Amtsblatt 05 / 2006 - Bad Lobenstein
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Amtsblatt 05 / 2006 - Bad Lobenstein
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Jahreshauptversammlung Jahreshauptversammlung Jahreshauptversammlung Jahreshauptversammlung der der der der Stützpunktfeuerwehr Stützpunktfeuerwehr Stützpunktfeuerwehr Stützpunktfeuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Bad</strong> Lobennnnstein Lobe Lobe Lobe stein stein stein<br />
Befördert vom Feuerwehrmannanwärter zum Feuerwehrmann<br />
wurden u. a. Emmanuel v. Thaler, Nico<br />
Gottsmann, Stefan Geyer und Kai Hübner (v. l. n. r.)<br />
Glückwünsche zur Beförderung vom Oberfeuerwehrmann<br />
zum Hauptfeuerwehrmann konnte Marco Kasper entgegennehmen.<br />
Die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> wurde am 03.03.<strong>2006</strong> gemeinsam mit der Mitgliederversammlung<br />
des <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er Feuerwehrverein e.V. durchgeführt.<br />
Nach Begrüßung der anwesenden Kameradinnen und Kameraden sowie Gäste durch den Wehrführer, Herrn Schuster, und den<br />
Vorsitzenden des Feuerwehrvereins, Herrn Weidermann, gedachte man der verstorbenen Kameraden in einer Schweigeminute.<br />
Im anschließenden Bericht des Wehrführers wurde darauf hingewiesen, dass mit 57 Mitgliedern in der Einsatzabteilung eine gute<br />
Personalstärke vorhanden ist, wobei man aber zwischen 40 aktiven und 17 passiven Mitgliedern der Wehr unterscheiden muss.<br />
Dabei kann sich der Altersdurchschnitt der aktiven Wehr mit ca. 31,5 Jahren sehr wohl sehen lassen. Allerdings gibt es auch in<br />
der Stützpunktfeuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> Sorgen und Ängste im Bereich der Nachwuchsgewinnung, da insbesondere durch fehlende<br />
Arbeitsplätze viele Jugendliche die Stadt und den Landkreis verlassen. Kritisch wurde auch die Arbeit von zwei Kameraden<br />
angesprochen, die trotz gewisser Verpflichtungen gegenüber der Wehr oftmals den Veranstaltungen fern bleiben. 30 Kameradinnen<br />
und Kameraden haben sich der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 26/3 unterzogen und sind somit berechtigt, mit<br />
schwerer Atemtechnik an Brandeinsätzen teilzunehmen. Die vorgehaltenen Geräte und Einsatzkleidung sind auf dem neuesten<br />
Stand und die Fahrzeuge entsprechen den Anforderungen. Dass dies nicht im Selbstlauf funktioniert, zeigt die Aufwendung von<br />
396 Stunden für die Pflege der Technik. Einen Schwerpunkt bei den Fahrzeugen ist die notwendige Ersatzbeschaffung des 24<br />
Jahre alten LF 16 / W 50, weil der Instandhaltungsaufwand erheblich steigt.<br />
Im Jahr 20<strong>05</strong> wurden 11.542 Stunden von den Kameraden bei 88 Einsätzen geleistet, wobei die Landkreis bezogenen Stützpunktaufgaben<br />
recht umfangreich sind. Schwerpunkt war der Einsatz im ZHT, wo 38 Kameraden an 5 Tagen im 2-Schicht-System<br />
zum Einsatz kamen. Es wurden vielfältige Ausbildungsmaßnahmen organisiert und an diesen teilgenommen, wobei die Truppmann-Ausbildung<br />
und die Ausbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule einen Schwerpunkt bildeten. Stolz<br />
wurde auch über die jeweils 1. Plätze beim Ausscheid des Kreisbrandmeisterbereiches berichtet.<br />
Umfangreich ging der Wehrführer auf die Problematik „Gerätehausbau“ ein, wobei er die beabsichtigte Fördermitteleinordnung des<br />
Landkreises, welche erst 2009 und 2010 erfolgen sollte, kritisch darstellte. Der Wehrführer kritisierte in diesem Zusammenhang<br />
die Fachabteilung des Landkreises und die widersprüchlichen Aussagen des Landrates. Er stellte bei Nichtbeginn des Anbaus im<br />
Jahr 2007 persönliche Konsequenzen in Aussicht.<br />
Mit dem Dank an alle Kameradinnen und Kameraden für die geleistete Arbeit im zurückliegenden Jahr beendete er seine Ausführungen.<br />
Fortsetzung auf Seite 12!
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 2 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
Wichtige Rufnummern <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>s<br />
Vorwahl von <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> - 036651<br />
Freiwillige Feuerwehr Wehrführer ....................................30280<br />
Notruf Polizei........................................................................110<br />
Polizeistation <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ..............................................860<br />
Notruf Rettungsdienst ..........................................................112<br />
Feuer- und Rettungsleitstelle Saalfeld ....................03671-9900<br />
ärztlicher Notfalldienst ............................................03671-9900<br />
Krankentransport .............................................................87000<br />
Saale-Orla-Klinikum, BT Schleiz .............................03663-4670<br />
Landratsamt Saale-Orla-Kreis Schleiz ....................03663-4880<br />
Bürgerbüro <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>/Kfz-Zulassung .......03663-488 800<br />
ZV Abfallwirtschaft Pößneck, Abfallberatung ......03647-441717<br />
Gebühren (<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>)................................03647-441742<br />
Geraer Stadtwirtschaft, Niederl. <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> .............88928<br />
Stadt-Apotheke ..................................................................2178<br />
Apotheke Am Tor .............................................................88938<br />
LED <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ..........................................................6280<br />
OVO, Poststraße...............................................................631-0<br />
Arbeitsamt/ <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ................................036651/70128<br />
Amtsgericht .......................................................................610-0<br />
Grundbuchamt.................................................................610-14<br />
Katasteramt / Dienststelle Schleiz.........................03663/48100<br />
Volkshochschule Außenst. Schleiz. ...................03663-422458<br />
Stadtbibliothek....................................................................2588<br />
Kulturhaus ..........................................................................2076<br />
Regionalmuseum ...............................................................2492<br />
Musikschule .......................................................................2881<br />
Waldbad ...........................................................................38377<br />
„Ardesia-Therme“ ..............................Fax: 3939150, Tel.:39390<br />
Internet-Adresse:.....www.ardesia-therme.de<br />
Kirchenkreissozialarbeit / Beratungsst. <strong>Bad</strong> Lobenst.....656940<br />
Suchtberatung im Diakonieverein, Wurzbacher Str.13 ....31364<br />
Sozialstation, Bayerische Str. 13 .......................................6110<br />
Ambulanter Hospizdienst, Bayerische Str. 13..................61155<br />
Ev. Stiftung Christopherushof / Verwaltung....................398928<br />
Malteser Geschäftsstelle, Poststraße 27 .........................30100<br />
Volkssolidarität, Straße der Jugend 15 ... .......................63933<br />
Blinden- u. Sehbehind.-Verband/Ber. <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> 33552<br />
MEDIAN-Klinik <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>............................................740<br />
Jugendhaus......................................................................88921<br />
Familienberatungsstelle <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> .........................50207<br />
Altersheim Emmaus Ebersdorf........................................... 690<br />
DRK Pflegeheim <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>.........................................390<br />
AOK, Hirschberger Straße ...................................................750<br />
DAK, Neumarkt 12, in Schleiz ..............................03663-4829-0<br />
BARMER, Heinrich-Behr-Straße 5b ...................018500276000<br />
Evang.-luth. St. Michaelis Gemeinde:<br />
Pfarrer Ibrügger..................................................................2243<br />
Evang.-meth. Gemeinde:<br />
Pastor Gerisch erreichbar unter: .......................036640 - 22310<br />
Röm.-kath. Christus-König Gemeinde:<br />
Pfarrer Spalteholz ..............................................................2539<br />
Neuapostolische Kirche: .................................................3530<br />
Bei Havarien:<br />
Gift-Notruf..............................................................0361-730730<br />
ZV Wasser/Abwasser <strong>Lobenstein</strong>er Oberland ..................6370<br />
ab 16.00 Uhr Rettungsleitstelle .......................0367-9900<br />
Energieversorgung E.ON ........................................03663-4690<br />
ab 16.00 Uhr .................................................03663-4690<br />
Gasversorgung E.ON............................................03663-48120<br />
ab 16.00 Uhr ...............................................0130-861177<br />
Wohnungsbaugesellschaft <strong>Lobenstein</strong> mbH.....................606-0<br />
Allg. Wohnungsgenossenschaft e. G. <strong>Lobenstein</strong> ...........55024<br />
Wir sind für Sie da -<br />
Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Das Rathaus <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ist für Sie geöffnet:<br />
Di. 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr<br />
Do. 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr<br />
Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Unsere Mitarbeiter erreichen Sie wie folgt:<br />
Büro Bürgermeister<br />
Steffi Wirkus Zi. 18 77212 u. 77113<br />
Kämmerei<br />
Kämmereiamtsleiter<br />
Sandro Weigel Zi. 07 77131<br />
- Geschäftsleitender Beamter -<br />
Kasse<br />
Cornelia Jonczyk Zi. 08 77133<br />
Steuerstelle<br />
Rainer Kögler Zi. 04 77127<br />
Bauamt<br />
Bauamtsleiter<br />
Jürgen Funk Zi. 33 77140 u. 77143<br />
Sachgebietsleiter Hochbau<br />
Ingrid Albrecht Zi. 32 77183<br />
Bauhof, Poststraße<br />
Bernd Leupolt 33 707<br />
Hauptamt Zi. 12 77122<br />
Hauptamtsleiter<br />
Rainer Scheunemann Zi. 11 77123<br />
Redaktion Amts- und Mitteilungsblatt<br />
Birgit Röppischer Zi. 15 77156<br />
Sachgebietsleiter Öffentl. Sicherheit und Ordnung<br />
Lothar Zahn Zi. 16 77153<br />
Pass- und Meldewesen<br />
Sabine Löwe Zi. 10 77118<br />
Standesamt / Urkundenstelle im „Neuen Schloss“<br />
Regina Otto<br />
Heidrun Linke 77119<br />
Marktmeister / Fundbüro<br />
Ramon Färber Zi. 13 77145<br />
Sachgebietsleiterin Kultur/Soziales/Fremdenverkehr<br />
im „Neuen Schloss“<br />
Anika Schart 77165<br />
Stadtinformation, Am Graben<br />
Sibylle Geyer/Gisa Kurtz 77126 u. 2543<br />
Fax: 77100<br />
Internet-Adresse: www.bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: info@bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: buergermeister@bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: hauptamt@bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: kaemmerei@bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: kultur@bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: marktwesen@bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: bauamt@bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: ltr.hauptamt@bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: meldestelle@bad-lobenstein.de<br />
e-Mail: stadtinfo@bad-lobenstein.de<br />
Bürgermeister Peter Oppel ist über die Zentrale (Tel. 770)<br />
oder über das Sekretariat (Tel. 77212 und 77113) und der<br />
stellvertretende Bürgermeister Wilfried Seiferth über Tel.<br />
2170 erreichbar.
