Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft III (VKH und ... - DIJuF
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b) Ein solcher Rechtsbehelf ist gr<strong>und</strong>sätzlich eröffnet. Allerdings ist zu beachten: In<br />
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist gem. § 61 Abs. 1 FamFG die Beschwerde<br />
nur zulässig, wenn <strong>der</strong> Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt o<strong>der</strong><br />
das Erstgericht die Beschwerde aus den Gründen des § 61 Abs. 3 Nr 1 FamFG zulässt.<br />
Hierbei wird zum Teil argumentiert, dass im Umkehrschluss in nichtvermögensrechtli-<br />
chen Angelegenheiten – wozu auch die Abstammungssachen gehören – eine Be-<br />
schwerde auch allein gegen die Kostenentscheidung nach dem Wortlaut von § 61<br />
Abs. 1 FamFG ohne Mindestbeschwer zulässig sei (so zB Feskorn, in: Prütting/Helms,<br />
FamFG, § 81 Rn 33 aE unter Hinweis auf RegE BT-Drucks. 16/6308, 204 <strong>und</strong> in Zöller,<br />
ZPO, 28. Aufl. 2009, § 61 FamFG Rn 6).<br />
Die inzwischen wohl ganz hM versteht hingegen ungeachtet des missverständlichen<br />
Gesetzestexts die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung – für sich genommen<br />
– als vermögensrechtliche Angelegenheit, für welche die vorgenannte Einschrän-<br />
kung zu beachten sei (so zB OLG Stuttgart NJW 2010, 383; OLG Köln FamRZ 2010,<br />
1834; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; OLG Koblenz FamRZ 2010, 2013; OLG Zwei-<br />
brücken FamRZ 2010, 1835; Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, § 61 FamFG Rn 3;<br />
Koritz, in: MünchKommZPO (FamFG), § 61 Rn 3; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 16.<br />
Aufl., § 61 Rn 4).<br />
c) Damit ist die isolierte Anfechtung <strong>der</strong> Kostenentscheidung zwar zulässig, setzt aber<br />
voraus, dass <strong>der</strong> Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Das ist je-<br />
denfalls nicht <strong>der</strong> Fall, wenn man lediglich die gegnerischen Anwaltskosten in Rech-<br />
nung stellt, welche die Mutter zu tragen hätte. Diese sind in einschlägigen Abstam-<br />
mungssachen auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage eines Verfahrenswerts von 2.000 EUR zu berechnen<br />
(§ 47 Abs. 1 FamGKG). Die einfache Gebühr bei einem Gegenstandswert in dieser<br />
Höhe beträgt – nach <strong>der</strong> Anlage zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG – 133 EUR. Eine anwaltliche<br />
Verfahrensgebühr beläuft sich nach Nr 3100 Vergütungsverzeichnis zum RVG auf 1,3<br />
hieraus, also 172,29 EUR. Hinzu kommt ggf eine Termingebühr nach Nr 3104 Vergü-<br />
tungsverzeichnis zum RVG in Höhe des 1,2-Zweifachen aus 133 EUR, also 159,60 EUR.<br />
Die Summe <strong>der</strong> Gebühren liegt damit bei 331,89 EUR. Hinzu tritt die Auslagenpau-<br />
schale in Höhe von 20 EUR nach Nr 7000 Vergütungsverzeichnis zum RVG. Die schließ-<br />
lich auf die Gesamtsumme von 351,89 EUR anzusetzende MwSt beträgt 66,86 EUR.<br />
Die gesamte For<strong>der</strong>ung, die Verfahrensbevollmächtigte eines beteiligten Mannes<br />
stellen können, übersteigt somit nicht 418,75 EUR.<br />
Damit wird <strong>der</strong> Beschwerdewert von 600 EUR nicht überschritten; eine isolierte An-<br />
fechtung <strong>der</strong> Kostenentscheidung ist damit unzulässig.<br />
d) An<strong>der</strong>s wäre dies, wenn auch die Gerichtskosten einschließlich <strong>der</strong> Kosten des<br />
Sachverständigengutachtens einbezogen würden. In diesem Fall läge aller Wahr-<br />
scheinlichkeit nach die Kostenlast über 600 EUR <strong>und</strong> das isolierte Rechtsmittel wäre<br />
zulässig. Allerdings wäre davon wie<strong>der</strong>um nur auszugehen, wenn dem/<strong>der</strong> Beteilig-<br />
ten Verfahrenskostenhilfe versagt würde.<br />
Umgekehrt hätte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung im<br />
Ergebnis zur Folge, dass <strong>der</strong> Beteiligte selbst keine Gerichtskosten tragen musste <strong>und</strong>