Ihre Familienversicherung - Knappschaft
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Generell gilt für Zeiten des Schul besuches oder Studiums, dass diese ab dem<br />
23. Lebensjahr nach zuweisen sind. Auch über die Dauer des gesetzlichen<br />
Wehr bzw. Zivil dienstes, des Bundes bzw. Jugendfreiwilligendienstes, der<br />
Tätigkeit als Entwicklungshelfer sowie für eine gegebe nenfalls vorliegende<br />
Behinderung ist eine Bescheinigung erforderlich.<br />
<strong>Familienversicherung</strong> in ausbil dungsfreien Zeiträumen<br />
Als Zeit der Schulausbildung bzw. des Studiums ist nicht nur die Zeit anzusehen,<br />
in der das Kind tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt,<br />
sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.<br />
In dieser Übergangszeit besteht die <strong>Familienversicherung</strong> jedoch nur dann<br />
fort, wenn der nächste Ausbildungs abschnitt spätestens einen Tag nach<br />
Ablauf des vierten Kalendermonats nach dem Ende des vorherigen Ausbildungsabschnittes<br />
beginnt.<br />
Die vorstehenden Ausführungen gel ten sinngemäß auch für Übergangs zeiten<br />
zwischen einer Ausbildung und einem gesetzlichem Wehr und Zivildienst,<br />
einem Bundes bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />
sowie im Anschluss an einen gesetz lichen Wehr und Zivildienst,<br />
einen Bundes bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />
bis zu einer erneuten Ausbildung.