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7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

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<strong>DIJuF</strong>-Themengutachten<br />

Titelumschreibung durch die Urkundsperson bei<br />

Rechtsnachfolge nach erbrachten Sozialleistungen<br />

(<strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong>, <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>)<br />

– Häufig gestellte Fragen und die Antworten –<br />

Inhalt<br />

1. Rechtsgrundlagen einer Titelumschreibung auf einen<br />

Rechtsnachfolger<br />

2. Bedeutung einer Teilausfertigung<br />

3. Angemessene zeitliche Abstände für Anträge auf Teilausfertigungen<br />

4. Form des Nachweises erbrachter Sozialleistungen<br />

5. Zur Vorlage des Bewilligungsbescheids<br />

6. Keine Notwendigkeit eines Verlangens nach dem<br />

Nachweis der Rechtswahrungsanzeige<br />

7. Sozialrechtliche Vergleichsberechnung bei <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

8. Unzulässigkeit einer Verweisung der Urkundsperson auf<br />

Selbstbeschaffung von Kenntnissen durch Akteneinsicht<br />

beim Rechtsnachfolger<br />

9. Unbeachtlichkeit des materiellen Bestands der Forderung<br />

für die Titelumschreibung<br />

10. Möglichkeit der Anhörung des Schuldners als versteckter<br />

Hinweis auf Verjährung<br />

11. Zur Rechtsnachfolge des Jobcenter gegenüber der<br />

ARGE ab 01.01.2011<br />

12. Behandlung einer bereits erteilten Teilausfertigung der<br />

Urkunde nach einschlägig rückwirkender Titeländerung<br />

durch das Familiengericht<br />

U 5.252 An/K<br />

29.03.2012


2<br />

1. Welche Rechtsgrundlagen ermöglichen eine Titelumschreibung auf einen<br />

Rechtsnachfolger?<br />

Im Fall eines materiell-rechtlichen Forderungsübergangs (zB <strong>§</strong> 7 Abs. 1 <strong>UVG</strong>, <strong>§</strong> <strong>33</strong><br />

Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>) kann der neue Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel<br />

verlangen, dh die Umschreibung eines bestehenden Unterhaltstitels auf ihn. Das folgt<br />

für gerichtliche Urteile und Beschlüsse aus <strong>§</strong> 727 Abs. 1 ZPO; auf notarielle Unterhalts-<br />

urkunden ist diese Vorschrift nach <strong>§</strong> 7<strong>94</strong> Abs. 1 Nr 5, <strong>§</strong> 795 S. 1 ZPO entsprechend an-<br />

wendbar. Dasselbe gilt für vor der Urkundsperson beim Jugendamt errichtete Ur-<br />

kundstitel (vgl <strong>§</strong> 60 S. 3 <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I).<br />

2. Was bedeutet dabei „Teilausfertigung“?<br />

a) Deckt sich ein übergegangener Anspruch – wie etwa im Fall der vollumfänglichen<br />

Abtretung einer Kaufpreisforderung – mit dem in einem Urteil oder einer Urkunde titu-<br />

lierten Betrag, muss und kann keine Teilausfertigung erteilt werden. Dann wird der<br />

Titel insgesamt auf den neuen Gläubiger umgeschrieben.<br />

b) Anders ist dies bei wiederkehrenden Verpflichtungen, insbesondere Kindesunter-<br />

halt. Da der Titel zum einen den jeweils künftig fällig werdenden Unterhalt dem Kind<br />

als Gläubiger in vollstreckbarer Form zuspricht und zum anderen der Unterhalt Monat<br />

für Monat (zB nach Maßgabe des erbrachten Unterhaltsvorschusses auf das Land)<br />

übergeht, tritt alsbald folgende Situation ein: Einerseits möchte das Land eine<br />

Rechtsnachfolgeklausel für einen bestimmten, von ihm im Antrag genannten Zeit-<br />

raum erwirken, um nunmehr wegen der bis jetzt aufgelaufenen Rückstände gegen<br />

den Schuldner vollstrecken zu können. Andererseits benötigt das Kind den Titel für<br />

seinen eigenen künftigen Unterhaltsanspruch. Das wird spätestens der Fall sein, wenn<br />

die <strong>UVG</strong>-Stelle ihre Leistungen einstellt, etwa weil die Voraussetzungen des <strong>§</strong> 1 Abs. 1<br />

<strong>UVG</strong> nicht mehr vorliegen.<br />

3. In welchen zeitlichen Abständen können Teilausfertigungen verlangt werden?<br />

In einem begutachteten Fall meinte eine Urkundsperson, das Land könne doch bis<br />

zur endgültigen Einstellung der Leistung warten, bevor es eine Rechtsnachfolgeklau-<br />

sel nach <strong>§</strong> 7 Abs. 1 <strong>UVG</strong> beantragt.<br />

Hierzu wurde in der einschlägigen <strong>DIJuF</strong>-Stellungnahme ausgeführt:<br />

„Insoweit lässt sich der Spieß mit gewisser Brachialgewalt auch umdrehen.<br />

Da es keinerlei zeitbezogene gesetzliche Regelungen für diese Fallgruppen<br />

gibt, könnte theoretisch der (aufgrund monatlicher Zahlungen jeweils Mo-


3<br />

nat für Monat in die Gläubigerstellung für den Kindesunterhalt eintretende)<br />

Sozialleistungsträger auch nach Ablauf eines jeden Monats eine Rechts-<br />

nachfolgeklausel verlangen. Dass solche Anträge zu Recht als unsinnig, un-<br />

ökonomisch und wohl auch missbräuchlich gewertet werden könnten, soll-<br />

te außer Streit stehen. Jedoch fiele dieses Unwerturteil schon schwerer,<br />

wenn die Anträge in nur halbjährigem Rhythmus gestellt werden. Spätes-<br />

tens beim Verlangen auf Titelumschreibung bezüglich eines einjährigen<br />

Rückstandszeitraums gerät hingegen die Urkundsperson in Erklärungsnot,<br />

wenn sie dies wegen vermeintlich unziemlicher Mehrarbeit verweigern will.<br />

Hierbei ist auch zu bedenken: Ist es schon vom Grundsatz her wirklich an-<br />

gemessen, dem Land – mit den Vorstellungen in der Anfrage – anzusinnen,<br />

im Extremfall mindestens sechs Jahre lang (bis zum Ende der Höchstbe-<br />

zugsdauer des UV) auf die Durchsetzung seines Rückgriffanspruchs zu war-<br />

ten? Hinzu kommt: Ohne Titelumschreibung kann das Land nicht gegen<br />

den Schuldner vorgehen (wobei die schon angesprochene Möglichkeit der<br />

treuhänderischen Rückübertragung einmal außer Betracht bleiben soll).<br />

Dann droht aber der spätere Rückgriff womöglich an Verjährung oder Ver-<br />

wirkung zu scheitern.<br />

Als Fazit halten wir ein Verlangen des Landes als Rechtsnachfolger gem. <strong>§</strong> 7<br />

Abs. 1 <strong>UVG</strong> auf Umschreibung eines – zugunsten des Kindes bestehenden –<br />

Unterhaltstitels nach jeweils einem Jahr bezüglich der inzwischen aufgelau-<br />

fenen Rückstände für durchaus angemessen. Es gibt jedenfalls kein Argu-<br />

ment, mit dem die Urkundsperson dies überzeugend ablehnen könnte.“<br />

4. In welcher Form muss der Träger die erbrachten Sozialleistungen nachweisen?<br />

Zum Nachweis der eingetretenen Rechtsnachfolge ist im Rahmen von <strong>§</strong> 727 Abs. 1<br />

ZPO nach allgemeiner Auffassung jedenfalls die Ausführung der bewilligten Zahlun-<br />

gen urkundlich zu belegen (OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 1504; OLG Karlsruhe FamRZ<br />

1987, 852; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 827). Vom Leistungsträger gefertigte Belege<br />

oder ein Rechenausdruck allein – sog. Fallauszug – sind kein geeigneter Nachweis<br />

(OLG Stuttgart aaO; OLG Hamburg MDR 1997, 1156).<br />

Jedoch genügt eine Zeugnisurkunde der Behörde: Eine monatlich spezifiziert aufge-<br />

schlüsselte gesiegelte Aufstellung ist eine öffentliche Urkunde iSv <strong>§</strong> 418 ZPO (OLG<br />

Hamm FamRZ 1981, 915: OLG Bamberg JurBüro 1983, 141; OLG Stuttgart aaO; OLG


4<br />

Zweibrücken FamRZ 1997, 1092; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 125 m. Anm. Sichel und<br />

