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FamFG - Textauszug zum Familienverfahrensrecht - Berlin.de

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Das <strong>Familienverfahrensrecht</strong> im<br />

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in <strong>de</strong>n Angelegenheiten <strong>de</strong>r freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit (<strong>FamFG</strong>)<br />

Gesetz vom 17. Dezember 2008<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2008 I, S. 2586 bis 2743<br />

DEUTSCHES INSTITUT<br />

FÜR JUGENDHILFE UND<br />

FAMILIENRECHT e. V.<br />

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in <strong>de</strong>n Angelegenheiten <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

(<strong>FamFG</strong>)<br />

(Auszug: Allgemeiner Teil und Verfahren in<br />

Familiensachen)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Buch 1<br />

Allgemeiner Teil<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 2 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit<br />

§ 4 Abgabe an ein an<strong>de</strong>res Gericht<br />

§ 5 Gerichtliche Bestimmung <strong>de</strong>r Zuständigkeit<br />

§ 6 Ausschließung und Ablehnung <strong>de</strong>r<br />

Gerichtspersonen<br />

§ 7 Beteiligte<br />

§ 8 Beteiligtenfähigkeit<br />

§ 9 Verfahrensfähigkeit<br />

§ 10 Bevollmächtigte<br />

§ 11 Verfahrensvollmacht<br />

§ 12 Beistand<br />

§ 13 Akteneinsicht<br />

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument<br />

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung<br />

§ 16 Fristen<br />

§ 17 Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand<br />

§ 18 Antrag auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

§ 19 Entscheidung über die Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung<br />

§ 21 Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />

§ 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren im ersten Rechtszug<br />

§ 23 Verfahrenseinleiten<strong>de</strong>r Antrag<br />

§ 24 Anregung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

§ 25 Anträge und Erklärungen zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsstelle<br />

§ 26 Ermittlung von Amts wegen<br />

§ 27 Mitwirkung <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

§ 28 Verfahrensleitung<br />

§ 29 Beweiserhebung<br />

§ 30 Förmliche Beweisaufnahme<br />

§ 31 Glaubhaftmachung<br />

2<br />

§ 32 Termin<br />

§ 33 Persönliches Erscheinen <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

§ 34 Persönliche Anhörung<br />

§ 35 Zwangsmittel<br />

§ 36 Vergleich<br />

§ 37 Grundlage <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

Abschnitt 3<br />

Beschluss<br />

§ 38 Entscheidung durch Beschluss<br />

§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung<br />

§ 40 Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />

§ 41 Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

§ 42 Berichtigung <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

§ 43 Ergänzung <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

§ 44 Abhilfe bei Verletzung <strong>de</strong>s Anspruchs auf<br />

rechtliches Gehör<br />

§ 45 Formelle Rechtskraft<br />

§ 46 Rechtskraftzeugnis<br />

§ 47 Wirksam bleiben<strong>de</strong> Rechtsgeschäfte<br />

§ 48 Abän<strong>de</strong>rung und Wie<strong>de</strong>raufnahme<br />

Abschnitt 4<br />

Einstweilige Anordnung<br />

§ 49 Einstweilige Anordnung<br />

§ 50 Zuständigkeit<br />

§ 51 Verfahren<br />

§ 52 Einleitung <strong>de</strong>s Hauptsacheverfahrens<br />

§ 53 Vollstreckung<br />

§ 54 Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

§ 55 Aussetzung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

§ 56 Außerkrafttreten<br />

§ 57 Rechtsmittel<br />

Abschnitt 5<br />

Rechtsmittel<br />

Unterabschnitt 1<br />

Beschwer<strong>de</strong><br />

§ 58 Statthaftigkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong><br />

§ 59 Beschwer<strong>de</strong>berechtigte<br />

§ 60 Beschwer<strong>de</strong>recht Min<strong>de</strong>rjähriger<br />

§ 61 Beschwer<strong>de</strong>wert; Zulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 62 Statthaftigkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nach Erledigung<br />

<strong>de</strong>r Hauptsache<br />

§ 63 Beschwer<strong>de</strong>frist<br />

§ 64 Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong><br />

§ 65 Beschwer<strong>de</strong>begründung<br />

§ 66 Anschlussbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 67 Verzicht auf die Beschwer<strong>de</strong>; Rücknahme <strong>de</strong>r<br />

Beschwer<strong>de</strong><br />

§ 68 Gang <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>verfahrens<br />

§ 69 Beschwer<strong>de</strong>entscheidung


Unterabschnitt 2<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 70 Statthaftigkeit <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 71 Frist und Form <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 72 Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 73 Anschlussrechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 74a Zurückweisungsbeschluss<br />

§ 75 Sprungrechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

Abschnitt 6<br />

Verfahrenskostenhilfe<br />

§ 76 Voraussetzungen<br />

§ 77 Bewilligung<br />

§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

§ 79 (weggefallen)<br />

Abschnitt 7<br />

Kosten<br />

§ 80 Umfang <strong>de</strong>r Kostenpflicht<br />

§ 81 Grundsatz <strong>de</strong>r Kostenpflicht<br />

§ 82 Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kostenentscheidung<br />

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und<br />

Rücknahme<br />

§ 84 Rechtsmittelkosten<br />

§ 85 Kostenfestsetzung<br />

Abschnitt 8<br />

Vollstreckung<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 86 Vollstreckungstitel<br />

§ 87 Verfahren; Beschwer<strong>de</strong><br />

Unterabschnitt 2<br />

Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe<br />

von Personen und die Regelung <strong>de</strong>s Umgangs<br />

§ 88 Grundsätze<br />

§ 89 Ordnungsmittel<br />

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges<br />

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss<br />

§ 92 Vollstreckungsverfahren<br />

§ 93 Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

§ 94 Ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung<br />

Unterabschnitt 3<br />

Vollstreckung nach <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

§ 95 Anwendung <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach <strong>de</strong>m Gewaltschutzgesetz<br />

und in Wohnungszuweisungssachen<br />

§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen<br />

3<br />

Abschnitt 9<br />

Verfahren mit Auslandsbezug<br />

Unterabschnitt 1<br />

Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und<br />

Rechtsakten <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft<br />

§ 97 Vorrang und Unberührtheit<br />

Unterabschnitt 2<br />

Internationale Zuständigkeit<br />

§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und<br />

Folgesachen<br />

§ 99 Kindschaftssachen<br />

§ 100 Abstammungssachen<br />

§ 101 Adoptionssachen<br />

§ 102 Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen;<br />

Pflegschaft für Erwachsene<br />

§ 105 An<strong>de</strong>re Verfahren<br />

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit<br />

Unterabschnitt 3<br />

Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer<br />

Entscheidungen<br />

§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in<br />

Ehesachen<br />

§ 108 Anerkennung an<strong>de</strong>rer ausländischer Entscheidungen<br />

§ 109 Anerkennungshin<strong>de</strong>rnisse<br />

§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen<br />

Buch 2<br />

Verfahren in Familiensachen<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 111 Familiensachen<br />

§ 112 Familienstreitsachen<br />

§ 113 Anwendung von Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht<br />

§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln<br />

§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit<br />

§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen<br />

§ 118 Wie<strong>de</strong>raufnahme<br />

§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest<br />

§ 120 Vollstreckung<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen<br />

und Folgesachen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Verfahren in Ehesachen<br />

§ 121 Ehesachen<br />

§ 122 Örtliche Zuständigkeit


§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen<br />

§ 124 Antrag<br />

§ 125 Verfahrensfähigkeit<br />

§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und an<strong>de</strong>re<br />

Verfahren<br />

§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung<br />

§ 128 Persönliches Erscheinen <strong>de</strong>r Ehegatten<br />

§ 129 Mitwirkung <strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r dritter<br />

Personen<br />

§ 130 Säumnis <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

§ 131 Tod eines Ehegatten<br />

§ 132 Kosten bei Aufhebung <strong>de</strong>r Ehe<br />

Unterabschnitt 2<br />

Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen<br />

§ 133 Inhalt <strong>de</strong>r Antragsschrift<br />

§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme;<br />

Wi<strong>de</strong>rruf<br />

§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen<br />

§ 136 Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />

§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter<br />

Personen<br />

§ 140 Abtrennung<br />

§ 141 Rücknahme <strong>de</strong>s Scheidungsantrags<br />

§ 142 Einheitliche En<strong>de</strong>ntscheidung; Abweisung <strong>de</strong>s<br />

Scheidungsantrags<br />

§ 143 Einspruch<br />

§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel<br />

§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und<br />

Anschlussrechtsmittel<br />

§ 146 Zurückverweisung<br />

§ 147 Erweiterte Aufhebung<br />

§ 148 Wirksamwer<strong>de</strong>n von Entscheidungen in Folgesachen<br />

§ 149 Erstreckung <strong>de</strong>r Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen<br />

Abschnitt 3<br />

Verfahren in Kindschaftssachen<br />

§ 151 Kindschaftssachen<br />

§ 152 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 153 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

§ 154 Verweisung bei einseitiger Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Aufenthalts<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot<br />

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen<br />

§ 157 Erörterung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung; einstweilige<br />

Anordnung<br />

§ 158 Verfahrensbeistand<br />

§ 159 Persönliche Anhörung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

§ 160 Anhörung <strong>de</strong>r Eltern<br />

4<br />

§ 161 Mitwirkung <strong>de</strong>r Pflegeperson<br />

§ 162 Mitwirkung <strong>de</strong>s Jugendamts<br />

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt<br />

<strong>de</strong>s Gutachtenauftrags; Vernehmung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

§ 164 Bekanntgabe <strong>de</strong>r Entscheidung an das Kind<br />

§ 165 Vermittlungsverfahren<br />

§ 166 Abän<strong>de</strong>rung und Überprüfung von Entscheidungen<br />

und gerichtlich gebilligten Vergleichen<br />

§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung<br />

Min<strong>de</strong>rjähriger<br />

§ 168 Beschluss über Zahlungen <strong>de</strong>s Mün<strong>de</strong>ls<br />

§ 168a Mitteilungspflichten <strong>de</strong>s Stan<strong>de</strong>samts<br />

Abschnitt 4<br />

Verfahren in Abstammungssachen<br />

§ 169 Abstammungssachen<br />

§ 170 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 171 Antrag<br />

§ 172 Beteiligte<br />

§ 173 Vertretung eines Kin<strong>de</strong>s durch einen Beistand<br />

§ 174 Verfahrensbeistand<br />

§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung<br />

§ 176 Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts<br />

§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme<br />

§ 178 Untersuchungen zur Feststellung <strong>de</strong>r Abstammung<br />

§ 179 Mehrheit von Verfahren<br />

§ 180 Erklärungen zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Gerichts<br />

§ 181 Tod eines Beteiligten<br />

§ 182 Inhalt <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

§ 183 Kosten bei Anfechtung <strong>de</strong>r Vaterschaft<br />

§ 184 Wirksamkeit <strong>de</strong>s Beschlusses; Ausschluss <strong>de</strong>r<br />

Abän<strong>de</strong>rung, ergänzen<strong>de</strong> Vorschriften über die<br />

Beschwer<strong>de</strong><br />

§ 185 Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

Abschnitt 5<br />

Verfahren in Adoptionssachen<br />

§ 186 Adoptionssachen<br />

§ 187 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 188 Beteiligte<br />

§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle<br />

§ 190 Bescheinigung über <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>r Vormundschaft<br />

§ 191 Verfahrensbeistand<br />

§ 192 Anhörung <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

§ 193 Anhörung weiterer Personen<br />

§ 194 Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts<br />

§ 195 Anhörung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sjugendamts<br />

§ 196 Unzulässigkeit <strong>de</strong>r Verbindung<br />

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind<br />

§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren<br />

§ 199 Anwendung <strong>de</strong>s Adoptionswirkungsgesetzes


Abschnitt 6<br />

Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und<br />

Hausratssachen<br />

§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen<br />

§ 201 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 202 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

§ 203 Antrag<br />

§ 204 Beteiligte<br />

§ 205 Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen<br />

§ 206 Beson<strong>de</strong>re Vorschriften in Hausratssachen<br />

§ 207 Erörterungstermin<br />

§ 208 Tod eines Ehegatten<br />

§ 209 Durchführung <strong>de</strong>r Entscheidung; Wirksamkeit<br />

Abschnitt 7<br />

Verfahren in Gewaltschutzsachen<br />

§ 210 Gewaltschutzsachen<br />

§ 211 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 212 Beteiligte<br />

§ 213 Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts<br />

§ 214 Einstweilige Anordnung<br />

§ 215 Durchführung <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung<br />

§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung<br />

§ 216a Mitteilung von Entscheidungen<br />

Abschnitt 8<br />

Verfahren in Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 217 Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 218 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 219 Beteiligte<br />

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht<br />

§ 221 Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

§ 222 Erörterungstermin<br />

§ 223 Vereinbarung über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften<br />

§ 225 Aufhebung <strong>de</strong>r früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem<br />

Versorgungsausgleich<br />

§ 226 Einstweilige Anordnung<br />

§ 227 Entscheidung über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

§ 228 Zulässigkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong><br />

§ 229 Ausschluss <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 230 Abän<strong>de</strong>rung von Entscheidungen und Vereinbarungen<br />

Abschnitt 9<br />

Verfahren in Unterhaltssachen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Beson<strong>de</strong>re Verfahrensvorschriften<br />

§ 231 Unterhaltssachen<br />

§ 232 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 233 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

§ 234 Vertretung eines Kin<strong>de</strong>s durch einen Beistand<br />

5<br />

§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht <strong>de</strong>r<br />

Beteiligten<br />

§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter<br />

§ 237 Unterhalt bei Feststellung <strong>de</strong>r Vaterschaft<br />

§ 238 Abän<strong>de</strong>rung gerichtlicher Entscheidungen<br />

§ 239 Abän<strong>de</strong>rung von Vergleichen und Urkun<strong>de</strong>n<br />

§ 240 Abän<strong>de</strong>rung von Entscheidungen nach <strong>de</strong>n<br />

§§ 237 und 253<br />

§ 241 Verschärfte Haftung<br />

§ 242 Einstweilige Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

§ 243 Kostenentscheidung<br />

§ 244 Unzulässiger Einwand <strong>de</strong>r Volljährigkeit<br />

§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur<br />

Zwangsvollstreckung im Ausland<br />

Unterabschnitt 2<br />

Einstweilige Anordnung<br />

§ 246 Beson<strong>de</strong>re Vorschriften für die einstweilige<br />

Anordnung<br />

§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Vaterschaft<br />

Unterabschnitt 3<br />

Vereinfachtes Verfahren über <strong>de</strong>n Unterhalt<br />

Min<strong>de</strong>rjähriger<br />

§ 249 Statthaftigkeit <strong>de</strong>s vereinfachten Verfahrens<br />

§ 250 Antrag<br />

§ 251 Maßnahmen <strong>de</strong>s Gerichts<br />

§ 252 Einwendungen <strong>de</strong>s Antragsgegners<br />

§ 253 Festsetzungsbeschluss<br />

§ 254 Mitteilungen über Einwendungen<br />

§ 255 Streitiges Verfahren<br />

§ 256 Beschwer<strong>de</strong><br />

§ 257 Beson<strong>de</strong>re Verfahrensvorschriften<br />

§ 258 Son<strong>de</strong>rregelungen für maschinelle Bearbeitung<br />

§ 259 Formulare<br />

§ 260 Bestimmung <strong>de</strong>s Amtsgerichts<br />

Abschnitt 10<br />

Verfahren in Güterrechtssachen<br />

§ 261 Güterrechtssachen<br />

§ 262 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 263 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

§ 264 Verfahren nach <strong>de</strong>n §§ 1382 und 1383 <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

§ 265 Einheitliche Entscheidung<br />

Abschnitt 11<br />

Verfahren in sonstigen Familiensachen<br />

§ 266 Sonstige Familiensachen<br />

§ 267 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 268 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache


Abschnitt 12<br />

Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 269 Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 270 Anwendbare Vorschriften<br />

Buch 3<br />

Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />

Abschnitt 1<br />

Verfahren in Betreuungssachen<br />

§§ 271 bis 311<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren in Unterbringungssachen<br />

§ 312 Unterbringungssachen<br />

§ 313 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 314 Abgabe <strong>de</strong>r Unterbringungssache<br />

§ 315 Beteiligte<br />

§ 316 Verfahrensfähigkeit<br />

§ 317 Verfahrenspfleger<br />

§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz <strong>de</strong>s Verfahrenspflegers<br />

§ 319 Anhörung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

§ 320 Anhörung <strong>de</strong>r sonstigen Beteiligten und <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong><br />

§ 321 Einholung eines Gutachtens<br />

§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung<br />

zur Begutachtung<br />

§ 323 Inhalt <strong>de</strong>r Beschlussformel<br />

§ 324 Wirksamwer<strong>de</strong>n von Beschlüssen<br />

§ 325 Bekanntgabe<br />

§ 326 Zuführung zur Unterbringung<br />

§ 327 Vollzugsangelegenheiten<br />

§ 328 Aussetzung <strong>de</strong>s Vollzugs<br />

§ 329 Dauer und Verlängerung <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

§ 330 Aufhebung <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

§ 331 Einstweilige Anordnung<br />

§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter<br />

Dringlichkeit<br />

§ 333 Dauer <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung<br />

§ 334 Einstweilige Maßregeln<br />

§ 335 Ergänzen<strong>de</strong> Vorschriften über die Beschwer<strong>de</strong><br />

§ 336 Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Betroffenen<br />

§ 337 Kosten in Unterbringungssachen<br />

§ 338 Mitteilung von Entscheidungen<br />

§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen<br />

Abschnitt 3<br />

Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen<br />

§§ 340 bis 341<br />

6<br />

Buch 4<br />

Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen<br />

§§ 342 bis 373<br />

Buch 5<br />

Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche<br />

Verfahren<br />

§§ 374 bis 409<br />

Buch 6<br />

Verfahren in weiteren Angelegenheiten <strong>de</strong>r<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

§§ 410 bis 414<br />

Buch 7<br />

Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />

§§ 415 bis 432<br />

Buch 8<br />

Verfahren in Aufgebotssachen<br />

§§ 433 bis 484<br />

Buch 9<br />

Schlussvorschriften<br />

§§ 485 bis 491


Buch 1 Allgemeiner Teil<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen<br />

sowie in <strong>de</strong>n Angelegenheiten <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

soweit sie durch Bun<strong>de</strong>sgesetz <strong>de</strong>n Gerichten zugewiesen<br />

sind.<br />

§ 2 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das<br />

Gericht zuständig, das zuerst mit <strong>de</strong>r Angelegenheit befasst<br />

ist.<br />

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei<br />

Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r sie begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> erhalten.<br />

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht <strong>de</strong>swegen unwirksam,<br />

weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht<br />

vorgenommen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit<br />

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich o<strong>de</strong>r sachlich unzuständig,<br />

hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären<br />

und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor<br />

<strong>de</strong>r Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.<br />

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das<br />

vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt<br />

die Wahl o<strong>de</strong>r ist das Verfahren von Amts wegen<br />

eingeleitet wor<strong>de</strong>n, ist die Sache an das vom angerufenen<br />

Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.<br />

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als<br />

zuständig bezeichnete Gericht bin<strong>de</strong>nd.<br />

(4) Die im Verfahren vor <strong>de</strong>m angerufenen Gericht entstehen<strong>de</strong>n<br />

Kosten wer<strong>de</strong>n als Teil <strong>de</strong>r Kosten behan<strong>de</strong>lt, die<br />

bei <strong>de</strong>m im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.<br />

§ 4 Abgabe an ein an<strong>de</strong>res Gericht<br />

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein<br />

an<strong>de</strong>res Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme<br />

<strong>de</strong>r Sache bereit erklärt hat. Vor <strong>de</strong>r Abgabe sollen die Beteiligten<br />

angehört wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 5 Gerichtliche Bestimmung <strong>de</strong>r Zuständigkeit<br />

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere<br />

gemeinsame Gericht bestimmt:<br />

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen<br />

Fall an <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Gerichtsbarkeit rechtlich o<strong>de</strong>r<br />

tatsächlich verhin<strong>de</strong>rt ist;<br />

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschie<strong>de</strong>ner<br />

Gerichtsbezirke o<strong>de</strong>r aus sonstigen tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig<br />

ist;<br />

3. wenn verschie<strong>de</strong>ne Gerichte sich rechtskräftig für zuständig<br />

erklärt haben;<br />

4. wenn verschie<strong>de</strong>ne Gerichte, von <strong>de</strong>nen eines für das<br />

Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig<br />

erklärt haben;<br />

5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen<br />

soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.<br />

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof,<br />

wird das zuständige Gericht durch das Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

bestimmt, zu <strong>de</strong>ssen Bezirk das zuerst mit <strong>de</strong>r<br />

Sache befasste Gericht gehört.<br />

7<br />

(3) Der Beschluss, <strong>de</strong>r das zuständige Gericht bestimmt, ist<br />

nicht anfechtbar.<br />

§ 6 Ausschließung und Ablehnung<br />

<strong>de</strong>r Gerichtspersonen<br />

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung <strong>de</strong>r Gerichtspersonen<br />

gelten die §§ 41 bis 49 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen<br />

Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.<br />

(2) Der Beschluss, durch <strong>de</strong>n das Ablehnungsgesuch für<br />

unbegrün<strong>de</strong>t erklärt wird, ist mit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong><br />

in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r §§ 567 bis 572 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

anfechtbar.<br />

§ 7 Beteiligte<br />

(1) In Antragsverfahren ist <strong>de</strong>r Antragsteller Beteiligter.<br />

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:<br />

1. diejenigen, <strong>de</strong>ren Recht durch das Verfahren unmittelbar<br />

betroffen wird,<br />

2. diejenigen, die auf Grund dieses o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Gesetzes<br />

von Amts wegen o<strong>de</strong>r auf Antrag zu beteiligen<br />

sind.<br />

(3) Das Gericht kann von Amts wegen o<strong>de</strong>r auf Antrag<br />

weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in<br />

diesem o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Gesetz vorgesehen ist.<br />

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu <strong>de</strong>m<br />

Verfahren hinzuzuziehen sind o<strong>de</strong>r hinzugezogen wer<strong>de</strong>n<br />

können, sind von <strong>de</strong>r Einleitung <strong>de</strong>s Verfahrens zu benachrichtigen,<br />

soweit sie <strong>de</strong>m Gericht bekannt sind. Sie sind<br />

über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />

(5) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t durch Beschluss, wenn es einem<br />

Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 o<strong>de</strong>r Absatz 3<br />

nicht entspricht. Der Beschluss ist mit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong><br />

in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r §§ 567 bis 572<br />

<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(6) Wer anzuhören ist o<strong>de</strong>r eine Auskunft zu erteilen hat,<br />

ohne dass die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 o<strong>de</strong>r Absatzes<br />

3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.<br />

§ 8 Beteiligtenfähigkeit<br />

Beteiligtenfähig sind<br />

1. natürliche und juristische Personen,<br />

2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit<br />

ihnen ein Recht zustehen kann,<br />

3. Behör<strong>de</strong>n.<br />

§ 9 Verfahrensfähigkeit<br />

(1) Verfahrensfähig sind<br />

1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,<br />

2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen,<br />

soweit sie für <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Verfahrens nach<br />

bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,<br />

3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen,<br />

soweit sie das 14. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und<br />

sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen<br />

nach bürgerlichem Recht zustehen<strong>de</strong>s Recht geltend<br />

machen,<br />

4. diejenigen, die auf Grund dieses o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren<br />

Gesetzes dazu bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Geschäftsfähigkeit<br />

Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, han<strong>de</strong>ln für<br />

ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.


(3) Für Vereinigungen sowie für Behör<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>ln ihre gesetzlichen<br />

Vertreter, Vorstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs Beauftragte.<br />

(4) Das Verschul<strong>de</strong>n eines gesetzlichen Vertreters steht <strong>de</strong>m<br />

Verschul<strong>de</strong>n eines Beteiligten gleich.<br />

(5) Die §§ 53 bis 58 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

§ 10 Bevollmächtigte<br />

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten<br />

ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.<br />

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt<br />

als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind<br />

als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte<br />

nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur<br />

1. Beschäftigte <strong>de</strong>s Beteiligten o<strong>de</strong>r eines mit ihm verbun<strong>de</strong>nen<br />

Unternehmens (§ 15 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes); Behör<strong>de</strong>n<br />

und juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts<br />

einschließlich <strong>de</strong>r von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben gebil<strong>de</strong>ten Zusammenschlüsse können<br />

sich auch durch Beschäftigte <strong>de</strong>r zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s kommunalen Spitzenverban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>m sie angehören, vertreten lassen;<br />

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 <strong>de</strong>r Abgabenordnung,<br />

§ 11 <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen<br />

mit Befähigung <strong>zum</strong> Richteramt und die Beteiligten,<br />

wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer<br />

entgeltlichen Tätigkeit steht;<br />

3. Notare.<br />

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren<br />

Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die<br />

ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner<br />

Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen o<strong>de</strong>r<br />

Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam.<br />

Das Gericht kann <strong>de</strong>n in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten<br />

Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss<br />

die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in<br />

<strong>de</strong>r Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht<br />

darzustellen.<br />

(4) Vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgerichtshof müssen sich die Beteiligten,<br />

außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung<br />

von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,<br />

durch einen beim Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zugelassenen<br />

Rechtsanwalt vertreten lassen. Behör<strong>de</strong>n und juristische<br />

Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts einschließlich <strong>de</strong>r<br />

von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil<strong>de</strong>ten<br />

Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte<br />

mit Befähigung <strong>zum</strong> Richteramt o<strong>de</strong>r durch Beschäftigte<br />

mit Befähigung <strong>zum</strong> Richteramt <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s jeweiligen kommunalen Spitzenverban<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>m sie angehören, vertreten<br />

lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die<br />

§§ 78b und 78c <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor <strong>de</strong>m Gericht<br />

auftreten, <strong>de</strong>m sie angehören.<br />

§ 11 Verfahrensvollmacht<br />

Die Vollmacht ist schriftlich zu <strong>de</strong>n Gerichtsakten einzureichen.<br />

Sie kann nachgereicht wer<strong>de</strong>n; hierfür kann das Gericht<br />

eine Frist bestimmen. Der Mangel <strong>de</strong>r Vollmacht kann<br />

in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrens geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Das<br />

Gericht hat <strong>de</strong>n Mangel <strong>de</strong>r Vollmacht von Amts wegen zu<br />

berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechts-<br />

8<br />

anwalt o<strong>de</strong>r Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis<br />

87 und 89 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 12 Beistand<br />

Im Termin können die Beteiligten mit Beistän<strong>de</strong>n erscheinen.<br />

Beistand kann sein, wer in Verfahren, in <strong>de</strong>nen die<br />

Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter<br />

zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann<br />

an<strong>de</strong>re Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich<br />

ist und hierfür nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls ein<br />

Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt<br />

entsprechend. Das von <strong>de</strong>m Beistand Vorgetragene gilt als<br />

von <strong>de</strong>m Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem<br />

sofort wi<strong>de</strong>rrufen o<strong>de</strong>r berichtigt wird.<br />

§ 13 Akteneinsicht<br />

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

einsehen, soweit nicht schwerwiegen<strong>de</strong> Interessen<br />

eines Beteiligten o<strong>de</strong>r eines Dritten entgegenstehen.<br />

(2) Personen, die an <strong>de</strong>m Verfahren nicht beteiligt sind,<br />

kann Einsicht nur gestattet wer<strong>de</strong>n, soweit sie ein berechtigtes<br />

Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen<br />

eines Beteiligten o<strong>de</strong>r eines Dritten nicht entgegenstehen.<br />

Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall <strong>de</strong>s § 1758<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.<br />

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten<br />

sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,<br />

Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift<br />

ist auf Verlangen zu beglaubigen.<br />

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar o<strong>de</strong>r einer beteiligten<br />

Behör<strong>de</strong> kann das Gericht die Akten in die Amts- o<strong>de</strong>r<br />

Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von<br />

Beweisstücken in die Amts- o<strong>de</strong>r Geschäftsräume besteht<br />

nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.<br />

(5) Wer<strong>de</strong>n die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt<br />

§ 299 Abs. 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend. Der<br />

elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und 3 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung kann auch <strong>de</strong>m Notar o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r beteiligten<br />

Behör<strong>de</strong> gestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu<br />

ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente,<br />

die Abstimmungen betreffen, wer<strong>de</strong>n we<strong>de</strong>r vorgelegt<br />

noch abschriftlich mitgeteilt.<br />

(7) Über die Akteneinsicht entschei<strong>de</strong>t das Gericht, bei Kollegialgerichten<br />

<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument<br />

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 298a Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

(2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als<br />

elektronisches Dokument übermitteln. Für das elektronische<br />

Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

entsprechend.<br />

(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die<br />

§§ 130b und 298 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sregierung und die Lan<strong>de</strong>sregierungen bestimmen<br />

für ihren Bereich durch Rechtsverordnung <strong>de</strong>n<br />

Zeitpunkt, von <strong>de</strong>m an elektronische Akten geführt und<br />

elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht wer<strong>de</strong>n<br />

können. Die Bun<strong>de</strong>sregierung und die Lan<strong>de</strong>sregierungen<br />

bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die<br />

gelten<strong>de</strong>n organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen<br />

für die Bildung, Führung und Aufbewahrung <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Akten und die für die Bearbeitung <strong>de</strong>r Dokumente


geeignete Form. Die Lan<strong>de</strong>sregierungen können die Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige<br />

oberste Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> übertragen. Die Zulassung<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Akte und <strong>de</strong>r elektronischen Form kann<br />

auf einzelne Gerichte o<strong>de</strong>r Verfahren beschränkt wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen<br />

zur Ersetzung <strong>de</strong>r Urschrift auf einen Bild- o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Datenträger übertragen wor<strong>de</strong>n und liegt <strong>de</strong>r schriftliche<br />

Nachweis darüber vor, dass die Wie<strong>de</strong>rgabe mit <strong>de</strong>r Urschrift<br />

übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge<br />

und Abschriften von <strong>de</strong>m Bild- o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Datenträger erteilt<br />

wer<strong>de</strong>n. Auf <strong>de</strong>r Urschrift anzubringen<strong>de</strong> Vermerke wer<strong>de</strong>n<br />

in diesem Fall bei <strong>de</strong>m Nachweis angebracht.<br />

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung<br />

(1) Dokumente, <strong>de</strong>ren Inhalt eine Termins- o<strong>de</strong>r Fristbestimmung<br />

enthält o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Lauf einer Frist auslöst, sind <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten bekannt zu geben.<br />

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach <strong>de</strong>n<br />

§§ 166 bis 195 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung o<strong>de</strong>r dadurch bewirkt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass das Schriftstück unter <strong>de</strong>r Anschrift <strong>de</strong>s<br />

Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im<br />

Inland bewirkt wer<strong>de</strong>n, gilt das Schriftstück drei Tage nach<br />

Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht <strong>de</strong>r Beteiligte<br />

glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht<br />

o<strong>de</strong>r erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.<br />

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente<br />

<strong>de</strong>n Beteiligten formlos mitgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 16 Fristen<br />

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt<br />

ist, mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe.<br />

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3<br />

sowie § 225 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 17 Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand<br />

(1) War jemand ohne sein Verschul<strong>de</strong>n verhin<strong>de</strong>rt, eine gesetzliche<br />

Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

in <strong>de</strong>n vorigen Stand zu gewähren.<br />

(2) Ein Fehlen <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns wird vermutet, wenn eine<br />

Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben o<strong>de</strong>r fehlerhaft ist.<br />

§ 18 Antrag auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

(1) Der Antrag auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung ist binnen zwei Wochen<br />

nach Wegfall <strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnisses zu stellen.<br />

(2) Die Form <strong>de</strong>s Antrags auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung richtet sich<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung<br />

gelten.<br />

(3) Die Tatsachen zur Begründung <strong>de</strong>s Antrags sind bei <strong>de</strong>r<br />

Antragstellung o<strong>de</strong>r im Verfahren über <strong>de</strong>n Antrag glaubhaft<br />

zu machen. Innerhalb <strong>de</strong>r Antragsfrist ist die versäumte<br />

Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die<br />

Wie<strong>de</strong>reinsetzung auch ohne Antrag gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r versäumten<br />

Frist an gerechnet, kann Wie<strong>de</strong>reinsetzung nicht mehr<br />

beantragt o<strong>de</strong>r ohne Antrag bewilligt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 19 Entscheidung über die Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

(1) Über die Wie<strong>de</strong>reinsetzung entschei<strong>de</strong>t das Gericht, das<br />

über die versäumte Rechtshandlung zu befin<strong>de</strong>n hat.<br />

(2) Die Wie<strong>de</strong>reinsetzung ist nicht anfechtbar.<br />

(3) Die Versagung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinsetzung ist nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung<br />

gelten.<br />

9<br />

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung<br />

Das Gericht kann Verfahren verbin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r trennen, soweit<br />

es dies für sachdienlich hält.<br />

§ 21 Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund<br />

aussetzen, insbeson<strong>de</strong>re wenn die Entscheidung ganz o<strong>de</strong>r<br />

<strong>zum</strong> Teil von <strong>de</strong>m Bestehen o<strong>de</strong>r Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses<br />

abhängt, das <strong>de</strong>n Gegenstand eines an<strong>de</strong>ren<br />

anhängigen Verfahrens bil<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r von einer Verwaltungsbehör<strong>de</strong><br />

festzustellen ist. § 249 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung ist<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der Beschluss ist mit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong> in entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>r §§ 567 bis 572 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

anfechtbar.<br />

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />

(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung<br />

zurückgenommen wer<strong>de</strong>n. Die Rücknahme bedarf<br />

nach Erlass <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r übrigen<br />

Beteiligten.<br />

(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige En<strong>de</strong>ntscheidung<br />

wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos,<br />

ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.<br />

Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintreten<strong>de</strong><br />

Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit<br />

sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren<br />

been<strong>de</strong>n wollen.<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von<br />

Amts wegen eingeleitet wer<strong>de</strong>n können.<br />

§ 22a Mitteilungen an die<br />

Familien- und Betreuungsgerichte<br />

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>s Familien- o<strong>de</strong>r Betreuungsgerichts erfor<strong>de</strong>rlich, hat<br />

das Gericht <strong>de</strong>m Familien- o<strong>de</strong>r Betreuungsgericht Mitteilung<br />

zu machen.<br />

(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Familien-<br />

o<strong>de</strong>r Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln,<br />

wenn <strong>de</strong>ren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien-<br />

o<strong>de</strong>r betreuungsgerichtliche Maßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich ist, soweit<br />

nicht für die übermitteln<strong>de</strong> Stelle erkennbar ist, dass<br />

schutzwürdige Interessen <strong>de</strong>s Betroffenen an <strong>de</strong>m Ausschluss<br />

<strong>de</strong>r Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Min<strong>de</strong>rjährigen<br />

o<strong>de</strong>r Betreuten o<strong>de</strong>r das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Übermittlung<br />

überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn<br />

ihr eine beson<strong>de</strong>re bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> lan<strong>de</strong>sgesetzliche<br />

Verwendungsregelung entgegensteht.<br />

Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug<br />

§ 23 Verfahrenseinleiten<strong>de</strong>r Antrag<br />

(1) Ein verfahrenseinleiten<strong>de</strong>r Antrag soll begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>m Antrag sollen die zur Begründung dienen<strong>de</strong>n<br />

Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen<br />

benannt wer<strong>de</strong>n, die als Beteiligte in Betracht kommen.<br />

Urkun<strong>de</strong>n, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift<br />

o<strong>de</strong>r Abschrift beigefügt wer<strong>de</strong>n. Der Antrag soll<br />

von <strong>de</strong>m Antragsteller o<strong>de</strong>r seinem Bevollmächtigten unterschrieben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das Gericht soll <strong>de</strong>n Antrag an die übrigen Beteiligten<br />

übermitteln.


