Download PDF Version - IVT-Hirschau
Download PDF Version - IVT-Hirschau
Download PDF Version - IVT-Hirschau
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
1. Angebot<br />
1.1 Allen Verträgen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen unserer Abnehmer oder Lieferanten<br />
haben keine Wirksamkeit.<br />
1.2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund<br />
Maßangaben sowie gefertigte Modelle sind nur annähernd, soweit sie nicht<br />
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenzuschlägen, Zeichnungen,<br />
Modellen und Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht<br />
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.<br />
2. Umfang der Lieferung<br />
2.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers<br />
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung<br />
des Lieferers.<br />
2.2. Teillieferungen sind zulässig.<br />
3. Preise und Zahlung<br />
3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung<br />
im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer<br />
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.<br />
3.2. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach 10 Tagen mit 2% Skonto<br />
oder nach 30 Tagen netto per Überweisung zu begleichen. Werden Wechsel vom Lieferer<br />
in Zahlung genommen, so ist die Haftung des Lieferers für rechtzeitige Vorlage<br />
und Protest ausgeschlossen.<br />
3.3. Die Zurückhaltung und Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer<br />
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, die nicht rechtskräftig sind, ist nicht<br />
statthaft.<br />
4. Lieferzeit<br />
4.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor<br />
der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang<br />
einer vereinbarten Anzahlung.<br />
4.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das<br />
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.<br />
4.3. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und<br />
unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,<br />
Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,<br />
Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten<br />
eintreten – verlängern sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner<br />
Verpfl ichtung verhindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch<br />
die gesamten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar,<br />
so wird der Lieferant von der Lieferverpfl ichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung<br />
länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.<br />
Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Lieferer von der Lieferverpfl ichtung<br />
frei, so kann der Besteller hieraus keine Schaden ersatzansprüche herleiten. Auf<br />
die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller<br />
unverzüglich benachrichtigt.<br />
4.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge grober Fahrlässigkeit oder<br />
Vorsatz des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss<br />
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt<br />
für jede volle Woche der Verspätung _ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom<br />
Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig<br />
oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.<br />
4.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend<br />
mit der Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen<br />
Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch _ v.H. des<br />
Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,<br />
nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über<br />
den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter<br />
Frist zu beliefern.<br />
4.6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspfl ichten des Bestellers<br />
voraus.<br />
5. Gefahrübergang und Entgegennahme<br />
5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über,<br />
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere<br />
Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.<br />
5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten<br />
hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über;<br />
jedoch ist der Lieferer verpfl ichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen<br />
zu bewirken, die dieser verlangt.<br />
5.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,<br />
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.<br />
6. Eigentumsvorbehalt<br />
Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen,<br />
gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zu Einlösung sämtlicher, in Zahlung<br />
gegebenen Wechsel und Schecks sowie der Bezahlung von Akzeptanten wechseln des<br />
Lieferers durch den Besteller (Scheck-/Wechselverfahren), auch wenn der Kaufpreis<br />
für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt<br />
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo forderungen des Lieferers.<br />
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferers und<br />
zwar unentgeltlich sowie ohne Verpfl ichtung für diesen derart, dass der Lieferer<br />
als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der<br />
Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen,<br />
nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das<br />
Miteigentum an der neuen Sache zu dem Verhältnis des Rechnungswertes der<br />
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung zu. Für<br />
die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der<br />
Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehalts ware im Sinne dieser Bedingungen.<br />
Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware<br />
werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem<br />
Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die<br />
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere<br />
Arbeitnehmer weiterveräußert wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der<br />
Vorbehaltsware aufgrund des Kauf-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur<br />
berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung an<br />
den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der<br />
Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpfl ichtet,<br />
die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferer bekanntzugeben. Übersteigt<br />
der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen<br />
insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder<br />
eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten Dritten insoweit zur<br />
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpfl ichtet. Die Geltendmachung<br />
des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefer gegenstandes durch den<br />
Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz<br />
Anwendung fi ndet.<br />
7. Haftung des Lieferers<br />
Die Haftung des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt.<br />
8. Haftung für Mängel der Lieferung<br />
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter<br />
Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche<br />
unbeschadet Abschnitt 9, 9.4 wie folgt:<br />
8.1. Mängel sowie Falschlieferungen, Minderlieferungen und Mehrlieferungen sind unverzüglich<br />
zu rügen.<br />
8.2. Mängelrechte des Bestellers sind nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung oder<br />
Nachlieferung beschränkt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die<br />
Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den<br />
Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.<br />
8.3. Die Lieferqualität richtet sich nach den festgelegten annehmbaren Qualitätsgrenzlagen<br />
AQL. Die Qualitätssicherung wird durchgeführt nach Verfahren und Tabelle<br />
der DIN 40080. Abweichende Lieferqualitäten, als die vom Lieferer festgelegten,<br />
müssen vorab schriftlich vereinbart werden.<br />
8.4. Modelle werden ausschließlich nach Anweisung des Bestellers (Maße, Materialien,<br />
Materialbeschaffenheit usw.) angefertigt, die der Lieferer nicht nachprüft.<br />
8.5. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden<br />
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit<br />
dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer<br />
von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der<br />
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig grober Schäden, wobei der<br />
Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des<br />
Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch<br />
Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu<br />
verlangen.<br />
8.6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäße oder vorherige Genehmigung<br />
des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungs arbeiten wird<br />
die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.<br />
8.7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Wandlung und Minderung sind<br />
ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit Vorsatz oder<br />
grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt.<br />
9. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers<br />
9.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Lieferung<br />
vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen<br />
des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei<br />
einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung<br />
der Anzahl nach unmöglich wird und er einen wichtigen Grund für die Ablehnung<br />
einer Teillieferung hat.<br />
9.2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor und<br />
gewährt der Besteller dem in Verzug befi ndlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist<br />
mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme<br />
der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller<br />
zum Rücktritt berechtigt.<br />
9.3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des<br />
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpfl ichtet.<br />
9.4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte<br />
angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines<br />
von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein<br />
Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht<br />
auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung<br />
durch den Lieferer.<br />
9.5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Besteller, insbesondere<br />
auf Kündigung und auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar<br />
auch von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden<br />
sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder dessen<br />
Erfüllungsgehilfen vorliegt.<br />
10. Recht des Lieferers auf Rücktritt<br />
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitt 4 der Lieferbedingungen,<br />
sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung<br />
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall<br />
nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag<br />
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem<br />
Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatzansprüche<br />
des Bestellers wegen eines Rücktritts besteht nicht.<br />
Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis<br />
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und<br />
zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Nachfrist<br />
vereinbart war.<br />
11. Verletzung von Schutzrechten; Wirksamkeit von einzelnen Bestimmungen<br />
11.1. Bei Anfertigung auf Weisungen des Bestellers haftet dieser dem Lieferer für die<br />
Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten<br />
Dritter. Der Besteller stellt dem Lieferer von Ansprüchen, die sich im Zusammen hang<br />
mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, frei und hat dem Lieferer den<br />
entstandenen Schaden zu ersetzen.<br />
11.2. Falls Bestimmungen dieser ABG nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen<br />
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was<br />
dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.<br />
12. Anzuwendendes Recht<br />
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen ausschließlich<br />
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Amberg. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis<br />
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine<br />
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen<br />
ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Lieferer zuständig ist.<br />
ivt - Innovative Versorgungstechnik GmbH<br />
Dienhof 14 · 92242 <strong>Hirschau</strong><br />
Telefon +49 (0) 9622 71 991 0 Telefax +49 (0) 9622 71 991 20<br />
www.ivt-hirschau.de<br />
ivt – Innovative Versorgungstechnik GmbH · Dienhof 14 · 92242 <strong>Hirschau</strong><br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen