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Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft III (VKH und ... - DIJuF

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lung <strong>der</strong> <strong>Vaterschaft</strong> wurde zB vertreten vom OLG Düsseldorf (JAmt 2010, 497 m. abl.<br />

Anm. Knittel).<br />

Wir halten das nicht für sachgerecht <strong>und</strong> verweisen hierzu auf die eingehende Ar-<br />

gumentation von Knittel (aaO) sowie auf OLG Stuttgart (JAmt 2011, 272 = FamRZ<br />

2011, 1321). Die zitierte Entscheidung hat erkannt:<br />

„Es entspricht in <strong>der</strong> Regel nicht billigem Ermessen, im Falle einer erfolgrei-<br />

chen <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellung <strong>der</strong> beteiligten Mutter Gerichtskosten aufzu-<br />

erlegen“.<br />

Zur Begründung hat <strong>der</strong> Senat bezüglich des Vorgehens <strong>der</strong> Mutter in einem Fall <strong>der</strong><br />

postmortalen <strong>Vaterschaft</strong>sfeststellung bemerkt:<br />

„Da sie hiermit in erster Linie das Interesse ihres Kindes an <strong>der</strong> Kenntnis sei-<br />

ner Abstammung wahrgenommen hat, entspricht es nicht billigem Ermes-<br />

sen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen; gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2<br />

FamFG ist daher ihr gegenüber von <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Kosten abzusehen<br />

(insoweit übereinstimmend Finke, Die Kostenentscheidung in Familiensa-<br />

chen nach dem FamFG im Überblick, FPR 2010, 331, 333; Anmerkung Knit-<br />

tel zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.10.2010, JAmt 2010,<br />

497, 499).“<br />

Im gleichen Sinne hat das OLG Oldenburg (JAmt 2011, 654) erkannt, mit <strong>der</strong> Begrün-<br />

dung, dass die <strong>Feststellung</strong> in erster Linie im Interesse des Kindes erfolgt <strong>und</strong> die Mut-<br />

ter keinerlei Möglichkeiten hatte, die Einleitung des Verfahrens zu vermeiden. Der in<br />

Anspruch genommene Vater hingegen hatte die Möglichkeit, dass Gerichtsverfah-<br />

ren zu vermeiden. Außerdem trifft einen Vater ebenfalls das Kostenrisiko, wenn er oh-<br />

ne Einschaltung des Gerichts durch Einholung eines privaten Gutachtens seine Va-<br />

terschaft klären will.<br />

Auch das OLG Celle hat bereits frühzeitig (FamRZ 2010, 1840) im Gr<strong>und</strong>satz diesen<br />

Standpunkt wie folgt eingenommen:<br />

„Dies hin<strong>der</strong>t es indes nicht, dem Beteiligten, <strong>der</strong> als Vater des Kindes fest-<br />

gestellt wird, ohne Antragsteller zu sein, die gerichtlichen Kosten (Gebüh-<br />

ren <strong>und</strong> Auslagen) i.S.v. § 80 Satz 1 FamFG aufzuerlegen. Dies findet seinen<br />

Gr<strong>und</strong> darin, dass <strong>der</strong> potentielle biologische Vater die Möglichkeit hat,<br />

seine <strong>Vaterschaft</strong> vor <strong>der</strong> Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens urk<strong>und</strong>-<br />

lich anzuerkennen.“<br />

b) Im Umkehrschluss muss dann gelten: Wenn die Mutter, die als einzige Person siche-<br />

res Wissen über die Umstände <strong>der</strong> Zeugung <strong>und</strong> über mögliche Putativväter haben<br />

kann, durch ihre Angaben bewirkt, dass ein Mann als – einziger entsprechen<strong>der</strong> –<br />

Beteiligter in ein Verfahren einbezogen wird, <strong>der</strong> letztlich als Vater ausgeschlossen<br />

wird, erscheint es nicht von vornherein unbillig, <strong>der</strong> Mutter auch die Verfahrenskosten<br />

aufzuerlegen, zumindest aber eine Erstattung <strong>der</strong> außergerichtlichen Kosten des<br />

Mannes anzuordnen.

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