FamRZ 2004, 556; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, <strong>§</strong> 727 Rn 21 f).<br />

Hierbei reicht die urkundliche Erklärung zB des Sozialamts über die erbrachten Leis-<br />

tungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> aus: Es wird nicht etwa zusätzlich noch eine Kassenbestäti-<br />

gung verlangt (ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1092; OLG Köln MDR 1997,<br />

369; Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht. 6. Aufl., Rn 398). Allein eine gesiegel-<br />

te Aufstellung der auszahlenden Stelle (zB Stadtkämmerei, Abt. Stadtkasse) anstatt<br />

des verantwortlichen Leistungsträgers zu fordern, erscheint nicht überzeugend (vgl<br />

Knittel aaO Rn 399).<br />

5. Ist mit dem Antrag auf Titelumschreibung auch der Bewilligungsbescheid vorzu-<br />

legen?<br />

Ob zu den vorzulegenden Urkunden auch der Bewilligungsbescheid gehört, ist strittig.<br />

a) Zunächst ist festzustellen, dass in einigen obergerichtlichen Entscheidungen, wel-<br />

che sich mit der Rechtsnachfolgeklausel zu gerichtlichen Titeln befassen, ausdrück-<br />

lich erwähnt wird: Vom antragstellenden Sozialleistungsträger sei auch der Bewilli-<br />

gungsbescheid vorgelegt worden, so zB OLG Dresden DAVorm 1999, 713 zu <strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong>;<br />

OLG Stuttgart FamRZ 2008, 290 juris Rn 3 zu <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Ob aber dessen Vorlage tat-<br />

sächlich geboten ist, wird in diesen Beschlüssen nicht ausgeführt.<br />

b) Ausdrücklich dieser Meinung ist das LG Frankenthal (ZfJ 1986, 320). Ein red. Leitsatz<br />

des Beschlusses, der zu <strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong> ergangen war, lautet:<br />

„2. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge genügt die Vorlage der<br />

beiden öffentlichen Urkunden<br />

2.1 Bewilligungsbescheid und<br />

2.2 detaillierte Leistungsaufstellung des Jugendamts oder Auszah-<br />

lungsbestätigung der Kreiskasse.“<br />

So verstanden werden könnte womöglich das OLG Zweibrücken (FamRZ 2000, 964),<br />

wenn es ausführt:<br />

„Soweit das beschwerdeführende Land auf der Grundlage eines<br />

entsprechenden Bewilligungsbescheids Leistungen nach dem <strong>UVG</strong><br />

erbracht hat, ist die Unterhaltsforderung des Kindes kraft Gesetzes<br />

gemäß <strong>§</strong> 7 Abs. 1 S. 1 <strong>UVG</strong> ohne weitere Anzeige auf das Land


übergegangen und dieses Rechtsnachfolger des Kindes gewor-<br />

den.“<br />

Missverständlich formuliert ist hingegen ein Leitsatz des OLG Köln in FamRZ 19<strong>94</strong>, 52:<br />

5<br />

„Hat der ursprüngliche Gläubiger des Unterhaltstitels BAföG-Leistungen er-<br />

halten und beantragt das Land deshalb die Erteilung einer vollstreckbaren<br />

Ausfertigung nach <strong>§</strong> 727 ZPO, so muss das Land nicht nur die Bewilligung,<br />

sondern auch die Auszahlung der betreffenden Leistungen nachweisen.“<br />

Denn die Gründe des Beschlusses besagen das Gegenteil dessen, was vermeintlich<br />

aus dem Leitsatz herausgelesen werden könnte (dazu näher unten dd).<br />

cc) Das DIJUF hatte die Frage der Vorlagepflicht auch des Bewilligungsbescheids<br />

bisher in seiner Gutachtenpraxis bejaht unter Anschluss an die von Knittel, Beurkun-<br />

dungen im Kindschaftsrecht, 6. Aufl. Rn 389 ff vertretene Argumentation: Nachweis-<br />

bedürftig sei zunächst die für den Rechtsübergang beanspruchte besondere Rechts-<br />

stellung, Unterhalts- oder Unterhaltsersatzleistung mit der vom Gesetz dafür gewähr-<br />

ten Wirkung eines Einrückens in die abgegoltene Unterhaltsforderung erbringen zu<br />

können, sodann der Tatbestand der jeweilig erbrachten Leistung (Rn 396 ff). Den ers-<br />

teren Nachweis führe die öffentliche Hand durch den Bewilligungsbescheid; er sei in<br />

Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.<br />

Wir hatten allerdings stets darauf hingewiesen, dass dies nicht unbestritten sei und<br />

verbreitet die Ansicht vertreten werde, entscheidend sei die erbrachte Leistung.<br />

Nach erneuter Prüfung der rechtlichen Problematik und im Lichte einschlägiger<br />

Rechtsprechung halten wir an der bisherigen Auffassung nicht mehr fest.<br />

dd) Im Ausgangspunkt ist daran zu erinnern, dass das OLG Köln (FamRZ 19<strong>94</strong>, 52) un-<br />

geachtet seines missverständlichen Leitsatzes in den Beschlussgründen ausgeführt<br />

hat:<br />

„Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass das Gesetz selbst nicht die<br />

Bewilligung einer BAföG-Leistung, sondern die Auszahlung als die den<br />

Rechtsübergang auslösende Tatsache festgelegt hat. Wäre der Gesetz-<br />

geber davon ausgegangen, dass schon der Bewilligungsbescheid die den<br />

Rechtsübergang rechtfertigende Tatsache wäre und die nachfolgende<br />

Auszahlung allenfalls noch Bedeutung für den Umfang der kraft Gesetzes


6<br />

übergehenden Unterhaltsansprüche hätte, dann hätte nichts näher gele-<br />

gen, als eine entsprechende Regelung zu treffen.“<br />

Diese Überlegung trifft aber auch für die übrigen gesetzlichen Anspruchsübergänge<br />

zu, nämlich <strong>§</strong> 7 Abs. 1 <strong>UVG</strong>, <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und <strong>§</strong> <strong>94</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.<br />

Alle drei Regelungen stellen darauf ab, dass „die Unterhaltsleistung gezahlt“ bzw<br />

„Leistungen erbracht“ werden. Die Bewilligung wird nicht als Voraussetzung der<br />

Rechtsnachfolge genannt (wobei in aller Regel auch eine Bewilligung vorausgeht;<br />

die Leistungserbringung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt dürfte ein atypischer<br />

und ohnehin zu vernachlässigender Fall sein).<br />

ee) Nun ließe sich das Verlangen nach Vorlage eines Bewilligungsbescheids womög-<br />

lich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung<br />

Voraussetzung für die Rechtsnachfolge wäre. Zwar könnte diese dann im Rahmen<br />

der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel ohnehin nicht umfassend von der hierfür<br />

zuständigen Stelle (Gericht oder Urkundsperson als jeweiliger Titelurheber) überprüft<br />

werden. Ein Ansatzpunkt wäre dann aber immerhin, dass zumindest die ordnungs-<br />

gemäße Bewilligung für den beanspruchten Rechtsnachfolgezeitraum als Grundvo-<br />

raussetzung feststehen müsste (in diesem Sinne wohl Knittel aaO).<br />

Jedoch entspricht es der ganz hM jedenfalls zu <strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong>, dass es für den Anspruchs-<br />

übergang nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von<br />

Unterhaltsvorschuss nach <strong>§</strong> 1 Abs. 1 <strong>UVG</strong> gegeben waren. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs findet ein Übergang auch dann statt, wenn die Unterhalts-<br />

vorschusskasse ohne deren Vorliegen geleistet hat (FamRZ 1986, 878; ebenso OLG<br />

Hamm DAVorm 1988, 86; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1457; Sächs. OVG, 17.11.2005, 5<br />

B 553/04, und FG Sachsen-Anhalt 17.12.2009, 5 K 1157/04, jeweils zitiert nach juris;<br />

Grube, <strong>UVG</strong>, 1. Aufl. 2009. <strong>§</strong> 7 Rn 6; offengelassen von BVerwG 22.06.2006, 5B 42/06,<br />

juris, als nachgehende Instanz zu Sächs. OVG aaO).<br />

Es besteht dann aber für die Urkundsperson kein Anlass, auf der Vorlage des Bewilli-<br />

gungsbescheids zu bestehen, wenn hieraus ohnehin keine Konsequenzen zu ziehen<br />

sind.<br />

ff) Ob die Vorfrage der Rechtsmäßigkeit der Leistungserbringung bei <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bzw<br />

<strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> anders zu sehen ist, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen. Die<br />

Rechtsansichten in dieser Frage sind weiterhin streitig (siehe zB die Nachweise bei<br />

Link, in: Eicher/Spellbrink, <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, <strong>§</strong> <strong>33</strong> Rn 15a sowie bei Klinkhammer, in: Wendl/Dose,


7<br />

Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, <strong>§</strong> 8 Rn 77 und<br />

244). Zumindest für <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> könnten Zweifel daraus folgen, dass die Vorschrift<br />

vom „Hilfeberechtigten“ spricht (ähnlich zuvor <strong>§</strong> 91 BSHG: „Hilfeempfänger“), woraus<br />

womöglich der Schluss gezogen werden könnte, dass die gesetzlichen Grundlagen<br />

für die Hilfe vorliegen müssen, um den Anspruch übergehen zu lassen (hierauf hatte<br />

Knittel aaO Rn 391 hingewiesen).<br />

Jedoch lassen sich hieraus allein aus dem Bewilligungsbescheid keine Rückschlüsse<br />

ziehen, wenn man zu Recht die Auffassung vertritt, dass es nicht Aufgabe der für die<br />

Titelumschreibung zuständigen Stelle ist, die materiellen Voraussetzungen der Leis-<br />

tungsbewilligung zu überprüfen. Ob der Schuldner beim Rückgriff nach <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong><br />

oder <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> – anders als bei <strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong>, s.o. – einen entsprechenden Einwand er-<br />

heben kann, wäre ggf im Wege einer Vollstreckungsgegenklage zu prüfen.<br />

Wenn aber somit der Bewilligungsbescheid keinerlei konkrete Schlussfolgerungen für<br />

die Urkundsperson zulässt, welche sie im Rahmen ihrer Prüfung der Voraussetzungen<br />

des Anspruchsübergangs verwerten dürfte, erscheint es auch überflüssig, auf dessen<br />

Vorlage zu bestehen.<br />

Nach eingehender Erörterung der Problematik mit dem Autor des Werkes „Beurkun-<br />

dungen im Kindschaftsrecht“ wird auch dieser in der demnächst geplanten Neuauf-<br />

lage nicht mehr an der gegenteiligen Auffassung festhalten.<br />

6. Muss der Rechtsnachfolger die Absendung oder gar den Zugang einer Rechts-<br />

wahrungsanzeige nachweisen?<br />

Überhaupt nicht erforderlich zum Nachweis der Rechtsnachfolge ist hingegen die<br />

Rechtswahrungsanzeige nach <strong>§</strong> 7 Abs. 2 <strong>UVG</strong> bzw <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 3 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Knittel, in:<br />

Beurkundungen im Kindschaftsrecht, 6. Aufl. 2005, Rn 409 führt hierzu aus:<br />

„Ihr kommen zwei wesentliche materiell-rechtliche Wirkungen zu:<br />

a) Sie ermöglicht ab ihrem Zugang die Inanspruchnahme des Schuldners<br />

für den Kindesunterhalt („Warnfunktion“). Dies hat besonders dann Bedeu-<br />

tung, wenn der Pflichtige bisher nicht von Seiten des Kindes als Gläubiger<br />

im Sinne von <strong>§</strong> 1613 Abs. 1 S. 1 BGB zur Auskunft aufgefordert, gemahnt<br />

oder verklagt wurde (vgl. BGH FamRZ 2003, 860). Dann ist der Zugang der<br />

Rechtswahrungsanzeige die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der<br />

Verpflichtete in diesem Sinne rückwirkend zu Unterhaltszahlungen heran-


8<br />

gezogen werden kann. Liegt aber bereits ein Titel vor, ist diese Rechtswir-<br />

kung ohne Bedeutung, weil damit die Unterhaltspflicht ab dem im Urteil,<br />

Prozessvergleich oder der Urkunde genannten Zeitpunkt zwingend festge-<br />

legt wurde (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart DAVorm 1992,1361 = FamRZ<br />

1993, 227 zu <strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong> und LG Düsseldorf FamRZ 1984, 923 zu <strong>§</strong> 91 BSHG).<br />

b) Die Rechtswahrungsanzeige bewirkt als Anzeige des Gläubigerwech-<br />

sels, dass der Schuldner nicht mehr mit befreiender Wirkung Unterhaltszah-<br />

lungen an das Kind erbringen kann. Denn grundsätzlich muss zwar der<br />

neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung bzw.<br />

dem gesetzlichen Forderungsübergang an den bisherigen Gläubiger er-<br />

bringt, gegen sich gelten lassen. Dies gilt aber nicht, wenn der Schuldner<br />

die Abtretung bzw. den Forderungsübergang bei der Leistung kennt<br />

(<strong>§</strong> 407 Abs. 1 i. V. mit <strong>§</strong> 412 BGB). Die Beweislast für die Kenntnis hat der<br />

Rechtsnachfolger. Ist aber dem Schuldner eine Abtretungsanzeige oder<br />

Rechtswahrungsanzeige zugegangen, wird vermutet, dass er Kenntnis von<br />

der Abtretung bzw. dem Forderungsübergang hatte (BGHZ 135, 39; BGH<br />

NJW 1979, 1456).<br />

c) Behauptet der Schuldner unwiderlegbar, keine Rechtswahrungsanzeige<br />

erhalten und deshalb ohne Kenntnis des Forderungsübergangs für den UV-<br />

Bewilligungszeitraum Zahlungen an das Kind als Gläubiger erbracht zu ha-<br />

ben, wäre dieser Einwand anlässlich der Titelumschreibung nach <strong>§</strong> 727<br />

ZPO allerdings unbeachtlich. Wie sich aus <strong>§</strong> 732 Abs. 1 ZPO ergibt, kann<br />

der Schuldner mit einem Rechtsbehelf gegen die Erteilung der Vollstre-<br />

ckungsklausel nur vorbringen, dass diese nicht zulässig gewesen sei. Mate-<br />

rielle Einwendungen gegen den im Titel festgestellten Anspruch selbst, z.B.<br />

Erfüllung, auch Erlass, Stundung usw. können nur mit der Vollstreckungs-<br />

abwehrklage nach <strong>§</strong> 767 ZPO geltend gemacht werden (Stöber in: Zöller,<br />

<strong>§</strong> 732 ZPO Rn. 13 m. w. Nachw.). Sie sind deshalb auch von der Urkunds-<br />

person bei der Titelumschreibung außer Acht zu lassen.<br />

Eine darüber hinausgehende Bedeutung hat die Rechtswahrungsanzeige<br />

nicht. Sie ist insbesondere nicht konstitutiv für den Anspruchsübergang<br />

nach <strong>§</strong> 7 Abs. 1 <strong>UVG</strong>.“<br />

Im gleichen Sinne vermerkt Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., <strong>§</strong>727 ZPO Rn 21 aE:


9<br />

„Rechtswahrungsanzeige (<strong>§</strong> 7 <strong>II</strong> <strong>UVG</strong>) ist für Leistungen auf vergangene<br />

Zeiträume weder nachzuweisen noch zu überprüfen (OLG Stuttgart NJW-<br />

RR 1993,580: a. A unzutr. Helwich Rpfleger 1983, 226).“<br />

Wir halten diese Argumente für überzeugend und deshalb auch ein etwaiges Ver-<br />

langen der Urkundsperson nach Vorlage der Rechtswahrungsanzeige samt Zustel-<br />

lungsnachweis – gleichgültig in welcher urkundlicher Qualität – für unbegründet.<br />

7. Ist bei einer behaupteten Rechtsnachfolge gem. <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> eine sozialrechtliche<br />

Vergleichsberechnung erforderlich?<br />

a) Ein unterhaltsrechtlich bestehender Anspruch des Kindes muss nicht in jedem Fall<br />

nach einer <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistung auf den Träger übergehen, weil <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dieser Rechts-<br />

nachfolge in verschiedener Hinsicht Grenzen setzt.<br />

aa) Zum einen ist auch hier zu beachten, dass ein Anspruchsübergang dann ausge-<br />

schlossen ist, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners lediglich aufgrund fiktiver<br />

Annahmen (etwa zur Verletzung einer Erwerbsobliegenheit) bejaht werden kann<br />

(OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1826 [Ls]). Insoweit gilt nichts anderes als bei <strong>§</strong> <strong>94</strong><br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> (bzw zuvor <strong>§</strong> 91 BSHG), wozu der BGH ausdrücklich die Berücksichtigung le-<br />

diglich fiktiver Einkünfte für den Anspruchsübergang ausgeschlossen hat (vgl zB BGH<br />

