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Das gläserne Rathaus. - Mittenwalde

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Satzung über die Erhebung einer<br />

Zweitwohnungssteuer der Stadt <strong>Mittenwalde</strong><br />

Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg<br />

(Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001<br />

(GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006<br />

(GVBl. I S. 74,86) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004<br />

(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005<br />

(GVBl. I S. 170), beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, hat die<br />

Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> in ihrer Sitzung am 09. Juli 2007<br />

folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen:<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

§ 2 Steuergegenstand und Steuerschuldner<br />

§ 3 Steuermaßstab<br />

§ 4 Steuersatz<br />

§ 5 Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit<br />

§ 6 Anzeigepflicht<br />

§ 7 Mitteilungspflichten<br />

§ 8 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 9 In-Kraft-Treten<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Die Stadt <strong>Mittenwalde</strong> erhebt eine Zweitwohnungssteuer.<br />

§ 2<br />

Steuergegenstand und Steuerschuldner<br />

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.<br />

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Stadtgebiet, die jemand neben seiner<br />

Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs, insbesondere zu<br />

Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken, innehat. Eine Wohnung verliert ihre<br />

Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem<br />

anderen Zwecke nutzt oder zeitweilig nicht nutzt.<br />

Als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung gelten Wohnungen, die über:<br />

- eine Wohnfläche von mindestens 25 m²,<br />

- eine Wasserversorgung sowie eine Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe,<br />

- einen Anschluss an die Strom- oder eine vergleichbare Energieversorgung,<br />

- eine Beheizungsmöglichkeit,<br />

- und wenigstens ein Fenster verfügen,<br />

so dass die Wohnung wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet ist.<br />

(3) Nicht der Steuer unterliegen:<br />

a) Gartenlauben i. S. des § 3 Abs. 2 und des § 20a des Bundeskleingartengesetzes<br />

(BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben, die<br />

nach § 20a Nr. 8 S. 1 BKleingG, deren Inhaber vor dem 03.10.1990 eine Erlaubnis<br />

zur dauerhaften Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde.


) Zweitwohnungen, die nachweislich zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld-<br />

oder Kapitalanlage) gehalten werden.<br />

c) Wohnungen, die von einer verheirateten oder in eingetragener<br />

Lebenspartnerschaft lebenden Personen, die nicht dauernd getrennt von ihrem<br />

Ehe- oder Lebenspartner sind, aus beruflichen Gründen gehalten werden, wenn<br />

die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb der Stadt<br />

<strong>Mittenwalde</strong> liegt.<br />

(4) Steuerschuldner ist, wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung ist. Inhaber einer<br />

Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als<br />

Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Nutzungsberechtigten zusteht.<br />

Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung<br />

überlassen worden ist.<br />

(5) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Steuermaßstab<br />

(1) Die Steuer bemisst sich nach der für den Besteuerungszeitraum (gemäß § 5 Abs. 1)<br />

auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (Mietvertrag) zu entrichtenden Nettokaltmiete.<br />

Als die für den Besteuerungszeitraum zu entrichtende Nettokaltmiete ist die für den<br />

ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete<br />

multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate<br />

anzusetzen.<br />

(2) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete bei Wohnungen die<br />

eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unterhalb der üblichen<br />

Miete überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die<br />

Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und<br />

Ausstattung regelmäßig bezahlt wird.<br />

§ 4<br />

Steuersatz<br />

Der Steuersatz beträgt im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 10% des ermittelten<br />

Steuermaßstabes nach § 3.<br />

§ 5<br />

Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) ist<br />

das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten<br />

Kalenderjahres ist der Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die<br />

Steuerpflicht besteht.<br />

(2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 01. Januar. Wird eine Wohnung erst<br />

nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem<br />

Beginn des auf den Tag der Inbesitznahme folgenden Kalendermonats.<br />

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die<br />

Zweitwohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung<br />

entfallen.<br />

(4) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird je zu einem Viertel ihres<br />

Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Besteht<br />

die Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, so wird die Steuer am 15.<br />

Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils in der Höhe eines Teilbetrages<br />

fällig, der sich bei einer Division der auf den Besteuerungszeitraum entfallenden Steuer<br />

durch die Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht bestand und einer


anschließenden Multiplikation mit der Anzahl der Monate, in denen die Steuerpflicht im<br />

jeweiligen Quartal bestand, ergibt.<br />

(5) In den Fällen des Abs. 3 wird die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet.<br />

§ 6<br />

Anzeigepflicht<br />

Wer eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 in Besitz nimmt oder deren Inhaberschaft<br />

aufgibt, hat dies der Stadt <strong>Mittenwalde</strong>, <strong>Rathaus</strong>straße 8, 15749 <strong>Mittenwalde</strong>, innerhalb<br />

eines Monats nach diesem Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen. Wer bei<br />

In-Kraft-Treten dieser Satzung im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt<br />

<strong>Mittenwalde</strong> innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung<br />

anzuzeigen.<br />

§ 7<br />

Mitteilungspflichten<br />

Die in § 2 Abs. 4 genannten Personen sind im Zuge der Erfassung zur Steuererhebung<br />

verpflichtet, der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> folgendes schriftlich mitzuteilen:<br />

a) ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt,<br />

ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen<br />

wurde,<br />

b) die Nettokaltmiete nach § 3 Abs. 1 und<br />

c) die Wohnfläche und den Ausstattungsgrad nach § 2 Abs. 2.<br />

Diesbezügliche Veränderungen in Bezug auf die Nettokaltmiete, die Wohnfläche und den<br />

Ausstattungsgrad der Zweitwohnung sind der Stadt <strong>Mittenwalde</strong> unverzüglich schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b<br />

KAG handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten<br />

eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig:<br />

a) entgegen § 6 die Inbesitznahme oder das Innehaben einer Zweitwohnung nicht<br />

oder nicht fristgemäß anzeigt,<br />

b) entgegen § 7 Buchst a, b und c die Angaben zur Art der Nutzung, zur<br />

Nettokaltmiete (§ 3 Abs. 1) bzw. zur Wohnfläche und zum Ausstattungsgrad der<br />

Zweitwohnung nicht oder nicht vollständig macht und es dadurch ermöglicht,<br />

Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer<br />

Geldbuße von bis zu 5.000,-- € geahndet werden.<br />

Die Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.<br />

<strong>Mittenwalde</strong>, 10. Juli 2007<br />

Uwe Pfeiffer<br />

§ 9<br />

In-Kraft-Treten


Bürgermeister - Siegel –

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