Anweisung für den Sprechfunkdienst in der DLRG
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4.6 Übungsfunkverkehr<br />
14<br />
Zur För<strong>der</strong>ung des Ausbildungsstandes soll Übungsfunkverkehr durchgeführt<br />
wer<strong>den</strong>. Hierbei ist <strong>in</strong> Absprache mit <strong>der</strong> Betriebsleitung/nachgeordneten<br />
Betriebsleitung möglichst e<strong>in</strong> nicht genutzter Kanal zu<br />
verwen<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>e Absprache mit benachbarten <strong>DLRG</strong>-Glie<strong>der</strong>ungen ist<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Übungsnachrichten s<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> Ankündigung „Übung” zu beg<strong>in</strong>nen.<br />
Dies ist <strong>in</strong> regelmäßigen Abstän<strong>den</strong> zu wie<strong>der</strong>holen. Weitergehende<br />
Regelungen s<strong>in</strong>d durch die Übungsleitung im E<strong>in</strong>zelfall festzulegen.<br />
Tatsachenmeldungen während e<strong>in</strong>er Übung s<strong>in</strong>d durch das Stichwort<br />
”Tatsache” anzukündigen. Die Übung wird dadurch unterbrochen. Die<br />
Fortsetzung <strong>der</strong> Übung wird durch die Übungsleitung bestimmt.<br />
4.7 Dokumentation<br />
Die Betriebsleitungen haben die Dokumentation des Funkverkehrs<br />
sicherzustellen.<br />
Die Dokumentation kann <strong>in</strong> handschriftlicher o<strong>der</strong> elektronischer Form<br />
erstellt wer<strong>den</strong> und ist <strong>in</strong> Papierform m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr lang aufzubewahren.<br />
Die Dokumentation muss nachfolgende Angaben enthalten (siehe<br />
Muster – Anlage 3):<br />
l 1. Betriebsbeg<strong>in</strong>n und Betriebsende<br />
l 2. Besetzung und Ablösung<br />
l 3. Aufnahme und Abgabe von Meldungen mit Uhrzeit<br />
l 4. Vorkommnisse und Maßnahmen<br />
l 5. E<strong>in</strong>satzrelevante Telefonate<br />
Diese Dokumentation dient zur Nachvollziehbarkeit und dem<br />
Eigenschutz.<br />
5 Aus- und Fortbildung<br />
Die Aus- und Fortbildung richtet sich nach <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Prüfungsordnung <strong>der</strong> <strong>DLRG</strong>.