§ 24 Anregung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet wer<strong>de</strong>n<br />

können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Folgt das Gericht <strong>de</strong>r Anregung nach Absatz 1 nicht, hat<br />

es <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r die Einleitung angeregt hat, darüber zu<br />

unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r Unterrichtung<br />

ersichtlich ist.<br />

§ 25 Anträge und Erklärungen<br />

zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber<br />

<strong>de</strong>m zuständigen Gericht schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung<br />

durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.<br />

(2) Anträge und Erklärungen, <strong>de</strong>ren Abgabe vor <strong>de</strong>m Urkundsbeamten<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsstelle zulässig ist, können vor<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsstelle eines je<strong>de</strong>n Amtsgerichts zur Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Geschäftsstelle hat die Nie<strong>de</strong>rschrift unverzüglich<br />

an das Gericht zu übermitteln, an das <strong>de</strong>r Antrag o<strong>de</strong>r die<br />

Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung<br />

tritt nicht ein, bevor die Nie<strong>de</strong>rschrift dort eingeht.<br />

§ 26 Ermittlung von Amts wegen<br />

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung <strong>de</strong>r<br />

entscheidungserheblichen Tatsachen erfor<strong>de</strong>rlichen Ermittlungen<br />

durchzuführen.<br />

§ 27 Mitwirkung <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

(1) Die Beteiligten sollen bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Sachverhalts<br />

mitwirken.<br />

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche<br />

Umstän<strong>de</strong> vollständig und <strong>de</strong>r Wahrheit gemäß abzugeben.<br />

§ 28 Verfahrensleitung<br />

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten<br />

sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären<br />

und ungenügen<strong>de</strong> tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat<br />

die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,<br />

wenn es ihn an<strong>de</strong>rs beurteilt als die Beteiligten und<br />

seine Entscheidung darauf stützen will.<br />

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken,<br />

dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh<br />

wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.<br />

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das<br />

Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s<br />

Vermerks kann ein Urkundsbeamter <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

hinzugezogen wer<strong>de</strong>n, wenn dies auf Grund <strong>de</strong>s zu erwarten<strong>de</strong>n<br />

Umfangs <strong>de</strong>s Vermerks, in Anbetracht <strong>de</strong>r Schwierigkeit<br />

<strong>de</strong>r Sache o<strong>de</strong>r aus einem sonstigen wichtigen Grund<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. In <strong>de</strong>n Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge<br />

<strong>de</strong>s Termins und <strong>de</strong>r persönlichen Anhörung aufzunehmen.<br />

Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger<br />

in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s § 14 Abs. 3 ist möglich.<br />

§ 29 Beweiserhebung<br />

(1) Das Gericht erhebt die erfor<strong>de</strong>rlichen Beweise in geeigneter<br />

Form. Es ist hierbei an das Vorbringen <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

nicht gebun<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung über die Vernehmung<br />

bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeug-<br />

10<br />

nisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen<br />

entsprechend.<br />

(3) Das Gericht hat die Ergebnisse <strong>de</strong>r Beweiserhebung aktenkundig<br />

zu machen.<br />

§ 30 Förmliche Beweisaufnahme<br />

(1) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t nach pflichtgemäßem Ermessen,<br />

ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch<br />

eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

feststellt.<br />

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufin<strong>de</strong>n, wenn<br />

es in diesem Gesetz vorgesehen ist.<br />

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit<br />

einer Tatsachenbehauptung soll stattfin<strong>de</strong>n, wenn das Gericht<br />

seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung<br />

dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem<br />

Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.<br />

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, <strong>zum</strong> Ergebnis<br />

einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit<br />

dies zur Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r zur Gewährung<br />

rechtlichen Gehörs erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

§ 31 Glaubhaftmachung<br />

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen<br />

hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung<br />

an Ei<strong>de</strong>s statt zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist<br />

unstatthaft.<br />

§ 32 Termin<br />

(1) Das Gericht kann die Sache mit <strong>de</strong>n Beteiligten in einem<br />

Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

gelten entsprechend.<br />

(2) Zwischen <strong>de</strong>r Ladung und <strong>de</strong>m Termin soll eine angemessene<br />

Frist liegen.<br />

(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten im Wege <strong>de</strong>r Bild- und Tonübertragung in entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 128a <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

erörtern.<br />

§ 33 Persönliches Erscheinen <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten<br />

zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn<br />

dies zur Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts sachdienlich erscheint.<br />

Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich<br />

anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Beteiligten stattzufin<strong>de</strong>n, falls dies<br />

<strong>zum</strong> Schutz <strong>de</strong>s anzuhören<strong>de</strong>n Beteiligten o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren<br />

Grün<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu la<strong>de</strong>n, auch<br />

wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von <strong>de</strong>r Ladung<br />

zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung<br />

<strong>de</strong>r Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten<br />

ungewiss ist.<br />

(3) Bleibt <strong>de</strong>r ordnungsgemäß gela<strong>de</strong>ne Beteiligte unentschuldigt<br />

im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss<br />

ein Ordnungsgeld verhängt wer<strong>de</strong>n. Die Festsetzung <strong>de</strong>s<br />

Ordnungsgel<strong>de</strong>s kann wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n. Im Fall <strong>de</strong>s wie<strong>de</strong>rholten,<br />

unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung<br />

<strong>de</strong>s Beteiligten angeordnet wer<strong>de</strong>n. Erfolgt eine genügen<strong>de</strong><br />

Entschuldigung nachträglich und macht <strong>de</strong>r Beteiligte<br />

glaubhaft, dass ihn an <strong>de</strong>r Verspätung <strong>de</strong>r Entschuldigung<br />

kein Verschul<strong>de</strong>n trifft, wer<strong>de</strong>n die nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 bis 3<br />

getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch<br />

<strong>de</strong>n ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit <strong>de</strong>r sofortigen


Beschwer<strong>de</strong> in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r §§ 567 bis<br />

572 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in<br />

<strong>de</strong>r Ladung hinzuweisen.<br />

§ 34 Persönliche Anhörung<br />

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,<br />

1. wenn dies zur Gewährleistung <strong>de</strong>s rechtlichen Gehörs<br />

<strong>de</strong>s Beteiligten erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r<br />

2. wenn dies in diesem o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Gesetz vorgeschrieben<br />

ist.<br />

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben,<br />

wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit<br />

zu besorgen sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beteiligte offensichtlich<br />

nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, seinen Willen kundzutun.<br />

(3) Bleibt <strong>de</strong>r Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin<br />

unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche<br />

Anhörung been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der Beteiligte ist auf die<br />

Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.<br />

§ 35 Zwangsmittel<br />

(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung<br />

zur Vornahme o<strong>de</strong>r Unterlassung einer Handlung<br />

durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht<br />

etwas an<strong>de</strong>res bestimmt, gegen <strong>de</strong>n Verpflichteten durch<br />

Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für <strong>de</strong>n<br />

Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer<strong>de</strong>n kann, Zwangshaft<br />

anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s<br />

keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.<br />

(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur<br />

Vornahme o<strong>de</strong>r Unterlassung einer Handlung anordnet, hat<br />

auf die Folgen einer Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen die Entscheidung<br />

hinzuweisen.<br />

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf <strong>de</strong>n Betrag von 25 000<br />

Euro nicht übersteigen. Mit <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>s Zwangsmittels<br />

sind <strong>de</strong>m Verpflichteten zugleich die Kosten dieses<br />

Verfahrens aufzuerlegen. Für <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r Haft gelten<br />

§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe o<strong>de</strong>r Vorlage einer<br />

Sache o<strong>de</strong>r zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu<br />

vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht<br />

etwas an<strong>de</strong>res bestimmt, durch Beschluss neben o<strong>de</strong>r anstelle<br />

einer Maßnahme nach <strong>de</strong>n Absätzen 1, 2 die in §§ 883,<br />

886, 887 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen<br />

anordnen. Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend.<br />

(5) Der Beschluss, durch <strong>de</strong>n Zwangsmaßnahmen angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n, ist mit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong> in entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>r §§ 567 bis 572 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

anfechtbar.<br />

§ 36 Vergleich<br />

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit<br />

sie über <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Verfahrens verfügen können.<br />

Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine<br />

gütliche Einigung <strong>de</strong>r Beteiligten hinwirken.<br />

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustan<strong>de</strong>, ist hierüber<br />

eine Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen. Die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

über die Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Vergleichs sind<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann<br />

auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

11<br />

(4) Unrichtigkeiten in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Beschluss<br />

über <strong>de</strong>n Vergleich können entsprechend § 164 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung berichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 37 Grundlage <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

(1) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t nach seiner freien, aus <strong>de</strong>m<br />

gesamten Inhalt <strong>de</strong>s Verfahrens gewonnenen Überzeugung.<br />

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte<br />

eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und<br />

Beweisergebnisse stützen, zu <strong>de</strong>nen dieser Beteiligte sich<br />

äußern konnte.<br />

Abschnitt 3 Beschluss<br />

§ 38 Entscheidung durch Beschluss<br />

(1) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t durch Beschluss, soweit durch<br />

die Entscheidung <strong>de</strong>r Verfahrensgegenstand ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise erledigt wird (En<strong>de</strong>ntscheidung). Für Registersachen<br />

kann durch Gesetz Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der Beschluss enthält<br />

1. die Bezeichnung <strong>de</strong>r Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter<br />

und <strong>de</strong>r Bevollmächtigten;<br />

2. die Bezeichnung <strong>de</strong>s Gerichts und die Namen <strong>de</strong>r Gerichtspersonen,<br />

die bei <strong>de</strong>r Entscheidung mitgewirkt haben;<br />

3. die Beschlussformel.<br />

(3) Der Beschluss ist zu begrün<strong>de</strong>n. Er ist zu unterschreiben.<br />

Das Datum <strong>de</strong>r Übergabe <strong>de</strong>s Beschlusses an die Geschäftsstelle<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bekanntgabe durch Verlesen <strong>de</strong>r<br />

Beschlussformel (Erlass) ist auf <strong>de</strong>m Beschluss zu vermerken.<br />

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit<br />

1. die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses o<strong>de</strong>r<br />

Verzichts o<strong>de</strong>r als Versäumnisentscheidung ergeht und<br />

entsprechend bezeichnet ist,<br />

2. gleichgerichteten Anträgen <strong>de</strong>r Beteiligten stattgegeben<br />

wird o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschluss nicht <strong>de</strong>m erklärten Willen eines<br />

Beteiligten wi<strong>de</strong>rspricht o<strong>de</strong>r<br />

3. <strong>de</strong>r Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich<br />

bekannt gegeben wur<strong>de</strong> und alle Beteiligten auf Rechtsmittel<br />

verzichtet haben.<br />

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

1. in Ehesachen, mit Ausnahme <strong>de</strong>r eine Scheidung aussprechen<strong>de</strong>n<br />

Entscheidung;<br />

2. in Abstammungssachen;<br />

3. in Betreuungssachen;<br />

4. wenn zu erwarten ist, dass <strong>de</strong>r Beschluss im Ausland<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n wird.<br />

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im<br />

Ausland geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, gelten die Vorschriften<br />

über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen<br />

entsprechend.<br />

§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Je<strong>de</strong>r Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte<br />

Rechtsmittel, <strong>de</strong>n Einspruch, <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch o<strong>de</strong>r die Erinnerung<br />

sowie das Gericht, bei <strong>de</strong>m diese Rechtsbehelfe<br />

einzulegen sind, <strong>de</strong>ssen Sitz und die einzuhalten<strong>de</strong> Form<br />

und Frist zu enthalten.


§ 40 Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten, für <strong>de</strong>n er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt<br />

ist.<br />

(2) Ein Beschluss, <strong>de</strong>r die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />

<strong>zum</strong> Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam.<br />

Dies ist mit <strong>de</strong>r Entscheidung auszusprechen.<br />

(3) Ein Beschluss, durch <strong>de</strong>n auf Antrag die Ermächtigung<br />

o<strong>de</strong>r die Zustimmung eines an<strong>de</strong>ren zu einem Rechtsgeschäft<br />

ersetzt o<strong>de</strong>r die Beschränkung o<strong>de</strong>r Ausschließung<br />

<strong>de</strong>r Berechtigung <strong>de</strong>s Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartners, Geschäfte<br />

mit Wirkung für <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner<br />

zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst<br />

mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das<br />

Gericht die sofortige Wirksamkeit <strong>de</strong>s Beschlusses anordnen.<br />

Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Antragsteller<br />

wirksam.<br />

§ 41 Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

(1) Der Beschluss ist <strong>de</strong>n Beteiligten bekannt zu geben. Ein<br />

anfechtbarer Beschluss ist <strong>de</strong>mjenigen zuzustellen, <strong>de</strong>ssen<br />

erklärtem Willen er nicht entspricht.<br />

(2) Anwesen<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r Beschluss auch durch Verlesen<br />

<strong>de</strong>r Beschlussformel bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Dies ist in<br />

<strong>de</strong>n Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss<br />

ist im Fall <strong>de</strong>s Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.<br />

(3) Ein Beschluss, <strong>de</strong>r die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />

<strong>zum</strong> Gegenstand hat, ist auch <strong>de</strong>mjenigen, für <strong>de</strong>n<br />

das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.<br />

§ 42 Berichtigung <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten<br />

im Beschluss sind je<strong>de</strong>rzeit vom Gericht auch<br />

von Amts wegen zu berichtigen.<br />

(2) Der Beschluss, <strong>de</strong>r die Berichtigung ausspricht, wird auf<br />

<strong>de</strong>m berichtigten Beschluss und auf <strong>de</strong>n Ausfertigungen<br />

vermerkt. Erfolgt <strong>de</strong>r Berichtigungsbeschluss in <strong>de</strong>r Form<br />

<strong>de</strong>s § 14 Abs. 3, ist er in einem geson<strong>de</strong>rten elektronischen<br />

Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit <strong>de</strong>m Beschluss<br />

untrennbar zu verbin<strong>de</strong>n.<br />

(3) Der Beschluss, durch <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Antrag auf Berichtigung<br />

zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss,<br />

<strong>de</strong>r eine Berichtigung ausspricht, ist mit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong><br />

in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r §§ 567 bis 572<br />

<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

§ 43 Ergänzung <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

(1) Wenn ein Antrag, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Verfahrensakten von<br />

einem Beteiligten gestellt wur<strong>de</strong>, ganz o<strong>de</strong>r teilweise übergangen<br />

o<strong>de</strong>r die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf<br />

Antrag <strong>de</strong>r Beschluss nachträglich zu ergänzen.<br />

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer<br />

zweiwöchigen Frist, die mit <strong>de</strong>r schriftlichen Bekanntgabe<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses beginnt, beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 44 Abhilfe bei Verletzung<br />

<strong>de</strong>s Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten<br />

Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn<br />

12<br />

1. ein Rechtsmittel o<strong>de</strong>r ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung<br />

o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Abän<strong>de</strong>rungsmöglichkeit<br />

nicht gegeben ist und<br />

2. das Gericht <strong>de</strong>n Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches<br />

Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt<br />

hat.<br />

Gegen eine <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung vorausgehen<strong>de</strong> Entscheidung<br />

fin<strong>de</strong>t die Rüge nicht statt.<br />

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis<br />

von <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s rechtlichen Gehörs zu erheben; <strong>de</strong>r<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.<br />

Nach Ablauf eines Jahres seit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r angegriffenen<br />

Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge<br />

nicht mehr erhoben wer<strong>de</strong>n. Die Rüge ist schriftlich o<strong>de</strong>r<br />

zur Nie<strong>de</strong>rschrift bei <strong>de</strong>m Gericht zu erheben, <strong>de</strong>ssen Entscheidung<br />

angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene<br />

Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen <strong>de</strong>r in Absatz<br />

1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.<br />

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben.<br />

(4) Ist die Rüge nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Form o<strong>de</strong>r Frist<br />

erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge<br />

unbegrün<strong>de</strong>t, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung<br />

ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss<br />

soll kurz begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Ist die Rüge begrün<strong>de</strong>t, hilft ihr das Gericht ab, in<strong>de</strong>m es<br />

das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund <strong>de</strong>r Rüge geboten<br />

ist.<br />

§ 45 Formelle Rechtskraft<br />

Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die<br />

Frist für die Einlegung <strong>de</strong>s zulässigen Rechtsmittels o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s zulässigen Einspruchs, <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erinnerung<br />

abgelaufen ist. Der Eintritt <strong>de</strong>r Rechtskraft wird<br />

dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, <strong>de</strong>r Einspruch, <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch o<strong>de</strong>r die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.<br />

§ 46 Rechtskraftzeugnis<br />

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf<br />

Grund <strong>de</strong>r Verfahrensakten von <strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s<br />

Gerichts <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das<br />

Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt<br />

die Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis.<br />

In Ehe- und Abstammungssachen wird <strong>de</strong>n Beteiligten<br />

von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung<br />

ohne Begründung erteilt.<br />

§ 47 Wirksam bleiben<strong>de</strong> Rechtsgeschäfte<br />

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch <strong>de</strong>n jemand die<br />

Fähigkeit o<strong>de</strong>r die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft<br />

vorzunehmen o<strong>de</strong>r eine Willenserklärung entgegenzunehmen,<br />

hat die Aufhebung <strong>de</strong>s Beschlusses auf die Wirksamkeit<br />

<strong>de</strong>r inzwischen von ihm o<strong>de</strong>r ihm gegenüber vorgenommenen<br />

Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit <strong>de</strong>r Beschluss<br />

nicht von Anfang an unwirksam ist.<br />

§ 48 Abän<strong>de</strong>rung und Wie<strong>de</strong>raufnahme<br />

(1) Das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige<br />

En<strong>de</strong>ntscheidung mit Dauerwirkung aufheben o<strong>de</strong>r<br />

än<strong>de</strong>rn, wenn sich die zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Sach- o<strong>de</strong>r Rechtslage<br />

nachträglich wesentlich geän<strong>de</strong>rt hat. In Verfahren, die<br />

nur auf Antrag eingeleitet wer<strong>de</strong>n, erfolgt die Aufhebung<br />

o<strong>de</strong>r Abän<strong>de</strong>rung nur auf Antrag.


(2) Ein rechtskräftig been<strong>de</strong>tes Verfahren kann in entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Buches 4 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung wie<strong>de</strong>raufgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Gegen einen Beschluss, durch <strong>de</strong>n die Genehmigung für<br />

ein Rechtsgeschäft erteilt o<strong>de</strong>r verweigert wird, fin<strong>de</strong>t eine<br />

Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand, eine Rüge nach<br />

§ 44, eine Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r eine Wie<strong>de</strong>raufnahme nicht statt,<br />

wenn die Genehmigung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Verweigerung einem<br />

Dritten gegenüber wirksam gewor<strong>de</strong>n ist.<br />

Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung<br />

§ 49 Einstweilige Anordnung<br />

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine<br />

vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach <strong>de</strong>n für das<br />

Rechtsverhältnis maßgeben<strong>de</strong>n Vorschriften gerechtfertigt<br />

ist und ein dringen<strong>de</strong>s Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwer<strong>de</strong>n<br />

besteht.<br />

(2) Die Maßnahme kann einen bestehen<strong>de</strong>n Zustand sichern<br />

o<strong>de</strong>r vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung<br />

geboten o<strong>de</strong>r verboten, insbeson<strong>de</strong>re die Verfügung<br />

über einen Gegenstand untersagt wer<strong>de</strong>n. Das Gericht kann<br />

mit <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen.<br />

§ 50 Zuständigkeit<br />

(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im<br />

ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig,<br />

ist das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs, während <strong>de</strong>r<br />

Anhängigkeit beim Beschwer<strong>de</strong>gericht das Beschwer<strong>de</strong>gericht<br />

zuständig.<br />

(2) In beson<strong>de</strong>rs dringen<strong>de</strong>n Fällen kann auch das Amtsgericht<br />

entschei<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>ssen Bezirk das Bedürfnis für ein<br />

gerichtliches Tätigwer<strong>de</strong>n bekannt wird o<strong>de</strong>r sich die Person<br />

o<strong>de</strong>r die Sache befin<strong>de</strong>t, auf die sich die einstweilige<br />

Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von<br />

Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.<br />

§ 51 Verfahren<br />

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen,<br />

wenn ein entsprechen<strong>de</strong>s Hauptsacheverfahren nur auf<br />

Antrag eingeleitet wer<strong>de</strong>n kann. Der Antragsteller hat <strong>de</strong>n<br />

Antrag zu begrün<strong>de</strong>n und die Voraussetzungen für die Anordnung<br />

glaubhaft zu machen.<br />

(2) Das Verfahren richtet sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften, die<br />

für eine entsprechen<strong>de</strong> Hauptsache gelten, soweit sich nicht<br />

aus <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s einstweiligen Rechtsschutzes<br />

etwas an<strong>de</strong>res ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche<br />

Verhandlung entschei<strong>de</strong>n. Eine Versäumnisentscheidung ist<br />

ausgeschlossen.<br />

(3) Das Verfahren <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung ist ein<br />

selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig<br />

ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen<br />

im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese<br />

bereits im Verfahren <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung vorgenommen<br />

wur<strong>de</strong>n und von einer erneuten Vornahme keine<br />

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.<br />

(4) Für die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung<br />

gelten die allgemeinen Vorschriften.<br />

§ 52 Einleitung <strong>de</strong>s Hauptsacheverfahrens<br />

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht<br />

auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren<br />

einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass <strong>de</strong>r einstweiligen<br />

Anordnung eine Frist bestimmen, vor <strong>de</strong>ren Ablauf <strong>de</strong>r An-<br />

13<br />

trag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.<br />

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet wer<strong>de</strong>n, hat<br />

das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass <strong>de</strong>r Beteiligte, <strong>de</strong>r<br />

die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu<br />

bestimmen<strong>de</strong>n Frist Antrag auf Einleitung <strong>de</strong>s Hauptsacheverfahrens<br />

o<strong>de</strong>r Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />

für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf<br />

drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung<br />

nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.<br />

§ 53 Vollstreckung<br />

(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf <strong>de</strong>r Vollstreckungsklausel<br />

nur, wenn die Vollstreckung für o<strong>de</strong>r gegen einen<br />

an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m Beschluss bezeichneten Beteiligten<br />

erfolgen soll.<br />

(2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen<br />

Fällen, in <strong>de</strong>nen hierfür ein beson<strong>de</strong>res Bedürfnis besteht,<br />

anordnen, dass die Vollstreckung <strong>de</strong>r einstweiligen<br />

Anordnung vor Zustellung an <strong>de</strong>n Verpflichteten zulässig<br />

ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass<br />

wirksam.<br />

§ 54 Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in <strong>de</strong>r einstweiligen<br />

Anordnungssache aufheben o<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rn. Die Aufhebung<br />

o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne<br />

vorherige Durchführung einer nach <strong>de</strong>m Gesetz notwendigen<br />

Anhörung erlassen wur<strong>de</strong>.<br />

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche<br />

Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher<br />

Verhandlung erneut zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung<br />

erlassen hat. Hat es die Sache an ein an<strong>de</strong>res Gericht<br />

abgegeben o<strong>de</strong>r verwiesen, ist dieses zuständig.<br />

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwer<strong>de</strong>gericht<br />

anhängig ist, ist die Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche<br />

Gericht unzulässig.<br />

§ 55 Aussetzung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

(1) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 53 kann das Gericht, im Fall <strong>de</strong>s<br />

§ 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen<br />

Anordnung aussetzen o<strong>de</strong>r beschränken. Der Beschluss<br />

ist nicht anfechtbar.<br />

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist<br />

über diesen vorab zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

§ 56 Außerkrafttreten<br />

(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht<br />

einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />

einer an<strong>de</strong>rweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies<br />

eine En<strong>de</strong>ntscheidung in einer Familienstreitsache, ist <strong>de</strong>ren<br />

Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu<br />

einem späteren Zeitpunkt eintritt.<br />

(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur<br />

auf Antrag eingeleitet wer<strong>de</strong>n, auch dann außer Kraft, wenn<br />

1. <strong>de</strong>r Antrag in <strong>de</strong>r Hauptsache zurückgenommen wird,<br />

2. <strong>de</strong>r Antrag in <strong>de</strong>r Hauptsache rechtskräftig abgewiesen<br />

ist,<br />

3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird<br />

o<strong>de</strong>r


4. die Erledigung <strong>de</strong>r Hauptsache an<strong>de</strong>rweitig eingetreten<br />

ist.<br />

(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnungssache<br />

im ersten Rechtszug zuletzt entschie<strong>de</strong>n hat,<br />

die in <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss<br />

auszusprechen. Gegen <strong>de</strong>n Beschluss fin<strong>de</strong>t die Beschwer<strong>de</strong><br />

statt.<br />

§ 57 Rechtsmittel<br />

Entscheidungen in Verfahren <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung<br />

in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht,<br />

wenn das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher<br />

Erörterung<br />

1. über die elterliche Sorge für ein Kind,<br />

2. über die Herausgabe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Elternteil,<br />

3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kin<strong>de</strong>s bei einer<br />

Pflege- o<strong>de</strong>r Bezugsperson,<br />

4. über einen Antrag nach <strong>de</strong>n §§ 1 und 2 <strong>de</strong>s Gewaltschutzgesetzes<br />

o<strong>de</strong>r<br />

5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag<br />

auf Zuweisung <strong>de</strong>r Wohnung<br />

entschie<strong>de</strong>n hat.<br />

Abschnitt 5 Rechtsmittel<br />

Unterabschnitt 1 Beschwer<strong>de</strong><br />

§ 58 Statthaftigkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong><br />

(1) Die Beschwer<strong>de</strong> fin<strong>de</strong>t gegen die im ersten Rechtszug<br />

ergangenen En<strong>de</strong>ntscheidungen <strong>de</strong>r Amtsgerichte und Landgerichte<br />

in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern<br />

durch Gesetz nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

(2) Der Beurteilung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts unterliegen auch<br />

die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die <strong>de</strong>r<br />

En<strong>de</strong>ntscheidung vorausgegangen sind.<br />

§ 59 Beschwer<strong>de</strong>berechtigte<br />

(1) Die Beschwer<strong>de</strong> steht <strong>de</strong>mjenigen zu, <strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Beschluss<br />

in seinen Rechten beeinträchtigt ist.<br />

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen wer<strong>de</strong>n<br />

kann und <strong>de</strong>r Antrag zurückgewiesen wor<strong>de</strong>n ist, steht die<br />

Beschwer<strong>de</strong> nur <strong>de</strong>m Antragsteller zu.<br />

(3) Die Beschwer<strong>de</strong>berechtigung von Behör<strong>de</strong>n bestimmt<br />

sich nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Vorschriften dieses o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren<br />

Gesetzes.<br />

§ 60 Beschwer<strong>de</strong>recht Min<strong>de</strong>rjähriger<br />

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, o<strong>de</strong>r ein unter<br />

Vormundschaft stehen<strong>de</strong>r Mün<strong>de</strong>l kann in allen seine Person<br />

betreffen<strong>de</strong>n Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines<br />

gesetzlichen Vertreters das Beschwer<strong>de</strong>recht ausüben. Das<br />

Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in <strong>de</strong>nen das<br />

Kind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mün<strong>de</strong>l vor einer Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts<br />

gehört wer<strong>de</strong>n soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig<br />

sind o<strong>de</strong>r bei Erlass <strong>de</strong>r Entscheidung das<br />

14. Lebensjahr nicht vollen<strong>de</strong>t haben.<br />

§ 61 Beschwer<strong>de</strong>wert; Zulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwer<strong>de</strong><br />

nur zulässig, wenn <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gegenstan<strong>de</strong>s<br />

600 Euro übersteigt.<br />

(2) Übersteigt <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>gegenstand nicht <strong>de</strong>n in Absatz<br />

1 genannten Betrag, ist die Beschwer<strong>de</strong> zulässig, wenn<br />

14<br />

das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs die Beschwer<strong>de</strong> zugelassen<br />

hat.<br />

(3) Das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs lässt die Beschwer<strong>de</strong><br />

zu, wenn<br />

1. die Rechtssache grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung hat o<strong>de</strong>r die<br />

Fortbildung <strong>de</strong>s Rechts o<strong>de</strong>r die Sicherung einer einheitlichen<br />

Rechtsprechung eine Entscheidung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts<br />

erfor<strong>de</strong>rt und<br />

2. <strong>de</strong>r Beteiligte durch <strong>de</strong>n Beschluss mit nicht mehr als<br />

600 Euro beschwert ist.<br />

Das Beschwer<strong>de</strong>gericht ist an die Zulassung gebun<strong>de</strong>n.<br />

§ 62 Statthaftigkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong><br />

nach Erledigung <strong>de</strong>r Hauptsache<br />

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in <strong>de</strong>r Hauptsache<br />

erledigt, spricht das Beschwer<strong>de</strong>gericht auf Antrag aus,<br />

dass die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs<br />

<strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>führer in seinen Rechten verletzt hat, wenn<br />

<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r<br />

Feststellung hat.<br />

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn<br />

1. schwerwiegen<strong>de</strong> Grundrechtseingriffe vorliegen o<strong>de</strong>r<br />

2. eine Wie<strong>de</strong>rholung konkret zu erwarten ist.<br />

§ 63 Beschwer<strong>de</strong>frist<br />

(1) Die Beschwer<strong>de</strong> ist, soweit gesetzlich keine an<strong>de</strong>re Frist<br />

bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.<br />

(2) Die Beschwer<strong>de</strong> ist binnen einer Frist von zwei Wochen<br />

einzulegen, wenn sie sich gegen<br />

1. eine einstweilige Anordnung o<strong>de</strong>r<br />

2. einen Beschluss, <strong>de</strong>r die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />

<strong>zum</strong> Gegenstand hat,<br />

richtet.<br />

(3) Die Frist beginnt jeweils mit <strong>de</strong>r schriftlichen Bekanntgabe<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche<br />

Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt wer<strong>de</strong>n,<br />

beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten<br />

nach Erlass <strong>de</strong>s Beschlusses.<br />

§ 64 Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong><br />

(1) Die Beschwer<strong>de</strong> ist bei <strong>de</strong>m Gericht einzulegen, <strong>de</strong>ssen<br />

Beschluss angefochten wird.<br />

(2) Die Beschwer<strong>de</strong> wird durch Einreichung einer Beschwer<strong>de</strong>schrift<br />

o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

eingelegt. Die Beschwer<strong>de</strong> muss die Bezeichnung <strong>de</strong>s angefochtenen<br />

Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass<br />

Beschwer<strong>de</strong> gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist<br />

von <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>führer o<strong>de</strong>r seinem Bevollmächtigten<br />

zu unterzeichnen.<br />

(3) Das Beschwer<strong>de</strong>gericht kann vor <strong>de</strong>r Entscheidung eine<br />

einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbeson<strong>de</strong>re anordnen,<br />

dass die Vollziehung <strong>de</strong>s angefochtenen Beschlusses<br />

auszusetzen ist.<br />

§ 65 Beschwer<strong>de</strong>begründung<br />

(1) Die Beschwer<strong>de</strong> soll begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das Gericht kann <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>führer eine Frist zur<br />

Begründung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> einräumen.<br />

(3) Die Beschwer<strong>de</strong> kann auf neue Tatsachen und Beweismittel<br />

gestützt wer<strong>de</strong>n.


