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der flugleiter 2009/03<br />
Recht<br />
14<br />
In Betracht kommende Straftatbestände im<br />
Bereich des Flugsicherungsdienstes<br />
Nicht jedes Fehlverhalten im Rahmen der Berufsausübung<br />
im Bereich des Flugsicherungsdienstes wird ein<br />
Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Die Erfahrung<br />
zeigt, dass nur eine relativ geringe Minderheit von sicherheitsrelevanten<br />
Störfällen überhaupt <strong>als</strong> Straftaten<br />
in Betracht kommen. Sie zeigt ferner, dass nicht<br />
jedes eingeleitete Ermittlungsverfahren letzten Endes<br />
auch mit einer Verurteilung des Betroffenen endet.<br />
Wenngleich eine „Just Culture“ eine einfache Fahrlässigkeit<br />
(„honest mistake“) noch <strong>als</strong> akzeptables Verhalten<br />
anerkennt, ist im Bereich des Strafrechtes hier<br />
bereits die Schwelle zur potentiellen Sanktionierung<br />
überschritten. Definiert wird die Fahrlässigkeit <strong>als</strong> ein<br />
objektiver Verstoß gegen bestehende Sorgfaltspflichten<br />
die dem Schutze des verletzten Rechtsgutes<br />
dienen und der subjektiv vom Täter vermeidbar ist.<br />
Beurteilt wird dies durch die Strafverfolgungsbehörden<br />
durch eine nachträgliche objektive Prognose,<br />
quasi vom Schreibtisch aus.<br />
Ohne weiteres eingängig und aus sich heraus verständlich<br />
sind die bei einer Flugzeugkollision potentiell<br />
in Betracht kommenden Tatbestände der fahrlässigen<br />
Körperverletzung gemäß § 229 StGB sowie der<br />
fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB.<br />
In Betracht kommt jedoch auch eine Strafbarkeit aus<br />
§ 315 StGB im Sinne eines gefährlichen Eingriffes in<br />
den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, beispielsweise<br />
durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Störung des<br />
Funkverkehres oder aber eine Strafbarkeit aus § 315a<br />
StGB, der Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.<br />
Dieser Tatbestand ist meiner Einschätzung<br />
nach jedenfalls dann erfüllt, wenn infolge eines groben<br />
Verstoßes gegen Rechtsvorschriften z.B. eine eklatante<br />
Staffelungsunterschreitung zu verzeichnen ist,<br />
in deren Folge es zu einer bedrohlichen Annäherung<br />
zweier Flugzeuge gekommen ist. Die Rechtsprechung<br />
nimmt eine solche konkrete Gefährdung (für Leib oder<br />
Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert,<br />
> 1.300,00 EUR) immer dann an, wenn die tatsächliche<br />
Verletzung der geschützten Rechtsgüter in eine<br />
so bedrohliche Nähe gerückt ist, dass es nur noch vom<br />
Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht oder<br />
plakativ gesagt: Erforderlich ist ein Beinahe-Unfall,<br />
bei dem es „noch einmal gut gegangen ist“.<br />
Verschiedene Rollen eines Betroffenen<br />
im Ermittlungsverfahren<br />
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens können einem<br />
Betroffenen je nach Sachlage unterschiedliche Rollen<br />
mit unterschiedlich ausgeprägten Rechten und Pflichten<br />
zukommen, deren Übergang sich fließend gestalten<br />
kann. Als Zeuge wird ein Betroffener dann in Betracht<br />
kommen, wenn er zu einem strafrechtlich relevanten<br />
Vorgang aus eigener Wahrnehmung Angaben machen<br />
kann und man nicht zugleich Beschuldigter ist.<br />
Vor Beginn einer Zeugenvernehmung muß der Vernehmende<br />
darüber belehren, dass man <strong>als</strong> Zeuge auf<br />
einzelne Fragen die Auskunft verweigern kann, deren<br />
Beantwortung einem selbst oder einem Angehörigen<br />
die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder<br />
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden ( sog. Auskunftsverweigerungsrecht,<br />
§ 55 StPO). Darüber hinaus<br />
steht einem Zeugen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht<br />
dann zu, wenn es sich bei dem<br />
Beschuldigten eines Ermittlungsverfahren um einen<br />
in § 52 StPO genannten Angehörigen handelt. Eine<br />
unterbliebene Belehrung des Zeugen hierüber hat zur<br />
Folge, dass die bis dahin getätigten Aussagen nicht<br />
verwertet werden dürfen. Im übrigen ist der Zeuge im<br />
Rahmen seiner Vernehmung zur Vollständigkeit und<br />
Wahrheit seiner Angaben verpflichtet.<br />
Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens gilt<br />
man allerdings dann, wenn man Verdächtiger ist und<br />
sich das Ermittlungsverfahren formell (Aktenzeichen)<br />
gegen einen richtet.<br />
Als Beschuldigter muß der Vernehmende zunächst eröffnen,<br />
welcher Tatvorwurf gemacht wird, zudem muß<br />
der Beschuldigte darauf hingewiesen werden, dass es<br />
ihm freisteht, Angaben zu machen, dass er einen Verteidiger<br />
hinzuziehen kann und er berechtigt ist zu seiner<br />
Entlastung Beweiserhebungen zu beantragen.<br />
Unterbleibt eine solche Belehrung, sind auch die An-