VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen
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Schadsto<strong>ff</strong>e. Dies wiederum hat dann erneut vertragsrechtliche Konsequenzen, da sol-<br />
che Leistungen dann „Besondere Leistungen“nach dem Abschnitt 4.2 der <strong>ATV</strong> dar-<br />
stellen, die zu Gunsten des Auftragnehmers einen Mehrvergütungsanspruch auslösen<br />
können.<br />
Betrachtet man diese wesentlichen Unterschiede der „Entstehung“ und der Zielsetzung<br />
einer „typischen“ und nahezu ausschließlich technisch orientierten <strong>DIN</strong>-Norm gegenüber<br />
der Ausrichtung der „atypischen“ <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> f. <strong>VOB</strong>/C als überwiegende Vertragsnorm,<br />
gelangt man auch hiernach zu dem Ergebnis, dass die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. <strong>VOB</strong>/C deut-<br />
lich weniger „technische“ Regel als vielmehr im Sinne von § 305 „vorformulierte Ver-<br />
tragsbedingungen“ darstellen. 23<br />
2.3 <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.) <strong>VOB</strong>/C –<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingung<br />
Bevor eine weitere Erörterung zur Einordnung der <strong>VOB</strong>/C erfolgt ist ein nur kurzer 24<br />
Blick auf die Definition in § 305 Abs. 1 BGB zum Vorliegen von „Algemeinen Geschäfts-<br />
bedingungen“ zu werfen. Die gesetzliche Regelung des § 305 Abs. 1 BGB verlangt,<br />
dass es sich um für „ein Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingun-<br />
gen“handeln muss, die eine Vertragspartei (Verwender) bei Vertragsabschluss der<br />
anderen stellt. Dass die <strong>VOB</strong>/B und C vorformuliert sind und diese auch für eine Viel-<br />
zahl von Bauverträgen gelten sollen ist unzweifelhaft, es ist ja gerade Zweck der einheit-<br />
lichen Erarbeitung und Verabschiedung durch den DVA, für die Abwicklung von Bauvor-<br />
haben solche einheitlich abgefassten und allgemein für Bauverträge verwendbare Rege-<br />
lungen den betro<strong>ff</strong>enen Wirtschaftskreisen zur Verfügung zu stellen. Auch werden diese<br />
Vertragbedingungen „gestelt“ in dem sie von einem Vertragsteil –z.B. bei einer ö<strong>ff</strong>entli-<br />
chen Vergabe von Bauleistungen nach der <strong>VOB</strong>/A - dem Bauvertrag zu Grunde gelegt<br />
werden. Mit der Rechtsprechung und der zunehmenden Meinung kann deshalb davon<br />
ausgegangen werden, dass die <strong>VOB</strong>/B und C als <strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen<br />
einzustufen sind. 25<br />
Allerdings besteht zwischen beiden Teilen der Unterschied, dass nur die <strong>VOB</strong>/B wegen<br />
ihrer ausdrücklichen Erwähnung in den §§ 308 Nr. 5 b und 309 Nr. 7 f BGB nach der<br />
noch überwiegenden Au<strong>ff</strong>assung bei ihrer Vereinbarung „als Ganzes“ privilegiert und<br />
23<br />
So im Ergebnis auch Tempel, die Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B und <strong>VOB</strong>/C in den Bauvertrag NZBau<br />
2003, 4655 <strong>ff</strong>., 469 mwN.<br />
24<br />
Ausführlich vor zum alten AGBG Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Gesetz 8. Auflage 1997; Palandt BGB,<br />
68. Aufl. § 305 Rdn. 9 <strong>ff</strong>. mwN; Werner/Pastor aaO, Rdn. 2141 <strong>ff</strong>.<br />
25<br />
Ingenstau/Korbion/Locher, <strong>VOB</strong>, 15. Aufl Anhang I Rdn 52 <strong>ff</strong>. BGHZ 86, 139 =BauR 1983, 161= NJW<br />
1983, 816; BGHZ 101, 369 =BauR 1987, 702= NJW 1988, 143; Heiermann/Riedl/Rusam, Teil B § 1 Rdn.<br />
10; Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rdn. 240; Korbion/Locher, AGB-Gesetz und Bauerrichtungsverträge, D<br />
Rdn. 34.<br />
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