Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft III (VKH und ... - DIJuF
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<strong>DIJuF</strong>-Themengutachten<br />
<strong>Gerichtliche</strong> <strong>Feststellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vaterschaft</strong> <strong>III</strong><br />
(<strong>VKH</strong> <strong>und</strong> Kostenentscheidung)<br />
vom 10. Dezember 2012<br />
– Häufig gestellte Fragen <strong>und</strong> die Antworten –<br />
Vf 1.186 Ht/K
Inhalt<br />
2<br />
1. Ist es erfor<strong>der</strong>lich, bei Vertretung des antragstellenden Kindes durch das Ju-<br />
gendamt als Beistand bei gerichtlichen <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellungsverfahren, einen<br />
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen?<br />
2. Unter welchen Voraussetzungen können <strong>der</strong> Mutter im Verfahren über die Fest-<br />
stellung <strong>der</strong> <strong>Vaterschaft</strong> Kosten auferlegt werden?<br />
3. Wann sollte die Mutter einen Antrag auf <strong>VKH</strong> stellen?<br />
4. Ist <strong>der</strong> Mutter als Beteiligte im <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellungsverfahren im Rahmen <strong>der</strong><br />
<strong>VKH</strong> auch ein Rechtsanwalt beizuordnen?<br />
5. Ist die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen im Abstammungsverfah-<br />
ren zulässig?
3<br />
1. Ist es erfor<strong>der</strong>lich, bei Vertretung des antragstellenden Kindes durch das Jugendamt<br />
als Beistand bei gerichtlichen <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellungsverfahren, einen<br />
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen?<br />
Das war bis zum 31.12.2012 nicht erfor<strong>der</strong>lich. In seiner durch das FamFG zum<br />
01.09.2009 eingeführten Fassung lautete § 81 Abs. 3 FamFG: „Einem min<strong>der</strong>jährigen<br />
Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt<br />
werden.“<br />
Obwohl die FGG-RG-Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.16/6308, 216) sich hierzu unklar<br />
<strong>und</strong> eher einschränkend äußerten, legte <strong>der</strong> Wortlaut nahe, die Vorschrift auch auf<br />
Abstammungssachen anzuwenden, da diese in beson<strong>der</strong>em Maße die Person des<br />
Kindes betreffen (hierzu <strong>DIJuF</strong>-Rechtsgutachten JAmt 2009, 493; JAmt 2010, 359; fer-<br />
ner Anm. Knittel JAmt 2010, 497). Dies entsprach zuletzt <strong>der</strong> hM auch in <strong>der</strong> Recht-<br />
sprechung (OLG Düsseldorf JAmt 2010, 497; OLG Celle FamRZ 2010, 1840; OLG Stutt-<br />
gart FamRZ 2011, 1751; OLG Schleswig 27.01.2012, 10 WF 237/11 mwN; aA Keidel,<br />
FamFG, § 81 Rn 66; Rüntz/Viefhues FamRZ 2010, 1285, 1293).<br />
Folgerichtig konnte auch <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter eines Kindes im Verfahren auf<br />
<strong>Feststellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vaterschaft</strong> davon absehen, für dieses <strong>VKH</strong> zu beantragen. Denn<br />
wenn dem Kind am Ende keine Kosten auferlegt werden durften, war es we<strong>der</strong> vor-<br />
schusspflichtig noch benötigte es Verfahrenskostenhilfe.<br />
Dieser Auslegung hat nunmehr <strong>der</strong> Gesetzgeber die Gr<strong>und</strong>lage entzogen. Durch Art.<br />
6 Nr 10 des „Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess“<br />
wurde mit Wirkung ab 01.01.2013 in § 81 Abs. 3 FamFG das Wort „Verfahren“ ersetzt<br />
durch „Kindschaftssachen“. Das sind aber nach <strong>der</strong> Legaldefinition des § 151 FamFG<br />
nur die dort aufgeführten Verfahrensgegenstände, zu denen nicht die Abstam-<br />
mungssachen nach §§ 169 ff FamFG gehören.<br />
Die Än<strong>der</strong>ung soll nach <strong>der</strong> Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 17/10490, 19) <strong>der</strong> Klar-<br />
stellung dienen, dass Verfahren in Abstammungssachen nicht von § 81 Abs. 3 FamFG<br />
erfasst sind. Damit ist nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers künftig wie<strong>der</strong> ei-<br />
ne Kostenentscheidung – auch – zu Lasten des Kindes möglich.<br />
Eine wesentliche Folge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ist, dass Jugendämter ab 2013 wie<strong>der</strong> <strong>VKH</strong>-<br />
Anträge für die Kin<strong>der</strong> als Antragsteller einreichen müssen, um entsprechenden An-<br />
