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der flugleiter 2009/03<br />

Recht<br />

14<br />

In Betracht kommende Straftatbestände im<br />

Bereich des Flugsicherungsdienstes<br />

Nicht jedes Fehlverhalten im Rahmen der Berufsausübung<br />

im Bereich des Flugsicherungsdienstes wird ein<br />

Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Die Erfahrung<br />

zeigt, dass nur eine relativ geringe Minderheit von sicherheitsrelevanten<br />

Störfällen überhaupt <strong>als</strong> Straftaten<br />

in Betracht kommen. Sie zeigt ferner, dass nicht<br />

jedes eingeleitete Ermittlungsverfahren letzten Endes<br />

auch mit einer Verurteilung des Betroffenen endet.<br />

Wenngleich eine „Just Culture“ eine einfache Fahrlässigkeit<br />

(„honest mistake“) noch <strong>als</strong> akzeptables Verhalten<br />

anerkennt, ist im Bereich des Strafrechtes hier<br />

bereits die Schwelle zur potentiellen Sanktionierung<br />

überschritten. Definiert wird die Fahrlässigkeit <strong>als</strong> ein<br />

objektiver Verstoß gegen bestehende Sorgfaltspflichten<br />

die dem Schutze des verletzten Rechtsgutes<br />

dienen und der subjektiv vom Täter vermeidbar ist.<br />

Beurteilt wird dies durch die Strafverfolgungsbehörden<br />

durch eine nachträgliche objektive Prognose,<br />

quasi vom Schreibtisch aus.<br />

Ohne weiteres eingängig und aus sich heraus verständlich<br />

sind die bei einer Flugzeugkollision potentiell<br />

in Betracht kommenden Tatbestände der fahrlässigen<br />

Körperverletzung gemäß § 229 StGB sowie der<br />

fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB.<br />

In Betracht kommt jedoch auch eine Strafbarkeit aus<br />

§ 315 StGB im Sinne eines gefährlichen Eingriffes in<br />

den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, beispielsweise<br />

durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Störung des<br />

Funkverkehres oder aber eine Strafbarkeit aus § 315a<br />

StGB, der Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.<br />

Dieser Tatbestand ist meiner Einschätzung<br />

nach jedenfalls dann erfüllt, wenn infolge eines groben<br />

Verstoßes gegen Rechtsvorschriften z.B. eine eklatante<br />

Staffelungsunterschreitung zu verzeichnen ist,<br />

in deren Folge es zu einer bedrohlichen Annäherung<br />

zweier Flugzeuge gekommen ist. Die Rechtsprechung<br />

nimmt eine solche konkrete Gefährdung (für Leib oder<br />

Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert,<br />

> 1.300,00 EUR) immer dann an, wenn die tatsächliche<br />

Verletzung der geschützten Rechtsgüter in eine<br />

so bedrohliche Nähe gerückt ist, dass es nur noch vom<br />

Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht oder<br />

plakativ gesagt: Erforderlich ist ein Beinahe-Unfall,<br />

bei dem es „noch einmal gut gegangen ist“.<br />

Verschiedene Rollen eines Betroffenen<br />

im Ermittlungsverfahren<br />

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens können einem<br />

Betroffenen je nach Sachlage unterschiedliche Rollen<br />

mit unterschiedlich ausgeprägten Rechten und Pflichten<br />

zukommen, deren Übergang sich fließend gestalten<br />

kann. Als Zeuge wird ein Betroffener dann in Betracht<br />

kommen, wenn er zu einem strafrechtlich relevanten<br />

Vorgang aus eigener Wahrnehmung Angaben machen<br />

kann und man nicht zugleich Beschuldigter ist.<br />

Vor Beginn einer Zeugenvernehmung muß der Vernehmende<br />

darüber belehren, dass man <strong>als</strong> Zeuge auf<br />

einzelne Fragen die Auskunft verweigern kann, deren<br />

Beantwortung einem selbst oder einem Angehörigen<br />

die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder<br />

Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden ( sog. Auskunftsverweigerungsrecht,<br />

§ 55 StPO). Darüber hinaus<br />

steht einem Zeugen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht<br />

dann zu, wenn es sich bei dem<br />

Beschuldigten eines Ermittlungsverfahren um einen<br />

in § 52 StPO genannten Angehörigen handelt. Eine<br />

unterbliebene Belehrung des Zeugen hierüber hat zur<br />

Folge, dass die bis dahin getätigten Aussagen nicht<br />

verwertet werden dürfen. Im übrigen ist der Zeuge im<br />

Rahmen seiner Vernehmung zur Vollständigkeit und<br />

Wahrheit seiner Angaben verpflichtet.<br />

Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens gilt<br />

man allerdings dann, wenn man Verdächtiger ist und<br />

sich das Ermittlungsverfahren formell (Aktenzeichen)<br />

gegen einen richtet.<br />

Als Beschuldigter muß der Vernehmende zunächst eröffnen,<br />

welcher Tatvorwurf gemacht wird, zudem muß<br />

der Beschuldigte darauf hingewiesen werden, dass es<br />

ihm freisteht, Angaben zu machen, dass er einen Verteidiger<br />

hinzuziehen kann und er berechtigt ist zu seiner<br />

Entlastung Beweiserhebungen zu beantragen.<br />

Unterbleibt eine solche Belehrung, sind auch die An-

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