Bauleitplanung und Lärmkontingentierung - Baden-Württemberg
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Tagung „Lärmkongress 2000“<br />
Seit Anfang der 90er Jahre wird wieder<br />
verstärkt über Nutzungsmischung im Städtebau<br />
diskutiert. Das Konzept der städtebaulichen<br />
Nutzungsmischung soll die Umsetzung<br />
des aktuellen Leitbilds von der<br />
„Stadt der kurzen Wege" ermöglichen. Unter<br />
diesem Leitbild sollen nachhaltige Stadtstrukturen<br />
entwickelt werden, die dazu beitragen,<br />
den Verkehrsaufwand – insbesondere<br />
den motorisierten Individualverkehr –<br />
im Alltagsleben deutlich zu reduzieren.<br />
In der Folge der aufgezeigten Entwicklung<br />
hat sich im Bereich der städtebaulichen<br />
Lärmvorsorge ein sich stets verfeinerndes<br />
Instrumentarium zur planerischen Bewältigung<br />
potenzieller Immissionsschutzkonflikte<br />
etabliert.<br />
Mit der Staffelung der Baugebietsarten<br />
nach ihrem Störgrad bzw. nach ihrer Störempfindlichkeit<br />
orientiert sich die BauNVO<br />
in ihrer Gr<strong>und</strong>struktur am Trennungsgr<strong>und</strong>satz.<br />
Auch im B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) ist der Trennungsgr<strong>und</strong>satz<br />
verankert. § 50 BImSchG verlangt,<br />
dass bei allen raumbedeutsamen Planungen<br />
die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen<br />
Flächen einander so zugeordnet<br />
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />
auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie<br />
möglich vermieden werden.<br />
Zur Konkretisierung der nach § 50<br />
BImSchG anzustrebenden Schutzabstände<br />
zwischen emittierenden <strong>und</strong> störempfindlichen<br />
Nutzungen wurde 1974 in Nordrhein-<br />
Westfalen der erste „Abstandserlass“ eingeführt.<br />
In dessen Abstandslisten sind für die<br />
immissionsrelevanten Gewerbe- <strong>und</strong> Industriearten<br />
Mindestabstände angegeben, deren<br />
Einhaltung im Allgemeinen einen ausreichenden<br />
Schutz der Wohnbevölkerung<br />
sicherstellen soll.<br />
In § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind die<br />
Festsetzungsmöglichkeiten, die in Bebauungsplänen<br />
zum Schutz vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen getroffen werden können,<br />
aufgeführt. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />
stellt den Gemeinden vier Festsetzungsalternativen<br />
zur Verfügung, mit denen sie die<br />
Störungen, die sich aus dem Nebeneinander<br />
verschiedener Nutzungen ergeben kön-<br />
nen, planerisch mindern können. Festgesetzt<br />
werden können:<br />
• Schutzflächen, mit denen Abstände zwischen<br />
störender <strong>und</strong> störempfindlicher<br />
Nutzung gesichert werden sollen,<br />
• Flächen für besondere Anlagen zum<br />
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen,<br />
wie Lärmschutzwände oder –<br />
wälle,<br />
• Flächen für Vorkehrungen - die keine<br />
baulichen Anlagen sind - zum Schutz<br />
gegen schädliche Umwelteinwirkungen,<br />
wie etwa Anpflanzungen gegen Stäube<br />
<strong>und</strong><br />
• bauliche <strong>und</strong> sonstige technische Vorkehrungen<br />
zum Schutz, zur Vermeidung<br />
oder zur Minderung vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen direkt an der Quelle<br />
(aktiver Schallschutz) oder am Immissionsort<br />
(passiver Schallschutz).<br />
Mit diesem Festsetzungsinstrumentarium<br />
ist es möglich, potenzielle Lärmkonflikte<br />
auf der Bebauungsplanebene insbesondere<br />
dann zu lösen, wenn die störenden Nutzungen<br />
<strong>und</strong> deren Emissionen hinreichend genau<br />
bekannt sind.<br />
Zur Bewältigung der Lärmschutzproblematik<br />
bei der Planung von Gewerbe- <strong>und</strong><br />
Industriegebieten in der Nachbarschaft störempfindlicher<br />
Nutzungen wurde über sogenannte<br />
„Zaunwerte“ <strong>und</strong> den „Flächenbezogenen<br />
Schallleistungspegel“ (FSP) das Instrument<br />
des „Immissionswirksamen flächenbezogenen<br />
Schallleistungspegels“<br />
(IFSP) entwickelt. Die Kontingentierung der<br />
Geräuschemissionen von Teilflächen eines<br />
GE- bzw. GI-Gebiets nach dem zulässigen<br />
IFSP im Bebauungsplan ist zwischenzeitlich<br />
höchstrichterlich anerkannt.<br />
In einer Kontingentierung mittels IFSP<br />
werden den einzelnen zu kontingentierenden<br />
Teilflächen Emissionskontingente so<br />
zugeteilt, dass an den maßgeblichen Immissionsorten<br />
die Summe der Immissionsanteile<br />
der Teilflächen die angestrebten<br />
Immissionsrichtwerte nicht überschreitet.<br />
Bei der Berechnung der IFSP aus den zur<br />
Verfügung stehenden Immissionsanteilen<br />
wird nur die geometrische Ausbreitungs-