for<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Familiengerichte – bei Meidung von Kostenvorschüssen – nachzu-<br />
kommen.<br />
2. Unter welchen Voraussetzungen können <strong>der</strong> Mutter im Verfahren über die<br />
<strong>Feststellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vaterschaft</strong> Kosten auferlegt werden?<br />
a) Ein Teil <strong>der</strong> Rechtsprechung legt zugr<strong>und</strong>e, dass im Abstammungsverfahren eine<br />
Kostenaufhebung zwischen an<strong>der</strong>en Beteiligten, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Mutter, auch<br />
dann in Betracht kommt, wenn die <strong>Vaterschaft</strong> des beteiligten Mannes festgestellt<br />
wird. Diese Ansicht über eine Kostenaufhebung zulasten <strong>der</strong> Mutter auch bei Feststel-
4<br />
lung <strong>der</strong> <strong>Vaterschaft</strong> wurde zB vertreten vom OLG Düsseldorf (JAmt 2010, 497 m. abl.<br />
Anm. Knittel).<br />
Wir halten das nicht für sachgerecht <strong>und</strong> verweisen hierzu auf die eingehende Ar-<br />
gumentation von Knittel (aaO) sowie auf OLG Stuttgart (JAmt 2011, 272 = FamRZ<br />
2011, 1321). Die zitierte Entscheidung hat erkannt:<br />
„Es entspricht in <strong>der</strong> Regel nicht billigem Ermessen, im Falle einer erfolgrei-<br />
chen <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellung <strong>der</strong> beteiligten Mutter Gerichtskosten aufzu-<br />
erlegen“.<br />
Zur Begründung hat <strong>der</strong> Senat bezüglich des Vorgehens <strong>der</strong> Mutter in einem Fall <strong>der</strong><br />
postmortalen <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellung bemerkt:<br />
„Da sie hiermit in erster Linie das Interesse ihres Kindes an <strong>der</strong> Kenntnis sei-<br />
ner Abstammung wahrgenommen hat, entspricht es nicht billigem Ermes-<br />
sen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen; gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2<br />
FamFG ist daher ihr gegenüber von <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Kosten abzusehen<br />
(insoweit übereinstimmend Finke, Die Kostenentscheidung in Familiensa-<br />
chen nach dem FamFG im Überblick, FPR 2010, 331, 333; Anmerkung Knit-<br />
tel zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.10.2010, JAmt 2010,<br />
497, 499).“<br />
Im gleichen Sinne hat das OLG Oldenburg (JAmt 2011, 654) erkannt, mit <strong>der</strong> Begrün-<br />
dung, dass die <strong>Feststellung</strong> in erster Linie im Interesse des Kindes erfolgt <strong>und</strong> die Mut-<br />
ter keinerlei Möglichkeiten hatte, die Einleitung des Verfahrens zu vermeiden. Der in<br />
Anspruch genommene Vater hingegen hatte die Möglichkeit, dass Gerichtsverfah-<br />
ren zu vermeiden. Außerdem trifft einen Vater ebenfalls das Kostenrisiko, wenn er oh-<br />
ne Einschaltung des Gerichts durch Einholung eines privaten Gutachtens seine Va-<br />
terschaft klären will.<br />
Auch das OLG Celle hat bereits frühzeitig (FamRZ 2010, 1840) im Gr<strong>und</strong>satz diesen<br />
Standpunkt wie folgt eingenommen:<br />
„Dies hin<strong>der</strong>t es indes nicht, dem Beteiligten, <strong>der</strong> als Vater des Kindes fest-<br />
gestellt wird, ohne Antragsteller zu sein, die gerichtlichen Kosten (Gebüh-<br />
ren <strong>und</strong> Auslagen) i.S.v. § 80 Satz 1 FamFG aufzuerlegen. Dies findet seinen<br />
Gr<strong>und</strong> darin, dass <strong>der</strong> potentielle biologische Vater die Möglichkeit hat,<br />
seine <strong>Vaterschaft</strong> vor <strong>der</strong> Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens urk<strong>und</strong>-<br />
lich anzuerkennen.“<br />
b) Im Umkehrschluss muss dann gelten: Wenn die Mutter, die als einzige Person siche-<br />
res Wissen über die Umstände <strong>der</strong> Zeugung <strong>und</strong> über mögliche Putativväter haben<br />
kann, durch ihre Angaben bewirkt, dass ein Mann als – einziger entsprechen<strong>der</strong> –<br />
Beteiligter in ein Verfahren einbezogen wird, <strong>der</strong> letztlich als Vater ausgeschlossen<br />
wird, erscheint es nicht von vornherein unbillig, <strong>der</strong> Mutter auch die Verfahrenskosten<br />
aufzuerlegen, zumindest aber eine Erstattung <strong>der</strong> außergerichtlichen Kosten des<br />
Mannes anzuordnen.
