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Amtsblatt 05 / 2006 - Bad Lobenstein

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Jahreshauptversammlung Jahreshauptversammlung Jahreshauptversammlung Jahreshauptversammlung der der der der Stützpunktfeuerwehr Stützpunktfeuerwehr Stützpunktfeuerwehr Stützpunktfeuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Bad</strong> Lobennnnstein Lobe Lobe Lobe stein stein stein<br />

Befördert vom Feuerwehrmannanwärter zum Feuerwehrmann<br />

wurden u. a. Emmanuel v. Thaler, Nico<br />

Gottsmann, Stefan Geyer und Kai Hübner (v. l. n. r.)<br />

Glückwünsche zur Beförderung vom Oberfeuerwehrmann<br />

zum Hauptfeuerwehrmann konnte Marco Kasper entgegennehmen.<br />

Die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> wurde am 03.03.<strong>2006</strong> gemeinsam mit der Mitgliederversammlung<br />

des <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er Feuerwehrverein e.V. durchgeführt.<br />

Nach Begrüßung der anwesenden Kameradinnen und Kameraden sowie Gäste durch den Wehrführer, Herrn Schuster, und den<br />

Vorsitzenden des Feuerwehrvereins, Herrn Weidermann, gedachte man der verstorbenen Kameraden in einer Schweigeminute.<br />

Im anschließenden Bericht des Wehrführers wurde darauf hingewiesen, dass mit 57 Mitgliedern in der Einsatzabteilung eine gute<br />

Personalstärke vorhanden ist, wobei man aber zwischen 40 aktiven und 17 passiven Mitgliedern der Wehr unterscheiden muss.<br />

Dabei kann sich der Altersdurchschnitt der aktiven Wehr mit ca. 31,5 Jahren sehr wohl sehen lassen. Allerdings gibt es auch in<br />

der Stützpunktfeuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> Sorgen und Ängste im Bereich der Nachwuchsgewinnung, da insbesondere durch fehlende<br />

Arbeitsplätze viele Jugendliche die Stadt und den Landkreis verlassen. Kritisch wurde auch die Arbeit von zwei Kameraden<br />

angesprochen, die trotz gewisser Verpflichtungen gegenüber der Wehr oftmals den Veranstaltungen fern bleiben. 30 Kameradinnen<br />

und Kameraden haben sich der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 26/3 unterzogen und sind somit berechtigt, mit<br />

schwerer Atemtechnik an Brandeinsätzen teilzunehmen. Die vorgehaltenen Geräte und Einsatzkleidung sind auf dem neuesten<br />

Stand und die Fahrzeuge entsprechen den Anforderungen. Dass dies nicht im Selbstlauf funktioniert, zeigt die Aufwendung von<br />

396 Stunden für die Pflege der Technik. Einen Schwerpunkt bei den Fahrzeugen ist die notwendige Ersatzbeschaffung des 24<br />

Jahre alten LF 16 / W 50, weil der Instandhaltungsaufwand erheblich steigt.<br />

Im Jahr 20<strong>05</strong> wurden 11.542 Stunden von den Kameraden bei 88 Einsätzen geleistet, wobei die Landkreis bezogenen Stützpunktaufgaben<br />

recht umfangreich sind. Schwerpunkt war der Einsatz im ZHT, wo 38 Kameraden an 5 Tagen im 2-Schicht-System<br />

zum Einsatz kamen. Es wurden vielfältige Ausbildungsmaßnahmen organisiert und an diesen teilgenommen, wobei die Truppmann-Ausbildung<br />

und die Ausbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule einen Schwerpunkt bildeten. Stolz<br />

wurde auch über die jeweils 1. Plätze beim Ausscheid des Kreisbrandmeisterbereiches berichtet.<br />

Umfangreich ging der Wehrführer auf die Problematik „Gerätehausbau“ ein, wobei er die beabsichtigte Fördermitteleinordnung des<br />

Landkreises, welche erst 2009 und 2010 erfolgen sollte, kritisch darstellte. Der Wehrführer kritisierte in diesem Zusammenhang<br />

die Fachabteilung des Landkreises und die widersprüchlichen Aussagen des Landrates. Er stellte bei Nichtbeginn des Anbaus im<br />

Jahr 2007 persönliche Konsequenzen in Aussicht.<br />

Mit dem Dank an alle Kameradinnen und Kameraden für die geleistete Arbeit im zurückliegenden Jahr beendete er seine Ausführungen.<br />

Fortsetzung auf Seite 12!


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 2 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

Wichtige Rufnummern <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>s<br />

Vorwahl von <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> - 036651<br />

Freiwillige Feuerwehr Wehrführer ....................................30280<br />

Notruf Polizei........................................................................110<br />

Polizeistation <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ..............................................860<br />

Notruf Rettungsdienst ..........................................................112<br />

Feuer- und Rettungsleitstelle Saalfeld ....................03671-9900<br />

ärztlicher Notfalldienst ............................................03671-9900<br />

Krankentransport .............................................................87000<br />

Saale-Orla-Klinikum, BT Schleiz .............................03663-4670<br />

Landratsamt Saale-Orla-Kreis Schleiz ....................03663-4880<br />

Bürgerbüro <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>/Kfz-Zulassung .......03663-488 800<br />

ZV Abfallwirtschaft Pößneck, Abfallberatung ......03647-441717<br />

Gebühren (<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>)................................03647-441742<br />

Geraer Stadtwirtschaft, Niederl. <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> .............88928<br />

Stadt-Apotheke ..................................................................2178<br />

Apotheke Am Tor .............................................................88938<br />

LED <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ..........................................................6280<br />

OVO, Poststraße...............................................................631-0<br />

Arbeitsamt/ <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ................................036651/70128<br />

Amtsgericht .......................................................................610-0<br />

Grundbuchamt.................................................................610-14<br />

Katasteramt / Dienststelle Schleiz.........................03663/48100<br />

Volkshochschule Außenst. Schleiz. ...................03663-422458<br />

Stadtbibliothek....................................................................2588<br />

Kulturhaus ..........................................................................2076<br />

Regionalmuseum ...............................................................2492<br />

Musikschule .......................................................................2881<br />

Waldbad ...........................................................................38377<br />

„Ardesia-Therme“ ..............................Fax: 3939150, Tel.:39390<br />

Internet-Adresse:.....www.ardesia-therme.de<br />

Kirchenkreissozialarbeit / Beratungsst. <strong>Bad</strong> Lobenst.....656940<br />

Suchtberatung im Diakonieverein, Wurzbacher Str.13 ....31364<br />

Sozialstation, Bayerische Str. 13 .......................................6110<br />

Ambulanter Hospizdienst, Bayerische Str. 13..................61155<br />

Ev. Stiftung Christopherushof / Verwaltung....................398928<br />

Malteser Geschäftsstelle, Poststraße 27 .........................30100<br />

Volkssolidarität, Straße der Jugend 15 ... .......................63933<br />

Blinden- u. Sehbehind.-Verband/Ber. <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> 33552<br />

MEDIAN-Klinik <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>............................................740<br />

Jugendhaus......................................................................88921<br />

Familienberatungsstelle <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> .........................50207<br />

Altersheim Emmaus Ebersdorf........................................... 690<br />

DRK Pflegeheim <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>.........................................390<br />

AOK, Hirschberger Straße ...................................................750<br />

DAK, Neumarkt 12, in Schleiz ..............................03663-4829-0<br />

BARMER, Heinrich-Behr-Straße 5b ...................018500276000<br />

Evang.-luth. St. Michaelis Gemeinde:<br />

Pfarrer Ibrügger..................................................................2243<br />

Evang.-meth. Gemeinde:<br />

Pastor Gerisch erreichbar unter: .......................036640 - 22310<br />

Röm.-kath. Christus-König Gemeinde:<br />

Pfarrer Spalteholz ..............................................................2539<br />

Neuapostolische Kirche: .................................................3530<br />

Bei Havarien:<br />

Gift-Notruf..............................................................0361-730730<br />

ZV Wasser/Abwasser <strong>Lobenstein</strong>er Oberland ..................6370<br />

ab 16.00 Uhr Rettungsleitstelle .......................0367-9900<br />

Energieversorgung E.ON ........................................03663-4690<br />

ab 16.00 Uhr .................................................03663-4690<br />

Gasversorgung E.ON............................................03663-48120<br />

ab 16.00 Uhr ...............................................0130-861177<br />

Wohnungsbaugesellschaft <strong>Lobenstein</strong> mbH.....................606-0<br />

Allg. Wohnungsgenossenschaft e. G. <strong>Lobenstein</strong> ...........55024<br />

Wir sind für Sie da -<br />

Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Das Rathaus <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ist für Sie geöffnet:<br />

Di. 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr<br />

Do. 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr<br />

Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr<br />

Unsere Mitarbeiter erreichen Sie wie folgt:<br />

Büro Bürgermeister<br />

Steffi Wirkus Zi. 18 77212 u. 77113<br />

Kämmerei<br />

Kämmereiamtsleiter<br />

Sandro Weigel Zi. 07 77131<br />

- Geschäftsleitender Beamter -<br />

Kasse<br />

Cornelia Jonczyk Zi. 08 77133<br />

Steuerstelle<br />

Rainer Kögler Zi. 04 77127<br />

Bauamt<br />

Bauamtsleiter<br />

Jürgen Funk Zi. 33 77140 u. 77143<br />

Sachgebietsleiter Hochbau<br />

Ingrid Albrecht Zi. 32 77183<br />

Bauhof, Poststraße<br />

Bernd Leupolt 33 707<br />

Hauptamt Zi. 12 77122<br />

Hauptamtsleiter<br />

Rainer Scheunemann Zi. 11 77123<br />

Redaktion Amts- und Mitteilungsblatt<br />

Birgit Röppischer Zi. 15 77156<br />

Sachgebietsleiter Öffentl. Sicherheit und Ordnung<br />

Lothar Zahn Zi. 16 77153<br />

Pass- und Meldewesen<br />

Sabine Löwe Zi. 10 77118<br />

Standesamt / Urkundenstelle im „Neuen Schloss“<br />

Regina Otto<br />

Heidrun Linke 77119<br />

Marktmeister / Fundbüro<br />

Ramon Färber Zi. 13 77145<br />

Sachgebietsleiterin Kultur/Soziales/Fremdenverkehr<br />

im „Neuen Schloss“<br />

Anika Schart 77165<br />

Stadtinformation, Am Graben<br />

Sibylle Geyer/Gisa Kurtz 77126 u. 2543<br />

Fax: 77100<br />

Internet-Adresse: www.bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: info@bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: buergermeister@bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: hauptamt@bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: kaemmerei@bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: kultur@bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: marktwesen@bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: bauamt@bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: ltr.hauptamt@bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: meldestelle@bad-lobenstein.de<br />

e-Mail: stadtinfo@bad-lobenstein.de<br />

Bürgermeister Peter Oppel ist über die Zentrale (Tel. 770)<br />

oder über das Sekretariat (Tel. 77212 und 77113) und der<br />

stellvertretende Bürgermeister Wilfried Seiferth über Tel.<br />

2170 erreichbar.


