Das gläserne Rathaus. - Mittenwalde
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Zuständigkeit der Schiedsstellen nach der Neugliederung im Rahmen der<br />
Gemeindegebietsreform und den Kommunalwahlen vom 26.10.2003<br />
hier nur für das Stadtgebiet der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> (mit Ihren Ortsteilen)<br />
Nach Letzter Änderung vom 25.06.2010 ist die Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong>:<br />
Schiedsmann Anschrift der Schiedsstelle Kontakt:<br />
Herr<br />
Dieter Junghänel<br />
Stellvertr. Schiedsperson<br />
Frau<br />
Gabriele Petzold<br />
Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />
c/o Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />
<strong>Rathaus</strong>straße 8<br />
15749 <strong>Mittenwalde</strong><br />
Tel: 033764/898-0<br />
Fax: 033764/898-50<br />
„Lieber Schlichten- statt Richten!“<br />
Zur Arbeit der Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />
Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren über streitige Rechtsangelegenheiten soll jede<br />
Gemeinde mindestens eine Schiedsstelle einrichten. Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann<br />
sich sehen lassen. Seit langen Jahren werden über die Hälfte der Verfahren zur Zufriedenheit<br />
aller Beteiligten abgeschlossen. Dieses Ergebnis ist es sicherlich wert, eine Streitschlichtung<br />
durch das Schiedsamt zu versuchen.<br />
Am 25.05.2010 wurden durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />
Herr Dieter Junghänel zum Schiedsmann und Frau Gabriele Petzold zur stellvertretenden<br />
Schiedsperson der Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> berufen und später vom Amtsgericht<br />
Königs Wusterhausen bestätigt.<br />
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner leben und wohnen in ihrem Amtsbezirk und sind<br />
ehrenamtlich tätig. Deshalb kennen sie oft auch die menschlichen Hintergründe eines Streites<br />
und haben in solchen Fällen oft bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht<br />
mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte. Für viele Bürger ist die örtliche Nähe der<br />
Schiedsstelle von Vorteil. Die vorgerichtlichen Schlichtungsstellen handeln fern jeder<br />
sachfremder Interessen und verhalten sich völlig unparteiisch. Um das stets zu gewährleisten,<br />
unterliegen sie der Aufsicht des Amtsgerichts.<br />
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Schlichtungsrechts im Land Brandenburg vom<br />
5. Oktober 2000 wurde der Zuständigkeitsbereich der Schiedsstellen in den Gemeinden<br />
erweitert. Diese sind seit dem 1. Januar 2001 auch für außergerichtliche obligatorische<br />
Streitigkeiten zuständig.<br />
Was heißt das: Es steht nicht mehr in jedem Fall frei, die Gerichte bei Streitigkeiten in so<br />
genannten Bagatellsachen sofort anzurufen. <strong>Das</strong> Land Brandenburg hat von der gesetzlichen<br />
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die außergerichtlichen Streitschlichtungen in geeigneten Fällen<br />
obligatorisch vorzuschreiben.
1. <strong>Das</strong> Schlichtungsverfahren in Strafsachen<br />
Bei vielen kleineren Straftaten muss der "Verletzte" zunächst versuchen, sich mit dem<br />
"Beschuldigten" außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben<br />
kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das<br />
Schiedsamt die zuständige Stelle und ein geeigneter Ansprechpartner im „Täter-Opfer-<br />
Ausgleich“. Solche Schlichtungsverhandlungen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch,<br />
Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und<br />
Sachbeschädigung. Ein Täter, der vor der Hauptverhandlung mit dem Opfer eine<br />
Schadenswiedergutmachung vereinbart hat, kann geringer oder gar nicht bestraft werden. Wie<br />
die Erfahrung zeigt, werden dabei über die Hälfte der Fälle gütlich - nämlich durch eine<br />
rechtsverbindliche Schlichtung - beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden<br />
müssen.<br />
2. <strong>Das</strong> Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche<br />
<strong>Das</strong> Schiedsamt kann auch - was bisher wenig bekannt ist - freiwillig bei Streitigkeiten des<br />
täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Bei<br />
Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen<br />
oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso, wie bei vielen Auseinandersetzungen, die<br />
sich aus dem Zusammenleben - zum Beispiel als Nachbarn oder Hausgenossen - ergeben<br />
können. Auch hier arbeiten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sehr erfolgreich. Fälle über<br />
vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750,00 Euro.<br />
3. Nachbarrechtliche Streitigkeiten (z. B. Lärm, Überhang etc.); sind zwingend<br />
außergerichtlich vor eine Schlichtungsstelle zu bringen.<br />
Vorgeschrieben ist ein Schlichtungsverfahren jedoch nur, wenn alle Streitbeteiligten ihren<br />
Wohnsitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Verfahren werden<br />
von der zuständigen Schlichtungsstelle der jeweiligen Gemeinde durchgeführt, in der ein<br />
Antragsgegner wohnt.<br />
In den Schiedsverfahren hat der Schiedsmann oder die Schiedsfrau die Aufgabe, aktiv auf die<br />
Gestaltung einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien einzuwirken. Im günstigsten<br />
Fall kommt es zu einem Vergleich, beide Parteien teilen sich die Kosten. Die Gebühren für eine<br />
Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches<br />
Verfahren niedrig und betragen nur wenige Euro. Ein schriftlich protokollierter Vergleich ist nach<br />
Ablauf der Einspruchsfrist für beide Seiten rechtskräftig verbindlich und durch das Gericht<br />
vollstreckbar. Kommt es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien, weil sie sich nicht einigen<br />
können oder der Antragsgegner unentschuldigt der Schlichtungsverhandlung fernbleibt, stellt die<br />
Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. bei strafrechtlichen Streitigkeiten eine<br />
Sühnebescheinigung aus, die dann Grundlagen für die Klageeinreichung bei Gericht sind.<br />
Die einvernehmliche Beilegung eines Streites oder einer Auseinandersetzung erleichtert es den<br />
Parteien, auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auszukommen. Eine Schlichtung vor<br />
dem Schiedsamt trägt daher in vielen Fällen mehr zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien<br />
bei, als ein erstrittenes Urteil. Andere Sachverhalte können durch Auskunftserteilung der<br />
Schiedsperson sofort geklärt werden.
Gleichwohl werden gerade die Zivilgerichte auch in so genannten „Bagatellsachen“ immer mehr<br />
in Anspruch genommen. Dabei wird oft in einem langwierigen Verfahren mit umfangreichen<br />
Schriftsätzen durch alle Instanzen gestritten. Ein solches Verfahren sollte jedoch den Fällen<br />
vorbehalten bleiben, die unbedingt der gerichtlichen Klärung bedürfen.<br />
Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist häufig der bessere und vor allem auch<br />
kostengünstigere Weg, einen Konflikt zu bereinigen. Der Schiedsmann oder die Schiedsfrau<br />
arbeiten ehrenamtlich, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. Es gelingt dadurch<br />
häufig, den sozialen Frieden wieder herzustellen.<br />
Anträge sind in einem geschlossenen Umschlag an die<br />
Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong>,<br />
<strong>Rathaus</strong>straße 8 in<br />
15749 <strong>Mittenwalde</strong><br />
zu richten. Die Schiedsverhandlungen sind nicht öffentlich.<br />
Bodo Rinas