5<br />
c) Die Problematik ließe sich dann bereits auf <strong>der</strong> Ebene des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG<br />
abhandeln <strong>und</strong> verlangte nicht erst eine Prüfung, ob die Mutter durch grobes Ver-<br />
schulden iSv § 81 Abs. 2 Nr 1 FamFG Anlass für das Verfahren gegeben hat.<br />
Die letztgenannte Voraussetzung wird in einschlägigen Fällen sicher nicht ganz ein-<br />
fach festzustellen sein. Zu berücksichtigen ist dabei: Einerseits sind die Methoden <strong>der</strong><br />
<strong>Vaterschaft</strong>sbegutachtung inzwischen <strong>der</strong>art ausgereift, dass Fehler des Sachver-<br />
ständigen hierbei kaum vorkommen können. In sehr seltenen Ausnahmefällen könnte<br />
allenfalls ein unrichtiges Gutachten dadurch bewirkt worden sein, dass Probenmate-<br />
rial versehentlich o<strong>der</strong> gar in manipulativer Absicht vertauscht worden sein könnte.<br />
Aber dies dürfte nur in einer verschwindend geringen Zahl von Fällen zu unterstellen<br />
o<strong>der</strong> gar nachzuweisen sein.<br />
Wenn die Mutter gleichwohl behauptet, nur <strong>der</strong> angegebene Mann komme als Va-<br />
ter in Betracht, mag es sein, dass sie sogar subjektiv davon überzeugt ist. Das muss<br />
aber nicht bedeuten, dass dies tatsächlich objektiv zutrifft. Es gibt vielfältige Gründe,<br />
warum Mütter ggf in dieser Hinsicht irren können (zB die unrichtige Annahme, ein be-<br />
stimmter Geschlechtsverkehr habe außerhalb <strong>der</strong> gesetzlichen Empfängniszeit statt-<br />
gef<strong>und</strong>en, ein aus Scham verdrängter einmaliger Seitensprung uam). Deshalb mag<br />
es zweifelhaft sein, ob man in <strong>der</strong>artigen Fällen stets von „grobem“ Verschulden<br />
sprechen kann. Das schließt aber jedenfalls eine Billigkeitsabwägung zugunsten des<br />
Mannes <strong>und</strong> zulasten <strong>der</strong> Mutter im Rahmen <strong>der</strong> allgemeinen Vorschrift des § 81<br />
Abs. 1 S. 1 FamFG nicht aus.<br />
d) Beson<strong>der</strong>er Aufmerksamkeit des Gerichts bedarf es, dass bei gleichzeitiger Verfol-<br />
gung des <strong>Feststellung</strong>sbegehrens <strong>und</strong> des Antrags auf Unterhaltsfestsetzung (§ 237<br />
FamFG) unterschiedliche Vorschriften für die Kostenentscheidung anzuwenden sind.<br />
Selbst wenn man <strong>der</strong> nicht überzeugenden Auffassung wäre, dass bei <strong>der</strong> Feststel-<br />
lung <strong>der</strong> <strong>Vaterschaft</strong> ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens eine Kosten-<br />
aufhebung zwischen dem festgestellten Vater <strong>und</strong> <strong>der</strong> Mutter bezüglich <strong>der</strong> Ge-<br />
richtskosten ermessensgerecht sei, kann dies nicht für die Entscheidung über den Un-<br />
terhaltsanspruch gelten. Denn § 243 S. 2 Nr 1 FamFG stellt ausdrücklich auf das Ver-<br />
hältnis von Obsiegen <strong>und</strong> Unterliegen <strong>der</strong> Beteiligten ab.<br />
Da bereits Entscheidungen ergangen sind, die offensichtlich ohne tiefer gehende<br />
Prüfung dieser Rechtslage eine einheitliche Kostenentscheidung durch Kostenaufhe-<br />
bung getroffen haben, nachdem die <strong>Vaterschaft</strong> festgestellt <strong>und</strong> dem Kind <strong>der</strong> Min-<br />
destunterhalt zugesprochen worden war, sollte das Gericht bereits bei Antragstellung<br />
auf die unterschiedlichen Kostenvorschriften hingewiesen werden.<br />
Falls – wie im <strong>DIJuF</strong>-Themengutachten <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellung II empfohlen – <strong>der</strong> Un-<br />
terhaltsantrag nachgeschoben wird, sobald das positive Abstammungsgutachten<br />
vorliegt, sollte <strong>der</strong> Hinweis zu diesem Zeitpunkt nicht vergessen werden.