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 3 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

Besuchertermine bei Bürgermeister Peter Oppel empfehlen<br />

wir, vorher zu vereinbaren.<br />

Der Bürgermeister informiert<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />

Nacharbeiten des Kreuzungsausbaus<br />

Nach einer langwierigen und aufwendigen Planungs- und Vorbereitungsphase<br />

für den Ausbau der Kreuzungsbereiche Straße<br />

der Jugend, Wurzbacher Straße, Poststraße und Parkstraße<br />

wurde in den Jahresscheiben 2004 und 20<strong>05</strong> der grundhafte<br />

Ausbau durchgeführt. Da hierbei eine Bundesstraße, zwei<br />

Thüringer Landstraßen und eine Gemeindestraße betroffen<br />

war, muss eine besonders aufwendige Kostenteilung errechnet<br />

werden, da auch die Splittung der Fördermittel, der Vermessungskosten,<br />

der Planungskosten, der Verkehrsleittechnik usw.<br />

exakt auf die Baulastträger Bund, Land und Stadt aufgeteilt und<br />

zugeordnet werden müssen. Die Planungs- und Bauunterlagen<br />

für diese Maßnahme füllen mehr als einen Aktenschrank und<br />

dementsprechend aufwendig und umfangreich ist die Endbearbeitung<br />

dieser Baumaßnahme. Obwohl die Stadt nur mit einem<br />

kleinen Einmündungsbereich der gemeindlichen Poststraße<br />

betroffen war, hat die Stadtverwaltung im Interesse der Realisierung<br />

die Bauleitung und komplexe Bauherrenschaft im Auftrag<br />

des Ostthüringer Straßenbauamtes übernommen.<br />

Bei einer von mehreren Bauberatungen wurde mit Vertretern<br />

des Planungsbüros IVS, des Thüringer Straßenbauamtes und<br />

des städtischen Bauamtes eine Bauabrechnungsberatung<br />

durchgeführt. Im ersten Halbjahr <strong>2006</strong> soll die Abrechnung der<br />

Maßnahme im Wesentlichen abgeschlossen sein.<br />

Sonderausstellung Traute Triebel eröffnet<br />

Bei sehr erfreulicher Besucherresonanz konnte am 9. März in<br />

unserem Stadt- und Regionalmuseum die Sonderausstellung<br />

zum 100. Geburtstag der Künstlerin Traute Triebel eröffnet<br />

werden.<br />

Im Beisein der Tochter, Frau Antje Will, hielt Joachim Jasinsky<br />

eine Laudatio, in welcher viele persönliche Erinnerungen an<br />

diese lebensfrohe und kreative Frau angesprochen und natürlich<br />

auch ihr künstlerischer Werdegang und ihr kulturelles<br />

Schaffen dargestellt wurden. Die Besucher waren von der<br />

künstlerischen Vielfalt Traute Triebels begeistert und ein Teil<br />

des Kirchenchores sang das von ihr geschriebene Lied „Ja,<br />

dass ist <strong>Lobenstein</strong>“. Besondere Schokokekse, belegte Brötchen<br />

und ein Apfelgetränk nach Traute Triebels Originalrezept<br />

wurde von den fleißigen Helferinnen um Angela Niepel vorbereitet<br />

und angeboten. Die Biografie und die Arbeiten von Traute<br />

Triebel lassen eindrucksvoll die Verbundenheit oder vielleicht<br />

sogar Liebe zu ihrer Stadt <strong>Lobenstein</strong> erkennen, obwohl sie als<br />

geborene Hallenserin erst durch ihre Heirat 1923 in ihre neue<br />

Wahlheimat kam. Mit ihrem Tatendrang, ihrer Aufgeschlossenheit<br />

und mitreißenden Energie hat sie gleich nach dem Krieg<br />

mit Freunden und Weggefährten den Grundstein für eine anspruchsvolle<br />

kulturelle Entwicklung in unserer Stadt gelegt. Für<br />

ihr künstlerisches und gesellschaftliches Schaffen gebührt Frau<br />

Traute Triebel in unserer Stadtchronik des 20. Jahrhunderts ein<br />

besonderer Platz.<br />

Kultusminister Jens Göbel in <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Am 24. Februar besuchte der Thüringer Kultusminister, Prof.<br />

Dr. Jens Göbel, das Reichard-Gymnasium und staatliche Förderzentrum<br />

„Friedrich Fröbel“. In der Diskussionsrunde mit<br />

Schülern und Lehrern des Gymnasiums sowie Kommunalpolitikern<br />

wurden Reizthemen wie Bildungsförderalismus, Lehrbücherverwendung<br />

im Unterricht, Altersdurchschnitt und fachliche<br />

Verteilung der Lehrkräfte, die Zukunft des Schulstandortes <strong>Bad</strong><br />

<strong>Lobenstein</strong> usw. diskutiert. Der Minister beantwortete alle Fragen<br />

weitestgehend und verwies bei der Standortfrage auf die<br />

Schulnetzplanung des zuständigen Schulträgers, den Saale-<br />

Orla-Kreis. Im Förderschulzentrum konnten sich alle Gäste von<br />

dem guten Klima dieser „Schule mit Herz“ überzeugen. Der<br />

Minister sprach sich für den Erhalt des Förderzentrums nach<br />

Kenntnis der Schülerwegestrecken in unserem ländlichen<br />

Raum und der sehr guten Bildungsarbeit in dieser Einrichtung<br />

aus. Anregungen zur Vereinfachung von Verwaltungbürokratie<br />

im Schulalltag sowie Gastgeschenke nahm der Minister mit<br />

nach Erfurt.<br />

Neue Bürger-Informations-Broschüre erschienen<br />

Seit kurzem ist die neue Auflage der Bürger-Informations-<br />

Broschüre (Firmen- und Behördenwegweiser) für den Bereich<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> verfügbar. In Zusammenarbeit mit dem Rhön-<br />

Rennsteig-Verlag Suhl wurde die neue Auflage erstellt, wobei<br />

die Anzeigenkunden dankenswerterweise die wesentlichsten<br />

Aufwendungen tragen. Die derzeitige Auflage umfasst 3000<br />

Exemplare, welche in der Stadtverwaltung, im Museum, in<br />

Hotels, der Ardesia-Therme“ usw. ausliegen und an die Anzeigenpartner<br />

verteilt werden. In der „Stadtinfo“ oder im Einwohnermeldeamt<br />

der Stadtverwaltung wird das Heft Gästen und<br />

Neubürgern beim An- bzw. Ummelden kostenlos überreicht.<br />

Bei der Druckvorbereitung im vergangenen Jahr hat der Bürgermeister<br />

Gespräche mit den Bürgermeisterkollegen in der<br />

Altlandkreisregion geführt mit dem Vorschlag, zukünftig eine<br />

altlandkreisübergreifende Informationsbroschüre mit neuer<br />

Gestaltung und gemeinsam entwickeltem Inhalt zu erstellen.<br />

Hintergrund dieses Vorschlages war die Idee, unsere Region<br />

enger zusammenzuführen, den Nutzern der Broschüre eine<br />

regionale Übersicht zu ermöglichen, den gewerblichen und<br />

touristischen Anzeigekunden ein umfangreicheres Geschäftsfeld<br />

zu eröffnen und natürlich das Gesamtdruckwerk insgesamt<br />

kostengünstiger zu erstellen. Die Amtskollegen begrüßten<br />

diesen Vorschlag, aber leider ließ die verbleibende Vorbereitungszeit<br />

eine Umsetzung bei dieser Auflage noch nicht zu. Die<br />

Vorbereitungsarbeiten für die neue Broschüre laufen jetzt an,<br />

so dass bei der nächsten Auflage Ende 2007/Anfang 2008 eine<br />

gemeinsame Bürger-Informations-Broschüre auf den Altlandkreis<br />

<strong>Lobenstein</strong> ausgegeben werden könnte. Über die Auswahl<br />

des Verlagspartners soll nach entsprechender Ausschreibung<br />

ebenfalls gemeinschaftlich entschieden werden.<br />

Zentrale Bushaltestelle am Eisenbahn-Bahnhof <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Ein Beratungsschwerpunkt der letzten Stadtratssitzung am 2.<br />

März <strong>2006</strong> und des Stadtentwicklungsausschusses am 7. März<br />

war der Stand und die Weiterführung des Vorhabens „Zentrale<br />

Bushaltestelle“ am Eisenbahn-Bahnhof. Zur 14. Stadtratssitzung<br />

am 13. Dezember 20<strong>05</strong> standen hierzu bereits 3 Anfragen,<br />

die den Stand der Dinge, den finanziellen Mittelbedarf und


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 4 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

die möglichen Realisierungszeitpunkte zum Inhalt hatten, auf<br />

der Tagesordnung. Diese Fragen wurden im öffentlichen Teil<br />

beantwortet und den Fraktionen auf Wunsch die Auflistung der<br />

Aktivitäten der Stadtverwaltung zugesandt. Der Grundsatzbeschluss<br />

Nr. 50/2001 zur schrittweisen Realisierung des Vorhabens<br />

steht nach wie vor und der Kaufantrag für die benötigten<br />

Immobilienteile wurde bereits im Dezember 2003 gestellt. Da<br />

trotz intensiver Aktivitäten bei den verschiedenen Bereichen<br />

der Bahn AG, zum Beispiel DB Netz, DB Service Immobilien<br />

GmbH und auch dem Generalbevollmächtigten, Herrn Brehm,<br />

keine greifbaren Fortschritte erzielt werden konnten, habe ich<br />

Anfang Februar <strong>2006</strong> den Landrat und seinen Beigeordneten,<br />

Herrn Schmieder, gebeten, als Träger des ÖPNV unterstützend<br />

einzugreifen, so dass endlich von der DB Service Immobilien<br />

GmbH ausgesagt wird, ob das für den zentralen Busbahnhofbau<br />

nach der optimierten Variante 6 erforderliche Grundstücksareal<br />

entbehrlich ist und welcher Kaufpreis hierfür anfällt.<br />

Diese seit Jahren geforderten Kernaussagen sind die Grundvoraussetzung<br />

für eine Entscheidung des Stadtrates, inwieweit<br />

eine Umsetzung (Variante 6) möglich und der Kaufpreis akzeptierbar<br />

ist. Herr Schmieder hat zur Einschätzung der Situation<br />

einen Auszug aus dem bisherigen Schriftverkehr erhalten und<br />

äußerte sich nach Einsichtnahme sehr bestürzt über die Arbeitsweise<br />

der Bahn AG. Er hat darauf hin einen Gesprächstermin<br />

bei der DB Service Immobilien GmbH, Niederlassung<br />

Leipzig, erwirkt, welcher – wie in der Stadtratssitzung mitgeteilt,<br />

am 28. Februar <strong>2006</strong> stattfand. Bei dieser Beratung wurden die<br />

bisherigen Aktivitäten vorgetragen (welche auch einen Grundstückskauf<br />

im innerstädtischen Kurbezirk betreffen), die unverständliche<br />

Passivität der Bahn AG kritisiert und schnelle und<br />

klare Entscheidungen gefordert. Die Vertreter der DB Service<br />

Immobilien GmbH entschuldigten sich für die inakzeptable<br />

Bearbeitungszeit und die zum Teil widersprüchlichen Antworten<br />

bzw. Zwischenbescheide. Nach ausführlicher Erläuterung des<br />

Sachstandes und der Problemlage in <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> (Schaffung<br />

eines Verkehrsknotenpunktes und Realisierung des Bebauungsplanes<br />

„Kurbezirk) wurde festgelegt, dass in der<br />

10./11. Kalenderwoche eine Wertbestimmung der beantragten<br />

Grundstücke vorgelegt wird und danach eine öffentliche<br />

Grundstücksausschreibung erfolgt, so dass etwa bis zur 15.<br />

Kalenderwoche ein beidseitig abgestimmter Kaufpreis vorliegen<br />

kann. Der Leipziger Immobilien GmbH wurden nochmals<br />

mit zusätzlichen Lageplänen und Fotos die wichtigsten Aktivitäten<br />

und der Schriftverkehr mit verschiedenen Bahnbereichen<br />

der Bahn AG zugesandt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat<br />

in seiner Sitzung am 7.3.<strong>2006</strong> befürwortet, für den Erwerb der<br />

