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VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen

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<strong>VOB</strong>/C - <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.)<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Technische</strong> Vertragsbedingungen für Bauleistungen jeder Art<br />

I. Einleitung<br />

<strong>Technische</strong> Regeln –<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingung ?<br />

<strong>VSVI</strong> <strong>Hessen</strong> e.V. –Vortrag 16. Februar 2005<br />

Rechtsanwalt Josef Grauvogl 1<br />

1. <strong>VOB</strong> - Vergabe- und Vertragsordnung<br />

Bauingenieure, Bautechniker, Auftraggeber und Bauherren, die sich wiederholt mit der<br />

Ausführung von Bauleistungen beschäftigen betrachten es als selbstverständlich, dass<br />

bei der Abwicklung von Bauverträgen die „<strong>VOB</strong>“ Anwendung findet. Der damalige Deut-<br />

sche Verdingungsausschuss (DVA) hat diese <strong>VOB</strong> mit der Ausgabe 2000 in „Vergabe-<br />

und Vertragsordnung für Bauleistungen“umbenannt 2 . Ja sogar der DVA selbst hat<br />

sich jetzt in seiner neuen Satzung vom 3. November 2004 den Namen „Deutscher<br />

Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen“gegeben. Dieser eher leise<br />

volzogene Abschied von der alten Bezeichnung „Verdingungsordnung für Bauleistun-<br />

gen“ blieb jedoch vielfach unbeachtet. Tatsächlich hat sich am Aufbau dieser „alten“<br />

Verdingungsordnung für Bauleistungen nichts Wesentliches geändert:<br />

- Für die Vergabe von Bauleistungen durch den ö<strong>ff</strong>entlichen Auftraggeber bleibt die<br />

<strong>VOB</strong>/A mit ihren vier Abschnitten von besonderer Bedeutung; dies nicht zuletzt<br />

durch die gesetzlichen Bestimmungen des § 97 Abs. 7 GWG zur Einhaltung der<br />

„Vergabevorschriften“und auch durch § 6 VgV mit dem dortigen Verweis auf die<br />

Einhaltung der Bestimmungen der <strong>VOB</strong>/A.<br />

- Ebenso bildet die <strong>VOB</strong>/B für die Abwicklung eines Bauvertrages auch weiterhin<br />

das Kernstück der „<strong>VOB</strong>“, also die <strong>Allgemeine</strong>n Vertragsbedingungen für die Aus-<br />

führung von Bauleistungen.<br />

- Dem gegenüber führte der drite Teil der „<strong>VOB</strong>“, also die <strong>Allgemeine</strong>n Techni-<br />

schen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - <strong>VOB</strong>/C mit<br />

ihren <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> bis zuletzt <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18451 innerhalb des privaten Baurechts<br />

eher einen langjährigen Dornröschenschlaf bei der Ausführung von Bauarbeiten.<br />

Mitunter hat sich ein Bautechniker oder Bauingenieur bei einzelnen technischen<br />

Problemen in der Abwicklung der in den <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. betro<strong>ff</strong>enen Bauarbeiten<br />

1 RA Josef Grauvogl ist Partner der stark baurechtlich orientierten Kanzlei Kupferschmid Englert Pichl<br />

Grauvogl & Kollegen in Pfa<strong>ff</strong>enhofen und zugleich Lehrbeauftragter für Tiefbaurecht an der FH Hannover.<br />

2 Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar <strong>VOB</strong> Teil C/Motzke, Syst III Rdn. 12.<br />

1


auf dort enthaltene Regelungen besonnen, um nach einer Lösung zu suchen. Bei<br />

Bauprozessen haben Sachverständigen auf diese „<strong>DIN</strong>-Normen“ ebenfals im Ein-<br />

zelfal verwiesen. Baujuristen hingegen haben sich mit diesem „technischen“ Regel-<br />

werk nur selten beschäftigt. Auch die Rechtsprechung war bei der Behandlung der<br />

<strong>VOB</strong>/C lange Jahre zurückhaltend. Rechtsprechung und Literatur haben sich seit<br />

jeher traditionell den Teilen A und B der <strong>VOB</strong> gewidmet, hier steht auch eine Fülle<br />

von Material zur Verfügung 3 .<br />

2. Die „neue“ Rechtsprechung zur <strong>VOB</strong>/C<br />

Die <strong>VOB</strong>/C mit ihren in der Ausgabe Januar 2005 zwischenzeitlich für 60 einzelne Ge-<br />

werke geltenden <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Technische</strong>n Vertragsbedingungen <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> bis 18451<br />

wurde in den zurück liegenden fünf Jahren regelrecht wach gerüttelt. Die „Algemeinen<br />

<strong>Technische</strong>n Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ sind zwischenzeitlich bei der<br />

technischen und vor allem auch juristischen Abwicklung von Bauleistungen deutlich<br />

stärker in den Vordergrund getreten.<br />

Beispielhaft ist für die zunehmende Bedeutung der <strong>VOB</strong> Teil C auf die folgenden wichti-<br />

gen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, in denen sich der BGH in<br />

der jüngeren Vergangenheit wiederholt mit der Stellung der <strong>VOB</strong> Teil C und den dort an-<br />

zutre<strong>ff</strong>enden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. beim Bauvertrag befasst.<br />

- In seiner sog. „Traggerüstentscheidung“ 4 befasst sich der BGH mit der Bedeutung<br />

der <strong>VOB</strong>/C innerhalb des Bauvertrags. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es<br />

für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätz-<br />

lichen Leistungen maßgeblich und vorrangig auf den Inhalt der Leistungsbe-<br />

schreibung ankommt und nicht etwa auf die Unterscheidung in den <strong>DIN</strong>-<br />

Vorschriften (der <strong>VOB</strong> Teil C) zwischen Nebenleistungen und Besonderen<br />

Leistungen. Dieses Urteil hat zu einer bemerkenswerten und in Juristenkreisen sel-<br />

ten zu beobachtenden „emotionalen“ Diskussion geführt. 5<br />

- Von großer Bedeutung ist eine weitere Entscheidung des BGH, in der festgehalten<br />

ist, dass (mindestens) die Abrechnungsregelungen der <strong>VOB</strong> Teil C im Abschnitt<br />

5 als <strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen eingestuft werden müssen. Bei der Aus-<br />

3 Beispielhaft seien die Standard-Kommentare genannt Ingenstau/Korbion <strong>VOB</strong> Teile A und B, Kommentar,<br />

15. Aufl., Werner-Verlag 2003 –Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil A und <strong>VOB</strong> Teil B, Beck<br />

Verlag 1997 und 2001.<br />

4 BGH, BauR 2002, 935 = NZBau 2002,0324 = IBR 2002, 231.<br />

5 Befürworter: Quack in BauR 2002, 1248 (Anmerkung); Schwenker IBR 2003, 286; Kritisch: Kelungs<br />

BauR 2002, 1248; Markus Jahrbuch BauR 2004, 1 <strong>ff</strong>. vor allem –zutre<strong>ff</strong>end - Kapellmann, Der BGH und<br />

die „Konsolentraggerüste“ – Bausolbestimmung durch die <strong>VOB</strong>/C oder die „konkreten Verhältnisse“<br />

NJW 2005, Seite 182 <strong>ff</strong>.<br />

2


legung dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Technische</strong>n Vertragsbedingungen komme dabei der<br />

Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Wortlaut und der Sinn der Re-<br />

gelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Die Kommentierungen der<br />

<strong>VOB</strong>/C seien dabei grundsätzlich keine geeignete Hilfe für deren Auslegung 6 .<br />

- In diesen Kontext passt auch noch Entscheidung des OLG Koblenz 7 im Zusammen-<br />

hang mit der Abrechnung von Verbauarbeiten und den Regelungen in <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong><br />

18303 –Verbauarbeiten und 18304 –Rammarbeiten: Ergibt sich aus dem Leis-<br />

tungsverzeichnis eine bestimmte Verbau-Ausführung als Mindestanforderung, kann<br />

auch bei statisch zulässiger günstigerer Herstellung ein durch Antre<strong>ff</strong>en von geän-<br />

derten Bodenverhältnissen notwendig werdender Mehraufwand für Erschwernisse<br />

nicht abweichend von diesen vorrangigen Abrechnungsregelungen des Leis-<br />

tungsverzeichnisses geltend gemacht werden. Daran ändern auch die Abrech-<br />

nungsregeln der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18304 <strong>VOB</strong>/C nichts. Der BGH hat diese Entscheidung<br />

o<strong>ff</strong>enbar für zutre<strong>ff</strong>end befunden und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses<br />

Urteil am 25.11.2004 zurück gewiesen.<br />

3. Beispiel Schrifttum<br />

Neben diesen neueren Entscheidungen haben sich auch im Bereich des juristischen<br />

Schrifttums wesentliche Neuerungen bei der Behandlung der <strong>VOB</strong>/C ergeben.<br />

- Erstmals seit Bestehen der <strong>VOB</strong> Teil C wurde von den Herausgebern Eng-<br />

lert/Katzenbach/Motzke der Beck´sche <strong>VOB</strong>-Kommentar Teil C mit einer fach-<br />

übergreifenden Bearbeitung aller <strong>ATV</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. verö<strong>ff</strong>entlicht. Dort ist es in Zusam-<br />

menarbeit zwischen Technikern und Juristen gelungen, alle bis zum Erscheinen<br />

des Kommentars bestehenden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> bis 18451 umfassend aufzubereiten<br />

und zu kommentieren. Sowohl für die baurechtliche Beratungspraxis wie auch für<br />

die mit der Entscheidung von Bausachen befassten Gerichte stellt dies eine wertvol-<br />

le neue Hilfestellung dar 8 , wenngleich solche Kommentierungen für die Ausle-<br />

gung der <strong>ATV</strong> nicht maßgeblich sein sollen 9 .<br />

- Neben diesen Entscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur <strong>VOB</strong>/C<br />

gibt es ebenso wichtige Beiträge vor Allem zur Klärung der Frage, welche Rechts-<br />

natur und Rechtsqualität die <strong>VOB</strong>/C aufweist. Die Tendenzen müssen für alle<br />

