VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen
VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen
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cherschutz und vor allem dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht<br />
gedient. Es kommen im genannten Beispiel je nach Anfall und abhängig von der Art der<br />
Ausführung wenigstens folgende <strong>ATV</strong> der <strong>VOB</strong>/C zur Anwendung:<br />
- <strong>18299</strong> <strong>Allgemeine</strong> Regeln für Bauarbeiten jeder Art<br />
- 18300 Erdarbeiten<br />
- 18306 Entwässerungskanalarbeiten<br />
- 18308 Drainarbeiten<br />
- 18317 Verkehrswegebauarbeiten –Oberbauschichten aus Asphalt<br />
Es kann dem bautechnischen Laien nicht zugemutet werden sich über die einschlägigen<br />
<strong>ATV</strong> „kundig“ zu machen, zumal er gar nicht wissen muss, welche Ausführungsart der<br />
Auftragnehmer wählt und welche konkreten Einzelarbeiten anfallen werden. Dagegen<br />
kann der sachkundige und mit den einschlägigen <strong>ATV</strong> vertraute Unternehmer ab-<br />
schätzen, welche Regelungen maßgeblich für die gesamte Bauleistung werden sollen;<br />
umso mehr wird dies gelten, wenn der Unternehmer von vorne herein eine bestimmte<br />
Ausführungsart wählt und seinem Angebot und damit dem abzuschließenden Bauver-<br />
trag zu Grunde legt.<br />
Aus diesem Grunde sollten sich in einer solchen Situation die Vertragspartner von vor-<br />
neherein im Vertrag bzw. durch eine zusätzliche Erklärung absichern und dafür Sor-<br />
ge tragen, dass auch die <strong>VOB</strong>/C in dem für die vertragsgegenständlichen Bauleis-<br />
tungen maßgeblichen Umfang wirksam mit einbezogen wird. Es kann sich dabei emp-<br />
fehlen, etwa die im gewählten Beispiel für die konkrete Bauleistung „typischen“ und<br />
einschlägigen Einzel-<strong>ATV</strong> zusätzlich zu vervielfältigen und gegen Bestätigung im<br />
Bauvertrag dem Vertragspartner auszuhändigen. 40<br />
1.5 Einbeziehung <strong>VOB</strong>/C in den BGB-Bauvertrag<br />
Ist im gewählten Beispiel etwa nur der Abschluss eines BGB-Bauvertrages nach den<br />
Regeln der §§ 631 <strong>ff</strong>. BGB abgeschlossen und ist dort zusätzlich die Geltung der<br />
<strong>VOB</strong>/C –auch ohne <strong>VOB</strong>/B - vorgesehen, ist die ausdrückliche Vereinbarung der ge-<br />
samten <strong>VOB</strong>/C oder zumindest die Vereinbarung der für die jeweilige vertragliche Bau-<br />
leistung entsprechenden <strong>ATV</strong> nach § 305 Abs. 2 BGB im beschriebenen Sinne unbe-<br />
dingt zu empfehlen. 41 Denn wenn –nur –die Bestimmungen der <strong>VOB</strong>/C gelten sollen<br />
40 Grauvogl, Jahrbuch Baurecht 1998, Die <strong>VOB</strong> Teil C und der Bauvertrag 315, 331. Tempel NZBau<br />
2003, 465 <strong>ff</strong>.469 will dies wenigstens bei einer Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/C für den BGB-Vertrag gelten<br />
lassen, ebenso Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst V Rdn 20 <strong>ff</strong>.<br />
41 Zur Problematik der Einbeziehung der <strong>VOB</strong> Teil C vgl. Grauvogl aaO, dort Seite 333 <strong>ff</strong>. mwN und vor<br />
allem auch Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Vogel, Syst V Rdn 19 <strong>ff</strong> mwN<br />
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