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 3 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
Besuchertermine bei Bürgermeister Peter Oppel empfehlen<br />
wir, vorher zu vereinbaren.<br />
Der Bürgermeister informiert<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />
Nacharbeiten des Kreuzungsausbaus<br />
Nach einer langwierigen und aufwendigen Planungs- und Vorbereitungsphase<br />
für den Ausbau der Kreuzungsbereiche Straße<br />
der Jugend, Wurzbacher Straße, Poststraße und Parkstraße<br />
wurde in den Jahresscheiben 2004 und 20<strong>05</strong> der grundhafte<br />
Ausbau durchgeführt. Da hierbei eine Bundesstraße, zwei<br />
Thüringer Landstraßen und eine Gemeindestraße betroffen<br />
war, muss eine besonders aufwendige Kostenteilung errechnet<br />
werden, da auch die Splittung der Fördermittel, der Vermessungskosten,<br />
der Planungskosten, der Verkehrsleittechnik usw.<br />
exakt auf die Baulastträger Bund, Land und Stadt aufgeteilt und<br />
zugeordnet werden müssen. Die Planungs- und Bauunterlagen<br />
für diese Maßnahme füllen mehr als einen Aktenschrank und<br />
dementsprechend aufwendig und umfangreich ist die Endbearbeitung<br />
dieser Baumaßnahme. Obwohl die Stadt nur mit einem<br />
kleinen Einmündungsbereich der gemeindlichen Poststraße<br />
betroffen war, hat die Stadtverwaltung im Interesse der Realisierung<br />
die Bauleitung und komplexe Bauherrenschaft im Auftrag<br />
des Ostthüringer Straßenbauamtes übernommen.<br />
Bei einer von mehreren Bauberatungen wurde mit Vertretern<br />
des Planungsbüros IVS, des Thüringer Straßenbauamtes und<br />
des städtischen Bauamtes eine Bauabrechnungsberatung<br />
durchgeführt. Im ersten Halbjahr <strong>2006</strong> soll die Abrechnung der<br />
Maßnahme im Wesentlichen abgeschlossen sein.<br />
Sonderausstellung Traute Triebel eröffnet<br />
Bei sehr erfreulicher Besucherresonanz konnte am 9. März in<br />
unserem Stadt- und Regionalmuseum die Sonderausstellung<br />
zum 100. Geburtstag der Künstlerin Traute Triebel eröffnet<br />
werden.<br />
Im Beisein der Tochter, Frau Antje Will, hielt Joachim Jasinsky<br />
eine Laudatio, in welcher viele persönliche Erinnerungen an<br />
diese lebensfrohe und kreative Frau angesprochen und natürlich<br />
auch ihr künstlerischer Werdegang und ihr kulturelles<br />
Schaffen dargestellt wurden. Die Besucher waren von der<br />
künstlerischen Vielfalt Traute Triebels begeistert und ein Teil<br />
des Kirchenchores sang das von ihr geschriebene Lied „Ja,<br />
dass ist <strong>Lobenstein</strong>“. Besondere Schokokekse, belegte Brötchen<br />
und ein Apfelgetränk nach Traute Triebels Originalrezept<br />
wurde von den fleißigen Helferinnen um Angela Niepel vorbereitet<br />
und angeboten. Die Biografie und die Arbeiten von Traute<br />
Triebel lassen eindrucksvoll die Verbundenheit oder vielleicht<br />
sogar Liebe zu ihrer Stadt <strong>Lobenstein</strong> erkennen, obwohl sie als<br />
geborene Hallenserin erst durch ihre Heirat 1923 in ihre neue<br />
Wahlheimat kam. Mit ihrem Tatendrang, ihrer Aufgeschlossenheit<br />
und mitreißenden Energie hat sie gleich nach dem Krieg<br />
mit Freunden und Weggefährten den Grundstein für eine anspruchsvolle<br />
kulturelle Entwicklung in unserer Stadt gelegt. Für<br />
ihr künstlerisches und gesellschaftliches Schaffen gebührt Frau<br />
Traute Triebel in unserer Stadtchronik des 20. Jahrhunderts ein<br />
besonderer Platz.<br />
Kultusminister Jens Göbel in <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Am 24. Februar besuchte der Thüringer Kultusminister, Prof.<br />
Dr. Jens Göbel, das Reichard-Gymnasium und staatliche Förderzentrum<br />
„Friedrich Fröbel“. In der Diskussionsrunde mit<br />
Schülern und Lehrern des Gymnasiums sowie Kommunalpolitikern<br />
wurden Reizthemen wie Bildungsförderalismus, Lehrbücherverwendung<br />
im Unterricht, Altersdurchschnitt und fachliche<br />
Verteilung der Lehrkräfte, die Zukunft des Schulstandortes <strong>Bad</strong><br />
<strong>Lobenstein</strong> usw. diskutiert. Der Minister beantwortete alle Fragen<br />
weitestgehend und verwies bei der Standortfrage auf die<br />
Schulnetzplanung des zuständigen Schulträgers, den Saale-<br />
Orla-Kreis. Im Förderschulzentrum konnten sich alle Gäste von<br />
dem guten Klima dieser „Schule mit Herz“ überzeugen. Der<br />
Minister sprach sich für den Erhalt des Förderzentrums nach<br />
Kenntnis der Schülerwegestrecken in unserem ländlichen<br />
Raum und der sehr guten Bildungsarbeit in dieser Einrichtung<br />
aus. Anregungen zur Vereinfachung von Verwaltungbürokratie<br />
im Schulalltag sowie Gastgeschenke nahm der Minister mit<br />
nach Erfurt.<br />
Neue Bürger-Informations-Broschüre erschienen<br />
Seit kurzem ist die neue Auflage der Bürger-Informations-<br />
Broschüre (Firmen- und Behördenwegweiser) für den Bereich<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> verfügbar. In Zusammenarbeit mit dem Rhön-<br />
Rennsteig-Verlag Suhl wurde die neue Auflage erstellt, wobei<br />
die Anzeigenkunden dankenswerterweise die wesentlichsten<br />
Aufwendungen tragen. Die derzeitige Auflage umfasst 3000<br />
Exemplare, welche in der Stadtverwaltung, im Museum, in<br />
Hotels, der Ardesia-Therme“ usw. ausliegen und an die Anzeigenpartner<br />
verteilt werden. In der „Stadtinfo“ oder im Einwohnermeldeamt<br />
der Stadtverwaltung wird das Heft Gästen und<br />
Neubürgern beim An- bzw. Ummelden kostenlos überreicht.<br />
Bei der Druckvorbereitung im vergangenen Jahr hat der Bürgermeister<br />
Gespräche mit den Bürgermeisterkollegen in der<br />
Altlandkreisregion geführt mit dem Vorschlag, zukünftig eine<br />
altlandkreisübergreifende Informationsbroschüre mit neuer<br />
Gestaltung und gemeinsam entwickeltem Inhalt zu erstellen.<br />
Hintergrund dieses Vorschlages war die Idee, unsere Region<br />
enger zusammenzuführen, den Nutzern der Broschüre eine<br />
regionale Übersicht zu ermöglichen, den gewerblichen und<br />
touristischen Anzeigekunden ein umfangreicheres Geschäftsfeld<br />
zu eröffnen und natürlich das Gesamtdruckwerk insgesamt<br />
kostengünstiger zu erstellen. Die Amtskollegen begrüßten<br />
diesen Vorschlag, aber leider ließ die verbleibende Vorbereitungszeit<br />
eine Umsetzung bei dieser Auflage noch nicht zu. Die<br />
Vorbereitungsarbeiten für die neue Broschüre laufen jetzt an,<br />
so dass bei der nächsten Auflage Ende 2007/Anfang 2008 eine<br />
gemeinsame Bürger-Informations-Broschüre auf den Altlandkreis<br />
<strong>Lobenstein</strong> ausgegeben werden könnte. Über die Auswahl<br />
des Verlagspartners soll nach entsprechender Ausschreibung<br />
ebenfalls gemeinschaftlich entschieden werden.<br />
Zentrale Bushaltestelle am Eisenbahn-Bahnhof <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Ein Beratungsschwerpunkt der letzten Stadtratssitzung am 2.<br />
März <strong>2006</strong> und des Stadtentwicklungsausschusses am 7. März<br />
war der Stand und die Weiterführung des Vorhabens „Zentrale<br />
Bushaltestelle“ am Eisenbahn-Bahnhof. Zur 14. Stadtratssitzung<br />
am 13. Dezember 20<strong>05</strong> standen hierzu bereits 3 Anfragen,<br />
die den Stand der Dinge, den finanziellen Mittelbedarf und
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 4 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
die möglichen Realisierungszeitpunkte zum Inhalt hatten, auf<br />
der Tagesordnung. Diese Fragen wurden im öffentlichen Teil<br />
beantwortet und den Fraktionen auf Wunsch die Auflistung der<br />
Aktivitäten der Stadtverwaltung zugesandt. Der Grundsatzbeschluss<br />
Nr. 50/2001 zur schrittweisen Realisierung des Vorhabens<br />
steht nach wie vor und der Kaufantrag für die benötigten<br />
Immobilienteile wurde bereits im Dezember 2003 gestellt. Da<br />
trotz intensiver Aktivitäten bei den verschiedenen Bereichen<br />
der Bahn AG, zum Beispiel DB Netz, DB Service Immobilien<br />
GmbH und auch dem Generalbevollmächtigten, Herrn Brehm,<br />
keine greifbaren Fortschritte erzielt werden konnten, habe ich<br />
Anfang Februar <strong>2006</strong> den Landrat und seinen Beigeordneten,<br />
Herrn Schmieder, gebeten, als Träger des ÖPNV unterstützend<br />
einzugreifen, so dass endlich von der DB Service Immobilien<br />
GmbH ausgesagt wird, ob das für den zentralen Busbahnhofbau<br />
nach der optimierten Variante 6 erforderliche Grundstücksareal<br />
entbehrlich ist und welcher Kaufpreis hierfür anfällt.<br />
Diese seit Jahren geforderten Kernaussagen sind die Grundvoraussetzung<br />
für eine Entscheidung des Stadtrates, inwieweit<br />
eine Umsetzung (Variante 6) möglich und der Kaufpreis akzeptierbar<br />
ist. Herr Schmieder hat zur Einschätzung der Situation<br />
einen Auszug aus dem bisherigen Schriftverkehr erhalten und<br />
äußerte sich nach Einsichtnahme sehr bestürzt über die Arbeitsweise<br />
der Bahn AG. Er hat darauf hin einen Gesprächstermin<br />
bei der DB Service Immobilien GmbH, Niederlassung<br />
Leipzig, erwirkt, welcher – wie in der Stadtratssitzung mitgeteilt,<br />
am 28. Februar <strong>2006</strong> stattfand. Bei dieser Beratung wurden die<br />
bisherigen Aktivitäten vorgetragen (welche auch einen Grundstückskauf<br />
im innerstädtischen Kurbezirk betreffen), die unverständliche<br />
Passivität der Bahn AG kritisiert und schnelle und<br />
klare Entscheidungen gefordert. Die Vertreter der DB Service<br />
Immobilien GmbH entschuldigten sich für die inakzeptable<br />
Bearbeitungszeit und die zum Teil widersprüchlichen Antworten<br />
bzw. Zwischenbescheide. Nach ausführlicher Erläuterung des<br />
Sachstandes und der Problemlage in <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> (Schaffung<br />
eines Verkehrsknotenpunktes und Realisierung des Bebauungsplanes<br />
„Kurbezirk) wurde festgelegt, dass in der<br />
10./11. Kalenderwoche eine Wertbestimmung der beantragten<br />
Grundstücke vorgelegt wird und danach eine öffentliche<br />
Grundstücksausschreibung erfolgt, so dass etwa bis zur 15.<br />
Kalenderwoche ein beidseitig abgestimmter Kaufpreis vorliegen<br />
kann. Der Leipziger Immobilien GmbH wurden nochmals<br />
mit zusätzlichen Lageplänen und Fotos die wichtigsten Aktivitäten<br />
und der Schriftverkehr mit verschiedenen Bahnbereichen<br />
der Bahn AG zugesandt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat<br />
in seiner Sitzung am 7.3.<strong>2006</strong> befürwortet, für den Erwerb der<br />
Bahnteilfläche - einschließlich Vermessungs- und Nebenkosten<br />
- sowie eine für die Förderantragstellung erforderliche Baugenehmigungsplanung<br />
ca. 100.000,00 € zusätzlich in den Haushalt<br />
<strong>2006</strong> einzustellen. Weitere 350.000,00 € Eigenanteil der<br />
Gesamtinvestition von 940.000,00 € sollen in den Investplan<br />
2008 bzw. 2009 eingestellt werden. Bei der Entscheidung zu<br />
diesem Gesamtvorhaben sollte auch die Situation und Zukunft<br />
des ÖPNV berücksichtigt werden. In der Kreistagssitzung am<br />
6. März <strong>2006</strong> gab es speziell hierzu von allen Fraktionen sehr<br />
besorgte und kritische Anmerkungen, weil der Landkreis derzeit<br />
schon in Millionenhöhe den öffentlichen Nahverkehr aus<br />
dem Haushalt subventionieren muss und bei weiterem Rückgang<br />
der Landes- und Bundesförderung, der EU-weit geplanten<br />
Marköffnung des ÖPNV (Liberalisierung), sowie dem sinkenden<br />
Fahrgastaufkommen – auch im Schülerbereich - gezwungen<br />
sein wird, drastische Veränderungen vornehmen zu<br />
müssen, wobei die besondere Bedeutung des ÖPNV auf Straße<br />
und Schiene auch in Zukunft, z. B. auf Grund der Ölpreisentwicklung,<br />
unumstritten ist.<br />
16. Sitzung des Stadtrates am 2. März <strong>2006</strong><br />
In der Klausursitzung des Stadtrates am 24. Januar wurde<br />
mehrheitlich festgelegt, im Februar keine Stadtratssitzung<br />
durchzuführen, und Ende Februar allen Stadtratsmitgliedern<br />
den Haushaltsentwurf <strong>2006</strong> vorzulegen. In der Stadtratssitzung<br />
am 31. Januar war dies ohne Rückfragen nochmals Thema.<br />
Am 7. Februar wurde ein Antrag der Linkspartei.PDS-Fraktion<br />
zur Durchführung einer Stadtratssitzung am 21. Februar vorgelegt<br />
und nach Prüfung der Einladungsfristen für den vorzu-<br />
schaltenden Hauptausschuss und der Stadtratssitzung selbst,<br />
sowie der in diesem Zusammenhang öffentlichen Bekanntmachungen<br />
konnte nach einer Beratung mit meinem Stellvertreter,<br />
Herrn Wilfried Seiferth, der 21. Februar als Hauptausschuss-<br />
und der 2. März als frühestmöglicher Stadtratstermin festgelegt<br />
werden. Schwerpunkt der Sitzung war die Einbringung des<br />
Haushaltsentwurfes <strong>2006</strong>, der Bau einer zentralen Bushaltestelle<br />
am Bahnhofsvorplatz und die Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />
- Heinrich-Scherer-Platz. Von den insgesamt 8<br />
Anträgen der Linkspartei.PDS- bzw. LBL-Fraktion und den 3<br />
Beschlussvorlagen der Stadtverwaltung wurden 6 zurückgezogen,<br />
4 zur Weiterbehandlung an einen Ausschuss verwiesen<br />
und über eine Beschlussvorlage beschlossen. Zurückgezogen<br />
wurde der Antrag auf Auskunftserteilung über Aufträge einer<br />
<strong>Lobenstein</strong>er Anwaltskanzlei, die Beschlussvorlage zum Abschluss<br />
eines Maklervertrages mit einem <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er<br />
Immobilienmakler, der Antrag zur Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes<br />
der KGL-Kurgesellschaft, der Antrag zur<br />
Übernahme des alten Sanatoriums, die Vorbereitung zur Aufstellung<br />
eines Bebauungsplanes Heinrich-Scherer-Platz und<br />
