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7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

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henden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsverpflichteten bei Realisie-<br />

rung der Forderung keine Kenntnis zu haben.<br />

[16] Vorliegend kommt zwar ein Forderungsübergang gem. <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 1<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i. d. F. vom 20. Juli 2006 in Betracht und in Abs. 2 dieser Vorschrift ist<br />

der in <strong>§</strong> <strong>94</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> i. d. F. vom 2. Dezember 2006 (so in Kraft<br />

seit 1. Januar 2005) enthaltene Zusatz nicht eingefügt worden. Dennoch<br />

lässt sich aus der Neuregelung der letztgenannten Bestimmung die Intenti-<br />

on des Gesetzgebers erkennen, dass die sozialhilferechtlichen Schuldner-<br />

schutzvorschriften nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Forderungs-<br />

überganges führen sollen, soweit der Sozialhilfeträger die Leistungsfähig-<br />

keit nicht nachweisen kann, sondern dass vielmehr seine Versicherung,<br />

von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Un-<br />

terhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben, ausreichen muss.<br />

[17] Aufgrund der Neuregelung und der überwiegenden Rechtsauffas-<br />

sung anderer Oberlandesgerichte gibt der Senat seine bisherige Recht-<br />

sprechung auf.<br />

[18] Die Beteiligte Ziff. 3 hat insoweit versichert, dass der Beteiligte Ziff. 2<br />

auf ihr Auskunftsersuchen nicht reagiert hat und keine Leistungen der Be-<br />

teiligten Ziff. 3 bezieht, was bundesweit mittels der zentralen Personenda-<br />

tenverwaltung überprüft worden sei.<br />

[19] Im Hinblick auf die zu Tage getretene Intention des Gesetzgebers<br />

kann damit ein weiterer, der Beteiligten Ziff. 3 nicht möglicher Nachweis<br />

zur Leistungsfähigkeit des Beteiligten Ziff. 2 nicht verlangt werden, zumal<br />

sich dieser auch im Rahmen seiner Anhörung gem. <strong>§</strong> 730 ZPO nicht geäu-<br />

ßert hat.“<br />

Im Hinblick auf die in dem Beschluss vertretene und mit weiteren Fundstellen belegte<br />

Rechtsauffassung kann auch die Urkundsperson davon absehen, von dem Jobcen-<br />

ter eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung zu verlangen. Allerdings muss sie die<br />

Versicherung von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des<br />

Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben, vorlegen.<br />

Ferner empfiehlt es sich für die Urkundsperson, von der Möglichkeit einer Anhörung<br />

des Schuldners gem. 730 ZPO, die nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in ihr Er-<br />

messen gestellt ist, Gebrauch zu machen.

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