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Das gläserne Rathaus. - Mittenwalde

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1. <strong>Das</strong> Schlichtungsverfahren in Strafsachen<br />

Bei vielen kleineren Straftaten muss der "Verletzte" zunächst versuchen, sich mit dem<br />

"Beschuldigten" außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben<br />

kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das<br />

Schiedsamt die zuständige Stelle und ein geeigneter Ansprechpartner im „Täter-Opfer-<br />

Ausgleich“. Solche Schlichtungsverhandlungen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch,<br />

Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und<br />

Sachbeschädigung. Ein Täter, der vor der Hauptverhandlung mit dem Opfer eine<br />

Schadenswiedergutmachung vereinbart hat, kann geringer oder gar nicht bestraft werden. Wie<br />

die Erfahrung zeigt, werden dabei über die Hälfte der Fälle gütlich - nämlich durch eine<br />

rechtsverbindliche Schlichtung - beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden<br />

müssen.<br />

2. <strong>Das</strong> Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche<br />

<strong>Das</strong> Schiedsamt kann auch - was bisher wenig bekannt ist - freiwillig bei Streitigkeiten des<br />

täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Bei<br />

Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen<br />

oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso, wie bei vielen Auseinandersetzungen, die<br />

sich aus dem Zusammenleben - zum Beispiel als Nachbarn oder Hausgenossen - ergeben<br />

können. Auch hier arbeiten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sehr erfolgreich. Fälle über<br />

vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750,00 Euro.<br />

3. Nachbarrechtliche Streitigkeiten (z. B. Lärm, Überhang etc.); sind zwingend<br />

außergerichtlich vor eine Schlichtungsstelle zu bringen.<br />

Vorgeschrieben ist ein Schlichtungsverfahren jedoch nur, wenn alle Streitbeteiligten ihren<br />

Wohnsitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Verfahren werden<br />

von der zuständigen Schlichtungsstelle der jeweiligen Gemeinde durchgeführt, in der ein<br />

Antragsgegner wohnt.<br />

In den Schiedsverfahren hat der Schiedsmann oder die Schiedsfrau die Aufgabe, aktiv auf die<br />

Gestaltung einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien einzuwirken. Im günstigsten<br />

Fall kommt es zu einem Vergleich, beide Parteien teilen sich die Kosten. Die Gebühren für eine<br />

Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches<br />

Verfahren niedrig und betragen nur wenige Euro. Ein schriftlich protokollierter Vergleich ist nach<br />

Ablauf der Einspruchsfrist für beide Seiten rechtskräftig verbindlich und durch das Gericht<br />

vollstreckbar. Kommt es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien, weil sie sich nicht einigen<br />

können oder der Antragsgegner unentschuldigt der Schlichtungsverhandlung fernbleibt, stellt die<br />

Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. bei strafrechtlichen Streitigkeiten eine<br />

Sühnebescheinigung aus, die dann Grundlagen für die Klageeinreichung bei Gericht sind.<br />

Die einvernehmliche Beilegung eines Streites oder einer Auseinandersetzung erleichtert es den<br />

Parteien, auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auszukommen. Eine Schlichtung vor<br />

dem Schiedsamt trägt daher in vielen Fällen mehr zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien<br />

bei, als ein erstrittenes Urteil. Andere Sachverhalte können durch Auskunftserteilung der<br />

Schiedsperson sofort geklärt werden.

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