Baubeteiligten beachtet werden. Es geht dabei besonders um die Frage, ob die Be-<br />

6<br />

BGH, BauR 2004, 1438 = NZBau 2004, 500 = IBR 2003, 647.<br />

7<br />

OLG Koblenz IBR 2005, 70.<br />

8<br />

Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C, heraus gegeben von Englert/Katzenbach/Motzke, Verlag C.<br />

H. Beck/ Beuth 2003; zuletzt auch Kapellmann, Der BGH und die „Konsolentraggerüste“ –Bausollbestimmung<br />

durch die <strong>VOB</strong>/C oder die „konkreten Verhältnisse“ NJW 2005, Seite 182 f.<br />

9<br />

BGH, BauR 2004, 1438 = NZBau 2004, 500 = IBR 2003, 647.<br />

3


stimmungen der <strong>VOB</strong>/C ihrer Qualität nach als „Regeln der Technik“ einzustufen ist,<br />

vergleichbar einer „typischen“ <strong>DIN</strong>-Norm oder vielmehr als „Algemeine Geschäfts-<br />

bedingungen“ im Sinne der §§ 305 <strong>ff</strong>. BGB einzuordnen sind.<br />

- Es wird behauptet, die <strong>VOB</strong>/C sei als „AGB“ zu behandeln, die einzelnen <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong><br />

<strong>18299</strong> bis 18451 müssen grundsätzlich durch eine entsprechende rechtlich wirksa-<br />

me Einbeziehung zum Bestandteil des Bauvertrags erklärt werden 10 .<br />

II. Entstehung <strong>VOB</strong>/C –Zweckrichtung <strong>DIN</strong>-Norm<br />

1. Historische Entwicklung<br />

Die historische Entwicklung der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> ist in der gebotenen Kürze zu skizzie-<br />

ren:<br />

Die <strong>VOB</strong> Teile A und B können auf eine lange Tradition und Entstehungsgeschichte zu-<br />

rückblicken und haben ihren Ursprung in der vom Reichsverdingungsausschuss<br />

im Jahre 1926 verabschiedeten Fassung. Eine „<strong>VOB</strong> Teil C“gab es damals noch nicht,<br />

der „technische Teil“ war damals noch in den <strong>Technische</strong>n Vorschriften für Bauleis-<br />

tungen im Hochbau <strong>DIN</strong> 1962 bis <strong>DIN</strong> 1985 und in den <strong>Technische</strong>n Vorschriften<br />

für den Tiefbau <strong>DIN</strong> 4135 enthalten und verharrte dort über eine lange Zeit bis 1952 11 .<br />

Erst mehr als 10 Jahre nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde<br />

durch den Deutschen Verdingungsausschuss (DVA) erstmals in die <strong>VOB</strong> –Ausgabe<br />

1958 auch der Teil C mit den damals für 33 Gewerke bestehenden „Algemeinen<br />

<strong>Technische</strong>n Vorschriften - <strong>ATV</strong> “aufgenommen. 12 Die <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> war darin noch<br />

nicht enthalten. Der DVA lag schon damals nicht im Trend und hat im Gegensatz zur<br />

sichtbaren Gesetzesflut der Folgejahre bis heute eine eher behutsame Erweiterung der<br />

<strong>VOB</strong> Teil C - <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. vorgenommen. In der jüngsten Ausgabe 2005 der<br />

<strong>VOB</strong>/C sind insgesamt 60 <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> –Regeln für die verschiedenenartigen Bauleis-<br />

tungen enthalten. Auch die Bezeichnung der ehemals „<strong>Technische</strong>n Vorschriften“ hat<br />

sich gewandelt: Aus den früheren „Algemeinen <strong>Technische</strong>n Vorschriften“ wurden seit<br />

der <strong>VOB</strong> –Ausgabe 1988 die heutigen „Algemeinen <strong>Technische</strong>n Vertragsbedin-<br />

gungen“ 13 . Daraus lässt sich schon im Ansatz erkennen, dass die <strong>VOB</strong>/C weniger ei-<br />

ne klassische, technisch orientierte <strong>DIN</strong> sein will und das Augenmerk mehr auf einen<br />

vertraglichen Regelungscharakter gerichtet ist. Damit spricht bereits die historische<br />

10<br />

Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motze, Syst III, Rdn. 24 <strong>ff</strong>. ; Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar<br />

Teil C / Vogt Syst. V, Rdn. 19 mwN; Grauvogl, <strong>VOB</strong> Teil C und der Bauvertrag in Jahrbuch Baurecht<br />

1998, Seite 315, zuletzt auch Kapelmann, Der BGH und die „Konsolentraggerüste“ –Bausollbestimmung<br />

durch die <strong>VOB</strong>/C oder die „konkreten Verhältnisse“ NJW 2005, Seite 182 f.<br />

11<br />

Gemeinsamer Runderlass der Bundesministerien für Finanzen, Verkehr und Post- und Fernmeldewesen,<br />

in Die Bauverwaltung 1953, Seite 156.<br />

12<br />

Gemeinsamer Runderlass vom 23.1.1959, in Die Bauverwaltung 1959, Seite 77.<br />

13<br />

Franke, Die neue <strong>VOB</strong> und ihre Auswirkungen, in ZfBR 1988, 204 <strong>ff</strong>.<br />

4


Entwicklung dafür, dass die <strong>VOB</strong>/C als Vertragsregelung eher den Charakter von<br />

AGB hat.<br />

1.1 Damit nicht genug: In den <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. des Teiles C der <strong>VOB</strong> fanden sich<br />

zunehmend - und wiederholend - jeweils gleich lautende Bestimmungen und<br />

Formulierungen für die verschiedenen Phasen der Ausführung von Bauleistun-<br />

gen, angefangen von der Aufstellung der Leistungsbeschreibung bis hin zu den<br />

Abrechnungsbestimmungen. Das führte zu einer sichtbar zunehmenden Unüber-<br />

sichtlichkeit der einzelnen <strong>ATV</strong>. Der Deutsche Verdingungsausschuss reagierte<br />

darauf in den späten 80er Jahren und führte in der <strong>VOB</strong> - Ausgabe 1988 die allen<br />

<strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. vorangestellte <strong>DIN</strong>-Norm <strong>18299</strong> - <strong>Allgemeine</strong> Regelungen<br />

für Bauarbeiten jeder Art ein. Diese wurde als „Generalnorm“für Bauarbeiten<br />

jeder Art eingeführt, sie gilt auch für Bauarbeiten, die noch keine eigene „speziel-<br />

le“ und vorangige <strong>ATV</strong> besitzen.Seit ihrer Einführung hat die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> bei<br />

nahezu sämtlichen weiteren Ausgaben bzw. Ergänzungsbänden der <strong>VOB</strong> Ände-<br />

rungen bzw. Erweiterungen erfahren. Eine Vielzahl an Neuerungen bezog sich<br />

dabei vor allem auf Regelungen zur Entsorgung, zur Verwendung wieder auf-<br />

bereiteter Sto<strong>ff</strong>e, zu maschinellen und elektrotechnischen Anlagen, zur<br />

Kampfmittelkontamination, Baustellenverordnung und zur Abrechnung.<br />

In den letzten Ausgaben der <strong>VOB</strong>/C im Jahre 2002 und 2005 wurden zusätzlich<br />

noch eigenständige neue <strong>ATV</strong> für bestimmte Gewerke bzw. Bauleistungen einge-<br />

führt wie auch eine Vielzahl an fachtechnischen Neuerungen. Beispielhaft sollen<br />

hier aus dem Bereich des Tiefbaus nur die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18321 - Düsenstrahlarbeiten<br />

und für den Hochbau die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18340 –Trockenbauarbeiten genannt werden.<br />

2. <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. – keine „typische“ technische Regel / <strong>DIN</strong>-Norm<br />

Eine nüchterne Betrachtung aller <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. <strong>VOB</strong>/C zeigt von Beginn an, dass<br />

es sich bei diesen Regelwerken nicht um klassische <strong>DIN</strong>-Normen im Sinne von „an-<br />

erkannten Regelen der Technik“ handeln kann. Dazu unterscheiden sich sowohl in ihrer<br />

Entstehung als auch in ihrem inhaltlichen Regelungsgehalt. Es ist mindestens missver-<br />

ständlich, wenn beschrieben wird, die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. <strong>VOB</strong>/C würden für das jeweili-<br />

ge Gewerk die Grundlage für die „Normalausführung“ 14 festlegen, Abweichungen müss-<br />

ten deshalb auch vertraglich geregelt werden. Denn zur technischen Ausführung, also<br />

gerade zur technischen Bescha<strong>ff</strong>enheit der jeweils betro<strong>ff</strong>enen Leistung wird in den <strong>ATV</strong><br />

<strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> sehr wenig festgeschrieben, vielmehr wird darin deutlich stärker auf das ver-<br />

14 Ingenstau/Korbion/Vygen, <strong>VOB</strong> 15. Aufl., Einl. Rdn 35.<br />

5


tragliche „Wie“ der Ausführungder jeweiligen Bauleistung abgestellt. Die vertrags-<br />

rechtliche Bedeutung steht sichtbar im Vordergrund. 15<br />

2.1 Zweck und Entstehung <strong>DIN</strong>-Norm<br />

<strong>DIN</strong>-Normen für einzelne technische (Bau-Leistungen) geben häufig den Stand der an-<br />

erkannten Regeln der Technik wider. Allgemein enthalten die klassischen <strong>DIN</strong>-Normen<br />

die übergeordneten Merkmale für eine ordnungsgemäße, den allgemeinen Anforderun-<br />

gen der Bautechnik entsprechende Handlungsweise. 16 Damit bilden sie innerhalb des<br />

