7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF
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henden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsverpflichteten bei Realisie-<br />
rung der Forderung keine Kenntnis zu haben.<br />
[16] Vorliegend kommt zwar ein Forderungsübergang gem. <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 1<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i. d. F. vom 20. Juli 2006 in Betracht und in Abs. 2 dieser Vorschrift ist<br />
der in <strong>§</strong> <strong>94</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> i. d. F. vom 2. Dezember 2006 (so in Kraft<br />
seit 1. Januar 2005) enthaltene Zusatz nicht eingefügt worden. Dennoch<br />
lässt sich aus der Neuregelung der letztgenannten Bestimmung die Intenti-<br />
on des Gesetzgebers erkennen, dass die sozialhilferechtlichen Schuldner-<br />
schutzvorschriften nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Forderungs-<br />
überganges führen sollen, soweit der Sozialhilfeträger die Leistungsfähig-<br />
keit nicht nachweisen kann, sondern dass vielmehr seine Versicherung,<br />
von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Un-<br />
terhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben, ausreichen muss.<br />
[17] Aufgrund der Neuregelung und der überwiegenden Rechtsauffas-<br />
sung anderer Oberlandesgerichte gibt der Senat seine bisherige Recht-<br />
sprechung auf.<br />
[18] Die Beteiligte Ziff. 3 hat insoweit versichert, dass der Beteiligte Ziff. 2<br />
auf ihr Auskunftsersuchen nicht reagiert hat und keine Leistungen der Be-<br />
teiligten Ziff. 3 bezieht, was bundesweit mittels der zentralen Personenda-<br />
tenverwaltung überprüft worden sei.<br />
[19] Im Hinblick auf die zu Tage getretene Intention des Gesetzgebers<br />
kann damit ein weiterer, der Beteiligten Ziff. 3 nicht möglicher Nachweis<br />
zur Leistungsfähigkeit des Beteiligten Ziff. 2 nicht verlangt werden, zumal<br />
sich dieser auch im Rahmen seiner Anhörung gem. <strong>§</strong> 730 ZPO nicht geäu-<br />
ßert hat.“<br />
Im Hinblick auf die in dem Beschluss vertretene und mit weiteren Fundstellen belegte<br />
Rechtsauffassung kann auch die Urkundsperson davon absehen, von dem Jobcen-<br />
ter eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung zu verlangen. Allerdings muss sie die<br />
Versicherung von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des<br />
Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben, vorlegen.<br />
Ferner empfiehlt es sich für die Urkundsperson, von der Möglichkeit einer Anhörung<br />
des Schuldners gem. 730 ZPO, die nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in ihr Er-<br />
messen gestellt ist, Gebrauch zu machen.