3. Wann sollte die Mutter einen Antrag auf <strong>VKH</strong> stellen?<br />
6<br />
Beispielsfall: In einem Abstammungsverfahren liegt inzwischen ein negatives Gutachten zur <strong>Vaterschaft</strong><br />
des beteiligten Mannes vor. Das Jugendamt fragt, ob es <strong>der</strong> Mutter empfehlen soll, jetzt noch <strong>VKH</strong> zu<br />
beantragen, um ihre Haftung wenigstens für die Gerichtskosten auszuschließen.<br />
a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es zwar vernünftig, einer Mutter im Hinblick auf eine womöglich<br />
drohende Kostenhaftung anzuraten, <strong>VKH</strong> zu beantragen. Ein solcher Antrag ist auch<br />
statthaft, solange die Instanz noch nicht durch eine Endentscheidung abgeschlossen<br />
ist. Allerdings hat das Gericht im Rahmen <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Verfahrenskos-<br />
tenhilfe gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 114 ZPO auch zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung<br />
des <strong>VKH</strong>-Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet <strong>und</strong> nicht mutwillig er-<br />
scheint. Diese Frage würde sich in <strong>der</strong> Regel von vornherein nicht stellen, wenn die<br />
Verfahrenskostenhilfe in <strong>der</strong>artigen Fällen bereits zu Verfahrensbeginn beantragt<br />
wird.<br />
Denn in diesem Fall darf das Gericht, wenn es nicht sofort über die <strong>VKH</strong> entscheidet,<br />
nicht nachträglich die Erfolgsaussichten rückwirkend vom Verfahrensausgang her<br />
beurteilen. Das hat das BVerfG in einem Beschluss vom 13.07.2005 = FamRZ 2005,<br />
1893 wie folgt betont:<br />
„Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden<br />
darf, wenn ein Erfolg in <strong>der</strong> Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge-<br />
schlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl BVerfGE 81,<br />
347, 357 f; stRspr).<br />
Diesen Anfor<strong>der</strong>ungen wird die Entscheidung zur Nichtgewährung von<br />
Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat zur Begrün-<br />
dung seiner Ablehnung <strong>der</strong> Prozesskostenhilfe auf seine gleichzeitig er-<br />
gangene Hauptsacheentscheidung verwiesen <strong>und</strong> sich damit maßgeb-<br />
lich auf seine eigene Beweisaufnahme <strong>und</strong> mündliche Verhandlung im<br />
Hauptsacheverfahren gestützt, <strong>der</strong>en Ergebnisse zu Beginn des Beschwer-<br />
deverfahrens noch nicht festgestanden haben. (…) Demnach hat das<br />
Oberlandesgericht bei <strong>der</strong> Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von<br />
Prozesskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorge-<br />
nommen <strong>und</strong> damit die Anfor<strong>der</strong>ungen des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung<br />
mit dem Rechtsstaatsprinzip verkannt.“<br />
Deshalb ist allgemein Müttern, die als gesetzlich Beteiligte gem. § 172 Abs. 1 Nr 2<br />
FamFG zwangsläufig zum Verfahren hinzugezogen werden <strong>und</strong> infolgedessen auch<br />
Gefahr laufen, durch eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 o<strong>der</strong> Abs. 2 FamFG<br />
belastet zu werden, zu empfehlen, rechtzeitig zu Verfahrensbeginn einen <strong>VKH</strong>-Antrag<br />
für sich selbst zu stellen.<br />
b) Den Antrag erst dann zu stellen, wenn durch ein Gutachten die ursprünglichen<br />
Tatsachenangaben über den zunächst mutmaßlichen Vater nicht bestätigt werden,<br />
hat nicht nur ein „Geschmäckle“. Zumindest die Erfolgsaussicht des Antrags des Kin-<br />
des ist jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu bejahen. Nach herrschen<strong>der</strong> An-<br />