Rahmens der Rechtsordnung den Maßstab für ein einwandfreies technisches Verhalten.<br />

Zwar stellen <strong>DIN</strong>-Normen keine Rechtnormen sondern nur private technische Regeln mit<br />

Empfehlungscharakter dar. 17 Dennoch sollen durch die <strong>DIN</strong>-Normen vor allem<br />

- technische Standards definiert und damit eine zuverlässige und einheitliche Abwick-<br />

lung von technischen Abläufen gewährleistet werden,<br />

- innerhalb der Erbringung einer technischen Leistung genaue Anforderungen an die<br />

Ausführung gestellt werden wie z.B. genaue Abmessungen, Gewichte, Toleranzen,<br />

Herstell- und Meßmethoden.<br />

Nimmt man als Beispiel die <strong>DIN</strong> 4020 - Geotechnische Untersuchungen für bautechni-<br />

sche Zwecke, so zeigt sich, dass dort in den Abschnitten 1 bis 10 und in den Anhängen<br />

nahezu ausschließlich technische Sachverhalte geregelt werden und gerade keine<br />

vertraglichen Einzelheiten. In Abschnitt 1 ist für den Anwendungsbereich der Norm<br />

festgelegt, dass sie „Anforderungen für die Planung, Ausführung und Auswertung von<br />

geotechnischen Untersuchungen“ enthält. Relevante Angaben für die vertragsrechtliche<br />

Abwicklung der geotechnischen Untersuchung finden sich dagegen in der <strong>DIN</strong>-Norm<br />

nicht.<br />

Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer „typischen“ technisch orientierten <strong>DIN</strong>-<br />

Norm und den <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> ist auch die jeweils völlig unterschiedliche Entstehung.<br />

Die Erstellung und Verabschiedung von <strong>DIN</strong>-Normen ist durch einen Normungs-<br />

vertrag zwischen der Bundessrepublik Deutschland und dem Deutschen Institut<br />

für Normung (<strong>DIN</strong>) geregelt, zusätzlich gelten für die Scha<strong>ff</strong>ung einer <strong>DIN</strong>-Norm ge-<br />

naue, festgelegte Regeln. Die <strong>DIN</strong> 820 Teil 1 stellt dazu genaue von den <strong>DIN</strong>-<br />

Ausschüssen zu beachtende Regelungen für die Normungsarbeit auf. Beispielhaft<br />

ist auf die Pflicht zur Verö<strong>ff</strong>entlichung der Arbeit des <strong>DIN</strong> hinzuweisen oder auch dar-<br />

15 Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Vogel, Syst V, Rdn. 2 mwN.<br />

16 Ingenstau/Korbion/Oppler, <strong>VOB</strong> 15. Aufl., <strong>VOB</strong>/B § 4 Nr. 2 Rdn 40 mwN.<br />

17 BGH BauR 1998, 872; Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst III, Rdn. 10.<br />

6


auf, dass vor der Verabschiedung einer (neuen oder überarbeiteten) <strong>DIN</strong>-Norm diese<br />

der Ö<strong>ff</strong>entlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden muss. 18 Mit der Verabschiedung<br />

solcher <strong>DIN</strong>-Normen solen diese auch gemäß Abschnit 6.1 <strong>DIN</strong> 820 Teil 1 als „aner-<br />

kannte Regel der Technik“ eingeführt werden. Auf diese Weise gescha<strong>ff</strong>ene <strong>DIN</strong>-<br />

Normen bilden hiernach auch den Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten,<br />

dieser Maßstab ist auch für die Rechtsordnung von Bedeutung. Der Schwerpunkt der<br />

<strong>DIN</strong>-Normen liegt also von der Entstehung über den Inhalt bis hin zur Zweckbestim-<br />

mung gerade nicht im vertraglichen sondern vielmehr im technischen Regelungs-<br />

bereich.<br />

Bei der Ausführung von Bauleistungen sind solche <strong>DIN</strong>-Normen dann auch ohne beson-<br />

dere „Vereinbarung“ bei einem <strong>VOB</strong>-Bauvertrag von jedem Auftragnehmer zu beachten.<br />

Denn die Bauleistung ist nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/B unter Beachtung der „aner-<br />

kannten Regeln der Technik“auszuführen, ohne dass es hierzu etwa der namentli-<br />

chen Bezeichnung einer einzelner oder mehrerer technischer <strong>DIN</strong>-Normen im Bauver-<br />

trag selbst bedarf. Ebenso muss die konkrete Bauleistung diesen Regeln bei der Ab-<br />

nahme nach § 13 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/B entsprechen. Gleiches gilt auch bei einem BGB-<br />

Bauvertrag, dort sind nach herrschender Meinung bei der Ausführung einer mangelfrei-<br />

en Bauleistung die anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der „üblichen Beschaf-<br />

fenheit“ nach § 634 Abs. 2 Nr. 2 BGB ebenfalls einzuhalten. 19<br />

2.2 Zweck und Entstehung <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. <strong>VOB</strong>/C<br />

Völlig anders als die <strong>DIN</strong>-Normen werden die Regelungen der <strong>VOB</strong>/C von vorne herein<br />

gerade nicht durch das <strong>DIN</strong> erarbeitet und verabschiedet. Ebenfalls gelten für die Er-<br />

arbeitung auch nicht die strengen Anforderungen der Normungsarbeit nach der <strong>DIN</strong> 820<br />

Teil. Überspitzt formuliert: Die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. können weder die Bezeichnung einer<br />

„anerkannten Regel der Technik“ im Sinne einer <strong>DIN</strong>-Norm aufweisen, noch können sie<br />

den Charakter einer „typischen“ <strong>DIN</strong>-Norm beanspruchen.<br />

Alle Regelungen der <strong>VOB</strong>/C werden vollständig außerhalb des <strong>DIN</strong> behandelt und auch<br />

verabschiedet. Zuständig ist ausschließlich der Deutsche Vergabe- und Ver-<br />

tragsausschuss für Bauleistungen in Berlin. Entsprechend § 2 der Satzung des DVA<br />

(Fassung November 2004) zählt es zu seinen Aufgaben, „Grundsätze für die sachge-<br />

rechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwi-<br />

18 <strong>DIN</strong> 820 Teil 1 Ausgabe 1994; <strong>DIN</strong>-Normenheft 10, Grundlagen der Normungsarbeit des <strong>DIN</strong>, 6. Auflage<br />

1995, S. 40 <strong>ff</strong>.; ausführlich dazu auch Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst III,<br />

Rdn. 12 <strong>ff</strong> mwN zur Normung.<br />

19 Kni<strong>ff</strong>ka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 31.01.2005, § 633 Rdn 48 mwN; BGH BauR<br />

2000, 261 mwN.<br />

7


ckeln. Dies erfolgt insbesondere durch die Erarbeitung und Fortschreibung der Ver-<br />

gabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (<strong>VOB</strong>)“. Dies war seit jeher so, wie<br />

oben die geschichtliche Entwicklung aufgezeigt hat. Innerhalb des DVA sind für die Er-<br />

arbeitung der Einzelbestimmungen der <strong>VOB</strong>/C die beiden Hauptausschüsse Hochbau<br />

und Tiefbau zuständig. Die Hauptausschüsse müssen nach § 16 der Satzung paritä-<br />

tisch mit ordentlichen Mitgliedern der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite besetzt sein<br />

Dort werden die von Fachberatern vorbereiteten Vorlagen zur Neuscha<strong>ff</strong>ung oder Ände-<br />

rung einer <strong>ATV</strong> nochmals beraten und beschlossen. Im Anschluss daran erfolgt die Wei-<br />

terleitung nur an die Mitglieder des DVA zur Stellungnahme und zu möglichen Einsprü-<br />

chen. Eine weitergehende Beteiligung der Ö<strong>ff</strong>entlichkeit findet nicht statt. Anschließend<br />

erfolgt eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung mit der Folge, dass die neue<br />

oder geänderte <strong>ATV</strong> dem Vorstand es DVA zur abschließenden Beschlussfassung<br />

vorgelegt wird. Dieser entscheidet letztlich über die Verö<strong>ff</strong>entlichung der betro<strong>ff</strong>enen<br />

Norm. Nach diesem Vorgang wird die betro<strong>ff</strong>ene Norm der <strong>ATV</strong> <strong>18299</strong> f. als „Deutsche<br />

Norm“ für die <strong>VOB</strong>/C - <strong>Allgemeine</strong> <strong>Technische</strong> Vertragsbedingungen für Bauleistungen)<br />

im Auftrag des DVA durch das <strong>DIN</strong> verö<strong>ff</strong>entlicht. Dabei ist beachtlich, dass das <strong>DIN</strong><br />

keine eigene Prüfungskompetenz für die jeweilige <strong>ATV</strong> besitzt. 20<br />

Entsprechend diesem Ablauf und seiner originären Aufgabenstellung will der DVA also<br />

gerade keine „typischen“ Regelwerke mit ausschließlich technischem Charakter schaf-<br />

fen sondern vor allem auch Vertragsregeln für die Abwicklung eines Bauauftrages<br />

aufstellen. Nach der jetzt eindeutigen Einordnung der <strong>VOB</strong>/C mit den Bestimmungen der<br />

<strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. als Teil der „Vergabe- und Vertragsordnung“ –<strong>VOB</strong> wird die <strong>VOB</strong>/C<br />

beim Abschluss eines <strong>VOB</strong>-Vertrages vor allem über die Regelung des § 1 Nr. 1 Satz 2<br />

