Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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2.2 Nutzungsplanung<br />
§ 4<br />
2<br />
Nutzungspläne Der <strong>Bau</strong>zonenplan im Massstab 1:2000 <strong>und</strong> der Kulturlandplan im<br />
Massstab 1:5000 sind Bestandteile dieser <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>und</strong> für die Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen massgebend. Sie<br />
liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem<br />
anderen Massstab dienen der Orientierung <strong>und</strong> sind nicht rechtsverbindlich.<br />
2.3 Sondernutzungsplanung<br />
§ 5<br />
Sonernutzungs-<br />
1<br />
Die im <strong>Bau</strong>zonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erplanung<br />
schlossen <strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan<br />
(Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt.<br />
2 Der Gemeinderat kann auf den Sondernutzungsplan verzichten,<br />
wenn die Erschliessung der ganzen Fläche anderweitig sichergestellt<br />
ist (z.B. durch einen öffentlich - rechtlichen Vertrag).<br />
2.4 Weitere Planungsinstrumente<br />
Verkehrsrichtplan<br />
§ 6<br />
1 Der Verkehrsrichtplan ist u.a. die planerische Gr<strong>und</strong>lage für die<br />
einzelnen Quartiererschliessungen (Erschliessungs- <strong>und</strong> Gestaltungspläne).<br />
Weitere Planungsin-<br />
2<br />
Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare<br />
strumente u.dergl. sind für das Gr<strong>und</strong>eigentum nicht verbindlich.