Bahnteilfläche - einschließlich Vermessungs- und Nebenkosten<br />

- sowie eine für die Förderantragstellung erforderliche Baugenehmigungsplanung<br />

ca. 100.000,00 € zusätzlich in den Haushalt<br />

<strong>2006</strong> einzustellen. Weitere 350.000,00 € Eigenanteil der<br />

Gesamtinvestition von 940.000,00 € sollen in den Investplan<br />

2008 bzw. 2009 eingestellt werden. Bei der Entscheidung zu<br />

diesem Gesamtvorhaben sollte auch die Situation und Zukunft<br />

des ÖPNV berücksichtigt werden. In der Kreistagssitzung am<br />

6. März <strong>2006</strong> gab es speziell hierzu von allen Fraktionen sehr<br />

besorgte und kritische Anmerkungen, weil der Landkreis derzeit<br />

schon in Millionenhöhe den öffentlichen Nahverkehr aus<br />

dem Haushalt subventionieren muss und bei weiterem Rückgang<br />

der Landes- und Bundesförderung, der EU-weit geplanten<br />

Marköffnung des ÖPNV (Liberalisierung), sowie dem sinkenden<br />

Fahrgastaufkommen – auch im Schülerbereich - gezwungen<br />

sein wird, drastische Veränderungen vornehmen zu<br />

müssen, wobei die besondere Bedeutung des ÖPNV auf Straße<br />

und Schiene auch in Zukunft, z. B. auf Grund der Ölpreisentwicklung,<br />

unumstritten ist.<br />

16. Sitzung des Stadtrates am 2. März <strong>2006</strong><br />

In der Klausursitzung des Stadtrates am 24. Januar wurde<br />

mehrheitlich festgelegt, im Februar keine Stadtratssitzung<br />

durchzuführen, und Ende Februar allen Stadtratsmitgliedern<br />

den Haushaltsentwurf <strong>2006</strong> vorzulegen. In der Stadtratssitzung<br />

am 31. Januar war dies ohne Rückfragen nochmals Thema.<br />

Am 7. Februar wurde ein Antrag der Linkspartei.PDS-Fraktion<br />

zur Durchführung einer Stadtratssitzung am 21. Februar vorgelegt<br />

und nach Prüfung der Einladungsfristen für den vorzu-<br />

schaltenden Hauptausschuss und der Stadtratssitzung selbst,<br />

sowie der in diesem Zusammenhang öffentlichen Bekanntmachungen<br />

konnte nach einer Beratung mit meinem Stellvertreter,<br />

Herrn Wilfried Seiferth, der 21. Februar als Hauptausschuss-<br />

und der 2. März als frühestmöglicher Stadtratstermin festgelegt<br />

werden. Schwerpunkt der Sitzung war die Einbringung des<br />

Haushaltsentwurfes <strong>2006</strong>, der Bau einer zentralen Bushaltestelle<br />

am Bahnhofsvorplatz und die Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />

- Heinrich-Scherer-Platz. Von den insgesamt 8<br />

Anträgen der Linkspartei.PDS- bzw. LBL-Fraktion und den 3<br />

Beschlussvorlagen der Stadtverwaltung wurden 6 zurückgezogen,<br />

4 zur Weiterbehandlung an einen Ausschuss verwiesen<br />

und über eine Beschlussvorlage beschlossen. Zurückgezogen<br />

wurde der Antrag auf Auskunftserteilung über Aufträge einer<br />

<strong>Lobenstein</strong>er Anwaltskanzlei, die Beschlussvorlage zum Abschluss<br />

eines Maklervertrages mit einem <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er<br />

Immobilienmakler, der Antrag zur Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes<br />

der KGL-Kurgesellschaft, der Antrag zur<br />

Übernahme des alten Sanatoriums, die Vorbereitung zur Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes Heinrich-Scherer-Platz und<br />

der Antrag zur Beschlussfassung über die Entscheidungen des<br />

Aufsichtsrates bezüglich der Bestellung einer Geschäftsführerin<br />

für die KGL-Kurgesellschaft. Abgelehnt wurde die Beschlussvorlage<br />

der Stadtverwaltung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />

in Folge von Abfindungszahlungen<br />

nach Arbeitsgerichtsverfahren der KGL-Kurgesellschaft, welcher<br />

auf dem Beschluss Nr. 44/20<strong>05</strong> des Stadtrates - Schadensersatzprüfungen<br />

zu Abfindungszahlungen - vom August<br />

20<strong>05</strong> aufbaute.<br />

Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 7. März<br />

<strong>2006</strong><br />

Schwerpunkt der 5. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses<br />

war die zeitliche und nach kommunaler Bedeutung gestaffelte<br />

Einordnung aller bislang durch Beschlüsse, Empfehlungen<br />

oder durch sonstige Erfordernisse vorliegenden kommunalen<br />

Investitionsmaßnahmen unserer Stadt. Im Dezember 20<strong>05</strong><br />

haben alle Stadtratsmitglieder hierzu eine komplette Auflistung<br />

erhalten, in der Investmaßnahmen mit einem Gesamtvolumen<br />

mit ca. 7 Mio. Euro aufgelistet waren. Im nun vorliegenden<br />

Haushaltsplanentwurf hat die Stadtverwaltung für <strong>2006</strong> eine<br />

Investitionsliste vorgeschlagen, welche Finanzmittel für den<br />

Feuerwehrgerätehausanbau, die Sicherheitsbeleuchtung am<br />

Kulturhaus, die weitere Sanierung am „Neuen Schloss“, die<br />

Teilsanierung der Lemnitz, Sanierungsarbeiten am Friedhof,<br />

verschiedene Abrissmaßnahmen innerhalb des Stadtumbau-<br />

Ost-Programmes als Finanzschwerpunkte und eine Reihe<br />

kleinerer Maßnahmen enthält. In einer Prioritätenliste hat die<br />

Stadtverwaltung zunächst für den Zeitraum bis 2009 aufgezeigt,<br />

welche Maßnahmen mit welchem Kostenaufwand über<br />

das Haushaltsjahr <strong>2006</strong> hinaus durchgeführt und damit finanziert<br />

werden müssen. Die betrifft insbesondere den Feuerwehrgerätehausanbau,<br />

die Sanierung der Lemnitz, den Friedhof<br />

in <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, die Ersatzbeschaffung eines Bauhofbaggers<br />

und wiederum verschiedene Abrissarbeiten im Stadtumbau-Ost-Programm.<br />

Aufgelistet im Haushaltsentwurf wurden<br />

auch Maßnahmen im Volumen von ca. 6 Mio. Euro, die mangels<br />

Finanzierungsmöglichkeiten weder im Haushalt <strong>2006</strong> noch<br />

im Finanzplan bis 2009 eingebaut werden konnten. Schwerpunktmäßig<br />

betrifft dies die weitere Sanierung des „Neuen<br />

Schlosses“, die Sanierung des Parkpavillons, die weitere Sanierung<br />

des Kulturhauses, die Eisenbahnbrücke in Unterlemnitz,<br />

den grundhaften Ausbau der Straßen Langer Weg, Birkenweg<br />

und Weg der Freundschaft, Straßenarbeiten in den<br />

Ortsteilen, die Erschließung des Gewerbegebietes <strong>Lobenstein</strong><br />

Ost und die Ersatzbeschaffung eines neuen Hilfeleistungslöschfahrzeuges<br />

für die Stützpunktwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>. Auf<br />

Grund all dieser Unterlagen sollten die Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses<br />

festlegen, welche der derzeit offenen<br />

Maßnahmen mit welchem Volumen in welchem Haushaltsjahr<br />

umgesetzt werden sollten. In der Diskussion beschränkten<br />

sich die Ausschussmitglieder im Wesentlichen auf den Bau des<br />

Busbahnhofes und befürworteten durch zusätzliche Entnahme<br />

aus dem Haushalt in diesem Jahr ca. 100.000,00 Euro für den<br />

beantragten Grunderwerb, die anfallenden Vermessungskosten


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 5 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

und eine Ingenieuplanung als eine von vielen Voraussetzungen<br />

für die Erstellung eines Förderantrages bereit zu stellen. Die<br />

Entscheidung und Beratung über die vielen offenen Investitionsmaßnahmen<br />

wurde auf eine nächste Ausschusssitzung,<br />

voraussichtlich in der 2. Maihälfte, vertagt. Bezüglich der diskutierten<br />

Stadtentwicklungskonzepte wurde von Seiten der Stadtverwaltung<br />

in Erinnerung gerufen, dass hierzu sehr viele Planungen,<br />

Konzepte und Maßnahmen vorliegen - zum Teil abgearbeitet<br />

- , in Arbeit oder in der laufenden Planung sind. Erwähnt<br />

sei hierbei die ständig fortgeschriebene Stadtsanierungsplanung,<br />

das mit einem eigenen Sonderausschuss des<br />

Stadtrates erstellte Stadtentwicklungskonzept / Stadtumbau-<br />

Ost, die Bebauungspläne Kurbezirk, Wohngebiet Gallenberg,<br />

Gewerbegebiet <strong>Lobenstein</strong> Ost, das seit Mitte der 90er Jahre<br />

vorliegende Kurentwicklungskonzept, der zur Zeit für die Stadt<br />

und alle Ortsteile in Auftrag gegebene Flächennutzungsplan<br />

und natürlich die jährlichen Beratungen und Fortschreibungen<br />

zum Haushaltsplan und der damit verbundenen Investitionen<br />

und Prioritätenlisten. Entwicklungsschwerpunkte wie der Ausbau<br />

dem Feuerwehrgerätehauses, der Bau einer zentralen<br />

Bushaltestelle, die vorgesehene Aufstellung eines Bebauungsplanes/Heinrich-Scherer-Platz<br />

und weitere bereits festgelegte<br />

Entwicklungsschwerpunkte. Wie die Fragen zur Zukunft des<br />

LOMAFA-Areals, des ehemaligen Landkreishochhauses, der<br />

Zukunft des alten Sanatoriums, der Verlagerung von Raab-<br />

Karcher, die Zukunft des alten Kraftverkehr-Areals usw. sind in<br />

den verschiedenen Planungen enthalten und müssen darüber<br />

hinaus auch als Einzelschwerpunkte weiter vorangetrieben<br />

werden.<br />

Glückwünsche<br />

Im Namen der Stadt konnte der stellvertretende Bürgermeister,<br />

Herr Seiferth, im DRK-Pflegeheim in <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> Frau<br />