(4) Die Beschwer<strong>de</strong> kann nicht darauf gestützt wer<strong>de</strong>n, dass<br />

das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu<br />

Unrecht angenommen hat.<br />

§ 66 Anschlussbeschwer<strong>de</strong><br />

Ein Beschwer<strong>de</strong>berechtigter kann sich <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong><br />

anschließen, selbst wenn er auf die Beschwer<strong>de</strong> verzichtet<br />

hat o<strong>de</strong>r die Beschwer<strong>de</strong>frist verstrichen ist; die Anschließung<br />

erfolgt durch Einreichung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>anschlussschrift<br />

bei <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>gericht. Die Anschließung verliert<br />

ihre Wirkung, wenn die Beschwer<strong>de</strong> zurückgenommen<br />

o<strong>de</strong>r als unzulässig verworfen wird.<br />

§ 67 Verzicht auf die Beschwer<strong>de</strong>;<br />

Rücknahme <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong><br />

(1) Die Beschwer<strong>de</strong> ist unzulässig, wenn <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer<br />

hierauf nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschlusses durch Erklärung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Gericht verzichtet hat.<br />

(2) Die Anschlussbeschwer<strong>de</strong> ist unzulässig, wenn <strong>de</strong>r Anschlussbeschwer<strong>de</strong>führer<br />

hierauf nach Einlegung <strong>de</strong>s Hauptrechtsmittels<br />

durch Erklärung gegenüber <strong>de</strong>m Gericht verzichtet<br />

hat.<br />

(3) Der gegenüber einem an<strong>de</strong>ren Beteiligten erklärte Verzicht<br />

hat die Unzulässigkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nur dann zur<br />

Folge, wenn dieser sich darauf beruft.<br />

(4) Der Beschwer<strong>de</strong>führer kann die Beschwer<strong>de</strong> bis <strong>zum</strong><br />

Erlass <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>entscheidung zurücknehmen.<br />

§ 68 Gang <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>verfahrens<br />

(1) Hält das Gericht, <strong>de</strong>ssen Beschluss angefochten wird,<br />

die Beschwer<strong>de</strong> für begrün<strong>de</strong>t, hat es ihr abzuhelfen; an<strong>de</strong>renfalls<br />

ist die Beschwer<strong>de</strong> unverzüglich <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>gericht<br />

vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt,<br />

wenn die Beschwer<strong>de</strong> sich gegen eine En<strong>de</strong>ntscheidung in<br />

einer Familiensache richtet.<br />

(2) Das Beschwer<strong>de</strong>gericht hat zu prüfen, ob die Beschwer<strong>de</strong><br />

an sich statthaft und ob sie in <strong>de</strong>r gesetzlichen Form und<br />

Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfor<strong>de</strong>rnisse,<br />

ist die Beschwer<strong>de</strong> als unzulässig zu verwerfen.<br />

(3) Das Beschwer<strong>de</strong>verfahren bestimmt sich im Übrigen<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug.<br />

Das Beschwer<strong>de</strong>gericht kann von <strong>de</strong>r Durchführung<br />

eines Termins, einer mündlichen Verhandlung o<strong>de</strong>r einzelner<br />

Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten<br />

Rechtszug vorgenommen wur<strong>de</strong>n und von einer erneuten<br />

Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten<br />

sind.<br />

(4) Das Beschwer<strong>de</strong>gericht kann die Beschwer<strong>de</strong> durch Beschluss<br />

einem seiner Mitglie<strong>de</strong>r zur Entscheidung als Einzelrichter<br />

übertragen; § 526 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf<br />

einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist.<br />

§ 69 Beschwer<strong>de</strong>entscheidung<br />

(1) Das Beschwer<strong>de</strong>gericht hat in <strong>de</strong>r Sache selbst zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

Es darf die Sache unter Aufhebung <strong>de</strong>s angefochtenen<br />

Beschlusses und <strong>de</strong>s Verfahrens nur dann an das<br />

Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses<br />

in <strong>de</strong>r Sache noch nicht entschie<strong>de</strong>n hat. Das Gleiche<br />

gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel<br />

lei<strong>de</strong>t und zur Entscheidung eine umfangreiche o<strong>de</strong>r aufwändige<br />

Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter<br />

die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht <strong>de</strong>s ersten<br />

Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwer<br />

15<br />

<strong>de</strong>gericht <strong>de</strong>r Aufhebung zugrun<strong>de</strong> gelegt hat, auch seiner<br />

Entscheidung zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

(2) Der Beschluss <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts ist zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

(3) Für die Beschwer<strong>de</strong>entscheidung gelten im Übrigen die<br />

Vorschriften über <strong>de</strong>n Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.<br />

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

§ 70 Statthaftigkeit <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

(1) Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> eines Beteiligten ist statthaft, wenn<br />

sie das Beschwer<strong>de</strong>gericht o<strong>de</strong>r das Oberlan<strong>de</strong>sgericht im<br />

ersten Rechtszug in <strong>de</strong>m Beschluss zugelassen hat.<br />

(2) Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ist zuzulassen, wenn<br />

1. die Rechtssache grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung hat o<strong>de</strong>r<br />

2. die Fortbildung <strong>de</strong>s Rechts o<strong>de</strong>r die Sicherung einer einheitlichen<br />

Rechtsprechung eine Entscheidung <strong>de</strong>s Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gerichts<br />

erfor<strong>de</strong>rt.<br />

Das Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht ist an die Zulassung gebun<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> gegen einen Beschluss <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts<br />

ist ohne Zulassung statthaft in<br />

1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur<br />

Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung o<strong>de</strong>r Aufhebung<br />

eines Einwilligungsvorbehalts,<br />

2. Unterbringungssachen sowie<br />

3. Freiheitsentziehungssachen.<br />

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung,<br />

Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Aufhebung einer einstweiligen Anordnung<br />

o<strong>de</strong>r eines Arrests fin<strong>de</strong>t die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

nicht statt.<br />

§ 71 Frist und Form <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

(1) Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ist binnen einer Frist von einem<br />

Monat nach <strong>de</strong>r schriftlichen Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

durch Einreichen einer Beschwer<strong>de</strong>schrift bei <strong>de</strong>m Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht<br />

einzulegen. Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong>schrift<br />

muss enthalten:<br />

1. die Bezeichnung <strong>de</strong>s Beschlusses, gegen <strong>de</strong>n die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

gerichtet wird, und<br />

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

eingelegt wer<strong>de</strong>.<br />

Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong>schrift ist zu unterschreiben. Mit <strong>de</strong>r<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong>schrift soll eine Ausfertigung o<strong>de</strong>r beglaubigte<br />

Abschrift <strong>de</strong>s angefochtenen Beschlusses vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ist, sofern die Beschwer<strong>de</strong>schrift<br />

keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem<br />

Monat zu begrün<strong>de</strong>n. Die Frist beginnt mit <strong>de</strong>r schriftlichen<br />

Bekanntgabe <strong>de</strong>s angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2<br />

Satz 5 und 6 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

(3) Die Begründung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> muss enthalten:<br />

1. die Erklärung, inwieweit <strong>de</strong>r Beschluss angefochten und<br />

<strong>de</strong>ssen Aufhebung beantragt wer<strong>de</strong> (Rechtsbeschwer<strong>de</strong>anträge);<br />

2. die Angabe <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong>grün<strong>de</strong>, und zwar<br />

a) die bestimmte Bezeichnung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong>, aus <strong>de</strong>nen<br />

sich die Rechtsverletzung ergibt;<br />

b) soweit die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> darauf gestützt wird,<br />

dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt<br />

sei, die Bezeichnung <strong>de</strong>r Tatsachen, die <strong>de</strong>n Mangel<br />

ergeben.


(4) Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong>- und die Begründungsschrift sind<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Beteiligten bekannt zu geben.<br />

§ 72 Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

(1) Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> kann nur darauf gestützt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung<br />

<strong>de</strong>s Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm<br />

nicht o<strong>de</strong>r nicht richtig angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> kann nicht darauf gestützt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit<br />

zu Unrecht angenommen hat.<br />

(3) Die §§ 547, 556 und 560 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten<br />

entsprechend.<br />

§ 73 Anschlussrechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

Ein Beteiligter kann sich bis <strong>zum</strong> Ablauf einer Frist von<br />

einem Monat nach <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Begründungsschrift<br />

<strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> durch Einreichen einer Anschlussschrift<br />

beim Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht anschließen, auch<br />

wenn er auf die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> verzichtet hat, die Rechtsbeschwer<strong>de</strong>frist<br />

verstrichen o<strong>de</strong>r die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

nicht zugelassen wor<strong>de</strong>n ist. Die Anschlussrechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

ist in <strong>de</strong>r Anschlussschrift zu begrün<strong>de</strong>n und zu unterschreiben.<br />

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn<br />

die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zurückgenommen o<strong>de</strong>r als unzulässig<br />

verworfen wird.<br />

§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

(1) Das Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht hat zu prüfen, ob die<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong> an sich statthaft ist und ob sie in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün<strong>de</strong>t ist.<br />

Mangelt es an einem dieser Erfor<strong>de</strong>rnisse, ist die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

als unzulässig zu verwerfen.<br />

(2) Ergibt die Begründung <strong>de</strong>s angefochtenen Beschlusses<br />

zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung<br />

aber aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n als richtig dar, ist die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

zurückzuweisen.<br />

(3) Der Prüfung <strong>de</strong>s Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gerichts unterliegen<br />

nur die von <strong>de</strong>n Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht<br />

ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwer<strong>de</strong>grün<strong>de</strong><br />

nicht gebun<strong>de</strong>n. Auf Verfahrensmängel,<br />

die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die<br />

angefochtene Entscheidung nur geprüft wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Die §§ 559, 564 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen<br />

aus <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben,<br />

die im ersten Rechtszug gelten<strong>de</strong>n Vorschriften entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(5) Soweit die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>t ist, ist <strong>de</strong>r<br />

angefochtene Beschluss aufzuheben.<br />

(6) Das Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Sache<br />

selbst, wenn diese zur En<strong>de</strong>ntscheidung reif ist. An<strong>de</strong>rnfalls<br />

verweist es die Sache unter Aufhebung <strong>de</strong>s angefochtenen<br />

Beschlusses und <strong>de</strong>s Verfahrens zur an<strong>de</strong>rweitigen Behandlung<br />

und Entscheidung an das Beschwer<strong>de</strong>gericht, o<strong>de</strong>r,<br />

wenn dies aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n geboten erscheint, an<br />

das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung<br />

kann an einen an<strong>de</strong>ren Spruchkörper <strong>de</strong>s Gerichts<br />

erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.<br />

Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die<br />

rechtliche Beurteilung, die <strong>de</strong>r Aufhebung zugrun<strong>de</strong> liegt,<br />

auch seiner Entscheidung zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

16<br />

(7) Von einer Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung kann abgesehen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von<br />

Rechtsfragen grundsätzlicher Be<strong>de</strong>utung, zur Fortbildung<br />

<strong>de</strong>s Rechts o<strong>de</strong>r zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung<br />

beizutragen.<br />

§ 74a Zurückweisungsbeschluss<br />

(1) Das Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht weist die vom Beschwer<strong>de</strong>gericht<br />

zugelassene Rechtsbeschwer<strong>de</strong> durch einstimmigen<br />

Beschluss ohne mündliche Verhandlung o<strong>de</strong>r Erörterung<br />

im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass<br />

die Voraussetzungen für die Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

nicht vorliegen und die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> keine Aussicht<br />

auf Erfolg hat.<br />

(2) Das Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> hat<br />

zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung<br />

<strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> und die Grün<strong>de</strong> hierfür hinzuweisen<br />

und <strong>de</strong>m Rechtsbeschwer<strong>de</strong>führer binnen einer zu bestimmen<strong>de</strong>n<br />

Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begrün<strong>de</strong>n, soweit<br />

die Grün<strong>de</strong> für die Zurückweisung nicht bereits in <strong>de</strong>m<br />

Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.<br />

§ 75 Sprungrechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse,<br />

die ohne Zulassung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> unterliegen, fin<strong>de</strong>t auf<br />

Antrag unter Übergehung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>instanz unmittelbar<br />

die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> (Sprungrechtsbeschwer<strong>de</strong>) statt,<br />

wenn<br />

1. die Beteiligten in die Übergehung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>instanz<br />

einwilligen und<br />

2. das Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht die Sprungrechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

zulässt.<br />

Der Antrag auf Zulassung <strong>de</strong>r Sprungrechtsbeschwer<strong>de</strong> und<br />

die Erklärung <strong>de</strong>r Einwilligung gelten als Verzicht auf das<br />

Rechtsmittel <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>.<br />

(2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe<br />

§ 76 Voraussetzungen<br />

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fin<strong>de</strong>n<br />

die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe<br />

entsprechen<strong>de</strong> Anwendung, soweit nachfolgend<br />

nichts Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist.<br />

(2) Ein Beschluss, <strong>de</strong>r im Verfahrenskostenhilfeverfahren<br />

ergeht, ist mit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong> in entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>r §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

anfechtbar.<br />

§ 77 Bewilligung<br />

(1) Vor <strong>de</strong>r Bewilligung <strong>de</strong>r Verfahrenskostenhilfe kann das<br />

Gericht <strong>de</strong>n übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

geben. In Antragsverfahren ist <strong>de</strong>m Antragsgegner<br />

vor <strong>de</strong>r Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,<br />

wenn dies nicht aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n unzweckmäßig<br />

erscheint.<br />

(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung<br />

in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen<br />

im Bezirk <strong>de</strong>s Vollstreckungsgerichts<br />

einschließlich <strong>de</strong>s Verfahrens auf Abgabe <strong>de</strong>r Versicherung<br />

an Ei<strong>de</strong>s statt.


§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben,<br />

wird <strong>de</strong>m Beteiligten ein zur Vertretung bereiter<br />

Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.<br />

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht<br />

vorgeschrieben, wird <strong>de</strong>m Beteiligten auf seinen Antrag ein<br />

zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,<br />

wenn wegen <strong>de</strong>r Schwierigkeit <strong>de</strong>r Sach- und Rechtslage<br />

die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfor<strong>de</strong>rlich erscheint.<br />

(3) Ein nicht in <strong>de</strong>m Bezirk <strong>de</strong>s Verfahrensgerichts nie<strong>de</strong>rgelassener<br />

Rechtsanwalt kann nur beigeordnet wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn hierdurch beson<strong>de</strong>re Kosten nicht entstehen.<br />

(4) Wenn beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> dies erfor<strong>de</strong>rn, kann <strong>de</strong>m<br />

Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter<br />

Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins<br />

zur Beweisaufnahme vor <strong>de</strong>m ersuchten Richter o<strong>de</strong>r zur<br />

Vermittlung <strong>de</strong>s Verkehrs mit <strong>de</strong>m Verfahrensbevollmächtigten<br />

beigeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt,<br />

ordnet <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt<br />

bei.<br />

§ 79 (entfallen)<br />

Abschnitt 7 Kosten<br />

§ 80 Umfang <strong>de</strong>r Kostenpflicht<br />

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)<br />

und die zur Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens notwendigen Aufwendungen<br />

<strong>de</strong>r Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 81 Grundsatz <strong>de</strong>r Kostenpflicht<br />

(1) Das Gericht kann die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens nach billigem<br />

Ermessen <strong>de</strong>n Beteiligten ganz o<strong>de</strong>r <strong>zum</strong> Teil auferlegen.<br />

Es kann auch anordnen, dass von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r<br />

Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die<br />

Kosten zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das Gericht soll die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn<br />

1. <strong>de</strong>r Beteiligte durch grobes Verschul<strong>de</strong>n Anlass für das<br />

Verfahren gegeben hat;<br />

2. <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Beteiligten von vornherein keine Aussicht<br />

auf Erfolg hatte und <strong>de</strong>r Beteiligte dies erkennen<br />

musste;<br />

3. <strong>de</strong>r Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft<br />

unwahre Angaben gemacht hat;<br />

4. <strong>de</strong>r Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten<br />

das Verfahren erheblich verzögert hat;<br />

5. <strong>de</strong>r Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme<br />

an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht<br />

nachgekommen ist, sofern <strong>de</strong>r Beteiligte dies nicht genügend<br />

entschuldigt hat.<br />

(3) Einem min<strong>de</strong>rjährigen Beteiligten können Kosten in<br />

Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Einem Dritten können Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens nur auferlegt<br />

wer<strong>de</strong>n, soweit die Tätigkeit <strong>de</strong>s Gerichts durch ihn veranlasst<br />

wur<strong>de</strong> und ihn ein grobes Verschul<strong>de</strong>n trifft.<br />

(5) Bun<strong>de</strong>srechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend<br />

regeln, bleiben unberührt.<br />

17<br />

§ 82 Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kostenentscheidung<br />

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht<br />

hierüber in <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich,<br />

Erledigung und Rücknahme<br />

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben<br />

die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen,<br />

fallen die Gerichtskosten je<strong>de</strong>m Teil zu gleichen Teilen<br />

zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt je<strong>de</strong>r Beteiligte<br />

selbst.<br />

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt o<strong>de</strong>r wird<br />

<strong>de</strong>r Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.<br />

§ 84 Rechtsmittelkosten<br />

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten<br />

Rechtsmittels <strong>de</strong>m Beteiligten auferlegen, <strong>de</strong>r es eingelegt<br />

hat.<br />

§ 85 Kostenfestsetzung<br />

Die §§ 103 bis 107 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung über die Festsetzung<br />

<strong>de</strong>s zu erstatten<strong>de</strong>n Betrags sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 8 Vollstreckung<br />

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 86 Vollstreckungstitel<br />

(1) Die Vollstreckung fin<strong>de</strong>t statt aus<br />

1. gerichtlichen Beschlüssen;<br />

2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);<br />

3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne <strong>de</strong>s § 794 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung,<br />

soweit die Beteiligten über <strong>de</strong>n Gegenstand<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens verfügen können.<br />

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwer<strong>de</strong>n vollstreckbar.<br />

(3) Vollstreckungstitel bedürfen <strong>de</strong>r Vollstreckungsklausel<br />

nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt,<br />

das <strong>de</strong>n Titel erlassen hat.<br />

§ 87 Verfahren; Beschwer<strong>de</strong><br />

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen<br />

eingeleitet wer<strong>de</strong>n können, von Amts wegen tätig und bestimmt<br />

die im Fall <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung vorzunehmen<strong>de</strong>n<br />

Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme<br />

von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht<br />

das Gericht <strong>de</strong>m Antrag nicht, entschei<strong>de</strong>t es durch Beschluss.<br />

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn <strong>de</strong>r Beschluss<br />

bereits zugestellt ist o<strong>de</strong>r gleichzeitig zugestellt<br />

wird.<br />

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die<br />

Unterstützung <strong>de</strong>r polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.<br />

§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

gelten entsprechend.<br />

(4) Ein Beschluss, <strong>de</strong>r im Vollstreckungsverfahren ergeht,<br />

ist mit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong> in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>r §§ 567 bis 572 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und<br />

84 entsprechend.


Unterabschnitt 2<br />

Vollstreckung von Entscheidungen<br />

über die Herausgabe von Personen<br />

und die Regelung <strong>de</strong>s Umgangs<br />

§ 88 Grundsätze<br />

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in <strong>de</strong>ssen<br />

Bezirk die Person <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einleitung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Das Jugendamt leistet <strong>de</strong>m Gericht in geeigneten Fällen<br />

Unterstützung.<br />

§ 89 Ordnungsmittel<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen einen Vollstreckungstitel<br />

zur Herausgabe von Personen und zur Regelung <strong>de</strong>s<br />

Umgangs kann das Gericht gegenüber <strong>de</strong>m Verpflichteten<br />

Ordnungsgeld und für <strong>de</strong>n Fall, dass dieses nicht beigetrieben<br />

wer<strong>de</strong>n kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die<br />

Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das<br />

Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen<br />

durch Beschluss.<br />

(2) Der Beschluss, <strong>de</strong>r die Herausgabe <strong>de</strong>r Person o<strong>de</strong>r die<br />

Regelung <strong>de</strong>s Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer<br />

Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungstitel hinzuweisen.<br />

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf <strong>de</strong>n Betrag von 25 000<br />

Euro nicht übersteigen. Für <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r Haft gelten<br />

§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,<br />

wenn <strong>de</strong>r Verpflichtete Grün<strong>de</strong> vorträgt, aus <strong>de</strong>nen sich ergibt,<br />

dass er die Zuwi<strong>de</strong>rhandlung nicht zu vertreten hat.<br />

Wer<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>, aus <strong>de</strong>nen sich das fehlen<strong>de</strong> Vertretenmüssen<br />

ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung<br />

aufgehoben.<br />

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges<br />

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur<br />

Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn<br />

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben<br />

ist;<br />

2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;<br />

3. eine alsbaldige Vollstreckung <strong>de</strong>r Entscheidung unbedingt<br />

geboten ist.<br />

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind<br />

darf nicht zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn das Kind herausgegeben<br />

wer<strong>de</strong>n soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im<br />

Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn dies unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />

Kin<strong>de</strong>swohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung <strong>de</strong>r<br />

Verpflichtung mit mil<strong>de</strong>ren Mitteln nicht möglich ist.<br />

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss<br />

(1) Die Wohnung <strong>de</strong>s Verpflichteten darf ohne <strong>de</strong>ssen Einwilligung<br />

nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses<br />

durchsucht wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Erlass <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

<strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>r Durchsuchung gefähr<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>.<br />

(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in<br />

Verbindung mit § 901 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung ist Absatz 1<br />

nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3) Willigt <strong>de</strong>r Verpflichtete in die Durchsuchung ein o<strong>de</strong>r<br />

ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen<br />

o<strong>de</strong>r nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die<br />

Mitgewahrsam an <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Verpflichteten haben,<br />

18<br />

die Durchsuchung zu dul<strong>de</strong>n. Unbillige Härten gegenüber<br />

Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

vorzulegen.<br />

§ 92 Vollstreckungsverfahren<br />

(1) Vor <strong>de</strong>r Festsetzung von Ordnungsmitteln ist <strong>de</strong>r Verpflichtete<br />

zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von<br />

unmittelbarem Zwang, es sei <strong>de</strong>nn, dass hierdurch die Vollstreckung<br />

vereitelt o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wür<strong>de</strong>.<br />

(2) Dem Verpflichteten sind mit <strong>de</strong>r Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anordnung von unmittelbarem Zwang<br />

die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens aufzuerlegen.<br />

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach<br />

§ 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />

o<strong>de</strong>r die Anordnung von unmittelbarem Zwang.<br />

Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht <strong>de</strong>r Festsetzung<br />

von Ordnungsmitteln o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anordnung von unmittelbarem<br />

Zwang nicht entgegen.<br />

§ 93 Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung<br />

einstweilen einstellen o<strong>de</strong>r beschränken und Vollstreckungsmaßregeln<br />

aufheben, wenn<br />

1. Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand beantragt wird;<br />

2. Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>s Verfahrens beantragt wird;<br />

3. gegen eine Entscheidung Beschwer<strong>de</strong> eingelegt wird;<br />

4. die Abän<strong>de</strong>rung einer Entscheidung beantragt wird;<br />

5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165)<br />

beantragt wird.<br />

In <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>instanz ist über die einstweilige Einstellung<br />

<strong>de</strong>r Vollstreckung vorab zu entschei<strong>de</strong>n. Der Beschluss<br />

ist nicht anfechtbar.<br />

(2) Für die Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln<br />

gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

entsprechend.<br />

§ 94 Ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung<br />

Wird eine herauszugeben<strong>de</strong> Person nicht vorgefun<strong>de</strong>n, kann<br />

das Gericht anordnen, dass <strong>de</strong>r Verpflichtete eine ei<strong>de</strong>sstattliche<br />

Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat.<br />

§ 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904<br />

bis 910 sowie 913 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

Unterabschnitt 3 Vollstreckung<br />

nach <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

§ 95 Anwendung <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

(1) Soweit in <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Unterabschnitten nichts Abweichen<strong>de</strong>s<br />

bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung<br />

1. wegen einer Geldfor<strong>de</strong>rung,<br />

2. zur Herausgabe einer beweglichen o<strong>de</strong>r unbeweglichen<br />

Sache,<br />

3. zur Vornahme einer vertretbaren o<strong>de</strong>r nicht vertretbaren<br />

Handlung,<br />

4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen<br />

o<strong>de</strong>r<br />

5. zur Abgabe einer Willenserklärung<br />

die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.