<strong>VOB</strong>/B nach dem erklärten Willen der beiden Vertragpartner eigenständiger Vertragsbe-<br />

standteil. 21 Insoweit ist es deshalb auch zutre<strong>ff</strong>end, bei den <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. <strong>VOB</strong>/C<br />

allenfalls von „atypischen“ <strong>DIN</strong>-Normen 22 zu sprechen, da sie nur zum geringeren<br />

Teil technische Sachverhalte regeln und zu einem wesentlichen Teil vertragliche Regeln<br />

aufstellt. So finden sich beispielsweise in der „Generalnorm“ <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> praktisch<br />

nur im dortigen Abschnitt 2 überwiegend technische Angaben zur Bescha<strong>ff</strong>enheit der<br />

Sto<strong>ff</strong>e und Bauteile, während in Abschnitt 3 vertragsrechtlich relevante Angaben zur<br />

Ausführung einer Bauleistung enthält. Werden z.B. nach Abschnitt 3.3 Schadsto<strong>ff</strong>e im<br />

Boden angetro<strong>ff</strong>en, hat der Auftragnehmer die Vertragspflicht, dies dem Auftraggeber<br />

unverzüglich anzuzeigen. Beide haben dann gemeinsam die weiteren Maßnahmen<br />

zur Fortführung zu tre<strong>ff</strong>en, etwa die Art der Beseitigung und Entsorgung solcher<br />

20 Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst III, Rdn. 10 und 11 mwN zur Normung.<br />

21 Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Vogel, Syst V, Rdn. 19 <strong>ff</strong>. mwN.<br />

22 Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst III Rdn 39.<br />

8


Schadsto<strong>ff</strong>e. Dies wiederum hat dann erneut vertragsrechtliche Konsequenzen, da sol-<br />

che Leistungen dann „Besondere Leistungen“nach dem Abschnitt 4.2 der <strong>ATV</strong> dar-<br />

stellen, die zu Gunsten des Auftragnehmers einen Mehrvergütungsanspruch auslösen<br />

können.<br />

Betrachtet man diese wesentlichen Unterschiede der „Entstehung“ und der Zielsetzung<br />

einer „typischen“ und nahezu ausschließlich technisch orientierten <strong>DIN</strong>-Norm gegenüber<br />

der Ausrichtung der „atypischen“ <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> f. <strong>VOB</strong>/C als überwiegende Vertragsnorm,<br />

gelangt man auch hiernach zu dem Ergebnis, dass die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. <strong>VOB</strong>/C deut-<br />

lich weniger „technische“ Regel als vielmehr im Sinne von § 305 „vorformulierte Ver-<br />

tragsbedingungen“ darstellen. 23<br />

2.3 <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.) <strong>VOB</strong>/C –<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingung<br />

Bevor eine weitere Erörterung zur Einordnung der <strong>VOB</strong>/C erfolgt ist ein nur kurzer 24<br />

Blick auf die Definition in § 305 Abs. 1 BGB zum Vorliegen von „Algemeinen Geschäfts-<br />

bedingungen“ zu werfen. Die gesetzliche Regelung des § 305 Abs. 1 BGB verlangt,<br />

dass es sich um für „ein Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingun-<br />

gen“handeln muss, die eine Vertragspartei (Verwender) bei Vertragsabschluss der<br />

anderen stellt. Dass die <strong>VOB</strong>/B und C vorformuliert sind und diese auch für eine Viel-<br />

zahl von Bauverträgen gelten sollen ist unzweifelhaft, es ist ja gerade Zweck der einheit-<br />

lichen Erarbeitung und Verabschiedung durch den DVA, für die Abwicklung von Bauvor-<br />

haben solche einheitlich abgefassten und allgemein für Bauverträge verwendbare Rege-<br />

lungen den betro<strong>ff</strong>enen Wirtschaftskreisen zur Verfügung zu stellen. Auch werden diese<br />

Vertragbedingungen „gestelt“ in dem sie von einem Vertragsteil –z.B. bei einer ö<strong>ff</strong>entli-<br />

chen Vergabe von Bauleistungen nach der <strong>VOB</strong>/A - dem Bauvertrag zu Grunde gelegt<br />

werden. Mit der Rechtsprechung und der zunehmenden Meinung kann deshalb davon<br />

ausgegangen werden, dass die <strong>VOB</strong>/B und C als <strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen<br />

einzustufen sind. 25<br />

Allerdings besteht zwischen beiden Teilen der Unterschied, dass nur die <strong>VOB</strong>/B wegen<br />

ihrer ausdrücklichen Erwähnung in den §§ 308 Nr. 5 b und 309 Nr. 7 f BGB nach der<br />

noch überwiegenden Au<strong>ff</strong>assung bei ihrer Vereinbarung „als Ganzes“ privilegiert und<br />

23<br />

So im Ergebnis auch Tempel, die Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B und <strong>VOB</strong>/C in den Bauvertrag NZBau<br />

2003, 4655 <strong>ff</strong>., 469 mwN.<br />

24<br />

Ausführlich vor zum alten AGBG Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Gesetz 8. Auflage 1997; Palandt BGB,<br />

68. Aufl. § 305 Rdn. 9 <strong>ff</strong>. mwN; Werner/Pastor aaO, Rdn. 2141 <strong>ff</strong>.<br />

25<br />

Ingenstau/Korbion/Locher, <strong>VOB</strong>, 15. Aufl Anhang I Rdn 52 <strong>ff</strong>. BGHZ 86, 139 =BauR 1983, 161= NJW<br />

1983, 816; BGHZ 101, 369 =BauR 1987, 702= NJW 1988, 143; Heiermann/Riedl/Rusam, Teil B § 1 Rdn.<br />

10; Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rdn. 240; Korbion/Locher, AGB-Gesetz und Bauerrichtungsverträge, D<br />

Rdn. 34.<br />

9


damit der Inhaltskontrolle der AGB-Bestimmungen entzogen sein soll. 26 Dieser Vor-<br />

teil gilt für den Teil C der <strong>VOB</strong> jedoch nicht, da das Gesetz diesen Teil nicht erwähnt. Es<br />

ist in der Bauvertragspraxis ohnehin ganz selten –wenn nicht „nie“ –ein Bauvertrag an-<br />

zutrefen, für den ausschließlich und völig „puristisch“die <strong>VOB</strong>/B gilt. Nachdem der<br />

BGH 27 zuletzt entschieden hat, dass bereits jeder Eingri<strong>ff</strong> in die <strong>VOB</strong>/B dazu führt,<br />

dass alle Einzelbestimmungen der <strong>VOB</strong>/B der Inhaltskontrolle der AGB-<br />

Bestimmung nach den §§ 307 bis 309 BGB unterliegen, ergeben sich für die Baupra-<br />

xis hier praktisch keine Unterschiede. Beide Regelwerke sind danach AGB und damit an<br />

der Messlatte der §§ 305 <strong>ff</strong>. BGB zu messen sind.<br />

2.4 Universalnorm <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong><br />

Inhaltlich sind die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. mit den jeweiligen Abschnitten 0 bis 5 wie alle an-<br />

deren <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Technische</strong>n Vertragsbedingungen des Teils C der <strong>VOB</strong> aufgebaut.<br />

Sie reichen also von den –generellen –<br />

- Hinweisen zur Aufstellung der Leistungsbeschreibung –Abschnitt 0<br />

- Der Benennung des (jeweiligen) Geltungsbereiches –Abschnitt 1<br />

- Angaben zu den Sto<strong>ff</strong>en und Bauteilen –Abschnitt 2<br />

- Hinweisen zur Ausführung –Abschnitt 3<br />

- Abgrenzung von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen –Abschnitt 4<br />

- bis hin zu Abrechnungsbestimmungen für die Bauleistung –Abschnitt 5<br />

Dieser Aufbau ist feststehend und gilt für alle <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. Eine genauere Betrach-<br />

tung zeigt auch hier den doch überwiegenden Charakter der vertragsrechtlichen Bedeu-<br />

tung der dortigen Regelungen und zwar für die Bereiche der Vertragsanbahnung, des<br />

Vertragsabschlusses und schließlich auch für die der Vertragsabwicklung. 28<br />

2.4.1 Die Bestimmungen der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>VOB</strong>/C innerhalb der einzelnen Ab-<br />

schnitte sind so gefasst, dass diese für Bauleistungen jeder Art angewendet<br />

werden können, also auch für solche, für die (noch) keine <strong>Allgemeine</strong>n Techni-<br />

schen Vertragsbedingungen (<strong>ATV</strong>) bestehen. In den <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 sind dage-<br />

gen nur die für diese Bauleistung jeweils gewerkespezifischen Regelungen ent-<br />

halten.<br />

26<br />

Hierzu ausführlich und mit Widergabe des Meinungsstandes Ingenstau/Korbion/Locher, <strong>VOB</strong>, 15. Aufl.<br />

Anhang I Rdn 67 <strong>ff</strong>.<br />

27<br />

BGH, Urteil vom 22.01.2004 –VII ZR 419/02, NJW 2004, 1597, BauR 2004, 668 und BGH, Urteil vom<br />

15.04.2004 –VII 129/02, BauR 2004, 1142;<br />

28<br />

Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst III Rdn 2.<br />

10


Damit wird aus der Überschrift der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> „<strong>Allgemeine</strong> Regelungen für<br />

Bauarbeiten jeder Art – <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong>“ in zweifacher Weise der Charakter einer<br />

Generalnorm unterstrichen: Einmal durch die Verwendung des Wortes „Alge-<br />

meine“, das sich auchjeweils einleitend bei den Langüberschriften der <strong>VOB</strong>/A<br />

und <strong>VOB</strong>/B findet. Zum anderen durch die Bezeichnung „jeder Art“. Im Unter-<br />

schied zu allen nachfolgenden Spezialnormen ist damit hier eine o<strong>ff</strong>ene Norm<br />

gescha<strong>ff</strong>en worden, die sämtliche Bauarbeiten –also auch (noch) nicht genorm-<br />

te -, umfasst. Dies gilt z.B. für die (noch) nicht im Teil C der <strong>VOB</strong> enthaltenen<br />

