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Die Stadt im Internet: www.Mittenwalde.de

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6 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Mittenwal<strong>de</strong></strong><br />

1. Am 28. September 2008 fin<strong>de</strong>n die Kommunalwahlen statt.<br />

<strong>Die</strong> Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.<br />

2. Das Wahlgebiet <strong>de</strong>r <strong>Stadt</strong> <strong>Mittenwal<strong>de</strong></strong> ist in 12 allgemeine Wahlbezirke<br />

eingeteilt. Auf <strong>de</strong>n Wahlbenachrichtigungen, die <strong>de</strong>n Wahlberechtigten<br />

bis spätestens am 31. August 2008 zugestellt wur<strong>de</strong>n, sind <strong>de</strong>r<br />

Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Wahlberechtigte<br />

wählen kann.<br />

3. Je<strong>de</strong>r Wahlberechtigte kann nur in <strong>de</strong>m Wahlraum <strong>de</strong>s Wahlbezirkes<br />

wählen, in <strong>de</strong>ssen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. <strong>Die</strong> Wähler<br />

haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis o<strong>de</strong>r Reisepass<br />

zur Wahl mitzubringen.<br />

Auf Verlangen <strong>de</strong>s Wahlvorstan<strong>de</strong>s hat sich <strong>de</strong>r Wähler über seine Person<br />

auszuweisen.<br />

<strong>Die</strong> Wahlbenachrichtigung wird vom Wahlvorstand entgegengenommen.<br />

4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten St<strong>im</strong>mzetteln. Je<strong>de</strong>r Wähler<br />

erhält bei Betreten <strong>de</strong>s Wahlraumes die St<strong>im</strong>mzettel ausgehändigt.<br />

Der St<strong>im</strong>mzettel enthält die mit Beschluss <strong>de</strong>s Wahlausschusses vom<br />

27. August 2008 zugelassenen Wahlvorschläge.<br />

Im Wahllokal hängt ein Muster <strong>de</strong>r St<strong>im</strong>mzettel aus.<br />

5. Für die Wahl <strong>de</strong>r Vertretung / <strong>de</strong>s Ortsbeirates gilt:<br />

Der St<strong>im</strong>mzettel enthält die <strong>im</strong> Wahlgebiet o<strong>de</strong>r wenn das Wahlgebiet<br />

in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Wahlkreis<br />

zugelassenen Wahlvorschläge.<br />

Der St<strong>im</strong>mzettel enthält bei Gemein<strong>de</strong>n mit 501 bis 35000 Einwohnern<br />

neben <strong>de</strong>n <strong>im</strong> betreffen<strong>de</strong>n Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen<br />

Wahlvorschlägen, auch die <strong>im</strong> Wahlgebiet zugelassenen<br />

wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.<br />

Je<strong>de</strong>r wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei St<strong>im</strong>men vergeben.<br />

Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen,<br />

er kann sie aber auch verteilen, z.B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl<br />

je ein Kreuz o<strong>de</strong>r hinter einen Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze<br />

und hinter einen weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte<br />

Bürger kann seine St<strong>im</strong>men verschie<strong>de</strong>nen Bewerbern eines Wahlvorschlages<br />

geben, ohne dabei an die Reihenfolge <strong>de</strong>s Wahlvorschlags<br />

gebun<strong>de</strong>n zu sein. Er ist ebenso berechtigt, seine St<strong>im</strong>men Kandidaten<br />

verschie<strong>de</strong>ner Wahlvorschläge zu geben.<br />

Bitte beachten Sie bei <strong>de</strong>r St<strong>im</strong>mabgabe, dass nicht mehr als drei St<strong>im</strong>men<br />

abgegeben wer<strong>de</strong>n, sonst ist ihr St<strong>im</strong>mzettel ungültig! Kennzeichnen<br />

Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei <strong>de</strong>n Bewerber, <strong>de</strong>m Sie Ihre<br />

St<strong>im</strong>me geben wollen.<br />

Sollten Sie weniger als drei St<strong>im</strong>men vergeben, so sind die St<strong>im</strong>men,<br />

die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren<br />

St<strong>im</strong>mzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei St<strong>im</strong>men ungültig.<br />

6. Der St<strong>im</strong>mzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine <strong>de</strong>s Wahlraumes<br />

gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n.<br />

7. <strong>Die</strong> Wahlhandlung sowie die <strong>im</strong> Anschluss an die Wahlhandlung folgen<strong>de</strong><br />

Ermittlung und Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses <strong>im</strong> Wahlbezirk<br />

sind öffentlich. Je<strong>de</strong>rmann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>s Wahlgeschäfts möglich ist.<br />

8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an <strong>de</strong>r Wahl in <strong>de</strong>m Wahlgebiet<br />

/ Wahlkreis in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Wahlschein ausgestellt ist,<br />

a) durch St<strong>im</strong>mabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes<br />

/ Wahlkreises o<strong>de</strong>r<br />

b) durch Briefwahl teilnehmen.<br />

Im Falle verbun<strong>de</strong>ner Kreis- und Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Ortsteilwahlen und<br />