(2) An die Stelle <strong>de</strong>s Urteils tritt <strong>de</strong>r Beschluss nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

(3) Macht <strong>de</strong>r aus einem Titel wegen einer Geldfor<strong>de</strong>rung<br />

Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen<br />

nicht zu ersetzen<strong>de</strong>n Nachteil bringen wür<strong>de</strong>, hat das Gericht<br />

auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt <strong>de</strong>r<br />

Rechtskraft in <strong>de</strong>r Entscheidung auszuschließen. In <strong>de</strong>n<br />

Fällen <strong>de</strong>s § 707 Abs. 1 und <strong>de</strong>s § 719 Abs. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

kann die Vollstreckung nur unter <strong>de</strong>rselben<br />

Voraussetzung eingestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe o<strong>de</strong>r Vorlage einer<br />

Sache o<strong>de</strong>r zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu<br />

vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben<br />

o<strong>de</strong>r anstelle einer Maßnahme nach <strong>de</strong>n §§ 883, 885 bis 887<br />

<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung die in § 888 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz<br />

nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt.<br />

§ 96 Vollstreckung in Verfahren<br />

nach <strong>de</strong>m Gewaltschutzgesetz und<br />

in Wohnungszuweisungssachen<br />

(1) Han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 <strong>de</strong>s<br />

Gewaltschutzgesetzes zuwi<strong>de</strong>r, eine Handlung zu unterlassen,<br />

kann <strong>de</strong>r Berechtigte zur Beseitigung einer je<strong>de</strong>n andauern<strong>de</strong>n<br />

Zuwi<strong>de</strong>rhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.<br />

Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und<br />

§ 759 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890<br />

und 891 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.<br />

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen,<br />

soweit Gegenstand <strong>de</strong>s Verfahrens Regelungen aus<br />

<strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Wohnungszuweisungssachen sind, und in<br />

Wohnungszuweisungssachen ist die mehrfache Einweisung<br />

<strong>de</strong>s Besitzes im Sinne <strong>de</strong>s § 885 Abs. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

während <strong>de</strong>r Geltungsdauer möglich. Einer erneuten<br />

Zustellung an <strong>de</strong>n Verpflichteten bedarf es nicht.<br />

§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen<br />

(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss<br />

o<strong>de</strong>r gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach<br />

§ 1598a <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer<br />

nach <strong>de</strong>n anerkannten Grundsätzen <strong>de</strong>r Wissenschaft durchgeführten<br />

Probeentnahme, insbeson<strong>de</strong>re die Entnahme einer<br />

Speichel- o<strong>de</strong>r Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art<br />

<strong>de</strong>r Probeentnahme <strong>de</strong>r zu untersuchen<strong>de</strong>n Person nicht zugemutet<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(2) Bei wie<strong>de</strong>rholter unberechtigter Verweigerung <strong>de</strong>r Untersuchung<br />

kann auch unmittelbarer Zwang angewen<strong>de</strong>t,<br />

insbeson<strong>de</strong>re die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung<br />

angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug<br />

Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen<br />

Vereinbarungen und Rechtsakten<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft<br />

§ 97 Vorrang und Unberührtheit<br />

(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen,<br />

soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht<br />

gewor<strong>de</strong>n sind, <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen<br />

in Rechtsakten <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen<br />

und Rechtsakten im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 erlassenen<br />

Bestimmungen bleiben unberührt.<br />

19<br />

Unterabschnitt 2<br />

Internationale Zuständigkeit<br />

§ 98 Ehesachen; Verbund von<br />

Scheidungs- und Folgesachen<br />

(1) Die <strong>de</strong>utschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig,<br />

wenn<br />

1. ein Ehegatte Deutscher ist o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Eheschließung<br />

war;<br />

2. bei<strong>de</strong> Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland<br />

haben;<br />

3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt<br />

im Inland ist;<br />

4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland<br />

hat, es sei <strong>de</strong>nn, dass die zu fällen<strong>de</strong> Entscheidung offensichtlich<br />

nach <strong>de</strong>m Recht keines <strong>de</strong>r Staaten anerkannt<br />

wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>nen einer <strong>de</strong>r Ehegatten angehört.<br />

(2) Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Gerichte nach Absatz 1<br />

erstreckt sich im Fall <strong>de</strong>s Verbunds von Scheidungs- und<br />

Folgesachen auf die Folgesachen.<br />

§ 99 Kindschaftssachen<br />

(1) Die <strong>de</strong>utschen Gerichte sind außer in Verfahren nach<br />

§ 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind<br />

1. Deutscher ist,<br />

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat o<strong>de</strong>r<br />

3. soweit es <strong>de</strong>r Fürsorge durch ein <strong>de</strong>utsches Gericht bedarf.<br />

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl<br />

die <strong>de</strong>utschen Gerichte als auch die Gerichte eines an<strong>de</strong>ren<br />

Staates zuständig und ist die Vormundschaft in <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren<br />

Staat anhängig, kann die Anordnung <strong>de</strong>r Vormundschaft<br />

im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse <strong>de</strong>s Mün<strong>de</strong>ls<br />

liegt.<br />

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl<br />

die <strong>de</strong>utschen Gerichte als auch die Gerichte eines an<strong>de</strong>ren<br />

Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland,<br />

kann das Gericht, bei <strong>de</strong>m die Vormundschaft anhängig ist,<br />

sie an <strong>de</strong>n Staat, <strong>de</strong>ssen Gerichte für die Anordnung <strong>de</strong>r<br />

Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse<br />

<strong>de</strong>s Mün<strong>de</strong>ls liegt, <strong>de</strong>r Vormund seine Zustimmung<br />

erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt.<br />

Verweigert <strong>de</strong>r Vormund o<strong>de</strong>r, wenn mehrere Vormün<strong>de</strong>r<br />

die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen<br />

seine Zustimmung, so entschei<strong>de</strong>t anstelle <strong>de</strong>s Gerichts, bei<br />

<strong>de</strong>m die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug<br />

übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren<br />

nach § 151 Nr. 5 und 6.<br />

§ 100 Abstammungssachen<br />

Die <strong>de</strong>utschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die<br />

Mutter, <strong>de</strong>r Vater o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mann, <strong>de</strong>r an Ei<strong>de</strong>s statt versichert,<br />

<strong>de</strong>r Mutter während <strong>de</strong>r Empfängniszeit beigewohnt<br />

zu haben,<br />

1. Deutscher ist o<strong>de</strong>r<br />

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />

§ 101 Adoptionssachen<br />

Die <strong>de</strong>utschen Gerichte sind zuständig, wenn <strong>de</strong>r Annehmen<strong>de</strong>,<br />

einer <strong>de</strong>r annehmen<strong>de</strong>n Ehegatten o<strong>de</strong>r das Kind<br />

1. Deutscher ist o<strong>de</strong>r<br />

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.


§ 102 Versorgungsausgleichssachen<br />

Die <strong>de</strong>utschen Gerichte sind zuständig, wenn<br />

1. <strong>de</strong>r Antragsteller o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragsgegner seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Inland hat,<br />

2. über inländische Anrechte zu entschei<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

3. ein <strong>de</strong>utsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und<br />

Antragsgegner geschie<strong>de</strong>n hat.<br />

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen<br />

(1) Die <strong>de</strong>utschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen,<br />

die die Aufhebung <strong>de</strong>r Lebenspartnerschaft auf Grund<br />

<strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s<br />

Bestehens o<strong>de</strong>r Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft<br />

<strong>zum</strong> Gegenstand haben, zuständig, wenn<br />

1. ein Lebenspartner Deutscher ist o<strong>de</strong>r bei Begründung<br />

<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaft war,<br />

2. einer <strong>de</strong>r Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im Inland hat o<strong>de</strong>r<br />

3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen <strong>de</strong>utschen<br />

Stelle begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Gerichte nach Absatz 1<br />

erstreckt sich im Fall <strong>de</strong>s Verbunds von Aufhebungs- und<br />

Folgesachen auf die Folgesachen.<br />

(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.<br />

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen;<br />

Pflegschaft für Erwachsene<br />

(1) Die <strong>de</strong>utschen Gerichte sind zuständig, wenn <strong>de</strong>r Betroffene<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r volljährige Pflegling<br />

1. Deutscher ist,<br />

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat o<strong>de</strong>r<br />

3. soweit er <strong>de</strong>r Fürsorge durch ein <strong>de</strong>utsches Gericht bedarf.<br />

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung<br />

nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 105 An<strong>de</strong>re Verfahren<br />

In an<strong>de</strong>ren Verfahren nach diesem Gesetz sind die <strong>de</strong>utschen<br />

Gerichte zuständig, wenn ein <strong>de</strong>utsches Gericht örtlich zuständig<br />

ist.<br />

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit<br />

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Anerkennung und Vollstreckbarkeit<br />

ausländischer Entscheidungen<br />

§ 107 Anerkennung ausländischer<br />

Entscheidungen in Ehesachen<br />

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für<br />

nichtig erklärt, aufgehoben, <strong>de</strong>m Eheban<strong>de</strong> nach o<strong>de</strong>r unter<br />

Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Eheban<strong>de</strong>s geschie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch<br />

die das Bestehen o<strong>de</strong>r Nichtbestehen einer Ehe zwischen<br />

<strong>de</strong>n Beteiligten festgestellt wor<strong>de</strong>n ist, wer<strong>de</strong>n nur anerkannt,<br />

wenn die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung festgestellt hat,<br />

dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.<br />

Hat ein Gericht o<strong>de</strong>r eine Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Staates entschie<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>m bei<strong>de</strong> Ehegatten zur Zeit <strong>de</strong>r Entscheidung angehört<br />

haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung ab.<br />

20<br />

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m<br />

ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner<br />

<strong>de</strong>r Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,<br />

ist die Justizverwaltung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s zuständig, in <strong>de</strong>m<br />

eine neue Ehe geschlossen o<strong>de</strong>r eine Lebenspartnerschaft<br />

begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll; die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung kann<br />

<strong>de</strong>n Nachweis verlangen, dass die Eheschließung o<strong>de</strong>r die<br />

Begründung <strong>de</strong>r Lebenspartnerschaft angemel<strong>de</strong>t ist. Wenn<br />

eine an<strong>de</strong>re Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Berlin</strong> zuständig.<br />

(3) Die Lan<strong>de</strong>sregierungen können die <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltungen<br />

nach dieser Vorschrift zustehen<strong>de</strong>n Befugnisse<br />

durch Rechtsverordnung auf einen o<strong>de</strong>r mehrere Präsi<strong>de</strong>nten<br />

<strong>de</strong>r Oberlan<strong>de</strong>sgerichte übertragen. Die Lan<strong>de</strong>sregierungen<br />

können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung<br />

auf die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltungen übertragen.<br />

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann<br />

stellen, wer ein rechtliches Interesse an <strong>de</strong>r Anerkennung<br />

glaubhaft macht.<br />

(5) Lehnt die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung <strong>de</strong>n Antrag ab, kann<br />

<strong>de</strong>r Antragsteller beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht die Entscheidung<br />

beantragen.<br />

(6) Stellt die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen<br />

für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung<br />

wird mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Antragsteller<br />

wirksam. Die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung kann jedoch<br />

in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung<br />

erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam<br />

wird.<br />

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts, in<br />

<strong>de</strong>ssen Bezirk die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung ihren Sitz hat.<br />

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschieben<strong>de</strong><br />

Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte<br />

4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2<br />

entsprechend.<br />

(8) Die vorstehen<strong>de</strong>n Vorschriften sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen<br />

für die Anerkennung einer Entscheidung<br />

nicht vorliegen.<br />

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung<br />

vorliegen o<strong>de</strong>r nicht vorliegen, ist für Gerichte<br />

und Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n bin<strong>de</strong>nd.<br />

(10) War am 1. November 1941 in einem <strong>de</strong>utschen Familienbuch<br />

(Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung<br />

die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung<br />

o<strong>de</strong>r Trennung o<strong>de</strong>r das Bestehen o<strong>de</strong>r Nichtbestehen einer<br />

Ehe vermerkt, steht <strong>de</strong>r Vermerk einer Anerkennung nach<br />

dieser Vorschrift gleich.<br />

§ 108 Anerkennung an<strong>de</strong>rer<br />

ausländischer Entscheidungen<br />

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen wer<strong>de</strong>n<br />

ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür<br />

eines beson<strong>de</strong>ren Verfahrens bedarf.<br />

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können<br />

eine Entscheidung über die Anerkennung o<strong>de</strong>r Nichtanerkennung<br />

einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen<br />

Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend.<br />

Für die Anerkennung o<strong>de</strong>r Nichtanerkennung<br />

einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 <strong>de</strong>s<br />

Adoptionswirkungsgesetzes, wenn <strong>de</strong>r Angenommene zur<br />

Zeit <strong>de</strong>r Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollen<strong>de</strong>t hatte.


(3) Für die Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag nach Absatz 2<br />

Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung<br />

1. <strong>de</strong>r Antragsgegner o<strong>de</strong>r die Person, auf die sich die<br />

Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält o<strong>de</strong>r<br />

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse<br />

an <strong>de</strong>r Feststellung bekannt wird o<strong>de</strong>r das Bedürfnis<br />

<strong>de</strong>r Fürsorge besteht.<br />

Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.<br />

§ 109 Anerkennungshin<strong>de</strong>rnisse<br />

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist<br />

ausgeschlossen,<br />

1. wenn die Gerichte <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Staates nach <strong>de</strong>utschem<br />

Recht nicht zuständig sind;<br />

2. wenn einem Beteiligten, <strong>de</strong>r sich zur Hauptsache nicht<br />

geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleiten<strong>de</strong><br />

Dokument nicht ordnungsgemäß o<strong>de</strong>r nicht so<br />

rechtzeitig mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist, dass er seine Rechte<br />

wahrnehmen konnte;<br />

3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen o<strong>de</strong>r<br />

anzuerkennen<strong>de</strong>n früheren ausländischen Entscheidung<br />

o<strong>de</strong>r wenn das ihr zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Verfahren mit einem<br />

früher hier rechtshängig gewor<strong>de</strong>nen Verfahren unvereinbar<br />

ist;<br />

4. wenn die Anerkennung <strong>de</strong>r Entscheidung zu einem Ergebnis<br />

führt, das mit wesentlichen Grundsätzen <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen<br />

Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbeson<strong>de</strong>re<br />

wenn die Anerkennung mit <strong>de</strong>n Grundrechten unvereinbar<br />

ist.<br />

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in<br />

einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn<br />

ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>de</strong>m Staat<br />

hatte, <strong>de</strong>ssen Gerichte entschie<strong>de</strong>n haben. Wird eine ausländische<br />

Entscheidung in einer Ehesache von <strong>de</strong>n Staaten<br />

anerkannt, <strong>de</strong>nen die Ehegatten angehören, steht § 98 <strong>de</strong>r<br />

Anerkennung <strong>de</strong>r Entscheidung nicht entgegen.<br />

(3) § 103 steht <strong>de</strong>r Anerkennung einer ausländischen Entscheidung<br />

in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Register führen<strong>de</strong> Staat die Entscheidung anerkennt.<br />

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die<br />

1. Familienstreitsachen,<br />

2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in <strong>de</strong>r<br />

partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,<br />

3. die Regelung <strong>de</strong>r Rechtsverhältnisse an <strong>de</strong>r gemeinsamen<br />

Wohnung und am Hausrat <strong>de</strong>r Lebenspartner,<br />

4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 1382 und 1383 <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs o<strong>de</strong>r<br />

5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 1426, 1430 und 1452<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit<br />

nicht verbürgt ist.<br />

(5) Eine Überprüfung <strong>de</strong>r Gesetzmäßigkeit <strong>de</strong>r ausländischen<br />

Entscheidung fin<strong>de</strong>t nicht statt.<br />

§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen<br />

(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar,<br />

wenn sie nicht anzuerkennen ist.<br />

(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1<br />

genannte Verpflichtung <strong>zum</strong> Inhalt hat, ist die Vollstreck-<br />

21<br />

barkeit durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu<br />

begrün<strong>de</strong>n.<br />

(3) Zuständig für <strong>de</strong>n Beschluss nach Absatz 2 ist das<br />

Amtsgericht, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Schuldner seinen allgemeinen<br />

Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei <strong>de</strong>m nach<br />

§ 23 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gegen <strong>de</strong>n Schuldner Klage<br />

erhoben wer<strong>de</strong>n kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen,<br />

wenn die Entscheidung <strong>de</strong>s ausländischen Gerichts nach<br />

<strong>de</strong>m für dieses Gericht gelten<strong>de</strong>n Recht die Rechtskraft<br />

erlangt hat.<br />

Buch 2 Verfahren in<br />

Familiensachen<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 111 Familiensachen<br />

Familiensachen sind<br />

1. Ehesachen,<br />

2. Kindschaftssachen,<br />

3. Abstammungssachen,<br />

4. Adoptionssachen,<br />

5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,<br />

6. Gewaltschutzsachen,<br />

7. Versorgungsausgleichssachen,<br />

8. Unterhaltssachen,<br />

9. Güterrechtssachen,<br />

10. sonstige Familiensachen,<br />

11. Lebenspartnerschaftssachen.<br />

§ 112 Familienstreitsachen<br />

Familienstreitsachen sind folgen<strong>de</strong> Familiensachen:<br />

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,<br />

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie<br />

3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 2.<br />

§ 113 Anwendung von Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis<br />

37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Es gelten<br />

die Allgemeinen Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung und<br />

die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung über das Verfahren<br />

vor <strong>de</strong>n Landgerichten entsprechend.<br />

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

über <strong>de</strong>n Urkun<strong>de</strong>n- und Wechselprozess<br />

und über das Mahnverfahren entsprechend.<br />

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3<br />

<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

über<br />

1. die Folgen <strong>de</strong>r unterbliebenen o<strong>de</strong>r verweigerten Erklärung<br />

über Tatsachen,<br />

2. die Voraussetzungen einer Klageän<strong>de</strong>rung,<br />

3. die Bestimmung <strong>de</strong>r Verfahrensweise, <strong>de</strong>n frühen ersten<br />

Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwi<strong>de</strong>rung,<br />

4. die Güteverhandlung,<br />

5. die Wirkung <strong>de</strong>s gerichtlichen Geständnisses,


6. das Anerkenntnis,<br />

7. die Folgen <strong>de</strong>r unterbliebenen o<strong>de</strong>r verweigerten Erklärung<br />

über die Echtheit von Urkun<strong>de</strong>n,<br />

8. <strong>de</strong>n Verzicht auf die Beeidigung <strong>de</strong>s Gegners sowie von<br />

Zeugen o<strong>de</strong>r Sachverständigen<br />

nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(5) Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung tritt an die<br />

Stelle <strong>de</strong>r Bezeichnung<br />

1. Prozess o<strong>de</strong>r Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,<br />

2. Klage die Bezeichnung Antrag,<br />

3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,<br />

4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,<br />

5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.<br />

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt;<br />

Vollmacht<br />

(1) Vor <strong>de</strong>m Familiengericht und <strong>de</strong>m Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen<br />

und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen<br />

durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />

(2) Vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgerichtshof müssen sich die Beteiligten<br />

durch einen bei <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt<br />

vertreten lassen.<br />

(3) Behör<strong>de</strong>n und juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts<br />

einschließlich <strong>de</strong>r von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben gebil<strong>de</strong>ten Zusammenschlüsse können sich durch<br />

eigene Beschäftigte o<strong>de</strong>r Beschäftigte <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s kommunalen Spitzenverbands<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>m sie angehören, vertreten lassen. Vor <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten<br />

Personen die Befähigung <strong>zum</strong> Richteramt haben.<br />

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht<br />

1. im Verfahren <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung,<br />

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand<br />

vertreten ist,<br />

3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme<br />

<strong>de</strong>s Scheidungsantrags und für <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zustimmung<br />

zur Scheidung,<br />

4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von<br />

<strong>de</strong>r Scheidung,<br />

5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie<br />

6. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 78 Abs. 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung.<br />

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer beson<strong>de</strong>ren<br />

auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht<br />

für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die<br />

Folgesachen.<br />

§ 115 Zurückweisung von<br />

Angriffs- und Verteidigungsmitteln<br />

In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs-<br />

und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht<br />

wer<strong>de</strong>n, zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Zulassung nach<br />

<strong>de</strong>r freien Überzeugung <strong>de</strong>s Gerichts die Erledigung <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens verzögern wür<strong>de</strong> und die Verspätung auf grober<br />

Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und<br />

Verteidigungsmittel abweichend von <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften<br />

zuzulassen.<br />

§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit<br />

(1) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t in Familiensachen durch Beschluss.<br />

22<br />

(2) En<strong>de</strong>ntscheidungen in Ehesachen wer<strong>de</strong>n mit Rechtskraft<br />

wirksam.<br />

(3) En<strong>de</strong>ntscheidungen in Familienstreitsachen wer<strong>de</strong>n mit<br />

Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit<br />

anordnen. Soweit die En<strong>de</strong>ntscheidung eine Verpflichtung<br />

zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht<br />

die sofortige Wirksamkeit anordnen.<br />

§ 117 Rechtsmittel in<br />

Ehe- und Familienstreitsachen<br />

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer<br />

zur Begründung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> einen bestimmten<br />

Sachantrag zu stellen und diesen zu begrün<strong>de</strong>n. Die Frist<br />

zur Begründung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> beträgt zwei Monate und<br />

beginnt mit <strong>de</strong>r schriftlichen Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschlusses,<br />

spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass <strong>de</strong>s<br />

Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1<br />

Satz 1, 2 und 4 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

(2) Die §§ 514, 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528, 538<br />

Abs. 2 und § 539 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten im Beschwer<strong>de</strong>verfahren<br />

entsprechend. Einer Güteverhandlung<br />

bedarf es im Beschwer<strong>de</strong>- und Rechtsbeschwer<strong>de</strong>verfahren<br />

nicht.<br />

(3) Beabsichtigt das Beschwer<strong>de</strong>gericht von einzelnen Verfahrensschritten<br />

nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das<br />

Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.<br />

(4) Wird die En<strong>de</strong>ntscheidung in <strong>de</strong>m Termin, in <strong>de</strong>m die<br />

mündliche Verhandlung geschlossen wur<strong>de</strong>, verkün<strong>de</strong>t, kann<br />

die Begründung auch in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Für die Wie<strong>de</strong>reinsetzung gegen die Versäumung <strong>de</strong>r<br />

Fristen zur Einlegung und Begründung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> und<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong> gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2<br />

<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 118 Wie<strong>de</strong>raufnahme<br />

Für die Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>s Verfahrens in Ehesachen und<br />

Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

entsprechend.<br />

§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest<br />

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes<br />

über die einstweilige Anordnung anzuwen<strong>de</strong>n. In<br />

Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen <strong>de</strong>n Arrest anordnen.<br />

Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

§ 120 Vollstreckung<br />

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen<br />

erfolgt entsprechend <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

über die Zwangsvollstreckung.<br />

(2) En<strong>de</strong>ntscheidungen sind mit Wirksamwer<strong>de</strong>n vollstreckbar.<br />

Macht <strong>de</strong>r Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung<br />

ihm einen nicht zu ersetzen<strong>de</strong>n Nachteil bringen<br />

wür<strong>de</strong>, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung<br />

vor Eintritt <strong>de</strong>r Rechtskraft in <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung einzustellen<br />

o<strong>de</strong>r zu beschränken. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 707 Abs. 1<br />

und <strong>de</strong>s § 719 Abs. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung kann die<br />

Vollstreckung nur unter <strong>de</strong>nselben Voraussetzungen eingestellt<br />

o<strong>de</strong>r beschränkt wer<strong>de</strong>n.


(3) Die Verpflichtung zur Eingehung <strong>de</strong>r Ehe und zur Herstellung<br />

<strong>de</strong>s ehelichen Lebens unterliegt nicht <strong>de</strong>r Vollstreckung.<br />

Abschnitt 2 Verfahren in<br />

Ehesachen; Verfahren in<br />

Scheidungssachen und Folgesachen<br />

Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen<br />

§ 121 Ehesachen<br />

Ehesachen sind Verfahren<br />

1. auf Scheidung <strong>de</strong>r Ehe (Scheidungssachen),<br />

2. auf Aufhebung <strong>de</strong>r Ehe und<br />

3. auf Feststellung <strong>de</strong>s Bestehens o<strong>de</strong>r Nichtbestehens einer<br />

Ehe zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten.<br />

§ 122 Örtliche Zuständigkeit<br />

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:<br />

1. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk einer <strong>de</strong>r Ehegatten mit<br />

allen gemeinschaftlichen min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

2. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk einer <strong>de</strong>r Ehegatten mit<br />

einem Teil <strong>de</strong>r gemeinschaftlichen min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>r<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei <strong>de</strong>m<br />

an<strong>de</strong>ren Ehegatten keine gemeinschaftlichen min<strong>de</strong>rjährigen<br />

Kin<strong>de</strong>r ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;<br />

3. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben,<br />

wenn einer <strong>de</strong>r Ehegatten bei Eintritt <strong>de</strong>r Rechtshängigkeit<br />

im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

4. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Antragsgegner seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

5. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Antragsteller seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6. das Amtsgericht Schöneberg in <strong>Berlin</strong>.<br />

§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen<br />

Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschie<strong>de</strong>nen<br />

Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn<br />

nur eines <strong>de</strong>r Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen<br />

Ehesachen von Amts wegen an das Gericht <strong>de</strong>r Scheidungssache<br />

abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an<br />

das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache, die zuerst rechtshängig gewor<strong>de</strong>n<br />

ist. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 124 Antrag<br />

Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer<br />

Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

über die Klageschrift gelten entsprechend.<br />

§ 125 Verfahrensfähigkeit<br />

(1) In Ehesachen ist ein in <strong>de</strong>r Geschäftsfähigkeit beschränkter<br />

Ehegatte verfahrensfähig.<br />

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren<br />

durch <strong>de</strong>n gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche<br />

Vertreter bedarf für <strong>de</strong>n Antrag auf Scheidung o<strong>de</strong>r<br />

Aufhebung <strong>de</strong>r Ehe <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Familiengerichts.<br />

§ 126 Mehrere Ehesachen;<br />

Ehesachen und an<strong>de</strong>re Verfahren<br />

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinan<strong>de</strong>r<br />

verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

23<br />

(2) Eine Verbindung von Ehesachen mit an<strong>de</strong>ren Verfahren<br />

ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.<br />

(3) Wird in <strong>de</strong>mselben Verfahren Aufhebung und Scheidung<br />

beantragt und sind bei<strong>de</strong> Anträge begrün<strong>de</strong>t, so ist nur<br />

die Aufhebung <strong>de</strong>r Ehe auszusprechen.<br />

§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung<br />

(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung<br />

<strong>de</strong>r entscheidungserheblichen Tatsachen erfor<strong>de</strong>rlichen Ermittlungen<br />

durchzuführen.<br />

(2) In Verfahren auf Scheidung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Ehe<br />

dürfen von <strong>de</strong>n Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen<br />

nur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn sie geeignet sind, <strong>de</strong>r Aufrechterhaltung<br />

<strong>de</strong>r Ehe zu dienen o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Antragsteller<br />

einer Berücksichtigung nicht wi<strong>de</strong>rspricht.<br />

(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche<br />

Umstän<strong>de</strong> nach § 1568 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

nur berücksichtigen, wenn sie von <strong>de</strong>m Ehegatten,<br />

<strong>de</strong>r die Scheidung ablehnt, vorgebracht wor<strong>de</strong>n sind.<br />

§ 128 Persönliches Erscheinen <strong>de</strong>r Ehegatten<br />

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen <strong>de</strong>r Ehegatten<br />

anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten<br />

hat in Abwesenheit <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten stattzufin<strong>de</strong>n,<br />

falls dies <strong>zum</strong> Schutz <strong>de</strong>s anzuhören<strong>de</strong>n Ehegatten o<strong>de</strong>r aus<br />

an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich ist. Das Gericht kann von<br />

Amts wegen einen o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> Ehegatten als Beteiligte vernehmen,<br />

auch wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 448 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

nicht gegeben sind.<br />

(2) Sind gemeinschaftliche min<strong>de</strong>rjährige Kin<strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>n,<br />

hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen<br />

Sorge und <strong>zum</strong> Umgangsrecht anzuhören und auf bestehen<strong>de</strong><br />

Möglichkeiten <strong>de</strong>r Beratung hinzuweisen.<br />

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r hält er<br />

sich in so großer Entfernung vom Sitz <strong>de</strong>s Gerichts auf, dass<br />

ihm das Erscheinen nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann, kann die<br />

Anhörung o<strong>de</strong>r Vernehmung durch einen ersuchten Richter<br />

erfolgen.<br />

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen<br />

einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu<br />

verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.<br />

§ 129 Mitwirkung <strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r dritter Personen<br />

(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei<br />

Verstoß gegen § 1306 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs die<br />

dritte Person die Aufhebung <strong>de</strong>r Ehe, ist <strong>de</strong>r Antrag gegen<br />

bei<strong>de</strong> Ehegatten zu richten.<br />

(2) Hat in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1316 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ein Ehegatte o<strong>de</strong>r die dritte Person <strong>de</strong>n<br />

Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehör<strong>de</strong> über<br />

<strong>de</strong>n Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehör<strong>de</strong><br />

kann in diesen Fällen, auch wenn sie <strong>de</strong>n Antrag nicht<br />

gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbeson<strong>de</strong>re selbständig<br />

Anträge stellen o<strong>de</strong>r Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines<br />

Antrags auf Feststellung <strong>de</strong>s Bestehens o<strong>de</strong>r Nichtbestehens<br />

einer Ehe zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2<br />

entsprechend.<br />

§ 130 Säumnis <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen <strong>de</strong>n Antragsteller ist<br />

dahin zu erlassen, dass <strong>de</strong>r Antrag als zurückgenommen gilt.<br />

(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen <strong>de</strong>n Antragsgegner<br />

sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.


§ 131 Tod eines Ehegatten<br />

Stirbt ein Ehegatte, bevor die En<strong>de</strong>ntscheidung in <strong>de</strong>r Ehesache<br />

rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in <strong>de</strong>r Hauptsache<br />

erledigt.<br />

§ 132 Kosten bei Aufhebung <strong>de</strong>r Ehe<br />

(1) Wird die Aufhebung <strong>de</strong>r Ehe ausgesprochen, sind die<br />

Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens gegeneinan<strong>de</strong>r aufzuheben. Erscheint<br />

dies im Hinblick darauf, dass bei <strong>de</strong>r Eheschließung ein<br />

Ehegatte allein die Aufhebbarkeit <strong>de</strong>r Ehe gekannt hat o<strong>de</strong>r<br />

ein Ehegatte durch arglistige Täuschung o<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rrechtliche<br />

Drohung seitens <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>ssen<br />

Wissen zur Eingehung <strong>de</strong>r Ehe bestimmt wor<strong>de</strong>n ist, als<br />

unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen<br />

an<strong>de</strong>rweitig verteilen.<br />

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn eine Ehe auf Antrag<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Verwaltungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Verstoß<br />

gegen § 1306 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag <strong>de</strong>s<br />

Dritten aufgehoben wird.<br />

Unterabschnitt 2 Verfahren in<br />

Scheidungssachen und Folgesachen<br />

§ 133 Inhalt <strong>de</strong>r Antragsschrift<br />

(1) Die Antragsschrift muss enthalten:<br />

1. Namen und Geburtsdaten <strong>de</strong>r gemeinschaftlichen min<strong>de</strong>rjährigen<br />

Kin<strong>de</strong>r sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen<br />

Aufenthalts,<br />

2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die<br />

elterliche Sorge, <strong>de</strong>n Umgang und die Unterhaltspflicht<br />

gegenüber <strong>de</strong>n gemeinschaftlichen min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn<br />

sowie die durch die Ehe begrün<strong>de</strong>te gesetzliche Unterhaltspflicht,<br />

die Rechtsverhältnisse an <strong>de</strong>r Ehewohnung<br />

und am Hausrat getroffen haben, und<br />

3. die Angabe, ob Familiensachen, an <strong>de</strong>nen bei<strong>de</strong> Ehegatten<br />

beteiligt sind, an<strong>de</strong>rweitig anhängig sind.<br />

(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkun<strong>de</strong> und die<br />

Geburtsurkun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r gemeinschaftlichen min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>r<br />

beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 134 Zustimmung zur Scheidung<br />

und zur Rücknahme; Wi<strong>de</strong>rruf<br />

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme <strong>de</strong>s<br />

Scheidungsantrags kann zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s<br />

Gerichts erklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis <strong>zum</strong> Schluss<br />

<strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung<br />

<strong>de</strong>r Ehe entschie<strong>de</strong>n wird, wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n. Der Wi<strong>de</strong>rruf<br />

kann zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r Geschäftsstelle o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r mündlichen<br />

Verhandlung zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Gerichts erklärt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung<br />

über Folgesachen<br />

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln<br />

o<strong>de</strong>r gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch<br />

über Mediation o<strong>de</strong>r eine sonstige Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen<br />

bei einer von <strong>de</strong>m Gericht benannten Person o<strong>de</strong>r Stelle teilnehmen<br />

und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung<br />

ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln<br />

durchsetzbar.<br />

24<br />

(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen <strong>de</strong>n Ehegatten eine<br />

außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen<br />

vorschlagen.<br />

§ 136 Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen,<br />

wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf<br />

Fortsetzung <strong>de</strong>r Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als<br />

ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

bei<strong>de</strong>r Ehegatten ausgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Hat <strong>de</strong>r Antragsteller die Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens beantragt,<br />

darf das Gericht die Scheidung <strong>de</strong>r Ehe nicht aussprechen,<br />

bevor das Verfahren ausgesetzt war.<br />

(3) Die Aussetzung darf nur einmal wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n. Sie<br />

darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als<br />

dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht<br />

überschreiten.<br />

(4) Mit <strong>de</strong>r Aussetzung soll das Gericht in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n<br />

Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.<br />

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhan<strong>de</strong>ln<br />

und zu entschei<strong>de</strong>n (Verbund).<br />

(2) Folgesachen sind<br />

1. Versorgungsausgleichssachen,<br />

2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber<br />

einem gemeinschaftlichen Kind o<strong>de</strong>r die durch Ehe<br />

begrün<strong>de</strong>te gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit<br />

Ausnahme <strong>de</strong>s vereinfachten Verfahrens über <strong>de</strong>n Unterhalt<br />

Min<strong>de</strong>rjähriger,<br />

3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und<br />

4. Güterrechtssachen,<br />

wenn eine Entscheidung für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Scheidung zu<br />

treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen<br />

vor <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in<br />

<strong>de</strong>r Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht<br />

wird. Für die Durchführung <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs<br />

in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1587b <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

und <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von Härten<br />

im Versorgungsausgleich bedarf es keines Antrags.<br />

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung<br />

o<strong>de</strong>r Entziehung <strong>de</strong>r elterlichen Sorge, das Umgangsrecht<br />

o<strong>de</strong>r die Herausgabe eines gemeinschaftlichen<br />

Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Ehegatten o<strong>de</strong>r das Umgangsrecht eines Ehegatten<br />

mit <strong>de</strong>m Kind <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten betreffen, wenn<br />

ein Ehegatte vor Schluss <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung im<br />

ersten Rechtszug in <strong>de</strong>r Scheidungssache die Einbeziehung<br />

in <strong>de</strong>n Verbund beantragt, es sei <strong>de</strong>nn, das Gericht hält die<br />

Einbeziehung aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>swohls nicht für sachgerecht.<br />

(4) Im Fall <strong>de</strong>r Verweisung o<strong>de</strong>r Abgabe wer<strong>de</strong>n Verfahren,<br />

die die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Absatzes 3<br />

erfüllen, mit Anhängigkeit bei <strong>de</strong>m Gericht <strong>de</strong>r Scheidungssache<br />

zu Folgesachen.<br />

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen;<br />

sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht <strong>de</strong>r<br />

Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3<br />

wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.


