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VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen

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Damit wird aus der Überschrift der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> „<strong>Allgemeine</strong> Regelungen für<br />

Bauarbeiten jeder Art – <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong>“ in zweifacher Weise der Charakter einer<br />

Generalnorm unterstrichen: Einmal durch die Verwendung des Wortes „Alge-<br />

meine“, das sich auchjeweils einleitend bei den Langüberschriften der <strong>VOB</strong>/A<br />

und <strong>VOB</strong>/B findet. Zum anderen durch die Bezeichnung „jeder Art“. Im Unter-<br />

schied zu allen nachfolgenden Spezialnormen ist damit hier eine o<strong>ff</strong>ene Norm<br />

gescha<strong>ff</strong>en worden, die sämtliche Bauarbeiten –also auch (noch) nicht genorm-<br />

te -, umfasst. Dies gilt z.B. für die (noch) nicht im Teil C der <strong>VOB</strong> enthaltenen<br />

Abbrucharbeiten, für die zwischenzeitlich bereits die Neueinführung einer eige-<br />

nen <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18xxx –Abbrucharbeiten vorgesehen ist. oder auch für in der<br />

Entwicklung befindliche neuartige Bauverfahren. Die Definition der „Bauarbeiten“<br />

ist insoweit identisch mit dem Begri<strong>ff</strong> der Bauleistung in § 1 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A: Es<br />

handelt sich um Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt,<br />

instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Welche Leistungen schon oder<br />

noch zu den Bauarbeiten gerechnet werden können, ist im Einzelfall streitig und<br />

hat eine Vielzahl von Entscheidungen provoziert. 29<br />

2.4.2 Kurz ist auf das Verhältnis der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> zu den nachfolgenden und be-<br />

stimmten Bauleistungen betre<strong>ff</strong>enden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. einzugehen. Hier gilt<br />

der Grundsatz: Die speziellen <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. oder einzelne Bestimmungen<br />

hieraus verdrängen eine etwaige generelle Regelung der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong>. Es<br />

liegt ein Stufenverhältnis vor, das sich auch aus den der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> –Ausgabe<br />

1988 vorangestellten Hinweisen wie auch aus konkreten Formulierungen in der<br />

<strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> selbst ergibt: In den <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>. sollen die leistungsspezifi-<br />

schen Regelungen für die einzelnen Leistungsbereiche und entsprechend de-<br />

ren technischer Erfordernisse vorrangig geregelt werden. Verbleibt dort eine „Lü-<br />

cke“ wird diese durch die <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> aufgefült. Die Algemeinen Regelungen für<br />

Bauarbeiten jeder Art gelten also subsidiär und haben insoweit vertraglichen<br />

„Aufangcharakter“.<br />

Hierauf wird auch in alen „Spezialnormen“ der <strong>VOB</strong>/C im jeweiligen Abschnitt 1 -<br />

Geltungsbereich wörtlich hingewiesen<br />

„Ergänzend gilt die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> „Algemeine Regelungen für Bauarbeiten<br />

jeder Art“, Abschnite 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der <strong>ATV</strong><br />

<strong>DIN</strong> . vor“.<br />

29 Vgl. dazu die einschlägigen <strong>VOB</strong>-Kommentare, jeweils zu § 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. § 1 <strong>VOB</strong>/B; sehr umfassend<br />

Daub/Piel/Soergel, Kommentar zur <strong>VOB</strong>, Teil A, ErlZ A 1.8 <strong>ff</strong>.; s. insbesondere die Auflistung in<br />

Motzke/Pietzcker/Prieß, Beck-Kommentar <strong>VOB</strong> Teil A, § 1 Rdn.70 mit zahlreichen Nachweisen;<br />

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