der Antrag zur Beschlussfassung über die Entscheidungen des<br />
Aufsichtsrates bezüglich der Bestellung einer Geschäftsführerin<br />
für die KGL-Kurgesellschaft. Abgelehnt wurde die Beschlussvorlage<br />
der Stadtverwaltung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />
in Folge von Abfindungszahlungen<br />
nach Arbeitsgerichtsverfahren der KGL-Kurgesellschaft, welcher<br />
auf dem Beschluss Nr. 44/20<strong>05</strong> des Stadtrates - Schadensersatzprüfungen<br />
zu Abfindungszahlungen - vom August<br />
20<strong>05</strong> aufbaute.<br />
Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 7. März<br />
<strong>2006</strong><br />
Schwerpunkt der 5. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses<br />
war die zeitliche und nach kommunaler Bedeutung gestaffelte<br />
Einordnung aller bislang durch Beschlüsse, Empfehlungen<br />
oder durch sonstige Erfordernisse vorliegenden kommunalen<br />
Investitionsmaßnahmen unserer Stadt. Im Dezember 20<strong>05</strong><br />
haben alle Stadtratsmitglieder hierzu eine komplette Auflistung<br />
erhalten, in der Investmaßnahmen mit einem Gesamtvolumen<br />
mit ca. 7 Mio. Euro aufgelistet waren. Im nun vorliegenden<br />
Haushaltsplanentwurf hat die Stadtverwaltung für <strong>2006</strong> eine<br />
Investitionsliste vorgeschlagen, welche Finanzmittel für den<br />
Feuerwehrgerätehausanbau, die Sicherheitsbeleuchtung am<br />
Kulturhaus, die weitere Sanierung am „Neuen Schloss“, die<br />
Teilsanierung der Lemnitz, Sanierungsarbeiten am Friedhof,<br />
verschiedene Abrissmaßnahmen innerhalb des Stadtumbau-<br />
Ost-Programmes als Finanzschwerpunkte und eine Reihe<br />
kleinerer Maßnahmen enthält. In einer Prioritätenliste hat die<br />
Stadtverwaltung zunächst für den Zeitraum bis 2009 aufgezeigt,<br />
welche Maßnahmen mit welchem Kostenaufwand über<br />
das Haushaltsjahr <strong>2006</strong> hinaus durchgeführt und damit finanziert<br />
werden müssen. Die betrifft insbesondere den Feuerwehrgerätehausanbau,<br />
die Sanierung der Lemnitz, den Friedhof<br />
in <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, die Ersatzbeschaffung eines Bauhofbaggers<br />
und wiederum verschiedene Abrissarbeiten im Stadtumbau-Ost-Programm.<br />
Aufgelistet im Haushaltsentwurf wurden<br />
auch Maßnahmen im Volumen von ca. 6 Mio. Euro, die mangels<br />
Finanzierungsmöglichkeiten weder im Haushalt <strong>2006</strong> noch<br />
im Finanzplan bis 2009 eingebaut werden konnten. Schwerpunktmäßig<br />
betrifft dies die weitere Sanierung des „Neuen<br />
Schlosses“, die Sanierung des Parkpavillons, die weitere Sanierung<br />
des Kulturhauses, die Eisenbahnbrücke in Unterlemnitz,<br />
den grundhaften Ausbau der Straßen Langer Weg, Birkenweg<br />
und Weg der Freundschaft, Straßenarbeiten in den<br />
Ortsteilen, die Erschließung des Gewerbegebietes <strong>Lobenstein</strong><br />
Ost und die Ersatzbeschaffung eines neuen Hilfeleistungslöschfahrzeuges<br />
für die Stützpunktwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>. Auf<br />
Grund all dieser Unterlagen sollten die Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses<br />
festlegen, welche der derzeit offenen<br />
Maßnahmen mit welchem Volumen in welchem Haushaltsjahr<br />
umgesetzt werden sollten. In der Diskussion beschränkten<br />
sich die Ausschussmitglieder im Wesentlichen auf den Bau des<br />
Busbahnhofes und befürworteten durch zusätzliche Entnahme<br />
aus dem Haushalt in diesem Jahr ca. 100.000,00 Euro für den<br />
beantragten Grunderwerb, die anfallenden Vermessungskosten
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 5 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
und eine Ingenieuplanung als eine von vielen Voraussetzungen<br />
für die Erstellung eines Förderantrages bereit zu stellen. Die<br />
Entscheidung und Beratung über die vielen offenen Investitionsmaßnahmen<br />
wurde auf eine nächste Ausschusssitzung,<br />
voraussichtlich in der 2. Maihälfte, vertagt. Bezüglich der diskutierten<br />
Stadtentwicklungskonzepte wurde von Seiten der Stadtverwaltung<br />
in Erinnerung gerufen, dass hierzu sehr viele Planungen,<br />
Konzepte und Maßnahmen vorliegen - zum Teil abgearbeitet<br />
- , in Arbeit oder in der laufenden Planung sind. Erwähnt<br />
sei hierbei die ständig fortgeschriebene Stadtsanierungsplanung,<br />
das mit einem eigenen Sonderausschuss des<br />
Stadtrates erstellte Stadtentwicklungskonzept / Stadtumbau-<br />
Ost, die Bebauungspläne Kurbezirk, Wohngebiet Gallenberg,<br />
Gewerbegebiet <strong>Lobenstein</strong> Ost, das seit Mitte der 90er Jahre<br />
vorliegende Kurentwicklungskonzept, der zur Zeit für die Stadt<br />
und alle Ortsteile in Auftrag gegebene Flächennutzungsplan<br />
und natürlich die jährlichen Beratungen und Fortschreibungen<br />
zum Haushaltsplan und der damit verbundenen Investitionen<br />
und Prioritätenlisten. Entwicklungsschwerpunkte wie der Ausbau<br />
dem Feuerwehrgerätehauses, der Bau einer zentralen<br />
Bushaltestelle, die vorgesehene Aufstellung eines Bebauungsplanes/Heinrich-Scherer-Platz<br />
und weitere bereits festgelegte<br />
Entwicklungsschwerpunkte. Wie die Fragen zur Zukunft des<br />
LOMAFA-Areals, des ehemaligen Landkreishochhauses, der<br />
Zukunft des alten Sanatoriums, der Verlagerung von Raab-<br />
Karcher, die Zukunft des alten Kraftverkehr-Areals usw. sind in<br />
den verschiedenen Planungen enthalten und müssen darüber<br />
hinaus auch als Einzelschwerpunkte weiter vorangetrieben<br />
werden.<br />
Glückwünsche<br />
Im Namen der Stadt konnte der stellvertretende Bürgermeister,<br />
Herr Seiferth, im DRK-Pflegeheim in <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> Frau<br />
Hildegard Richter zum 92. und im Altenpflegeheim Emmaus in<br />
Ebersdorf Frau Gertrud Meyer zum 80. Geburtstag gratulieren.<br />
Ich überbrachte Frau Marga Schmidt im DRK-Pflegeheim in<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> zum 93. Geburtstag herzliche Glückwünsche.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihr<br />
Peter Oppel, Bürgermeister<br />
Beschlüsse der 16. Sitzung des Stadtrates<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> am 2. März <strong>2006</strong><br />
Öffentlicher Teil:<br />
Im öffentlichen Teil der Sitzung lagen 6 Beschlussanträge<br />
der Linkspartei.PDS- und LBL-Stadtratsfraktionen sowie 2<br />
Beschlussvorlagen der Stadtverwaltung vor. In der Sitzung<br />
wurden 4 Anträge zurück gezogen, 4 zur weiteren Behandlung<br />
in verschiedene Ausschüsse verwiesen, eine Beschlussfassung<br />
erfolgte somit nicht.<br />
Nichtöffentlicher Teil:<br />
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung lag jeweils 1 Antrag der<br />
Linkspartei.PDS-Fraktion, der LBL-Fraktion und der Stadtverwaltung<br />
vor. Die Fraktionsanträge wurden von dem jeweiligen<br />
Einreicher zurückgezogen und der Antrag der<br />
Stadtverwaltung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />
bezüglich Abfindungszahlungen der KGL-<br />
Kurgesellschaft abgelehnt.<br />
Peter Oppel, Bürgermeister<br />
Einladung zur 16. Sitzung des Haupt- und<br />
Finanzausschusses am 21.3.<strong>2006</strong><br />
Am Dienstag, dem 21. März <strong>2006</strong>, findet um 18:30 Uhr die<br />
16. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Stadtrates<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> im Sitzungszimmer des Rathauses,<br />
07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, Markt 1, statt.<br />
T a g e s o r d n u n g:<br />
- Öffentlicher Teil -<br />
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
2. Bestätigung der Niederschrift der 15. Haupt- und Finanzausschusssitzung<br />
am 21. Februar <strong>2006</strong> - Öffentlicher Teil<br />
3. Vorbereitung der 17. Stadtratssitzung am 28.3.<strong>2006</strong> –<br />
Öffentlicher Teil<br />
- Nichtöffentlicher Teil -<br />
Peter Oppel, Bürgermeister<br />
Vors. Haupt- und Finanzausschuss<br />
Einladung zur 17. Sitzung des Stadtrates der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> am 28.3.<strong>2006</strong><br />
Am Dienstag, dem 28. März <strong>2006</strong>, findet um 18:30 Uhr die<br />
17. Sitzung des Stadtrates der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> im Feuerwehrgerätehaus,<br />
Straße der Jugend 4, in 07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
statt.<br />
Ab 18:30 Uhr wird eine Bürgersprechstunde von maximal<br />
60 Minuten Dauer durchgeführt.<br />
T a g e s o r d n u n g:<br />
- Öffentlicher Teil -<br />
1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Anwesenheit<br />
der Stadtratsmitglieder<br />
2. Mitteilungen und Informationen des Bürgermeisters<br />
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
4. Beschluss zur Genehmigung der Niederschrift der<br />
16. Stadtratssitzung am 2. März <strong>2006</strong> – Öffentlicher Teil<br />
5. BV-Nr. 26/<strong>2006</strong>: - Haushaltssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
für das Haushaltsjahr <strong>2006</strong><br />
6. BV-Nr. 27/<strong>2006</strong>: - Mittelfristige Finanzplanung zum Haushaltsplan<br />
<strong>2006</strong> – Planungszeitraum<br />
20<strong>05</strong> bis 2009<br />
7. Antrag Nr. 17/<strong>2006</strong>: -Übernahme ehem. Sanatorium, Parkstraße<br />
8. Antrag Nr. 21/<strong>2006</strong>:- Grundsatzbeschluss – Bau drei zentraler<br />
Bushaltestellen auf dem Bahnhofsvorplatz<br />
9. BV-Nr. 24/<strong>2006</strong>: -Abschluss eines Maklervertrages<br />
10. BV-Nr. 25/<strong>2006</strong>: - Bündelung der kommunalen Anteile an<br />
der E.ON Thüringer Energie AG (vormals<br />
TEAG – Thüringer Energie AG) in<br />
einem kommunalen Energie-Pool (KEBT<br />
AG)<br />
11. BV-Nr. 28/<strong>2006</strong>: - Grundsatzbeschluss – Grundhafter Ausbau<br />
der Straße „Langer Weg“<br />
- Nichtöffentlicher Teil<br />
Peter Oppel, Bürgermeister<br />
Einladung zur Einwohnerversammlung<br />
Am Mittwoch, dem 24. März, findet um 19:00 Uhr im Versammlungsraum<br />
des Feuerwehrhauses von Helmsgrün die<br />
diesjährige Einwohnerversammlung des Ortsteiles statt.<br />
Alle Helmsgrüner Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen<br />
und können bestimmte Beratungs- und Informationsthemen<br />
gerne bereits vorab an die Stadtverwaltung richten.
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 6 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
Informationen zur Haushaltsplanung der Stadt und weitere<br />
Entwicklungsschwerpunkte, natürlich auch auf Helmsgrün<br />
bezogen, sind Bestandteile der Tagesordnung.<br />
Peter Oppel, Bürgermeister<br />
Friedhofssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> hat gemäß § 19 Abs. 1<br />
und § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der<br />
Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.<br />
S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.20<strong>05</strong> (GVBl.<br />
S. 58) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom<br />
19. Mai 2004 (GVBl. S. 5<strong>05</strong> ff.) in seiner 14. Sitzung am 13. 12.<br />
20<strong>05</strong> folgende Satzung für die kommunalen Friedhöfe in den<br />
Ortsteilen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Lobenstein</strong> und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe in<br />
den Ortsteilen Helmsgrün, Lichtenbrunn und Saaldorf.<br />
§ 2<br />
Friedhofszweck<br />
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber<br />
im Andenken an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />
1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
waren oder<br />
2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem<br />
Friedhof hatten oder<br />
3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht<br />
auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.<br />
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem<br />
Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel<br />
auf dem Friedhof der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>.<br />
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht<br />
nicht.<br />
§ 3<br />
Bestattungsbezirke<br />
(1) Der Bestattungsbezirk des Friedhofes entspricht der Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>.<br />
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes<br />
bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz<br />
hatten.<br />
Etwas anderes gilt, wenn<br />
- ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem<br />
anderen Friedhof besteht,<br />
- Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof<br />
bestattet sind.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />
§ 4<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem<br />
Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung)<br />
oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung)<br />
werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />
ausgeschlossen. Der Nutzungsberechtigte kann<br />
die Umbettung bereits bestatteter Leichen/beigesetzter<br />
Urnen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten in eine<br />
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte verlangen, soweit<br />
die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes<br />
als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />
und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />
Bestatteten werden, falls die<br />
Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in<br />
andere Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt<br />
gegeben. Die Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />
erhalten außerdem einen schriftlichen<br />
Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne<br />