§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

(1) Ist in einer Scheidungssache <strong>de</strong>r Antragsgegner nicht<br />

anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache<br />

und eine Kindschaftssache als Folgesache von<br />

Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten<br />

Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese<br />

Maßnahme nach <strong>de</strong>r freien Überzeugung <strong>de</strong>s Gerichts <strong>zum</strong><br />

Schutz <strong>de</strong>s Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1<br />

und 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor einer<br />

Beiordnung soll <strong>de</strong>r Beteiligte persönlich angehört und<br />

dabei auch darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, dass und unter<br />

welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit<br />

<strong>de</strong>r Scheidungssache verhan<strong>de</strong>lt und entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines<br />

Beistands.<br />

§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter<br />

und dritter Personen<br />

(1) Sind außer <strong>de</strong>n Ehegatten weitere Beteiligte vorhan<strong>de</strong>n,<br />

wer<strong>de</strong>n vorbereiten<strong>de</strong> Schriftsätze, Ausfertigungen o<strong>de</strong>r<br />

Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt o<strong>de</strong>r zugestellt,<br />

als <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>s Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe gilt für<br />

die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen, die<br />

zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.<br />

(2) Die weiteren Beteiligten können von <strong>de</strong>r Teilnahme an<br />

<strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

als die Familiensache, an <strong>de</strong>r sie beteiligt sind, nicht<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Verhandlung ist.<br />

§ 140 Abtrennung<br />

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache o<strong>de</strong>r Güterrechtsfolgesache<br />

außer <strong>de</strong>n Ehegatten eine weitere Person Beteiligter<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.<br />

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen.<br />

Dies ist nur zulässig, wenn<br />

1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache o<strong>de</strong>r Güterrechtsfolgesache<br />

vor <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>r Ehe eine Entscheidung<br />

nicht möglich ist,<br />

2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren<br />

ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über <strong>de</strong>n Bestand<br />

o<strong>de</strong>r die Höhe eines Anrechts vor einem an<strong>de</strong>ren Gericht<br />

anhängig ist,<br />

3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus<br />

Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>swohls für sachgerecht hält o<strong>de</strong>r das<br />

Verfahren ausgesetzt ist,<br />

4. seit <strong>de</strong>r Rechtshängigkeit <strong>de</strong>s Scheidungsantrags ein Zeitraum<br />

von drei Monaten verstrichen ist, bei<strong>de</strong> Ehegatten<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Mitwirkungshandlungen in <strong>de</strong>r Versorgungsausgleichsfolgesache<br />

vorgenommen haben und<br />

bei<strong>de</strong> übereinstimmend <strong>de</strong>ren Abtrennung beantragen<br />

o<strong>de</strong>r<br />

5. sich <strong>de</strong>r Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern<br />

wür<strong>de</strong>, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Folgesache eine un<strong>zum</strong>utbare<br />

Härte darstellen wür<strong>de</strong>, und ein Ehegatte die Abtrennung<br />

beantragt.<br />

(3) Im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag<br />

eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen,<br />

wenn dies wegen <strong>de</strong>s Zusammenhangs mit <strong>de</strong>r Kindschaftsfolgesache<br />

geboten erscheint.<br />

(4) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt <strong>de</strong>r vor<br />

Ablauf <strong>de</strong>s ersten Jahres seit Eintritt <strong>de</strong>s Getrenntlebens<br />

liegen<strong>de</strong> Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die<br />

25<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 1565 Abs. 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

vorliegen.<br />

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r<br />

Geschäftstelle o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung zur Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

<strong>de</strong>s Gerichts gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Die Entscheidung erfolgt durch geson<strong>de</strong>rten Beschluss;<br />

sie ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

§ 141 Rücknahme <strong>de</strong>s Scheidungsantrags<br />

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken<br />

sich die Wirkungen <strong>de</strong>r Rücknahme auch auf die Folgesachen.<br />

Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung<br />

<strong>de</strong>r elterlichen Sorge o<strong>de</strong>r eines Teils <strong>de</strong>r elterlichen Sorge<br />

wegen Gefährdung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>swohls auf einen Elternteil,<br />

einen Vormund o<strong>de</strong>r Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen,<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>rer ein Beteiligter vor Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu<br />

wollen. Diese wer<strong>de</strong>n als selbständige Familiensachen fortgeführt.<br />

§ 142 Einheitliche En<strong>de</strong>ntscheidung;<br />

Abweisung <strong>de</strong>s Scheidungsantrags<br />

(1) Im Fall <strong>de</strong>r Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehen<strong>de</strong>n<br />

Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu<br />

entschei<strong>de</strong>n. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung<br />

zu treffen ist.<br />

(2) Wird <strong>de</strong>r Scheidungsantrag abgewiesen, wer<strong>de</strong>n die<br />

Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen<br />

nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich <strong>de</strong>rer<br />

ein Beteiligter vor <strong>de</strong>r Entscheidung ausdrücklich erklärt hat,<br />

sie fortführen zu wollen. Diese wer<strong>de</strong>n als selbständige Familiensachen<br />

fortgeführt.<br />

§ 143 Einspruch<br />

Wird im Fall <strong>de</strong>s § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung<br />

Einspruch und gegen <strong>de</strong>n Beschluss im<br />

Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über <strong>de</strong>n<br />

Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhan<strong>de</strong>ln<br />

und zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel<br />

Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen <strong>de</strong>n Scheidungsausspruch<br />

verzichtet, können sie auch auf <strong>de</strong>ssen Anfechtung<br />

im Wege <strong>de</strong>r Anschließung an ein Rechtsmittel in einer<br />

Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt<br />

ist.<br />

§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung<br />

und Anschlussrechtsmittel<br />

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung<br />

teilweise durch Beschwer<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> angefochten<br />

wor<strong>de</strong>n, können Teile <strong>de</strong>r einheitlichen Entscheidung,<br />

die eine an<strong>de</strong>re Familiensache betreffen, durch Erweiterung<br />

<strong>de</strong>s Rechtsmittels o<strong>de</strong>r im Wege <strong>de</strong>r Anschließung<br />

an das Rechtsmittel nur noch bis <strong>zum</strong> Ablauf eines<br />

Monats nach Zustellung <strong>de</strong>r Rechtsmittelbegründung angefochten<br />

wer<strong>de</strong>n; bei mehreren Zustellungen ist die letzte<br />

maßgeblich.<br />

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung<br />

<strong>de</strong>s Rechtsmittels o<strong>de</strong>r Anschließung an das Rechtsmittel,<br />

so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im<br />

Fall einer erneuten Erweiterung <strong>de</strong>s Rechtsmittels o<strong>de</strong>r Anschließung<br />

an das Rechtsmittel innerhalb <strong>de</strong>r verlängerten<br />

Frist gilt Satz 1 entsprechend.


§ 146 Zurückverweisung<br />

(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die <strong>de</strong>r<br />

Scheidungsantrag abgewiesen wur<strong>de</strong>, soll das Rechtsmittelgericht<br />

die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die<br />

Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache<br />

zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung,<br />

die <strong>de</strong>r Aufhebung zugrun<strong>de</strong> gelegt wur<strong>de</strong>, auch<br />

seiner Entscheidung zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wur<strong>de</strong>,<br />

kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über<br />

die Folgesachen verhan<strong>de</strong>lt wird.<br />

§ 147 Erweiterte Aufhebung<br />

Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwer<strong>de</strong> teilweise<br />

aufgehoben, kann das Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht auf Antrag<br />

eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben<br />

und die Sache zur an<strong>de</strong>rweitigen Verhandlung und Entscheidung<br />

an das Beschwer<strong>de</strong>gericht zurückverweisen, als<br />

dies wegen <strong>de</strong>s Zusammenhangs mit <strong>de</strong>r aufgehobenen Entscheidung<br />

geboten erscheint. Eine Aufhebung <strong>de</strong>s Scheidungsausspruchs<br />

kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

<strong>de</strong>r Rechtsmittelbegründung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

über die Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong>, bei mehreren<br />

Zustellungen bis <strong>zum</strong> Ablauf eines Monats nach <strong>de</strong>r letzten<br />

Zustellung, beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 148 Wirksamwer<strong>de</strong>n von Entscheidungen<br />

in Folgesachen<br />

Vor Rechtskraft <strong>de</strong>s Scheidungsausspruchs wer<strong>de</strong>n die Entscheidungen<br />

in Folgesachen nicht wirksam.<br />

§ 149 Erstreckung <strong>de</strong>r Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe<br />

Die Bewilligung <strong>de</strong>r Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache<br />

erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache,<br />

sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen<br />

wird.<br />

§ 150 Kosten in Scheidungssachen<br />

und Folgesachen<br />

(1) Wird die Scheidung <strong>de</strong>r Ehe ausgesprochen, sind die Kosten<br />

<strong>de</strong>r Scheidungssache und <strong>de</strong>r Folgesachen gegeneinan<strong>de</strong>r<br />

aufzuheben.<br />

(2) Wird <strong>de</strong>r Scheidungsantrag abgewiesen o<strong>de</strong>r zurückgenommen,<br />

trägt <strong>de</strong>r Antragsteller die Kosten <strong>de</strong>r Scheidungssache<br />

und <strong>de</strong>r Folgesachen. Wer<strong>de</strong>n Scheidungsanträge bei<strong>de</strong>r<br />

Ehegatten zurückgenommen o<strong>de</strong>r abgewiesen o<strong>de</strong>r ist<br />

das Verfahren in <strong>de</strong>r Hauptsache erledigt, sind die Kosten<br />

<strong>de</strong>r Scheidungssache und <strong>de</strong>r Folgesachen gegeneinan<strong>de</strong>r<br />

aufzuheben.<br />

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1<br />

abzutrennen ist, außer <strong>de</strong>n Ehegatten weitere Beteiligte vorhan<strong>de</strong>n,<br />

tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.<br />

(4) Erscheint in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung<br />

insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf eine Versöhnung<br />

<strong>de</strong>r Ehegatten o<strong>de</strong>r auf das Ergebnis einer als Folgesache<br />

geführten Unterhaltssache o<strong>de</strong>r Güterrechtssache als unbillig,<br />

kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen<br />

an<strong>de</strong>rweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen,<br />

ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme<br />

an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1<br />

nicht nachgekommen ist, sofern <strong>de</strong>r Beteiligte dies nicht genügend<br />

entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung<br />

über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise <strong>de</strong>r Entscheidung zugrun<strong>de</strong> legen.<br />

26<br />

(5) Die Vorschriften <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung<br />

geson<strong>de</strong>rt zu entschei<strong>de</strong>n ist. Wer<strong>de</strong>n Folgesachen als<br />

selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n Kostenvorschriften anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 3 Verfahren in<br />

Kindschaftssachen<br />

§ 151 Kindschaftssachen<br />

Kindschaftssachen sind die <strong>de</strong>m Familiengericht zugewiesenen<br />

Verfahren, die<br />

1. die elterliche Sorge,<br />

2. das Umgangsrecht,<br />

3. die Kin<strong>de</strong>sherausgabe,<br />

4. die Vormundschaft,<br />

5. die Pflegschaft o<strong>de</strong>r die gerichtliche Bestellung eines<br />

sonstigen Vertreters für einen Min<strong>de</strong>rjährigen o<strong>de</strong>r für<br />

eine Leibesfrucht,<br />

6. die Genehmigung <strong>de</strong>r freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Unterbringung<br />

eines Min<strong>de</strong>rjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />

7. die Anordnung <strong>de</strong>r freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Unterbringung<br />

eines Min<strong>de</strong>rjährigen nach <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzen über die<br />

Unterbringung psychisch Kranker o<strong>de</strong>r<br />

8. die Aufgaben nach <strong>de</strong>m Jugendgerichtsgesetz<br />

betreffen.<br />

§ 152 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Während <strong>de</strong>r Anhängigkeit einer Ehesache ist unter <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>utschen Gerichten das Gericht, bei <strong>de</strong>m die Ehesache im<br />

ersten Rechtszug anhängig ist o<strong>de</strong>r war, ausschließlich zuständig<br />

für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche<br />

Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehegatten betreffen.<br />

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk<br />

das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(3) Ist die Zuständigkeit eines <strong>de</strong>utschen Gerichts nach <strong>de</strong>n<br />

Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig,<br />

in <strong>de</strong>ssen Bezirk das Bedürfnis <strong>de</strong>r Fürsorge bekannt wird.<br />

(4) Für die in <strong>de</strong>n §§ 1693 und 1846 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

und in Artikel 24 Abs. 3 <strong>de</strong>s Einführungsgesetzes<br />

<strong>zum</strong> Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Maßnahmen<br />

ist auch das Gericht zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk das Bedürfnis<br />

<strong>de</strong>r Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>m Gericht mitteilen, bei <strong>de</strong>m eine Vormundschaft<br />

o<strong>de</strong>r Pflegschaft anhängig ist.<br />

§ 153 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache,<br />

die ein gemeinschaftliches Kind <strong>de</strong>r Ehegatten betrifft,<br />

bei einem an<strong>de</strong>ren Gericht im ersten Rechtszug anhängig<br />

ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 154 Verweisung bei einseitiger Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Aufenthalts <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren<br />

an das Gericht <strong>de</strong>s früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s verweisen, wenn ein Elternteil <strong>de</strong>n Aufenthalt<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s ohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren<br />

geän<strong>de</strong>rt hat. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Elternteil<br />

das Recht <strong>de</strong>r Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht o<strong>de</strong>r die<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Aufenthaltsorts <strong>zum</strong> Schutz <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s betreuen<strong>de</strong>n Elternteils erfor<strong>de</strong>rlich war.


§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot<br />

(1) Kindschaftssachen, die <strong>de</strong>n Aufenthalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, das<br />

Umgangsrecht o<strong>de</strong>r die Herausgabe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s betreffen,<br />

sowie Verfahren wegen Gefährdung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>swohls sind<br />

vorrangig und beschleunigt durchzuführen.<br />

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache<br />

mit <strong>de</strong>n Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll<br />

spätestens einen Monat nach Beginn <strong>de</strong>s Verfahrens stattfin<strong>de</strong>n.<br />

Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt<br />

an. Eine Verlegung <strong>de</strong>s Termins ist nur aus zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n<br />

zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit <strong>de</strong>m Verlegungsgesuch<br />

glaubhaft zu machen.<br />

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen <strong>de</strong>r verfahrensfähigen<br />

Beteiligten zu <strong>de</strong>m Termin anordnen.<br />

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen<br />

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche<br />

Sorge bei Trennung und Scheidung, <strong>de</strong>n Aufenthalt <strong>de</strong>s<br />

Kin<strong>de</strong>s, das Umgangsrecht o<strong>de</strong>r die Herausgabe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

betreffen, in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrens auf ein Einvernehmen<br />

<strong>de</strong>r Beteiligten hinwirken, wenn dies <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>swohl<br />

nicht wi<strong>de</strong>rspricht. Es weist auf Möglichkeiten <strong>de</strong>r Beratung<br />

durch die Beratungsstellen und -dienste <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r<br />

Kin<strong>de</strong>r- und Jugendhilfe insbeson<strong>de</strong>re zur Entwicklung eines<br />

einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r elterlichen<br />

Sorge und <strong>de</strong>r elterlichen Verantwortung hin. Das<br />

Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Mediation o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung<br />

hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an<br />

einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist<br />

nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln<br />

durchsetzbar.<br />

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über <strong>de</strong>n Umgang<br />

o<strong>de</strong>r die Herausgabe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, ist die einvernehmliche<br />

Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht<br />

diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht<br />

billigt die Umgangsregelung, wenn sie <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>swohl nicht<br />

wi<strong>de</strong>rspricht.<br />

(3) Kann in Kindschaftssachen, die <strong>de</strong>n Aufenthalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s,<br />

das Umgangsrecht o<strong>de</strong>r die Herausgabe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach<br />

§ 155 Abs. 2 nicht erreicht wer<strong>de</strong>n, hat das Gericht mit <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten und <strong>de</strong>m Jugendamt <strong>de</strong>n Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer<br />

Beratung o<strong>de</strong>r eine schriftliche Begutachtung angeordnet,<br />

soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht<br />

betreffen, <strong>de</strong>n Umgang durch einstweilige Anordnung regeln<br />

o<strong>de</strong>r ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor <strong>de</strong>m<br />

Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.<br />

§ 157 Erörterung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung;<br />

einstweilige Anordnung<br />

(1) In Verfahren nach <strong>de</strong>n §§ 1666 und 1666a <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs soll das Gericht mit <strong>de</strong>n Eltern und in<br />

geeigneten Fällen auch mit <strong>de</strong>m Kind erörtern, wie einer<br />

möglichen Gefährdung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>swohls, insbeson<strong>de</strong>re durch<br />

öffentliche Hilfen, begegnet wer<strong>de</strong>n und welche Folgen die<br />

Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht<br />

soll das Jugendamt zu <strong>de</strong>m Termin la<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen <strong>de</strong>r Eltern<br />

zu <strong>de</strong>m Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht<br />

führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch,<br />

wenn dies <strong>zum</strong> Schutz eines Beteiligten o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren<br />

Grün<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

27<br />

(3) In Verfahren nach <strong>de</strong>n §§ 1666 und 1666a <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich <strong>de</strong>n Erlass<br />

einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.<br />

§ 158 Verfahrensbeistand<br />

(1) Das Gericht hat <strong>de</strong>m min<strong>de</strong>rjährigen Kind in Kindschaftssachen,<br />

die seine Person betreffen, einen geeigneten<br />

Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung<br />

seiner Interessen erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

(2) Die Bestellung ist in <strong>de</strong>r Regel erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

1. wenn das Interesse <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s zu <strong>de</strong>m seiner gesetzlichen<br />

Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,<br />

2. in Verfahren nach <strong>de</strong>n §§ 1666 und 1666a <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, wenn die teilweise o<strong>de</strong>r vollständige<br />

Entziehung <strong>de</strong>r Personensorge in Betracht kommt,<br />

3. wenn eine Trennung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Person erfolgen<br />

soll, in <strong>de</strong>ren Obhut es sich befin<strong>de</strong>t,<br />

4. in Verfahren, die die Herausgabe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eine<br />

Verbleibensanordnung <strong>zum</strong> Gegenstand haben, o<strong>de</strong>r<br />

5. wenn <strong>de</strong>r Ausschluss o<strong>de</strong>r eine wesentliche Beschränkung<br />

<strong>de</strong>s Umgangsrechts in Betracht kommt.<br />

(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.<br />

Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter <strong>zum</strong><br />

Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in <strong>de</strong>n Fällen<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 2 von <strong>de</strong>r Bestellung eines Verfahrensbeistands<br />

ab, ist dies in <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Aufhebung<br />

sowie die Ablehnung einer <strong>de</strong>rartigen Maßnahme<br />

sind nicht selbständig anfechtbar.<br />

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s festzustellen<br />

und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu<br />

bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen<br />

Ausgang <strong>de</strong>s Verfahrens in geeigneter Weise zu<br />

informieren. Soweit nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls<br />

ein Erfor<strong>de</strong>rnis besteht, kann das Gericht <strong>de</strong>m Verfahrensbeistand<br />

die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit<br />

<strong>de</strong>n Eltern und weiteren Bezugspersonen <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s zu<br />

führen sowie am Zustan<strong>de</strong>kommen einer einvernehmlichen<br />

Regelung über <strong>de</strong>n Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das<br />

Gericht hat Art und Umfang <strong>de</strong>r Beauftragung konkret<br />

festzulegen und die Beauftragung zu begrün<strong>de</strong>n. Der Verfahrensbeistand<br />

kann im Interesse <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s Rechtsmittel<br />

einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s.<br />

(5) Die Bestellung soll unterbleiben o<strong>de</strong>r aufgehoben wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn die Interessen <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s von einem Rechtsanwalt<br />

o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />

angemessen vertreten wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Die Bestellung en<strong>de</strong>t, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />

wird,<br />

1. mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r das Verfahren abschließen<strong>de</strong>n<br />

Entscheidung o<strong>de</strong>r<br />

2. mit <strong>de</strong>m sonstigen Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens.<br />

(7) Für <strong>de</strong>n Ersatz von Aufwendungen <strong>de</strong>s nicht berufsmäßigen<br />

Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend.<br />

Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält<br />

<strong>de</strong>r Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in<br />

Höhe von 350 Euro. Im Fall <strong>de</strong>r Übertragung von Aufgaben<br />

nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550<br />

Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich<br />

<strong>de</strong>r Verfahrensbeistandschaft entstan<strong>de</strong>ner Aufwendungen<br />

sowie die auf die Vergütung anfallen<strong>de</strong> Umsatzsteuer<br />

ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets<br />

aus <strong>de</strong>r Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1<br />

entsprechend.


(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />

§ 159 Persönliche Anhörung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es<br />

das 14. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich<br />

das Vermögen <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, kann von einer persönlichen<br />

Anhörung abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn eine solche nach<br />

<strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Angelegenheit nicht angezeigt ist.<br />

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t,<br />

ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s für die Entscheidung von Be<strong>de</strong>utung<br />

sind o<strong>de</strong>r wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen<br />

Grün<strong>de</strong>n angezeigt ist.<br />

(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r<br />

Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n<br />

absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im<br />

Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

(4) Das Kind soll über <strong>de</strong>n Gegenstand, Ablauf und möglichen<br />

Ausgang <strong>de</strong>s Verfahrens in einer geeigneten und seinem<br />

Alter entsprechen<strong>de</strong>n Weise informiert wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung o<strong>de</strong>r Gesundheit<br />

zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung<br />

zu geben. Hat das Gericht <strong>de</strong>m Kind nach § 158 einen<br />

Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung<br />

in <strong>de</strong>ssen Anwesenheit stattfin<strong>de</strong>n. Im Übrigen steht die Gestaltung<br />

<strong>de</strong>r persönlichen Anhörung im Ermessen <strong>de</strong>s Gerichts.<br />

§ 160 Anhörung <strong>de</strong>r Eltern<br />

(1) In Verfahren, die die Person <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s betreffen, soll<br />

das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach<br />

<strong>de</strong>n §§ 1666 und 1666a <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs sind<br />

die Eltern persönlich anzuhören.<br />

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die<br />

Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, <strong>de</strong>m die<br />

elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von <strong>de</strong>r Anhörung eine<br />

Aufklärung nicht erwartet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(3) Von <strong>de</strong>r Anhörung darf nur aus schwerwiegen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n<br />

abgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug,<br />

ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

§ 161 Mitwirkung <strong>de</strong>r Pflegeperson<br />

(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

betreffen, die Pflegeperson im Interesse <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s als<br />

Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in<br />

Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das<br />

Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs bei <strong>de</strong>m dort genannten Ehegatten,<br />

Lebenspartner o<strong>de</strong>r Umgangsberechtigten lebt.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn<br />

das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.<br />

§ 162 Mitwirkung <strong>de</strong>s Jugendamts<br />

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung<br />

wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an <strong>de</strong>m Verfahren<br />

zu beteiligen.<br />

(3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen <strong>de</strong>s Gerichts<br />

bekannt zu machen, zu <strong>de</strong>nen es nach Absatz 1 Satz 1 zu<br />

hören war. Gegen <strong>de</strong>n Beschluss steht <strong>de</strong>m Jugendamt die<br />

Beschwer<strong>de</strong> zu.<br />

28<br />

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher<br />

Begutachtung; Inhalt <strong>de</strong>s Gutachtenauftrags;<br />

Vernehmung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht<br />

<strong>de</strong>m Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb<br />

<strong>de</strong>rer er das Gutachten einzureichen hat.<br />

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

betreffen, anordnen, dass <strong>de</strong>r Sachverständige bei <strong>de</strong>r<br />

Erstellung <strong>de</strong>s Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung<br />

<strong>de</strong>s Einvernehmens zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten hinwirken soll.<br />

(3) Eine Vernehmung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s als Zeuge fin<strong>de</strong>t nicht<br />

statt.<br />

§ 164 Bekanntgabe <strong>de</strong>r Entscheidung an das Kind<br />

Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwer<strong>de</strong>recht<br />

ausüben kann, ist <strong>de</strong>m Kind selbst bekannt zu machen,<br />

wenn es das 14. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat und nicht geschäftsunfähig<br />

ist. Eine Begründung soll <strong>de</strong>m Kind nicht<br />

mitgeteilt wer<strong>de</strong>n, wenn Nachteile für <strong>de</strong>ssen Entwicklung,<br />

Erziehung o<strong>de</strong>r Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4<br />

Nr. 2 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 165 Vermittlungsverfahren<br />

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Elternteil<br />

die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung o<strong>de</strong>r<br />

eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über <strong>de</strong>n Umgang<br />

mit <strong>de</strong>m gemeinschaftlichen Kind vereitelt o<strong>de</strong>r erschwert,<br />

vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen<br />

<strong>de</strong>n Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen,<br />

wenn bereits ein Vermittlungsverfahren o<strong>de</strong>r eine anschließen<strong>de</strong><br />

außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.<br />

(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin.<br />

Zu diesem Termin ordnet das Gericht das<br />

persönliche Erscheinen <strong>de</strong>r Eltern an. In <strong>de</strong>r Ladung weist<br />

das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses<br />

Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten<br />

Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu <strong>de</strong>m<br />

Termin.<br />

(3) In <strong>de</strong>m Termin erörtert das Gericht mit <strong>de</strong>n Eltern, welche<br />

Folgen das Unterbleiben <strong>de</strong>s Umgangs für das Wohl<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin,<br />

die sich ergeben können, wenn <strong>de</strong>r Umgang vereitelt o<strong>de</strong>r<br />

erschwert wird, insbeson<strong>de</strong>re darauf, dass Ordnungsmittel<br />

verhängt wer<strong>de</strong>n können o<strong>de</strong>r die elterliche Sorge eingeschränkt<br />

o<strong>de</strong>r entzogen wer<strong>de</strong>n kann. Es weist die Eltern<br />

auf die bestehen<strong>de</strong>n Möglichkeiten <strong>de</strong>r Beratung durch die<br />

Beratungsstellen und -dienste <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r- und<br />

Jugendhilfe hin.<br />

(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen<br />

über die Ausübung <strong>de</strong>s Umgangs erzielen. Kommt<br />

ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustan<strong>de</strong>, tritt dieser an<br />

die Stelle <strong>de</strong>r bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen<br />

nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.<br />

(5) Wird we<strong>de</strong>r eine einvernehmliche Regelung <strong>de</strong>s Umgangs<br />

noch Einvernehmen über eine nachfolgen<strong>de</strong> Inanspruchnahme<br />

außergerichtlicher Beratung erreicht o<strong>de</strong>r erscheint<br />

min<strong>de</strong>stens ein Elternteil in <strong>de</strong>m Vermittlungstermin<br />

nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss<br />

fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist.<br />

In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen,<br />

Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Umgangsregelung vorgenommen o<strong>de</strong>r<br />

Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Wird ein entsprechen<strong>de</strong>s Verfahren von Amts wegen<br />

o<strong>de</strong>r auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines<br />

Elternteils eingeleitet, wer<strong>de</strong>n die Kosten <strong>de</strong>s Vermittlungs-


verfahrens als Teil <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>s anschließen<strong>de</strong>n Verfahrens<br />

behan<strong>de</strong>lt.<br />

§ 166 Abän<strong>de</strong>rung und Überprüfung von<br />

Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen<br />

(1) Das Gericht än<strong>de</strong>rt eine Entscheidung o<strong>de</strong>r einen gerichtlich<br />

gebilligten Vergleich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 1696<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(2) Eine länger dauern<strong>de</strong> kin<strong>de</strong>sschutzrechtliche Maßnahme<br />

hat das Gericht in angemessenen Zeitabstän<strong>de</strong>n zu überprüfen.<br />

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach <strong>de</strong>n §§ 1666<br />

bis 1667 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine<br />

Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in <strong>de</strong>r<br />

Regel nach drei Monaten, überprüfen.<br />

§ 167 Anwendbare Vorschriften<br />

bei Unterbringung Min<strong>de</strong>rjähriger<br />

(1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen<br />

nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151<br />

Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften anzuwen<strong>de</strong>n. An die Stelle <strong>de</strong>s Verfahrenspflegers<br />

tritt <strong>de</strong>r Verfahrensbeistand.<br />

(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein an<strong>de</strong>res<br />

Gericht zuständig als dasjenige, bei <strong>de</strong>m eine Vormundschaft<br />

o<strong>de</strong>r eine die Unterbringung erfassen<strong>de</strong> Pflegschaft<br />

für <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht<br />

<strong>de</strong>m für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht<br />

die Anordnung und Aufhebung <strong>de</strong>r Vormundschaft o<strong>de</strong>r<br />

Pflegschaft, <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>s Aufgabenbereichs Unterbringung<br />

und einen Wechsel in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Vormunds o<strong>de</strong>r<br />

Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige<br />

Gericht teilt <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Gericht die Unterbringungsmaßnahme,<br />

ihre Än<strong>de</strong>rung, Verlängerung und Aufhebung mit.<br />

(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit<br />

verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t<br />

hat.<br />

(4) In <strong>de</strong>n in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die<br />

Elternteile, <strong>de</strong>nen die Personensorge zusteht, <strong>de</strong>r gesetzliche<br />

Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern<br />

persönlich anzuhören.<br />

(5) Das Jugendamt hat die Eltern, <strong>de</strong>n Vormund o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Pfleger auf <strong>de</strong>ren Wunsch bei <strong>de</strong>r Zuführung zur Unterbringung<br />

zu unterstützen.<br />

(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll <strong>de</strong>r Sachverständige<br />

Arzt für Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie<br />

sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das<br />

Gutachten auch durch einen in Fragen <strong>de</strong>r Heimerziehung<br />

ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen<br />

o<strong>de</strong>r Sozialpädagogen erstattet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 168 Beschluss über Zahlungen <strong>de</strong>s Mün<strong>de</strong>ls<br />

(1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn <strong>de</strong>r Vormund,<br />

Gegenvormund o<strong>de</strong>r Mün<strong>de</strong>l die gerichtliche Festsetzung<br />

beantragt o<strong>de</strong>r das Gericht sie für angemessen hält:<br />

1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung,<br />

soweit <strong>de</strong>r Vormund o<strong>de</strong>r Gegenvormund<br />

sie aus <strong>de</strong>r Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4<br />

und § 1835a Abs. 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs) o<strong>de</strong>r<br />

ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wur<strong>de</strong>;<br />

2. eine <strong>de</strong>m Vormund o<strong>de</strong>r Gegenvormund zu bewilligen<strong>de</strong><br />

Vergütung o<strong>de</strong>r Abschlagszahlung (§1836 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs).<br />

Mit <strong>de</strong>r Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Zahlungen, die <strong>de</strong>r Mün<strong>de</strong>l an die Staatskasse<br />

29<br />

nach <strong>de</strong>n §§ 1836c und 1836e <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

zu leisten hat. Es kann die Zahlungen geson<strong>de</strong>rt<br />

festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung<br />

nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten<br />

Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften<br />

über das Verfahren bei <strong>de</strong>r Entschädigung von<br />

Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.<br />

(2) In <strong>de</strong>m Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse <strong>de</strong>s Mün<strong>de</strong>ls dargestellt wer<strong>de</strong>n. § 118<br />

Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2<br />

<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Steht nach <strong>de</strong>r freien Überzeugung <strong>de</strong>s Gerichts <strong>de</strong>r Aufwand<br />

zur Ermittlung <strong>de</strong>r persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse <strong>de</strong>s Mün<strong>de</strong>ls außer Verhältnis zur Höhe <strong>de</strong>s<br />

aus <strong>de</strong>r Staatskasse zu begleichen<strong>de</strong>n Anspruchs o<strong>de</strong>r zur<br />

Höhe <strong>de</strong>r voraussichtlich vom Mün<strong>de</strong>l zu leisten<strong>de</strong>n Zahlungen,<br />

kann das Gericht ohne weitere Prüfung <strong>de</strong>n Anspruch<br />

festsetzen o<strong>de</strong>r von einer Festsetzung <strong>de</strong>r vom Mün<strong>de</strong>l<br />

zu leisten<strong>de</strong>n Zahlungen absehen.<br />

(3) Nach <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mün<strong>de</strong>ls bestimmt das Gericht<br />

Höhe und Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlungen, die <strong>de</strong>r Erbe <strong>de</strong>s Mün<strong>de</strong>ls<br />

nach § 1836e <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs an die<br />

Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, <strong>de</strong>m<br />

Gericht über <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>s Nachlasses Auskunft zu erteilen.<br />

Er hat <strong>de</strong>m Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis <strong>de</strong>r<br />

zur Erbschaft gehören<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong> vorzulegen und an<br />

Ei<strong>de</strong>s statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und<br />

Gewissen <strong>de</strong>n Bestand so vollständig angegeben habe, als<br />

er dazu imstan<strong>de</strong> sei.<br />

(4) Der Mün<strong>de</strong>l ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von<br />

ihm zu leisten<strong>de</strong> Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung<br />

nach Absatz 3 ist <strong>de</strong>r Erbe zu hören.<br />

(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 168a Mitteilungspflichten <strong>de</strong>s Stan<strong>de</strong>samts<br />

(1) Wird <strong>de</strong>m Stan<strong>de</strong>samt <strong>de</strong>r Tod einer Person, die ein<br />

min<strong>de</strong>rjähriges Kind hinterlassen hat, o<strong>de</strong>r die Geburt eines<br />

Kin<strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Vaters o<strong>de</strong>r das Auffin<strong>de</strong>n eines<br />

Min<strong>de</strong>rjährigen, <strong>de</strong>ssen Familienstand nicht zu ermitteln ist,<br />

angezeigt, hat das Stan<strong>de</strong>samt dies <strong>de</strong>m Familiengericht mitzuteilen.<br />

(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt<br />

sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines<br />

Monats nach <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Geburtsname <strong>de</strong>s<br />

Kin<strong>de</strong>s nicht bestimmt wor<strong>de</strong>n, teilt das Stan<strong>de</strong>samt dies<br />

<strong>de</strong>m Familiengericht mit.<br />

Abschnitt 4 Verfahren in<br />

Abstammungssachen<br />

§ 169 Abstammungssachen<br />

Abstammungssachen sind Verfahren<br />

1. auf Feststellung <strong>de</strong>s Bestehens o<strong>de</strong>r Nichtbestehens eines<br />

Eltern-Kind-Verhältnisses, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Wirksamkeit<br />

o<strong>de</strong>r Unwirksamkeit einer Anerkennung <strong>de</strong>r Vaterschaft,<br />

2. auf Ersetzung <strong>de</strong>r Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung<br />

und Anordnung <strong>de</strong>r Duldung<br />

einer Probeentnahme,<br />

3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten o<strong>de</strong>r Aushändigung<br />

einer Abschrift o<strong>de</strong>r<br />

4. auf Anfechtung <strong>de</strong>r Vaterschaft.


