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Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

1. Angebot<br />

1.1 Allen Verträgen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen unserer Abnehmer oder Lieferanten<br />

haben keine Wirksamkeit.<br />

1.2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund<br />

Maßangaben sowie gefertigte Modelle sind nur annähernd, soweit sie nicht<br />

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenzuschlägen, Zeichnungen,<br />

Modellen und Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht<br />

vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.<br />

2. Umfang der Lieferung<br />

2.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers<br />

maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung<br />

des Lieferers.<br />

2.2. Teillieferungen sind zulässig.<br />

3. Preise und Zahlung<br />

3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung<br />

im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer<br />

in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.<br />

3.2. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach 10 Tagen mit 2% Skonto<br />

oder nach 30 Tagen netto per Überweisung zu begleichen. Werden Wechsel vom Lieferer<br />

in Zahlung genommen, so ist die Haftung des Lieferers für rechtzeitige Vorlage<br />

und Protest ausgeschlossen.<br />

3.3. Die Zurückhaltung und Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer<br />

bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, die nicht rechtskräftig sind, ist nicht<br />

statthaft.<br />

4. Lieferzeit<br />

4.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor<br />

der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang<br />

einer vereinbarten Anzahlung.<br />

4.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das<br />

Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.<br />

4.3. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und<br />

unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,<br />

Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,<br />

Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten<br />

eintreten – verlängern sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner<br />

Verpfl ichtung verhindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch<br />

die gesamten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar,<br />

so wird der Lieferant von der Lieferverpfl ichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung<br />

länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.<br />

Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Lieferer von der Lieferverpfl ichtung<br />

frei, so kann der Besteller hieraus keine Schaden ersatzansprüche herleiten. Auf<br />

die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller<br />

unverzüglich benachrichtigt.<br />

4.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge grober Fahrlässigkeit oder<br />

Vorsatz des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss<br />

weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt<br />

für jede volle Woche der Verspätung _ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom<br />

Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig<br />

oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.<br />

4.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend<br />

mit der Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen<br />

Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch _ v.H. des<br />

Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,<br />

nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über<br />

den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter<br />

Frist zu beliefern.<br />

4.6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspfl ichten des Bestellers<br />

voraus.<br />

5. Gefahrübergang und Entgegennahme<br />

5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über,<br />

und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere<br />

Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.<br />

5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten<br />

hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über;<br />

jedoch ist der Lieferer verpfl ichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen<br />

zu bewirken, die dieser verlangt.<br />

5.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,<br />

vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.<br />

6. Eigentumsvorbehalt<br />

Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zu Einlösung sämtlicher, in Zahlung<br />

gegebenen Wechsel und Schecks sowie der Bezahlung von Akzeptanten wechseln des<br />

Lieferers durch den Besteller (Scheck-/Wechselverfahren), auch wenn der Kaufpreis<br />

für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt<br />

das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo forderungen des Lieferers.<br />

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferers und<br />

zwar unentgeltlich sowie ohne Verpfl ichtung für diesen derart, dass der Lieferer<br />

als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der<br />

Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen,<br />

nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das<br />

Miteigentum an der neuen Sache zu dem Verhältnis des Rechnungswertes der<br />

Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung zu. Für<br />

die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der<br />

Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehalts ware im Sinne dieser Bedingungen.<br />

Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware<br />

werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem<br />

Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die<br />

Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere<br />

Arbeitnehmer weiterveräußert wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der<br />

Vorbehaltsware aufgrund des Kauf-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur<br />

berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung an<br />

den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der<br />

Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpfl ichtet,<br />

die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferer bekanntzugeben. Übersteigt<br />

der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen<br />

insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder<br />

eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten Dritten insoweit zur<br />

Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpfl ichtet. Die Geltendmachung<br />

des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefer gegenstandes durch den<br />

Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz<br />

Anwendung fi ndet.<br />

7. Haftung des Lieferers<br />

Die Haftung des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

8. Haftung für Mängel der Lieferung<br />

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter<br />

Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche<br />

unbeschadet Abschnitt 9, 9.4 wie folgt:<br />

8.1. Mängel sowie Falschlieferungen, Minderlieferungen und Mehrlieferungen sind unverzüglich<br />

zu rügen.<br />

8.2. Mängelrechte des Bestellers sind nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung oder<br />

Nachlieferung beschränkt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die<br />

Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den<br />

Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.<br />

8.3. Die Lieferqualität richtet sich nach den festgelegten annehmbaren Qualitätsgrenzlagen<br />

AQL. Die Qualitätssicherung wird durchgeführt nach Verfahren und Tabelle<br />

der DIN 40080. Abweichende Lieferqualitäten, als die vom Lieferer festgelegten,<br />

müssen vorab schriftlich vereinbart werden.<br />

8.4. Modelle werden ausschließlich nach Anweisung des Bestellers (Maße, Materialien,<br />

Materialbeschaffenheit usw.) angefertigt, die der Lieferer nicht nachprüft.<br />

8.5. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden<br />

Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit<br />

dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer<br />

von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der<br />

Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig grober Schäden, wobei der<br />

Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des<br />

Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch<br />

Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu<br />

verlangen.<br />

8.6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäße oder vorherige Genehmigung<br />

des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungs arbeiten wird<br />

die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.<br />

8.7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Wandlung und Minderung sind<br />

ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt.<br />

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers<br />

9.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Lieferung<br />

vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen<br />

des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei<br />

einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung<br />

der Anzahl nach unmöglich wird und er einen wichtigen Grund für die Ablehnung<br />

einer Teillieferung hat.<br />

9.2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor und<br />

gewährt der Besteller dem in Verzug befi ndlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist<br />

mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme<br />

der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller<br />

zum Rücktritt berechtigt.<br />

9.3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des<br />

Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpfl ichtet.<br />

9.4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte<br />

angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines<br />

von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein<br />

Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht<br />

auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung<br />

durch den Lieferer.<br />

9.5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Besteller, insbesondere<br />

auf Kündigung und auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar<br />

auch von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden<br />

sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder dessen<br />

Erfüllungsgehilfen vorliegt.<br />

10. Recht des Lieferers auf Rücktritt<br />

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitt 4 der Lieferbedingungen,<br />

sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung<br />

verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall<br />

nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag<br />

angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem<br />

Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatzansprüche<br />

des Bestellers wegen eines Rücktritts besteht nicht.<br />

Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis<br />

der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und<br />

zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Nachfrist<br />

vereinbart war.<br />

11. Verletzung von Schutzrechten; Wirksamkeit von einzelnen Bestimmungen<br />

11.1. Bei Anfertigung auf Weisungen des Bestellers haftet dieser dem Lieferer für die<br />

Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten<br />

Dritter. Der Besteller stellt dem Lieferer von Ansprüchen, die sich im Zusammen hang<br />

mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, frei und hat dem Lieferer den<br />

entstandenen Schaden zu ersetzen.<br />

11.2. Falls Bestimmungen dieser ABG nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen<br />

Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was<br />

dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.<br />

12. Anzuwendendes Recht<br />

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen ausschließlich<br />

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Amberg. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis<br />

ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen<br />

ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Lieferer zuständig ist.<br />

ivt - Innovative Versorgungstechnik GmbH<br />

Dienhof 14 · 92242 <strong>Hirschau</strong><br />

Telefon +49 (0) 9622 71 991 0 Telefax +49 (0) 9622 71 991 20<br />

www.ivt-hirschau.de<br />

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