besonderen Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich<br />
bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />
und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />
einem Angehörigen des Verstorbenen,<br />
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten<br />
mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in<br />
ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten<br />
oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet.<br />
Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung<br />
festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten<br />
werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt<br />
gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung<br />
getroffen werden.<br />
§ 6<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes<br />
entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />
Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.<br />
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:<br />
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />
nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen<br />
von diesem Verbot sind Kinderwagen und<br />
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,<br />
2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />
3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung<br />
störende Arbeiten auszuführen,<br />
4. ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig<br />
zu fotografieren,<br />
5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,<br />
die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig<br />
und üblich sind,<br />
6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu<br />
verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen<br />
und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />
7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür<br />
vorgesehenen Plätze abzulegen,<br />
8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so<br />
weit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung<br />
auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine<br />
Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 7 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für<br />
die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen<br />
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende<br />
zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher<br />
Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks<br />
haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller<br />
des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung<br />
in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung<br />
und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das<br />
Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.<br />
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer<br />
als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden,<br />
wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist, Abs. 2<br />
und 4 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig<br />
zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung<br />
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz<br />
nachweist.<br />
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die<br />
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen<br />
zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden,<br />
die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden,<br />
die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung<br />
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des<br />
Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf<br />
Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 8<br />
Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes<br />
bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung<br />
sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung<br />
im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls<br />
der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,<br />
der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen<br />
erfolgen an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander,<br />
so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag<br />
stattfinden.<br />
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen haben innerhalb von<br />
10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Aschen<br />
müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung beigesetzt<br />
werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des<br />
Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.<br />
(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon<br />
können im Einzelfall aus nachgewiesenen ethischen oder<br />
religiösen Gründen Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde<br />
zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht<br />
entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der<br />
Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls<br />
zusätzliche Kosten zu tragen.<br />
(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Urnenanforderung<br />
beim betreffenden Krematorium zu stellen.<br />
§ 9<br />
Särge<br />
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein,<br />
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen<br />
ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen<br />
nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren<br />
Werkstoffen hergestellt sein.<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,<strong>05</strong> m lang, 0,65 m hoch und<br />
Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen grö-<br />
ßere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern,<br />
die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind,<br />
dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß<br />
0,60 m breit sein.<br />
§ 10<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Die Gräber werden von den Bestattungsunternehmen oder<br />
den Berechtigten ausgehoben und wieder verfüllt. Die Entscheidung<br />
hierzu trifft die Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche<br />
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />
0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens<br />
0,50 m.<br />
Bei der Aushebung der Gräber ist die Höhe des anstehenden<br />
Grundwasserspiegels zu berücksichtigen. Der mittlere<br />
Grundwasserspiegel sollte etwa 0,50 m unter der Grabsohle<br />
liegen.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander<br />
durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim<br />
Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste<br />
gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />
des neuen Grabes zu verlegen. Nicht verrottete Urnen<br />
können den entsprechenden Angehörigen auf Antrag überlassen<br />
werden.<br />
(5) Der Berechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu<br />
lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale,<br />
Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung<br />
entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden<br />
Kosten durch den Berechtigten der Friedhofsverwaltung<br />
zu erstatten.<br />
§ 11<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.<br />
§ 12<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet<br />
der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung<br />
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Doppelgrabstätte<br />
und Urnenreihengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte<br />
in eine andere Reihengrabstätte/Doppelgrabstätte<br />
und Urnenreihengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte<br />
sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.<br />
(3) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung<br />
von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 2 können Leichen<br />
oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,<br />
von Amts wegen in Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />
und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppel-grabstätten umgebettet<br />
werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />
ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />
und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />
der verfügungsberechtigte Angehörige des<br />
Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
der Nutzungsberechtigte.<br />
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung<br />
durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens<br />
bedient. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 8 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden,<br />
die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine<br />
Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.<br />
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch<br />
eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />
nur aufgrund behördlicher oder richterlicher<br />
Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 13<br />
Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung<br />
erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />
a) Reihengrabstätten,<br />
b) Doppelgrabstätten,<br />
c) Urnenreihengrabstätten,<br />
d) Urnendoppelgrabstätten<br />
e) Wahlgrabstätten<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes<br />
an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf<br />
Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
§ 14<br />
Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen,<br />
die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer<br />
der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über<br />
die Zuteilung wird eine Grabnummer erteilt.<br />
(2) In jeder Reihengrabstätte dürfen nur eine Leiche bestattet<br />
und 2 Urnen beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einer<br />
Reihengrabstätte die Leiche einer Leibesfrucht, eines<br />
Fehlgeborenen oder eines Kindes unter einem Jahr und<br />
eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig<br />
verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />
Auf Antrag können 2 Reihengrabstätten zu einer Doppelgrabstätte<br />
zusammengefasst werden, in der 2 Leichen<br />
bestattet und 4 Urnen beigesetzt werden können. Die Ruhezeit<br />
verlängert sich entsprechend der zuletzt beigesetzten<br />
Leiche oder Urne.<br />
§ 15<br />
Urnengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a) Urnenreihengrabstätten,<br />
b) Urnendoppelgrabstätten,<br />
c) Grabstätten für Erdbestattungen in den Fällen des<br />
§ 14 Abs. 2.<br />
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der<br />
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit<br />
der zu bestattenden Asche abgegeben werden.<br />
Über die Abgabe wird eine Grabnummer erteilt.<br />
(3) In jeder Urnenreihengrabstätte dürfen 2 Urnen bestattet<br />
werden. Auf Antrag können 2 Urnenreihengrabstätten zu<br />
einer Urnendoppelgrabstätte zusammengefasst werden, in<br />
der 4 Urnen bestattet werden können. Die Ruhezeit verlängert<br />
sich entsprechend der zuletzt beigesetzten Urne.<br />
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes<br />
ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />
entsprechend auch für Urnengrabstätten/Urnen-doppelgrabstätten.<br />
§ 16<br />
Wahlgrabstätten<br />
(1) Der Neuanlage bzw. weiteren Belegung von Wahlgrabstätten<br />
entsprechend § 14 - Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />
Abs. 2, und § 15 – Urnengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten,<br />
Abs. 3, wird nicht mehr zugestimmt.<br />
(2) Die vorhandenen Wahlgrabstätten haben Bestandsschutz.<br />
(3) Ansonsten gelten die Festlegungen unter § 14 – Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten,<br />
Abs. 1, und § 15 - Urnengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten,<br />
Abs. 1, 2 und 4.<br />
V. Gestaltung der Grabstätten<br />
§ 17<br />
Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung<br />
anzupassen, dass der Friedhofszweck und der<br />
Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in<br />
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt<br />
werden.<br />
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem<br />
Schutz.<br />
VI. Grabmale und bauliche Anlagen<br />
§ 18<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet<br />
den Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung,<br />
Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen<br />
Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale<br />
beträgt:<br />
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,12 m,<br />
ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m und<br />
ab 1,51 m Höhe 0,16 m.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen<br />
verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit<br />
erforderlich ist.<br />
(3) Für Grabmale sollten nur Naturgesteine verwendet werden.<br />
Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sollten folgende<br />
Vorschriften eingehalten werden:<br />
a) Grabmale sind aus einem Stück herzustellen,<br />
b) Schriften, Ornamente und Symbole sind gut zu verteilen<br />
und sollten nicht aufdringlich groß sein,<br />
c) Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben<br />
sind nicht erwünscht.<br />
§ 19<br />
Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen<br />
bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der<br />
Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind<br />
genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x<br />
0,30 m sind.<br />
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in<br />
doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag<br />
und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage,<br />
insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes<br />
sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich<br />
sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab<br />
oder Modelle vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung und jede Veränderungen aller sonstigen<br />
baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die<br />
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die<br />
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach<br />
der Zustimmung errichtet worden ist.<br />
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale<br />
sind nur als natur lasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig<br />
und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung<br />
verwendet werden.<br />
§ 20<br />
Ersatzvornahme<br />
Ohne Genehmigung errichtete oder mit einer vorgelegten<br />
Zeichnung und Angaben nicht übereinstimmenden Anlagen
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 9 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend<br />
verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />
nicht erteilt wird.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen<br />
oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb<br />
angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.<br />
Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet,<br />
so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten<br />
die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb<br />
von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit<br />
ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren.<br />
Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />
§ 21<br />
Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den<br />
allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren<br />
und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher<br />
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht<br />
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige<br />
bauliche Anlagen entsprechend.<br />
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere<br />
die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt<br />
die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung<br />
nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob<br />
die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden<br />
ist.<br />
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale<br />
gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt<br />
sich nach dem § 18.<br />
§ 22<br />
Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind<br />
dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu<br />
halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />
und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />
der Inhaber der Grabnummernkarte,<br />
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der<br />
jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die<br />
für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich<br />
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann<br />
die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen<br />
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen)<br />
treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher<br />
Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb<br />
einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist<br />
die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile<br />
davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.<br />
Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände<br />
drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche<br />
nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu<br />
ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung<br />
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,<br />
das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der<br />
durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen<br />
verursacht wird.<br />
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche<br />
Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines<br />
Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis<br />
geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung<br />
zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher<br />
Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-<br />
und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Bestimmungen zu beteiligen.<br />
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal<br />
jährlich von der Friedhofsverwaltung durch Rüttelproben<br />
überprüft.<br />
§ 23<br />
Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen<br />
Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im<br />
Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die<br />
Zustimmung versagen.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten<br />
und Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />
oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei<br />
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung<br />
von Grabstätten oder Nutzungsrechten sind die<br />
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von den Verantwortlichen,<br />
die sich dazu eines gewerblichen Unternehmens<br />
bedienen können, zu entfernen. Auf den Ablauf der<br />
Ruhezeit/Nutzungszeit werden die Verantwortlichen durch<br />
die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Das ordnungsgemäße<br />
Beräumen wird von der Friedhofsverwaltung nach<br />
Vorlage der Vollzugsmeldung schriftlich bestätigt. Geschieht<br />
die Entfernung nicht binnen 6 Monaten, so ist die<br />
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten<br />
der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung<br />
ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige<br />
bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige<br />
bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum<br />
der Stadt über.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung<br />
aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung<br />
des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten<br />
auf dessen Kosten entfernen zu lassen.<br />
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />
§ 24<br />
Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des<br />
§ 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.<br />
Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte<br />
Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten<br />
zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des<br />
Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles<br />
und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten<br />
dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere<br />
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege<br />
nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten,<br />
Urnenreihengrabstätten/<br />
Urnendoppelgrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte,<br />
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte<br />
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt<br />
mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.<br />
Abs. 6 bleibt unberührt.<br />
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />
selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen<br />
Friedhofsgärtner beauftragen.<br />
(5) Reihengrabstätten/Doppelgrabstätten müssen in einem<br />
Zeitraum von 6 Monaten nach der Bestattung, spätestens<br />
jedoch nach einem Jahr, Urnenreihengrabstätten/Urnendoppelgrabstätten<br />
innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung<br />
hergerichtet werden.<br />
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen<br />
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen<br />
ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />
(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />
jeglicher Pestizide (zum Beispiel Herbizide, Insektizide,<br />
Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.<br />
(8) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe,<br />
Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material)<br />
sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung<br />
bereit gestellten Behältern zu entsorgen.<br />
(9) Nicht erwünscht ist<br />
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 10 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
b) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder<br />
ähnlichem (die Art der Einfassung richtet sich nach<br />
den Gepflogenheiten auf dem jeweiligen Friedhof; im<br />
Zweifel entscheidet die Friedhofsverwaltung über die<br />
Zulässigkeit),<br />
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.<br />
Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann<br />
sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 9 im Einzelfall<br />
zulassen.<br />
§ 25<br />
Vernachlässigung der Grabpflege<br />
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Doppelgrabstätte und eine<br />
Urnengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte nicht ordnungsgemäß<br />
hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche<br />
nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung<br />
die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung<br />
zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er<br />
durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert,<br />
sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.<br />
Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate<br />
unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des<br />
Inhabers der Grabnummernkarte<br />
(a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und<br />
(b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen<br />
lassen,<br />
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1<br />
Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte<br />
seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung<br />
in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten<br />
in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne<br />
Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid<br />
wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal<br />
und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten<br />
seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides<br />
zu entfernen.<br />
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1<br />
entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist<br />
der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Aufwand<br />
zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck<br />
auf seine Kosten entfernen.<br />
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern<br />
§ 26<br />
Benutzung der Leichenhalle<br />
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur<br />
Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung<br />
betreten werden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen<br />
Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />
während der festgesetzten Zeiten sehen.<br />
(3) Särge von Personen, die an einer meldepflichtigen Krankheit<br />
verstorben sind, dürfen nicht, auch nicht während der<br />
Trauerfeier, geöffnet werden. Entscheidungen im Einzelfall<br />
darüber trifft der Amtsarzt. Besteht die Gefahr der Seuchenverbreitung,<br />
kann die Friedhofsverwaltung in Zusammenarbeit<br />
mit dem Gesundheitsamt die Benutzung der<br />
Leichenhalle untersagen oder die Benutzung von gesonderten<br />
Räumen verlangen.<br />
§ 27<br />
Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum<br />
(Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen, im<br />
Freien vorgesehenen Stelle, abgehalten werden.<br />
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden,<br />
wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren<br />
Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des<br />
Zustandes der Leiche bestehen.<br />
IX. Schlussvorschriften<br />
§ 28<br />
Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei<br />
Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten<br />
sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen<br />
Vorschriften.<br />
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte<br />
von unbegrenzter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten<br />
nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.<br />
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten<br />
dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt<br />
beigesetzten Leiche oder Asche.<br />
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />
§ 29<br />
Haftung<br />
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer<br />
Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />
Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz<br />
und grober Fahrlässigkeit.<br />
Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
§ 30<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5<br />
betritt,<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend<br />
verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals<br />
nicht befolgt (§ 6 Abs. 1)<br />
c) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis<br />
befährt,<br />
2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,<br />
3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer<br />
Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />
4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten<br />
bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
