VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen
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sche“ Detaileistungen für die verschiedenen Stadien der Abwicklung eines Bau-<br />
vertrages genannt sind. Diese zählen bei fehlenden vertraglichen Regelungen<br />
gerade nicht zu den vertraglich ohnehin - vergütungsfreien –Nebenleistungen<br />
des Abschnitts 4.1 und damit auch nicht zum geschuldeten „Bausol“.<br />
2.6 Schließlich greift Abschnitt 5 mit seinen Festlegungen zur Abrechnung in<br />
den zahlreichen Spezialnormen der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18330 <strong>ff</strong>. in den Bereich der Vergü-<br />
tung ein. Dort ist das „Wie“ der Abrechnung und damit auch zugleich die<br />
Abwicklung des Aufmasses und der Abrechnung nach § 14 <strong>VOB</strong>/B geregelt.<br />
Zwar begnügt sich die Universalnorm <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> hier mit einem eher allgemei-<br />
nen Hinweis zur Leistungsermittlung nach Plänen und Zeichnungen; schon in<br />
der folgenden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 –Erdbau sind aber konkrete Regelungen zur<br />
Massenermittlung enthalten. So werden z.B. in Abschnitt 5.3 konkrete Vorgaben<br />
zum Abzug bestimmter Raummaße bei Hinterfüllungen angegeben. Dass dies<br />
Auswirkung auf die Vergütung haben kann, versteht sich von selbst. Gerade auf<br />
diese Abrechnungsbestimmungen zielt die bereits mehrfach erwähnte Ent-<br />
scheidung des BGH ab, in der der Charakter der <strong>VOB</strong>/C als „Algemeine Ge-<br />
schäftsbedingungen“unzweifelhaft bestätigt wird. 53<br />
In diesen Abschnitten 3 bis 5 der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> werden also nahezu keine „techni-<br />
sche Regeln“ aufgestelt, sondern konkrete Festlegungen und Abgrenzungen<br />
zum vereinbarten Vertragsumfang (= Bausoll) und zur Abrechnung mit mögli-<br />
chen erheblichen Auswirkungen auf die zu entrichtende Vergütung getro<strong>ff</strong>en. 54<br />
Mithin sind die Abschnitte 3 bis 5 gerade keine technische Vorgaben bzw. tech-<br />
nische Regeln zur ordnungsgemäßen Ausführung einer Bauleistung, sondern sie<br />
bestimmen vielmehr das „Wie“ der jeweils von den Vertragspartnern zu erbrin-<br />
genden Pflichten und Leistungen. Sie bestimmen nachhaltig das Bausoll und<br />
damit den Inhalt der Vertragsleistung. Damit kommt diesen Abschnitten 3 und<br />
4 aller <strong>ATV</strong> eine erhebliche vertragsrechtliche Bedeutung zu, sie sind als „echte“<br />
<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen einzustufen. Damit unterliegen sie also auch<br />
der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 <strong>ff</strong>. BGB. 55<br />
53<br />
BGH, BauR 2004, 1438 = NZBau 2004, 500 = IBR 2003, 647.<br />
54<br />
Mantsche<strong>ff</strong>, Die Bestimmungen der <strong>VOB</strong>/C und ihre vertragsrechtliche Bedeutung in Festschrift für<br />
Korbion, S. 245 <strong>ff</strong> mwN<br />
55<br />
So auch Vogel, aaO, Seite 346; ausdrücklich Kapellmann/Schi<strong>ff</strong>ers aaO., 133.<br />
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