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7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

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c) Auf einen gesetzlichen Forderungsübergang sind die meisten wesentlichen Vor-<br />

schriften, die für eine Abtretung nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 398 ff BGB geltend entsprechend anzu-<br />

wenden. Dies legt <strong>§</strong> 412 BGB unter Nennung der maßgebenden Bestimmungen fest.<br />

Zum einen bedeutet dies, dass der Schuldner dem Rechtsnachfolger die Einwen-<br />

dungen entgegensetzen kann, die zur Zeit des Gläubigerwechsels gegen den bishe-<br />

rigen Gläubiger begründet waren (<strong>§</strong> 404 BGB). Vor allem aber ist bedeutsam, dass<br />

der Rechtsnachfolger eine Leistung, die der Schuldner nach Eintritt der Rechtsnach-<br />

folge an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen muss, es sei<br />

denn, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge bei der Leistung kennt (<strong>§</strong> 407 Abs. 1<br />

BGB entsprechend).<br />

Im hier interessierenden Zusammenhang bewirkt die sog. Rechtswahrungsanzeige<br />

gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 2 <strong>UVG</strong> als Anzeige des Gläubigerwechsels, dass der Schuldner nicht<br />

mehr mit befreiender Wirkung Unterhaltszahlungen an das Kind erbringen kann.<br />

Denn grundsätzlich muss zwar der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner<br />

nach der Abtretung bzw dem gesetzlichen Forderungsübergang an den bisherigen<br />

Gläubiger erbringt, gegen sich gelten lassen. Dies gilt aber nicht, wenn der Schuldner<br />

die Abtretung bzw den Forderungsübergang bei der Leistung kennt (<strong>§</strong> 407 Abs. 1 iVm<br />

<strong>§</strong> 412 BGB). Die Beweislast für die Kenntnis hat der Rechtsnachfolger. Ist aber dem<br />

Schuldner eine Abtretungsanzeige oder Rechtswahrungsanzeige zugegangen, wird<br />

vermutet, dass er Kenntnis von der Abtretung bzw dem Forderungsübergang hatte<br />

(BGHZ 135, 39; BGH NJW 1979, 1456).<br />

Zur Klarstellung sei aber nochmals betont, dass die Rechtswahrungsanzeige ggf nur<br />

im Streitfall zwischen Schuldner und Rechtsnachfolger von Bedeutung ist. Ob eine<br />

solche tatsächlich abgesandt wurde, ist im Rahmen der Titelumschreibung ohne Be-<br />

deutung.<br />

d) Dieselben Grundsätze gelten erst recht für die Einrede der Verjährung; denn ist<br />

eine Forderung verjährt, geht sie nicht etwa rechtlich unter. Der Schuldner kann le-<br />

diglich nach Erhebung der entsprechenden Einrede die Leistung verweigern (214<br />

Abs. 1 BGB).<br />

e) Deshalb darf die Urkundsperson nicht etwa die beantragte Titelumschreibung ab-<br />

lehnen, wenn sie feststellt, dass die zugrunde liegende Forderung uU erfüllt, verjährt<br />

oder eventuell verwirkt sein könnte (ob die beiden letztgenannten Fälle jeweils ein-<br />

getreten sind, lässt sich ohnehin nicht stets aus der Urkunde selbst sicher erschließen,

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