gewerbemäßig fotografiert,<br />
5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen,<br />
die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig<br />
und üblich sind,<br />
6. den Friedhof oder seine Einrichtung oder Anlagen<br />
verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen<br />
oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür<br />
vorgesehenen Plätze ablegt,<br />
8. Tiere mitbringt - ausgenommen Blindenhunde<br />
9. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung durchführt<br />
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung<br />
ausübt (§ 7),<br />
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt<br />
(§ 12)<br />
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale<br />
nicht einhält (§ 18),<br />
g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung<br />
errichtet oder verändert (§ 19),<br />
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
entfernt (§ 23 Abs. 1),<br />
i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />
Zustand hält (§§ 21, 22 und 23),<br />
j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet<br />
(§ 24 Abs. 7),<br />
k) Grabstätten entgegen § 24 Abs. 9 bepflanzt, einfasst<br />
oder Rankgerüste, Gitter oder Pergolen errichtet,<br />
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),<br />
m) die Leichenhalle entgegen § 26 benutzt,
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 11 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
n) die Friedhofskapelle entgegen § 27 Abs. 2 nutzt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 19 Abs. 1 der<br />
ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.<br />
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der<br />
jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.<br />
§ 31<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und<br />
ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden<br />
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />
§ 32<br />
Gleichstellungsklausel<br />
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung<br />
gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.<br />
§ 33<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
– kommunale Friedhöfe – vom 25. Juni 2002 einschließlich der<br />
Änderungssatzung vom 02. August 20<strong>05</strong> außer Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, den 10. März <strong>2006</strong><br />
Peter O p p e l<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis gem. § 21 Abs. 4 der ThürKO:<br />
Schlussbemerkung<br />
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht<br />
werden.<br />
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.<br />
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem<br />
Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />
diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> für die<br />
kommunalen Friedhöfe<br />
in den Ortsteilen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Aufgrund § 19 Abs. 1 und § 21 Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 10. 03. 20<strong>05</strong> (GVBl. S. 58), der §§ 1, 2, 11 und 12 des<br />
Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. Fassung<br />
der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 2004, Artikel 1<br />
(GVBl. S. 889) und des § 31 der Friedhofssatzung der Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> hat der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
in seiner 14. Sitzung am 13. 12. 20<strong>05</strong> die folgende<br />
Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> beschlossen:<br />
I. Gebührenpflicht<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtung und<br />
Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> vom 10. März <strong>2006</strong> werden Gebühren<br />
nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung<br />
sind:<br />
a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem<br />
Recht und nach § 18 Thüringer Bestattungsgesetz<br />
die Bestattungskosten zu tragen haben.<br />
Das sind u. a.:<br />
die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,<br />
der überlebende Ehegatte,<br />
unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in<br />
gerader Linie;<br />
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.<br />
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch<br />
a) der Antragsteller,<br />
b) diejenige Person, die sich der Friedhofsverwaltung<br />
gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet<br />
hat.<br />
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von<br />
Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der<br />
Beantragung der jeweiligen Leistung.<br />
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheides fällig.<br />
§ 4<br />
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel<br />
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund<br />
dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung<br />
zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung<br />
wird die Verpflichtung zur Zahlung gem. § 3 Abs. 2 nicht<br />
aufgehoben<br />
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser<br />
Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften<br />
des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />
in der jeweils gültigen Fassung.<br />
II. Gebühren<br />
§ 5<br />
Gebühren<br />
Mit den Grabgebühren werden die Friedhofsunterhaltungskosten<br />
und die Gebühren für die Überlassung einer Grabstätte<br />
abgegolten.<br />
Benutzung der Leichenhalle/ Friedhofskapelle 40,00 €<br />
Verwaltungsgebühr (einmalig für jede Bestattung) 20,00 €<br />
Grabgebühren<br />
Reihen-/Urnengrabstätten<br />
Jahresgebühr<br />
Euro<br />
Insgesamt<br />
Euro<br />
Einzelgrab (25 Jahre) 22,00 551,00<br />
Doppelgrab (25 Jahre) 34,00 847,00<br />
Urnengrab (20 Jahre) 12,00 246,00<br />
Urnendoppelgrab (20 Jahre) 20,00 394,00
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 12 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
Urnenumbettung<br />
Restzeit – á Jahr<br />
12,00<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – kommunale Friedhöfe – vom 11. Februar<br />
2002 einschließlich der Änderungssatzung vom 25. Juni<br />
2002 außer Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, den 10. März <strong>2006</strong><br />
Peter O p p e l<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis gem. § 21 Abs. 4 der ThürKO:<br />
Schlussbemerkung<br />
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht<br />
werden.<br />
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.<br />
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />
einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so<br />
sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Ende der amtlichen Bekanntmachungen<br />
Fortsetzung von Titelseite!<br />
Anschließend wurde vom Vereinsvorsitzenden, Herrn Weidermann,<br />
in seinem Jahresbericht zum Jahr 20<strong>05</strong> auf die verschiedensten<br />
Aktivitäten des Vereins hingewiesen, die in erster<br />
Linie mit dem Satzungsziel zur Unterstützung der aktiven Wehr<br />
auf hervorragende Ergebnisse verweisen konnte. So wurden<br />
die verschiedensten Veranstaltungen angesprochen, mit denen<br />
die Wehr und damit natürlich auch die Stadt insbesondere auch<br />
finanziell unterstützt werden konnten. Auch er ging ausführlich<br />
auf die Problematik des Anbaus des Feuerwehrgerätehauses<br />
ein, wobei er hervorhob, dass mit dieser Problematik eine Motivation<br />
der Kameradinnen und Kameraden für die ehrenamtliche<br />
Arbeit in der Feuerwehr immer schwieriger wird. Er dankte allen<br />
Kameradinnen und Kameraden sowie Vereinsmitgliedern für<br />
die geleistete Arbeit.<br />
Der Arbeitsbericht des Jugendwartes wurde vom Kamerad<br />
Stefan Geyer verlesen. In der Jugendfeuerwehr wurden insgesamt<br />
1.332 Stunden in Form von Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen<br />
geleistet. Dabei wurde von ihm eine Auszeichnungsveranstaltung<br />
mit Besichtigung eines Militärflughafens<br />
der Bundeswehr, welche der Jugendfeuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
für gute Leistungen im Landeszeltlager des Jahres 2004 zuerkannt<br />
wurde, hervorgehoben. Er ging weiterhin auf konkrete<br />
Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr wie den Besuch der<br />
Leitstelle in Saalfeld ein. Mit dem Dank an alle Kameradinnen<br />
und Kameraden, die die Arbeit der Jugendfeuerwehr unterstützten,<br />
beendete er seine Ausführungen.<br />
Aufgrund der guten Nachwuchsarbeit und der damit verbundenen<br />
Absolvierung verschiedenster Ausbildungsmaßnahmen<br />
konnten viele Kameraden ausgezeichnet werden. So wurden<br />
die Kameraden Dominik Schmelter und Franz Wöhrl als Feu-<br />
erwehrmannanwärter in die Feuerwehr aufgenommen. Befördert<br />
wurden vom Feuerwehrmannanwärter zum Feuerwehrmann<br />
Nico Gottsmann, Emmanuel von Thaler, Kai Hübner,<br />
Stefan Geyer, Marcel Erdmann, Mathias Oberländer und Etienne<br />
Wohlfarth. Vom Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann<br />
wurden befördert Christian Spindler und Martin Stöhr, vom<br />
Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmann Frank Pleiner<br />
und Marco Kasper, vom Hauptfeuerwehrmann zum Löschmeister<br />
Danny Franz und Martin Sievers und vom Löschmeister<br />
zum Oberlöschmeister der Vereinsvorsitzende Frank Weidermann.<br />
Für 10 Jahre treue Dienste wurde Kamerad Kressin Otto<br />
geehrt und für 25 Jahre treue Dienste Kamerad Mario Springer.<br />
Zum Gruppenführer wurde nach erfolgreicher Ausbildung an<br />
der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Christian<br />
Spindler bestellt.<br />
In der Diskussion ging es natürlich um die Problematik des<br />
Gerätehausanbaues, wobei man besonders kritisch die nach<br />
Auffassung der Kameraden viel zu späte Einordnung der Fördermittel<br />
des Landkreises (2009/2010) beleuchtete. Dabei kam<br />
immer wieder zum Ausdruck, dass man unter den vorhandenen<br />
Bedingungen, die glücklicherweise noch keinen Unfall zur<br />
Folge hatten, nicht bereit ist, nach 2007 weiter ehrenamtlichen<br />
Dienst zu leisten.<br />
Logischerweise musste sich deshalb insbesondere der als<br />
Gast anwesende Kreisbrandinspektor Uwe Tiersch auch die<br />
Unmutsbezeugungen der Kameradinnen und Kameraden anhören.<br />
Er verteidigte die Einstellung der Fördermittel des Landkreises<br />
für die Jahre 2009 und 2010 mit Verweis auf bereits<br />
festgelegte Mittel und Verpflichtungen für andere Kommunen.<br />
Er machte aber auch deutlich, dass eine anderweitige Entscheidung<br />
„weiter oben“ gefällt werden muss.<br />
Herr Möller, Stadtratsmitglied und Beigeordnete des Landrates,<br />
bedankte sich in seinem Diskussionsbeitrag für die gute Arbeit<br />
der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> auch im Namen des<br />
Landrates und ging nochmals auf die Problematik der späten<br />
Bereitstellung von Kreismitteln für die Jahre 2009 und 2010 ein.<br />
Er plädierte dafür, dass die Forderungen der Kameraden bei<br />
der Kreistagsberatung nochmals eine Rolle spielen sollten.<br />
In den Schlussbemerkungen des Bürgermeisters, Herrn Oppel,<br />
stellte dieser die Mitverantwortung des Landkreises für unsere<br />
Stützpunktwehr heraus, die vielfältige Aufgaben über das Gemeindegebiet<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> hinaus erfüllt, was die<br />
Einsatzstatistik verdeutlicht. Dabei verwies er als Beispiel auf<br />
den Einsatz letzten Jahres im ZHT, wo bei der Brandbekämpfung<br />
die Feuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> maßgeblich beteiligt war.<br />
Natürlich ging auch er auf die Problematik „Anbau des Feuerwehrgerätehauses“<br />
ein, wobei er nochmals den Werdegang ab<br />
2000 beleuchtete. Dabei wurde auf die bereits erfolgte<br />
Grundsatzentscheidung zur Standortfrage und auf die bisher<br />
nicht geringen Ausgaben in diesem Zusammenhang eingegangen.<br />
So wurde das Gebäude Straße der Jugend 5 abgerissen<br />
und nach vielen Verhandlungen auch die Nachbarzustimmung<br />
(Gaststätte) zum geplanten Anbau eingeholt. Er beleuchtete<br />
die Problematik der Rücklage der Stadt, die bislang nicht angegriffen<br />
werden durfte und erst seit Dezember 20<strong>05</strong> unter der<br />
Maßgabe einer zeitnahen Refinanzierung lt. Aussage des<br />
Landrates in Anspruch genommen werden kann. Er verwies auf<br />
den einstimmigen Beschluss des Stadtrates zur Durchführung<br />
der Maßnahme und sicherte nochmals die fristgerechte Erstellung<br />
des Fördermittelantrages bis spätestens 30.06.<strong>2006</strong> zu.<br />
Allerdings stellte er auch klar, dass die Stadt auf Grund ihrer<br />
Finanzsituation wohl kaum mit zusätzlichen 500.000,00 Euro in<br />
Vorlage gehen kann, wenn auch der Landkreis seine Mittel erst<br />
2009 und 2010 bereitstellt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass<br />
von Kreisseite dieses Problem schon zur gemeinsamen Sitzung<br />
am 16.12.20<strong>05</strong>, also vor der Beschlussfassung des Stadtrates,<br />
mitgeteilt worden wäre und nicht erst auf Anfrage Ende<br />
Februar <strong>2006</strong>. Er wollte in der kommenden Kreistagssitzung<br />
das Problem ansprechen und beantragen, die Kreismittel parallel<br />
zu den Stadtmitteln in 2007 und 2008 einzustellen, weil dies<br />
auch ein klares Zeichen für die Landesförderstelle ist. Er begrüßte<br />
das vom Wehrleiter angekündigte Vorhaben, die nächste<br />
Kreistagssitzung zu besuchen, da Einblicke in die Arbeit des<br />
Landkreises nicht sinnvoll sind.
