Geschäftsordnung der Gemeinde Bergen - WUG-Net
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IV. Ortssprecher<br />
§ 12<br />
Rechtsstellung, Aufgaben<br />
(1) 1 Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger <strong>Gemeinde</strong>bürger mit beratenden Aufgaben.<br />
2 Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats und seiner Ausschüsse mit<br />
beraten<strong>der</strong> Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.<br />
(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 19 gilt entsprechend.<br />
B. Der Geschäftsgang<br />
I. Allgemeines<br />
§ 13<br />
Verantwortung für den Geschäftsgang<br />
(1) 1 Gemein<strong>der</strong>at und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang <strong>der</strong><br />
Geschäfte, insbeson<strong>der</strong>e für den Vollzug <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften im eigenen und,<br />
soweit nicht die Verwaltungsgemeinschaft zuständig ist, im übertragenen Wirkungskreis<br />
und für die Durchführung <strong>der</strong> gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen <strong>der</strong> Staatsbehörden.<br />
2 Sie schaffen die dazu erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1<br />
GO).<br />
(2) 1 Eingaben und Beschwerden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>einwohner an den Gemein<strong>der</strong>at (Art. 56<br />
Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemein<strong>der</strong>at vorgelegt.<br />
2 Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt<br />
dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den<br />
Gemein<strong>der</strong>at. 3 Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />
fallen, leitet <strong>der</strong> erste Bürgermeister an die Verwaltungsgemeinschaft weiter.<br />
§ 14<br />
Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />
(1) 1 Der Gemein<strong>der</strong>at beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2 Eine Beschlussfassung<br />
durch mündliche Befragung außerhalb <strong>der</strong> Sitzungen o<strong>der</strong> im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.<br />
3 Während <strong>der</strong> Sitzungen ist das Rauchen nicht gestattet.<br />
(2) Der Gemein<strong>der</strong>at ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> ordnungsgemäß geladen<br />
sind und die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2<br />
GO).<br />
(3) 1 Wird <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge<br />
einer nicht ausreichenden Zahl anwesen<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zum zweiten Mal zur Verhandlung<br />
über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />
Erschienenen beschlussfähig. 2 Bei <strong>der</strong> zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen<br />
werden (Art. 47 Abs. 3 GO).<br />
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