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VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen

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Schadsto<strong>ff</strong>e. Dies wiederum hat dann erneut vertragsrechtliche Konsequenzen, da sol-<br />

che Leistungen dann „Besondere Leistungen“nach dem Abschnitt 4.2 der <strong>ATV</strong> dar-<br />

stellen, die zu Gunsten des Auftragnehmers einen Mehrvergütungsanspruch auslösen<br />

können.<br />

Betrachtet man diese wesentlichen Unterschiede der „Entstehung“ und der Zielsetzung<br />

einer „typischen“ und nahezu ausschließlich technisch orientierten <strong>DIN</strong>-Norm gegenüber<br />

der Ausrichtung der „atypischen“ <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> f. <strong>VOB</strong>/C als überwiegende Vertragsnorm,<br />

gelangt man auch hiernach zu dem Ergebnis, dass die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. <strong>VOB</strong>/C deut-<br />

lich weniger „technische“ Regel als vielmehr im Sinne von § 305 „vorformulierte Ver-<br />

tragsbedingungen“ darstellen. 23<br />

2.3 <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.) <strong>VOB</strong>/C –<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingung<br />

Bevor eine weitere Erörterung zur Einordnung der <strong>VOB</strong>/C erfolgt ist ein nur kurzer 24<br />

Blick auf die Definition in § 305 Abs. 1 BGB zum Vorliegen von „Algemeinen Geschäfts-<br />

bedingungen“ zu werfen. Die gesetzliche Regelung des § 305 Abs. 1 BGB verlangt,<br />

dass es sich um für „ein Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingun-<br />

gen“handeln muss, die eine Vertragspartei (Verwender) bei Vertragsabschluss der<br />

anderen stellt. Dass die <strong>VOB</strong>/B und C vorformuliert sind und diese auch für eine Viel-<br />

zahl von Bauverträgen gelten sollen ist unzweifelhaft, es ist ja gerade Zweck der einheit-<br />

lichen Erarbeitung und Verabschiedung durch den DVA, für die Abwicklung von Bauvor-<br />

haben solche einheitlich abgefassten und allgemein für Bauverträge verwendbare Rege-<br />

lungen den betro<strong>ff</strong>enen Wirtschaftskreisen zur Verfügung zu stellen. Auch werden diese<br />

Vertragbedingungen „gestelt“ in dem sie von einem Vertragsteil –z.B. bei einer ö<strong>ff</strong>entli-<br />

chen Vergabe von Bauleistungen nach der <strong>VOB</strong>/A - dem Bauvertrag zu Grunde gelegt<br />

werden. Mit der Rechtsprechung und der zunehmenden Meinung kann deshalb davon<br />

ausgegangen werden, dass die <strong>VOB</strong>/B und C als <strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen<br />

einzustufen sind. 25<br />

Allerdings besteht zwischen beiden Teilen der Unterschied, dass nur die <strong>VOB</strong>/B wegen<br />

ihrer ausdrücklichen Erwähnung in den §§ 308 Nr. 5 b und 309 Nr. 7 f BGB nach der<br />

noch überwiegenden Au<strong>ff</strong>assung bei ihrer Vereinbarung „als Ganzes“ privilegiert und<br />

23<br />

So im Ergebnis auch Tempel, die Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B und <strong>VOB</strong>/C in den Bauvertrag NZBau<br />

2003, 4655 <strong>ff</strong>., 469 mwN.<br />

24<br />

Ausführlich vor zum alten AGBG Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Gesetz 8. Auflage 1997; Palandt BGB,<br />

68. Aufl. § 305 Rdn. 9 <strong>ff</strong>. mwN; Werner/Pastor aaO, Rdn. 2141 <strong>ff</strong>.<br />

25<br />

Ingenstau/Korbion/Locher, <strong>VOB</strong>, 15. Aufl Anhang I Rdn 52 <strong>ff</strong>. BGHZ 86, 139 =BauR 1983, 161= NJW<br />

1983, 816; BGHZ 101, 369 =BauR 1987, 702= NJW 1988, 143; Heiermann/Riedl/Rusam, Teil B § 1 Rdn.<br />

10; Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rdn. 240; Korbion/Locher, AGB-Gesetz und Bauerrichtungsverträge, D<br />

Rdn. 34.<br />

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