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Das gläserne Rathaus. - Mittenwalde

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Zuständigkeit der Schiedsstellen nach der Neugliederung im Rahmen der<br />

Gemeindegebietsreform und den Kommunalwahlen vom 26.10.2003<br />

hier nur für das Stadtgebiet der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> (mit Ihren Ortsteilen)<br />

Nach Letzter Änderung vom 25.06.2010 ist die Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong>:<br />

Schiedsmann Anschrift der Schiedsstelle Kontakt:<br />

Herr<br />

Dieter Junghänel<br />

Stellvertr. Schiedsperson<br />

Frau<br />

Gabriele Petzold<br />

Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />

c/o Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />

<strong>Rathaus</strong>straße 8<br />

15749 <strong>Mittenwalde</strong><br />

Tel: 033764/898-0<br />

Fax: 033764/898-50<br />

„Lieber Schlichten- statt Richten!“<br />

Zur Arbeit der Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />

Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren über streitige Rechtsangelegenheiten soll jede<br />

Gemeinde mindestens eine Schiedsstelle einrichten. Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann<br />

sich sehen lassen. Seit langen Jahren werden über die Hälfte der Verfahren zur Zufriedenheit<br />

aller Beteiligten abgeschlossen. Dieses Ergebnis ist es sicherlich wert, eine Streitschlichtung<br />

durch das Schiedsamt zu versuchen.<br />

Am 25.05.2010 wurden durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />

Herr Dieter Junghänel zum Schiedsmann und Frau Gabriele Petzold zur stellvertretenden<br />

Schiedsperson der Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> berufen und später vom Amtsgericht<br />

Königs Wusterhausen bestätigt.<br />

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner leben und wohnen in ihrem Amtsbezirk und sind<br />

ehrenamtlich tätig. Deshalb kennen sie oft auch die menschlichen Hintergründe eines Streites<br />

und haben in solchen Fällen oft bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht<br />

mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte. Für viele Bürger ist die örtliche Nähe der<br />

Schiedsstelle von Vorteil. Die vorgerichtlichen Schlichtungsstellen handeln fern jeder<br />

sachfremder Interessen und verhalten sich völlig unparteiisch. Um das stets zu gewährleisten,<br />

unterliegen sie der Aufsicht des Amtsgerichts.<br />

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Schlichtungsrechts im Land Brandenburg vom<br />

5. Oktober 2000 wurde der Zuständigkeitsbereich der Schiedsstellen in den Gemeinden<br />

erweitert. Diese sind seit dem 1. Januar 2001 auch für außergerichtliche obligatorische<br />

Streitigkeiten zuständig.<br />

Was heißt das: Es steht nicht mehr in jedem Fall frei, die Gerichte bei Streitigkeiten in so<br />

genannten Bagatellsachen sofort anzurufen. <strong>Das</strong> Land Brandenburg hat von der gesetzlichen<br />

Möglichkeit Gebrauch gemacht, die außergerichtlichen Streitschlichtungen in geeigneten Fällen<br />

obligatorisch vorzuschreiben.


1. <strong>Das</strong> Schlichtungsverfahren in Strafsachen<br />

Bei vielen kleineren Straftaten muss der "Verletzte" zunächst versuchen, sich mit dem<br />

"Beschuldigten" außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben<br />

kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das<br />

Schiedsamt die zuständige Stelle und ein geeigneter Ansprechpartner im „Täter-Opfer-<br />

Ausgleich“. Solche Schlichtungsverhandlungen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch,<br />

Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und<br />

Sachbeschädigung. Ein Täter, der vor der Hauptverhandlung mit dem Opfer eine<br />

Schadenswiedergutmachung vereinbart hat, kann geringer oder gar nicht bestraft werden. Wie<br />

die Erfahrung zeigt, werden dabei über die Hälfte der Fälle gütlich - nämlich durch eine<br />

rechtsverbindliche Schlichtung - beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden<br />

müssen.<br />

2. <strong>Das</strong> Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche<br />

<strong>Das</strong> Schiedsamt kann auch - was bisher wenig bekannt ist - freiwillig bei Streitigkeiten des<br />

täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Bei<br />

Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen<br />

oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso, wie bei vielen Auseinandersetzungen, die<br />

sich aus dem Zusammenleben - zum Beispiel als Nachbarn oder Hausgenossen - ergeben<br />

können. Auch hier arbeiten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sehr erfolgreich. Fälle über<br />

vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750,00 Euro.<br />

3. Nachbarrechtliche Streitigkeiten (z. B. Lärm, Überhang etc.); sind zwingend<br />

außergerichtlich vor eine Schlichtungsstelle zu bringen.<br />

Vorgeschrieben ist ein Schlichtungsverfahren jedoch nur, wenn alle Streitbeteiligten ihren<br />

Wohnsitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Verfahren werden<br />

von der zuständigen Schlichtungsstelle der jeweiligen Gemeinde durchgeführt, in der ein<br />

Antragsgegner wohnt.<br />

In den Schiedsverfahren hat der Schiedsmann oder die Schiedsfrau die Aufgabe, aktiv auf die<br />

Gestaltung einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien einzuwirken. Im günstigsten<br />

Fall kommt es zu einem Vergleich, beide Parteien teilen sich die Kosten. Die Gebühren für eine<br />

Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches<br />

Verfahren niedrig und betragen nur wenige Euro. Ein schriftlich protokollierter Vergleich ist nach<br />

Ablauf der Einspruchsfrist für beide Seiten rechtskräftig verbindlich und durch das Gericht<br />

vollstreckbar. Kommt es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien, weil sie sich nicht einigen<br />

können oder der Antragsgegner unentschuldigt der Schlichtungsverhandlung fernbleibt, stellt die<br />

Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. bei strafrechtlichen Streitigkeiten eine<br />

Sühnebescheinigung aus, die dann Grundlagen für die Klageeinreichung bei Gericht sind.<br />

Die einvernehmliche Beilegung eines Streites oder einer Auseinandersetzung erleichtert es den<br />

Parteien, auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auszukommen. Eine Schlichtung vor<br />

dem Schiedsamt trägt daher in vielen Fällen mehr zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien<br />

bei, als ein erstrittenes Urteil. Andere Sachverhalte können durch Auskunftserteilung der<br />

Schiedsperson sofort geklärt werden.


Gleichwohl werden gerade die Zivilgerichte auch in so genannten „Bagatellsachen“ immer mehr<br />

in Anspruch genommen. Dabei wird oft in einem langwierigen Verfahren mit umfangreichen<br />

Schriftsätzen durch alle Instanzen gestritten. Ein solches Verfahren sollte jedoch den Fällen<br />

vorbehalten bleiben, die unbedingt der gerichtlichen Klärung bedürfen.<br />

Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist häufig der bessere und vor allem auch<br />

kostengünstigere Weg, einen Konflikt zu bereinigen. Der Schiedsmann oder die Schiedsfrau<br />

arbeiten ehrenamtlich, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. Es gelingt dadurch<br />

häufig, den sozialen Frieden wieder herzustellen.<br />

Anträge sind in einem geschlossenen Umschlag an die<br />

Schiedsstelle der Stadt <strong>Mittenwalde</strong>,<br />

<strong>Rathaus</strong>straße 8 in<br />

15749 <strong>Mittenwalde</strong><br />

zu richten. Die Schiedsverhandlungen sind nicht öffentlich.<br />

Bodo Rinas

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