§ 170 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk<br />

das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Ist die Zuständigkeit eines <strong>de</strong>utschen Gerichts nach<br />

Absatz 1 nicht gegeben, ist <strong>de</strong>r gewöhnliche Aufenthalt <strong>de</strong>r<br />

Mutter, ansonsten <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vaters maßgebend.<br />

(3) Ist eine Zuständigkeit nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 nicht<br />

gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in <strong>Berlin</strong> ausschließlich<br />

zuständig.<br />

§ 171 Antrag<br />

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.<br />

(2) In <strong>de</strong>m Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen<br />

Personen bezeichnet wer<strong>de</strong>n. In einem Verfahren auf<br />

Anfechtung <strong>de</strong>r Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstän<strong>de</strong> angegeben<br />

wer<strong>de</strong>n, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie <strong>de</strong>r<br />

Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m diese Umstän<strong>de</strong> bekannt wur<strong>de</strong>n. In<br />

einem Verfahren auf Anfechtung <strong>de</strong>r Vaterschaft nach § 1600<br />

Abs. 1 Nr. 5 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstän<strong>de</strong><br />

angegeben wer<strong>de</strong>n, die die Annahme rechtfertigen,<br />

dass die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 1600 Abs. 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs vorliegen, sowie <strong>de</strong>r Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m<br />

diese Umstän<strong>de</strong> bekannt wur<strong>de</strong>n.<br />

§ 172 Beteiligte<br />

(1) Zu beteiligen sind<br />

1. das Kind,<br />

2. die Mutter,<br />

3. <strong>de</strong>r Vater.<br />

(2) Das Jugendamt ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 176 Abs. 1 Satz 1<br />

auf seinen Antrag zu beteiligen.<br />

§ 173 Vertretung eines Kin<strong>de</strong>s durch einen Beistand<br />

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,<br />

ist die Vertretung durch <strong>de</strong>n sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.<br />

§ 174 Verfahrensbeistand<br />

Das Gericht hat einem min<strong>de</strong>rjährigen Beteiligten in Abstammungssachen<br />

einen Verfahrensbeistand zu bestellen,<br />

sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />

§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung<br />

(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die<br />

Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern.<br />

Es soll das persönliche Erscheinen <strong>de</strong>r verfahrensfähigen<br />

Beteiligten anordnen.<br />

(2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung<br />

<strong>de</strong>r Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung<br />

und die Anordnung <strong>de</strong>r Duldung <strong>de</strong>r Probeentnahme<br />

(§ 1598a Abs. 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs) die<br />

Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat,<br />

persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Gericht<br />

persönlich anhören.<br />

§ 176 Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts<br />

(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600<br />

Abs. 1 Nr. 2 und 5 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im<br />

Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen<br />

kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein<br />

Beteiligter min<strong>de</strong>rjährig ist.<br />

30<br />

(2) Das Gericht hat <strong>de</strong>m Jugendamt in <strong>de</strong>n Fällen einer<br />

Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung<br />

nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen<br />

<strong>de</strong>n Beschluss steht <strong>de</strong>m Jugendamt die Beschwer<strong>de</strong> zu.<br />

§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung;<br />

förmliche Beweisaufnahme<br />

(1) Im Verfahren auf Anfechtung <strong>de</strong>r Vaterschaft dürfen<br />

von <strong>de</strong>n beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen<br />

nur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn sie geeignet sind, <strong>de</strong>m<br />

Fortbestand <strong>de</strong>r Vaterschaft zu dienen, o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r die<br />

Vaterschaft Anfechten<strong>de</strong> einer Berücksichtigung nicht wi<strong>de</strong>rspricht.<br />

(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1<br />

und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufin<strong>de</strong>n.<br />

Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch<br />

die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Beteiligten eingeholten Gutachtens über<br />

die Abstammung ersetzt wer<strong>de</strong>n, wenn das Gericht keine<br />

Zweifel an <strong>de</strong>r Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>de</strong>r im Gutachten<br />

getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten<br />

zustimmen.<br />

§ 178 Untersuchungen zur<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Abstammung<br />

(1) Soweit es zur Feststellung <strong>de</strong>r Abstammung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, hat je<strong>de</strong> Person Untersuchungen, insbeson<strong>de</strong>re die Entnahme<br />

von Blutproben, zu dul<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, dass ihr die<br />

Untersuchung nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(2) Die §§ 386 bis 390 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

Bei wie<strong>de</strong>rholter unberechtigter Verweigerung<br />

<strong>de</strong>r Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewen<strong>de</strong>t,<br />

insbeson<strong>de</strong>re die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung<br />

angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 179 Mehrheit von Verfahren<br />

(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können<br />

miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Mit einem Verfahren<br />

auf Feststellung <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r Vaterschaft kann eine<br />

Unterhaltssache nach § 237 verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen<br />

miteinan<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren Verfahren unzulässig.<br />

§ 180 Erklärungen zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Gerichts<br />

Die Anerkennung <strong>de</strong>r Vaterschaft, die Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Mutter sowie <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Anerkennung können auch<br />

in einem Erörterungstermin zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Gerichts<br />

erklärt wer<strong>de</strong>n. Das Gleiche gilt für die etwa erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Mannes, <strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Geburt mit<br />

<strong>de</strong>r Mutter <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s verheiratet ist, <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines<br />

gesetzlichen Vertreters.<br />

§ 181 Tod eines Beteiligten<br />

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung,<br />

hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen,<br />

dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter<br />

innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter<br />

innerhalb <strong>de</strong>r vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens, gilt dieses als in <strong>de</strong>r Hauptsache erledigt.<br />

§ 182 Inhalt <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, <strong>de</strong>r das Nichtbestehen<br />

einer Vaterschaft nach § 1592 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

infolge <strong>de</strong>r Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s


Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Vaterschaft <strong>de</strong>s Anfechten<strong>de</strong>n. Diese Wirkung ist in <strong>de</strong>r<br />

Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.<br />

(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung <strong>de</strong>s<br />

Nichtbestehens <strong>de</strong>r Vaterschaft ab, weil es <strong>de</strong>n Antragsteller<br />

o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren Beteiligten als Vater festgestellt hat,<br />

spricht es dies in <strong>de</strong>r Beschlussformel aus.<br />

§ 183 Kosten bei Anfechtung <strong>de</strong>r Vaterschaft<br />

Hat ein Antrag auf Anfechtung <strong>de</strong>r Vaterschaft Erfolg, tragen<br />

die Beteiligten, mit Ausnahme <strong>de</strong>s min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>s,<br />

die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten<br />

tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.<br />

§ 184 Wirksamkeit <strong>de</strong>s Beschlusses;<br />

Ausschluss <strong>de</strong>r Abän<strong>de</strong>rung;<br />

ergänzen<strong>de</strong> Vorschriften über die Beschwer<strong>de</strong><br />

(1) Die En<strong>de</strong>ntscheidung in Abstammungssachen wird mit<br />

Rechtskraft wirksam. Eine Abän<strong>de</strong>rung ist ausgeschlossen.<br />

(2) Soweit über die Abstammung entschie<strong>de</strong>n ist, wirkt <strong>de</strong>r<br />

Beschluss für und gegen alle.<br />

(3) Gegen En<strong>de</strong>ntscheidungen in Abstammungssachen steht<br />

auch <strong>de</strong>mjenigen die Beschwer<strong>de</strong> zu, <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>m Verfahren<br />

beteiligt war o<strong>de</strong>r zu beteiligen gewesen wäre.<br />

§ 185 Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen<br />

Beschluss, in <strong>de</strong>m über die Abstammung entschie<strong>de</strong>n ist, ist<br />

auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten<br />

über die Abstammung vorlegt, das allein o<strong>de</strong>r in Verbindung<br />

mit <strong>de</strong>n im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine<br />

an<strong>de</strong>re Entscheidung herbeigeführt haben wür<strong>de</strong>.<br />

(2) Der Antrag auf Wie<strong>de</strong>raufnahme kann auch von <strong>de</strong>m<br />

Beteiligten erhoben wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m früheren Verfahren<br />

obsiegt hat.<br />

(3) Für <strong>de</strong>n Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig,<br />

das im ersten Rechtszug entschie<strong>de</strong>n hat; ist <strong>de</strong>r angefochtene<br />

Beschluss von <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>gericht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gericht<br />

erlassen, ist das Beschwer<strong>de</strong>gericht zuständig.<br />

Wird <strong>de</strong>r Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag o<strong>de</strong>r<br />

mit einem Restitutionsantrag nach § 580 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

verbun<strong>de</strong>n, ist § 584 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(4) § 586 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 5 Verfahren in<br />

Adoptionssachen<br />

§ 186 Adoptionssachen<br />

Adoptionssachen sind Verfahren, die<br />

1. die Annahme als Kind,<br />

2. die Ersetzung <strong>de</strong>r Einwilligung zur Annahme als Kind,<br />

3. die Aufhebung <strong>de</strong>s Annahmeverhältnisses o<strong>de</strong>r<br />

4. die Befreiung vom Eheverbot <strong>de</strong>s § 1308 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs<br />

betreffen.<br />

§ 187 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht<br />

ausschließlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Annehmen<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r Annehmen<strong>de</strong>n seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat.<br />

(2) Ist die Zuständigkeit eines <strong>de</strong>utschen Gerichts nach<br />

Absatz 1 nicht gegeben, ist <strong>de</strong>r gewöhnliche Aufenthalt <strong>de</strong>s<br />

Kin<strong>de</strong>s maßgebend.<br />

31<br />

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich<br />

zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk einer <strong>de</strong>r Verlobten<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(4) Ist nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht<br />

gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in <strong>Berlin</strong> zuständig.<br />

Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein an<strong>de</strong>res<br />

Gericht verweisen.<br />

§ 188 Beteiligte<br />

(1) Zu beteiligen sind<br />

1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1<br />

a) <strong>de</strong>r Annehmen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Anzunehmen<strong>de</strong>,<br />

b) die Eltern <strong>de</strong>s Anzunehmen<strong>de</strong>n, wenn dieser entwe<strong>de</strong>r<br />

min<strong>de</strong>rjährig ist und ein Fall <strong>de</strong>s § 1747 Abs. 2<br />

Satz 2 o<strong>de</strong>r Abs. 4 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

nicht vorliegt o<strong>de</strong>r im Fall <strong>de</strong>s § 1772 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs,<br />

c) <strong>de</strong>r Ehegatte <strong>de</strong>s Annehmen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Ehegatte <strong>de</strong>s<br />

Anzunehmen<strong>de</strong>n, sofern nicht ein Fall <strong>de</strong>s § 1749<br />

Abs. 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;<br />

2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>ssen Einwilligung<br />

ersetzt wer<strong>de</strong>n soll;<br />

3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3<br />

a) <strong>de</strong>r Annehmen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Angenommene,<br />

b) die leiblichen Eltern <strong>de</strong>s min<strong>de</strong>rjährigen Angenommenen;<br />

4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.<br />

(2) Das Jugendamt und das Lan<strong>de</strong>sjugendamt sind auf ihren<br />

Antrag zu beteiligen.<br />

§ 189 Fachliche Äußerung einer<br />

Adoptionsvermittlungsstelle<br />

Wird ein Min<strong>de</strong>rjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht<br />

eine fachliche Äußerung <strong>de</strong>r Adoptionsvermittlungsstelle,<br />

die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind<br />

und die Familie <strong>de</strong>s Annehmen<strong>de</strong>n für die Annahme geeignet<br />

sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig gewor<strong>de</strong>n,<br />

ist eine fachliche Äußerung <strong>de</strong>s Jugendamts o<strong>de</strong>r einer<br />

Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche<br />

Äußerung ist kostenlos abzugeben.<br />

§ 190 Bescheinigung über <strong>de</strong>n Eintritt<br />

<strong>de</strong>r Vormundschaft<br />

Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs Vormund gewor<strong>de</strong>n, hat das Familiengericht<br />

ihm unverzüglich eine Bescheinigung über <strong>de</strong>n<br />

Eintritt <strong>de</strong>r Vormundschaft zu erteilen; § 1791 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 191 Verfahrensbeistand<br />

Das Gericht hat einem min<strong>de</strong>rjährigen Beteiligten in Adoptionssachen<br />

einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern<br />

dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

§ 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />

§ 192 Anhörung <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind<br />

o<strong>de</strong>r auf Aufhebung <strong>de</strong>s Annahmeverhältnisses <strong>de</strong>n Annehmen<strong>de</strong>n<br />

und das Kind persönlich anzuhören.<br />

(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Von <strong>de</strong>r Anhörung eines min<strong>de</strong>rjährigen Beteiligten<br />

kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn Nachteile für seine Entwicklung,<br />

Erziehung o<strong>de</strong>r Gesundheit zu befürchten sind o<strong>de</strong>r


wenn wegen <strong>de</strong>s geringen Alters von einer Anhörung eine<br />

Aufklärung nicht zu erwarten ist.<br />

§ 193 Anhörung weiterer Personen<br />

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die<br />

Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Annehmen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>s Anzunehmen<strong>de</strong>n anzuhören.<br />

§ 192 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

§ 194 Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts<br />

(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt<br />

anzuhören, sofern <strong>de</strong>r Anzunehmen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Angenommene<br />

min<strong>de</strong>rjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach<br />

§ 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.<br />

(2) Das Gericht hat <strong>de</strong>m Jugendamt in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

dieses angehört wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine fachliche Äußerung abgegeben<br />

hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen <strong>de</strong>n Beschluss<br />

steht <strong>de</strong>m Jugendamt die Beschwer<strong>de</strong> zu.<br />

§ 195 Anhörung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sjugendamts<br />

(1) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 <strong>de</strong>s Adoptionsvermittlungsgesetzes<br />

hat das Gericht vor <strong>de</strong>m Ausspruch<br />

<strong>de</strong>r Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sjugendamts<br />

anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 <strong>de</strong>s Adoptionsvermittlungsgesetzes<br />

beteiligt wor<strong>de</strong>n ist. Ist eine zentrale<br />

Adoptionsstelle nicht beteiligt wor<strong>de</strong>n, tritt an seine Stelle<br />

das Lan<strong>de</strong>sjugendamt, in <strong>de</strong>ssen Bereich das Jugendamt<br />

liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält o<strong>de</strong>r<br />

das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.<br />

(2) Das Gericht hat <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sjugendamt alle Entscheidungen<br />

mitzuteilen, zu <strong>de</strong>nen dieses nach Absatz 1 anzuhören<br />

war. Gegen <strong>de</strong>n Beschluss steht <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sjugendamt<br />

die Beschwer<strong>de</strong> zu.<br />

§ 196 Unzulässigkeit <strong>de</strong>r Verbindung<br />

Eine Verbindung von Adoptionssachen mit an<strong>de</strong>ren Verfahren<br />

ist unzulässig.<br />

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind<br />

(1) In einem Beschluss, durch <strong>de</strong>n das Gericht die Annahme<br />

als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen<br />

Vorschriften sich die Annahme grün<strong>de</strong>t. Wur<strong>de</strong> die Einwilligung<br />

eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs nicht für erfor<strong>de</strong>rlich erachtet, ist dies<br />

ebenfalls in <strong>de</strong>m Beschluss anzugeben.<br />

(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 wird <strong>de</strong>r Beschluss mit <strong>de</strong>r<br />

Zustellung an <strong>de</strong>n Annehmen<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Annehmen<strong>de</strong>n<br />

mit <strong>de</strong>r Zustellung an das Kind wirksam.<br />

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abän<strong>de</strong>rung<br />

o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>raufnahme ist ausgeschlossen.<br />

§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren<br />

(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung<br />

o<strong>de</strong>r Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit<br />

Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht<br />

die sofortige Wirksamkeit <strong>de</strong>s Beschlusses anordnen.<br />

Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Antragsteller<br />

wirksam. Eine Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>raufnahme ist ausgeschlossen.<br />

(2) Der Beschluss, durch <strong>de</strong>n das Gericht das Annahmeverhältnis<br />

aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine<br />

Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>raufnahme ist ausgeschlossen.<br />

(3) Der Beschluss, durch <strong>de</strong>n die Befreiung vom Eheverbot<br />

nach § 1308 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt<br />

wird, ist nicht anfechtbar; eine Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>raufnahme<br />

ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen wor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

32<br />

§ 199 Anwendung <strong>de</strong>s Adoptionswirkungsgesetzes<br />

Die Vorschriften <strong>de</strong>s Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.<br />

Abschnitt 6 Verfahren in Wohnungs-<br />

zuweisungssachen und Hausratssachen<br />

§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen<br />

(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren<br />

1. nach § 1361b <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

2. nach <strong>de</strong>n §§ 2 bis 6 <strong>de</strong>r Verordnung über die Behandlung<br />

<strong>de</strong>r Ehewohnung und <strong>de</strong>s Hausrats.<br />

(2) Hausratssachen sind Verfahren<br />

1. nach § 1361a <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

2. nach <strong>de</strong>n §§ 2 und 8 bis 10 <strong>de</strong>r Verordnung über die Behandlung<br />

<strong>de</strong>r Ehewohnung und <strong>de</strong>s Hausrats.<br />

§ 201 Örtliche Zuständigkeit<br />

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:<br />

1. während <strong>de</strong>r Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,<br />

bei <strong>de</strong>m die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist<br />

o<strong>de</strong>r war;<br />

2. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung<br />

<strong>de</strong>r Ehegatten befin<strong>de</strong>t;<br />

3. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Antragsgegner seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

4. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Antragsteller seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

§ 202 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Wohnungszuweisungssache<br />

o<strong>de</strong>r Hausratssache bei einem an<strong>de</strong>ren<br />

Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von<br />

Amts wegen an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache abzugeben. § 281<br />

Abs. 2 und 3 Satz 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

§ 203 Antrag<br />

(1) Das Verfahren wird durch <strong>de</strong>n Antrag eines Ehegatten<br />

eingeleitet.<br />

(2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong><br />

enthalten, <strong>de</strong>ren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag<br />

in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zu<strong>de</strong>m<br />

eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstän<strong>de</strong> beigefügt<br />

wer<strong>de</strong>n, die auch <strong>de</strong>ren genaue Bezeichnung enthält.<br />

(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die Angabe<br />

enthalten, ob Kin<strong>de</strong>r im Haushalt <strong>de</strong>r Ehegatten leben.<br />

§ 204 Beteiligte<br />

(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2<br />

sind auch <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>r Wohnung, <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer,<br />

<strong>de</strong>r Dritte (§ 4 <strong>de</strong>r Verordnung über die Behandlung<br />

<strong>de</strong>r Ehewohnung und <strong>de</strong>s Hausrats) und Personen, mit<br />

<strong>de</strong>nen die Ehegatten o<strong>de</strong>r einer von ihnen hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.<br />

(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssachen auf<br />

seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kin<strong>de</strong>r im Haushalt <strong>de</strong>r<br />

Ehegatten leben.<br />

§ 205 Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts in<br />

Wohnungszuweisungssachen<br />

(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht das<br />

Jugendamt anhören, wenn Kin<strong>de</strong>r im Haushalt <strong>de</strong>r Ehegatten<br />

leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im<br />

Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.


(2) Das Gericht hat in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 <strong>de</strong>m<br />

Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen <strong>de</strong>n Beschluss<br />

steht <strong>de</strong>m Jugendamt die Beschwer<strong>de</strong> zu.<br />

§ 206 Beson<strong>de</strong>re Vorschriften in Hausratssachen<br />

(1) Das Gericht kann in Hausratssachen je<strong>de</strong>m Ehegatten<br />

aufgeben,<br />

1. die Hausratsgegenstän<strong>de</strong> anzugeben, <strong>de</strong>ren Zuteilung er<br />

begehrt,<br />

2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstän<strong>de</strong> einschließlich<br />

<strong>de</strong>ren genauer Bezeichnung vorzulegen o<strong>de</strong>r<br />

eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,<br />

3. sich über bestimmte Umstän<strong>de</strong> zu erklären, eigene Angaben<br />

zu ergänzen o<strong>de</strong>r <strong>zum</strong> Vortrag eines an<strong>de</strong>ren Beteiligten<br />

Stellung zu nehmen o<strong>de</strong>r<br />

4. bestimmte Belege vorzulegen<br />

und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.<br />

(2) Umstän<strong>de</strong>, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1<br />

vorgebracht wer<strong>de</strong>n, können nur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn dadurch nach <strong>de</strong>r freien Überzeugung <strong>de</strong>s Gerichts<br />

die Erledigung <strong>de</strong>s Verfahrens nicht verzögert wird o<strong>de</strong>r<br />

wenn <strong>de</strong>r Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.<br />

(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht<br />

nach o<strong>de</strong>r sind nach Absatz 2 Umstän<strong>de</strong> nicht zu berücksichtigen,<br />

ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung<br />

<strong>de</strong>s Sachverhalts nicht verpflichtet.<br />

§ 207 Erörterungstermin<br />

Das Gericht soll die Angelegenheit mit <strong>de</strong>n Ehegatten in<br />

einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen<br />

<strong>de</strong>r Ehegatten anordnen.<br />

§ 208 Tod eines Ehegatten<br />

Stirbt einer <strong>de</strong>r Ehegatten vor Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens, gilt<br />

dieses als in <strong>de</strong>r Hauptsache erledigt.<br />

§ 209 Durchführung <strong>de</strong>r Entscheidung; Wirksamkeit<br />

(1) Das Gericht soll mit <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung die Anordnungen<br />

treffen, die zu ihrer Durchführung erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

(2) Die En<strong>de</strong>ntscheidung in Wohnungszuweisungs- und<br />

Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht<br />

soll in Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1<br />

die sofortige Wirksamkeit anordnen.<br />

(3) Mit <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Wirksamkeit kann<br />

das Gericht auch die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Vollstreckung vor <strong>de</strong>r<br />

Zustellung an <strong>de</strong>n Antragsgegner anordnen. In diesem Fall<br />

tritt die Wirksamkeit in <strong>de</strong>m Zeitpunkt ein, in <strong>de</strong>m die Entscheidung<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Gerichts zur Bekanntmachung<br />

übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

zu vermerken.<br />

Abschnitt 7 Verfahren in<br />

Gewaltschutzsachen<br />

§ 210 Gewaltschutzsachen<br />

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach <strong>de</strong>n §§ 1 und 2<br />

<strong>de</strong>s Gewaltschutzgesetzes.<br />

§ 211 Örtliche Zuständigkeit<br />

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl <strong>de</strong>s Antragstellers<br />

1. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk die Tat begangen wur<strong>de</strong>,<br />

2. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers und <strong>de</strong>s Antragsgegners befin<strong>de</strong>t<br />

o<strong>de</strong>r<br />

33<br />

3. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Antragsgegner seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

§ 212 Beteiligte<br />

In Verfahren nach § 2 <strong>de</strong>s Gewaltschutzgesetzes ist das<br />

Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind<br />

in <strong>de</strong>m Haushalt lebt.<br />

§ 213 Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts<br />

(1) In Verfahren nach § 2 <strong>de</strong>s Gewaltschutzgesetzes soll das<br />

Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kin<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Haushalt<br />

leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr<br />

im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) Das Gericht hat in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 <strong>de</strong>m<br />

Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen <strong>de</strong>n Beschluss<br />

steht <strong>de</strong>m Jugendamt die Beschwer<strong>de</strong> zu.<br />

§ 214 Einstweilige Anordnung<br />

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung<br />

eine vorläufige Regelung nach § 1 o<strong>de</strong>r § 2 <strong>de</strong>s Gewaltschutzgesetzes<br />

treffen. Ein dringen<strong>de</strong>s Bedürfnis für ein<br />

sofortiges Tätigwer<strong>de</strong>n liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn eine Tat<br />

nach § 1 <strong>de</strong>s Gewaltschutzgesetzes begangen wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

auf Grund konkreter Umstän<strong>de</strong> mit einer Begehung zu rechnen<br />

ist.<br />

(2) Der Antrag auf Erlass <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung gilt<br />

im Fall <strong>de</strong>s Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich<br />

als Auftrag zur Zustellung durch <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieher<br />

unter Vermittlung <strong>de</strong>r Geschäftsstelle und als Auftrag zur<br />

Vollstreckung; auf Verlangen <strong>de</strong>s Antragstellers darf die<br />

Zustellung nicht vor <strong>de</strong>r Vollstreckung erfolgen.<br />

§ 215 Durchführung <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung<br />

In Verfahren nach § 2 <strong>de</strong>s Gewaltschutzgesetzes soll das<br />

Gericht in <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung die zu ihrer Durchführung<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen.<br />

§ 216 Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung<br />

(1) Die En<strong>de</strong>ntscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit<br />

Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit<br />

anordnen.<br />

(2) Mit <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Wirksamkeit kann<br />

das Gericht auch die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Vollstreckung vor <strong>de</strong>r<br />

Zustellung an <strong>de</strong>n Antragsgegner anordnen. In diesem Fall<br />

tritt die Wirksamkeit in <strong>de</strong>m Zeitpunkt ein, in <strong>de</strong>m die Entscheidung<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Gerichts zur Bekanntmachung<br />

übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

zu vermerken.<br />

§ 216a Mitteilung von Entscheidungen<br />

Das Gericht teilt Anordnungen nach <strong>de</strong>n §§ 1 und 2 <strong>de</strong>s<br />

Gewaltschutzgesetzes sowie <strong>de</strong>ren Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Aufhebung<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Polizeibehör<strong>de</strong> und an<strong>de</strong>ren öffentlichen<br />

Stellen, die von <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Anordnung<br />

betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige<br />

Interessen eines Beteiligten an <strong>de</strong>m Ausschluss <strong>de</strong>r Übermittlung,<br />

das Schutzbedürfnis an<strong>de</strong>rer Beteiligter o<strong>de</strong>r das<br />

öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Übermittlung überwiegen. Die<br />

Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 8 Verfahren in<br />

Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 217 Versorgungsausgleichssachen<br />

Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

betreffen.


