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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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2.2 Nutzungsplanung<br />

§ 4<br />

2<br />

Nutzungspläne Der <strong>Bau</strong>zonenplan im Massstab 1:2000 <strong>und</strong> der Kulturlandplan im<br />

Massstab 1:5000 sind Bestandteile dieser <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>und</strong> für die Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen massgebend. Sie<br />

liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem<br />

anderen Massstab dienen der Orientierung <strong>und</strong> sind nicht rechtsverbindlich.<br />

2.3 Sondernutzungsplanung<br />

§ 5<br />

Sonernutzungs-<br />

1<br />

Die im <strong>Bau</strong>zonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erplanung<br />

schlossen <strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan<br />

(Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt.<br />

2 Der Gemeinderat kann auf den Sondernutzungsplan verzichten,<br />

wenn die Erschliessung der ganzen Fläche anderweitig sichergestellt<br />

ist (z.B. durch einen öffentlich - rechtlichen Vertrag).<br />

2.4 Weitere Planungsinstrumente<br />

Verkehrsrichtplan<br />

§ 6<br />

1 Der Verkehrsrichtplan ist u.a. die planerische Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

einzelnen Quartiererschliessungen (Erschliessungs- <strong>und</strong> Gestaltungspläne).<br />

Weitere Planungsin-<br />

2<br />

Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare<br />

strumente u.dergl. sind für das Gr<strong>und</strong>eigentum nicht verbindlich.

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