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Kalenderwoche 02 - der VG Dormitz

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<strong>Dormitz</strong> - 16 - Nr. 1/13<br />

Blutspendedienst des<br />

Bayerischen Roten Kreuzes<br />

Informatives vom Blutspendedienst<br />

Donnerstag, 31. Januar 2013, 16:30 - 20:00 Uhr<br />

Neunkirchen a. Br., Grundschule Deerlijker Platz 1<br />

Bitte unbedingt den Spendeabstand von 56 Tagen einhalten!<br />

Der Blutspendedienst weist darauf hin!<br />

Bitte bringen Sie zu je<strong>der</strong> Spende unbedingt ihren Blutspen<strong>der</strong>pass<br />

mit. Zumindest aber einen Lichtbildausweis (Personalausweis,<br />

Reisepass o<strong>der</strong> Führerschein).<br />

Sonstige Mitteilungen<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

Nordbayern<br />

1. Beitragssätze 2013 und Verordnung über maßgebende<br />

Rechengrößen <strong>der</strong> Sozialversicherung für<br />

2013 (SV-Rechengrößenverordnung 2013)<br />

2. Än<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> geringfügigen Beschäftigung<br />

Ab 01.01.2013 sind in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n die nachstehenden<br />

Werte maßgebend.<br />

1.1 Beitragssatz<br />

Der Beitragssatz wird für die Zeit vom 01.01.2013 bis<br />

31.12.2013 in <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung auf 18,9 %<br />

und in <strong>der</strong> knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 %<br />

festgesetzt.<br />

1.2 Bezugsgröße in <strong>der</strong> Sozialversicherung (§ 18 SGB<br />

IV)<br />

Bezugsgröße:<br />

32.340,– EUR jährlich = 2.695,– EUR monatlich<br />

1.3 Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI)<br />

Allgemeine Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung:<br />

69.600,– EUR jährlich = 5.800,– EUR monatlich<br />

1.4 Mindest- und Höchstbeiträge in <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

(§§ 157, 167 SGB VI)<br />

Mindestbeitrag: 85,05 EUR monatlich<br />

Höchstbeitrag: 1.096,20 EUR monatlich<br />

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Zahlung von freiwilligen<br />

Beiträgen im Rahmen des § 197 Abs. 2 SGB VI in <strong>der</strong><br />

Zeit vom 01.01.2013 bis <strong>02</strong>.04.2013 für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2012<br />

unter Beachtung von § 200 SGB VI folgende Beiträge zu zahlen<br />

sind:<br />

Mindestbeitrag: 88,20 EUR monatlich<br />

Höchstbeitrag: 1.097,60 EUR monatlich<br />

1.5 Regelpflichtbeitrag für versicherungspflichtige<br />

Selbstständige (§ 165 SGB VI)<br />

Regelpflichtbeitrag: 509,36 EUR monatlich<br />

1.6 Geringfügige Beschäftigung<br />

Die Arbeitsentgeltgrenze bzw. Einkommensgrenze für geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen o<strong>der</strong> Tätigkeiten beträgt ab<br />

dem 01.01.2013 in den alten und in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

einheitlich monatlich 450,– EUR (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Wir<br />

verweisen diesbezüglich auf unsere weiteren Ausführungen<br />

unter Ziff. 2 dieses Schreibens.<br />

1.7 Hinzuverdienstgrenze<br />

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ab dem 01.01.2013 bei einer<br />

Altersrente als Vollrente bis zum Ablauf des Monats, in dem die<br />

Regelaltersgrenze erreicht wird, monatlich 450,– Euro. Dieser<br />

Betrag ist auch für die Erwerbsunfähigkeitsrente/Rente wegen<br />

voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung in voller Höhe maßgebend. Bei einer<br />

Rente wegen Alters als Teilrente wird die Hinzuverdienstgrenze<br />

entsprechend <strong>der</strong> gewählten Teilrente individuell bestimmt.<br />