sicht in Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur ist insoweit <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Entscheidungsreife
7<br />
des <strong>VKH</strong>-Antrags maßgebend. Dies hat zuletzt das OLG Hamm in einem Beschluss<br />
vom 07.02.2011 = FamFR 2011, 256 wie folgt herausgestellt:<br />
„Zwar ist dem Amtsgericht gr<strong>und</strong>sätzlich zuzustimmen, dass es bei <strong>der</strong> Be-<br />
urteilung <strong>der</strong> Erfolgsaussicht <strong>der</strong> Rechtsverfolgung im Rahmen <strong>der</strong> bean-<br />
tragten Verfahrenskostenhilfe gr<strong>und</strong>sätzlich auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Ent-<br />
scheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag ankommt (vgl. Zöller-<br />
Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 44). Auch zwischenzeitlich eingetretene<br />
Verän<strong>der</strong>ungen, die dazu führen, dass zur Zeit <strong>der</strong> Beschlussfassung die Er-<br />
folgsaussicht für die Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten un-<br />
günstiger als anfangs zu beurteilen sind, sind gr<strong>und</strong>sätzlich zu berücksichti-<br />
gen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 45).<br />
Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose zwischen Entscheidungsreife des<br />
Verfahrenskostenhilfeantrags <strong>und</strong> Entscheidung verschlechtert hat, ist dies<br />
nicht zu berücksichtigen, son<strong>der</strong>n nach dem Kenntnisstand zur Zeit <strong>der</strong><br />
Entscheidungsreife zu entscheiden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119<br />
Rz. 46 m.w.N.).“<br />
Die Entscheidungsreife des <strong>VKH</strong>-Antrags konnte hier aber erst zu dem Zeitpunkt ein-<br />
treten, zu dem er erstmals gestellt war. Da lag aber schon das negative Gutachten<br />
zur <strong>Vaterschaft</strong> des beteiligten Mannes vor.<br />
Allerdings sollte sich das Familiengericht wie<strong>der</strong>um schwertun, insoweit eine „Mutwil-<br />
ligkeit“ <strong>der</strong> Mutter zu unterstellen, weil diese zwar von Gesetzes wegen Beteiligte,<br />
aber nicht selbst Antragstellerin ist.<br />
An<strong>der</strong>erseits ist – als praktische Erwägung – naturgemäß nicht zu verkennen, dass die<br />
Angaben, welche das Kind als Antragsteller mit dem Schriftsatz des Beistands vor-<br />
bringen lässt, letztlich wie<strong>der</strong>um auf die Mutter zurückgehen. Sollte deshalb das Fami-<br />
liengericht <strong>der</strong> Mutter beim gegenwärtigen Verfahrensstand die Verfahrenskostenhil-<br />
fe versagen mit <strong>der</strong> Begründung, ihr Vorgehen sei mutwillig gewesen, könnte dage-<br />
gen von ihr sofortige Beschwerde eingelegt werden (§ 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff,<br />
§ 127 Abs. 2 bis 4 ZPO). Hierfür ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt not-<br />
wendig. Der Antrag kann auch zu Protokoll des Amtsgerichts erklärt werden.<br />
Aus hiesiger Sicht erschiene es dann lohnenswert, den zuständigen Familiensenat des<br />
Oberlandesgerichts mit <strong>der</strong> Frage zu befassen, ob einem von Gesetzes wegen am<br />
Verfahren Beteiligten, <strong>der</strong> sich also gegen seine Hinzuziehung gar nicht wehren kann,<br />
ggf Verfahrenskostenhilfe versagt werden darf mit <strong>der</strong> Begründung, <strong>der</strong> Antrag eines<br />
an<strong>der</strong>en Beteiligten, nämlich des Kindes, habe sich im Ergebnis als erfolglos erwiesen.<br />
Rechtsprechung, welche sich zu dieser speziellen Frage äußert, ist uns jedenfalls bis-<br />
her nicht bekannt geworden.<br />
c) Die aufgezeigte Problematik ist aber ein überzeugendes Argument dafür, einer<br />
