Das gläserne Rathaus. - Mittenwalde
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Satzung über die Erhebung einer<br />
Zweitwohnungssteuer der Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />
Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg<br />
(Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001<br />
(GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006<br />
(GVBl. I S. 74,86) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004<br />
(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005<br />
(GVBl. I S. 170), beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, hat die<br />
Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> in ihrer Sitzung am 09. Juli 2007<br />
folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen:<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
§ 1 Allgemeines<br />
§ 2 Steuergegenstand und Steuerschuldner<br />
§ 3 Steuermaßstab<br />
§ 4 Steuersatz<br />
§ 5 Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit<br />
§ 6 Anzeigepflicht<br />
§ 7 Mitteilungspflichten<br />
§ 8 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 9 In-Kraft-Treten<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Die Stadt <strong>Mittenwalde</strong> erhebt eine Zweitwohnungssteuer.<br />
§ 2<br />
Steuergegenstand und Steuerschuldner<br />
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.<br />
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Stadtgebiet, die jemand neben seiner<br />
Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs, insbesondere zu<br />
Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken, innehat. Eine Wohnung verliert ihre<br />
Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem<br />
anderen Zwecke nutzt oder zeitweilig nicht nutzt.<br />
Als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung gelten Wohnungen, die über:<br />
- eine Wohnfläche von mindestens 25 m²,<br />
- eine Wasserversorgung sowie eine Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe,<br />
- einen Anschluss an die Strom- oder eine vergleichbare Energieversorgung,<br />
- eine Beheizungsmöglichkeit,<br />
- und wenigstens ein Fenster verfügen,<br />
so dass die Wohnung wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet ist.<br />
(3) Nicht der Steuer unterliegen:<br />
a) Gartenlauben i. S. des § 3 Abs. 2 und des § 20a des Bundeskleingartengesetzes<br />
(BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben, die<br />
nach § 20a Nr. 8 S. 1 BKleingG, deren Inhaber vor dem 03.10.1990 eine Erlaubnis<br />
zur dauerhaften Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde.
) Zweitwohnungen, die nachweislich zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld-<br />
oder Kapitalanlage) gehalten werden.<br />
c) Wohnungen, die von einer verheirateten oder in eingetragener<br />
Lebenspartnerschaft lebenden Personen, die nicht dauernd getrennt von ihrem<br />
Ehe- oder Lebenspartner sind, aus beruflichen Gründen gehalten werden, wenn<br />
die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb der Stadt<br />
<strong>Mittenwalde</strong> liegt.<br />
(4) Steuerschuldner ist, wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung ist. Inhaber einer<br />
Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als<br />
Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Nutzungsberechtigten zusteht.<br />
Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung<br />
überlassen worden ist.<br />
(5) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie<br />
Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Steuermaßstab<br />
(1) Die Steuer bemisst sich nach der für den Besteuerungszeitraum (gemäß § 5 Abs. 1)<br />
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (Mietvertrag) zu entrichtenden Nettokaltmiete.<br />
Als die für den Besteuerungszeitraum zu entrichtende Nettokaltmiete ist die für den<br />
ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete<br />
multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate<br />
anzusetzen.<br />
(2) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete bei Wohnungen die<br />
eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unterhalb der üblichen<br />
Miete überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die<br />
Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und<br />
Ausstattung regelmäßig bezahlt wird.<br />
§ 4<br />
Steuersatz<br />
Der Steuersatz beträgt im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 10% des ermittelten<br />
Steuermaßstabes nach § 3.<br />
§ 5<br />
Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) ist<br />
das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten<br />
Kalenderjahres ist der Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die<br />
Steuerpflicht besteht.<br />
(2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 01. Januar. Wird eine Wohnung erst<br />
nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem<br />
Beginn des auf den Tag der Inbesitznahme folgenden Kalendermonats.<br />
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die<br />
Zweitwohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung<br />
entfallen.<br />
(4) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird je zu einem Viertel ihres<br />
Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Besteht<br />
die Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, so wird die Steuer am 15.<br />
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils in der Höhe eines Teilbetrages<br />
fällig, der sich bei einer Division der auf den Besteuerungszeitraum entfallenden Steuer<br />
durch die Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht bestand und einer
anschließenden Multiplikation mit der Anzahl der Monate, in denen die Steuerpflicht im<br />
jeweiligen Quartal bestand, ergibt.<br />
(5) In den Fällen des Abs. 3 wird die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet.<br />
§ 6<br />
Anzeigepflicht<br />
Wer eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 in Besitz nimmt oder deren Inhaberschaft<br />
aufgibt, hat dies der Stadt <strong>Mittenwalde</strong>, <strong>Rathaus</strong>straße 8, 15749 <strong>Mittenwalde</strong>, innerhalb<br />
eines Monats nach diesem Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen. Wer bei<br />
In-Kraft-Treten dieser Satzung im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt<br />
<strong>Mittenwalde</strong> innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung<br />
anzuzeigen.<br />
§ 7<br />
Mitteilungspflichten<br />
Die in § 2 Abs. 4 genannten Personen sind im Zuge der Erfassung zur Steuererhebung<br />
verpflichtet, der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> folgendes schriftlich mitzuteilen:<br />
a) ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt,<br />
ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen<br />
wurde,<br />
b) die Nettokaltmiete nach § 3 Abs. 1 und<br />
c) die Wohnfläche und den Ausstattungsgrad nach § 2 Abs. 2.<br />
Diesbezügliche Veränderungen in Bezug auf die Nettokaltmiete, die Wohnfläche und den<br />
Ausstattungsgrad der Zweitwohnung sind der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> unverzüglich schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
§ 8<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b<br />
KAG handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten<br />
eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig:<br />
a) entgegen § 6 die Inbesitznahme oder das Innehaben einer Zweitwohnung nicht<br />
oder nicht fristgemäß anzeigt,<br />
b) entgegen § 7 Buchst a, b und c die Angaben zur Art der Nutzung, zur<br />
Nettokaltmiete (§ 3 Abs. 1) bzw. zur Wohnfläche und zum Ausstattungsgrad der<br />
Zweitwohnung nicht oder nicht vollständig macht und es dadurch ermöglicht,<br />
Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer<br />
Geldbuße von bis zu 5.000,-- € geahndet werden.<br />
Die Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.<br />
<strong>Mittenwalde</strong>, 10. Juli 2007<br />
Uwe Pfeiffer<br />
§ 9<br />
In-Kraft-Treten
Bürgermeister - Siegel –