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Anweisung für den Sprechfunkdienst in der DLRG

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4.6 Übungsfunkverkehr<br />

14<br />

Zur För<strong>der</strong>ung des Ausbildungsstandes soll Übungsfunkverkehr durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>. Hierbei ist <strong>in</strong> Absprache mit <strong>der</strong> Betriebsleitung/nachgeordneten<br />

Betriebsleitung möglichst e<strong>in</strong> nicht genutzter Kanal zu<br />

verwen<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>e Absprache mit benachbarten <strong>DLRG</strong>-Glie<strong>der</strong>ungen ist<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Übungsnachrichten s<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> Ankündigung „Übung” zu beg<strong>in</strong>nen.<br />

Dies ist <strong>in</strong> regelmäßigen Abstän<strong>den</strong> zu wie<strong>der</strong>holen. Weitergehende<br />

Regelungen s<strong>in</strong>d durch die Übungsleitung im E<strong>in</strong>zelfall festzulegen.<br />

Tatsachenmeldungen während e<strong>in</strong>er Übung s<strong>in</strong>d durch das Stichwort<br />

”Tatsache” anzukündigen. Die Übung wird dadurch unterbrochen. Die<br />

Fortsetzung <strong>der</strong> Übung wird durch die Übungsleitung bestimmt.<br />

4.7 Dokumentation<br />

Die Betriebsleitungen haben die Dokumentation des Funkverkehrs<br />

sicherzustellen.<br />

Die Dokumentation kann <strong>in</strong> handschriftlicher o<strong>der</strong> elektronischer Form<br />

erstellt wer<strong>den</strong> und ist <strong>in</strong> Papierform m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr lang aufzubewahren.<br />

Die Dokumentation muss nachfolgende Angaben enthalten (siehe<br />

Muster – Anlage 3):<br />

l 1. Betriebsbeg<strong>in</strong>n und Betriebsende<br />

l 2. Besetzung und Ablösung<br />

l 3. Aufnahme und Abgabe von Meldungen mit Uhrzeit<br />

l 4. Vorkommnisse und Maßnahmen<br />

l 5. E<strong>in</strong>satzrelevante Telefonate<br />

Diese Dokumentation dient zur Nachvollziehbarkeit und dem<br />

Eigenschutz.<br />

5 Aus- und Fortbildung<br />

Die Aus- und Fortbildung richtet sich nach <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Prüfungsordnung <strong>der</strong> <strong>DLRG</strong>.

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