Hildegard Richter zum 92. und im Altenpflegeheim Emmaus in<br />

Ebersdorf Frau Gertrud Meyer zum 80. Geburtstag gratulieren.<br />

Ich überbrachte Frau Marga Schmidt im DRK-Pflegeheim in<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> zum 93. Geburtstag herzliche Glückwünsche.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr<br />

Peter Oppel, Bürgermeister<br />

Beschlüsse der 16. Sitzung des Stadtrates<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> am 2. März <strong>2006</strong><br />

Öffentlicher Teil:<br />

Im öffentlichen Teil der Sitzung lagen 6 Beschlussanträge<br />

der Linkspartei.PDS- und LBL-Stadtratsfraktionen sowie 2<br />

Beschlussvorlagen der Stadtverwaltung vor. In der Sitzung<br />

wurden 4 Anträge zurück gezogen, 4 zur weiteren Behandlung<br />

in verschiedene Ausschüsse verwiesen, eine Beschlussfassung<br />

erfolgte somit nicht.<br />

Nichtöffentlicher Teil:<br />

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung lag jeweils 1 Antrag der<br />

Linkspartei.PDS-Fraktion, der LBL-Fraktion und der Stadtverwaltung<br />

vor. Die Fraktionsanträge wurden von dem jeweiligen<br />

Einreicher zurückgezogen und der Antrag der<br />

Stadtverwaltung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />

bezüglich Abfindungszahlungen der KGL-<br />

Kurgesellschaft abgelehnt.<br />

Peter Oppel, Bürgermeister<br />

Einladung zur 16. Sitzung des Haupt- und<br />

Finanzausschusses am 21.3.<strong>2006</strong><br />

Am Dienstag, dem 21. März <strong>2006</strong>, findet um 18:30 Uhr die<br />

16. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Stadtrates<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> im Sitzungszimmer des Rathauses,<br />

07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, Markt 1, statt.<br />

T a g e s o r d n u n g:<br />

- Öffentlicher Teil -<br />

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

2. Bestätigung der Niederschrift der 15. Haupt- und Finanzausschusssitzung<br />

am 21. Februar <strong>2006</strong> - Öffentlicher Teil<br />

3. Vorbereitung der 17. Stadtratssitzung am 28.3.<strong>2006</strong> –<br />

Öffentlicher Teil<br />

- Nichtöffentlicher Teil -<br />

Peter Oppel, Bürgermeister<br />

Vors. Haupt- und Finanzausschuss<br />

Einladung zur 17. Sitzung des Stadtrates der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> am 28.3.<strong>2006</strong><br />

Am Dienstag, dem 28. März <strong>2006</strong>, findet um 18:30 Uhr die<br />

17. Sitzung des Stadtrates der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> im Feuerwehrgerätehaus,<br />

Straße der Jugend 4, in 07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

statt.<br />

Ab 18:30 Uhr wird eine Bürgersprechstunde von maximal<br />

60 Minuten Dauer durchgeführt.<br />

T a g e s o r d n u n g:<br />

- Öffentlicher Teil -<br />

1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Anwesenheit<br />

der Stadtratsmitglieder<br />

2. Mitteilungen und Informationen des Bürgermeisters<br />

3. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

4. Beschluss zur Genehmigung der Niederschrift der<br />

16. Stadtratssitzung am 2. März <strong>2006</strong> – Öffentlicher Teil<br />

5. BV-Nr. 26/<strong>2006</strong>: - Haushaltssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

für das Haushaltsjahr <strong>2006</strong><br />

6. BV-Nr. 27/<strong>2006</strong>: - Mittelfristige Finanzplanung zum Haushaltsplan<br />

<strong>2006</strong> – Planungszeitraum<br />

20<strong>05</strong> bis 2009<br />

7. Antrag Nr. 17/<strong>2006</strong>: -Übernahme ehem. Sanatorium, Parkstraße<br />

8. Antrag Nr. 21/<strong>2006</strong>:- Grundsatzbeschluss – Bau drei zentraler<br />

Bushaltestellen auf dem Bahnhofsvorplatz<br />

9. BV-Nr. 24/<strong>2006</strong>: -Abschluss eines Maklervertrages<br />

10. BV-Nr. 25/<strong>2006</strong>: - Bündelung der kommunalen Anteile an<br />

der E.ON Thüringer Energie AG (vormals<br />

TEAG – Thüringer Energie AG) in<br />

einem kommunalen Energie-Pool (KEBT<br />

AG)<br />

11. BV-Nr. 28/<strong>2006</strong>: - Grundsatzbeschluss – Grundhafter Ausbau<br />

der Straße „Langer Weg“<br />

- Nichtöffentlicher Teil<br />

Peter Oppel, Bürgermeister<br />

Einladung zur Einwohnerversammlung<br />

Am Mittwoch, dem 24. März, findet um 19:00 Uhr im Versammlungsraum<br />

des Feuerwehrhauses von Helmsgrün die<br />

diesjährige Einwohnerversammlung des Ortsteiles statt.<br />

Alle Helmsgrüner Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen<br />

und können bestimmte Beratungs- und Informationsthemen<br />

gerne bereits vorab an die Stadtverwaltung richten.


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 6 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

Informationen zur Haushaltsplanung der Stadt und weitere<br />

Entwicklungsschwerpunkte, natürlich auch auf Helmsgrün<br />

bezogen, sind Bestandteile der Tagesordnung.<br />

Peter Oppel, Bürgermeister<br />

Friedhofssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> hat gemäß § 19 Abs. 1<br />

und § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der<br />

Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.<br />

S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.20<strong>05</strong> (GVBl.<br />

S. 58) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom<br />

19. Mai 2004 (GVBl. S. 5<strong>05</strong> ff.) in seiner 14. Sitzung am 13. 12.<br />

20<strong>05</strong> folgende Satzung für die kommunalen Friedhöfe in den<br />

Ortsteilen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Lobenstein</strong> und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe in<br />

den Ortsteilen Helmsgrün, Lichtenbrunn und Saaldorf.<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber<br />

im Andenken an die Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />

1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

waren oder<br />

2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem<br />

Friedhof hatten oder<br />

3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht<br />

auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.<br />

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem<br />

Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel<br />

auf dem Friedhof der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>.<br />

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen<br />

Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht<br />

nicht.<br />

§ 3<br />

Bestattungsbezirke<br />

(1) Der Bestattungsbezirk des Friedhofes entspricht der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>.<br />

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes<br />

bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz<br />

hatten.<br />

Etwas anderes gilt, wenn<br />

- ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem<br />

anderen Friedhof besteht,<br />

- Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof<br />

bestattet sind.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />

§ 4<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem<br />

Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung)<br />

oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung)<br />

werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />

ausgeschlossen. Der Nutzungsberechtigte kann<br />

die Umbettung bereits bestatteter Leichen/beigesetzter<br />

Urnen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten in eine<br />

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte verlangen, soweit<br />

die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes<br />

als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />

und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />

Bestatteten werden, falls die<br />

Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in<br />

andere Grabstätten umgebettet.<br />

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt<br />

gegeben. Die Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />

erhalten außerdem einen schriftlichen<br />

Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne<br />

besonderen Aufwand zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich<br />

bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />

und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />

einem Angehörigen des Verstorbenen,<br />

bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten<br />

mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in<br />

ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten<br />

oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet.<br />

Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung<br />

festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten<br />

werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt<br />

gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung<br />

getroffen werden.<br />

§ 6<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes<br />

entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />

Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.<br />

Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />

Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:<br />

1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />

nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen<br />

von diesem Verbot sind Kinderwagen und<br />

Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,<br />

2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />

3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung<br />

störende Arbeiten auszuführen,<br />

4. ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne<br />

Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig<br />

zu fotografieren,<br />

5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,<br />

die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig<br />

und üblich sind,<br />

6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu<br />

verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen<br />

und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />

7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür<br />

vorgesehenen Plätze abzulegen,<br />

8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so<br />

weit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung<br />

auf ihm vereinbar sind.<br />

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine<br />

Woche vor Durchführung anzumelden.<br />

§ 7<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 7 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für<br />

die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen<br />

Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende<br />

zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher<br />

Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks<br />

haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller<br />

des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung<br />

in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung<br />

und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das<br />

Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer<br />

als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden,<br />

wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist, Abs. 2<br />

und 4 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig<br />

zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung<br />

seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz<br />

nachweist.<br />

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die<br />

Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen<br />

zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden,<br />

die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />

Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />

(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden,<br />

die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung<br />

verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des<br />

Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf<br />

Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes<br />

bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung<br />

sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung<br />

im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls<br />

der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,<br />

der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen<br />

erfolgen an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander,<br />

so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag<br />

stattfinden.<br />

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen haben innerhalb von<br />

10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Aschen<br />

müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung beigesetzt<br />

werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des<br />

Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.<br />

(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon<br />

können im Einzelfall aus nachgewiesenen ethischen oder<br />

religiösen Gründen Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde<br />

zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht<br />

entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der<br />

Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls<br />

zusätzliche Kosten zu tragen.<br />

(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Urnenanforderung<br />

beim betreffenden Krematorium zu stellen.<br />

§ 9<br />

Särge<br />

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein,<br />

dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen<br />

ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen<br />

nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren<br />

Werkstoffen hergestellt sein.<br />

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,<strong>05</strong> m lang, 0,65 m hoch und<br />

Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen grö-<br />

ßere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern,<br />

die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind,<br />

dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß<br />

0,60 m breit sein.<br />

§ 10<br />

Ausheben der Gräber<br />

(1) Die Gräber werden von den Bestattungsunternehmen oder<br />

den Berechtigten ausgehoben und wieder verfüllt. Die Entscheidung<br />

hierzu trifft die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche<br />

(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />

0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens<br />

0,50 m.<br />

Bei der Aushebung der Gräber ist die Höhe des anstehenden<br />

Grundwasserspiegels zu berücksichtigen. Der mittlere<br />

Grundwasserspiegel sollte etwa 0,50 m unter der Grabsohle<br />

liegen.<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander<br />

durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim<br />

Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste<br />

gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />

des neuen Grabes zu verlegen. Nicht verrottete Urnen<br />

können den entsprechenden Angehörigen auf Antrag überlassen<br />

werden.<br />

(5) Der Berechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu<br />

lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale,<br />

Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung<br />

entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden<br />

Kosten durch den Berechtigten der Friedhofsverwaltung<br />

zu erstatten.<br />

§ 11<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.<br />

§ 12<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet<br />

der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen<br />

Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung<br />

kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Doppelgrabstätte<br />

und Urnenreihengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte<br />

in eine andere Reihengrabstätte/Doppelgrabstätte<br />

und Urnenreihengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte<br />

sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.<br />

(3) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung<br />

von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 2 können Leichen<br />

oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,<br />

von Amts wegen in Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />

und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppel-grabstätten umgebettet<br />

werden.<br />

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />

ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />

und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />

der verfügungsberechtigte Angehörige des<br />

Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

der Nutzungsberechtigte.<br />

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung<br />

durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens<br />

bedient. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 8 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden,<br />

die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine<br />

Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch<br />

eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />

nur aufgrund behördlicher oder richterlicher<br />

Anordnung ausgegraben werden.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 13<br />

