7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF
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Bedürftigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit vom Unterhaltsschuldner geltend<br />
zu machen und nachzuweisen seien.<br />
[12] Dies wird ebenfalls vertreten vom OLG Köln, Beschluss vom 22. August<br />
1996, Az. 10 WF 132/96, veröffentlicht in MDR 1997, 369, und vom OLG<br />
Zweibrücken, Beschluss vom 8. Januar 1997, Az. 2 WF 80/96, veröffentlicht<br />
in FamRZ 1997, 1092, sowie in der Literatur (Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl.<br />
2007, <strong>§</strong> 727 Rdnr. 22; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, Sozialhilfe,<br />
2005, <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> Rdnr. 29; Wolfgang Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22.<br />
Aufl. 2002, <strong>§</strong> 727 Rdnr. 43; wohl auch Wolfsteiner in Münchener Kommen-<br />
tar, ZPO, 3. Aufl. 2007, <strong>§</strong> 727 Rdnr. 23 und Rdnr. 50; wohl nicht von Lack-<br />
mann in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, <strong>§</strong> 727 Rdnr. 12).<br />
[13] Der erkennende Senat hatte sich im Rahmen dieser Problematik bis-<br />
her auf den Standpunkt gestellt, dass die in dem damals noch geltenden<br />
<strong>§</strong> 91 Abs. 1 und 2 BSHG für den gesetzlichen Forderungsübergang verlang-<br />
te Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner nicht seinerseits sozialhilfe-<br />
bedürftig werden dürfe, schon nach dem Gesetzeswortlaut als Über-<br />
gangsvoraussetzung normiert sei, die der Sozialhilfeträger im Fall einer be-<br />
gehrten Titelumschreibung gem. <strong>§</strong> 727 ZPO grundsätzlich mit den dort vor-<br />
geschriebenen Beweismitteln - öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-<br />
kunden - zu beweisen habe.<br />
[14] An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch festgehalten, nach-<br />
dem der Gesetzgeber in der ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen ent-<br />
sprechenden Regelung in <strong>§</strong> <strong>94</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> nunmehr ergänzend<br />
bestimmt hat, dass der Sozialhilfeträger die Einschränkung, wonach der<br />
Unterhaltspflichtige nicht selbst leistungsberechtigt sein dürfe, zu berück-<br />
sichtigen habe, wenn er hiervon durch vorgelegte Nachweise oder auf<br />
andere Weise Kenntnis erlangt habe. Denn nach den Motiven des Ge-<br />
setzgebers stelle diese Bestimmung eine Neuregelung zur Verwaltungsver-<br />
einfachung dar, die nicht ohne weiteres zu einer anderweitigen Ausle-<br />
gung der bisherigen Regelung führe.<br />
[15] Der Senat hat aber in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2006 aus-<br />
drücklich offen gelassen, ob nach der Neuregelung bei Titelumschrei-<br />
bungsanträgen für Leistungen auf der Grundlage von <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> die Ver-<br />
sicherung des Sozialhilfeträgers genügt, von einer bestehenden oder dro-