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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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Landhauszone W1 Die Landhauszone W1 Rebenhübel-Wygarte untersteht denselben<br />

Rebenhübel-Wygarte Vorschriften wie die Landhauszone W1 Ghei mit folgender Ausnahme:<br />

Bergwärts gestaffelte <strong>und</strong> seitlich versetzte Doppeleinfamilienhäuser<br />

sind gestattet.<br />

3.1.4 Mischzonen<br />

6 Die Ausnützungsziffer im Rebenhübel-Wygarte beträgt 0.30.<br />

§ 11<br />

1<br />

Wohn- <strong>und</strong> Gewerbe- Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen WG2 <strong>und</strong> WG3 sind für den <strong>Bau</strong><br />

zonen WG2, WG3 von Wohn-, Gewerbe- <strong>und</strong> landwirtschaftlichen <strong>Bau</strong>ten sowie<br />

Dienstleistungsbetrieben bestimmt. <strong>Bau</strong>ten mit einem Gewerbeanteil<br />

von weniger als 25 % der Bruttogeschossfläche richten sich in<br />

der Zone WG2 nach den Vorschriften der Wohnzone W2, in der Zone<br />

WG3 nach denjenigen der Wohnzone W3.<br />

3.1.5 Gewerbezone<br />

Gewerbezone G<br />

2 Grenzbau ist möglich, wenn sich die Beteiligten gegenseitig ein<br />

Grenzbaurecht durch den Abschluss eines Diestbarkeitsvertrages<br />

gewähren.<br />

3 Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von<br />

4.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet<br />

werden.<br />

§ 12<br />

1 Die Gewerbezone G ist für gewerbliche <strong>und</strong> industrielle <strong>Bau</strong>ten<br />

bestimmt, wobei die Empfindlichkeitsstufe III massgebend ist. Wohnungen<br />

für Betriebsinhaber <strong>und</strong> Angestellte sind gestattet.<br />

2 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der gewerblichen<br />

Erfordernisse, der öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen sowie<br />

im Hinblick auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild über Gebäudehöhe,<br />

Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand <strong>und</strong> über die farbliche Gestaltung. Eine<br />

sinnvolle Durchgrünung ist anzustreben.<br />

3.1.6 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

§ 13<br />

Zone für öffentliche<br />

1<br />

Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> An-<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen lagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />

2 Der Gemeinderat legt die <strong>Bau</strong>masse <strong>und</strong> Abstände unter Berücksichtigung<br />

privater <strong>und</strong> öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden<br />

Zonen sind deren Abstands- <strong>und</strong> Höhenvorschriften<br />

einzuhalten.

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