am Verfahren über einen vom Beistand eingereichten Antrag auf <strong>Feststellung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Vaterschaft</strong> des Kindes beteiligten Mutter gr<strong>und</strong>sätzlich zu empfehlen, bereits von<br />
Anfang an Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, um wenigstens eine (Mit-)Haftung
8<br />
für die Gerichtskosten einschließlich <strong>der</strong> Kosten eines im Verfahren eingeholten Sach-<br />
verständigengutachtens auf diese Weise auszuschließen.<br />
4. Ist <strong>der</strong> Mutter als Beteiligte im <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellungsverfahren im Rahmen<br />
<strong>der</strong> <strong>VKH</strong> auch ein Rechtsanwalt beizuordnen?<br />
Diese Frage ist strittig. Sie wurde vom OLG Celle (FamRZ 2012, 467 = JAmt 2012, 165)<br />
mit folgen<strong>der</strong> Begründung unter Darstellung des Meinungsstands bejaht:<br />
„Nach § 78 Abs. 2 FamFG wird dem Beteiligten ein Rechtsanwalt beige-<br />
ordnet, wenn wegen <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> Sach- <strong>und</strong> Rechtslage die Ver-<br />
tretung durch einen Rechtsanwalt erfor<strong>der</strong>lich erscheint. Nach <strong>der</strong> Recht-<br />
sprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs (FuR 2010, 568 = FamRZ 2010,1427) ist<br />
hierzu auf eine am konkreten Einzelfall orientierte Notwendigkeitsprüfung<br />
abzustellen, die den Umfang <strong>und</strong> die Schwierigkeit <strong>der</strong> konkreten Sache<br />
<strong>und</strong> die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich o<strong>der</strong> schriftlich auszudrü-<br />
cken, berücksichtigt <strong>und</strong> den nicht mehr geregelten Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Waf-<br />
fengleichheit (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1362) einbezieht. Der Senat<br />
geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den Beteiligten im Ab-<br />
stammungsverfahren bereits wegen dessen existentieller Bedeutung (Be-<br />
schluss vom 8.9.2010 – 15 WF 228/10; OLG Dresden FamRZ 2010, 2007 f) <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> Verfahrensausgestaltung ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl.<br />
Helms/Kieninger/Rittner, Abstammungsrecht in <strong>der</strong> Praxis, Rn 264; Grün,<br />
<strong>Vaterschaft</strong>sfeststellung <strong>und</strong> -anfechtung, 2. Aufl., Rn 162 f.; Prüt-<br />
ting/Helms/Stößer, FamFG, 2. Aufl., Rn. 6 zu § 78 FamFG [für den Antrags-<br />
gegner]; Übersicht bei Büte FPR 2011, 356, 359 f.; a.A. Musielak/Borth, Fa-<br />
mFG, 2. Aufl. Rn. 10 zu § 78). Darüber hinaus sind die Rechte <strong>der</strong> Mutter des<br />
Kindes unmittelbar betroffen, wenn <strong>der</strong> als Vater in Anspruch genommene<br />
Mann seine <strong>Vaterschaft</strong> bestreitet sodass bei wi<strong>der</strong>streitenden Interessen<br />
im <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />
regelmäßig geboten ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1363 f; OLG Schles-<br />
wig FamRZ 2011, 388).<br />
Soweit das OLG Oldenburg (FamRZ 2011, 914 f) den gegenteiligen Stand-<br />
punkt vertritt, folgt <strong>der</strong> Senat dem nicht. Wie sich die Sachlage im Laufe<br />
des Verfahrens entwickelt, lässt sich bei dessen Beginn bzw. im Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Bewilligungsreife häufig nicht absehen. Daher kommt es<br />
nicht nur darauf an, dass – wie das Amtsgericht im angefochtenen Be-<br />
schluss <strong>und</strong> das OLG Oldenburg meinen – durch die Anhörung <strong>der</strong> Kin-<br />
desmutter festzustellen ist, ob es zwischen dieser <strong>und</strong> dem beteiligten<br />
Mann in <strong>der</strong> gesetzlichen Empfängniszeit zum Geschlechtsverkehr ge-<br />
kommen ist. Diese im Rahmen des Erörterungstermins nach § 175 Abs. 1<br />