Arten der Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />

An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung<br />

erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />

a) Reihengrabstätten,<br />

b) Doppelgrabstätten,<br />

c) Urnenreihengrabstätten,<br />

d) Urnendoppelgrabstätten<br />

e) Wahlgrabstätten<br />

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes<br />

an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf<br />

Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />

§ 14<br />

Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen,<br />

die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer<br />

der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über<br />

die Zuteilung wird eine Grabnummer erteilt.<br />

(2) In jeder Reihengrabstätte dürfen nur eine Leiche bestattet<br />

und 2 Urnen beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einer<br />

Reihengrabstätte die Leiche einer Leibesfrucht, eines<br />

Fehlgeborenen oder eines Kindes unter einem Jahr und<br />

eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig<br />

verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />

Auf Antrag können 2 Reihengrabstätten zu einer Doppelgrabstätte<br />

zusammengefasst werden, in der 2 Leichen<br />

bestattet und 4 Urnen beigesetzt werden können. Die Ruhezeit<br />

verlängert sich entsprechend der zuletzt beigesetzten<br />

Leiche oder Urne.<br />

§ 15<br />

Urnengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />

a) Urnenreihengrabstätten,<br />

b) Urnendoppelgrabstätten,<br />

c) Grabstätten für Erdbestattungen in den Fällen des<br />

§ 14 Abs. 2.<br />

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der<br />

Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit<br />

der zu bestattenden Asche abgegeben werden.<br />

Über die Abgabe wird eine Grabnummer erteilt.<br />

(3) In jeder Urnenreihengrabstätte dürfen 2 Urnen bestattet<br />

werden. Auf Antrag können 2 Urnenreihengrabstätten zu<br />

einer Urnendoppelgrabstätte zusammengefasst werden, in<br />

der 4 Urnen bestattet werden können. Die Ruhezeit verlängert<br />

sich entsprechend der zuletzt beigesetzten Urne.<br />

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes<br />

ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />

entsprechend auch für Urnengrabstätten/Urnen-doppelgrabstätten.<br />

§ 16<br />

Wahlgrabstätten<br />

(1) Der Neuanlage bzw. weiteren Belegung von Wahlgrabstätten<br />

entsprechend § 14 - Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />

Abs. 2, und § 15 – Urnengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten,<br />

Abs. 3, wird nicht mehr zugestimmt.<br />

(2) Die vorhandenen Wahlgrabstätten haben Bestandsschutz.<br />

(3) Ansonsten gelten die Festlegungen unter § 14 – Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten,<br />

Abs. 1, und § 15 - Urnengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten,<br />

Abs. 1, 2 und 4.<br />

V. Gestaltung der Grabstätten<br />

§ 17<br />

Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung<br />

anzupassen, dass der Friedhofszweck und der<br />

Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in<br />

seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt<br />

werden.<br />

(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem<br />

Schutz.<br />

VI. Grabmale und bauliche Anlagen<br />

§ 18<br />

Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet<br />

den Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung,<br />

Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen<br />

Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale<br />

beträgt:<br />

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,12 m,<br />

ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m und<br />

ab 1,51 m Höhe 0,16 m.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen<br />

verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit<br />

erforderlich ist.<br />

(3) Für Grabmale sollten nur Naturgesteine verwendet werden.<br />

Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sollten folgende<br />

Vorschriften eingehalten werden:<br />

a) Grabmale sind aus einem Stück herzustellen,<br />

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind gut zu verteilen<br />

und sollten nicht aufdringlich groß sein,<br />

c) Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben<br />

sind nicht erwünscht.<br />

§ 19<br />

Zustimmung<br />

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen<br />

bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der<br />

Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind<br />

genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x<br />

0,30 m sind.<br />

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in<br />

doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag<br />

und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage,<br />

insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes<br />

sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich<br />

sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab<br />

oder Modelle vorzulegen.<br />

(3) Die Errichtung und jede Veränderungen aller sonstigen<br />

baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die<br />

Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die<br />

sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach<br />

der Zustimmung errichtet worden ist.<br />

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale<br />

sind nur als natur lasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig<br />

und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung<br />

verwendet werden.<br />

§ 20<br />

Ersatzvornahme<br />

Ohne Genehmigung errichtete oder mit einer vorgelegten<br />

Zeichnung und Angaben nicht übereinstimmenden Anlagen


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 9 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend<br />

verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />

nicht erteilt wird.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen<br />

oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb<br />

angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.<br />

Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet,<br />

so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten<br />

die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb<br />

von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit<br />

ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren.<br />

Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />

§ 21<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den<br />

allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren<br />

und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher<br />

sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht<br />

umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige<br />

bauliche Anlagen entsprechend.<br />

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere<br />

die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt<br />

die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung<br />

nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob<br />

die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden<br />

ist.<br />

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale<br />

gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt<br />

sich nach dem § 18.<br />

§ 22<br />

Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind<br />

dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu<br />

halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />

und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />

der Inhaber der Grabnummernkarte,<br />

bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der<br />

jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />

baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die<br />

für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich<br />

Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann<br />

die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen)<br />

treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher<br />

Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb<br />

einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist<br />

die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile<br />

davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.<br />

Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände<br />

drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche<br />

nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu<br />

ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung<br />

und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,<br />

das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.<br />

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der<br />

durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen<br />

verursacht wird.<br />

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche<br />

Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines<br />

Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis<br />

geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung<br />

zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher<br />

Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-<br />

und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen zu beteiligen.<br />

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal<br />

jährlich von der Friedhofsverwaltung durch Rüttelproben<br />

überprüft.<br />

§ 23<br />

Entfernung<br />

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen<br />

Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im<br />

Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die<br />

Zustimmung versagen.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />

und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />

oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei<br />

Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung<br />

von Grabstätten oder Nutzungsrechten sind die<br />

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von den Verantwortlichen,<br />

die sich dazu eines gewerblichen Unternehmens<br />

bedienen können, zu entfernen. Auf den Ablauf der<br />

Ruhezeit/Nutzungszeit werden die Verantwortlichen durch<br />

die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Das ordnungsgemäße<br />

Beräumen wird von der Friedhofsverwaltung nach<br />

Vorlage der Vollzugsmeldung schriftlich bestätigt. Geschieht<br />

die Entfernung nicht binnen 6 Monaten, so ist die<br />

Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten<br />

der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung<br />

ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige<br />

bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige<br />

bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum<br />

der Stadt über.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung<br />

aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung<br />

des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten<br />

auf dessen Kosten entfernen zu lassen.<br />

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />

§ 24<br />

Herrichtung und Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des<br />

§ 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.<br />

Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte<br />

Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten<br />

zu entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des<br />

Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles<br />

und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten<br />

dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere<br />

Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege<br />

nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten,<br />

Urnenreihengrabstätten/<br />

Urnendoppelgrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte,<br />

bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt<br />

mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.<br />

Abs. 6 bleibt unberührt.<br />

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />

selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen<br />

Friedhofsgärtner beauftragen.<br />

(5) Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten müssen in einem<br />

Zeitraum von 6 Monaten nach der Bestattung, spätestens<br />

jedoch nach einem Jahr, Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />

innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung<br />

hergerichtet werden.<br />

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen<br />

Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen<br />

ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />

jeglicher Pestizide (zum Beispiel Herbizide, Insektizide,<br />

Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.<br />

(8) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe,<br />

Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material)<br />

sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung<br />

bereit gestellten Behältern zu entsorgen.<br />

(9) Nicht erwünscht ist<br />

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 10 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

b) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder<br />

ähnlichem (die Art der Einfassung richtet sich nach<br />

den Gepflogenheiten auf dem jeweiligen Friedhof; im<br />

Zweifel entscheidet die Friedhofsverwaltung über die<br />

Zulässigkeit),<br />

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.<br />

Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann<br />

sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 9 im Einzelfall<br />

zulassen.<br />

§ 25<br />

Vernachlässigung der Grabpflege<br />

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Doppelgrabstätte und eine<br />

Urnengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte nicht ordnungsgemäß<br />

hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche<br />

nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung<br />

die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung<br />

zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />

nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er<br />

durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert,<br />

sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.<br />

Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate<br />

unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des<br />

Inhabers der Grabnummernkarte<br />

(a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und<br />

(b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen<br />

lassen,<br />

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1<br />

Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte<br />

seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung<br />

in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten<br />

in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne<br />

Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid<br />

wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal<br />

und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten<br />

seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides<br />

zu entfernen.<br />

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1<br />

entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist<br />

der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Aufwand<br />

zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck<br />

auf seine Kosten entfernen.<br />

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern<br />

§ 26<br />

Benutzung der Leichenhalle<br />

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur<br />

Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung<br />

betreten werden.<br />

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen<br />

Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />

während der festgesetzten Zeiten sehen.<br />

(3) Särge von Personen, die an einer meldepflichtigen Krankheit<br />

verstorben sind, dürfen nicht, auch nicht während der<br />

Trauerfeier, geöffnet werden. Entscheidungen im Einzelfall<br />

darüber trifft der Amtsarzt. Besteht die Gefahr der Seuchenverbreitung,<br />

kann die Friedhofsverwaltung in Zusammenarbeit<br />

mit dem Gesundheitsamt die Benutzung der<br />

Leichenhalle untersagen oder die Benutzung von gesonderten<br />

Räumen verlangen.<br />

§ 27<br />

Trauerfeier<br />

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum<br />

(Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen, im<br />

Freien vorgesehenen Stelle, abgehalten werden.<br />

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden,<br />

wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des<br />

Zustandes der Leiche bestehen.<br />

IX. Schlussvorschriften<br />

§ 28<br />

Alte Rechte<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei<br />

Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten<br />

sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen<br />

Vorschriften.<br />

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte<br />

von unbegrenzter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten<br />

nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.<br />

Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten<br />

dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt<br />

beigesetzten Leiche oder Asche.<br />

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />

§ 29<br />

Haftung<br />

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />

Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer<br />

Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />

Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />

Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz<br />

und grober Fahrlässigkeit.<br />

Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

§ 30<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich fahrlässig<br />

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5<br />

betritt,<br />

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend<br />

verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals<br />

nicht befolgt (§ 6 Abs. 1)<br />

c) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2<br />

1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis<br />

befährt,<br />

2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,<br />

3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer<br />

Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />

4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten<br />

bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

gewerbemäßig fotografiert,<br />

5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen,<br />

die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig<br />

und üblich sind,<br />

6. den Friedhof oder seine Einrichtung oder Anlagen<br />

verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen<br />

oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />

7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür<br />

vorgesehenen Plätze ablegt,<br />

8. Tiere mitbringt - ausgenommen Blindenhunde<br />

9. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung durchführt<br />

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung<br />

ausübt (§ 7),<br />

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt<br />

(§ 12)<br />

f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale<br />

nicht einhält (§ 18),<br />

g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung<br />

errichtet oder verändert (§ 19),<br />

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

entfernt (§ 23 Abs. 1),<br />

i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />

Zustand hält (§§ 21, 22 und 23),<br />

j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet<br />

(§ 24 Abs. 7),<br />

k) Grabstätten entgegen § 24 Abs. 9 bepflanzt, einfasst<br />

oder Rankgerüste, Gitter oder Pergolen errichtet,<br />

l) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),<br />

m) die Leichenhalle entgegen § 26 benutzt,


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 11 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

n) die Friedhofskapelle entgegen § 27 Abs. 2 nutzt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 19 Abs. 1 der<br />

ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.<br />

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der<br />

jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.<br />

§ 31<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und<br />

ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden<br />

Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 32<br />

Gleichstellungsklausel<br />

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung<br />

gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.<br />

§ 33<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

– kommunale Friedhöfe – vom 25. Juni 2002 einschließlich der<br />

Änderungssatzung vom 02. August 20<strong>05</strong> außer Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, den 10. März <strong>2006</strong><br />

Peter O p p e l<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis gem. § 21 Abs. 4 der ThürKO:<br />

Schlussbemerkung<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht<br />

werden.<br />

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.<br />

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem<br />

Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />

diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> für die<br />

kommunalen Friedhöfe<br />

in den Ortsteilen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Aufgrund § 19 Abs. 1 und § 21 Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 10. 03. 20<strong>05</strong> (GVBl. S. 58), der §§ 1, 2, 11 und 12 des<br />

Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. Fassung<br />

der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 2004, Artikel 1<br />

(GVBl. S. 889) und des § 31 der Friedhofssatzung der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> hat der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

in seiner 14. Sitzung am 13. 12. 20<strong>05</strong> die folgende<br />

Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> beschlossen:<br />

I. Gebührenpflicht<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtung und<br />

Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> vom 10. März <strong>2006</strong> werden Gebühren<br />

nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung<br />

sind:<br />

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem<br />

Recht und nach § 18 Thüringer Bestattungsgesetz<br />

die Bestattungskosten zu tragen haben.<br />

Das sind u. a.:<br />

die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,<br />

der überlebende Ehegatte,<br />

unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in<br />

gerader Linie;<br />

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.<br />

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch<br />

a) der Antragsteller,<br />

b) diejenige Person, die sich der Friedhofsverwaltung<br />

gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet<br />

hat.<br />

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von<br />

Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der<br />

Beantragung der jeweiligen Leistung.<br />

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund<br />

dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung<br />

zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung<br />

wird die Verpflichtung zur Zahlung gem. § 3 Abs. 2 nicht<br />

aufgehoben<br />

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser<br />

Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften<br />

des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

II. Gebühren<br />

§ 5<br />

Gebühren<br />

Mit den Grabgebühren werden die Friedhofsunterhaltungskosten<br />

und die Gebühren für die Überlassung einer Grabstätte<br />

abgegolten.<br />

Benutzung der Leichenhalle/ Friedhofskapelle 40,00 €<br />

Verwaltungsgebühr (einmalig für jede Bestattung) 20,00 €<br />

Grabgebühren<br />

Reihen-/Urnengrabstätten<br />

Jahresgebühr<br />

Euro<br />

Insgesamt<br />

Euro<br />

Einzelgrab (25 Jahre) 22,00 551,00<br />

Doppelgrab (25 Jahre) 34,00 847,00<br />

Urnengrab (20 Jahre) 12,00 246,00<br />

Urnendoppelgrab (20 Jahre) 20,00 394,00


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 12 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

Urnenumbettung<br />

Restzeit – á Jahr<br />

12,00<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – kommunale Friedhöfe – vom 11. Februar<br />

2002 einschließlich der Änderungssatzung vom 25. Juni<br />

2002 außer Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, den 10. März <strong>2006</strong><br />

Peter O p p e l<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis gem. § 21 Abs. 4 der ThürKO:<br />

Schlussbemerkung<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht<br />

werden.<br />

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.<br />

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />

einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so<br />

sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Ende der amtlichen Bekanntmachungen<br />

Fortsetzung von Titelseite!<br />

Anschließend wurde vom Vereinsvorsitzenden, Herrn Weidermann,<br />

in seinem Jahresbericht zum Jahr 20<strong>05</strong> auf die verschiedensten<br />

Aktivitäten des Vereins hingewiesen, die in erster<br />

Linie mit dem Satzungsziel zur Unterstützung der aktiven Wehr<br />

auf hervorragende Ergebnisse verweisen konnte. So wurden<br />

die verschiedensten Veranstaltungen angesprochen, mit denen<br />

die Wehr und damit natürlich auch die Stadt insbesondere auch<br />

finanziell unterstützt werden konnten. Auch er ging ausführlich<br />

auf die Problematik des Anbaus des Feuerwehrgerätehauses<br />

ein, wobei er hervorhob, dass mit dieser Problematik eine Motivation<br />

der Kameradinnen und Kameraden für die ehrenamtliche<br />

Arbeit in der Feuerwehr immer schwieriger wird. Er dankte allen<br />

Kameradinnen und Kameraden sowie Vereinsmitgliedern für<br />

die geleistete Arbeit.<br />

Der Arbeitsbericht des Jugendwartes wurde vom Kamerad<br />

Stefan Geyer verlesen. In der Jugendfeuerwehr wurden insgesamt<br />

1.332 Stunden in Form von Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen<br />

geleistet. Dabei wurde von ihm eine Auszeichnungsveranstaltung<br />

mit Besichtigung eines Militärflughafens<br />

der Bundeswehr, welche der Jugendfeuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

für gute Leistungen im Landeszeltlager des Jahres 2004 zuerkannt<br />

wurde, hervorgehoben. Er ging weiterhin auf konkrete<br />

Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr wie den Besuch der<br />

Leitstelle in Saalfeld ein. Mit dem Dank an alle Kameradinnen<br />

und Kameraden, die die Arbeit der Jugendfeuerwehr unterstützten,<br />

beendete er seine Ausführungen.<br />

Aufgrund der guten Nachwuchsarbeit und der damit verbundenen<br />

Absolvierung verschiedenster Ausbildungsmaßnahmen<br />

konnten viele Kameraden ausgezeichnet werden. So wurden<br />

die Kameraden Dominik Schmelter und Franz Wöhrl als Feu-<br />

erwehrmannanwärter in die Feuerwehr aufgenommen. Befördert<br />

wurden vom Feuerwehrmannanwärter zum Feuerwehrmann<br />

Nico Gottsmann, Emmanuel von Thaler, Kai Hübner,<br />

Stefan Geyer, Marcel Erdmann, Mathias Oberländer und Etienne<br />

Wohlfarth. Vom Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann<br />

wurden befördert Christian Spindler und Martin Stöhr, vom<br />

Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmann Frank Pleiner<br />

und Marco Kasper, vom Hauptfeuerwehrmann zum Löschmeister<br />

Danny Franz und Martin Sievers und vom Löschmeister<br />

zum Oberlöschmeister der Vereinsvorsitzende Frank Weidermann.<br />

Für 10 Jahre treue Dienste wurde Kamerad Kressin Otto<br />

geehrt und für 25 Jahre treue Dienste Kamerad Mario Springer.<br />

Zum Gruppenführer wurde nach erfolgreicher Ausbildung an<br />

der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Christian<br />

Spindler bestellt.<br />

In der Diskussion ging es natürlich um die Problematik des<br />

Gerätehausanbaues, wobei man besonders kritisch die nach<br />

Auffassung der Kameraden viel zu späte Einordnung der Fördermittel<br />

des Landkreises (2009/2010) beleuchtete. Dabei kam<br />

immer wieder zum Ausdruck, dass man unter den vorhandenen<br />

Bedingungen, die glücklicherweise noch keinen Unfall zur<br />

Folge hatten, nicht bereit ist, nach 2007 weiter ehrenamtlichen<br />

Dienst zu leisten.<br />

Logischerweise musste sich deshalb insbesondere der als<br />

Gast anwesende Kreisbrandinspektor Uwe Tiersch auch die<br />

Unmutsbezeugungen der Kameradinnen und Kameraden anhören.<br />

Er verteidigte die Einstellung der Fördermittel des Landkreises<br />

für die Jahre 2009 und 2010 mit Verweis auf bereits<br />

festgelegte Mittel und Verpflichtungen für andere Kommunen.<br />

Er machte aber auch deutlich, dass eine anderweitige Entscheidung<br />

„weiter oben“ gefällt werden muss.<br />

Herr Möller, Stadtratsmitglied und Beigeordnete des Landrates,<br />

bedankte sich in seinem Diskussionsbeitrag für die gute Arbeit<br />

der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> auch im Namen des<br />

Landrates und ging nochmals auf die Problematik der späten<br />

Bereitstellung von Kreismitteln für die Jahre 2009 und 2010 ein.<br />

Er plädierte dafür, dass die Forderungen der Kameraden bei<br />

der Kreistagsberatung nochmals eine Rolle spielen sollten.<br />

In den Schlussbemerkungen des Bürgermeisters, Herrn Oppel,<br />

stellte dieser die Mitverantwortung des Landkreises für unsere<br />

Stützpunktwehr heraus, die vielfältige Aufgaben über das Gemeindegebiet<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> hinaus erfüllt, was die<br />

Einsatzstatistik verdeutlicht. Dabei verwies er als Beispiel auf<br />

den Einsatz letzten Jahres im ZHT, wo bei der Brandbekämpfung<br />

die Feuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> maßgeblich beteiligt war.<br />

Natürlich ging auch er auf die Problematik „Anbau des Feuerwehrgerätehauses“<br />

ein, wobei er nochmals den Werdegang ab<br />

2000 beleuchtete. Dabei wurde auf die bereits erfolgte<br />

Grundsatzentscheidung zur Standortfrage und auf die bisher<br />

nicht geringen Ausgaben in diesem Zusammenhang eingegangen.<br />

So wurde das Gebäude Straße der Jugend 5 abgerissen<br />

und nach vielen Verhandlungen auch die Nachbarzustimmung<br />

(Gaststätte) zum geplanten Anbau eingeholt. Er beleuchtete<br />

die Problematik der Rücklage der Stadt, die bislang nicht angegriffen<br />

werden durfte und erst seit Dezember 20<strong>05</strong> unter der<br />

Maßgabe einer zeitnahen Refinanzierung lt. Aussage des<br />

Landrates in Anspruch genommen werden kann. Er verwies auf<br />

den einstimmigen Beschluss des Stadtrates zur Durchführung<br />

der Maßnahme und sicherte nochmals die fristgerechte Erstellung<br />

des Fördermittelantrages bis spätestens 30.06.<strong>2006</strong> zu.<br />

Allerdings stellte er auch klar, dass die Stadt auf Grund ihrer<br />

Finanzsituation wohl kaum mit zusätzlichen 500.000,00 Euro in<br />

Vorlage gehen kann, wenn auch der Landkreis seine Mittel erst<br />

2009 und 2010 bereitstellt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass<br />

von Kreisseite dieses Problem schon zur gemeinsamen Sitzung<br />

am 16.12.20<strong>05</strong>, also vor der Beschlussfassung des Stadtrates,<br />

mitgeteilt worden wäre und nicht erst auf Anfrage Ende<br />

Februar <strong>2006</strong>. Er wollte in der kommenden Kreistagssitzung<br />

das Problem ansprechen und beantragen, die Kreismittel parallel<br />

zu den Stadtmitteln in 2007 und 2008 einzustellen, weil dies<br />

auch ein klares Zeichen für die Landesförderstelle ist. Er begrüßte<br />

das vom Wehrleiter angekündigte Vorhaben, die nächste<br />

Kreistagssitzung zu besuchen, da Einblicke in die Arbeit des<br />

Landkreises nicht sinnvoll sind.


