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VOB/C - ATV DIN 18299 (ff.) Allgemeine Technische ... - VSVI Hessen

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fest, dass die <strong>VOB</strong>, also auch der Teil C vor allem Vertragscharakter aufweist und ei-<br />

ne <strong>Allgemeine</strong> Vertragsbedingung darstellt.<br />

2.1 Der Gesetzgeber hat sowohl in der alten Bestimmung des § 23 Abs.2 Nr.5 AGBG als<br />

auch nach der Reform des Schuldrechts jetzt in den §§ 308 Nr. 5 b und 309 Nr. 8 b <strong>ff</strong><br />

BGB die "Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“besonders erwähnt und dort<br />

diese AGB-Regelungen für nicht anwendbar erklärt. Dabei wurde schon im (alten) §<br />

23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG keine Unterscheidung zwischen den Teilen B und C getro<strong>ff</strong>en, ja<br />

eine solche überhaupt nicht erwähnt. Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 erfolgt<br />

im reformierten BGB auch nur noch die Verweisung auf den Teil B der <strong>VOB</strong>. Da nach<br />

der amtlichen Begründung 45 zu den §§ 308 und 309 BGB der „status quo“ der <strong>VOB</strong>/B<br />

und deren bisher geltenden „Privilegierung“nicht geändert werden sollte, geht die herr-<br />

schende Meinung in Literatur und Rechtsprechung für den Bereich der <strong>VOB</strong>/B auch<br />

weiterhin (noch) von dieser Privilegierung der <strong>VOB</strong>/B aus. Allerdings ändert dies nichts<br />

daran dass deren Regelungen und auch die Bestimmungen der <strong>VOB</strong>/C und damit aller<br />

<strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>ff</strong>. den Charakter von <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen im Sinne des<br />

§ 305 Abs. 1 BGB aufweisen. 46 Durch die jetzt erfolgte Entscheidung des BGH 47 zum<br />

Charakter (wenigstens) der Abrechnungsbestimmungen der <strong>VOB</strong>/C als AGB ist ein<br />

klarstellender Schritt erfolgt, der in der baurechtlichen Beratung zu beachten ist.<br />

2.2 Bei der Behandlung der der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (<strong>ff</strong>.) als <strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedin-<br />

gung ist dennoch auch künftig innerhalb der dortigen Abschnitte 0 bis 5 eine Dif-<br />

ferenzierung geboten. Es ist von einer „Doppelnatur“ der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (f.)<br />

auszugehen. 48 Je nach Abschnitt und auch Einzelformulierung können die dorti-<br />

gen Bestimmungen einmal mehr „technisches Regelungsgehalt“ aufweisen oder<br />

mehr als „Algemeine Geschäftsbedingung“ eingestuft werden.<br />

2.3 Aus dem vorangestellten Hinweis in Abschnitt 0 der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> (und in<br />

allen folgenden <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> 18300 <strong>ff</strong>.) ergibt sich die Klarstellung, dass alle im Ab-<br />

schnitt 0 der <strong>DIN</strong> <strong>18299</strong> <strong>VOB</strong>/C enthaltenen Hinweise zur Aufstellung der<br />

Leistungsbeschreibung „nicht Vertragsbestandteil“werden. Vielmehr soll<br />

deren Beachtung lediglich Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungs-<br />

45 siehe hierzu amtliche Begründung BT-Drucksache 14/6040, Seite 154 mit den dortigen Verweisen auf<br />

die Rspr. Kratzenberg, Der Beschluss des DVA-Hauptausschusses zur Neuherausgabe der <strong>VOB</strong> 2002 in<br />

NZBau 2002, 177 <strong>ff</strong>. mwN.<br />

46 BGH NJJW 1983, 806; zuletzt kritisch zur <strong>VOB</strong>/B Tempel, Ist die <strong>VOB</strong>/B noch zeitgemäß? in NZBau<br />

2002, 465 <strong>ff</strong>., 468; für den Teil C der <strong>VOB</strong> auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 217;<br />

47 BGH, BauR 2004, 1438 = NZBau 2004, 500 = IBR 2003, 647.<br />

48 Beck´scher <strong>VOB</strong>-Kommentar, <strong>VOB</strong> Teil C /Motzke, Syst III Rdn 55 <strong>ff</strong>.<br />

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