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VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen

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auf, dass vor der Verabschiedung einer (neuen oder überarbeiteten) <strong>DIN</strong>-Norm diese<br />

der Ö<strong>ff</strong>entlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden muss. 18 Mit der Verabschiedung<br />

solcher <strong>DIN</strong>-Normen solen diese auch gemäß Abschnit 6.1 <strong>DIN</strong> 820 Teil 1 als „aner-<br />

kannte Regel der Technik“ eingeführt werden. Auf diese Weise gescha<strong>ff</strong>ene <strong>DIN</strong>-<br />

Normen bilden hiernach auch den Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten,<br />

dieser Maßstab ist auch für die Rechtsordnung von Bedeutung. Der Schwerpunkt der<br />

<strong>DIN</strong>-Normen liegt also von der Entstehung über den Inhalt bis hin zur Zweckbestim-<br />

mung gerade nicht im vertraglichen sondern vielmehr im technischen Regelungs-<br />

bereich.<br />

Bei der Ausführung von Bauleistungen sind solche <strong>DIN</strong>-Normen dann auch ohne beson-<br />

dere „Vereinbarung“ bei einem <strong>VOB</strong>-Bauvertrag von jedem Auftragnehmer zu beachten.<br />

Denn die Bauleistung ist nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/B unter Beachtung der „aner-<br />

kannten Regeln der Technik“auszuführen, ohne dass es hierzu etwa der namentli-<br />

chen Bezeichnung einer einzelner oder mehrerer technischer <strong>DIN</strong>-Normen im Bauver-<br />

trag selbst bedarf. Ebenso muss die konkrete Bauleistung diesen Regeln bei der Ab-<br />

nahme nach § 13 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/B entsprechen. Gleiches gilt auch bei einem BGB-<br />

Bauvertrag, dort sind nach herrschender Meinung bei der Ausführung einer mangelfrei-<br />

en Bauleistung die anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der „üblichen Beschaf-<br />

fenheit“ nach § 634 Abs. 2 Nr. 2 BGB ebenfalls einzuhalten. 19<br />

2.2 Zweck und Entstehung <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. <strong>VOB</strong>/C<br />

Völlig anders als die <strong>DIN</strong>-Normen werden die Regelungen der <strong>VOB</strong>/C von vorne herein<br />

gerade nicht durch das <strong>DIN</strong> erarbeitet und verabschiedet. Ebenfalls gelten für die Er-<br />

arbeitung auch nicht die strengen Anforderungen der Normungsarbeit nach der <strong>DIN</strong> 820<br />

Teil. Überspitzt formuliert: Die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. können weder die Bezeichnung einer<br />

„anerkannten Regel der Technik“ im Sinne einer <strong>DIN</strong>-Norm aufweisen, noch können sie<br />

den Charakter einer „typischen“ <strong>DIN</strong>-Norm beanspruchen.<br />

Alle Regelungen der <strong>VOB</strong>/C werden vollständig außerhalb des <strong>DIN</strong> behandelt und auch<br />

verabschiedet. Zuständig ist ausschließlich der Deutsche Vergabe- und Ver-<br />

tragsausschuss für Bauleistungen in Berlin. Entsprechend § 2 der Satzung des DVA<br />

(Fassung November 2004) zählt es zu seinen Aufgaben, „Grundsätze für die sachge-<br />

rechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwi-<br />

18 <strong>DIN</strong> 820 Teil 1 Ausgabe 1994; <strong>DIN</strong>-Normenheft 10, Grundlagen der Normungsarbeit des <strong>DIN</strong>, 6. Auflage<br />

1995, S. 40 <strong>ff</strong>.; ausführlich dazu auch Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst III,<br />

Rdn. 12 <strong>ff</strong> mwN zur Normung.<br />

19 Kni<strong>ff</strong>ka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 31.01.2005, § 633 Rdn 48 mwN; BGH BauR<br />

2000, 261 mwN.<br />

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