DAVorm 2000, 604 = FamRZ 2000, 1358).<br />

bb) Zum anderen liegt formell eine Begrenzung des Anspruchsübergangs vor durch<br />

die Bestimmung des <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 2 S. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Sie lautet: „Der Anspruch geht nur über,<br />

soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach<br />

den <strong>§</strong><strong>§</strong> 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.“<br />

(1) Diese Regelung hat den gleichen Sinn wie die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>94</strong> Abs. 3 Nr 1<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, welche besagt: „Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit<br />

die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel ist oder<br />

bei Erfüllung des Anspruchs würde.“ Beide Bestimmungen sollen verhindern, dass der<br />

Unterhaltspflichtige durch den Rückgriff selbst bedürftig für die entsprechenden Sozi-<br />

alleistungen würde.<br />

So führen auch die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

unter „Vergleichsberechnung“ (<strong>33</strong>.32) aus:<br />

„(4) Nach Sinn und Zweck des <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 2 Satz 3 soll der oder dem Unter-<br />

haltsverpflichteten mindestens ein Einkommen verbleiben, das zur De-


10<br />

ckung ihres oder seines individuellen Bedarfs nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ausreicht<br />

(siehe auch Hinweise zu <strong>§</strong> 11, Kapitel 2.7)“.<br />

(2) Die Vorschrift im Rahmen des <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist aber bezüglich des Einkommens un-<br />

glücklich formuliert: Denn das nach <strong>§</strong> 11 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu berücksichtigende Einkommen<br />

besagt für sich allein genommen nicht, ob und in welchem Umfang der Betroffene<br />

Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hätte (ebenso Klinkhammer, in<br />

Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht für die familienrichterliche Praxis, 8. Aufl. <strong>§</strong> 8 Rn 248).<br />

Das ergibt sich erst durch eine Gegenüberstellung seines Einkommens mit der Hilfe-<br />

bedürftigkeit iSv <strong>§</strong> 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: Es kommt also darauf an, ob sein Einkommen höher liegt<br />

als die Summe aus der Regelleistung (<strong>§</strong> 20 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) von derzeit (Stand 01.01.2012) 374<br />

EUR, den angemessenen Kosten der Unterkunft (<strong>§</strong> 22 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) und ggf weiteren zu be-<br />

rücksichtigenden besonderen Bedarfspositionen zB nach <strong>§</strong> 21 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.<br />

Die Hinweise der BA bringen hierzu aaO folgendes<br />

Beispiel:<br />

Unterhaltsverpflichteter lebt mit Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft,<br />

monatliche KdU: 400 EUR, bereinigtes Einkommen 750 EUR, Unterhaltsver-<br />

pflichtungen/-zahlungen 200 EUR monatlich. Auch nach Absetzung der<br />

Unterhaltszahlungen tritt Hilfebedürftigkeit für ihn nicht ein (550 EUR ver-<br />

bleibendes Einkommen stehen 511 EUR individuellem Bedarf gegenüber).<br />

Nur wenn das bereinigte Einkommen höher liegt als der Bedarf, geht der Unterhalt in<br />

entsprechender Höhe über. Reduziert sich hingegen der übergehende Unterhalt –<br />

ggf bis auf Null – muss zusätzlich dann aber das Vermögen des Pflichtigen so gering<br />

sein, dass es nach Maßgabe des <strong>§</strong> 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> seinem eigenen Anspruch auf ALG <strong>II</strong><br />

nicht entgegenstünde. Das bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall beide Vorausset-<br />

zungen zu prüfen wären. Steht nämlich fest, dass der Schuldner aufgrund seines Ein-<br />

kommens heranzuziehen ist, bedarf es keiner Vermögensprüfung mehr.<br />

(3) Von besonderer Bedeutung für die Höhe des anzurechnenden Einkommens sind<br />

die Freibeträge, die nach <strong>§</strong> 11b Abs. 2 und 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dem Schuldner zugute kommen<br />

müssen.<br />

Grundlage für deren Berechnung ist das Bruttoeinkommen. Hiervon bleiben stets die<br />

ersten 100 EUR frei. Dieser Grundfreibetrag (GFB) wird an Stelle der Beträge nach<br />

<strong>§</strong> 11b Abs. 1 S. 1 Nrn 3 - 5 gewährt (vgl BA Hinweise zu <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> 6.6.3.1 Grundfreibe-<br />

trag).


11<br />

Für die nachfolgenden Bruttoteilbetragsstufen ist jeweils ein weiterer Freibetrag zu<br />

gewähren:<br />

100,01 EUR - 1.000 EUR 20 Prozent<br />

1.000,01 EUR - 1.200 EUR 10 Prozent<br />

1.000,01 EUR – 1.500 EUR (mit minderj. Kind) 10 Prozent<br />

des auf die einzelnen Stufen entfallenden Bruttoentgelts.<br />

Die Grenze von 1.500 EUR gilt stets, wenn in der Bedarfsgemeinschaft ein minderjäh-<br />

riges Kind (auch Stiefkind) vorhanden ist. Minderjährige Kinder außerhalb der Be-<br />

darfsgemeinschaft können nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Nach-<br />

weise (zB Geburtsurkunde, Unterhaltstitel) vorliegen (vgl BA-Hinweise zu <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

6.6.3.3: Weitere Stufen. Grundfreibetrag).<br />

Liegt das Bruttoeinkommen zwischen 100 EUR und 1.000 EUR, bleiben dem ALG <strong>II</strong>-<br />

Empfänger davon 20 % (also maximal 180 EUR ). Von dem Einkommen, das darüber<br />

liegt, sind 10 % anrechnungsfrei. Bei 1.100 EUR Brutto-Verdienst ergäbe das zB einen<br />

Freibetrag von: 100 EUR (Grundfreibetrag) + 180 EUR (20 % von 700 EUR ) + 10 EUR (1x<br />

10 % von 100 EUR ), also insgesamt 290 EUR. Ab einem Bruttoeinkommen von 1.200<br />

EUR (mit Kindern 1.500 EUR) wird jeder weitere Euro voll auf das ALG <strong>II</strong> angerechnet.<br />

Beispiel<br />

Ergibt sich bei einem Bruttoeinkommen von 1.100 EUR insbesondere unter<br />

Berücksichtigung der vorgenannten Freibeträge im Ergebnis ein freizuhal-<br />

tendes Einkommen des alleinlebenden Schuldners von 750 EUR, ist dieses<br />

mit dessen konkretem Bedarf zu vergleichen, den er nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hät-<br />

te. Kommen neben der Regelleistung von 374 EUR nur noch angemessene<br />

Kosten der Unterkunft in Höhe von 340 EUR als weitere Bedarfsposition in<br />

Betracht, liegt der sozialrechtliche Bedarf des Unterhaltspflichtigen mit 714<br />

EUR um 36 EUR unter dem zu berücksichtigenden Einkommen von 750 EUR.<br />

Nur in dieser Höhe kann der Unterhaltsanspruch übergehen.<br />

Das ist der Sinn der Einschränkung nach <strong>§</strong> 30 Abs. 3 S. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit der Verweisung auf<br />

<strong>§</strong> 11 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.<br />

Ggf ist dann noch zusätzlich zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners nach Maß-<br />

gabe des <strong>§</strong> 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> herangezogen werden kann.<br />

b) Fraglich ist, welche Folgerungen hieraus für die Darlegungslast des Jobcenters als<br />

Antragsteller auf eine Rechtsnachfolgeklausel – bzw auf eine gerichtliche Festsetzung<br />

des Unterhalts – zu ziehen sind:


12<br />

aa) Eine Auffassung verlangt eine derartige sozialrechtliche Vergleichsberechnung,<br />

wenn eine Klage bzw ein Antrag gegen den Schuldner eingereicht (vgl hierzu OLG<br />

Düsseldorf FamRZ 1999, 885, 886 zur Sozialhilfe) oder ein Titel umgeschrieben werden<br />

soll (hierzu näher Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht, 6. Aufl., Rn 412 f; s. a.<br />

<strong>DIJuF</strong>-Rechtsgutachten JAmt 2003, 189; ebenfalls jeweils zur Vergleichsberechnung<br />

bei der Sozialhilfe). Jedenfalls ist es seit 01.08.2006 insoweit nicht mehr möglich, damit<br />

zu argumentieren, dass der Forderungsübergang – wie nach <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> aF – auf ei-<br />

nem Verwaltungsakt beruhe und es Sache des Schuldners sei, dessen Voraussetzun-<br />

gen sozialgerichtlich überprüfen zu lassen (vgl hierzu <strong>DIJuF</strong>-Rechtsgutachten JAmt<br />

