7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF
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übergegangen und dieses Rechtsnachfolger des Kindes gewor-<br />
den.“<br />
Missverständlich formuliert ist hingegen ein Leitsatz des OLG Köln in FamRZ 19<strong>94</strong>, 52:<br />
5<br />
„Hat der ursprüngliche Gläubiger des Unterhaltstitels BAföG-Leistungen er-<br />
halten und beantragt das Land deshalb die Erteilung einer vollstreckbaren<br />
Ausfertigung nach <strong>§</strong> 727 ZPO, so muss das Land nicht nur die Bewilligung,<br />
sondern auch die Auszahlung der betreffenden Leistungen nachweisen.“<br />
Denn die Gründe des Beschlusses besagen das Gegenteil dessen, was vermeintlich<br />
aus dem Leitsatz herausgelesen werden könnte (dazu näher unten dd).<br />
cc) Das DIJUF hatte die Frage der Vorlagepflicht auch des Bewilligungsbescheids<br />
bisher in seiner Gutachtenpraxis bejaht unter Anschluss an die von Knittel, Beurkun-<br />
dungen im Kindschaftsrecht, 6. Aufl. Rn 389 ff vertretene Argumentation: Nachweis-<br />
bedürftig sei zunächst die für den Rechtsübergang beanspruchte besondere Rechts-<br />
stellung, Unterhalts- oder Unterhaltsersatzleistung mit der vom Gesetz dafür gewähr-<br />
ten Wirkung eines Einrückens in die abgegoltene Unterhaltsforderung erbringen zu<br />
können, sodann der Tatbestand der jeweilig erbrachten Leistung (Rn 396 ff). Den ers-<br />
teren Nachweis führe die öffentliche Hand durch den Bewilligungsbescheid; er sei in<br />
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.<br />
Wir hatten allerdings stets darauf hingewiesen, dass dies nicht unbestritten sei und<br />
verbreitet die Ansicht vertreten werde, entscheidend sei die erbrachte Leistung.<br />
Nach erneuter Prüfung der rechtlichen Problematik und im Lichte einschlägiger<br />
Rechtsprechung halten wir an der bisherigen Auffassung nicht mehr fest.<br />
dd) Im Ausgangspunkt ist daran zu erinnern, dass das OLG Köln (FamRZ 19<strong>94</strong>, 52) un-<br />
geachtet seines missverständlichen Leitsatzes in den Beschlussgründen ausgeführt<br />
hat:<br />
„Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass das Gesetz selbst nicht die<br />
Bewilligung einer BAföG-Leistung, sondern die Auszahlung als die den<br />
Rechtsübergang auslösende Tatsache festgelegt hat. Wäre der Gesetz-<br />
geber davon ausgegangen, dass schon der Bewilligungsbescheid die den<br />
Rechtsübergang rechtfertigende Tatsache wäre und die nachfolgende<br />
Auszahlung allenfalls noch Bedeutung für den Umfang der kraft Gesetzes