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7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

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GmbH in eine GmbH oder mangels Betreibung der Eintragung in eine Perso-<br />

nengesellschaft; BayObLGZ 1987, 446, 448; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 637, 638;<br />

Stöber, in: Zöller aaO Rn 35). In diesen Fällen ist der Klausel ein klarstellender Zu-<br />

satz beizufügen (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. <strong>§</strong> 727 Rn 4 mwN;<br />

Lackmann, in: Musielak aaO).<br />

c) Für die Beantwortung der gestellten Frage kommt es also entscheidend darauf an,<br />

ob es sich lediglich um eine Änderung des Namens bzw der Rechtsform der bisheri-<br />

gen Träger unter Beibehaltung ihrer Identität handelt.<br />

aa) Läge eine bloße Namensänderung vor, wäre überhaupt keine Tätigkeit der Ur-<br />

kundsperson gefordert. Es wäre dann ggf Sache des Gläubigers, im Rahmen einer<br />

Vollstreckung nachzuweisen, dass er mit der im Titel bezeichneten Personen identisch<br />

ist.<br />

Allerdings ist eine entsprechende Klarstellung in der Klausel sicher hilfreich und unbe-<br />

denklich.<br />

bb) Bei einer identitätswahrenden Änderung der Rechtsform des Trägers kommt ein<br />

klarstellender Vermerk in der Vollstreckungsklausel in Betracht (vgl BGH aaO).<br />

cc) Wären hingegen die nunmehr zuständigen Einheiten als Rechtsnachfolger der<br />

bisherigen Träger anzusehen, bedürfte es folgerichtig auch einer Titelumschreibung<br />

nach <strong>§</strong> 727 ZPO.<br />

d) Gesetzgeber und Rechtsprechung haben dies für die vorliegende Fallkonstellation<br />

im letztgenannten Sinne entschieden.<br />

Die Vorschrift des <strong>§</strong> 76 Abs. 3 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, eingefügt durch Gesetz v. 03.08.2010 (BGBl. I<br />

S. 1112) mit Wirkung vom 01.01.2011, lautet:<br />

„Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zustän-<br />

dige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bishe-<br />

rigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für lau-<br />

fende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren“.<br />

aa) Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Entwurf eines<br />

„Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsu-<br />

chende“ (BT-Drucks. 17/1555, <strong>33</strong>) wird zur Einzelbegründung der Vorschrift ausgeführt:<br />

„Satz 1 gewährleistet einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften<br />

und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisations-<br />

form. Dies umfasst den Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine

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