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VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen

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sche“ Detaileistungen für die verschiedenen Stadien der Abwicklung eines Bau-<br />

vertrages genannt sind. Diese zählen bei fehlenden vertraglichen Regelungen<br />

gerade nicht zu den vertraglich ohnehin - vergütungsfreien –Nebenleistungen<br />

des Abschnitts 4.1 und damit auch nicht zum geschuldeten „Bausol“.<br />

2.6 Schließlich greift Abschnitt 5 mit seinen Festlegungen zur Abrechnung in<br />

den zahlreichen Spezialnormen der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18330 <strong>ff</strong>. in den Bereich der Vergü-<br />

tung ein. Dort ist das „Wie“ der Abrechnung und damit auch zugleich die<br />

Abwicklung des Aufmasses und der Abrechnung nach § 14 <strong>VOB</strong>/B geregelt.<br />

Zwar begnügt sich die Universalnorm <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> hier mit einem eher allgemei-<br />

nen Hinweis zur Leistungsermittlung nach Plänen und Zeichnungen; schon in<br />

der folgenden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 –Erdbau sind aber konkrete Regelungen zur<br />

Massenermittlung enthalten. So werden z.B. in Abschnitt 5.3 konkrete Vorgaben<br />

zum Abzug bestimmter Raummaße bei Hinterfüllungen angegeben. Dass dies<br />

Auswirkung auf die Vergütung haben kann, versteht sich von selbst. Gerade auf<br />

diese Abrechnungsbestimmungen zielt die bereits mehrfach erwähnte Ent-<br />

scheidung des BGH ab, in der der Charakter der <strong>VOB</strong>/C als „Algemeine Ge-<br />

schäftsbedingungen“unzweifelhaft bestätigt wird. 53<br />

In diesen Abschnitten 3 bis 5 der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> werden also nahezu keine „techni-<br />

sche Regeln“ aufgestelt, sondern konkrete Festlegungen und Abgrenzungen<br />

zum vereinbarten Vertragsumfang (= Bausoll) und zur Abrechnung mit mögli-<br />

chen erheblichen Auswirkungen auf die zu entrichtende Vergütung getro<strong>ff</strong>en. 54<br />

Mithin sind die Abschnitte 3 bis 5 gerade keine technische Vorgaben bzw. tech-<br />

nische Regeln zur ordnungsgemäßen Ausführung einer Bauleistung, sondern sie<br />

bestimmen vielmehr das „Wie“ der jeweils von den Vertragspartnern zu erbrin-<br />

genden Pflichten und Leistungen. Sie bestimmen nachhaltig das Bausoll und<br />

damit den Inhalt der Vertragsleistung. Damit kommt diesen Abschnitten 3 und<br />

4 aller <strong>ATV</strong> eine erhebliche vertragsrechtliche Bedeutung zu, sie sind als „echte“<br />

<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen einzustufen. Damit unterliegen sie also auch<br />

der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 <strong>ff</strong>. BGB. 55<br />

53<br />

BGH, BauR 2004, 1438 = NZBau 2004, 500 = IBR 2003, 647.<br />

54<br />

Mantsche<strong>ff</strong>, Die Bestimmungen der <strong>VOB</strong>/C und ihre vertragsrechtliche Bedeutung in Festschrift für<br />

Korbion, S. 245 <strong>ff</strong> mwN<br />

55<br />

So auch Vogel, aaO, Seite 346; ausdrücklich Kapellmann/Schi<strong>ff</strong>ers aaO., 133.<br />

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