20.04.2013 Aufrufe

7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

übergegangen und dieses Rechtsnachfolger des Kindes gewor-<br />

den.“<br />

Missverständlich formuliert ist hingegen ein Leitsatz des OLG Köln in FamRZ 19<strong>94</strong>, 52:<br />

5<br />

„Hat der ursprüngliche Gläubiger des Unterhaltstitels BAföG-Leistungen er-<br />

halten und beantragt das Land deshalb die Erteilung einer vollstreckbaren<br />

Ausfertigung nach <strong>§</strong> 727 ZPO, so muss das Land nicht nur die Bewilligung,<br />

sondern auch die Auszahlung der betreffenden Leistungen nachweisen.“<br />

Denn die Gründe des Beschlusses besagen das Gegenteil dessen, was vermeintlich<br />

aus dem Leitsatz herausgelesen werden könnte (dazu näher unten dd).<br />

cc) Das DIJUF hatte die Frage der Vorlagepflicht auch des Bewilligungsbescheids<br />

bisher in seiner Gutachtenpraxis bejaht unter Anschluss an die von Knittel, Beurkun-<br />

dungen im Kindschaftsrecht, 6. Aufl. Rn 389 ff vertretene Argumentation: Nachweis-<br />

bedürftig sei zunächst die für den Rechtsübergang beanspruchte besondere Rechts-<br />

stellung, Unterhalts- oder Unterhaltsersatzleistung mit der vom Gesetz dafür gewähr-<br />

ten Wirkung eines Einrückens in die abgegoltene Unterhaltsforderung erbringen zu<br />

können, sodann der Tatbestand der jeweilig erbrachten Leistung (Rn 396 ff). Den ers-<br />

teren Nachweis führe die öffentliche Hand durch den Bewilligungsbescheid; er sei in<br />

Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.<br />

Wir hatten allerdings stets darauf hingewiesen, dass dies nicht unbestritten sei und<br />

verbreitet die Ansicht vertreten werde, entscheidend sei die erbrachte Leistung.<br />

Nach erneuter Prüfung der rechtlichen Problematik und im Lichte einschlägiger<br />

Rechtsprechung halten wir an der bisherigen Auffassung nicht mehr fest.<br />

dd) Im Ausgangspunkt ist daran zu erinnern, dass das OLG Köln (FamRZ 19<strong>94</strong>, 52) un-<br />

geachtet seines missverständlichen Leitsatzes in den Beschlussgründen ausgeführt<br />

hat:<br />

„Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass das Gesetz selbst nicht die<br />

Bewilligung einer BAföG-Leistung, sondern die Auszahlung als die den<br />

Rechtsübergang auslösende Tatsache festgelegt hat. Wäre der Gesetz-<br />

geber davon ausgegangen, dass schon der Bewilligungsbescheid die den<br />

Rechtsübergang rechtfertigende Tatsache wäre und die nachfolgende<br />

Auszahlung allenfalls noch Bedeutung für den Umfang der kraft Gesetzes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!