Das gläserne Rathaus. - Mittenwalde
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1. <strong>Das</strong> Schlichtungsverfahren in Strafsachen<br />
Bei vielen kleineren Straftaten muss der "Verletzte" zunächst versuchen, sich mit dem<br />
"Beschuldigten" außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben<br />
kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das<br />
Schiedsamt die zuständige Stelle und ein geeigneter Ansprechpartner im „Täter-Opfer-<br />
Ausgleich“. Solche Schlichtungsverhandlungen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch,<br />
Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und<br />
Sachbeschädigung. Ein Täter, der vor der Hauptverhandlung mit dem Opfer eine<br />
Schadenswiedergutmachung vereinbart hat, kann geringer oder gar nicht bestraft werden. Wie<br />
die Erfahrung zeigt, werden dabei über die Hälfte der Fälle gütlich - nämlich durch eine<br />
rechtsverbindliche Schlichtung - beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden<br />
müssen.<br />
2. <strong>Das</strong> Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche<br />
<strong>Das</strong> Schiedsamt kann auch - was bisher wenig bekannt ist - freiwillig bei Streitigkeiten des<br />
täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Bei<br />
Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen<br />
oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso, wie bei vielen Auseinandersetzungen, die<br />
sich aus dem Zusammenleben - zum Beispiel als Nachbarn oder Hausgenossen - ergeben<br />
können. Auch hier arbeiten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sehr erfolgreich. Fälle über<br />
vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750,00 Euro.<br />
3. Nachbarrechtliche Streitigkeiten (z. B. Lärm, Überhang etc.); sind zwingend<br />
außergerichtlich vor eine Schlichtungsstelle zu bringen.<br />
Vorgeschrieben ist ein Schlichtungsverfahren jedoch nur, wenn alle Streitbeteiligten ihren<br />
Wohnsitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Verfahren werden<br />
von der zuständigen Schlichtungsstelle der jeweiligen Gemeinde durchgeführt, in der ein<br />
Antragsgegner wohnt.<br />
In den Schiedsverfahren hat der Schiedsmann oder die Schiedsfrau die Aufgabe, aktiv auf die<br />
Gestaltung einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien einzuwirken. Im günstigsten<br />
Fall kommt es zu einem Vergleich, beide Parteien teilen sich die Kosten. Die Gebühren für eine<br />
Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches<br />
Verfahren niedrig und betragen nur wenige Euro. Ein schriftlich protokollierter Vergleich ist nach<br />
Ablauf der Einspruchsfrist für beide Seiten rechtskräftig verbindlich und durch das Gericht<br />
vollstreckbar. Kommt es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien, weil sie sich nicht einigen<br />
können oder der Antragsgegner unentschuldigt der Schlichtungsverhandlung fernbleibt, stellt die<br />
Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. bei strafrechtlichen Streitigkeiten eine<br />
Sühnebescheinigung aus, die dann Grundlagen für die Klageeinreichung bei Gericht sind.<br />
Die einvernehmliche Beilegung eines Streites oder einer Auseinandersetzung erleichtert es den<br />
Parteien, auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auszukommen. Eine Schlichtung vor<br />
dem Schiedsamt trägt daher in vielen Fällen mehr zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien<br />
bei, als ein erstrittenes Urteil. Andere Sachverhalte können durch Auskunftserteilung der<br />
Schiedsperson sofort geklärt werden.