Abbrucharbeiten, für die zwischenzeitlich bereits die Neueinführung einer eige-<br />

nen <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18xxx –Abbrucharbeiten vorgesehen ist. oder auch für in der<br />

Entwicklung befindliche neuartige Bauverfahren. Die Definition der „Bauarbeiten“<br />

ist insoweit identisch mit dem Begri<strong>ff</strong> der Bauleistung in § 1 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A: Es<br />

handelt sich um Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt,<br />

instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Welche Leistungen schon oder<br />

noch zu den Bauarbeiten gerechnet werden können, ist im Einzelfall streitig und<br />

hat eine Vielzahl von Entscheidungen provoziert. 29<br />

2.4.2 Kurz ist auf das Verhältnis der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> zu den nachfolgenden und be-<br />

stimmten Bauleistungen betre<strong>ff</strong>enden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. einzugehen. Hier gilt<br />

der Grundsatz: Die speziellen <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. oder einzelne Bestimmungen<br />

hieraus verdrängen eine etwaige generelle Regelung der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong>. Es<br />

liegt ein Stufenverhältnis vor, das sich auch aus den der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> –Ausgabe<br />

1988 vorangestellten Hinweisen wie auch aus konkreten Formulierungen in der<br />

<strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> selbst ergibt: In den <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. sollen die leistungsspezifi-<br />

schen Regelungen für die einzelnen Leistungsbereiche und entsprechend de-<br />

ren technischer Erfordernisse vorrangig geregelt werden. Verbleibt dort eine „Lü-<br />

cke“ wird diese durch die <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> aufgefült. Die Algemeinen Regelungen für<br />

Bauarbeiten jeder Art gelten also subsidiär und haben insoweit vertraglichen<br />

„Aufangcharakter“.<br />

Hierauf wird auch in alen „Spezialnormen“ der <strong>VOB</strong>/C im jeweiligen Abschnitt 1 -<br />

Geltungsbereich wörtlich hingewiesen<br />

„Ergänzend gilt die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> „Algemeine Regelungen für Bauarbeiten<br />

jeder Art“, Abschnite 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der <strong>ATV</strong><br />

<strong>DIN</strong> . vor“.<br />

29 Vgl. dazu die einschlägigen <strong>VOB</strong>-Kommentare, jeweils zu § 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. § 1 <strong>VOB</strong>/B; sehr umfassend<br />

Daub/Piel/Soergel, Kommentar zur <strong>VOB</strong>, Teil A, ErlZ A 1.8 <strong>ff</strong>.; s. insbesondere die Auflistung in<br />

Motzke/Pietzcker/Prieß, Beck-Kommentar <strong>VOB</strong> Teil A, § 1 Rdn.70 mit zahlreichen Nachweisen;<br />

11


Damit wird deutlich, dass die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> als „Generalnorm“ oder auch „Auf-<br />

fangnorm“ der <strong>VOB</strong>/C zu betrachten ist.<br />

III. Stellung und Bedeutung <strong>VOB</strong>/C im (<strong>VOB</strong>-) Bauvertrag<br />

1. Grundsätze zur Einbeziehung der <strong>VOB</strong> in den Bauvertrag<br />

Es ist allgemein anerkannt, dass die Teile A und B der <strong>VOB</strong> nicht den Charakter einer<br />

eigenständigen Rechtsnorm haben, sie sind weder Gesetz, noch Handelsbrauch<br />

noch Verkehrssitte und auch kein Gewohnheitsrecht. Gleiches gilt auch für die<br />

<strong>VOB</strong>/BC. Die <strong>VOB</strong> weist keine Allgemeinverbindlichkeit auf und bedarf zu ihrer Geltung<br />

regelmäßig der Vereinbarung im Bauvertrag. 30 Da die <strong>VOB</strong> Teil B und auch Teil C den<br />

Charakter von <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen haben, müssen sie nach Maßgabe<br />

des § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen werden, der betro<strong>ff</strong>ene Vertrags-<br />

partner muss mit Ihrer Geltung auch einverstanden sein. Für diese „Einbeziehung“ sind<br />

verschiedene, nach dem Gesetz vorgesehene und nach der Rechtsprechung und herr-<br />

schenden Meinung entwickelte Vorgaben zu beachten. Wegen der unterschiedlichen<br />

Erfordernisse bei der Einbeziehung ist hierauf kurz einzugehen:<br />

1.1 Ö<strong>ff</strong>entliche Bauaufträge<br />

Werden Bauleistungen durch einen ö<strong>ff</strong>entlichen Auftraggeber im Sinne von § 98<br />

GWG vergeben, sind regelmäßig schon durch haushaltsrechtliche Vorgaben oder auch<br />

etwa durch die §§ 97 Abs. 7 GWG und § 6 VgV die vergaberechtlichen Vorschriften der<br />

<strong>VOB</strong>/A einzuhalten. Die <strong>VOB</strong> wiederum enthält in ihren Teilen A und B eine Verwei-<br />

sungskette als sog. Sta<strong>ff</strong>elverweisung. § 10 Nr. 1 Abs. 2 <strong>VOB</strong>/B gibt dem ö<strong>ff</strong>entlichen<br />

Auftraggeber ausdrücklich vor, dass bei der Zusammenstellung der Vergabeunterla-<br />

gen bei der Ausschreibung von Bauleistungen die <strong>VOB</strong>/B und auch die <strong>VOB</strong>/C<br />

Bestandteil der Vertragsunterlagen sein müssen. Sodann findet sich in § 1 Satz 2<br />

<strong>VOB</strong>/B (nochmals) die Regelung, dass im Falle der Geltung der <strong>VOB</strong>/B auch die Allge-<br />

meinen <strong>Technische</strong>n Vertragsbedingungen Bestandteil des Bauvertrages sind. Schließ-<br />

lich werden bei der Nennung der Vertragsbestandteile und deren Reihenfolge in § 2<br />

Nr. 1 e <strong>VOB</strong>/B die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. nochmals und sogar vorrangig vor den Bestim-<br />

mungen der <strong>VOB</strong>/B aufgeführt. Da bei ö<strong>ff</strong>entlichen Vergaben regelmäßig ein Bauunter-<br />

nehmer als Auftragnehmer beteiligt ist, dem die Bestimmungen der Teile der <strong>VOB</strong>/A bis<br />

C kraft seiner beruflichen Tätigkeit ebenfalls bekannt sind, erfolgt die Einbeziehung der<br />

<strong>VOB</strong>/B und C nach § 305 Abs. 2 BGB durch den entsprechenden Hinweis in den Ver-<br />

30 Grundlegend BGH NJW 1984, 1621 und Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Ku<strong>ff</strong>er, Syst VII<br />

Rdn 1 <strong>ff</strong>., 14 <strong>ff</strong>.<br />

12


gabeunterlagen und dem Einverständnis des Auftragnehmers mit diesen. Der Hinweis<br />

in den Vergabeunterlagen auf die Geltung der <strong>VOB</strong> reicht also für die wirksame Einbe-<br />

ziehung aus. 31<br />

1.2 Bauvertrag mit im Baugewerbe tätigen Beteiligten<br />

In abgeschwächter Form gilt diese „erleichterte“ Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B und C auch in<br />

den Fällen, in denen sowohl der (private) Auftraggeber als auch der Auftragnehmer<br />

regelmäßig und wiederholt auf dem Bausektor gewerblich tätig sind. 32 Hier genügt<br />

für eine wirksame Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B ebenfalls der Hinweis auf die Geltung der<br />

<strong>VOB</strong>/B bzw. die Benennung der <strong>VOB</strong>/B als Vertragsbestandteil. In diesem Fall wer-<br />

den über die ausdrückliche Verweisung in § 1 Satz 2 <strong>VOB</strong>/B auf die Geltung der <strong>ATV</strong><br />

die <strong>VOB</strong>/C und die dortigen <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. Bestandteil des <strong>VOB</strong>-Bauvertrages. 33<br />

1.3 Bauvertrag mit Privatmann –Verbraucher<br />

Wesentlich sorgfältiger ist zu verfahren, wenn etwa –typischerweise –der vob-kundige<br />

Unternehmer einen <strong>VOB</strong>-Bauvertrag mit einem Privatmann, also einem Verbraucher<br />

nach § 13 BGB abschließen und die Geltung der <strong>VOB</strong>/B vereinbaren will. Hier sind<br />

an eine wirksame Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B und auch des Teils C stärkere Anforderun-<br />

gen zu stellen, die zur Vermeidung von Unsicherheiten und Rechtsnachteilen beachtet<br />

werden müssen. Wenn der Auftraggeber als Bauherr im Baugewerbe nicht tätig ist, hat<br />

der Unternehmer als „Verwender“ den Inhalt der <strong>VOB</strong>/B und C seinem Vertragspart-<br />

ner in zumutbarer und geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Der BGH 34 äu-<br />

ßert sich hier für eine wirksame Einbeziehung der <strong>VOB</strong> Teil B unmissverständlich und<br />

deutlich:<br />

Gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewander-<br />

ten Vertragspartner kann die <strong>VOB</strong>/B nicht durch eine Klausel in den Vertrag einbezogen<br />

werden, dem Vertragspartner werde vom Verwender der Text auf Wunsch kostenlos zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Diese Vorgaben sind zu beachten, es kann im Lichte eines zunehmenden Verbraucher-<br />

schutzes deshalb nur die generelle Empfehlung ausgesprochen werden, hier aus-<br />

nahmslos dem Vertragspartner eine Ausfertigung des Textes der <strong>VOB</strong>/B zur Verfü-<br />