FamFG zu klärende Frage ist zwar für die Anordnung bzw. Durchführung<br />
<strong>der</strong> Beweisaufnahme durch ein Abstammungsgutachten von wesentlicher<br />
Bedeutung. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, kann sich die Sachlage
9<br />
dadurch unerwartet entwickeln, dass <strong>der</strong> als Vater in Anspruch genom-<br />
mene Beteiligte zu 4, nachdem ihm die Anträge bei<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> sowie die<br />
Ladung zum Erörterungstermin noch am 03. <strong>und</strong> 06.08.2011 zugestellt wer-<br />
den konnten, we<strong>der</strong> zum Erörterungstermin am 07.09.2011 erschienen ist<br />
noch für den Sachverständigen unter seiner bekannten Anschrift zu errei-<br />
chen war, obwohl er auf die Anfragen des Jugendamtes noch geantwor-<br />
tet hatte. Auch wenn das Abstammungsverfahren von <strong>der</strong> Amtsermittlung<br />
geprägt ist, kann es den Verfahrensbeteiligten nicht verwehrt werden, auf<br />
die Verfahrensführung durch Anregungen <strong>und</strong> Hinweise Einfluss zu neh-<br />
men. Dies ist <strong>der</strong> Beteiligten zu 3 ohne anwaltliche Beratung <strong>und</strong> Vertre-<br />
tung indes nicht möglich. So könnte vorliegend <strong>der</strong> Hinweis in Betracht<br />
kommen, dass anstelle des Beteiligten zu 4, sofern dessen Aufenthalt auf<br />
längere Zeit trotz <strong>der</strong> insoweit gebotenen Ermittlungen nicht festgestellt<br />
werden kann, dessen nahe Verwandte in die Begutachtung gem. § 178<br />
Abs. 1 FamFG einbezogen werden können (vgl Schulte-Bunert/Wein-<br />
reich/Schwonberg, FamFG, 2. Aufl., Rn 8 zu § 177 FamFG).<br />
Dass die Abstammungsgutachten sowohl vom Aufbau wie von <strong>der</strong> Formu-<br />
lierung ihres Ergebnisses her auch für einen juristischen Laien ohne Vor-<br />
kenntnisse verständlich <strong>und</strong> nachvollziehbar sind (so OLG Oldenburg Fa-<br />
mRZ 2011, 914, 195), trifft für den Regelfall nach den Erfahrungen des Se-<br />
nats zu. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bewilligungsreife lässt sich dies jedoch nicht zu-<br />
verlässig beurteilen. Stehen die Angaben <strong>der</strong> Mutter des Kindes <strong>und</strong> das<br />
Ergebnis des Gutachtens in Wi<strong>der</strong>spruch, ist eine kritische Überprüfung des<br />
Sachverständigengutachtens nebst den zu dokumentierenden Identitäts-<br />
feststellungen, die den Richtlinien für die Erstattung von Abstammungs-<br />
gutachten (FamRZ 2002, 1159) entsprechen müssen, erfor<strong>der</strong>lich. Auch<br />
hieraus kann sich eine nicht einfache Rechtslage ergeben, die die Beiord-<br />
nung eines Rechtsanwalts rechtfertigt. Dabei kann <strong>der</strong> betreffende Ver-<br />
fahrensbeteiligte nicht darauf verwiesen werden, einen Antrag auf Bei-<br />
ordnung eines Rechtsanwalts erst zu dem Zeitpunkt zu stellen, in dem mög-<br />
liche Schwierigkeiten im konkreten Verfahren zutage treten.<br />
Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> existentiellen Bedeutung <strong>und</strong> <strong>der</strong> verfassungs-<br />
rechtlich geschützten Rechtspositionen <strong>der</strong> Verfahrensbeteiligten er-<br />
scheint daher im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfor<strong>der</strong>lich<br />
iSv § 78 Abs. 1 FamFG.“<br />
5. Ist die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen im Abstammungsverfahren<br />
zulässig?<br />
a) Da eine Anfechtung in <strong>der</strong> Hauptsache keinen Erfolg verspricht, solange nicht trif-<br />
tige Gründe dafür angeführt werden können, dass das Sachverständigengutachten<br />
falsch sei, käme nur die isolierte Anfechtung <strong>der</strong> Kostenentscheidung in Betracht.