<strong>de</strong>r Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl<br />

gelten, kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein<br />

besitzt, an <strong>de</strong>n Wahlen, für die <strong>de</strong>r Wahlschein gilt,<br />

5. September 2008<br />

9. Wahlbekanntmachung<br />

für die Kommunalwahlen am 28. September 2008 zur Wahl <strong>de</strong>s Kreistages,<br />

<strong>de</strong>r <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und <strong>de</strong>s Ortsbeirates<br />

a) durch St<strong>im</strong>mabgabe in einem <strong>de</strong>r Wahlbezirke, die zu <strong>de</strong>m Wahlkreis<br />

für die Wahl <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> und zu <strong>de</strong>m Wahlkreis für die<br />

Kreistagswahl sowie, wenn <strong>de</strong>r Wahlschein auch für die Ortsteilwahl<br />

gilt, zu <strong>de</strong>m Ortsteil gehören, o<strong>de</strong>r<br />

b) durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

<strong>Die</strong> wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre<br />

St<strong>im</strong>me nur in <strong>de</strong>m für sie zuständigen Wahllokal abgeben.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von <strong>de</strong>r zuständigen Wahlbehör<strong>de</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Mittenwal<strong>de</strong></strong>, Rathausstraße 8, 15749 <strong>Mittenwal<strong>de</strong></strong><br />

einen amtlichen St<strong>im</strong>mzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie<br />

einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief<br />

mit <strong>de</strong>m St<strong>im</strong>mzettel (<strong>im</strong> verschlossenen Wahlumschlag) und <strong>de</strong>m unterschriebenen<br />

Wahlschein so rechtzeitig <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Wahlbriefumschlag<br />

angegebenen Stelle übersen<strong>de</strong>n, dass er dort spätestens<br />

am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei <strong>de</strong>r<br />

auf <strong>de</strong>m Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00<br />

Uhr abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Für die St<strong>im</strong>menabgabe durch Briefwahl gelten folgen<strong>de</strong> Regelungen:<br />

1. <strong>Die</strong> wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet<br />

ihren St<strong>im</strong>mzettel.<br />

2. Sie legt <strong>de</strong>n St<strong>im</strong>mzettel unbeobachtet in <strong>de</strong>n amtlichen Wahlumschlag<br />

und verschließt diesen.<br />

3. Sie unterschreibt unter Angabe <strong>de</strong>s Ortes und <strong>de</strong>s Tages die auf<br />

<strong>de</strong>m Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Ei<strong>de</strong>s statt zur Briefwahl.<br />

4. Sie legt <strong>de</strong>n verschlossenen Wahlumschlag und <strong>de</strong>n unterschriebenen<br />

Wahlschein in <strong>de</strong>n amtlichen Wahlbriefumschlag.<br />

5. Sie verschließt <strong>de</strong>n Wahlbriefumschlag und übersen<strong>de</strong>t diesen an<br />

<strong>de</strong>n zuständigen Wahlleiter.<br />

Hat die wahlberechtigte Person einen St<strong>im</strong>mzettel verschrieben, diesen<br />

o<strong>de</strong>r einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so wer<strong>de</strong>n ihr<br />

auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. <strong>Die</strong> Wahlbehör<strong>de</strong><br />

behält <strong>de</strong>n alten St<strong>im</strong>mzettel o<strong>de</strong>r Wahlumschlag ein.<br />

Für die St<strong>im</strong>mabgabe behin<strong>de</strong>rter Wähler gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

Hat die wahlberechtigte Person <strong>de</strong>n St<strong>im</strong>mzettel durch eine Hilfsperson<br />

kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschrift <strong>de</strong>r Versicherung<br />

an Ei<strong>de</strong>s statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie <strong>de</strong>n St<strong>im</strong>mzettel<br />

nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>r wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.<br />

Holt die wahlberechtigte Person persönlich <strong>de</strong>n Wahlschein und die<br />

Briefwahlunterlagen bei <strong>de</strong>r Wahlbehör<strong>de</strong> ab, so wird ihr Gelegenheit<br />

gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. <strong>Die</strong> Wahlbehör<strong>de</strong><br />

hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit <strong>de</strong>r St<strong>im</strong>mzettel<br />

unbeobachtet gekennzeichnet und in <strong>de</strong>n Umschlag gelegt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. <strong>Die</strong> Wahlbehör<strong>de</strong> n<strong>im</strong>mt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter<br />

Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag <strong>de</strong>m zuständigen<br />

Wahlleiter.<br />

9. Je<strong>de</strong>r Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich<br />

ausüben.<br />

Wer unbefugt wählt o<strong>de</strong>r sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl<br />

herbeiführt o<strong>de</strong>r das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

5 Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft; auch <strong>de</strong>r Versuch ist strafbar<br />

(§ 107a Abs. 1 und 3 <strong>de</strong>s Strafgesetzesbuches).<br />

<strong>Mittenwal<strong>de</strong></strong>, 1. September 2008<br />

Schega Siegel<br />

Wahlleiter

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