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 13 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

Er bedankte sich bei der Jugendabteilung der Feuerwehr für<br />

die gute Arbeit und verwies auf die Effekte einer guten Zusammenarbeit<br />

zwischen Feuerwehr und Stadtbauhof insbesondere<br />

unter dem Gesichtspunkt, dass ein sehr aktives Mitglied<br />

der Feuerwehr im Stadtbauhof tätig ist. Weiterhin ging er<br />

auf die Auslastung verschiedenster Planansätze des Jahres<br />

20<strong>05</strong> ein, wobei deutlich wurde, dass bei Bedarf auch im laufenden<br />

Haushaltsjahr durch Umschichtung weitere Finanzmittel<br />

freigestellt werden konnten. Besonders lobend hob er auch die<br />

Vereinsarbeit hervor, die stetig der Feuerwehr und damit auch<br />

der Stadt eine sehr gute Unterstützung gibt.<br />

Er bedankte sich abschließend nochmals bei allen Kameradinnen<br />

und Kameraden für die geleistete Arbeit und wünschte<br />

allen viel Gesundheit und unfallfreie Feuerwehrarbeit.<br />

Stellenausschreibung<br />

R. Scheunemann<br />

Bei der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ist spätestens zum 01. Oktober<br />

<strong>2006</strong> folgende Stelle zu besetzen:<br />

Bauhofleiter/-in<br />

Die Vergütung erfolgt nach den tariflichen Vorschriften, wobei<br />

zum Zwecke der Einarbeitung zunächst die Einstellung als<br />

Mitarbeiter/-in Bauhof zum nächstmöglichen Zeitpunkt, aber<br />

spätestens zum 01.06.<strong>2006</strong>, beabsichtigt ist.<br />

Aufgabenbereich:<br />

Fachliche, planerische, organisatorische und personelle Leitung<br />

des städtischen Bauhofes mit einer Kapazität von bis zu<br />

15 Mitarbeitern sowie Mitarbeit bei der Aufgabenumsetzung<br />

Der Bauhof ist vorrangig für folgende kommunale Aufgabenbereiche<br />

zuständig:<br />

- Straßenunterhaltung, Wegebau, Winterdienst, Stadtrei-<br />

nigung/Abfallentsorgung<br />

- Pflege und Unterhaltung von Grünflächen, Sportanlagen,<br />

Friedhöfen, Spielplätzen, Waldbad<br />

- forst- und landschaftspflegerische Gestaltungs- und<br />

Unterhaltungsmaßnahmen<br />

- Unterhaltung städtischer Gebäude und Einrichtungen<br />

- Gewässerpflege und –unterhaltung<br />

- Havariebereitschaft<br />

- Eigenwerkstätten<br />

- technische Leistungen bei der Durchführung von Veranstaltungen<br />

- Neben den kommunalen Pflichtaufgaben werden durch<br />

den Bauhof kleinere Bau- bzw. Abbruchobjekte sowie<br />

Werkstattfertigungen in eigener Regie realisiert.<br />

Schwerpunkte der Arbeit sind:<br />

- Schnittstelle zwischen Bauhof und Verwaltung<br />

- Betriebsorganisation, Aufgaben- und Arbeitsplanung für<br />

Bereich Bauhof<br />

- Personalführung, Arbeitssicherheit (Sicherheitsfach-<br />

kraft), Arbeitskontrolle<br />

- Verwaltung/Auftragswesen/Abrechnung/Finanzplanung<br />

und Kostenführung im Verantwortungsbereich<br />

- technische Überwachung Gebäude, Fuhrpark und Maschinenbestand<br />

des Bauhofes<br />

- Baustellenorganisation und –leitung für Vorhaben in<br />

eigener Regie<br />

- Logistik, Materialbeschaffung, Lagerwirtschaft<br />

- Einsatz, Anleitung und Kontrolle zusätzlicher Arbeitskräfte<br />

(z. B. ABM u. Ä.) im Bedarfsfall<br />

Persönliche Voraussetzungen:<br />

- mehrjährige Erfahrung in einer Leitungsposition sowie<br />

Ausbildung und Berufserfahrung als Bautechniker, Meister/Polier<br />

bzw. im Bauingenieurwesen (Fachhochschulabschluss)<br />

- umfassende theoretische Fachkenntnisse und praktische<br />

Fertigkeiten, bezogen auf das beschriebene Auf-<br />

gabenfeld; möglichst Sicherheitsfachkraft bzw. Sicherheitsbeauftragte/r<br />

- Fähigkeit zu selbstständigem, eigenverantwortlichem<br />

Handeln<br />

- hohes Maß an sozialer Kompetenz, Führungsverantwortung<br />

- persönliche Einsatzbereitschaft, operatives Handlungsvermögen,<br />

Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeit<br />

- Eigenverantwortlichkeit, Belastbarkeit und Kooperationsfähigkeit<br />

- Fähigkeit zum analytischen Denken und umsichtigen<br />

Handeln<br />

- Durchsetzungsvermögen und Organisationstalent<br />

- gute Ortskenntnisse<br />

- Fahrerlaubnis B, vorteilhaft C, PC-Grundkenntnisse<br />

- bevorzugt werden Bewerber aus <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> einschließlich<br />

Ortsteile bzw. Altkreis <strong>Lobenstein</strong><br />

Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen mit den üblichen<br />

Anlagen richten Sie bitte bis zum 03. April <strong>2006</strong> an die<br />

Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Bürgermeister<br />

Markt 1<br />

07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Bewerbungskosten werden nicht erstattet und eine persönliche<br />

Vorstellung erfolgt nur nach Aufforderung.<br />

Ausschreibung für Mini-Job!<br />

In der Stadt Moorbad <strong>Lobenstein</strong> sind zum 01.<strong>05</strong>.<strong>2006</strong> in den<br />

städtischen Kindereinrichtungen zwei Stellen auf Mini-Job-<br />

Basis zu besetzen. Die Tätigkeit beinhaltet Reinigungsarbeiten<br />

in den Kindergärten „Sonnenschein“ und „Kinderland“ bei einer<br />

täglichen Arbeitszeit von 3,00 Stunden.<br />

Die kompletten Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis<br />

zum 27.03.<strong>2006</strong> an die<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Markt 1<br />

SG Kultur, Soziales, Fremdenverkehr<br />

07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>.<br />

Bewerbungskosten werden nicht erstattet und eine persönliche<br />

Vorstellung erfolgt nur nach Aufforderung.<br />

Termine Müllentsorgung<br />

vom 20.3.<strong>2006</strong> – 31.3.<strong>2006</strong><br />

Ort Hausmüll Gelber<br />

Sack<br />

Blaue<br />

Tonne<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>/Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

21.3. 24.3. -<br />

Reitplatz, Hain, Siechenberg,<br />

Engelsburg, Holzstößerweg<br />

(20, 24 – 33), Kraker (7-11)<br />

28.3. 24.3. 30.3.<br />

Saaldorf/Mühlberg 20.3. 21.3. -<br />

Alt-Saaldorf 28.3. 30.3.<br />

Unterlemnitz 23.3. 22.3. 28.3.<br />

Oberlemnitz 23.3. 22.3. 28.3.<br />

Helmsgrün 23.3. 23.3. 28.3.<br />

Lichtenbrunn 20.3. 20.3. -<br />

Kurzfristige Änderungen durch das Entsorgungsunternehmen<br />

vorbehalten!


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 14 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

Standesamtliche Nachrichten<br />

Januar/Februar <strong>2006</strong><br />

Geburten<br />

29.1.<strong>2006</strong> Sandy Nickel, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

31.1.<strong>2006</strong> Lennox Fiedler, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>/OT Saaldorf<br />

31.1.<strong>2006</strong> Leon Sandig, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

3.2.<strong>2006</strong> Aurelia Zink, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

5.2.<strong>2006</strong> Dustin Männig, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

12.2.<strong>2006</strong> Tessa-Alina Köhler, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Eheschließungen<br />

keine<br />

Sterbefälle<br />

12.2.<strong>2006</strong> Karl Wich, (71), <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

19.2.<strong>2006</strong> Hanna Meyer, (79), <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

20.2.<strong>2006</strong> Roswitha Mandaus,(43), <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

21.2.<strong>2006</strong> Martha Bauer, (77), <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Das Hauptamt informiert<br />

Einladung<br />

zur Sitzung des Gemeindewahlausschusses<br />

Am Dienstag, dem 04. April <strong>2006</strong>, findet um 19:00 Uhr im<br />

Feuerwehrgerätehaus <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> die öffentliche Sitzung<br />

des Gemeindewahlausschusses statt.<br />

Gegenstand der Sitzung ist die Prüfung der eingereichten<br />

Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 07. Mai <strong>2006</strong><br />

und die Beschlussfassung über ihre Zulassung (§ 17 Abs. 4<br />

Thüringer Kommunalwahlgesetz).<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, den 07. März <strong>2006</strong><br />

Antje Schröter, Gemeindewahlleiter<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er Frühjahrsmarkt<br />

am am 1. . AApril<br />

A ril 200 <strong>2006</strong> 200<br />

In der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> findet am Samstag, dem 1.4.<strong>2006</strong>,<br />

in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr der traditionelle Frühjahrsmarkt<br />

auf dem Marktplatz und den angrenzenden Nebenstraßen<br />

statt.<br />

65 Händler und Gewerbetreibende aus Thüringen, Sachsen<br />

und Bayern haben ihr Kommen angesagt und werden ihr reichhaltiges<br />

Angebot in den verschiedenen Sortimenten präsentieren;<br />

u. a. Korbwaren, Blumen, Pflanzen, Sämereien, Modeschmuck,<br />

Geschenkartikel, Fleisch- u. Wurstwaren, Schuh- und<br />

Lederwaren, Spielwaren, Gewürze, Süßwaren, Textilien u. v. a.<br />

m.<br />

Für Speisen und Getränke ist gesorgt!<br />

Straßensperrung zum <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er<br />

Frühjahrsmarkt<br />

In Vorbereitung und Durchführung des <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er Frühjahrsmarktes<br />

am 1.4.<strong>2006</strong> macht sich die Sperrung folgender<br />

Plätze und Straßen erforderlich:<br />

Marktplatz, Straße der Jugend (Marktbereich), Parkstraße<br />

(Marktbereich), Topfmarkt:<br />

vom 31.3.<strong>2006</strong> 17.00 Uhr<br />

bis 1.4.<strong>2006</strong> 18.00 Uhr<br />

Leonberger Platz:<br />

am 1.4.<strong>2006</strong><br />

von 06:00 bis 18.00 Uhr<br />

Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahme und hoffen im<br />

Interesse aller Beteiligten auf einen reibungslosen und angenehmen<br />

Verlauf des <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er Frühjahrsmarktes.<br />

