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Hauptsatzung mit Ergänzungen - Stadt Kandern

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(2) Die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter richtet sich nach der Satzung<br />

über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.<br />

VI. <strong>Stadt</strong>teile<br />

§ 12<br />

Benennung der <strong>Stadt</strong>teile<br />

(1 ) Das <strong>Stadt</strong>gebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten <strong>Stadt</strong>teilen:<br />

1.1 Feuerbach<br />

1.2 Holzen<br />

1.3 <strong>Kandern</strong><br />

1.4 Riedlingen<br />

1.5 Sitzenkirch<br />

1.6 Tannenkirch<br />

1.7 Wollbach<br />

(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten <strong>Stadt</strong>teile werden <strong>mit</strong> dem vorangestellten Namen<br />

der <strong>Stadt</strong> und <strong>mit</strong> diesem durch Bindestrich verbunden, geführt.<br />

(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen <strong>Stadt</strong>teile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen<br />

der früheren Gemeinden gleichen Namens.<br />

VII. Unechte Teilortswahl<br />

§ 13<br />

Unechte Teilortswahl<br />

(1) Die in § 12 Abs. 1 genannten <strong>Stadt</strong>teile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27<br />

Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 <strong>mit</strong><br />

Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl).<br />

(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:<br />

2.1 Feuerbach 1 Sitz<br />

2.2 Holzen 1 Sitz<br />

2.3 <strong>Kandern</strong> 9 Sitze

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