20.04.2013 Aufrufe

7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3<br />

nat für Monat in die Gläubigerstellung für den Kindesunterhalt eintretende)<br />

Sozialleistungsträger auch nach Ablauf eines jeden Monats eine Rechts-<br />

nachfolgeklausel verlangen. Dass solche Anträge zu Recht als unsinnig, un-<br />

ökonomisch und wohl auch missbräuchlich gewertet werden könnten, soll-<br />

te außer Streit stehen. Jedoch fiele dieses Unwerturteil schon schwerer,<br />

wenn die Anträge in nur halbjährigem Rhythmus gestellt werden. Spätes-<br />

tens beim Verlangen auf Titelumschreibung bezüglich eines einjährigen<br />

Rückstandszeitraums gerät hingegen die Urkundsperson in Erklärungsnot,<br />

wenn sie dies wegen vermeintlich unziemlicher Mehrarbeit verweigern will.<br />

Hierbei ist auch zu bedenken: Ist es schon vom Grundsatz her wirklich an-<br />

gemessen, dem Land – mit den Vorstellungen in der Anfrage – anzusinnen,<br />

im Extremfall mindestens sechs Jahre lang (bis zum Ende der Höchstbe-<br />

zugsdauer des UV) auf die Durchsetzung seines Rückgriffanspruchs zu war-<br />

ten? Hinzu kommt: Ohne Titelumschreibung kann das Land nicht gegen<br />

den Schuldner vorgehen (wobei die schon angesprochene Möglichkeit der<br />

treuhänderischen Rückübertragung einmal außer Betracht bleiben soll).<br />

Dann droht aber der spätere Rückgriff womöglich an Verjährung oder Ver-<br />

wirkung zu scheitern.<br />

Als Fazit halten wir ein Verlangen des Landes als Rechtsnachfolger gem. <strong>§</strong> 7<br />

Abs. 1 <strong>UVG</strong> auf Umschreibung eines – zugunsten des Kindes bestehenden –<br />

Unterhaltstitels nach jeweils einem Jahr bezüglich der inzwischen aufgelau-<br />

fenen Rückstände für durchaus angemessen. Es gibt jedenfalls kein Argu-<br />

ment, mit dem die Urkundsperson dies überzeugend ablehnen könnte.“<br />

4. In welcher Form muss der Träger die erbrachten Sozialleistungen nachweisen?<br />

Zum Nachweis der eingetretenen Rechtsnachfolge ist im Rahmen von <strong>§</strong> 727 Abs. 1<br />

ZPO nach allgemeiner Auffassung jedenfalls die Ausführung der bewilligten Zahlun-<br />

gen urkundlich zu belegen (OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 1504; OLG Karlsruhe FamRZ<br />

1987, 852; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 827). Vom Leistungsträger gefertigte Belege<br />

oder ein Rechenausdruck allein – sog. Fallauszug – sind kein geeigneter Nachweis<br />

(OLG Stuttgart aaO; OLG Hamburg MDR 1997, 1156).<br />

Jedoch genügt eine Zeugnisurkunde der Behörde: Eine monatlich spezifiziert aufge-<br />

schlüsselte gesiegelte Aufstellung ist eine öffentliche Urkunde iSv <strong>§</strong> 418 ZPO (OLG<br />

Hamm FamRZ 1981, 915: OLG Bamberg JurBüro 1983, 141; OLG Stuttgart aaO; OLG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!