31<br />

Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. Rdn 1010.<br />

32<br />

hM BGH BauR 1989, 87 = BGH NJW 1986 836; Ingenstau/Korbion/Locher <strong>VOB</strong> 15. Aufl. Anhang I<br />

Rdn 44 mwN.<br />

33<br />

So auch Tempel NZBau 2003, 465 <strong>ff</strong> Die Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B und <strong>VOB</strong>/C in den Bauvertrag mit<br />

zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr. und Literatur.<br />

34<br />

BGH BauR 1999, 403 mwN; Werner/Pastor, aaO. Rdn. 1012; Ingenstau/Korbion/Locher <strong>VOB</strong> 15. Aufl.<br />

Anhang I Rdn 44 mwN.<br />

13


gung zu stellen und sich entweder schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Auftragge-<br />

ber entweder den Inhalt der <strong>VOB</strong>/B und C kennt oder den Erhalt der maßgeblichen<br />

<strong>VOB</strong>-Texte bestätigt. 35 Das sollte im Zweifel sogar beachtet werden, wenn der Auftrag-<br />

geber durch einen Architekten vertreten wird, aber dessen Vertretungsmacht nicht be-<br />

kannt ist oder der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht anwesend ist. 36 Denn<br />

verbleibende Zweifel über eine wirksame Einbeziehung gehen zu Lasten desjenigen,<br />

der sich auf die Geltung der <strong>VOB</strong>/B beruft.<br />

1.4 Ausdrückliche Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/C in den (<strong>VOB</strong>-) Bauvertrag<br />

Diese soeben unter 1.1 bis 1.3 dargestellten Grundsätze für die Einbeziehung der<br />

<strong>VOB</strong>/B in den Bauvertrag sind auch ohne weitere Einschränkung auf die „Einbeziehung“<br />

der <strong>VOB</strong>/C anzuwenden. Nachdem diese selbst als AGB einzustufen sind, gelten hier<br />

die gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB ebenfalls uneingeschränkt. Beim<br />

öfentlichen Auftraggeber und „baukundigen“ Vertragspartner eines <strong>VOB</strong>-Bauvertrages<br />

entsprechend 1.1 und 1.2 gelten die gleichen Anforderungen an eine wirksame Einbe-<br />

ziehung der <strong>VOB</strong>/C wie bei der <strong>VOB</strong>/B, hier gibt es für die Einbeziehung keinen Unter-<br />

scheid zwischen den <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen des Teils B und des Teils C. 37<br />

Ist dagegen der Vertragspartner des Verwenders der <strong>VOB</strong> Teile B und / oder C wieder-<br />

um ein „Baulaie“ oder Privatmann bzw. Verbraucher, ist neben der wirksamen Einbezie-<br />

hung der <strong>VOB</strong>/B auch diejenige der <strong>VOB</strong>/C notwendig. Die „Stafelverweisung“ des § 1<br />

Satz 2 <strong>VOB</strong>/B ist hier für eine wirksame Einbeziehung der „Algemeinen <strong>Technische</strong>n<br />

Vertragsbedingungen mindestens zweifelhaft 38 wenn nicht sogar unzureichend. 39 Dabei<br />

ist zu sehen, dass für einen privaten Auftraggeber der bloße Verweis auf die <strong>ATV</strong><br />

<strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.) <strong>VOB</strong>/B auch zu einer unzumutbaren Verunsicherung führen würde.<br />

Beispiel:<br />

Der private Bauherr –ein Lehrerehepaar –will seine Hofeinfahrt sanieren lassen. Es fal-<br />

len Pflasterarbeiten an, ebenso ist der Hausanschluss der Abwasserleitung zu sanieren.<br />

Dieser mündet wiederum in das ö<strong>ff</strong>entliche Kanalnetz, dazu muss auch ein Stück Straße<br />

aufgerissen und wieder hergestellt werden.<br />

Mit der bloßen Verweisung auf die Geltung der <strong>VOB</strong>/C mit Ihren zwischenzeitlich 60 un-<br />

terschiedlichen <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Technische</strong>n Vertragsbedingungen ist hier dem Verbrau-<br />

35<br />

Beispiele aus der Rspr für eine unwirksame Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B bei Werner/Pastor aaO, Rdn<br />

1012.<br />

36<br />

Auch Tempel NZBau 2003, 465 <strong>ff</strong>., 467.<br />

37<br />

Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Vogel, Syst V Rdn 20 <strong>ff</strong>. Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong><br />

Teil C /Ku<strong>ff</strong>er, Syst VII Rdn mwN; Tempel NZBau 2003, 465 <strong>ff</strong>., 470.<br />

38<br />

BGH NJW 1990, 3187.<br />

39 Tempel NZBau 2003, 465 <strong>ff</strong>., 470.<br />

14


cherschutz und vor allem dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht<br />

gedient. Es kommen im genannten Beispiel je nach Anfall und abhängig von der Art der<br />

Ausführung wenigstens folgende <strong>ATV</strong> der <strong>VOB</strong>/C zur Anwendung:<br />

- <strong>18299</strong> <strong>Allgemeine</strong> Regeln für Bauarbeiten jeder Art<br />

- 18300 Erdarbeiten<br />

- 18306 Entwässerungskanalarbeiten<br />

- 18308 Drainarbeiten<br />

- 18317 Verkehrswegebauarbeiten –Oberbauschichten aus Asphalt<br />

Es kann dem bautechnischen Laien nicht zugemutet werden sich über die einschlägigen<br />

<strong>ATV</strong> „kundig“ zu machen, zumal er gar nicht wissen muss, welche Ausführungsart der<br />

Auftragnehmer wählt und welche konkreten Einzelarbeiten anfallen werden. Dagegen<br />

kann der sachkundige und mit den einschlägigen <strong>ATV</strong> vertraute Unternehmer ab-<br />

schätzen, welche Regelungen maßgeblich für die gesamte Bauleistung werden sollen;<br />

umso mehr wird dies gelten, wenn der Unternehmer von vorne herein eine bestimmte<br />

Ausführungsart wählt und seinem Angebot und damit dem abzuschließenden Bauver-<br />

trag zu Grunde legt.<br />

Aus diesem Grunde sollten sich in einer solchen Situation die Vertragspartner von vor-<br />

neherein im Vertrag bzw. durch eine zusätzliche Erklärung absichern und dafür Sor-<br />

ge tragen, dass auch die <strong>VOB</strong>/C in dem für die vertragsgegenständlichen Bauleis-<br />

tungen maßgeblichen Umfang wirksam mit einbezogen wird. Es kann sich dabei emp-<br />

fehlen, etwa die im gewählten Beispiel für die konkrete Bauleistung „typischen“ und<br />

einschlägigen Einzel-<strong>ATV</strong> zusätzlich zu vervielfältigen und gegen Bestätigung im<br />

Bauvertrag dem Vertragspartner auszuhändigen. 40<br />

1.5 Einbeziehung <strong>VOB</strong>/C in den BGB-Bauvertrag<br />

Ist im gewählten Beispiel etwa nur der Abschluss eines BGB-Bauvertrages nach den<br />

Regeln der §§ 631 <strong>ff</strong>. BGB abgeschlossen und ist dort zusätzlich die Geltung der<br />

<strong>VOB</strong>/C –auch ohne <strong>VOB</strong>/B - vorgesehen, ist die ausdrückliche Vereinbarung der ge-<br />

samten <strong>VOB</strong>/C oder zumindest die Vereinbarung der für die jeweilige vertragliche Bau-<br />

leistung entsprechenden <strong>ATV</strong> nach § 305 Abs. 2 BGB im beschriebenen Sinne unbe-<br />

dingt zu empfehlen. 41 Denn wenn –nur –die Bestimmungen der <strong>VOB</strong>/C gelten sollen<br />

40 Grauvogl, Jahrbuch Baurecht 1998, Die <strong>VOB</strong> Teil C und der Bauvertrag 315, 331. Tempel NZBau<br />

2003, 465 <strong>ff</strong>.469 will dies wenigstens bei einer Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/C für den BGB-Vertrag gelten<br />

lassen, ebenso Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst V Rdn 20 <strong>ff</strong>.<br />

41 Zur Problematik der Einbeziehung der <strong>VOB</strong> Teil C vgl. Grauvogl aaO, dort Seite 333 <strong>ff</strong>. mwN und vor<br />

allem auch Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Vogel, Syst V Rdn 19 <strong>ff</strong> mwN<br />

15


und nicht auch die <strong>VOB</strong>/B, fehlt es bereits an der „Stafelverweisung“ eines § 1 Satz 1<br />

<strong>VOB</strong>/B mangels dessen Geltung. Wer keine Zweifel o<strong>ff</strong>en lassen will, sollte die hier be-<br />

handelten Vorgaben zur Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/C <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. unbedingt einhal-<br />

ten. Dies vor alem dann wenn nur ein „Baulaie“ Vertragspartner ist. Nachdem der BGH<br />

(auch) die Bestimmungen der <strong>VOB</strong>/C grundsätzlich als AGB charakterisiert hat, verbleibt<br />

doch eine ganz erhebliche Unsicherheit, ob diese <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Technische</strong>n Vertrags-<br />

bedingungen eine Art „baugewerbliche Verkehrssite“ oder eine „Subsidiärordnung“ dar-<br />

stelen und auf diese Weise „stilschweigend“ auch in einen BGB-Werkvertrag einbezo-<br />

gen werden können. 42 Wenngleich eine solche Lösung zumindest für die „Bauinteres-<br />

sierten“ charmante Züge hat, dürfte sie in der Praxis doch erhebliche Abgrenzungs-<br />

schwierigkeiten ergeben. Dies schon deshalb, weil dann innerhalb der <strong>VOB</strong>/C wieder<br />

unterschieden werden müsste, ob etwa eine „alte“ und seit Jahren bestehende <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong><br />

