SGB II Grundsicherung
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Wichtige Begriffe 11<br />
Be triebs ren te<br />
Be trieb li che Al ters ver sor gun gen blei ben bei der Ver mö gens an rech nung außer<br />
Betracht, wenn sie aus schließ lich ar beit ge ber fi nan ziert sind und ein Zu griff auf<br />
diese vor Ein tritt des Ver sorgungs fal les aus ge schlos sen ist (§ 2 Be trAVG).<br />
>> siehe Frage 31 „Ich habe An recht auf eine Be triebs ren te. Spielt das bei mei nem An trag<br />
auf Ar beits lo sen geld <strong>II</strong> eine Rolle?“<br />
Ein glie de rungs leis tun gen<br />
Das vor ran gi ge Ziel der Grund si che rung für Ar beit su chen de be steht darin, er -<br />
werbs fä hi ge Hilfe be dürf ti ge in das Er werbs le ben zu in teg rie ren. Der Ein satz der<br />
Arbeits kraft zur Er zie lung von Ein kom men steht hier bei im Mit tel punkt der Be -<br />
mühun gen, die vo rü ber ge hen de Not la ge zu be en den bzw. zu ver rin gern. Es gilt der<br />
Grund satz von För dern und For dern. Um die ses Ziel zu un ter stüt zen, ste hen eine<br />
Viel zahl von ver schie de nen Ein glie de rungs leis tun gen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zur Ver fü -<br />
gung, so u. a. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung<br />
oder Aufnahme einer Beschäftigung, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen<br />
Eingliederung, die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich<br />
des Nachholens des Hauptschulabschlusses, Leistung zur Förderung der Teilhabe<br />
am Arbeitsleben, Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse), Förderung<br />
der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, Förderung der Berufsausbildung<br />
Benachteiligter, kommunale Eingliederungsleistungen (z. B. Kinderbetreuung,<br />
Sucht- und Schuldnerberatung), Einstiegsgeld, Leistungen zur Eingliederung<br />
von Selbständigen, Förderung von Arbeitsgelegenheiten, Leistungen zur<br />
Beschäftigungsförderung und Leistungen der Freien Förderung. Zusätzliche Eingliederungsleistungen<br />
nach anderen Vorschriften sind z. B. die berufsvorbereitenden<br />
Bildungsmaßnahmen einschließlich des Rechtsanspruchs auf das Nachholen<br />
des Hauptschulabschlusses für Jugendliche und der Ausbildungsbonus nach dem<br />
Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge<br />
durchgeführten Integrations- und Sprachkurse.