VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen
VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen
VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Leistung eingestuft werden zu können. Damit haben wir es in diesem Abschnitt<br />
mit einer „technischen Regel“ zu tun.<br />
2.5 Abschnitt 3 bis 5 der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (und aller folgenden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300)<br />
kommt dagegen eine gesteigerte vertragliche Bedeutung für die Abwicklung<br />
des Bauvertrages zu. Auf den ersten Blick tre<strong>ff</strong>en die Abschnitte 3.1. bis 3.3<br />
<strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> nur Aussagen zur Lage und Erkundung von sog. Sparten, also Ver-<br />
sorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie zu freizuhaltenden Flächen bzw.<br />
schließlich zum Umgang mit Schadsto<strong>ff</strong>en. Gewerkespezifisch werden auch in<br />
alen übrigen <strong>ATV</strong> in diesem Abschnit Regelungen für die „Ausführung“ der je-<br />
weiligen Bauleistung getro<strong>ff</strong>en. Damit werden zugleich auch bestimmte Ver-<br />
tragspflichten aus dem Bauvertrag zwischen Auftraggeber und Auftrag-<br />
nehmer konkretisiert und festgelegt, welche vertraglichen Konsequenzen<br />
sich aus der notwendigen Beachtung z.B. bei der Erkundung von und Sicherung<br />
von Versorgungsleitungen ergeben. Durch die explizite Verweisung auf den Ab-<br />
schnitt 4.2 –Besondere Leistungen wird zugleich auch in das System der ver-<br />
traglich vereinbarten Vergütung eingegri<strong>ff</strong>en und diese aufgebrochen. § 2 Nr.<br />
1 <strong>VOB</strong>/B stellt klar, dass mit den vereinbarten (Einheits-)Preisen alle Leistungen<br />
abgegolten sind, die nach den …Algemeinen <strong>Technische</strong>n Vertragsbedingun-<br />
gen … zur Leistung zählen. Hiernach zählen dazu sicherlich alle Nebenleistun-<br />
gen nach Abschnitt 4.1 aller <strong>ATV</strong>. Diese Nebenleistungen müssen, da zur Ver-<br />
tragsleistung zählend, nach Abschnitt 0.4.1 nicht einmal in der Leistungsbe-<br />
schreibung erwähnt werden 51 , es sei denn, wenn ihre Kosten für die Preisbil-<br />
dung von erheblicher Bedeutung sind. Dagegen zählen die Besonderen Leis-<br />
tungen nach Abschnitt 4.2 nicht zu den mit der Vertragspreisen nach § 2<br />
Nr. 1 <strong>VOB</strong>/B abgegoltenen Vertragsleistung, Vielmehr müssen solche Leis-<br />
tungen ausdrücklich nach Abschnitt 0.4.2 in der Leistungsbeschreibung genannt<br />
werden, ja es sind sogar eigene Positionen dafür vorzusehen. Fehlt eine solche<br />
„Erwähnung“ in der Leistungsbeschreibung, steht dem Auftragnehmer im Falle<br />
der Ausführung solcher Besonderer Leistungen eine gesonderte Vergü-<br />
tung nach § 2 Nr. 6 <strong>VOB</strong>/B zu. 52 Dies gilt für alle Abschnitte 4.2 der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong><br />
<strong>18299</strong> bis 18451 <strong>VOB</strong>/C, in denen nur beispielhaft und nicht abschließend „typi-<br />
51 Auf diese Unterscheidung weist Kapellmann in seiner Stellungnahme zum Traggerüstfall völlig zu<br />
Recht hin - Kapelmann, Der BGH und die „Konsolentraggerüste“ –Bausollbestimmung durch die <strong>VOB</strong>/C<br />
oder die „konkreten Verhältnisse“ NJW 2005, Seite 182 f.<br />
52 Kapellmann/Schi<strong>ff</strong>ers, aaO., Rdnr. 1116 mwN.<br />
19