7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF
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ckung ihres oder seines individuellen Bedarfs nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ausreicht<br />
(siehe auch Hinweise zu <strong>§</strong> 11, Kapitel 2.7)“.<br />
(2) Die Vorschrift im Rahmen des <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist aber bezüglich des Einkommens un-<br />
glücklich formuliert: Denn das nach <strong>§</strong> 11 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu berücksichtigende Einkommen<br />
besagt für sich allein genommen nicht, ob und in welchem Umfang der Betroffene<br />
Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hätte (ebenso Klinkhammer, in<br />
Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht für die familienrichterliche Praxis, 8. Aufl. <strong>§</strong> 8 Rn 248).<br />
Das ergibt sich erst durch eine Gegenüberstellung seines Einkommens mit der Hilfe-<br />
bedürftigkeit iSv <strong>§</strong> 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: Es kommt also darauf an, ob sein Einkommen höher liegt<br />
als die Summe aus der Regelleistung (<strong>§</strong> 20 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) von derzeit (Stand 01.01.2012) 374<br />
EUR, den angemessenen Kosten der Unterkunft (<strong>§</strong> 22 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) und ggf weiteren zu be-<br />
rücksichtigenden besonderen Bedarfspositionen zB nach <strong>§</strong> 21 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.<br />
Die Hinweise der BA bringen hierzu aaO folgendes<br />
Beispiel:<br />
Unterhaltsverpflichteter lebt mit Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft,<br />
monatliche KdU: 400 EUR, bereinigtes Einkommen 750 EUR, Unterhaltsver-<br />
pflichtungen/-zahlungen 200 EUR monatlich. Auch nach Absetzung der<br />
Unterhaltszahlungen tritt Hilfebedürftigkeit für ihn nicht ein (550 EUR ver-<br />
bleibendes Einkommen stehen 511 EUR individuellem Bedarf gegenüber).<br />
Nur wenn das bereinigte Einkommen höher liegt als der Bedarf, geht der Unterhalt in<br />
entsprechender Höhe über. Reduziert sich hingegen der übergehende Unterhalt –<br />
ggf bis auf Null – muss zusätzlich dann aber das Vermögen des Pflichtigen so gering<br />
sein, dass es nach Maßgabe des <strong>§</strong> 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> seinem eigenen Anspruch auf ALG <strong>II</strong><br />
nicht entgegenstünde. Das bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall beide Vorausset-<br />
zungen zu prüfen wären. Steht nämlich fest, dass der Schuldner aufgrund seines Ein-<br />
kommens heranzuziehen ist, bedarf es keiner Vermögensprüfung mehr.<br />
(3) Von besonderer Bedeutung für die Höhe des anzurechnenden Einkommens sind<br />
die Freibeträge, die nach <strong>§</strong> 11b Abs. 2 und 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dem Schuldner zugute kommen<br />
müssen.<br />
Grundlage für deren Berechnung ist das Bruttoeinkommen. Hiervon bleiben stets die<br />
ersten 100 EUR frei. Dieser Grundfreibetrag (GFB) wird an Stelle der Beträge nach<br />
<strong>§</strong> 11b Abs. 1 S. 1 Nrn 3 - 5 gewährt (vgl BA Hinweise zu <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> 6.6.3.1 Grundfreibe-<br />
trag).