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Bauleitplanung und Lärmkontingentierung - Baden-Württemberg

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Tagung „Lärmkongress 2000“<br />

Seit Anfang der 90er Jahre wird wieder<br />

verstärkt über Nutzungsmischung im Städtebau<br />

diskutiert. Das Konzept der städtebaulichen<br />

Nutzungsmischung soll die Umsetzung<br />

des aktuellen Leitbilds von der<br />

„Stadt der kurzen Wege" ermöglichen. Unter<br />

diesem Leitbild sollen nachhaltige Stadtstrukturen<br />

entwickelt werden, die dazu beitragen,<br />

den Verkehrsaufwand – insbesondere<br />

den motorisierten Individualverkehr –<br />

im Alltagsleben deutlich zu reduzieren.<br />

In der Folge der aufgezeigten Entwicklung<br />

hat sich im Bereich der städtebaulichen<br />

Lärmvorsorge ein sich stets verfeinerndes<br />

Instrumentarium zur planerischen Bewältigung<br />

potenzieller Immissionsschutzkonflikte<br />

etabliert.<br />

Mit der Staffelung der Baugebietsarten<br />

nach ihrem Störgrad bzw. nach ihrer Störempfindlichkeit<br />

orientiert sich die BauNVO<br />

in ihrer Gr<strong>und</strong>struktur am Trennungsgr<strong>und</strong>satz.<br />

Auch im B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) ist der Trennungsgr<strong>und</strong>satz<br />

verankert. § 50 BImSchG verlangt,<br />

dass bei allen raumbedeutsamen Planungen<br />

die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen<br />

Flächen einander so zugeordnet<br />

werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie<br />

möglich vermieden werden.<br />

Zur Konkretisierung der nach § 50<br />

BImSchG anzustrebenden Schutzabstände<br />

zwischen emittierenden <strong>und</strong> störempfindlichen<br />

Nutzungen wurde 1974 in Nordrhein-<br />

Westfalen der erste „Abstandserlass“ eingeführt.<br />

In dessen Abstandslisten sind für die<br />

immissionsrelevanten Gewerbe- <strong>und</strong> Industriearten<br />

Mindestabstände angegeben, deren<br />

Einhaltung im Allgemeinen einen ausreichenden<br />

Schutz der Wohnbevölkerung<br />

sicherstellen soll.<br />

In § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind die<br />

Festsetzungsmöglichkeiten, die in Bebauungsplänen<br />

zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen getroffen werden können,<br />

aufgeführt. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />

stellt den Gemeinden vier Festsetzungsalternativen<br />

zur Verfügung, mit denen sie die<br />

Störungen, die sich aus dem Nebeneinander<br />

verschiedener Nutzungen ergeben kön-<br />

nen, planerisch mindern können. Festgesetzt<br />

werden können:<br />

• Schutzflächen, mit denen Abstände zwischen<br />

störender <strong>und</strong> störempfindlicher<br />

Nutzung gesichert werden sollen,<br />

• Flächen für besondere Anlagen zum<br />

Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen,<br />

wie Lärmschutzwände oder –<br />

wälle,<br />

• Flächen für Vorkehrungen - die keine<br />

baulichen Anlagen sind - zum Schutz<br />

gegen schädliche Umwelteinwirkungen,<br />

wie etwa Anpflanzungen gegen Stäube<br />

<strong>und</strong><br />

• bauliche <strong>und</strong> sonstige technische Vorkehrungen<br />

zum Schutz, zur Vermeidung<br />

oder zur Minderung vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen direkt an der Quelle<br />

(aktiver Schallschutz) oder am Immissionsort<br />

(passiver Schallschutz).<br />

Mit diesem Festsetzungsinstrumentarium<br />

ist es möglich, potenzielle Lärmkonflikte<br />

auf der Bebauungsplanebene insbesondere<br />

dann zu lösen, wenn die störenden Nutzungen<br />

<strong>und</strong> deren Emissionen hinreichend genau<br />

bekannt sind.<br />

Zur Bewältigung der Lärmschutzproblematik<br />

bei der Planung von Gewerbe- <strong>und</strong><br />

Industriegebieten in der Nachbarschaft störempfindlicher<br />

Nutzungen wurde über sogenannte<br />

„Zaunwerte“ <strong>und</strong> den „Flächenbezogenen<br />

Schallleistungspegel“ (FSP) das Instrument<br />

des „Immissionswirksamen flächenbezogenen<br />

Schallleistungspegels“<br />

(IFSP) entwickelt. Die Kontingentierung der<br />

Geräuschemissionen von Teilflächen eines<br />

GE- bzw. GI-Gebiets nach dem zulässigen<br />

IFSP im Bebauungsplan ist zwischenzeitlich<br />

höchstrichterlich anerkannt.<br />

In einer Kontingentierung mittels IFSP<br />

werden den einzelnen zu kontingentierenden<br />

Teilflächen Emissionskontingente so<br />

zugeteilt, dass an den maßgeblichen Immissionsorten<br />

die Summe der Immissionsanteile<br />

der Teilflächen die angestrebten<br />

Immissionsrichtwerte nicht überschreitet.<br />

Bei der Berechnung der IFSP aus den zur<br />

Verfügung stehenden Immissionsanteilen<br />

wird nur die geometrische Ausbreitungs-

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