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Ihre Familienversicherung - Knappschaft

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Generell gilt für Zeiten des Schul besuches oder Studiums, dass diese ab dem<br />

23. Lebensjahr nach zuweisen sind. Auch über die Dauer des gesetzlichen<br />

Wehr­ bzw. Zivil dienstes, des Bundes­ bzw. Jugendfreiwilligendienstes, der<br />

Tätigkeit als Entwicklungshelfer sowie für eine gegebe nenfalls vorliegende<br />

Behinderung ist eine Bescheinigung erforderlich.<br />

<strong>Familienversicherung</strong> in ausbil dungsfreien Zeiträumen<br />

Als Zeit der Schulausbildung bzw. des Studiums ist nicht nur die Zeit anzusehen,<br />

in der das Kind tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt,<br />

sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.<br />

In dieser Übergangszeit besteht die <strong>Familienversicherung</strong> jedoch nur dann<br />

fort, wenn der nächste Ausbildungs abschnitt spätestens einen Tag nach<br />

Ablauf des vierten Kalendermonats nach dem Ende des vorherigen Ausbildungsabschnittes<br />

beginnt.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gel ten sinngemäß auch für Übergangs zeiten<br />

zwischen einer Ausbildung und einem gesetzlichem Wehr­ und Zivildienst,<br />

einem Bundes­ bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />

sowie im Anschluss an einen gesetz lichen Wehr­ und Zivildienst,<br />

einen Bundes­ bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />

bis zu einer erneuten Ausbildung.

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