1.8 Durchschnittsentgelt in <strong>der</strong> Rentenversicherung (§<br />

69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI)<br />

Das endgültige Durchschnittsentgelt für 2011 beträgt<br />

32.100,–EUR.<br />

Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

2013 34.071,– EUR.<br />

2. Än<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> geringfügigen Beschäftigung/Gleitzone<br />

Mit dem „Gesetz zu Än<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> geringfügigen<br />

Beschäftigung“ werden die Verdienstgrenzen für geringfügige<br />

Beschäftigungen und Beschäftigungen in <strong>der</strong> Gleitzone in Anlehnung<br />

an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.<br />

Zum 01.01.2013 ergeben sich u.a. folgende Än<strong>der</strong>ungen:<br />

• Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung<br />

wird auf 450,– EUR angehoben.<br />

• Die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt wird auf<br />

850,– EUR angepasst.<br />

• Die bisherige Versicherungsfreiheit in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Rentenversicherung mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> vollen Versicherungspflicht<br />

(durch Verzicht auf Versicherungsfreiheit)<br />

für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird in eine Rentenversicherungspflicht<br />

mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt<br />

(Wechsel von Opt-in zu Opt-out). Geringfügig beschäftigte<br />

Arbeitnehmer können auf Antrag von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

befreit werden.<br />

• Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem<br />

01.01.2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz-<br />

und Übergangsregelungen geschaffen.<br />

Die Minijob-Zentrale wird die Beschäftigten nach Anmeldung<br />

durch den Arbeitgeber mit einem Begrüßungsschreiben über<br />

ihre Rechte und Pflichten informieren. In diesem Schreiben<br />

wird auf die Möglichkeit hingewiesen, sich von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung befreien<br />

zu lassen, aber auch über die möglichen Folgen einer solchen<br />

Befreiung. Ebenso erhalten sämtliche Arbeitgeber von geringfügig<br />

entlohnt Beschäftigten ein Informationsblatt <strong>der</strong> Minijob-<br />

Zentrale über die neue Rechtslage. Weitergehende Informationen<br />

finden Sie unter www.minijob-zentrale.de.<br />

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf die geplante<br />

Veröffentlichung auf unserer Internetseite www.deutsche-rentenversicherung-nordbayern.de<br />

hinweisen. Unter <strong>der</strong><br />

Rubrik „Wichtige Links“ finden Sie in Kürze eine „Fachinformation<br />

<strong>der</strong> Regionalträger <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung in<br />

Bayern“ zum o.g. Gesetz. Darin werden die für die Rentenversicherung<br />

wichtigsten Än<strong>der</strong>ungen mit dem neuen Gesetzestext<br />

und entsprechenden weitergehenden Erläuterungen zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Die Geschäftsführung<br />

Willy Willeke<br />

Direktor<br />

Deutsche Rentenversicherung -<br />

Arbeitsgemeinschaft Bayern<br />

Höhere Pflegeversicherungsbeiträge<br />

beeinflussen Nettorenten ab 2013<br />

Für viele Rentner wird die Rentenzahlung im neuen Jahr etwas<br />

geringer ausfallen. Ursache ist die Erhöhung des Beitrages zur<br />

Pflegeversicherung um 0,1 Prozent. Darauf weisen die Regionalträger<br />

<strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung in Bayern hin.<br />

Zum 1. Januar 2013 steigt <strong>der</strong> Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

von 2,2 auf 2,3 Prozent für kin<strong>der</strong>lose Rentnerinnen<br />

und Rentner.<br />

Rentenbezieher, die ein Kind erzogen haben, zahlen anstelle<br />

von bisher 1,95 dann 2,05 Prozent.<br />

Der Beitrag wird direkt von <strong>der</strong> Rente abgezogen und zusammen<br />

mit dem Krankenversicherungsbeitrag an den Gesundheitsfonds<br />

überwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung wird<br />

über den verän<strong>der</strong>ten Rentenzahlbetrag durch einen zusätz-

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