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 13 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
Er bedankte sich bei der Jugendabteilung der Feuerwehr für<br />
die gute Arbeit und verwies auf die Effekte einer guten Zusammenarbeit<br />
zwischen Feuerwehr und Stadtbauhof insbesondere<br />
unter dem Gesichtspunkt, dass ein sehr aktives Mitglied<br />
der Feuerwehr im Stadtbauhof tätig ist. Weiterhin ging er<br />
auf die Auslastung verschiedenster Planansätze des Jahres<br />
20<strong>05</strong> ein, wobei deutlich wurde, dass bei Bedarf auch im laufenden<br />
Haushaltsjahr durch Umschichtung weitere Finanzmittel<br />
freigestellt werden konnten. Besonders lobend hob er auch die<br />
Vereinsarbeit hervor, die stetig der Feuerwehr und damit auch<br />
der Stadt eine sehr gute Unterstützung gibt.<br />
Er bedankte sich abschließend nochmals bei allen Kameradinnen<br />
und Kameraden für die geleistete Arbeit und wünschte<br />
allen viel Gesundheit und unfallfreie Feuerwehrarbeit.<br />
Stellenausschreibung<br />
R. Scheunemann<br />
Bei der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> ist spätestens zum 01. Oktober<br />
<strong>2006</strong> folgende Stelle zu besetzen:<br />
Bauhofleiter/-in<br />
Die Vergütung erfolgt nach den tariflichen Vorschriften, wobei<br />
zum Zwecke der Einarbeitung zunächst die Einstellung als<br />
Mitarbeiter/-in Bauhof zum nächstmöglichen Zeitpunkt, aber<br />
spätestens zum 01.06.<strong>2006</strong>, beabsichtigt ist.<br />
Aufgabenbereich:<br />
Fachliche, planerische, organisatorische und personelle Leitung<br />
des städtischen Bauhofes mit einer Kapazität von bis zu<br />
15 Mitarbeitern sowie Mitarbeit bei der Aufgabenumsetzung<br />
Der Bauhof ist vorrangig für folgende kommunale Aufgabenbereiche<br />
zuständig:<br />
- Straßenunterhaltung, Wegebau, Winterdienst, Stadtrei-<br />
nigung/Abfallentsorgung<br />
- Pflege und Unterhaltung von Grünflächen, Sportanlagen,<br />
Friedhöfen, Spielplätzen, Waldbad<br />
- forst- und landschaftspflegerische Gestaltungs- und<br />
Unterhaltungsmaßnahmen<br />
- Unterhaltung städtischer Gebäude und Einrichtungen<br />
- Gewässerpflege und –unterhaltung<br />
- Havariebereitschaft<br />
- Eigenwerkstätten<br />
- technische Leistungen bei der Durchführung von Veranstaltungen<br />
- Neben den kommunalen Pflichtaufgaben werden durch<br />
den Bauhof kleinere Bau- bzw. Abbruchobjekte sowie<br />
Werkstattfertigungen in eigener Regie realisiert.<br />
Schwerpunkte der Arbeit sind:<br />
- Schnittstelle zwischen Bauhof und Verwaltung<br />
- Betriebsorganisation, Aufgaben- und Arbeitsplanung für<br />
Bereich Bauhof<br />
- Personalführung, Arbeitssicherheit (Sicherheitsfach-<br />
kraft), Arbeitskontrolle<br />
- Verwaltung/Auftragswesen/Abrechnung/Finanzplanung<br />
und Kostenführung im Verantwortungsbereich<br />
- technische Überwachung Gebäude, Fuhrpark und Maschinenbestand<br />
des Bauhofes<br />
- Baustellenorganisation und –leitung für Vorhaben in<br />
eigener Regie<br />
- Logistik, Materialbeschaffung, Lagerwirtschaft<br />
- Einsatz, Anleitung und Kontrolle zusätzlicher Arbeitskräfte<br />
(z. B. ABM u. Ä.) im Bedarfsfall<br />
Persönliche Voraussetzungen:<br />
- mehrjährige Erfahrung in einer Leitungsposition sowie<br />
Ausbildung und Berufserfahrung als Bautechniker, Meister/Polier<br />
bzw. im Bauingenieurwesen (Fachhochschulabschluss)<br />
- umfassende theoretische Fachkenntnisse und praktische<br />
Fertigkeiten, bezogen auf das beschriebene Auf-<br />
gabenfeld; möglichst Sicherheitsfachkraft bzw. Sicherheitsbeauftragte/r<br />
- Fähigkeit zu selbstständigem, eigenverantwortlichem<br />
Handeln<br />
- hohes Maß an sozialer Kompetenz, Führungsverantwortung<br />
- persönliche Einsatzbereitschaft, operatives Handlungsvermögen,<br />
Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeit<br />
- Eigenverantwortlichkeit, Belastbarkeit und Kooperationsfähigkeit<br />
- Fähigkeit zum analytischen Denken und umsichtigen<br />
Handeln<br />
- Durchsetzungsvermögen und Organisationstalent<br />
- gute Ortskenntnisse<br />
- Fahrerlaubnis B, vorteilhaft C, PC-Grundkenntnisse<br />
- bevorzugt werden Bewerber aus <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> einschließlich<br />
Ortsteile bzw. Altkreis <strong>Lobenstein</strong><br />
Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen mit den üblichen<br />
Anlagen richten Sie bitte bis zum 03. April <strong>2006</strong> an die<br />
Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Bürgermeister<br />
Markt 1<br />
07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Bewerbungskosten werden nicht erstattet und eine persönliche<br />
Vorstellung erfolgt nur nach Aufforderung.<br />
Ausschreibung für Mini-Job!<br />
In der Stadt Moorbad <strong>Lobenstein</strong> sind zum 01.<strong>05</strong>.<strong>2006</strong> in den<br />
städtischen Kindereinrichtungen zwei Stellen auf Mini-Job-<br />
Basis zu besetzen. Die Tätigkeit beinhaltet Reinigungsarbeiten<br />
in den Kindergärten „Sonnenschein“ und „Kinderland“ bei einer<br />
täglichen Arbeitszeit von 3,00 Stunden.<br />
Die kompletten Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis<br />
zum 27.03.<strong>2006</strong> an die<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Markt 1<br />
SG Kultur, Soziales, Fremdenverkehr<br />
07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>.<br />
Bewerbungskosten werden nicht erstattet und eine persönliche<br />
Vorstellung erfolgt nur nach Aufforderung.<br />
Termine Müllentsorgung<br />
vom 20.3.<strong>2006</strong> – 31.3.<strong>2006</strong><br />
Ort Hausmüll Gelber<br />
Sack<br />
Blaue<br />
Tonne<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>/Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
21.3. 24.3. -<br />
Reitplatz, Hain, Siechenberg,<br />
Engelsburg, Holzstößerweg<br />
(20, 24 – 33), Kraker (7-11)<br />
28.3. 24.3. 30.3.<br />
Saaldorf/Mühlberg 20.3. 21.3. -<br />
Alt-Saaldorf 28.3. 30.3.<br />
Unterlemnitz 23.3. 22.3. 28.3.<br />
Oberlemnitz 23.3. 22.3. 28.3.<br />
Helmsgrün 23.3. 23.3. 28.3.<br />
Lichtenbrunn 20.3. 20.3. -<br />
Kurzfristige Änderungen durch das Entsorgungsunternehmen<br />
vorbehalten!