2005, 195).<br />

bb) Jedoch hat das OLG Stuttgart (FamRZ 2008, 290) in einem einschlägigen Verfah-<br />

ren hierzu ausgeführt:<br />

„[9] Die Rechtspflegerin hat jedoch die Titelumschreibung abgelehnt, weil<br />

das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 2 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

von der Beteiligten Ziff. 3 mangels Offenkundigkeit nicht durch öffentliche<br />

oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen worden sei.<br />

[10] Hierbei beruft sich die Rechtspflegerin auf die ständige Rechtspre-<br />

chung des Senats zu <strong>§</strong> 91 BSHG (u. a. Beschluss vom 19. Oktober 1995, Az.<br />

8 WF 66/95, veröffentlicht in Juris-Online.(…). Beschluss vom 05. Dezember<br />

2000, Az. 8 WF 84/00, veröffentlicht in NJW-RR 2001, 868; zuletzt bestätigt<br />

durch den nicht veröffentlichten Beschluss vom 21. Februar 2006, Az. 8 WF<br />

122/05, zu <strong>§</strong> <strong>94</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> unter Vorbehalt bzgl. der ab 1. Januar<br />

2005 geltenden Fassung).<br />

[11] Die vom Senat in den genannten Beschlüssen im Einzelnen begründe-<br />

te Auffassung wurde ebenfalls vertreten durch den 20. Familiensenat des<br />

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 29. November 1999, Az. 20 WF 78/99, veröf-<br />

fentlicht in InVo 2000, 352), während der 05. Familiensenat des OLG Karls-<br />

ruhe in späteren Entscheidungen (Beschluss vom 1. August 2003, Az. 5 WF<br />

88/03, veröffentlicht in NJW-RR 2004, 154, und Beschluss vom 5. August<br />

2003, Az. 5 WF 87/03, veröffentlicht in InVo 2004, 238) davon ausgeht, dass<br />

die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (<strong>§</strong> 91 Abs. 1<br />

Satz 3 BSHG) bezüglich des Anspruchsübergangs nicht urkundlich nach-<br />

gewiesen werden muss, dass vielmehr Ausschlussgründe wie die eigene


13<br />

Bedürftigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit vom Unterhaltsschuldner geltend<br />

zu machen und nachzuweisen seien.<br />

[12] Dies wird ebenfalls vertreten vom OLG Köln, Beschluss vom 22. August<br />

1996, Az. 10 WF 132/96, veröffentlicht in MDR 1997, 369, und vom OLG<br />

Zweibrücken, Beschluss vom 8. Januar 1997, Az. 2 WF 80/96, veröffentlicht<br />

in FamRZ 1997, 1092, sowie in der Literatur (Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl.<br />

2007, <strong>§</strong> 727 Rdnr. 22; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, Sozialhilfe,<br />

2005, <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> Rdnr. 29; Wolfgang Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22.<br />

Aufl. 2002, <strong>§</strong> 727 Rdnr. 43; wohl auch Wolfsteiner in Münchener Kommen-<br />

tar, ZPO, 3. Aufl. 2007, <strong>§</strong> 727 Rdnr. 23 und Rdnr. 50; wohl nicht von Lack-<br />

mann in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, <strong>§</strong> 727 Rdnr. 12).<br />

[13] Der erkennende Senat hatte sich im Rahmen dieser Problematik bis-<br />

her auf den Standpunkt gestellt, dass die in dem damals noch geltenden<br />

<strong>§</strong> 91 Abs. 1 und 2 BSHG für den gesetzlichen Forderungsübergang verlang-<br />

te Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner nicht seinerseits sozialhilfe-<br />

bedürftig werden dürfe, schon nach dem Gesetzeswortlaut als Über-<br />

gangsvoraussetzung normiert sei, die der Sozialhilfeträger im Fall einer be-<br />

gehrten Titelumschreibung gem. <strong>§</strong> 727 ZPO grundsätzlich mit den dort vor-<br />

geschriebenen Beweismitteln - öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-<br />

kunden - zu beweisen habe.<br />

[14] An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch festgehalten, nach-<br />

dem der Gesetzgeber in der ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen ent-<br />

sprechenden Regelung in <strong>§</strong> <strong>94</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> nunmehr ergänzend<br />

bestimmt hat, dass der Sozialhilfeträger die Einschränkung, wonach der<br />

Unterhaltspflichtige nicht selbst leistungsberechtigt sein dürfe, zu berück-<br />

sichtigen habe, wenn er hiervon durch vorgelegte Nachweise oder auf<br />

andere Weise Kenntnis erlangt habe. Denn nach den Motiven des Ge-<br />

setzgebers stelle diese Bestimmung eine Neuregelung zur Verwaltungsver-<br />

einfachung dar, die nicht ohne weiteres zu einer anderweitigen Ausle-<br />

gung der bisherigen Regelung führe.<br />

[15] Der Senat hat aber in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2006 aus-<br />

drücklich offen gelassen, ob nach der Neuregelung bei Titelumschrei-<br />

bungsanträgen für Leistungen auf der Grundlage von <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> die Ver-<br />

sicherung des Sozialhilfeträgers genügt, von einer bestehenden oder dro-


14<br />

henden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsverpflichteten bei Realisie-<br />

rung der Forderung keine Kenntnis zu haben.<br />

[16] Vorliegend kommt zwar ein Forderungsübergang gem. <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 1<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i. d. F. vom 20. Juli 2006 in Betracht und in Abs. 2 dieser Vorschrift ist<br />

der in <strong>§</strong> <strong>94</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> i. d. F. vom 2. Dezember 2006 (so in Kraft<br />

seit 1. Januar 2005) enthaltene Zusatz nicht eingefügt worden. Dennoch<br />

lässt sich aus der Neuregelung der letztgenannten Bestimmung die Intenti-<br />

on des Gesetzgebers erkennen, dass die sozialhilferechtlichen Schuldner-<br />

schutzvorschriften nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Forderungs-<br />

überganges führen sollen, soweit der Sozialhilfeträger die Leistungsfähig-<br />

keit nicht nachweisen kann, sondern dass vielmehr seine Versicherung,<br />

von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Un-<br />

terhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben, ausreichen muss.<br />

[17] Aufgrund der Neuregelung und der überwiegenden Rechtsauffas-<br />

sung anderer Oberlandesgerichte gibt der Senat seine bisherige Recht-<br />

sprechung auf.<br />

[18] Die Beteiligte Ziff. 3 hat insoweit versichert, dass der Beteiligte Ziff. 2<br />

auf ihr Auskunftsersuchen nicht reagiert hat und keine Leistungen der Be-<br />

teiligten Ziff. 3 bezieht, was bundesweit mittels der zentralen Personenda-<br />

tenverwaltung überprüft worden sei.<br />

[19] Im Hinblick auf die zu Tage getretene Intention des Gesetzgebers<br />

kann damit ein weiterer, der Beteiligten Ziff. 3 nicht möglicher Nachweis<br />

zur Leistungsfähigkeit des Beteiligten Ziff. 2 nicht verlangt werden, zumal<br />

sich dieser auch im Rahmen seiner Anhörung gem. <strong>§</strong> 730 ZPO nicht geäu-<br />

ßert hat.“<br />

Im Hinblick auf die in dem Beschluss vertretene und mit weiteren Fundstellen belegte<br />

Rechtsauffassung kann auch die Urkundsperson davon absehen, von dem Jobcen-<br />

ter eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung zu verlangen. Allerdings muss sie die<br />

Versicherung von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des<br />

Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben, vorlegen.<br />

Ferner empfiehlt es sich für die Urkundsperson, von der Möglichkeit einer Anhörung<br />

des Schuldners gem. 730 ZPO, die nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in ihr Er-<br />

messen gestellt ist, Gebrauch zu machen.


15<br />

8. Kann der Rechtsnachfolger verlangen, dass sich die Urkundsperson selbst die<br />

erforderlichen Kenntnisse durch Einsicht in seine Akten verschafft?<br />

Die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel setzt den Nachweis der Rechtsnachfolge<br />

voraus (vgl <strong>§</strong> 727 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis ist danach durch öffentliche oder be-<br />

glaubigte Urkunden zu führen. Er ist nur entbehrlich, wenn die Rechtsnachfolge<br />

amtsbekannt („bei dem Jugendamt offenkundig“) ist. Dies setzt aber in Anlehnung<br />

an die „Gerichtskundigkeit“ iSv <strong>§</strong> 291 ZPO voraus, dass die Urkundsperson die zugrun-<br />

de liegenden Tatsachen aus ihrer jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit kennt.<br />

Entscheidend ist, dass die Kenntnis nicht erst durch Einsicht in Akten oder ein Register<br />

verschafft werden muss (Greger, in: Zöller, ZPO, 2856. Aufl., Rn 1; Hartmann, in:<br />

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl., Rn 5, jeweils zu <strong>§</strong> 291 ZPO mwN; Knittel aaO<br />

Rn 387).<br />

Ein Ansinnen, die Urkundsperson möge sich selbst aus den Akten zB der <strong>UVG</strong>-Stelle<br />

die Urkunden über den Nachweis der Rechtsnachfolge zusammen suchen, kann<br />

deshalb mit gutem Grund zurückgewiesen werden.<br />

9. Muss die Urkundsperson den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung zur Zeit<br />

der beantragten Umschreibung prüfen?<br />

a) Die Rechtsnachfolgeklausel wird von Gesetzes wegen für die übergegangene<br />

Forderung erteilt und nicht nur für die Rückstände hierauf.<br />

Deshalb darf eine Rechtsnachfolgeklausel von vornherein nicht mit dem Zusatz „ab-<br />

züglich n.n. EUR vom Unterhaltspflichtigen bereits geleisteter Zahlungen“ erteilt wer-<br />

den.<br />

b) Wird eine Rechtsnachfolgeklausel für eine beurkundete Unterhaltsforderung bean-<br />

tragt, hat die Urkundsperson lediglich zu prüfen, ob bezüglich der Forderung tatsäch-<br />

lich Rechtsnachfolge eingetreten ist. Die Titelumschreibung ist nicht etwa davon ab-<br />

hängig, dass die Forderung auch materiell-rechtlich – noch – besteht, also nicht etwa<br />

zB durch Erfüllung oder Erlass erloschen ist (OLG Oldenburg FamRZ 1990, 899). Die<br />

entsprechende Einwendung muss der Schuldner ggf im Wege der Vollstreckungsge-<br />

genklage vorbringen, wenn der Rechtsnachfolger aus dem umgeschriebenen Titel<br />

vollstrecken sollte (vgl OLG Düsseldorf Rpfleger 1977, 67; OLG München FamRZ 1990,<br />

653; Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht, 6. Aufl. 2005, Rn 418).


16<br />

c) Auf einen gesetzlichen Forderungsübergang sind die meisten wesentlichen Vor-<br />

schriften, die für eine Abtretung nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 398 ff BGB geltend entsprechend anzu-<br />

wenden. Dies legt <strong>§</strong> 412 BGB unter Nennung der maßgebenden Bestimmungen fest.<br />

Zum einen bedeutet dies, dass der Schuldner dem Rechtsnachfolger die Einwen-<br />

dungen entgegensetzen kann, die zur Zeit des Gläubigerwechsels gegen den bishe-<br />

rigen Gläubiger begründet waren (<strong>§</strong> 404 BGB). Vor allem aber ist bedeutsam, dass<br />

der Rechtsnachfolger eine Leistung, die der Schuldner nach Eintritt der Rechtsnach-<br />

folge an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen muss, es sei<br />

denn, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge bei der Leistung kennt (<strong>§</strong> 407 Abs. 1<br />

BGB entsprechend).<br />

Im hier interessierenden Zusammenhang bewirkt die sog. Rechtswahrungsanzeige<br />

gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 2 <strong>UVG</strong> als Anzeige des Gläubigerwechsels, dass der Schuldner nicht<br />

mehr mit befreiender Wirkung Unterhaltszahlungen an das Kind erbringen kann.<br />

Denn grundsätzlich muss zwar der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner<br />

nach der Abtretung bzw dem gesetzlichen Forderungsübergang an den bisherigen<br />

Gläubiger erbringt, gegen sich gelten lassen. Dies gilt aber nicht, wenn der Schuldner<br />

die Abtretung bzw den Forderungsübergang bei der Leistung kennt (<strong>§</strong> 407 Abs. 1 iVm<br />

<strong>§</strong> 412 BGB). Die Beweislast für die Kenntnis hat der Rechtsnachfolger. Ist aber dem<br />

Schuldner eine Abtretungsanzeige oder Rechtswahrungsanzeige zugegangen, wird<br />

vermutet, dass er Kenntnis von der Abtretung bzw dem Forderungsübergang hatte<br />

(BGHZ 135, 39; BGH NJW 1979, 1456).<br />

Zur Klarstellung sei aber nochmals betont, dass die Rechtswahrungsanzeige ggf nur<br />

im Streitfall zwischen Schuldner und Rechtsnachfolger von Bedeutung ist. Ob eine<br />

solche tatsächlich abgesandt wurde, ist im Rahmen der Titelumschreibung ohne Be-<br />

deutung.<br />

d) Dieselben Grundsätze gelten erst recht für die Einrede der Verjährung; denn ist<br />

eine Forderung verjährt, geht sie nicht etwa rechtlich unter. Der Schuldner kann le-<br />

diglich nach Erhebung der entsprechenden Einrede die Leistung verweigern (214<br />

Abs. 1 BGB).<br />

e) Deshalb darf die Urkundsperson nicht etwa die beantragte Titelumschreibung ab-<br />

lehnen, wenn sie feststellt, dass die zugrunde liegende Forderung uU erfüllt, verjährt<br />

oder eventuell verwirkt sein könnte (ob die beiden letztgenannten Fälle jeweils ein-<br />

getreten sind, lässt sich ohnehin nicht stets aus der Urkunde selbst sicher erschließen,


17<br />

weil es zB darauf ankommt, ob und wann der Schuldner zur Zahlung aufgefordert<br />

wurde, Vollstreckungshandlungen des früheren Gläubigers versucht wurden usw).<br />

10. Welche Möglichkeit hat die Urkundsperson, wenn sie annehmen muss, dass eine<br />

Forderung nicht mehr besteht oder verjährt ist?<br />

Gleichwohl empfinden es Urkundspersonen zuweilen als unbefriedigend, wenn sie<br />

den Eindruck haben, ein vermutlich rechtlich wenig gewandter Schuldner könnte<br />

möglicherweise nicht erkennen, dass er die Leistung auf den umgeschriebenen Titel<br />

(zB bei inzwischen eingetretener Verjährung) ggf verweigern dürfe. In einer Anfrage<br />

wurde dies einmal sinngemäß so ausgedrückt, dass die Urkundsperson ein Unbeha-<br />

gen empfinde, daran mitzuwirken, dass der Schuldner insoweit von dem Rechtsnach-<br />

folger „über den Tisch gezogen" werde.<br />

In diesen Fall bietet sich ein Ausweg an: Die Urkundsperson kann dem Schuldner vor<br />

der Umschreibung schriftlich Gehör gewähren (was in <strong>§</strong> 730 ZPO als Möglichkeit vor-<br />

gesehen, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist). Bei dieser Gelegenheit könnte sie<br />

den Schuldner darauf hinweisen, dass dieser gegen die beantragte Rechtsnachfol-<br />

geklausel nur Argumente vorbringen könne, welche die Rechtsnachfolge iSv <strong>§</strong> 727<br />

ZPO selbst betreffen. Einwendungen, welche sich auf den Bestand der Forderung<br />

beziehen, insbesondere auch die Erfüllung, habe die Urkundsperson nicht zu prüfen;<br />

diese müsse der Schuldner ggf im Fall einer Vollstreckung aus dem Titel durch den<br />

Rechtsnachfolger geltend machen, nämlich durch Klage nach <strong>§</strong> 767 ZPO.<br />

Wenn der Schuldner diesen überdeutlichen Hinweis nicht versteht, ist ihm dann aller-<br />

dings ebenso wenig zu helfen wie dem TV-Quizkandidaten, der trotz verzweifelten<br />

Mienenspiels des Moderators auf seiner falschen Antwort beharrt, statt einen Joker<br />

einzusetzen.<br />

Zur Klarstellung sei aber nochmals betont, dass die Urkundsperson zu einem derarti-<br />

gen Vorgehen nicht verpflichtet ist. Sie kann ohne weiteres bei Nachweis der ent-<br />

sprechenden Voraussetzungen auch den Titel umschreiben, ohne den Schuldner<br />

vorher anzuhören, wenn sie hierbei nicht dieselben Skrupel empfindet, welche Anlass<br />

zu der zitierten früheren Anfrage gaben.


