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7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

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4<br />

Zweibrücken FamRZ 1997, 1092; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 125 m. Anm. Sichel und<br />

FamRZ 2004, 556; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, <strong>§</strong> 727 Rn 21 f).<br />

Hierbei reicht die urkundliche Erklärung zB des Sozialamts über die erbrachten Leis-<br />

tungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> aus: Es wird nicht etwa zusätzlich noch eine Kassenbestäti-<br />

gung verlangt (ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1092; OLG Köln MDR 1997,<br />

369; Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht. 6. Aufl., Rn 398). Allein eine gesiegel-<br />

te Aufstellung der auszahlenden Stelle (zB Stadtkämmerei, Abt. Stadtkasse) anstatt<br />

des verantwortlichen Leistungsträgers zu fordern, erscheint nicht überzeugend (vgl<br />

Knittel aaO Rn 399).<br />

5. Ist mit dem Antrag auf Titelumschreibung auch der Bewilligungsbescheid vorzu-<br />

legen?<br />

Ob zu den vorzulegenden Urkunden auch der Bewilligungsbescheid gehört, ist strittig.<br />

a) Zunächst ist festzustellen, dass in einigen obergerichtlichen Entscheidungen, wel-<br />

che sich mit der Rechtsnachfolgeklausel zu gerichtlichen Titeln befassen, ausdrück-<br />

lich erwähnt wird: Vom antragstellenden Sozialleistungsträger sei auch der Bewilli-<br />

gungsbescheid vorgelegt worden, so zB OLG Dresden DAVorm 1999, 713 zu <strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong>;<br />

OLG Stuttgart FamRZ 2008, 290 juris Rn 3 zu <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Ob aber dessen Vorlage tat-<br />

sächlich geboten ist, wird in diesen Beschlüssen nicht ausgeführt.<br />

b) Ausdrücklich dieser Meinung ist das LG Frankenthal (ZfJ 1986, 320). Ein red. Leitsatz<br />

des Beschlusses, der zu <strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong> ergangen war, lautet:<br />

„2. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge genügt die Vorlage der<br />

beiden öffentlichen Urkunden<br />

2.1 Bewilligungsbescheid und<br />

2.2 detaillierte Leistungsaufstellung des Jugendamts oder Auszah-<br />

lungsbestätigung der Kreiskasse.“<br />

So verstanden werden könnte womöglich das OLG Zweibrücken (FamRZ 2000, 964),<br />

wenn es ausführt:<br />

„Soweit das beschwerdeführende Land auf der Grundlage eines<br />

entsprechenden Bewilligungsbescheids Leistungen nach dem <strong>UVG</strong><br />

erbracht hat, ist die Unterhaltsforderung des Kindes kraft Gesetzes<br />

gemäß <strong>§</strong> 7 Abs. 1 S. 1 <strong>UVG</strong> ohne weitere Anzeige auf das Land

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