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 14 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
Standesamtliche Nachrichten<br />
Januar/Februar <strong>2006</strong><br />
Geburten<br />
29.1.<strong>2006</strong> Sandy Nickel, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
31.1.<strong>2006</strong> Lennox Fiedler, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>/OT Saaldorf<br />
31.1.<strong>2006</strong> Leon Sandig, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
3.2.<strong>2006</strong> Aurelia Zink, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
5.2.<strong>2006</strong> Dustin Männig, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
12.2.<strong>2006</strong> Tessa-Alina Köhler, <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Eheschließungen<br />
keine<br />
Sterbefälle<br />
12.2.<strong>2006</strong> Karl Wich, (71), <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
19.2.<strong>2006</strong> Hanna Meyer, (79), <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
20.2.<strong>2006</strong> Roswitha Mandaus,(43), <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
21.2.<strong>2006</strong> Martha Bauer, (77), <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Das Hauptamt informiert<br />
Einladung<br />
zur Sitzung des Gemeindewahlausschusses<br />
Am Dienstag, dem 04. April <strong>2006</strong>, findet um 19:00 Uhr im<br />
Feuerwehrgerätehaus <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> die öffentliche Sitzung<br />
des Gemeindewahlausschusses statt.<br />
Gegenstand der Sitzung ist die Prüfung der eingereichten<br />
Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 07. Mai <strong>2006</strong><br />
und die Beschlussfassung über ihre Zulassung (§ 17 Abs. 4<br />
Thüringer Kommunalwahlgesetz).<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>, den 07. März <strong>2006</strong><br />
Antje Schröter, Gemeindewahlleiter<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er Frühjahrsmarkt<br />
am am 1. . AApril<br />
A ril 200 <strong>2006</strong> 200<br />
In der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> findet am Samstag, dem 1.4.<strong>2006</strong>,<br />
in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr der traditionelle Frühjahrsmarkt<br />
auf dem Marktplatz und den angrenzenden Nebenstraßen<br />
statt.<br />
65 Händler und Gewerbetreibende aus Thüringen, Sachsen<br />
und Bayern haben ihr Kommen angesagt und werden ihr reichhaltiges<br />
Angebot in den verschiedenen Sortimenten präsentieren;<br />
u. a. Korbwaren, Blumen, Pflanzen, Sämereien, Modeschmuck,<br />
Geschenkartikel, Fleisch- u. Wurstwaren, Schuh- und<br />
Lederwaren, Spielwaren, Gewürze, Süßwaren, Textilien u. v. a.<br />
m.<br />
Für Speisen und Getränke ist gesorgt!<br />
Straßensperrung zum <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er<br />
Frühjahrsmarkt<br />
In Vorbereitung und Durchführung des <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er Frühjahrsmarktes<br />
am 1.4.<strong>2006</strong> macht sich die Sperrung folgender<br />
Plätze und Straßen erforderlich:<br />
Marktplatz, Straße der Jugend (Marktbereich), Parkstraße<br />
(Marktbereich), Topfmarkt:<br />
vom 31.3.<strong>2006</strong> 17.00 Uhr<br />
bis 1.4.<strong>2006</strong> 18.00 Uhr<br />
Leonberger Platz:<br />
am 1.4.<strong>2006</strong><br />
von 06:00 bis 18.00 Uhr<br />
Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahme und hoffen im<br />
Interesse aller Beteiligten auf einen reibungslosen und angenehmen<br />
Verlauf des <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>er Frühjahrsmarktes.<br />
Das Einwohnermeldeamt informiert<br />
R. Färber<br />
Antrag auf Personalausweis<br />
Die Meldebehörde bittet nochmals alle Bürger, die Gültigkeit<br />
auf ihren Personalausweisen zu prüfen, da bereits ca. 150<br />
Einwohner ohne gültigen Ausweis sind und keinen gültigen<br />
Reisepass besitzen. Bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur<br />
Beantragung mit:<br />
- Personalausweis oder Reisepass<br />
- 1 Passfoto<br />
- Geburts- oder Eheurkunde (Familienstammbuch)<br />
- Gebühr von 8,00 Euro<br />
Wer den Reisepass besitzt, benötigt nicht zwingend einen<br />
neuen Ausweis.<br />
Öffnungszeiten der Meldestelle:<br />
Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr<br />
Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr<br />
Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr<br />
Sachgebiet<br />
Öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
S. Löwe<br />
Wichtige Hinweise für Geflügelhalter<br />
1. Als Geflügel gelten: Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel,<br />
Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und<br />
Wachteln<br />
2. Wer Geflügel hält oder halten will, hat seine Geflügelhaltung<br />
bei der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens,<br />
seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt<br />
gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,<br />
bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen<br />
sind unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde erfasst die angezeigten<br />
Geflügelbestände und erteilt dem Geflügelhalter<br />
eine zwölfstellige Registriernummer. Für den Saale-Orla-<br />
Kreis ist diese Anzeige entweder an das<br />
Landratsamt Saale-Orla-Kreis<br />
Fachdienst Veterinärwesen und Lebens-<br />
mittelüberwachung<br />
Oschitzer Straße 4<br />
07907 Schleiz<br />
Tel.: 03663/488198<br />
oder an das<br />
Landwirtschaftsamt<br />
Schopperstraße 67<br />
07937 Zeulenroda<br />
zu richten.<br />
Achtung – neue Bestimmungen !!!<br />
3. Wer<br />
a) mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane,<br />
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder<br />
b) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,<br />
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig<br />
zur Zucht<br />
nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere seines<br />
Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai<br />
und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres<br />
auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7<br />
untersuchen zu lassen. Dabei sind von Enten und Gänsen<br />
jeweils 15 Blutproben und von Hühnern, Truthühnern,<br />
Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und<br />
Wachteln jeweils 10 Blutproben je Bestand zu nehmen.<br />
Hinsichtlich der Blutprobenentnahme setzen Sie sich bitte
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 15 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
mit ihrem Hoftierarzt in Verbindung. Für den Transport der<br />
Blutproben zur Untersuchungseinrichtung steht ein kostenloser<br />
Kurierdienst ab Landratsamt zur Verfügung.<br />
4. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,<br />
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich<br />
in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass Tiere nur an<br />
Stellen gefüttert werden, die für wildlebendes Wassergeflügel,<br />
Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind.<br />
Für ausführliche Fragen steht Ihnen der zuständige Fachdienst<br />
des Landratsamtes gern zur Verfügung (Tel.:<br />
03663/488198).<br />
Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt<br />
vom 18.3. bis 31.3.20<strong>05</strong> erlaubt<br />
Wie vom Landratsamt Saale-Orla mitgeteilt wurde, kann gemäß<br />
§ 4 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von<br />
Abfällen (PflanzAbfV) in der Fassung vom 09. März 1999 in der<br />
Zeit vom 18. März bis 31. März <strong>2006</strong> trockener, unbelasteter<br />
Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten<br />
Grundstücken anfällt, verbrannt werden, wenn damit das Wohl<br />
der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, und keine erheblichen<br />
Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden und<br />
eine Nutzung der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist.<br />
Gemäß § 5 PflanzAbfV gelten folgende Anforderungen an die<br />
Verbrennung:<br />
(1) Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen<br />
durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit<br />
oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere<br />
auf die Windrichtung und –geschwindigkeit zu achten. Bei<br />
starkem Wind ist das Feuer zu löschen.<br />
(2) Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen<br />
keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle,<br />
Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte<br />
Hölzer verwendet werden. Brennbare Flüssigkeiten<br />
dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.<br />
(3) Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 1,5 km zu<br />
Flugplätzen, 50 m zu öffentlichen Straßen, 100 m zu Lagern<br />
mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie<br />
zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare<br />
Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,<br />
20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem<br />
Bewuchs, 100 m zu Waldflächen, 15 m zu Öffnungen<br />
in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung<br />
sowie zu Gebäuden mit brennbarer Außenverkleidung<br />
sowie 5 m zu Grundstücksgrenzen.<br />
(4) Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst<br />
geringer Rauchentwicklung verbrennen.<br />
(5) Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind<br />
mit Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend<br />
mit Erde abzudecken oder mit Wasser abzulöschen.<br />
(6) Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis<br />
Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist<br />
zu gewährleisten. Das Material für die vorgesehene<br />
Verbrennung ist erst maximal 3 Tage vor dem Termin des<br />
Abbrennens am vorgesehenen Standort aufzuschichten.<br />
Material, das zu einem früheren Zeitpunkt abgelagert wurde,<br />
ist zum Schutz von Kleintieren (Igel, Vögel) umzusetzen.<br />
Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Pflanzenabfälle<br />
aus dem Forstbereich<br />
Das Verbrennen der genannten Pflanzenabfälle ist der<br />
Stadtverwaltung, SG Ordnung und Sicherheit, Tel.:<br />
036651/77153 oder 77150, mindestens zwei Werktage vor<br />
Beginn anzuzeigen!<br />
Sachgebiet Jugend, Kultur, Sport<br />
und Soziales<br />
„Neues „Neues Schloss“<br />
Schloss“<br />
Dauerausstellung<br />
„Reußische Landes- und Münzgeschichte“<br />
bis 19. März <strong>2006</strong><br />
„Gut gekauft – Gern gekauft“ – Produkte der Konsum-<br />
und Nahrungsgüterwirtschaft<br />
Gemeinsame Ausstellung des Museums für Angewandte Kunst<br />
und der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Stadtinformation<br />
Stadtinformation<br />
„Gärten, Landschaften und Stadtansichten<br />
von <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>“<br />
Aquarelle von Ursula Schneider<br />
Regio Regionalmuseum<br />
Regio nalmuseum<br />
bis 30. April <strong>2006</strong><br />
„Traude Triebel – Bunte Werkstatt“<br />
zum 100. Geburtstag von Traude Triebel<br />
Kunstkreis <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> e. V.<br />
Weitere Ausstellungen können im Ärztehaus, Amtsgericht<br />
und im Bergmuseum „Markt Höhler“ besucht<br />
werden.<br />
Neu in Ihrer Bibliothek...<br />
Balogh, Mary:<br />
Dir darf ich nicht gehören: Roman.-<br />
Berlin: Ullstein, 20<strong>05</strong> R 11<br />
Anziehend, humorvoll, gesellig, charmant, gütig, rechtschaffen,<br />
klug und unermesslich reich – welche britische Dame des vorletzten<br />
Jahrhunderts würde nicht bei der Begegnung mit dem<br />
jungen Lord Ferdinand Dudley dahin schmelzen? Natürlich ist<br />
auch Viola Thornhill hingerissen, bis sich herausstellt, dass der<br />
Edelmann Pinewood Manor, ihren Besitz, seit gut zwei Jahren<br />
als sein Eigentum beansprucht und ihr die Türe weist. Zuerst<br />
ist Viola ob so viel Dreistigkeit sprachlos. Dann fängt sie an zu<br />
kämpfen und die dramatischen Ereignisse überschlagen sich.<br />
Ein hinreißender Liebesroman, dem man sich als Fan des<br />
Genres nicht entziehen kann.<br />
Kroneberg, Ludwig:<br />
Kinesiologie für Kinder: [Lernblockaden abbauen – Fähigkeiten<br />
fördern; Spielerische Selbsthilfe für Eltern und Kinder; mit<br />
vielen praktischen Übungen].-<br />
München: Gräfe und Unzer, 20<strong>05</strong> O 615<br />
Der vorliegende Titel stellt die pädagogische Kinesiologie (Lehre<br />
von der Bewegung) vor. Sie bietet praktische Hilfe bei Konzentrationsproblemen,<br />
Lernstörungen und Aggressivität. Nach<br />
der Beschreibung der Methode werden einzelne Entspannungsübungen<br />
und andere Techniken (Bewegungs-, Schreibübungen)<br />
mit vielen Abbildungen und Zeichnungen anschaulich<br />
vorgestellt.<br />
Das Kosmos-Handbuch Gartenteiche: [Planung, Anlage und<br />
Bau…].-<br />
Stuttgart: Kosmos,20<strong>05</strong> W 223<br />
Das Handbuch beschreibt ausführlich und kompetent von der<br />
Planung und Gestaltung bis hin zu Bau, Ausstattung und Bepflanzung<br />
das Thema Wassergarten. Gezeigt wird eine Vielzahl<br />
von Gestaltungsmöglichkeiten für Gartenteiche, Bachläufe<br />
und Wasserspiele, Arbeitsschritte beim Teichbau, ständige<br />
Pflegemaßnahmen, Technik und Zubehör werden genau beschrieben.<br />
Zahlreiche Pflanzen im und am Teich incl. 30 Seerosenarten<br />
werden porträtiert sowie für Gartenteiche geeignete Fische und
<strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong> – 16 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2006</strong><br />
zahlreiche wildlebende Tiere, die sich gerne im Wassergarten<br />
aufhalten, vorgestellt. Im Anhang: nützliche Adressen und<br />
Bezugsquellen, Literaturverzeichnis, umfangreiches Stichwortregister.<br />
Susanne Schmidt, Stadtbibliothek <strong>Lobenstein</strong><br />
Die nächste Ausgabe unseres Amts- und Mitteilungsblattes<br />
erscheint am Freitag, dem 31.3.<strong>2006</strong>!<br />
I M P R E S S U M<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Amts- und Mitteilungsblatt<br />
Herausgeber:<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>,<br />
Markt 1, 07356 <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong>,<br />
vertreten durch Bürgermeister Peter Oppel<br />
Verlag und Druck:<br />
Verlag + Druck Linus Wittich GmbH<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. 03677/2<strong>05</strong>0-0, Fax 03677/2<strong>05</strong>0-15<br />
Geschäftsleiterin:<br />
Sabine Bujack-Biedermann<br />
Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Bürgermeister Peter Oppel, Bürgermeister der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Lobenstein</strong><br />
Redaktion: Frau Röppischer<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil:<br />
Wolfgang Kernbach<br />
Erreichbar unter der Anschrift des Verlages.<br />
Verantwortlicher Leiter für Geschäftsbereich Kommunen:<br />
Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise:<br />
14-tägig,<br />
kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet.<br />
Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,<strong>05</strong> Euro (inkl.<br />
Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.