18<br />

11. Eine Teilausfertigung für Unterhaltszeiträume vor dem 01.01.2011 wurde einer<br />

ARGE erteilt. Kann nunmehr das an die Stelle der ARGE getretene Jobcenter eine<br />

erneute Umschreibung dieser Teilausfertigung auf sich verlangen?<br />

a) Die Zwangsvollstreckung erfordert eine namentliche Bezeichnung von Gläubiger<br />

und Schuldner (<strong>§</strong> 750 Abs. 1 ZPO). Die Vorschrift des <strong>§</strong> 727 ZPO, der für die Urkunds-<br />

person über <strong>§</strong> 60 S. 3 <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I entsprechend gilt, ermöglicht es, Änderungen der ma-<br />

teriellen Berechtigung bzw Verpflichtung im Wege der Titelumschreibung zu berück-<br />

sichtigen und damit <strong>§</strong> 750 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen. Die titelumschreibende<br />

Klausel ist, sofern sie nicht ausnahmsweise unwirksam ist, für das Vollstreckungsor-<br />

gan bindend. Die Vorschrift findet unmittelbar auf Urteile (<strong>§</strong> 704 Abs. 1 ZPO) und<br />

über <strong>§</strong> 795 auf die anderen Titel der ZPO Anwendung (Lackmann, in: Musielak, ZPO,<br />

8. Aufl. 2011, <strong>§</strong> 727 Rn 1).<br />

b) Nicht anwendbar, auch nicht entsprechend, ist <strong>§</strong> 727 ZPO bei<br />

- einer Änderung des Namens oder der Firma (OLG Zweibrücken MDR 1988, 418;<br />

LG Koblenz NJOZ 2003, 1673, 1674; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., <strong>§</strong> 727 Rn 32);<br />

vgl zB LG Frankenthal DGVZ 1997, 75: „Hat ein Gläubiger seine Firma, unter der<br />

er einen Vollstreckungstitel erlangt hat, geändert, ist für die Vollstreckung aus<br />

diesem Titel weder eine Rechtsnachfolgeklausel noch ein Klarstellungsvermerk<br />

auf dem Titel erforderlich. Es genügt, wenn der Gläubiger die Identität mit dem<br />

im Titel genannten Gläubiger durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs<br />

nachweist.“<br />

- einem Wechsel des gesetzlichen Vertreters, bei einem Formwechsel nach <strong>§</strong><strong>§</strong><br />

190 ff, 238 ff UmwG (Wolfsteiner, in; MünchKommZPO <strong>§</strong> 724 Rn 23). So hat der<br />

BGH (Rpfleger 2004, 362) erkannt: „Bei der Umwandlung der früheren DG BANK<br />

Deutsche Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft durch das Gesetz<br />

vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) handelt es sich um den unmittelbar durch<br />

Gesetz bewirkten identitätswahrenden Rechtsformwechsel und nicht um einen<br />

Fall der Rechtsnachfolge.“ Demgemäß hat der Senat die Notwendigkeit einer<br />

Rechtsnachfolgeklausel verneint, aber die Sache „zu erneuter Entscheidung an<br />

das Landgericht (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) zurückgegeben.“ Der<br />

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts werde die Beischreibung<br />

der neuen Firma vorzunehmen haben.<br />

- einer Änderung der Haftungsform einer Personenhandelsgesellschaft zB von<br />

OHG zu KG, bei der Zuordnung der titulierten Forderung einer Bank auf eine<br />

Zweigniederlassung (OLG Hamm Rpfleger 2001, 190), beim Übergang einer Vor-


19<br />

GmbH in eine GmbH oder mangels Betreibung der Eintragung in eine Perso-<br />

nengesellschaft; BayObLGZ 1987, 446, 448; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 637, 638;<br />

Stöber, in: Zöller aaO Rn 35). In diesen Fällen ist der Klausel ein klarstellender Zu-<br />

satz beizufügen (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. <strong>§</strong> 727 Rn 4 mwN;<br />

Lackmann, in: Musielak aaO).<br />

c) Für die Beantwortung der gestellten Frage kommt es also entscheidend darauf an,<br />

ob es sich lediglich um eine Änderung des Namens bzw der Rechtsform der bisheri-<br />

gen Träger unter Beibehaltung ihrer Identität handelt.<br />

aa) Läge eine bloße Namensänderung vor, wäre überhaupt keine Tätigkeit der Ur-<br />

kundsperson gefordert. Es wäre dann ggf Sache des Gläubigers, im Rahmen einer<br />

Vollstreckung nachzuweisen, dass er mit der im Titel bezeichneten Personen identisch<br />

ist.<br />

Allerdings ist eine entsprechende Klarstellung in der Klausel sicher hilfreich und unbe-<br />

denklich.<br />

bb) Bei einer identitätswahrenden Änderung der Rechtsform des Trägers kommt ein<br />

klarstellender Vermerk in der Vollstreckungsklausel in Betracht (vgl BGH aaO).<br />

cc) Wären hingegen die nunmehr zuständigen Einheiten als Rechtsnachfolger der<br />

bisherigen Träger anzusehen, bedürfte es folgerichtig auch einer Titelumschreibung<br />

nach <strong>§</strong> 727 ZPO.<br />

d) Gesetzgeber und Rechtsprechung haben dies für die vorliegende Fallkonstellation<br />

im letztgenannten Sinne entschieden.<br />

Die Vorschrift des <strong>§</strong> 76 Abs. 3 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, eingefügt durch Gesetz v. 03.08.2010 (BGBl. I<br />

S. 1112) mit Wirkung vom 01.01.2011, lautet:<br />

„Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zustän-<br />

dige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bishe-<br />

rigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für lau-<br />

fende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren“.<br />

aa) Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Entwurf eines<br />

„Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsu-<br />

chende“ (BT-Drucks. 17/1555, <strong>33</strong>) wird zur Einzelbegründung der Vorschrift ausgeführt:<br />

„Satz 1 gewährleistet einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften<br />

und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisations-<br />

form. Dies umfasst den Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine


20<br />

zugelassene kommunale Trägerschaft und umgekehrt, einer getrennten<br />

Aufgabenwahrnehmung in eine gemeinsame Einrichtung oder eine zuge-<br />

lassene kommunale Trägerschaft sowie einer bisher als zivilrechtlicher Ge-<br />

sellschaft geführten gemeinsamen Einrichtung in eine öffentlich-rechtliche<br />

gemeinsame Einrichtung nach <strong>§</strong> 44b. Die Regelung stellt sicher, dass der<br />

neue Träger oder die neue Organisationsform in laufenden Verwaltungs-<br />

und Klageverfahren an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisheri-<br />

gen Organisationsform tritt.“<br />

bb) In seiner Erläuterung zur Struktur der „gemeinsamen Einrichtungen“ (gE) bemerkt<br />

Luik in jurisPR-SozR 24/2010 Anm. 1:<br />

„Die Strukturen der heutigen ARGEn werden in den neuen gE (<strong>§</strong> 44b <strong>SGB</strong><br />

<strong>II</strong>) verbessert, indem die Befugnisse des Geschäftsführers (<strong>§</strong> 44d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) und<br />

der Trägerversammlung (<strong>§</strong> 44c <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) klarer gefasst und erweitert werden.<br />

Tiefgreifende Übergangsprozesse ARGE gE werden vermieden. Die gE<br />

als Rechtsnachfolger der ARGEn entstehen zum 01.01.2011 kraft Gesetzes<br />

als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaften sui generis und<br />

nehmen die Aufgaben der beiden Träger wahr, indem sie insbesondere<br />

Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen (<strong>§</strong> 44b Abs. 1 Satz 3<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>; vgl. zur Rechts- und Parteifähigkeit der ARGEn im Rahmen ihres ge-<br />

setzlichen Aufgabenbereichs BGH, Urt. v. 22.10.2009 - <strong>II</strong>I ZR 295/08).<br />

cc) Im Urteil des BSG (4. Senat) vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R, zit. nach juris, finden<br />

sich dazu folgende Ausführungen:<br />

„1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß <strong>§</strong> 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es<br />

steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei<br />

dem Jobcenter (<strong>§</strong> 6d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> idF des Gesetzes vom 3. 8. 2010, BGBl I 1112)<br />

handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (<strong>§</strong> 44b Abs 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

idF des Gesetzes vom 3. 8. 2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1. 1.<br />