§ 218 Örtliche Zuständigkeit<br />

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:<br />

1. während <strong>de</strong>r Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,<br />

bei <strong>de</strong>m die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist<br />

o<strong>de</strong>r war;<br />

2. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt haben o<strong>de</strong>r zuletzt<br />

gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

3. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk ein Antragsgegner seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt o<strong>de</strong>r Sitz hat;<br />

4. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk ein Antragsteller seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt o<strong>de</strong>r Sitz hat;<br />

5. das Amtsgericht Schöneberg in <strong>Berlin</strong>.<br />

§ 219 Beteiligte<br />

Zu beteiligen sind neben <strong>de</strong>n Ehegatten<br />

1. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Ausgleichs durch Übertragung o<strong>de</strong>r Begründung<br />

von Anrechten <strong>de</strong>r Versorgungsträger,<br />

a) bei <strong>de</strong>m ein auszugleichen<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r nach § 3b Abs. 1<br />

Nr. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

<strong>zum</strong> Ausgleich heranzuziehen<strong>de</strong>s<br />

Anrecht besteht,<br />

b) auf <strong>de</strong>n ein Anrecht zu übertragen ist,<br />

c) bei <strong>de</strong>m ein Anrecht zu begrün<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

d) an <strong>de</strong>n Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu<br />

leisten sind;<br />

2. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 3a <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von<br />

Härten im Versorgungsausgleich<br />

a) <strong>de</strong>r Versorgungsträger, gegen <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Anspruch gerichtet<br />

ist, sowie<br />

b) bei Anwendung <strong>de</strong>ssen Absatz 1 auch die Witwe o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Witwer <strong>de</strong>s Verpflichteten;<br />

3. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 10a <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von<br />

Härten im Versorgungsausgleich<br />

a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie<br />

b) die Hinterbliebenen <strong>de</strong>r Ehegatten.<br />

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht<br />

(1) In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht über<br />

Grund und Höhe <strong>de</strong>r Anrechte Auskünfte einholen bei<br />

1. <strong>de</strong>n Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,<br />

2. Versorgungsträgern und<br />

3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung <strong>de</strong>r Auskünfte in <strong>de</strong>r<br />

Lage sind.<br />

Übersen<strong>de</strong>t das Gericht zur Auskunftserteilung ein amtliches<br />

Formular, ist dieses zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten o<strong>de</strong>r ihre<br />

Hinterbliebenen gegenüber <strong>de</strong>m Versorgungsträger bestimmte<br />

für die Feststellung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

einzubeziehen<strong>de</strong>n Anrechte erfor<strong>de</strong>rliche Mitwirkungshandlungen<br />

zu erbringen haben. Das Gericht kann<br />

insbeson<strong>de</strong>re anordnen, dass alle erheblichen Tatsachen anzugeben,<br />

die notwendigen Urkun<strong>de</strong>n und Beweismittel beizubringen,<br />

die für die Feststellung <strong>de</strong>r einzubeziehen<strong>de</strong>n<br />

Anrechte erfor<strong>de</strong>rlichen Anträge zu stellen und dass dabei<br />

die vorgesehenen Formulare zu verwen<strong>de</strong>n sind.<br />

(3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen<br />

sind verpflichtet, <strong>de</strong>n gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen<br />

Folge zu leisten.<br />

34<br />

§ 221 Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

(1) Besteht Streit über <strong>de</strong>n Bestand o<strong>de</strong>r die Höhe eines in<br />

<strong>de</strong>n Versorgungsausgleich einzubeziehen<strong>de</strong>n Anrechts, kann<br />

das Gericht das Verfahren über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

aussetzen und einem o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Ehegatten eine Frist zur<br />

Erhebung <strong>de</strong>r Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor<br />

Ablauf <strong>de</strong>r bestimmten Frist erhoben, kann das Gericht im<br />

weiteren Verfahren das Vorbringen unberücksichtigt lassen,<br />

das mit <strong>de</strong>r Klage hätte geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein<br />

Rechtsstreit über ein in <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich einzubeziehen<strong>de</strong>s<br />

Anrecht anhängig ist. Ist die Klage erst nach<br />

Ablauf <strong>de</strong>r nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben<br />

wor<strong>de</strong>n, kann das Gericht das Verfahren aussetzen.<br />

§ 222 Erörterungstermin<br />

In <strong>de</strong>n Verfahren nach <strong>de</strong>n §§ 1587b und 1587f <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs und in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 230 soll das Gericht<br />

die Angelegenheit mit <strong>de</strong>n Ehegatten in einem Termin<br />

erörtern.<br />

§ 223 Vereinbarung über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung o<strong>de</strong>r Begründung<br />

von Anrechten fin<strong>de</strong>t insoweit nicht statt, als die<br />

Ehegatten <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen o<strong>de</strong>r nach § 1587o<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen<br />

haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat.<br />

(2) Die Verweigerung <strong>de</strong>r Genehmigung ist nicht selbständig<br />

anfechtbar.<br />

§ 224 Zahlungen zur Begründung<br />

von Rentenanwartschaften<br />

(1) In <strong>de</strong>r Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist <strong>de</strong>r<br />

Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung, an <strong>de</strong>n die<br />

Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.<br />

(2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das<br />

Gericht nach § 1587o Abs. 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

genehmigt hat, verpflichtet, für <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Zahlungen zur<br />

Begründung von Rentenanwartschaften in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zu leisten, wird <strong>de</strong>r für die Begründung<br />

dieser Rentenanwartschaften erfor<strong>de</strong>rliche Betrag geson<strong>de</strong>rt<br />

festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.<br />

(3) Wer<strong>de</strong>n die Berechnungsgrößen geän<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>nen<br />

sich <strong>de</strong>r Betrag errechnet, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze 1<br />

und 2 zu leisten ist, hat das Gericht <strong>de</strong>n zu leisten<strong>de</strong>n Betrag<br />

auf Antrag neu festzusetzen.<br />

§ 225 Aufhebung <strong>de</strong>r früheren Entscheidung<br />

bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich<br />

Soweit <strong>de</strong>r Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfin<strong>de</strong>t, hat das Gericht die<br />

auf § 1587b Abs. 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs o<strong>de</strong>r auf<br />

§ 3b Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von Härten im<br />

Versorgungsausgleich gegrün<strong>de</strong>te Entscheidung aufzuheben.<br />

§ 226 Einstweilige Anordnung<br />

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend<br />

von § 49 auf Antrag <strong>de</strong>s Berechtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Witwe<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Witwers <strong>de</strong>s Verpflichteten die Zahlung <strong>de</strong>r Ausgleichsrente<br />

nach § 3a Abs. 1 und 5 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung<br />

von Härten im Versorgungsausgleich und die an die<br />

Witwe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Witwer zu zahlen<strong>de</strong> Hinterbliebenenversorgung<br />

regeln.


§ 227 Entscheidung über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

En<strong>de</strong>ntscheidungen, die <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich betreffen,<br />

wer<strong>de</strong>n erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung ist<br />

zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

§ 228 Zulässigkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong><br />

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall <strong>de</strong>r Anfechtung<br />

einer Kostenentscheidung.<br />

§ 229 Ausschluss <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

Gegen Entscheidungen nach <strong>de</strong>n §§ 1587d, 1587g Abs. 3,<br />

§ 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

ausgeschlossen.<br />

§ 230 Abän<strong>de</strong>rung von Entscheidungen<br />

und Vereinbarungen<br />

(1) Das Gericht än<strong>de</strong>rt auf Antrag eine Entscheidung <strong>zum</strong><br />

Versorgungsausgleich, die nach § 1587b <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n §§ 1, 3b <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung<br />

von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wur<strong>de</strong>,<br />

o<strong>de</strong>r eine Vereinbarung <strong>zum</strong> Versorgungsausgleich nach<br />

Maßgabe <strong>de</strong>s § 10a <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von Härten<br />

im Versorgungsausgleich ab.<br />

(2) Das Gericht än<strong>de</strong>rt auf Antrag eine Entscheidung <strong>zum</strong><br />

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe von<br />

§ 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

und eine Entscheidung <strong>zum</strong> verlängerten schuldrechtlichen<br />

Versorgungsausgleich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 3a<br />

Abs. 6 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ab.<br />

(3) Das Gericht än<strong>de</strong>rt auf Antrag eine Entscheidung nach<br />

§ 1587d Abs. 1, § 1587i <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs und<br />

§ 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von<br />

Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 1587d<br />

Abs. 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.<br />

Abschnitt 9 Verfahren in<br />

Unterhaltssachen<br />

Unterabschnitt 1 Beson<strong>de</strong>re<br />

Verfahrensvorschriften<br />

§ 231 Unterhaltssachen<br />

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die<br />

1. die durch Verwandtschaft begrün<strong>de</strong>te gesetzliche Unterhaltspflicht,<br />

2. die durch Ehe begrün<strong>de</strong>te gesetzliche Unterhaltspflicht,<br />

3. die Ansprüche nach § 1615l o<strong>de</strong>r § 1615m <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs<br />

betreffen.<br />

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2<br />

Satz 3 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind<br />

nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 232 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Ausschließlich zuständig ist<br />

1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein<br />

gemeinschaftliches Kind <strong>de</strong>r Ehegatten betreffen, mit<br />

Ausnahme <strong>de</strong>s vereinfachten Verfahrens über <strong>de</strong>n Unterhalt<br />

Min<strong>de</strong>rjähriger, o<strong>de</strong>r die die durch die Ehe begrün<strong>de</strong>te<br />

Unterhaltspflicht betreffen, während <strong>de</strong>r An-<br />

35<br />

hängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei <strong>de</strong>m die Ehesache<br />

im ersten Rechtszug anhängig ist o<strong>de</strong>r war;<br />

2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein<br />

min<strong>de</strong>rjähriges Kind o<strong>de</strong>r ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen,<br />

das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk das Kind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Elternteil, <strong>de</strong>r auf Seiten <strong>de</strong>s min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>s zu<br />

han<strong>de</strong>ln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

dies gilt nicht, wenn das Kind o<strong>de</strong>r ein Elternteil seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.<br />

(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht <strong>de</strong>r ausschließlichen<br />

Zuständigkeit eines an<strong>de</strong>ren Gerichts vor.<br />

(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht,<br />

bestimmt sich die Zuständigkeit nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

über <strong>de</strong>n allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />

<strong>de</strong>s Wohnsitzes <strong>de</strong>r gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach<br />

Wahl <strong>de</strong>s Antragstellers ist auch zuständig<br />

1. für <strong>de</strong>n Antrag eines Elternteils gegen <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Elternteil<br />

wegen eines Anspruchs, <strong>de</strong>r die durch Ehe begrün<strong>de</strong>te<br />

gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, o<strong>de</strong>r wegen<br />

eines Anspruchs nach § 1615l <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

das Gericht, bei <strong>de</strong>m ein Verfahren über <strong>de</strong>n<br />

Unterhalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s im ersten Rechtszug anhängig ist;<br />

2. für <strong>de</strong>n Antrag eines Kin<strong>de</strong>s, durch <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong> Eltern auf<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Unterhaltspflicht in Anspruch genommen<br />

wer<strong>de</strong>n, das Gericht, das für <strong>de</strong>n Antrag gegen einen Elternteil<br />

zuständig ist;<br />

3. das Gericht, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antragsteller seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, wenn <strong>de</strong>r Antragsgegner im Inland<br />

keinen Gerichtsstand hat.<br />

§ 233 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache<br />

nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem an<strong>de</strong>ren Gericht im<br />

ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an<br />

das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3<br />

Satz 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

§ 234 Vertretung eines Kin<strong>de</strong>s durch einen Beistand<br />

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,<br />

ist die Vertretung durch <strong>de</strong>n sorgeberechtigten Elternteil<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 235 Verfahrensrechtliche<br />

Auskunftspflicht <strong>de</strong>r Beteiligten<br />

(1) Das Gericht kann anordnen, dass <strong>de</strong>r Antragsteller und<br />

<strong>de</strong>r Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen<br />

und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies<br />

für die Bemessung <strong>de</strong>s Unterhalts von Be<strong>de</strong>utung ist. Das<br />

Gericht kann anordnen, dass <strong>de</strong>r Antragsteller und <strong>de</strong>r Antragsgegner<br />

schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß<br />

und vollständig ist; die Versicherung kann nicht<br />

durch einen Vertreter erfolgen. Mit <strong>de</strong>r Anordnung nach<br />

Satz 1 o<strong>de</strong>r Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist<br />

setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3<br />

und auf die nach <strong>de</strong>n §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen<br />

Folgen hinzuweisen.<br />

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein<br />

Beteiligter dies beantragt und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Beteiligte vor<br />

Beginn <strong>de</strong>s Verfahrens einer nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen<br />

Rechts bestehen<strong>de</strong>n Auskunftspflicht entgegen einer<br />

Auffor<strong>de</strong>rung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen<br />

ist.


(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, <strong>de</strong>m<br />

Gericht ohne Auffor<strong>de</strong>rung mitzuteilen, wenn sich während<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens Umstän<strong>de</strong>, die Gegenstand <strong>de</strong>r Anordnung<br />

nach Absatz 1 waren, wesentlich verän<strong>de</strong>rt haben.<br />

(4) Die Anordnungen <strong>de</strong>s Gerichts nach dieser Vorschrift<br />

sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln<br />

durchsetzbar.<br />

§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter<br />

(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb <strong>de</strong>r hierfür gesetzten<br />

Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht o<strong>de</strong>r nicht<br />

vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung<br />

<strong>de</strong>s Unterhalts von Be<strong>de</strong>utung ist, über die Höhe<br />

<strong>de</strong>r Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfor<strong>de</strong>rn bei<br />

1. Arbeitgebern,<br />

2. Sozialleistungsträgern sowie <strong>de</strong>r Künstlersozialkasse,<br />

3. sonstigen Personen o<strong>de</strong>r Stellen, die Leistungen zur Versorgung<br />

im Alter und bei vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />

sowie Leistungen zur Entschädigung und <strong>zum</strong> Nachteilsausgleich<br />

zahlen,<br />

4. Versicherungsunternehmen o<strong>de</strong>r<br />

5. Finanzämtern.<br />

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn <strong>de</strong>ssen<br />

Voraussetzungen vorliegen und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Beteiligte dies<br />

beantragt.<br />

(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist <strong>de</strong>n Beteiligten mitzuteilen.<br />

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen sind<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>r gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten.<br />

§ 390 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn nicht<br />

eine Behör<strong>de</strong> betroffen ist.<br />

(5) Die Anordnungen <strong>de</strong>s Gerichts nach dieser Vorschrift<br />

sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.<br />

§ 237 Unterhalt bei Feststellung <strong>de</strong>r Vaterschaft<br />

(1) Ein Antrag, durch <strong>de</strong>n ein Mann auf Zahlung von Unterhalt<br />

für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn<br />

die Vaterschaft <strong>de</strong>s Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 o<strong>de</strong>r<br />

§ 1593 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur<br />

zulässig, wenn das Kind min<strong>de</strong>rjährig und ein Verfahren<br />

auf Feststellung <strong>de</strong>r Vaterschaft nach § 1600d <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs anhängig ist.<br />

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei <strong>de</strong>m das<br />

Verfahren auf Feststellung <strong>de</strong>r Vaterschaft im ersten Rechtszug<br />

anhängig ist.<br />

(3) Im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe<br />

<strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stunterhalts und gemäß <strong>de</strong>n Altersstufen nach<br />

§ 1612a Abs. 1 Satz 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs und<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Leistungen nach § 1612b o<strong>de</strong>r<br />

§ 1612c <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im<br />

Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung o<strong>de</strong>r<br />

Erhöhung <strong>de</strong>s Unterhalts nicht verlangt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Vor Rechtskraft <strong>de</strong>s Beschlusses, <strong>de</strong>r die Vaterschaft<br />

feststellt, o<strong>de</strong>r vor Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Anerkennung <strong>de</strong>r<br />

Vaterschaft durch <strong>de</strong>n Mann wird <strong>de</strong>r Ausspruch, <strong>de</strong>r die<br />

Verpflichtung zur Leistung <strong>de</strong>s Unterhalts betrifft, nicht<br />

wirksam.<br />

§ 238 Abän<strong>de</strong>rung gerichtlicher Entscheidungen<br />

(1) Enthält eine in <strong>de</strong>r Hauptsache ergangene En<strong>de</strong>ntscheidung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig<br />

wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Leistungen, kann je<strong>de</strong>r Teil<br />

die Abän<strong>de</strong>rung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern<br />

36<br />

<strong>de</strong>r Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus <strong>de</strong>nen sich eine<br />

wesentliche Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Entscheidung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n tatsächlichen o<strong>de</strong>r rechtlichen Verhältnisse ergibt.<br />

(2) Der Antrag kann nur auf Grün<strong>de</strong> gestützt wer<strong>de</strong>n, die<br />

nach Schluss <strong>de</strong>r Tatsachenverhandlung <strong>de</strong>s vorausgegangenen<br />

Verfahrens entstan<strong>de</strong>n sind und <strong>de</strong>ren Geltendmachung<br />

durch Einspruch nicht möglich ist o<strong>de</strong>r war.<br />

(3) Die Abän<strong>de</strong>rung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit<br />

<strong>de</strong>s Antrags. Ist <strong>de</strong>r Antrag auf Erhöhung <strong>de</strong>s Unterhalts<br />

gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts Unterhalt für die<br />

Vergangenheit verlangt wer<strong>de</strong>n kann. Ist <strong>de</strong>r Antrag auf Herabsetzung<br />

<strong>de</strong>s Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für<br />

die Zeit ab <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s auf ein entsprechen<strong>de</strong>s Auskunfts-<br />

o<strong>de</strong>r Verzichtsverlangen <strong>de</strong>s Antragstellers folgen<strong>de</strong>n<br />

Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit<br />

liegen<strong>de</strong> Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Liegt eine wesentliche Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

o<strong>de</strong>r rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter<br />

Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.<br />

§ 239 Abän<strong>de</strong>rung von Vergleichen und Urkun<strong>de</strong>n<br />

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

o<strong>de</strong>r eine vollstreckbare Urkun<strong>de</strong> eine<br />

Verpflichtung zu künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n<br />

Leistungen, kann je<strong>de</strong>r Teil die Abän<strong>de</strong>rung beantragen.<br />

Der Antrag ist zulässig, sofern <strong>de</strong>r Antragsteller Tatsachen<br />

vorträgt, die die Abän<strong>de</strong>rung rechtfertigen.<br />

(2) Die weiteren Voraussetzungen und <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Abän<strong>de</strong>rung<br />

richten sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen<br />

Rechts.<br />

§ 240 Abän<strong>de</strong>rung von Entscheidungen<br />

nach <strong>de</strong>n §§ 237 und 253<br />

(1) Enthält eine rechtskräftige En<strong>de</strong>ntscheidung nach § 237<br />

o<strong>de</strong>r § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Leistungen, kann je<strong>de</strong>r Teil die Abän<strong>de</strong>rung<br />

beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung<br />

<strong>de</strong>s streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt wor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung <strong>de</strong>s Unterhalts nicht<br />

innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die<br />

Abän<strong>de</strong>rung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit<br />

<strong>de</strong>s Antrags. Ist innerhalb <strong>de</strong>r Monatsfrist ein Antrag <strong>de</strong>s<br />

an<strong>de</strong>ren Beteiligten auf Erhöhung <strong>de</strong>s Unterhalts anhängig<br />

gewor<strong>de</strong>n, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens<br />

ab. Der nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist gestellte Antrag auf<br />

Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab <strong>de</strong>m Ersten<br />

<strong>de</strong>s auf ein entsprechen<strong>de</strong>s Auskunfts- o<strong>de</strong>r Verzichtsverlangen<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers folgen<strong>de</strong>n Monats. § 238 Abs. 3<br />

Satz 4 gilt entsprechend.<br />

§ 241 Verschärfte Haftung<br />

Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten<br />

Abän<strong>de</strong>rungsantrags steht bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 818<br />

Abs. 4 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs <strong>de</strong>r Rechtshängigkeit<br />

einer Klage auf Rückzahlung <strong>de</strong>r geleisteten Beträge gleich.<br />

§ 242 Einstweilige Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

Ist ein Abän<strong>de</strong>rungsantrag auf Herabsetzung anhängig o<strong>de</strong>r<br />

hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

eingereicht, gilt § 769 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


§ 243 Kostenentscheidung<br />

Abweichend von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

über die Kostenverteilung entschei<strong>de</strong>t das Gericht in Unterhaltssachen<br />

nach billigem Ermessen über die Verteilung <strong>de</strong>r<br />

Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei<br />

insbeson<strong>de</strong>re zu berücksichtigen:<br />

1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen <strong>de</strong>r Beteiligten,<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Unterhaltsverpflichtung,<br />

2. <strong>de</strong>n Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

einer Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegners zur Erteilung<br />

<strong>de</strong>r Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen<br />

nicht o<strong>de</strong>r nicht vollständig nachgekommen ist,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,<br />

3. <strong>de</strong>n Umstand, dass ein Beteiligter einer Auffor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb <strong>de</strong>r gesetzten<br />

Frist nicht o<strong>de</strong>r nicht vollständig nachgekommen ist, sowie<br />

4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung.<br />

§ 244 Unzulässiger Einwand <strong>de</strong>r Volljährigkeit<br />

Wenn <strong>de</strong>r Verpflichtete <strong>de</strong>m Kind nach Vollendung <strong>de</strong>s 18.<br />

Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die<br />

Vollstreckung eines in einem Beschluss o<strong>de</strong>r in einem sonstigen<br />

Titel nach § 794 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung festgestellten<br />

Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 1612a <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt wer<strong>de</strong>n, dass<br />

die Min<strong>de</strong>rjährigkeit nicht mehr besteht.<br />

§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel<br />

zur Zwangsvollstreckung im Ausland<br />

(1) Soll ein Unterhaltstitel, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Unterhalt nach § 1612a<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stunterhalts<br />

festsetzt, im Ausland vollstreckt wer<strong>de</strong>n, ist auf<br />

Antrag <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>te Unterhalt auf <strong>de</strong>m Titel zu beziffern.<br />

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

Notare zuständig, <strong>de</strong>nen die Erteilung einer vollstreckbaren<br />

Ausfertigung <strong>de</strong>s Titels obliegt.<br />

(3) Auf die Anfechtung <strong>de</strong>r Entscheidung über die Bezifferung<br />

sind die Vorschriften über die Anfechtung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung<br />

§ 246 Beson<strong>de</strong>re Vorschriften<br />

für die einstweilige Anordnung<br />

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend<br />

von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung<br />

von Unterhalt o<strong>de</strong>r zur Zahlung eines Kostenvorschusses<br />

für ein gerichtliches Verfahren regeln.<br />

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung,<br />

wenn dies zur Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r<br />

für eine gütliche Beilegung <strong>de</strong>s Verfahrens geboten erscheint.<br />

§ 247 Einstweilige Anordnung<br />

vor Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

(1) Im Wege <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung kann bereits vor<br />

<strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s die Verpflichtung zur Zahlung <strong>de</strong>s<br />

für die ersten drei Monate <strong>de</strong>m Kind zu gewähren<strong>de</strong>n Unterhalts<br />

sowie <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Mutter nach § 1615l Abs. 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zustehen<strong>de</strong>n Betrags geregelt wer<strong>de</strong>n.<br />

37<br />

(2) Hinsichtlich <strong>de</strong>s Unterhalts für das Kind kann <strong>de</strong>r Antrag<br />

auch durch die Mutter gestellt wer<strong>de</strong>n. § 1600d Abs. 2<br />

und 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. In<br />

<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 kann auch angeordnet wer<strong>de</strong>n,<br />

dass <strong>de</strong>r Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor <strong>de</strong>r Geburt<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s zu hinterlegen ist.<br />

§ 248 Einstweilige Anordnung<br />

bei Feststellung <strong>de</strong>r Vaterschaft<br />

(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,<br />

durch <strong>de</strong>n ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn<br />

die Vaterschaft <strong>de</strong>s Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 o<strong>de</strong>r<br />

§ 1593 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig,<br />

wenn ein Verfahren auf Feststellung <strong>de</strong>r Vaterschaft<br />

nach § 1600d <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.<br />

(2) Im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, bei<br />

<strong>de</strong>m das Verfahren auf Feststellung <strong>de</strong>r Vaterschaft im<br />

ersten Rechtszug anhängig ist; während <strong>de</strong>r Anhängigkeit<br />

beim Beschwer<strong>de</strong>gericht ist dieses zuständig.<br />

(3) § 1600d Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt<br />

entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass <strong>de</strong>r Mann für <strong>de</strong>n<br />

Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat.<br />

(5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft, wenn<br />

<strong>de</strong>r Antrag auf Feststellung <strong>de</strong>r Vaterschaft zurückgenommen<br />

o<strong>de</strong>r rechtskräftig zurückgewiesen wor<strong>de</strong>n ist. In diesem<br />

Fall hat <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r die einstweilige Anordnung<br />

erwirkt hat, <strong>de</strong>m Mann <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n zu ersetzen, <strong>de</strong>r ihm<br />

aus <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung entstan<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren<br />

über <strong>de</strong>n Unterhalt Min<strong>de</strong>rjähriger<br />

§ 249 Statthaftigkeit <strong>de</strong>s vereinfachten Verfahrens<br />

(1) Auf Antrag wird <strong>de</strong>r Unterhalt eines min<strong>de</strong>rjährigen<br />

Kin<strong>de</strong>s, das mit <strong>de</strong>m in Anspruch genommenen Elternteil<br />

nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren<br />

festgesetzt, soweit <strong>de</strong>r Unterhalt vor Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

Leistungen nach § 1612b o<strong>de</strong>r § 1612c <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

das 1,2fache <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stunterhalts nach § 1612a<br />

Abs. 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.<br />

(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn <strong>zum</strong><br />

Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag o<strong>de</strong>r eine Mitteilung über<br />

seinen Inhalt <strong>de</strong>m Antragsgegner zugestellt wird, über <strong>de</strong>n<br />

Unterhaltsanspruch <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s entwe<strong>de</strong>r ein Gericht entschie<strong>de</strong>n<br />

hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist o<strong>de</strong>r<br />

ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 250 Antrag<br />

(1) Der Antrag muss enthalten:<br />

1. die Bezeichnung <strong>de</strong>r Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter<br />

und <strong>de</strong>r Verfahrensbevollmächtigten;<br />

2. die Bezeichnung <strong>de</strong>s Gerichts, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag gestellt<br />

wird;<br />

3. die Angabe <strong>de</strong>s Geburtsdatums <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s;<br />

4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt<br />

wird;<br />

5. für <strong>de</strong>n Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt<br />

wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen <strong>de</strong>s<br />

§ 1613 Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 Nr. 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

eingetreten sind;<br />

6. die Angabe <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s verlangten Unterhalts;


7. die Angaben über Kin<strong>de</strong>rgeld und an<strong>de</strong>re zu berücksichtigen<strong>de</strong><br />

Leistungen (§ 1612b o<strong>de</strong>r § 1612c <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs);<br />

8. die Erklärung, dass zwischen <strong>de</strong>m Kind und <strong>de</strong>m Antragsgegner<br />

ein Eltern-Kind-Verhältnis nach <strong>de</strong>n §§ 1591<br />

bis 1593 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;<br />

9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit <strong>de</strong>m Antragsgegner<br />

in einem Haushalt lebt;<br />

10. die Angabe <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>seinkommens;<br />

11. eine Erklärung darüber, ob <strong>de</strong>r Anspruch aus eigenem,<br />

aus übergegangenem o<strong>de</strong>r rückabgetretenem Recht geltend<br />

gemacht wird;<br />

12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt<br />

wird, für die das Kind Hilfe nach <strong>de</strong>m Zwölften<br />

Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach <strong>de</strong>m Zweiten<br />

Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung o<strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungshilfe<br />

nach <strong>de</strong>m Achten Buch Sozialgesetzbuch,<br />

Leistungen nach <strong>de</strong>m Unterhaltsvorschussgesetz<br />

o<strong>de</strong>r Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 o<strong>de</strong>r Abs. 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs erhalten hat, o<strong>de</strong>r, soweit Unterhalt<br />

aus übergegangenem Recht o<strong>de</strong>r nach § 94 Abs. 4<br />

Satz 2 <strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs.<br />

2 Satz 4 <strong>de</strong>s Zweiten Buches Sozialgesetzbuch o<strong>de</strong>r § 7<br />

Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>s Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt<br />

wird, die Erklärung, dass <strong>de</strong>r beantragte Unterhalt die<br />

Leistung an o<strong>de</strong>r für das Kind nicht übersteigt;<br />

13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten<br />

Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.<br />

(2) Entspricht <strong>de</strong>r Antrag nicht <strong>de</strong>n in Absatz 1 und <strong>de</strong>n in<br />

§ 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.<br />

Vor <strong>de</strong>r Zurückweisung ist <strong>de</strong>r Antragsteller zu hören.<br />

Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.<br />

(3) Sind vereinfachte Verfahren an<strong>de</strong>rer Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Antragsgegners<br />

bei <strong>de</strong>m Gericht anhängig, hat es die Verfahren<br />

<strong>zum</strong> Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbin<strong>de</strong>n.<br />

§ 251 Maßnahmen <strong>de</strong>s Gerichts<br />

(1) Erscheint nach <strong>de</strong>m Vorbringen <strong>de</strong>s Antragstellers das<br />

vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung<br />

<strong>de</strong>s Antrags o<strong>de</strong>r einer Mitteilung über seinen Inhalt<br />

an <strong>de</strong>n Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,<br />

1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe <strong>de</strong>r Unterhalt<br />

festgesetzt wer<strong>de</strong>n kann; hierbei sind zu bezeichnen:<br />

a) die Zeiträume nach <strong>de</strong>m Alter <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, für das<br />

die Festsetzung <strong>de</strong>s Unterhalts nach <strong>de</strong>m Min<strong>de</strong>stunterhalt<br />

<strong>de</strong>r ersten, zweiten und dritten Altersstufe in<br />

Betracht kommt;<br />

b) im Fall <strong>de</strong>s § 1612a <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

auch <strong>de</strong>r Prozentsatz <strong>de</strong>s jeweiligen Min<strong>de</strong>stunterhalts;<br />

c) die nach § 1612b o<strong>de</strong>r § 1612c <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Leistungen;<br />

2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob <strong>de</strong>r verlangte Unterhalt<br />

das im Antrag angegebene Kin<strong>de</strong>seinkommen berücksichtigt;<br />

3. dass über <strong>de</strong>n Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen<br />

kann, aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antragsteller die Zwangsvollstreckung<br />

betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines<br />

Monats Einwendungen in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Form<br />

erhebt;<br />

4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben<br />

wer<strong>de</strong>n können, insbeson<strong>de</strong>re, dass <strong>de</strong>r Einwand eingeschränkter<br />

o<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit nur erhoben<br />

wer<strong>de</strong>n kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2<br />

38<br />

Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars<br />

erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt<br />

wer<strong>de</strong>n;<br />

5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt<br />

sind, mit einem Formular <strong>de</strong>r beigefügten Art erhoben<br />

wer<strong>de</strong>n müssen, das auch bei je<strong>de</strong>m Amtsgericht erhältlich<br />

ist.<br />

Ist <strong>de</strong>r Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht<br />

die Frist nach Satz 2 Nr. 3.<br />

(2) § 167 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

§ 252 Einwendungen <strong>de</strong>s Antragsgegners<br />

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen<br />

gegen<br />

1. die Zulässigkeit <strong>de</strong>s vereinfachten Verfahrens;<br />

2. <strong>de</strong>n Zeitpunkt, von <strong>de</strong>m an Unterhalt gezahlt wer<strong>de</strong>n soll;<br />

3. die Höhe <strong>de</strong>s Unterhalts, soweit er geltend macht, dass<br />

a) die nach <strong>de</strong>m Alter <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s zu bestimmen<strong>de</strong>n<br />

Zeiträume, für die <strong>de</strong>r Unterhalt nach <strong>de</strong>m Min<strong>de</strong>stunterhalt<br />

<strong>de</strong>r ersten, zweiten und dritten Altersstufe<br />

festgesetzt wer<strong>de</strong>n soll, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r angegebene Min<strong>de</strong>stunterhalt<br />

nicht richtig berechnet sind,<br />

b) <strong>de</strong>r Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n darf,<br />

c) Leistungen <strong>de</strong>r in § 1612b o<strong>de</strong>r § 1612c <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht o<strong>de</strong>r nicht<br />

richtig berücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung <strong>de</strong>s Unterhaltsanspruchs<br />

verpflichtet, hinsichtlich <strong>de</strong>r Verfahrenskosten<br />

geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung<br />

<strong>de</strong>s Antrags gegeben hat. Nicht begrün<strong>de</strong>te Einwendungen<br />

nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit <strong>de</strong>m Festsetzungsbeschluss<br />

zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1<br />

Nr. 2, wenn ihm diese nicht begrün<strong>de</strong>t erscheint.<br />

(2) An<strong>de</strong>re Einwendungen kann <strong>de</strong>r Antragsgegner nur erheben,<br />

wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung<br />

bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung<br />

<strong>de</strong>s Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand <strong>de</strong>r<br />

