Hauptsatzung mit Ergänzungen - Stadt Kandern
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(2) Die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter richtet sich nach der Satzung<br />
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.<br />
VI. <strong>Stadt</strong>teile<br />
§ 12<br />
Benennung der <strong>Stadt</strong>teile<br />
(1 ) Das <strong>Stadt</strong>gebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten <strong>Stadt</strong>teilen:<br />
1.1 Feuerbach<br />
1.2 Holzen<br />
1.3 <strong>Kandern</strong><br />
1.4 Riedlingen<br />
1.5 Sitzenkirch<br />
1.6 Tannenkirch<br />
1.7 Wollbach<br />
(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten <strong>Stadt</strong>teile werden <strong>mit</strong> dem vorangestellten Namen<br />
der <strong>Stadt</strong> und <strong>mit</strong> diesem durch Bindestrich verbunden, geführt.<br />
(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen <strong>Stadt</strong>teile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen<br />
der früheren Gemeinden gleichen Namens.<br />
VII. Unechte Teilortswahl<br />
§ 13<br />
Unechte Teilortswahl<br />
(1) Die in § 12 Abs. 1 genannten <strong>Stadt</strong>teile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27<br />
Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 <strong>mit</strong><br />
Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl).<br />
(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:<br />
2.1 Feuerbach 1 Sitz<br />
2.2 Holzen 1 Sitz<br />
2.3 <strong>Kandern</strong> 9 Sitze