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7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

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Die in der Anfrage angesprochene Zusammenarbeit der beteiligten Leistungsträger<br />

schon vor dem Jahresende 2010 ändert uE hieran nichts, weil es auf die konstitutive<br />

Änderung in die neue Organisationsform durch die Vereinbarung des Landes Berlin<br />

und der Bundesagentur für Arbeit vom 17.12.2010 ankommt, auf welche das Jobcen-<br />

ter hinweist. Diese wurde auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Änderungen<br />

des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> eingeführt und stellt damit eine grundlegende rechtliche Neuerung dar.<br />

f) Ergänzend fügen wir im Hinblick auf eine zwischenzeitlich aufgetretenen weitere<br />

gleichartige Fragestellung hinzu:<br />

Soweit es nur darum geht, die Vollstreckbarkeit bereits für die ARGE erteilter Teilaus-<br />

fertigungen ohne inhaltliche Änderung sicherzustellen, ist nicht auf der Vorlage der<br />

ursprünglich für das Kind erteilten vollstreckbaren Ausfertigung zu bestehen: Dass de-<br />

ren Vollstreckungsmöglichkeit durch die bereits vorgenommene Titelteilung be-<br />

schränkt ist, wurde seinerzeit darauf vermerkt. Keiner Dokumentation auf der ur-<br />

sprünglichen Ausfertigung bedarf, dass nunmehr zu der insoweit vorliegenden<br />

Rechtsnachfolge (vom Kind auf die ARGE) eine weitere „Binnen-Rechtsnachfolge"<br />

(von der ARGE auf das Jobcenter) eingetreten ist, weil das für die Vollstreckung zu-<br />

gunsten des Kindes aus dem diesem verbliebenen "Resttitel" belanglos ist. Es genügt,<br />

die bereits der ARGE erteilte(n) Teilausfertigung(en) erneut mit dem Bemerken auszu-<br />

fertigen, dass seit 01.01.2011 das Jobcenter von Gesetzes wegen Rechtsnachfolger<br />

der ARGE ist.<br />

12. Wie ist zu verfahren, wenn bereits eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt ist, aber<br />

rückwirkend der Titel durch Gerichtsbeschluss mit sich teilweise überschneiden-<br />

dem Zeitraum abgeändert wird?<br />

In einem begutachteten Fall hatte die Urkundsperson im Januar 2010 der dortigen<br />

Unterhaltsvorschussstelle eine Teilausfertigung für einen Zeitraum vom April 2007 bis<br />

30.11.2009 erteilt. Diese Urkunde ist später vom Amtsgericht rückwirkend ab<br />

01.05.2009 mit Versäumnisbeschluss abgeändert worden. Daraufhin beantragte die<br />

<strong>UVG</strong>-Stelle die Aufhebung der Teilausfertigung für den betroffenen Zeitraum. Das<br />

Amtsgericht will erst nach „Kassierung“ der erteilten Rechtsnachfolge eine Teilausfer-<br />

tigung für die Unterhaltsvorschussstelle erstellen. Hierzu hatte das DIJUF eV wie folgt<br />

Stellung genommen:<br />

„(1) Grundsätzlich bedürfte es keiner Korrektur der von der Urkundsperson<br />

erteilten Rechtsnachfolgeklausel. Denn die rückwirkende Abänderung des

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