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VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen

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gabeunterlagen und dem Einverständnis des Auftragnehmers mit diesen. Der Hinweis<br />

in den Vergabeunterlagen auf die Geltung der <strong>VOB</strong> reicht also für die wirksame Einbe-<br />

ziehung aus. 31<br />

1.2 Bauvertrag mit im Baugewerbe tätigen Beteiligten<br />

In abgeschwächter Form gilt diese „erleichterte“ Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B und C auch in<br />

den Fällen, in denen sowohl der (private) Auftraggeber als auch der Auftragnehmer<br />

regelmäßig und wiederholt auf dem Bausektor gewerblich tätig sind. 32 Hier genügt<br />

für eine wirksame Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B ebenfalls der Hinweis auf die Geltung der<br />

<strong>VOB</strong>/B bzw. die Benennung der <strong>VOB</strong>/B als Vertragsbestandteil. In diesem Fall wer-<br />

den über die ausdrückliche Verweisung in § 1 Satz 2 <strong>VOB</strong>/B auf die Geltung der <strong>ATV</strong><br />

die <strong>VOB</strong>/C und die dortigen <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. Bestandteil des <strong>VOB</strong>-Bauvertrages. 33<br />

1.3 Bauvertrag mit Privatmann –Verbraucher<br />

Wesentlich sorgfältiger ist zu verfahren, wenn etwa –typischerweise –der vob-kundige<br />

Unternehmer einen <strong>VOB</strong>-Bauvertrag mit einem Privatmann, also einem Verbraucher<br />

nach § 13 BGB abschließen und die Geltung der <strong>VOB</strong>/B vereinbaren will. Hier sind<br />

an eine wirksame Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B und auch des Teils C stärkere Anforderun-<br />

gen zu stellen, die zur Vermeidung von Unsicherheiten und Rechtsnachteilen beachtet<br />

werden müssen. Wenn der Auftraggeber als Bauherr im Baugewerbe nicht tätig ist, hat<br />

der Unternehmer als „Verwender“ den Inhalt der <strong>VOB</strong>/B und C seinem Vertragspart-<br />

ner in zumutbarer und geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Der BGH 34 äu-<br />

ßert sich hier für eine wirksame Einbeziehung der <strong>VOB</strong> Teil B unmissverständlich und<br />

deutlich:<br />

Gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewander-<br />

ten Vertragspartner kann die <strong>VOB</strong>/B nicht durch eine Klausel in den Vertrag einbezogen<br />

werden, dem Vertragspartner werde vom Verwender der Text auf Wunsch kostenlos zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Diese Vorgaben sind zu beachten, es kann im Lichte eines zunehmenden Verbraucher-<br />

schutzes deshalb nur die generelle Empfehlung ausgesprochen werden, hier aus-<br />

nahmslos dem Vertragspartner eine Ausfertigung des Textes der <strong>VOB</strong>/B zur Verfü-<br />

31<br />

Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. Rdn 1010.<br />

32<br />

hM BGH BauR 1989, 87 = BGH NJW 1986 836; Ingenstau/Korbion/Locher <strong>VOB</strong> 15. Aufl. Anhang I<br />

Rdn 44 mwN.<br />

33<br />

So auch Tempel NZBau 2003, 465 <strong>ff</strong> Die Einbeziehung der <strong>VOB</strong>/B und <strong>VOB</strong>/C in den Bauvertrag mit<br />

zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr. und Literatur.<br />

34<br />

BGH BauR 1999, 403 mwN; Werner/Pastor, aaO. Rdn. 1012; Ingenstau/Korbion/Locher <strong>VOB</strong> 15. Aufl.<br />

Anhang I Rdn 44 mwN.<br />

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