18300 –Erdarbeiten schon eine solche Verkehrssitte darstellt oder in gleichem Masse<br />

etwa auch die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18321 - Düsenstrahlarbeiten, die noch ganz „jung“ erst im Jahre<br />

2002 eingeführt wurde.<br />

2. Bedeutung des Inhaltes der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.) im Bauvertrag<br />

Für jeden Bauvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten gelten die gesetzlichen<br />

Normen der §§ 631 <strong>ff</strong>. BGB. Soweit die dortigen Bestimmungen dispositiv sind, werden<br />

sie bei Vereinbarung der <strong>VOB</strong>/B (und damit auch der <strong>VOB</strong>/C) durch die in diesen Re-<br />

gelwerken enthaltenen Bestimmungen ergänzt bzw. ersetzt.<br />

Einigkeit besteht darüber, dass die <strong>VOB</strong> als Teil der zivilen Rechtsordnung anzusehen<br />

ist. Sie ist eine bewährte Vertragsordnung für den Bereich des privaten Baurechts dar.<br />

Auch die Frage nach ihrer "rechtlichen Qualifizierung" ist beantwortet und braucht des-<br />

halb vor allem für den Teil A und B der <strong>VOB</strong> hier nicht weiter vertieft werden. 43 Es stellt<br />

die herrschende Meinung dar, dass die <strong>VOB</strong> insgesamt wegen ihrer allgemeinen<br />

Verbreitung in der Bauwirtschaft einen Anhaltspunkt dafür bietet, was im Bauge-<br />

werbe als üblich und den Beteiligten zumutbar angesehen werden kann. Das gilt nur,<br />

soweit ihre Vorschriften sachlich nicht im Widerspruch zu denjenigen des BGB stehen.<br />

Die <strong>VOB</strong>/B kann zur ergänzenden Auslegung eines Bauvertrages herangezogen wer-<br />

den, wenn eine Frage weder gesetzlich noch vertraglich geregelt ist. 44 Damit steht auch<br />

42<br />

Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst IV Rdn 44 <strong>ff</strong>., 84; Ablehnend Tempel NZBau<br />

2003, 465 <strong>ff</strong>.469.<br />

43<br />

Ingenstau/KorbionVygen aaO, Einleitung Rdnr 18 <strong>ff</strong>.;<br />

Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur <strong>VOB</strong> Teile A und B, 9. Auflage, Rdnr. 29 und 30, A § 9.3<br />

Rdnr. 7 mwN.<br />

44<br />

in Ingenstau/Korbion/Vygen, aaO, Rdnr. 32; BGH SFH Z.2.0. Bl. 3; OLG München SFH Z 2.0. Bl. 4<br />

16


fest, dass die <strong>VOB</strong>, also auch der Teil C vor allem Vertragscharakter aufweist und ei-<br />

ne <strong>Allgemeine</strong> Vertragsbedingung darstellt.<br />

2.1 Der Gesetzgeber hat sowohl in der alten Bestimmung des § 23 Abs.2 Nr.5 AGBG als<br />

auch nach der Reform des Schuldrechts jetzt in den §§ 308 Nr. 5 b und 309 Nr. 8 b <strong>ff</strong><br />

BGB die "Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“besonders erwähnt und dort<br />

diese AGB-Regelungen für nicht anwendbar erklärt. Dabei wurde schon im (alten) §<br />

23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG keine Unterscheidung zwischen den Teilen B und C getro<strong>ff</strong>en, ja<br />

eine solche überhaupt nicht erwähnt. Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 erfolgt<br />

im reformierten BGB auch nur noch die Verweisung auf den Teil B der <strong>VOB</strong>. Da nach<br />

der amtlichen Begründung 45 zu den §§ 308 und 309 BGB der „status quo“ der <strong>VOB</strong>/B<br />

und deren bisher geltenden „Privilegierung“nicht geändert werden sollte, geht die herr-<br />

schende Meinung in Literatur und Rechtsprechung für den Bereich der <strong>VOB</strong>/B auch<br />

weiterhin (noch) von dieser Privilegierung der <strong>VOB</strong>/B aus. Allerdings ändert dies nichts<br />

daran dass deren Regelungen und auch die Bestimmungen der <strong>VOB</strong>/C und damit aller<br />

<strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. den Charakter von <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen im Sinne des<br />

§ 305 Abs. 1 BGB aufweisen. 46 Durch die jetzt erfolgte Entscheidung des BGH 47 zum<br />

Charakter (wenigstens) der Abrechnungsbestimmungen der <strong>VOB</strong>/C als AGB ist ein<br />

klarstellender Schritt erfolgt, der in der baurechtlichen Beratung zu beachten ist.<br />

2.2 Bei der Behandlung der der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.) als <strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedin-<br />

gung ist dennoch auch künftig innerhalb der dortigen Abschnitte 0 bis 5 eine Dif-<br />

ferenzierung geboten. Es ist von einer „Doppelnatur“ der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (f.)<br />

auszugehen. 48 Je nach Abschnitt und auch Einzelformulierung können die dorti-<br />

gen Bestimmungen einmal mehr „technisches Regelungsgehalt“ aufweisen oder<br />

mehr als „Algemeine Geschäftsbedingung“ eingestuft werden.<br />

2.3 Aus dem vorangestellten Hinweis in Abschnitt 0 der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (und in<br />

allen folgenden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>.) ergibt sich die Klarstellung, dass alle im Ab-<br />

schnitt 0 der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>VOB</strong>/C enthaltenen Hinweise zur Aufstellung der<br />

Leistungsbeschreibung „nicht Vertragsbestandteil“werden. Vielmehr soll<br />

deren Beachtung lediglich Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungs-<br />

45 siehe hierzu amtliche Begründung BT-Drucksache 14/6040, Seite 154 mit den dortigen Verweisen auf<br />

die Rspr. Kratzenberg, Der Beschluss des DVA-Hauptausschusses zur Neuherausgabe der <strong>VOB</strong> 2002 in<br />

NZBau 2002, 177 <strong>ff</strong>. mwN.<br />

46 BGH NJJW 1983, 806; zuletzt kritisch zur <strong>VOB</strong>/B Tempel, Ist die <strong>VOB</strong>/B noch zeitgemäß? in NZBau<br />

2002, 465 <strong>ff</strong>., 468; für den Teil C der <strong>VOB</strong> auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 217;<br />

47 BGH, BauR 2004, 1438 = NZBau 2004, 500 = IBR 2003, 647.<br />

48 Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst III Rdn 55 <strong>ff</strong>.<br />

17


eschreibung nach § 9 <strong>VOB</strong>/A sein. Damit fehlt es bereits am Merkmal der „Ver-<br />

tragsbedingung“ nach § 305 Abs. 1 BGB, die dortigen Regelungen werden eben<br />

gerade nicht in den Bauvertrag einbezogen, mithin können diese „Hinweise“ in<br />

Abschnitt 0 auch nicht den Charakter einer <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingung<br />

haben. Allerdings können die dortigen Hinweise im Rahmen des vorvertragli-<br />

chen Vertrauensverhältnisses nach § 311 Abs. 1 BGB durchaus von Bedeu-<br />

tung sein, legen sie doch den beiden Verhandlungspartnern wechselseitige<br />

Schutzpflichten auf, bei deren schuldhafter Verletzung es zu Ersatzansprüchen<br />

kommen kann. 49<br />

2.4 Ebenso werden auch die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 –Geltungsbe-<br />

reich und Sto<strong>ff</strong>e, Bauteile –der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> kaum als „typische“ <strong>Allgemeine</strong> Ge-<br />

schäftsbedingungen gelten können. Zwar werden sie ohne Zweifel Vertragsbe-<br />

standteil, ihr Regelungsgehalt zielt aber weniger auf das „Wie“ der Abwicklung<br />

eines Bauvertrages und die Verteilung einzelner Rechte und Pflichten ab. Die<br />

vor allem in den Klauselverboten der §§ 308 und 309 BGB enthaltenen Rege-<br />

lungsbereiche –z. B. Fiktion des Zuganges von Willenserklärungen oder Rege-<br />

lungen zur Vertragsstrafe –werden in diesen beiden ersten Abschnitten nicht<br />

berührt. Vielmehr tri<strong>ff</strong>t Abschnitt 1 vor allem nur eine Abgrenzung zum Gel-<br />

tungsbereich gegenüber anderen <strong>ATV</strong> und anderen technischen Normen<br />

und zum Vorrang der Spezialnormen der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. <strong>VOB</strong>/C. Damit<br />

ist auch die Gefahr einer Kollision mit den Bestimmungen der §§ 305 bis<br />

310 BGB in der Praxis auszuschließen. In gleicher Weise ist es berechtigt, für<br />

den Abschnitt 2 Sto<strong>ff</strong>e und Bauteile der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. den Schluss zu<br />

ziehen, dass es sich hier nicht um „typische“ <strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedin-<br />

gungen iSd der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen handelt sondern das<br />

vertragsrechtliche Moment in den Hintergrund tritt, während der technisch be-<br />

schreibende Charakter der Regelungen in den genannten Abschnitten den<br />

Schwerpunkt bildet. Es werden vor allem generelle technische Anforderun-<br />

gen an die Sto<strong>ff</strong>e und Bauteile der auszuführenden bauvertraglichen Leistung<br />

beschrieben, und konkretisiert, also welche "Standardqualität" bzw. welche<br />

„Normalausführung“ 50 sie wenigstens aufweisen muss, um als vertragsgemäße<br />

49 Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst III Rdn 3 und 4.<br />

50 Ingenstau/Korbion/Vygen aaO, Einleitung Rdnr. 22; Grauvogl aaO. Seite 330 <strong>ff</strong>.; aaO. Vogel, Die<br />

<strong>VOB</strong>/C –terra incognita in BauR 2000, 345 <strong>ff</strong>.<br />

