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7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF

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7<br />

Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, <strong>§</strong> 8 Rn 77 und<br />

244). Zumindest für <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> könnten Zweifel daraus folgen, dass die Vorschrift<br />

vom „Hilfeberechtigten“ spricht (ähnlich zuvor <strong>§</strong> 91 BSHG: „Hilfeempfänger“), woraus<br />

womöglich der Schluss gezogen werden könnte, dass die gesetzlichen Grundlagen<br />

für die Hilfe vorliegen müssen, um den Anspruch übergehen zu lassen (hierauf hatte<br />

Knittel aaO Rn 391 hingewiesen).<br />

Jedoch lassen sich hieraus allein aus dem Bewilligungsbescheid keine Rückschlüsse<br />

ziehen, wenn man zu Recht die Auffassung vertritt, dass es nicht Aufgabe der für die<br />

Titelumschreibung zuständigen Stelle ist, die materiellen Voraussetzungen der Leis-<br />

tungsbewilligung zu überprüfen. Ob der Schuldner beim Rückgriff nach <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong><br />

oder <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> – anders als bei <strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong>, s.o. – einen entsprechenden Einwand er-<br />

heben kann, wäre ggf im Wege einer Vollstreckungsgegenklage zu prüfen.<br />

Wenn aber somit der Bewilligungsbescheid keinerlei konkrete Schlussfolgerungen für<br />

die Urkundsperson zulässt, welche sie im Rahmen ihrer Prüfung der Voraussetzungen<br />

des Anspruchsübergangs verwerten dürfte, erscheint es auch überflüssig, auf dessen<br />

Vorlage zu bestehen.<br />

Nach eingehender Erörterung der Problematik mit dem Autor des Werkes „Beurkun-<br />

dungen im Kindschaftsrecht“ wird auch dieser in der demnächst geplanten Neuauf-<br />

lage nicht mehr an der gegenteiligen Auffassung festhalten.<br />

6. Muss der Rechtsnachfolger die Absendung oder gar den Zugang einer Rechts-<br />

wahrungsanzeige nachweisen?<br />

Überhaupt nicht erforderlich zum Nachweis der Rechtsnachfolge ist hingegen die<br />

Rechtswahrungsanzeige nach <strong>§</strong> 7 Abs. 2 <strong>UVG</strong> bzw <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 3 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Knittel, in:<br />

Beurkundungen im Kindschaftsrecht, 6. Aufl. 2005, Rn 409 führt hierzu aus:<br />

„Ihr kommen zwei wesentliche materiell-rechtliche Wirkungen zu:<br />

a) Sie ermöglicht ab ihrem Zugang die Inanspruchnahme des Schuldners<br />

für den Kindesunterhalt („Warnfunktion“). Dies hat besonders dann Bedeu-<br />

tung, wenn der Pflichtige bisher nicht von Seiten des Kindes als Gläubiger<br />

im Sinne von <strong>§</strong> 1613 Abs. 1 S. 1 BGB zur Auskunft aufgefordert, gemahnt<br />

oder verklagt wurde (vgl. BGH FamRZ 2003, 860). Dann ist der Zugang der<br />

Rechtswahrungsanzeige die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der<br />

Verpflichtete in diesem Sinne rückwirkend zu Unterhaltszahlungen heran-

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