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Friedhofssatzung Großbundenbach

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e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6<br />

Abs. 1),<br />

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),<br />

g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20<br />

Abs. 2 und 3),<br />

h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender<br />

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet<br />

oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),<br />

i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),<br />

j) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält<br />

(§§ 22, 23 und 25),<br />

k) Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder<br />

entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,<br />

l) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),<br />

m) die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.<br />

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz<br />

über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils gültigen Fassung<br />

Anwendung.<br />

§ 33<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer<br />

Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />

mit ihren Anlagen zu entrichten.<br />

§ 34<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die Satzungen vom 02.02.1995, zuletzt geändert mit Satzung vom<br />

09.12.1999 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde<br />

<strong>Großbundenbach</strong> und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Großbundenbach</strong>, den 09.08.2005<br />

Schael<br />

(Ortsbürgermeister)<br />

Siegel

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