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7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

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zugelassene kommunale Trägerschaft und umgekehrt, einer getrennten<br />

Aufgabenwahrnehmung in eine gemeinsame Einrichtung oder eine zuge-<br />

lassene kommunale Trägerschaft sowie einer bisher als zivilrechtlicher Ge-<br />

sellschaft geführten gemeinsamen Einrichtung in eine öffentlich-rechtliche<br />

gemeinsame Einrichtung nach <strong>§</strong> 44b. Die Regelung stellt sicher, dass der<br />

neue Träger oder die neue Organisationsform in laufenden Verwaltungs-<br />

und Klageverfahren an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisheri-<br />

gen Organisationsform tritt.“<br />

bb) In seiner Erläuterung zur Struktur der „gemeinsamen Einrichtungen“ (gE) bemerkt<br />

Luik in jurisPR-SozR 24/2010 Anm. 1:<br />

„Die Strukturen der heutigen ARGEn werden in den neuen gE (<strong>§</strong> 44b <strong>SGB</strong><br />

<strong>II</strong>) verbessert, indem die Befugnisse des Geschäftsführers (<strong>§</strong> 44d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) und<br />

der Trägerversammlung (<strong>§</strong> 44c <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) klarer gefasst und erweitert werden.<br />

Tiefgreifende Übergangsprozesse ARGE gE werden vermieden. Die gE<br />

als Rechtsnachfolger der ARGEn entstehen zum 01.01.2011 kraft Gesetzes<br />

als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaften sui generis und<br />

nehmen die Aufgaben der beiden Träger wahr, indem sie insbesondere<br />

Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen (<strong>§</strong> 44b Abs. 1 Satz 3<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>; vgl. zur Rechts- und Parteifähigkeit der ARGEn im Rahmen ihres ge-<br />

setzlichen Aufgabenbereichs BGH, Urt. v. 22.10.2009 - <strong>II</strong>I ZR 295/08).<br />

cc) Im Urteil des BSG (4. Senat) vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R, zit. nach juris, finden<br />

sich dazu folgende Ausführungen:<br />

„1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß <strong>§</strong> 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es<br />

steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei<br />

dem Jobcenter (<strong>§</strong> 6d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> idF des Gesetzes vom 3. 8. 2010, BGBl I 1112)<br />

handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (<strong>§</strong> 44b Abs 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

idF des Gesetzes vom 3. 8. 2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1. 1.<br />

2011 kraft Gesetzes als (teil-) rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesell-<br />

schaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/ 210 Anm 1). Die ge-<br />

meinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuwei-<br />

sung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der<br />

Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchs-<br />

bescheide erlässt (<strong>§</strong> 44b Abs 1 Satz 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>). Gemäß <strong>§</strong> 76 Abs 3 Satz<br />

1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle<br />

der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vor-

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