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Geschäftsordnung der Gemeinde Bergen - WUG-Net

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§ 25<br />

Wahlen<br />

(1) Für Entscheidungen des Gemein<strong>der</strong>ats, die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />

(2) 1 Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2 Ungültig<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen<br />

des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen o<strong>der</strong> aufgrund von Kennzeichen o<strong>der</strong> ähnlichem<br />

das Wahlgeheimnis verletzen können.<br />

(3) 1 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2 Ist<br />

mindestens die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wie<strong>der</strong>holen. 3 Ist<br />

die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner <strong>der</strong> Bewerber mehr als die<br />

Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern<br />

mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4 Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber<br />

die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wie<strong>der</strong>holt. 5 Haben mehrere Bewerber<br />

die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die<br />

Stichwahl kommt. 6 Bei Stimmengleichheit in <strong>der</strong> Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.<br />

§ 26<br />

Anfragen<br />

1 Die Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> können in je<strong>der</strong> Sitzung nach Erledigung <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit<br />

des Gemein<strong>der</strong>ats fallen und nicht auf <strong>der</strong> Tagesordnung stehen. 2 Nach Möglichkeit sollen<br />

solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden o<strong>der</strong> anwesende <strong>Gemeinde</strong>bedienstete beantwortet<br />

werden. 3 Ist das nicht möglich, so werden sie in <strong>der</strong> nächsten Sitzung o<strong>der</strong><br />

schriftlich beantwortet. 4 Eine Aussprache über Anfragen findet in <strong>der</strong> Sitzung grundsätzlich<br />

nicht statt.<br />

§ 27<br />

Beendigung <strong>der</strong> Sitzung<br />

Nach Behandlung <strong>der</strong> Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt <strong>der</strong> Vorsitzende die Sitzung.<br />

IV. Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

§ 28<br />

Form und Inhalt<br />

(1) 1 Über die Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats werden Nie<strong>der</strong>schriften gefertigt, <strong>der</strong>en Inhalt<br />

sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2 Die Nie<strong>der</strong>schriften werden getrennt nach öffentlichen<br />

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