Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft III (VKH und ... - DIJuF
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3. Wann sollte die Mutter einen Antrag auf <strong>VKH</strong> stellen?<br />
6<br />
Beispielsfall: In einem Abstammungsverfahren liegt inzwischen ein negatives Gutachten zur <strong>Vaterschaft</strong><br />
des beteiligten Mannes vor. Das Jugendamt fragt, ob es <strong>der</strong> Mutter empfehlen soll, jetzt noch <strong>VKH</strong> zu<br />
beantragen, um ihre Haftung wenigstens für die Gerichtskosten auszuschließen.<br />
a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es zwar vernünftig, einer Mutter im Hinblick auf eine womöglich<br />
drohende Kostenhaftung anzuraten, <strong>VKH</strong> zu beantragen. Ein solcher Antrag ist auch<br />
statthaft, solange die Instanz noch nicht durch eine Endentscheidung abgeschlossen<br />
ist. Allerdings hat das Gericht im Rahmen <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Verfahrenskos-<br />
tenhilfe gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 114 ZPO auch zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung<br />
des <strong>VKH</strong>-Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet <strong>und</strong> nicht mutwillig er-<br />
scheint. Diese Frage würde sich in <strong>der</strong> Regel von vornherein nicht stellen, wenn die<br />
Verfahrenskostenhilfe in <strong>der</strong>artigen Fällen bereits zu Verfahrensbeginn beantragt<br />
wird.<br />
Denn in diesem Fall darf das Gericht, wenn es nicht sofort über die <strong>VKH</strong> entscheidet,<br />
nicht nachträglich die Erfolgsaussichten rückwirkend vom Verfahrensausgang her<br />
beurteilen. Das hat das BVerfG in einem Beschluss vom 13.07.2005 = FamRZ 2005,<br />
1893 wie folgt betont:<br />
„Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden<br />
darf, wenn ein Erfolg in <strong>der</strong> Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge-<br />
schlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl BVerfGE 81,<br />
347, 357 f; stRspr).<br />
Diesen Anfor<strong>der</strong>ungen wird die Entscheidung zur Nichtgewährung von<br />
Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat zur Begrün-<br />
dung seiner Ablehnung <strong>der</strong> Prozesskostenhilfe auf seine gleichzeitig er-<br />
gangene Hauptsacheentscheidung verwiesen <strong>und</strong> sich damit maßgeb-<br />
lich auf seine eigene Beweisaufnahme <strong>und</strong> mündliche Verhandlung im<br />
Hauptsacheverfahren gestützt, <strong>der</strong>en Ergebnisse zu Beginn des Beschwer-<br />
deverfahrens noch nicht festgestanden haben. (…) Demnach hat das<br />
Oberlandesgericht bei <strong>der</strong> Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von<br />
Prozesskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorge-<br />
nommen <strong>und</strong> damit die Anfor<strong>der</strong>ungen des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung<br />
mit dem Rechtsstaatsprinzip verkannt.“<br />
Deshalb ist allgemein Müttern, die als gesetzlich Beteiligte gem. § 172 Abs. 1 Nr 2<br />
FamFG zwangsläufig zum Verfahren hinzugezogen werden <strong>und</strong> infolgedessen auch<br />
Gefahr laufen, durch eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 o<strong>der</strong> Abs. 2 FamFG<br />
belastet zu werden, zu empfehlen, rechtzeitig zu Verfahrensbeginn einen <strong>VKH</strong>-Antrag<br />
für sich selbst zu stellen.<br />
b) Den Antrag erst dann zu stellen, wenn durch ein Gutachten die ursprünglichen<br />
Tatsachenangaben über den zunächst mutmaßlichen Vater nicht bestätigt werden,<br />
hat nicht nur ein „Geschmäckle“. Zumindest die Erfolgsaussicht des Antrags des Kin-<br />
des ist jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu bejahen. Nach herrschen<strong>der</strong> An-<br />
sicht in Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur ist insoweit <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Entscheidungsreife