7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB - DIJuF
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Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, <strong>§</strong> 8 Rn 77 und<br />
244). Zumindest für <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> könnten Zweifel daraus folgen, dass die Vorschrift<br />
vom „Hilfeberechtigten“ spricht (ähnlich zuvor <strong>§</strong> 91 BSHG: „Hilfeempfänger“), woraus<br />
womöglich der Schluss gezogen werden könnte, dass die gesetzlichen Grundlagen<br />
für die Hilfe vorliegen müssen, um den Anspruch übergehen zu lassen (hierauf hatte<br />
Knittel aaO Rn 391 hingewiesen).<br />
Jedoch lassen sich hieraus allein aus dem Bewilligungsbescheid keine Rückschlüsse<br />
ziehen, wenn man zu Recht die Auffassung vertritt, dass es nicht Aufgabe der für die<br />
Titelumschreibung zuständigen Stelle ist, die materiellen Voraussetzungen der Leis-<br />
tungsbewilligung zu überprüfen. Ob der Schuldner beim Rückgriff nach <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>SGB</strong><br />
oder <strong>§</strong> <strong>94</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> – anders als bei <strong>§</strong> 7 <strong>UVG</strong>, s.o. – einen entsprechenden Einwand er-<br />
heben kann, wäre ggf im Wege einer Vollstreckungsgegenklage zu prüfen.<br />
Wenn aber somit der Bewilligungsbescheid keinerlei konkrete Schlussfolgerungen für<br />
die Urkundsperson zulässt, welche sie im Rahmen ihrer Prüfung der Voraussetzungen<br />
des Anspruchsübergangs verwerten dürfte, erscheint es auch überflüssig, auf dessen<br />
Vorlage zu bestehen.<br />
Nach eingehender Erörterung der Problematik mit dem Autor des Werkes „Beurkun-<br />
dungen im Kindschaftsrecht“ wird auch dieser in der demnächst geplanten Neuauf-<br />
lage nicht mehr an der gegenteiligen Auffassung festhalten.<br />
6. Muss der Rechtsnachfolger die Absendung oder gar den Zugang einer Rechts-<br />
wahrungsanzeige nachweisen?<br />
Überhaupt nicht erforderlich zum Nachweis der Rechtsnachfolge ist hingegen die<br />
Rechtswahrungsanzeige nach <strong>§</strong> 7 Abs. 2 <strong>UVG</strong> bzw <strong>§</strong> <strong>33</strong> Abs. 3 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Knittel, in:<br />
Beurkundungen im Kindschaftsrecht, 6. Aufl. 2005, Rn 409 führt hierzu aus:<br />
„Ihr kommen zwei wesentliche materiell-rechtliche Wirkungen zu:<br />
a) Sie ermöglicht ab ihrem Zugang die Inanspruchnahme des Schuldners<br />
für den Kindesunterhalt („Warnfunktion“). Dies hat besonders dann Bedeu-<br />
tung, wenn der Pflichtige bisher nicht von Seiten des Kindes als Gläubiger<br />
im Sinne von <strong>§</strong> 1613 Abs. 1 S. 1 BGB zur Auskunft aufgefordert, gemahnt<br />
oder verklagt wurde (vgl. BGH FamRZ 2003, 860). Dann ist der Zugang der<br />
Rechtswahrungsanzeige die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der<br />
Verpflichtete in diesem Sinne rückwirkend zu Unterhaltszahlungen heran-