2011 kraft Gesetzes als (teil-) rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesell-<br />

schaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/ 210 Anm 1). Die ge-<br />

meinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuwei-<br />

sung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der<br />

Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchs-<br />

bescheide erlässt (<strong>§</strong> 44b Abs 1 Satz 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>). Gemäß <strong>§</strong> 76 Abs 3 Satz<br />

1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle<br />

der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vor-


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schrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform<br />

der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle<br />

des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt ins-<br />

besondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft<br />

Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung<br />

der Organisation des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stellt keine im Revi-<br />

sionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von <strong>§</strong><strong>§</strong> 99, 168 Satz 1 SGG<br />

dar (vgl BSG Urteil vom 9. 12. 1987 - 10 RKg 5/ 85 = BSGE 62, 269, 270 f =<br />

SozR 1200 <strong>§</strong> 48 Nr 14; BSG Urteil vom 18. 7. 2007 - B 12 P 4/ 06 R = BSGE 99,<br />

15, 16 = SozR 4-<strong>33</strong>00 <strong>§</strong> 55 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer,<br />

9. Aufl 2008, <strong>§</strong> 168 RdNr 2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts<br />

wegen zu berichtigen.“<br />

dd) Im gleichen Sinne erkannt hat das LSG BW 13.04.2011, L 3 AS <strong>33</strong>2/10, zit. nach<br />

juris:<br />

„Gemäß <strong>§</strong> 76 Abs. 3 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.d.F. des mit Wirkung zum 01.01.2011 in<br />

Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der<br />

Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3.8.2010 (BGBl. I S.1112) tritt die<br />

gemeinsame Einrichtung (<strong>§</strong> 44b Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.d.F. des Gesetzes zur<br />

Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssu-<br />

chende vom 3.8.2010, BGBl I S.1112), die nach <strong>§</strong> 6d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die Bezeichnung<br />

Jobcenter trägt, als Rechtsnachfolger an die Stelle der zunächst beklag-<br />

ten Arbeitsgemeinschaft. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligten-<br />

wechsel stellt keine unzulässige Klageänderung im Sinne des <strong>§</strong> 99 Abs. 1<br />

SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 90/10 R – veröffentlicht in<br />

juris). Lediglich das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu<br />

berichtigen.“<br />

e) Angesichts dieser klaren Festlegungen des Gesetzgebers und der eindeutigen<br />

Auslegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu lassen sich Bedenken ge-<br />

gen die beantragte Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln für das Jobcenter nicht<br />

ernstlich aufrechterhalten. Es liegt nicht nur ein Wechsel der Rechtsform ein und des-<br />

selben Trägers vor. Vielmehr handelt es sich beim seit 01.01.2011 tätigen Jobcenter<br />

um eine neue juristische Person des öffentlichen Rechts, die an die Stelle der bisheri-<br />

gen ARGE tritt. Damit liegt eine Rechtsnachfolge auch iSv <strong>§</strong> 727 Abs. 1 ZPO (hier iVm<br />

<strong>§</strong> 60 S. 3 <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I) vor, die eine Titelumschreibung erfordert.


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Die in der Anfrage angesprochene Zusammenarbeit der beteiligten Leistungsträger<br />

schon vor dem Jahresende 2010 ändert uE hieran nichts, weil es auf die konstitutive<br />

Änderung in die neue Organisationsform durch die Vereinbarung des Landes Berlin<br />

und der Bundesagentur für Arbeit vom 17.12.2010 ankommt, auf welche das Jobcen-<br />

ter hinweist. Diese wurde auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Änderungen<br />

des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> eingeführt und stellt damit eine grundlegende rechtliche Neuerung dar.<br />

f) Ergänzend fügen wir im Hinblick auf eine zwischenzeitlich aufgetretenen weitere<br />

gleichartige Fragestellung hinzu:<br />

Soweit es nur darum geht, die Vollstreckbarkeit bereits für die ARGE erteilter Teilaus-<br />

fertigungen ohne inhaltliche Änderung sicherzustellen, ist nicht auf der Vorlage der<br />

ursprünglich für das Kind erteilten vollstreckbaren Ausfertigung zu bestehen: Dass de-<br />

ren Vollstreckungsmöglichkeit durch die bereits vorgenommene Titelteilung be-<br />

schränkt ist, wurde seinerzeit darauf vermerkt. Keiner Dokumentation auf der ur-<br />

sprünglichen Ausfertigung bedarf, dass nunmehr zu der insoweit vorliegenden<br />

Rechtsnachfolge (vom Kind auf die ARGE) eine weitere „Binnen-Rechtsnachfolge"<br />

(von der ARGE auf das Jobcenter) eingetreten ist, weil das für die Vollstreckung zu-<br />

gunsten des Kindes aus dem diesem verbliebenen "Resttitel" belanglos ist. Es genügt,<br />

die bereits der ARGE erteilte(n) Teilausfertigung(en) erneut mit dem Bemerken auszu-<br />

fertigen, dass seit 01.01.2011 das Jobcenter von Gesetzes wegen Rechtsnachfolger<br />

der ARGE ist.<br />

12. Wie ist zu verfahren, wenn bereits eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt ist, aber<br />

rückwirkend der Titel durch Gerichtsbeschluss mit sich teilweise überschneiden-<br />

dem Zeitraum abgeändert wird?<br />

In einem begutachteten Fall hatte die Urkundsperson im Januar 2010 der dortigen<br />

Unterhaltsvorschussstelle eine Teilausfertigung für einen Zeitraum vom April 2007 bis<br />

30.11.2009 erteilt. Diese Urkunde ist später vom Amtsgericht rückwirkend ab<br />

01.05.2009 mit Versäumnisbeschluss abgeändert worden. Daraufhin beantragte die<br />

<strong>UVG</strong>-Stelle die Aufhebung der Teilausfertigung für den betroffenen Zeitraum. Das<br />

Amtsgericht will erst nach „Kassierung“ der erteilten Rechtsnachfolge eine Teilausfer-<br />

tigung für die Unterhaltsvorschussstelle erstellen. Hierzu hatte das DIJUF eV wie folgt<br />

Stellung genommen:<br />

„(1) Grundsätzlich bedürfte es keiner Korrektur der von der Urkundsperson<br />

erteilten Rechtsnachfolgeklausel. Denn die rückwirkende Abänderung des


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einschlägigen Titels durch den Gerichtsbeschluss bewirkt, dass die Urkunde<br />

für Zeiträume ab 01.05.2009 gegenstandslos geworden ist. Wenn die Ur-<br />

kunde aber insoweit nicht mehr Grundlage der Zwangsvollstreckung sein<br />

kann – was sich sowohl für den ursprünglichen Gläubiger als auch den<br />

Rechtsnachfolger und ebenso für den Schuldner eindeutig aus dem Ge-<br />

richtsbeschluss ergibt –, folgt hieraus zwangsläufig, dass auch eine Rechts-<br />

nachfolgeklausel im selben Umfang gegenstandslos geworden ist.<br />

(2) Da aber absehbar ist, dass jeder weitere Meinungsaustausch sowohl<br />

mit der <strong>UVG</strong>-Stelle als auch dem Amtsgericht zeitaufwändiger wäre als<br />

das nachfolgend vorgeschlagene Vorgehen, empfiehlt sich für die Ur-<br />

kundsperson:<br />

Sie bittet, falls noch nicht geschehen, die <strong>UVG</strong>-Stelle um Rückgabe der er-<br />

teilten vollstreckbaren Teilausfertigung und stellt dem Land eine neue<br />

Rechtsnachfolgeklausel aus, die auf den Zeitraum bis 30.04.2009 begrenzt<br />

ist, ggf mit dem sinngemäßen Zusatz ‚im Hinblick auf den Beschluss des<br />

Amtsgerichts …vom ….‘<br />

Hierbei handelt es sich um einen rein deklaratorischen Vorgang, der von<br />

hier aus vorgeschlagen wird im Bewusstsein, dass er zwar formal überflüssig<br />

ist, aber bei Beharren aller Beteiligten auf ihren jeweiligen Standpunkten zu<br />

einer allseitigen ‚Zeitverschwendung durch Rechthaberei‘ führen würde,<br />

die in keinem Verhältnis zur inhaltlichen Bedeutung der Meinungsverschie-<br />

denheit stünde. Die Urkundsperson vergibt sich nichts, wenn sie dem An-<br />

sinnen der UVF-Stelle und damit indirekt auch das Amtsgerichts mit einem<br />

Zeitaufwand von wenigen Minuten nachkommt und stellt zugleich die<br />

beiden anderen Beteiligten rundum zufrieden, wodurch sie den lästigen<br />

Streitfall dauerhaft beendet.

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