18


Leistung eingestuft werden zu können. Damit haben wir es in diesem Abschnitt<br />

mit einer „technischen Regel“ zu tun.<br />

2.5 Abschnitt 3 bis 5 der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (und aller folgenden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300)<br />

kommt dagegen eine gesteigerte vertragliche Bedeutung für die Abwicklung<br />

des Bauvertrages zu. Auf den ersten Blick tre<strong>ff</strong>en die Abschnitte 3.1. bis 3.3<br />

<strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> nur Aussagen zur Lage und Erkundung von sog. Sparten, also Ver-<br />

sorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie zu freizuhaltenden Flächen bzw.<br />

schließlich zum Umgang mit Schadsto<strong>ff</strong>en. Gewerkespezifisch werden auch in<br />

alen übrigen <strong>ATV</strong> in diesem Abschnit Regelungen für die „Ausführung“ der je-<br />

weiligen Bauleistung getro<strong>ff</strong>en. Damit werden zugleich auch bestimmte Ver-<br />

tragspflichten aus dem Bauvertrag zwischen Auftraggeber und Auftrag-<br />

nehmer konkretisiert und festgelegt, welche vertraglichen Konsequenzen<br />

sich aus der notwendigen Beachtung z.B. bei der Erkundung von und Sicherung<br />

von Versorgungsleitungen ergeben. Durch die explizite Verweisung auf den Ab-<br />

schnitt 4.2 –Besondere Leistungen wird zugleich auch in das System der ver-<br />

traglich vereinbarten Vergütung eingegri<strong>ff</strong>en und diese aufgebrochen. § 2 Nr.<br />

1 <strong>VOB</strong>/B stellt klar, dass mit den vereinbarten (Einheits-)Preisen alle Leistungen<br />

abgegolten sind, die nach den …Algemeinen <strong>Technische</strong>n Vertragsbedingun-<br />

gen … zur Leistung zählen. Hiernach zählen dazu sicherlich alle Nebenleistun-<br />

gen nach Abschnitt 4.1 aller <strong>ATV</strong>. Diese Nebenleistungen müssen, da zur Ver-<br />

tragsleistung zählend, nach Abschnitt 0.4.1 nicht einmal in der Leistungsbe-<br />

schreibung erwähnt werden 51 , es sei denn, wenn ihre Kosten für die Preisbil-<br />

dung von erheblicher Bedeutung sind. Dagegen zählen die Besonderen Leis-<br />

tungen nach Abschnitt 4.2 nicht zu den mit der Vertragspreisen nach § 2<br />

Nr. 1 <strong>VOB</strong>/B abgegoltenen Vertragsleistung, Vielmehr müssen solche Leis-<br />

tungen ausdrücklich nach Abschnitt 0.4.2 in der Leistungsbeschreibung genannt<br />

werden, ja es sind sogar eigene Positionen dafür vorzusehen. Fehlt eine solche<br />

„Erwähnung“ in der Leistungsbeschreibung, steht dem Auftragnehmer im Falle<br />

der Ausführung solcher Besonderer Leistungen eine gesonderte Vergü-<br />

tung nach § 2 Nr. 6 <strong>VOB</strong>/B zu. 52 Dies gilt für alle Abschnitte 4.2 der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong><br />

<strong>18299</strong> bis 18451 <strong>VOB</strong>/C, in denen nur beispielhaft und nicht abschließend „typi-<br />

51 Auf diese Unterscheidung weist Kapellmann in seiner Stellungnahme zum Traggerüstfall völlig zu<br />

Recht hin - Kapelmann, Der BGH und die „Konsolentraggerüste“ –Bausollbestimmung durch die <strong>VOB</strong>/C<br />

oder die „konkreten Verhältnisse“ NJW 2005, Seite 182 f.<br />

52 Kapellmann/Schi<strong>ff</strong>ers, aaO., Rdnr. 1116 mwN.<br />

19


sche“ Detaileistungen für die verschiedenen Stadien der Abwicklung eines Bau-<br />

vertrages genannt sind. Diese zählen bei fehlenden vertraglichen Regelungen<br />

gerade nicht zu den vertraglich ohnehin - vergütungsfreien –Nebenleistungen<br />

des Abschnitts 4.1 und damit auch nicht zum geschuldeten „Bausol“.<br />

2.6 Schließlich greift Abschnitt 5 mit seinen Festlegungen zur Abrechnung in<br />

den zahlreichen Spezialnormen der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18330 <strong>ff</strong>. in den Bereich der Vergü-<br />

tung ein. Dort ist das „Wie“ der Abrechnung und damit auch zugleich die<br />

Abwicklung des Aufmasses und der Abrechnung nach § 14 <strong>VOB</strong>/B geregelt.<br />

Zwar begnügt sich die Universalnorm <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> hier mit einem eher allgemei-<br />

nen Hinweis zur Leistungsermittlung nach Plänen und Zeichnungen; schon in<br />

der folgenden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 –Erdbau sind aber konkrete Regelungen zur<br />

Massenermittlung enthalten. So werden z.B. in Abschnitt 5.3 konkrete Vorgaben<br />

zum Abzug bestimmter Raummaße bei Hinterfüllungen angegeben. Dass dies<br />

Auswirkung auf die Vergütung haben kann, versteht sich von selbst. Gerade auf<br />

diese Abrechnungsbestimmungen zielt die bereits mehrfach erwähnte Ent-<br />

scheidung des BGH ab, in der der Charakter der <strong>VOB</strong>/C als „Algemeine Ge-<br />

schäftsbedingungen“unzweifelhaft bestätigt wird. 53<br />

In diesen Abschnitten 3 bis 5 der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> werden also nahezu keine „techni-<br />

sche Regeln“ aufgestelt, sondern konkrete Festlegungen und Abgrenzungen<br />

zum vereinbarten Vertragsumfang (= Bausoll) und zur Abrechnung mit mögli-<br />

chen erheblichen Auswirkungen auf die zu entrichtende Vergütung getro<strong>ff</strong>en. 54<br />

Mithin sind die Abschnitte 3 bis 5 gerade keine technische Vorgaben bzw. tech-<br />

nische Regeln zur ordnungsgemäßen Ausführung einer Bauleistung, sondern sie<br />

bestimmen vielmehr das „Wie“ der jeweils von den Vertragspartnern zu erbrin-<br />

genden Pflichten und Leistungen. Sie bestimmen nachhaltig das Bausoll und<br />

damit den Inhalt der Vertragsleistung. Damit kommt diesen Abschnitten 3 und<br />

4 aller <strong>ATV</strong> eine erhebliche vertragsrechtliche Bedeutung zu, sie sind als „echte“<br />

<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen einzustufen. Damit unterliegen sie also auch<br />

der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 <strong>ff</strong>. BGB. 55<br />

53<br />

BGH, BauR 2004, 1438 = NZBau 2004, 500 = IBR 2003, 647.<br />

54<br />

Mantsche<strong>ff</strong>, Die Bestimmungen der <strong>VOB</strong>/C und ihre vertragsrechtliche Bedeutung in Festschrift für<br />

Korbion, S. 245 <strong>ff</strong> mwN<br />

55<br />

So auch Vogel, aaO, Seite 346; ausdrücklich Kapellmann/Schi<strong>ff</strong>ers aaO., 133.<br />

20


IV. Fazit:<br />

Es ist nachvollziehbar, dass nach der eigenen Aufgabenstellung des DVA die<br />

<strong>VOB</strong> insgesamt eine „Vergabe- und Vertragsordnung“sein will. Sowohl his-<br />

torisch wie auch aktuell werden dabei (auch) die Einzelregelungen der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong><br />

<strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.) der <strong>VOB</strong>/C gerade nicht vom <strong>DIN</strong> oder nach Maßgabe der Nor-<br />

mungsvorgaben der <strong>DIN</strong> 820 Teil 1 erstellt, sondern nur über das <strong>DIN</strong> veröf-<br />

fentlicht. Damit kann die <strong>VOB</strong>/C auch nicht als „anerkannte Regel der Tech-<br />

nik“eingestuft werden. Sie war und ist vielmehr Teil einer baurechtlichen Ver-<br />

tragsordnung. Es ist einzuräumen, dass die Abschnitte 1 und 2 eher Techni-<br />

sche Inhalte aufweisen und nicht als „typische“ Algemeine Geschäftsbedingun-<br />

gen nach den § 305 <strong>ff</strong>. BGB angesehen werden können. Vor allem aber die Ein-<br />

zelregelungen in den Abschnitten 3 bis 5 enthalten im Vergleich zu den dorti-<br />

gen nur „technischen“ Aussage überwiegende erhebliche vertragsrechtliche<br />

Gestaltungselemente. Sie bestimmen hier vor allem auch das „Wie“ der ver-<br />

traglichen Bauabwicklung und haben auch erheblichen Einfluss auf den Ver-<br />

gütungsumfang. Nachdem auf diese Weise in die beiderseitigen Rechte und<br />

Pflichten der Vertragspartner eingegrifen wird, handelt sich auch um „vorformu-<br />

lierte“ Bedingungen, die gleichzeitig für eine „Vielzahl“ von Bauverträgen gelten<br />

sollen. Damit haben die Regelungen der <strong>DIN</strong> <strong>ATV</strong> <strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.) vor allem den<br />

Charakter <strong>Allgemeine</strong>r Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 <strong>ff</strong>. BGB, sie<br />

müssen ausdrücklich zum Bestandteil eines Bauvertrag erklärt und in die-<br />

sen auch unter Beachtung des § 305 Abs. 2 BGB einbezogen werden.<br />

RA Josef Grauvogl –Pfa<strong>ff</strong>enhofen / Ilm<br />

Lehrbeauftragter für Tiefbaurecht<br />

FH Hannover<br />

<strong>VSVI</strong> <strong>Hessen</strong> e.V.<br />

Februar 2005<br />

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