Das Einwohnermeldeamt informiert<br />

R. Färber<br />

Antrag auf Personalausweis<br />

Die Meldebehörde bittet nochmals alle Bürger, die Gültigkeit<br />

auf ihren Personalausweisen zu prüfen, da bereits ca. 150<br />

Einwohner ohne gültigen Ausweis sind und keinen gültigen<br />

Reisepass besitzen. Bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur<br />

Beantragung mit:<br />

- Personalausweis oder Reisepass<br />

- 1 Passfoto<br />

- Geburts- oder Eheurkunde (Familienstammbuch)<br />

- Gebühr von 8,00 Euro<br />

Wer den Reisepass besitzt, benötigt nicht zwingend einen<br />

neuen Ausweis.<br />

Öffnungszeiten der Meldestelle:<br />

Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr<br />

Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr<br />

Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr<br />

Sachgebiet<br />

Öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

S. Löwe<br />

Wichtige Hinweise für Geflügelhalter<br />

1. Als Geflügel gelten: Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel,<br />

Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und<br />

Wachteln<br />

2. Wer Geflügel hält oder halten will, hat seine Geflügelhaltung<br />

bei der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens,<br />

seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt<br />

gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,<br />

bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen<br />

sind unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde erfasst die angezeigten<br />

Geflügelbestände und erteilt dem Geflügelhalter<br />

eine zwölfstellige Registriernummer. Für den Saale-Orla-<br />

Kreis ist diese Anzeige entweder an das<br />

Landratsamt Saale-Orla-Kreis<br />

Fachdienst Veterinärwesen und Lebens-<br />

mittelüberwachung<br />

Oschitzer Straße 4<br />

07907 Schleiz<br />

Tel.: 03663/488198<br />

oder an das<br />

Landwirtschaftsamt<br />

Schopperstraße 67<br />

07937 Zeulenroda<br />

zu richten.<br />

Achtung – neue Bestimmungen !!!<br />

3. Wer<br />

a) mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane,<br />

Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder<br />

b) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,<br />

Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig<br />

zur Zucht<br />

nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere seines<br />

Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai<br />

und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres<br />

auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7<br />

untersuchen zu lassen. Dabei sind von Enten und Gänsen<br />

jeweils 15 Blutproben und von Hühnern, Truthühnern,<br />

Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und<br />

Wachteln jeweils 10 Blutproben je Bestand zu nehmen.<br />

Hinsichtlich der Blutprobenentnahme setzen Sie sich bitte


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 15 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

mit ihrem Hoftierarzt in Verbindung. Für den Transport der<br />

Blutproben zur Untersuchungseinrichtung steht ein kostenloser<br />

Kurierdienst ab Landratsamt zur Verfügung.<br />

4. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,<br />

Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich<br />

in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass Tiere nur an<br />

Stellen gefüttert werden, die für wildlebendes Wassergeflügel,<br />

Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind.<br />

Für ausführliche Fragen steht Ihnen der zuständige Fachdienst<br />

des Landratsamtes gern zur Verfügung (Tel.:<br />

03663/488198).<br />

Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt<br />

vom 18.3. bis 31.3.20<strong>05</strong> erlaubt<br />

Wie vom Landratsamt Saale-Orla mitgeteilt wurde, kann gemäß<br />

§ 4 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von<br />

Abfällen (PflanzAbfV) in der Fassung vom 09. März 1999 in der<br />

Zeit vom 18. März bis 31. März <strong>2006</strong> trockener, unbelasteter<br />

Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten<br />

Grundstücken anfällt, verbrannt werden, wenn damit das Wohl<br />

der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, und keine erheblichen<br />

Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden und<br />

eine Nutzung der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist.<br />

Gemäß § 5 PflanzAbfV gelten folgende Anforderungen an die<br />

Verbrennung:<br />

(1) Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen<br />

durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit<br />

oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere<br />

auf die Windrichtung und –geschwindigkeit zu achten. Bei<br />

starkem Wind ist das Feuer zu löschen.<br />

(2) Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen<br />

keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle,<br />

Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte<br />

Hölzer verwendet werden. Brennbare Flüssigkeiten<br />

dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.<br />

(3) Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 1,5 km zu<br />

Flugplätzen, 50 m zu öffentlichen Straßen, 100 m zu Lagern<br />

mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie<br />

zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare<br />

Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,<br />

20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem<br />

Bewuchs, 100 m zu Waldflächen, 15 m zu Öffnungen<br />

in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung<br />

sowie zu Gebäuden mit brennbarer Außenverkleidung<br />

sowie 5 m zu Grundstücksgrenzen.<br />

(4) Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst<br />

geringer Rauchentwicklung verbrennen.<br />

(5) Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind<br />

mit Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend<br />

mit Erde abzudecken oder mit Wasser abzulöschen.<br />

(6) Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis<br />

Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist<br />

zu gewährleisten. Das Material für die vorgesehene<br />

Verbrennung ist erst maximal 3 Tage vor dem Termin des<br />

Abbrennens am vorgesehenen Standort aufzuschichten.<br />

Material, das zu einem früheren Zeitpunkt abgelagert wurde,<br />

ist zum Schutz von Kleintieren (Igel, Vögel) umzusetzen.<br />

Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Pflanzenabfälle<br />

aus dem Forstbereich<br />

Das Verbrennen der genannten Pflanzenabfälle ist der<br />

Stadtverwaltung, SG Ordnung und Sicherheit, Tel.:<br />

036651/77153 oder 77150, mindestens zwei Werktage vor<br />

Beginn anzuzeigen!<br />

Sachgebiet Jugend, Kultur, Sport<br />

und Soziales<br />

„Neues „Neues Schloss“<br />

Schloss“<br />

Dauerausstellung<br />

„Reußische Landes- und Münzgeschichte“<br />

bis 19. März <strong>2006</strong><br />

„Gut gekauft – Gern gekauft“ – Produkte der Konsum-<br />

und Nahrungsgüterwirtschaft<br />

Gemeinsame Ausstellung des Museums für Angewandte Kunst<br />

und der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Stadtinformation<br />

Stadtinformation<br />

„Gärten, Landschaften und Stadtansichten<br />

von <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>“<br />

Aquarelle von Ursula Schneider<br />

Regio Regionalmuseum<br />

Regio nalmuseum<br />

bis 30. April <strong>2006</strong><br />

„Traude Triebel – Bunte Werkstatt“<br />

zum 100. Geburtstag von Traude Triebel<br />

Kunstkreis <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> e. V.<br />

Weitere Ausstellungen können im Ärztehaus, Amtsgericht<br />

und im Bergmuseum „Markt Höhler“ besucht<br />

werden.<br />

Neu in Ihrer Bibliothek...<br />

Balogh, Mary:<br />

Dir darf ich nicht gehören: Roman.-<br />

Berlin: Ullstein, 20<strong>05</strong> R 11<br />

Anziehend, humorvoll, gesellig, charmant, gütig, rechtschaffen,<br />

klug und unermesslich reich – welche britische Dame des vorletzten<br />

Jahrhunderts würde nicht bei der Begegnung mit dem<br />

jungen Lord Ferdinand Dudley dahin schmelzen? Natürlich ist<br />

auch Viola Thornhill hingerissen, bis sich herausstellt, dass der<br />

Edelmann Pinewood Manor, ihren Besitz, seit gut zwei Jahren<br />

als sein Eigentum beansprucht und ihr die Türe weist. Zuerst<br />

ist Viola ob so viel Dreistigkeit sprachlos. Dann fängt sie an zu<br />

kämpfen und die dramatischen Ereignisse überschlagen sich.<br />

Ein hinreißender Liebesroman, dem man sich als Fan des<br />

Genres nicht entziehen kann.<br />

Kroneberg, Ludwig:<br />

Kinesiologie für Kinder: [Lernblockaden abbauen – Fähigkeiten<br />

fördern; Spielerische Selbsthilfe für Eltern und Kinder; mit<br />

vielen praktischen Übungen].-<br />

München: Gräfe und Unzer, 20<strong>05</strong> O 615<br />

Der vorliegende Titel stellt die pädagogische Kinesiologie (Lehre<br />

von der Bewegung) vor. Sie bietet praktische Hilfe bei Konzentrationsproblemen,<br />

Lernstörungen und Aggressivität. Nach<br />

der Beschreibung der Methode werden einzelne Entspannungsübungen<br />

und andere Techniken (Bewegungs-, Schreibübungen)<br />

mit vielen Abbildungen und Zeichnungen anschaulich<br />

vorgestellt.<br />

Das Kosmos-Handbuch Gartenteiche: [Planung, Anlage und<br />

Bau…].-<br />

Stuttgart: Kosmos,20<strong>05</strong> W 223<br />

Das Handbuch beschreibt ausführlich und kompetent von der<br />

Planung und Gestaltung bis hin zu Bau, Ausstattung und Bepflanzung<br />

das Thema Wassergarten. Gezeigt wird eine Vielzahl<br />

von Gestaltungsmöglichkeiten für Gartenteiche, Bachläufe<br />

und Wasserspiele, Arbeitsschritte beim Teichbau, ständige<br />

Pflegemaßnahmen, Technik und Zubehör werden genau beschrieben.<br />

Zahlreiche Pflanzen im und am Teich incl. 30 Seerosenarten<br />

werden porträtiert sowie für Gartenteiche geeignete Fische und


<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 16 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />

zahlreiche wildlebende Tiere, die sich gerne im Wassergarten<br />

aufhalten, vorgestellt. Im Anhang: nützliche Adressen und<br />

Bezugsquellen, Literaturverzeichnis, umfangreiches Stichwortregister.<br />

Susanne Schmidt, Stadtbibliothek <strong>Lobenstein</strong><br />

Die nächste Ausgabe unseres Amts- und Mitteilungsblattes<br />

erscheint am Freitag, dem 31.3.<strong>2006</strong>!<br />

I M P R E S S U M<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Amts- und Mitteilungsblatt<br />

Herausgeber:<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>,<br />

Markt 1, 07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>,<br />

vertreten durch Bürgermeister Peter Oppel<br />

Verlag und Druck:<br />

Verlag + Druck Linus Wittich GmbH<br />

In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />

Tel. 03677/2<strong>05</strong>0-0, Fax 03677/2<strong>05</strong>0-15<br />

Geschäftsleiterin:<br />

Sabine Bujack-Biedermann<br />

Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />

Bürgermeister Peter Oppel, Bürgermeister der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />

Redaktion: Frau Röppischer<br />

Verantwortlich für den Anzeigenteil:<br />

Wolfgang Kernbach<br />

Erreichbar unter der Anschrift des Verlages.<br />

Verantwortlicher Leiter für Geschäftsbereich Kommunen:<br />

Mirko Reise<br />

Erscheinungsweise:<br />

14-tägig,<br />

kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet.<br />

Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,<strong>05</strong> Euro (inkl.<br />

Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.

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