10<br />
b) Ein solcher Rechtsbehelf ist gr<strong>und</strong>sätzlich eröffnet. Allerdings ist zu beachten: In<br />
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist gem. § 61 Abs. 1 FamFG die Beschwerde<br />
nur zulässig, wenn <strong>der</strong> Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt o<strong>der</strong><br />
das Erstgericht die Beschwerde aus den Gründen des § 61 Abs. 3 Nr 1 FamFG zulässt.<br />
Hierbei wird zum Teil argumentiert, dass im Umkehrschluss in nichtvermögensrechtli-<br />
chen Angelegenheiten – wozu auch die Abstammungssachen gehören – eine Be-<br />
schwerde auch allein gegen die Kostenentscheidung nach dem Wortlaut von § 61<br />
Abs. 1 FamFG ohne Mindestbeschwer zulässig sei (so zB Feskorn, in: Prütting/Helms,<br />
FamFG, § 81 Rn 33 aE unter Hinweis auf RegE BT-Drucks. 16/6308, 204 <strong>und</strong> in Zöller,<br />
ZPO, 28. Aufl. 2009, § 61 FamFG Rn 6).<br />
Die inzwischen wohl ganz hM versteht hingegen ungeachtet des missverständlichen<br />
Gesetzestexts die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung – für sich genommen<br />
– als vermögensrechtliche Angelegenheit, für welche die vorgenannte Einschrän-<br />
kung zu beachten sei (so zB OLG Stuttgart NJW 2010, 383; OLG Köln FamRZ 2010,<br />
1834; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; OLG Koblenz FamRZ 2010, 2013; OLG Zwei-<br />
brücken FamRZ 2010, 1835; Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, § 61 FamFG Rn 3;<br />
Koritz, in: MünchKommZPO (FamFG), § 61 Rn 3; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 16.<br />
Aufl., § 61 Rn 4).<br />
c) Damit ist die isolierte Anfechtung <strong>der</strong> Kostenentscheidung zwar zulässig, setzt aber<br />
voraus, dass <strong>der</strong> Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Das ist je-<br />
denfalls nicht <strong>der</strong> Fall, wenn man lediglich die gegnerischen Anwaltskosten in Rech-<br />
nung stellt, welche die Mutter zu tragen hätte. Diese sind in einschlägigen Abstam-<br />
mungssachen auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage eines Verfahrenswerts von 2.000 EUR zu berechnen<br />
(§ 47 Abs. 1 FamGKG). Die einfache Gebühr bei einem Gegenstandswert in dieser<br />
Höhe beträgt – nach <strong>der</strong> Anlage zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG – 133 EUR. Eine anwaltliche<br />
Verfahrensgebühr beläuft sich nach Nr 3100 Vergütungsverzeichnis zum RVG auf 1,3<br />
hieraus, also 172,29 EUR. Hinzu kommt ggf eine Termingebühr nach Nr 3104 Vergü-<br />
tungsverzeichnis zum RVG in Höhe des 1,2-Zweifachen aus 133 EUR, also 159,60 EUR.<br />
Die Summe <strong>der</strong> Gebühren liegt damit bei 331,89 EUR. Hinzu tritt die Auslagenpau-<br />
schale in Höhe von 20 EUR nach Nr 7000 Vergütungsverzeichnis zum RVG. Die schließ-<br />
lich auf die Gesamtsumme von 351,89 EUR anzusetzende MwSt beträgt 66,86 EUR.<br />
Die gesamte For<strong>der</strong>ung, die Verfahrensbevollmächtigte eines beteiligten Mannes<br />
stellen können, übersteigt somit nicht 418,75 EUR.<br />
Damit wird <strong>der</strong> Beschwerdewert von 600 EUR nicht überschritten; eine isolierte An-<br />
fechtung <strong>der</strong> Kostenentscheidung ist damit unzulässig.<br />
d) An<strong>der</strong>s wäre dies, wenn auch die Gerichtskosten einschließlich <strong>der</strong> Kosten des<br />
Sachverständigengutachtens einbezogen würden. In diesem Fall läge aller Wahr-<br />
scheinlichkeit nach die Kostenlast über 600 EUR <strong>und</strong> das isolierte Rechtsmittel wäre<br />
zulässig. Allerdings wäre davon wie<strong>der</strong>um nur auszugehen, wenn dem/<strong>der</strong> Beteilig-<br />
ten Verfahrenskostenhilfe versagt würde.<br />
Umgekehrt hätte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung im<br />
Ergebnis zur Folge, dass <strong>der</strong> Beteiligte selbst keine Gerichtskosten tragen musste <strong>und</strong>
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darum auch nicht in entsprechendem Umfang beschwert wäre. In diesem Fall bliebe<br />
es bei <strong>der</strong> Unzulässigkeit des Rechtsmittels als isolierte Beschwerde gegen die Kos-<br />
tenentscheidung.