Erfüllung kann <strong>de</strong>r Antragsgegner nur erheben, wenn er<br />

zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich<br />

verpflichtet, einen darüber hinausgehen<strong>de</strong>n Unterhaltsrückstand<br />

zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter o<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>r<br />

Leistungsfähigkeit kann <strong>de</strong>r Antragsgegner nur erheben,<br />

wenn er zugleich unter Verwendung <strong>de</strong>s eingeführten<br />

Formulars Auskunft über<br />

1 seine Einkünfte,<br />

2. sein Vermögen und<br />

3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im<br />

Übrigen<br />

erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.<br />

(3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange<br />

<strong>de</strong>r Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.<br />

§ 253 Festsetzungsbeschluss<br />

(1) Wer<strong>de</strong>n keine o<strong>de</strong>r lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3<br />

zurückzuweisen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nach § 252 Abs. 2 unzulässige<br />

Einwendungen erhoben, wird <strong>de</strong>r Unterhalt nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />

in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss<br />

festgesetzt. In <strong>de</strong>m Beschluss ist auszusprechen,<br />

dass <strong>de</strong>r Antragsgegner <strong>de</strong>n festgesetzten Unterhalt an <strong>de</strong>n<br />

Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In <strong>de</strong>m Beschluss sind<br />

auch die bis dahin entstan<strong>de</strong>nen erstattungsfähigen Kosten<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermit-


telt wer<strong>de</strong>n können; es genügt, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller die<br />

zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben <strong>de</strong>m Gericht<br />

mitteilt.<br />

(2) In <strong>de</strong>m Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen<br />

mit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong> geltend gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n können und unter welchen Voraussetzungen eine Abän<strong>de</strong>rung<br />

verlangt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

§ 254 Mitteilungen über Einwendungen<br />

Sind Einwendungen erhoben wor<strong>de</strong>n, die nach § 252 Abs. 1<br />

Satz 3 nicht zurückzuweisen o<strong>de</strong>r die nach § 252 Abs. 2<br />

zulässig sind, teilt das Gericht <strong>de</strong>m Antragsteller dies mit.<br />

Es setzt auf seinen Antrag <strong>de</strong>n Unterhalt durch Beschluss<br />

fest, soweit sich <strong>de</strong>r Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1<br />

und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In <strong>de</strong>r<br />

Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.<br />

§ 255 Streitiges Verfahren<br />

(1) Im Fall <strong>de</strong>s § 254 wird auf Antrag einer Partei das streitige<br />

Verfahren durchgeführt. Darauf ist in <strong>de</strong>r Mitteilung<br />

nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.<br />

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung <strong>de</strong>s streitigen<br />

Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer<br />

Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach<br />

§ 252 gelten als Erwi<strong>de</strong>rung.<br />

(3) Das Verfahren gilt als mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Festsetzungsantrags<br />

(§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig gewor<strong>de</strong>n.<br />

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 vorausgegangen,<br />

soll für zukünftige wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Leistungen<br />

<strong>de</strong>r Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und <strong>de</strong>r<br />

Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Die Kosten <strong>de</strong>s vereinfachten Verfahrens wer<strong>de</strong>n als<br />

Teil <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>s streitigen Verfahrens behan<strong>de</strong>lt.<br />

(6) Wird <strong>de</strong>r Antrag auf Durchführung <strong>de</strong>s streitigen Verfahrens<br />

nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang<br />

<strong>de</strong>r Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n<br />

Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 o<strong>de</strong>r die Verpflichtungserklärung<br />

<strong>de</strong>s Antragsgegners nach § 252 Abs. 2<br />

Satz 1 und 2 hinausgehen<strong>de</strong> Festsetzungsantrag als zurückgenommen.<br />

§ 256 Beschwer<strong>de</strong><br />

Mit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> können nur die in § 252 Abs. 1 bezeichneten<br />

Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen<br />

nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit <strong>de</strong>r Kostenentscheidung<br />

o<strong>de</strong>r Kostenfestsetzung, sofern sie nach<br />

allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht<br />

erhoben waren, bevor <strong>de</strong>r Festsetzungsbeschluss verfügt war,<br />

kann die Beschwer<strong>de</strong> nicht gestützt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 257 Beson<strong>de</strong>re Verfahrensvorschriften<br />

In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen<br />

vor <strong>de</strong>m Urkundsbeamten <strong>de</strong>r Geschäftsstelle abgegeben<br />

wer<strong>de</strong>n. Soweit Formulare eingeführt sind, wer<strong>de</strong>n<br />

diese ausgefüllt; <strong>de</strong>r Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe<br />

<strong>de</strong>s Gerichts und <strong>de</strong>s Datums, dass er <strong>de</strong>n Antrag o<strong>de</strong>r die<br />

Erklärung aufgenommen hat.<br />

§ 258 Son<strong>de</strong>rregelungen für maschinelle Bearbeitung<br />

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung<br />

zulässig. § 690 Abs. 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

39<br />

(2) Bei maschineller Bearbeitung wer<strong>de</strong>n Beschlüsse, Verfügungen<br />

und Ausfertigungen mit <strong>de</strong>m Gerichtssiegel versehen;<br />

einer Unterschrift bedarf es nicht.<br />

§ 259 Formulare<br />

(1) Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz wird ermächtigt, zur<br />

Vereinfachung und Vereinheitlichung <strong>de</strong>r Verfahren durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates Formulare<br />

für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte,<br />

die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte,<br />

die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können<br />

unterschiedliche Formulare eingeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen<br />

<strong>de</strong>r Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten<br />

ihrer bedienen.<br />

§ 260 Bestimmung <strong>de</strong>s Amtsgerichts<br />

(1) Die Lan<strong>de</strong>sregierungen wer<strong>de</strong>n ermächtigt, die vereinfachten<br />

Verfahren über <strong>de</strong>n Unterhalt Min<strong>de</strong>rjähriger durch<br />

Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer<br />

Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren<br />

und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Lan<strong>de</strong>sregierungen<br />

können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltungen übertragen.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>m Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die<br />

Lan<strong>de</strong>sregierung o<strong>de</strong>r die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung das Verfahren<br />

nach Absatz 1 nicht einem an<strong>de</strong>ren Amtsgericht zugewiesen<br />

hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen<br />

mit <strong>de</strong>r gleichen Wirkung einreichen o<strong>de</strong>r anbringen wie bei<br />

<strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Amtsgericht.<br />

Abschnitt 10 Verfahren in<br />

Güterrechtssachen<br />

§ 261 Güterrechtssachen<br />

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus<br />

<strong>de</strong>m ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an<br />

<strong>de</strong>m Verfahren beteiligt sind.<br />

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365<br />

Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und <strong>de</strong>n §§ 1382, 1383, 1426, 1430<br />

und 1452 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

§ 262 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Während <strong>de</strong>r Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht<br />

ausschließlich zuständig, bei <strong>de</strong>m die Ehesache im<br />

ersten Rechtszug anhängig ist o<strong>de</strong>r war. Diese Zuständigkeit<br />

geht <strong>de</strong>r ausschließlichen Zuständigkeit eines an<strong>de</strong>ren<br />

Gerichts vor.<br />

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

über <strong>de</strong>n allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />

<strong>de</strong>s Wohnsitzes <strong>de</strong>r gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />

§ 263 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache<br />

bei einem an<strong>de</strong>ren Gericht im ersten Rechtszug<br />

anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht <strong>de</strong>r<br />

Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 264 Verfahren nach <strong>de</strong>n §§ 1382 und 1383<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(1) In <strong>de</strong>n Verfahren nach <strong>de</strong>n §§ 1382 und 1383 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs wird die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts<br />

erst mit <strong>de</strong>r Rechtskraft wirksam. Eine Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />

Wie<strong>de</strong>raufnahme ist ausgeschlossen.


(2) In <strong>de</strong>m Beschluss, in <strong>de</strong>m über <strong>de</strong>n Antrag auf Stundung<br />

<strong>de</strong>r Ausgleichsfor<strong>de</strong>rung entschie<strong>de</strong>n wird, kann das Gericht<br />

auf Antrag <strong>de</strong>s Gläubigers auch die Verpflichtung <strong>de</strong>s<br />

Schuldners zur Zahlung <strong>de</strong>r Ausgleichsfor<strong>de</strong>rung aussprechen.<br />

§ 265 Einheitliche Entscheidung<br />

Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsfor<strong>de</strong>rung<br />

ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 o<strong>de</strong>r § 1383<br />

Abs. 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die<br />

Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.<br />

Abschnitt 11 Verfahren in<br />

sonstigen Familiensachen<br />

§ 266 Sonstige Familiensachen<br />

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die<br />

1. Ansprüche zwischen miteinan<strong>de</strong>r verlobten o<strong>de</strong>r ehemals<br />

verlobten Personen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beendigung<br />

<strong>de</strong>s Verlöbnisses sowie in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 1298<br />

und 1299 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer<br />

solchen und einer dritten Person,<br />

2. aus <strong>de</strong>r Ehe herrühren<strong>de</strong> Ansprüche,<br />

3. Ansprüche zwischen miteinan<strong>de</strong>r verheirateten o<strong>de</strong>r ehemals<br />

miteinan<strong>de</strong>r verheirateten Personen o<strong>de</strong>r zwischen<br />

einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang<br />

mit Trennung o<strong>de</strong>r Scheidung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Ehe,<br />

4. aus <strong>de</strong>m Eltern-Kind-Verhältnis herrühren<strong>de</strong> Ansprüche<br />

o<strong>de</strong>r<br />

5. aus <strong>de</strong>m Umgangsrecht herrühren<strong>de</strong> Ansprüche<br />

betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Arbeitsgerichte<br />

gegeben ist o<strong>de</strong>r das Verfahren eines <strong>de</strong>r in § 348 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht o<strong>de</strong>r<br />

das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach<br />

an<strong>de</strong>ren Vorschriften um eine Familiensache han<strong>de</strong>lt.<br />

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über<br />

einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs.<br />

§ 267 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Während <strong>de</strong>r Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht<br />

ausschließlich zuständig, bei <strong>de</strong>m die Ehesache im<br />

ersten Rechtszug anhängig ist o<strong>de</strong>r war. Diese Zuständigkeit<br />

geht <strong>de</strong>r ausschließlichen Zuständigkeit eines an<strong>de</strong>ren<br />

Gerichts vor.<br />

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

über <strong>de</strong>n allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />

<strong>de</strong>s Wohnsitzes <strong>de</strong>r gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />

§ 268 Abgabe an das Gericht <strong>de</strong>r Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige<br />

Familiensache bei einem an<strong>de</strong>ren Gericht im ersten Rechtszug<br />

anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht<br />

<strong>de</strong>r Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 12 Verfahren in<br />

Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 269 Lebenspartnerschaftssachen<br />

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche <strong>zum</strong><br />

Gegenstand haben:<br />

40<br />

1. die Aufhebung <strong>de</strong>r Lebenspartnerschaft auf Grund <strong>de</strong>s<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

2. die Feststellung <strong>de</strong>s Bestehens o<strong>de</strong>r Nichtbestehens einer<br />

Lebenspartnerschaft,<br />

3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht o<strong>de</strong>r die Herausgabe<br />

in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,<br />

4. die Annahme als Kind und die Ersetzung <strong>de</strong>r Einwilligung<br />

zur Annahme als Kind,<br />

5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 o<strong>de</strong>r § 18 <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

6. Hausratssachen nach § 13 o<strong>de</strong>r § 19 <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

7. <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich <strong>de</strong>r Lebenspartner,<br />

8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches<br />

min<strong>de</strong>rjähriges Kind <strong>de</strong>r Lebenspartner,<br />

9. die durch die Lebenspartnerschaft begrün<strong>de</strong>te gesetzliche<br />

Unterhaltspflicht,<br />

10. Ansprüche aus <strong>de</strong>m lebenspartnerschaftlichen Güterrecht,<br />

auch wenn Dritte an <strong>de</strong>m Verfahren beteiligt sind,<br />

11. Entscheidungen nach § 6 <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und<br />

<strong>de</strong>n §§ 1382 und 1383 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

12. Entscheidungen nach § 7 <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 1426, 1430 und 1452<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,<br />

welche <strong>zum</strong> Gegenstand haben:<br />

1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 1298 bis 1301<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

2. Ansprüche aus <strong>de</strong>r Lebenspartnerschaft,<br />

3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinan<strong>de</strong>r eine Lebenspartnerschaft<br />

führen o<strong>de</strong>r geführt haben, o<strong>de</strong>r zwischen<br />

einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Trennung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Lebenspartnerschaft,<br />

sofern nicht die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Arbeitsgerichte gegeben<br />

ist o<strong>de</strong>r das Verfahren eines <strong>de</strong>r in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2<br />

Buchstabe a bis k <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete,<br />

das Wohnungseigentumsrecht o<strong>de</strong>r das Erbrecht<br />

betrifft und sofern es sich nicht bereits nach an<strong>de</strong>ren Vorschriften<br />

um eine Lebenspartnerschaftssache han<strong>de</strong>lt.<br />

(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren<br />

über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

§ 270 Anwendbare Vorschriften<br />

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1<br />

sind die für Verfahren auf Scheidung gelten<strong>de</strong>n Vorschriften,<br />

in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2<br />

die für Verfahren auf Feststellung <strong>de</strong>s Bestehens o<strong>de</strong>r Nichtbestehens<br />

einer Ehe zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>n Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die in<br />

Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n Vorschriften entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269<br />

Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111<br />

Nr. 10 gelten<strong>de</strong>n Vorschriften entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.


Buch 3 Verfahren in<br />

Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />

Abschnitt 1 Verfahren in<br />

Betreuungssachen<br />

von <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgabe wird abgesehen<br />

Abschnitt 2 Verfahren in<br />

Unterbringungssachen<br />

§ 312 Unterbringungssachen<br />

Unterbringungssachen sind Verfahren, die<br />

1. die Genehmigung einer freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Unterbringung<br />

eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs) o<strong>de</strong>r einer Person, die einen Dritten<br />

zu ihrer freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Unterbringung bevollmächtigt<br />

hat (§ 1906 Abs. 5 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />

2. die Genehmigung einer freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Maßnahme<br />

nach § 1906 Abs. 4 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs o<strong>de</strong>r<br />

3. eine freiheitsentziehen<strong>de</strong> Unterbringung eines Volljährigen<br />

nach <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzen über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker<br />

betreffen.<br />

§ 313 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach<br />

§ 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge:<br />

1. das Gericht, bei <strong>de</strong>m ein Verfahren zur Bestellung eines<br />

Betreuers eingeleitet o<strong>de</strong>r das Betreuungsverfahren anhängig<br />

ist;<br />

2. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Betroffene seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

3. das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme<br />

hervortritt;<br />

4. das Amtsgericht Schöneberg in <strong>Berlin</strong>, wenn <strong>de</strong>r Betroffene<br />

Deutscher ist.<br />

(2) Für einstweilige Anordnungen o<strong>de</strong>r einstweilige Maßregeln<br />

ist auch das Gericht zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk das<br />

Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen einer einstweiligen Anordnung o<strong>de</strong>r einstweiligen<br />

Maßregel soll es <strong>de</strong>m nach Absatz 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r Nr. 2<br />

zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.<br />

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach § 312<br />

Nr. 3 ist das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk das Bedürfnis für die<br />

Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r<br />

Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehen<strong>de</strong>n<br />

Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig,<br />

in <strong>de</strong>ssen Bezirk die Einrichtung liegt.<br />

(4) Ist für die Unterbringungssache ein an<strong>de</strong>res Gericht<br />

zuständig als dasjenige, bei <strong>de</strong>m ein die Unterbringung erfassen<strong>de</strong>s<br />

Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet<br />

ist, teilt dieses Gericht <strong>de</strong>m für die Unterbringungssache<br />

zuständigen Gericht die Aufhebung <strong>de</strong>r Betreuung, <strong>de</strong>n<br />

Wegfall <strong>de</strong>s Aufgabenbereiches Unterbringung und einen<br />

Wechsel in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache<br />

zuständige Gericht teilt <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren<br />

Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Än<strong>de</strong>rung, Verlängerung<br />

und Aufhebung mit.<br />

§ 314 Abgabe <strong>de</strong>r Unterbringungssache<br />

Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn<br />

<strong>de</strong>r Betroffene sich im Bezirk <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Gerichts aufhält<br />

und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen wer<strong>de</strong>n<br />

41<br />

soll, sofern sich dieses zur Übernahme <strong>de</strong>s Verfahrens bereit<br />

erklärt hat.<br />

§ 315 Beteiligte<br />

(1) Zu beteiligen sind<br />

1. <strong>de</strong>r Betroffene,<br />

2. <strong>de</strong>r Betreuer,<br />

3. <strong>de</strong>r Bevollmächtigte im Sinne <strong>de</strong>s § 1896 Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als<br />

Beteiligter <strong>zum</strong> Verfahren hinzugezogen.<br />

(3) Die zuständige Behör<strong>de</strong> ist auf ihren Antrag als Beteiligte<br />

hinzuzuziehen.<br />

(4) Beteiligt wer<strong>de</strong>n können im Interesse <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

1. <strong>de</strong>ssen Ehegatte o<strong>de</strong>r Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />

o<strong>de</strong>r Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />

<strong>de</strong>ssen Eltern und Kin<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>r Betroffene bei diesen<br />

lebt o<strong>de</strong>r bei Einleitung <strong>de</strong>s Verfahrens gelebt hat,<br />

sowie die Pflegeeltern,<br />

2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,<br />

3. <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betroffene lebt.<br />

Das Lan<strong>de</strong>srecht kann vorsehen, dass weitere Personen und<br />

Stellen beteiligt wer<strong>de</strong>n können.<br />

§ 316 Verfahrensfähigkeit<br />

In Unterbringungssachen ist <strong>de</strong>r Betroffene ohne Rücksicht<br />

auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.<br />

§ 317 Verfahrenspfleger<br />

(1) Das Gericht hat <strong>de</strong>m Betroffenen einen Verfahrenspfleger<br />

zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Bestellung ist insbeson<strong>de</strong>re<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, wenn von einer Anhörung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

abgesehen wer<strong>de</strong>n soll.<br />

(2) Bestellt das Gericht <strong>de</strong>m Betroffenen keinen Verfahrenspfleger,<br />

ist dies in <strong>de</strong>r Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme<br />

genehmigt o<strong>de</strong>r angeordnet wird, zu<br />

begrün<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung<br />

führt, soll nur dann <strong>zum</strong> Verfahrenspfleger bestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn keine an<strong>de</strong>re geeignete Person zur Verfügung<br />

steht, die zur ehrenamtlichen Führung <strong>de</strong>r Verfahrenspflegschaft<br />

bereit ist.<br />

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben<br />

o<strong>de</strong>r aufgehoben wer<strong>de</strong>n, wenn die Interessen <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

von einem Rechtsanwalt o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren geeigneten<br />

Verfahrensbevollmächtigten vertreten wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Die Bestellung en<strong>de</strong>t, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />

wird, mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>ntscheidung o<strong>de</strong>r mit<br />

<strong>de</strong>m sonstigen Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens.<br />

(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Aufhebung<br />

sowie die Ablehnung einer <strong>de</strong>rartigen Maßnahme<br />

sind nicht selbständig anfechtbar.<br />

(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />

§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz<br />

<strong>de</strong>s Verfahrenspflegers<br />

Für die Vergütung und <strong>de</strong>n Aufwendungsersatz <strong>de</strong>s Verfahrenspflegers<br />

gilt § 277 entsprechend.<br />

§ 319 Anhörung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

(1) Das Gericht hat <strong>de</strong>n Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme<br />

persönlich anzuhören und sich einen persönlichen<br />

Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönli-


chen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, in <strong>de</strong>r üblichen Umgebung <strong>de</strong>s Betroffenen.<br />

(2) Das Gericht unterrichtet <strong>de</strong>n Betroffenen über <strong>de</strong>n möglichen<br />

Verlauf <strong>de</strong>s Verfahrens.<br />

(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben,<br />

weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung<br />

nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im<br />

Wege <strong>de</strong>r Rechtshilfe erfolgen.<br />

(5) Das Gericht kann <strong>de</strong>n Betroffenen durch die zuständige<br />

Behör<strong>de</strong> vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen<br />

nach Absatz 1 mitzuwirken.<br />

§ 320 Anhörung <strong>de</strong>r sonstigen Beteiligten<br />

und <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />

Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll<br />

die zuständige Behör<strong>de</strong> anhören.<br />

§ 321 Einholung eines Gutachtens<br />

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche<br />

Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über<br />

die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Maßnahme stattzufin<strong>de</strong>n. Der Sachverständige<br />

hat <strong>de</strong>n Betroffenen vor <strong>de</strong>r Erstattung <strong>de</strong>s Gutachtens<br />

persönlich zu untersuchen o<strong>de</strong>r zu befragen. Das<br />

Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r<br />

Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt<br />

für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf <strong>de</strong>m<br />

Gebiet <strong>de</strong>r Psychiatrie sein.<br />

(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches<br />

Zeugnis.<br />

§ 322 Vorführung zur Untersuchung;<br />

Unterbringung zur Begutachtung<br />

Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung<br />

zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.<br />

§ 323 Inhalt <strong>de</strong>r Beschlussformel<br />

Die Beschlussformel enthält im Fall <strong>de</strong>r Genehmigung o<strong>de</strong>r<br />

Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch<br />

1. die nähere Bezeichnung <strong>de</strong>r Unterbringungsmaßnahme<br />

sowie<br />

2. <strong>de</strong>n Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die Unterbringungsmaßnahme en<strong>de</strong>t.<br />

§ 324 Wirksamwer<strong>de</strong>n von Beschlüssen<br />

(1) Beschlüsse über die Genehmigung o<strong>de</strong>r die Anordnung<br />

einer Unterbringungsmaßnahme wer<strong>de</strong>n mit Rechtskraft wirksam.<br />

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn<br />

<strong>de</strong>r Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit<br />

1. <strong>de</strong>m Betroffenen, <strong>de</strong>m Verfahrenspfleger, <strong>de</strong>m Betreuer<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bevollmächtigten im Sinne <strong>de</strong>s § 1896 Abs. 2<br />

Satz 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

2. einem Dritten <strong>zum</strong> Zweck <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

mitgeteilt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

3. <strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Gerichts <strong>zum</strong> Zweck <strong>de</strong>r Bekanntgabe<br />

übergeben wer<strong>de</strong>n.<br />

42<br />

Der Zeitpunkt <strong>de</strong>r sofortigen Wirksamkeit ist auf <strong>de</strong>m Beschluss<br />

zu vermerken.<br />

§ 325 Bekanntgabe<br />

(1) Von <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> eines Beschlusses an<br />

<strong>de</strong>n Betroffenen kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn dies nach<br />

ärztlichem Zeugnis erfor<strong>de</strong>rlich ist, um erhebliche Nachteile<br />

für seine Gesundheit zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der Beschluss, durch <strong>de</strong>n eine Unterbringungsmaßnahme<br />

genehmigt o<strong>de</strong>r angeordnet wird, ist auch <strong>de</strong>m Leiter<br />

<strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betroffene untergebracht wer<strong>de</strong>n<br />

soll, bekannt zu geben. Das Gericht hat <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong> die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme<br />

genehmigt, angeordnet o<strong>de</strong>r aufgehoben wird,<br />

bekannt zu geben.<br />

§ 326 Zuführung zur Unterbringung<br />

(1) Die zuständige Behör<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>n Betreuer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bevollmächtigten<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 1896 Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs auf <strong>de</strong>ren Wunsch bei <strong>de</strong>r Zuführung<br />

zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.<br />

(2) Gewalt darf die zuständige Behör<strong>de</strong> nur anwen<strong>de</strong>n,<br />

wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen<br />

Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behör<strong>de</strong> ist<br />

befugt, erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die Unterstützung <strong>de</strong>r polizeilichen<br />

Vollzugsorgane nachzusuchen.<br />

(3) Die Wohnung <strong>de</strong>s Betroffenen darf ohne <strong>de</strong>ssen Einwilligung<br />

nur betreten wer<strong>de</strong>n, wenn das Gericht dies auf Grund<br />

einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr<br />

im Verzug fin<strong>de</strong>t Satz 1 keine Anwendung.<br />

§ 327 Vollzugsangelegenheiten<br />

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten<br />

im Vollzug <strong>de</strong>r Unterbringung nach § 312 Nr. 3<br />

kann <strong>de</strong>r Betroffene eine Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts beantragen.<br />

Mit <strong>de</strong>m Antrag kann auch die Verpflichtung <strong>zum</strong><br />

Erlass einer abgelehnten o<strong>de</strong>r unterlassenen Maßnahme begehrt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn <strong>de</strong>r Betroffene geltend<br />

macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung o<strong>de</strong>r Unterlassung<br />

in seinen Rechten verletzt zu sein.<br />

(3) Der Antrag hat keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung. Das Gericht<br />

kann die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung anordnen.<br />

(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

§ 328 Aussetzung <strong>de</strong>s Vollzugs<br />

(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung<br />

nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen<br />

versehen wer<strong>de</strong>n. Die Aussetzung soll sechs Monate<br />

nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das Gericht kann die Aussetzung wi<strong>de</strong>rrufen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Betroffene eine Auflage nicht erfüllt o<strong>de</strong>r sein Zustand dies<br />

erfor<strong>de</strong>rt.<br />

§ 329 Dauer und Verlängerung <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

(1) Die Unterbringung en<strong>de</strong>t spätestens mit Ablauf eines<br />

Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit<br />

spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht<br />

vorher verlängert wird.<br />

(2) Für die Verlängerung <strong>de</strong>r Genehmigung o<strong>de</strong>r Anordnung<br />

einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften<br />

für die erstmalige Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung entsprechend.<br />

Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von<br />

mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständi-


gen bestellen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Betroffenen bisher behan<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r<br />

begutachtet hat o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Einrichtung tätig ist, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Betroffene untergebracht ist.<br />

§ 330 Aufhebung <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

Die Genehmigung o<strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Unterbringungsmaßnahme<br />

ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />

Vor <strong>de</strong>r Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme<br />

nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behör<strong>de</strong><br />

anhören, es sei <strong>de</strong>nn, dass dies zu einer nicht nur geringen<br />

Verzögerung <strong>de</strong>s Verfahrens führen wür<strong>de</strong>.<br />

§ 331 Einstweilige Anordnung<br />

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige<br />

Unterbringungsmaßnahme anordnen o<strong>de</strong>r genehmigen,<br />

wenn<br />

1. dringen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> für die Annahme bestehen, dass die<br />

Voraussetzungen für die Genehmigung o<strong>de</strong>r Anordnung<br />

einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein<br />

dringen<strong>de</strong>s Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwer<strong>de</strong>n besteht,<br />

2. ein ärztliches Zeugnis über <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

vorliegt,<br />

3. im Fall <strong>de</strong>s § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört<br />

wor<strong>de</strong>n ist und<br />

4. <strong>de</strong>r Betroffene persönlich angehört wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Eine Anhörung <strong>de</strong>s Betroffenen im Wege <strong>de</strong>r Rechtshilfe ist<br />

abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.<br />

§ 332 Einstweilige Anordnung<br />

bei gesteigerter Dringlichkeit<br />

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige<br />

Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

sowie vor Anhörung und Bestellung <strong>de</strong>s Verfahrenspflegers<br />

erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich<br />

nachzuholen.<br />

§ 333 Dauer <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung<br />

Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen<br />

nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus,<br />

kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine<br />

weitere einstweilige Anordnung verlängert wer<strong>de</strong>n. Die mehrfache<br />

Verlängerung ist unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r Sätze<br />

1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten<br />

nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung<br />

eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.<br />

§ 334 Einstweilige Maßregeln<br />

Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach<br />

§ 1846 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n soll.<br />

§ 335 Ergänzen<strong>de</strong> Vorschriften über die Beschwer<strong>de</strong><br />

(1) Das Recht <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> steht im Interesse <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

1. <strong>de</strong>ssen Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />

o<strong>de</strong>r Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,<br />

sowie <strong>de</strong>ssen Eltern und Kin<strong>de</strong>rn, wenn <strong>de</strong>r Betroffene<br />

bei diesen lebt o<strong>de</strong>r bei Einleitung <strong>de</strong>s Verfahrens gelebt<br />

hat, <strong>de</strong>n Pflegeeltern,<br />

2. einer von <strong>de</strong>m Betroffenen benannten Person seines<br />

Vertrauens sowie<br />

3. <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betroffene lebt,<br />

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

43<br />

(2) Das Recht <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> steht <strong>de</strong>m Verfahrenspfleger<br />

zu.<br />

(3) Der Betreuer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsorgebevollmächtigte kann gegen<br />

eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft,<br />

auch im Namen <strong>de</strong>s Betroffenen Beschwer<strong>de</strong> einlegen.<br />

(4) Das Recht <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> steht <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />

zu.<br />

§ 336 Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Betroffenen<br />

Der Betroffene kann die Beschwer<strong>de</strong> auch bei <strong>de</strong>m Amtsgericht<br />

einlegen, in <strong>de</strong>ssen Bezirk er untergebracht ist.<br />

§ 337 Kosten in Unterbringungssachen<br />

(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechen<strong>de</strong>n Rechtsverfolgung<br />

notwendig waren, ganz o<strong>de</strong>r teilweise <strong>de</strong>r Staatskasse<br />

auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach<br />

§ 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben,<br />

eingeschränkt o<strong>de</strong>r das Verfahren ohne Entscheidung<br />

über eine Maßnahme been<strong>de</strong>t wird.<br />

(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach<br />

<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker<br />

nach § 312 Nr. 3 abgelehnt o<strong>de</strong>r zurückgenommen und<br />

hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehör<strong>de</strong><br />

ein begrün<strong>de</strong>ter Anlass, <strong>de</strong>n Unterbringungsantrag<br />

zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die<br />

Auslagen <strong>de</strong>s Betroffenen <strong>de</strong>r Körperschaft aufzuerlegen,<br />

<strong>de</strong>r die Verwaltungsbehör<strong>de</strong> angehört.<br />

§ 338 Mitteilung von Entscheidungen<br />

Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend.<br />

Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 330<br />

Satz 1 und die Aussetzung <strong>de</strong>r Unterbringung nach § 328<br />

Abs. 1 Satz 1 sind <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betroffene<br />

lebt, mitzuteilen.<br />

§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen<br />

Von <strong>de</strong>r Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

und <strong>de</strong>ren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen o<strong>de</strong>r eine Person seines Vertrauens unverzüglich<br />

zu benachrichtigen.<br />

Abschnitt 3 Verfahren in<br />

betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen<br />

von einer Wie<strong>de</strong>rgabe wird abgesehen<br />

Buch 4 Verfahren in<br />

Nachlass- und Teilungssachen<br />

von einer Wie<strong>de</strong>rgabe wird abgesehen<br />

Buch 5 Verfahren in Registersachen,<br />

unternehmensrechtliche Verfahren<br />

von einer Wie<strong>de</strong>rgabe wird abgesehen<br />

Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

von einer Wie<strong>de</strong>rgabe wird abgesehen<br />

Buch 7 Verfahren in<br />

Freiheitsentziehungssachen<br />

von einer Wie<strong>de</strong>rgabe wird abgesehen


Buch 8 Verfahren in<br />

Aufgebotssachen<br />

von einer Wie<strong>de</strong>rgabe wird abgesehen<br />

Buch 9 Schlussvorschriften<br />

von einer Wie<strong>de</strong>rgabe wird abgesehen.<br />

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