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malzacker-ost - Stadt Neuenburg am Rhein

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STADTTEIL STEINENSTADT<br />

BEBAUUNGSPLAN UND ÖRTLICHE<br />

BAUVORSCHRIFTEN „MALZACKER-OST“<br />

Inhalt:<br />

1) Planzeichnung M 1:1000<br />

2) Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

und örtliche Bauvorschriften<br />

3) Begründung Teil I (Städtebau)<br />

4) Begründung Teil II (Umweltbericht)<br />

5) Bestandsplan<br />

6) Fotodokumentation<br />

FASSUNG: Offenlage<br />

(Stand: 31.01.2011)


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald<br />

S A T Z U N G E N<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> über<br />

a) den Bebauungsplan „Malzacker-Ost“<br />

b) die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Malzacker-Ost“<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> hat <strong>am</strong> __.__.2011<br />

a) den Bebauungsplan „Malzacker-Ost“<br />

b) die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Malzacker-Ost“<br />

unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften als Satzung beschlossen:<br />

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009<br />

(BGBl. I S. 2585)<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />

Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)<br />

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357),<br />

berichtigt <strong>am</strong> 05.03.2010 (GBl S. 416)<br />

§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom<br />

24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes<br />

vom 29.07.2010 (GBl. S. 555, 558)<br />

Der räumliche Geltungsbereich für<br />

a) den Bebauungsplan „Malzacker-Ost“<br />

§ 1<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

b) die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Malzacker-Ost“<br />

ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Planzeichnung vom<br />

31.01.2011). durch den Bebauungsplan „Malzacker-Ost“ wird ein Teilbereich (hauptsächlich<br />

die Belchenstraße) des Bebauungsplans „Malzacker“ vom 10.03.1995 überlagert.


§ 2<br />

Bestandteile<br />

1. Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen aus:<br />

a.) dem zeichnerischen Teil (M 1:1000) in der Fassung vom 31.01.2011<br />

b.) dem textlichen Teil - Bebauungsvorschriften -<br />

in der Fassung vom 31.01.2011<br />

2. Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus<br />

a.) dem gemeins<strong>am</strong>en zeichnerischen Teil (M 1:1000)<br />

in der Fassung vom 31.01.2011<br />

b.) den örtlichen Bauvorschriften (textlicher Teil)<br />

in der Fassung vom 31.01.2011<br />

3. Beigefügt ist die gemeins<strong>am</strong>e Begründung in der Fassung vom 31.01.2011<br />

§ 3<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer aufgrund von den in § 74 LBO<br />

ergangenen örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die<br />

Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Der Bebauungsplan „Malzacker-Ost“ sowie die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet<br />

„Malzacker-Ost“ treten mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 (3) BauGB in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt der überlagerte Bereich des Bebauungsplans „Malzacker“ vom 10.03.1995<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />

Der Bürgermeister


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 8<br />

Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen<br />

und örtlichen Bauvorschriften:<br />

1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September<br />

2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.<br />

Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3<br />

Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I<br />

S. 466)<br />

Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)<br />

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.<br />

357), berichtigt <strong>am</strong> 05.03.2010 (GBl S. 416)<br />

§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />

vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />

des Gesetzes vom 29.07.2010 (GBl. S. 555, 558)<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)<br />

1.1.1 Ausschluss von Nutzungen (§ 1 (5) BauNVO)<br />

1.1.1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind Nutzungen nach § 4 (2) Nr. 2 BauNVO<br />

(Schank- und Speisewirtschaften) nicht zulässig.<br />

1.1.2 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 (6) BauNVO)<br />

1.1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 (3) Nrn. 4 und 5<br />

BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig.<br />

1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)<br />

1.2.1 Gebäudehöhen (§ 9 (1) Nr. 1 und § 9 (2) BauGB, § 18 BauNVO)<br />

1.2.1.1 Als maximale Traufhöhe gemessen zwischen der Oberkante der zugehörigen Erschließungsstraße<br />

(Fahrbahnmitte) und dem Schnittpunkt Außenwand/äußere<br />

Dachhaut an der Mitte des Gebäudes werden festgesetzt:<br />

• 6,50 m im Allgemeinen Wohngebiet WA 1<br />

• 4,50 m im Allgemeinen Wohngebiet WA 2<br />

1.2.1.2 Als maximale Gebäudehöhe gemessen zwischen der Oberkante der zugehörigen<br />

Erschließungsstraße an der Mitte des Gebäudes und der oberen Dachbegrenzungskante<br />

(Dachfirst) werden festgesetzt:<br />

• 12,00 m im Allgemeinen Wohngebiet WA 1<br />

• 9,50 m im Allgemeinen Wohngebiet WA 2


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von 8<br />

1.3 Garagen, Carports und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO)<br />

1.3.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind Stellplätze, Carports und<br />

Garagen nur zulässig im Bereich zwischen Erschließungsstraße und rückwärtiger<br />

Gebäudeflucht. Bei Baugrundstücken, die an zwei Erschließungsstraßen liegen,<br />

ist die Erschließungsstraße maßgebend von der die Erschließung (Zufahrt) erfolgt.<br />

1.3.2 Im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet sind Garagen so zu errichten, dass vor der Garagenöffnung<br />

ein Stauraum von mindestens 5,0 m verbleibt. Carports müssen von den<br />

Erschließungsstraßen einen Abstand von mindestens 1,0 m einhalten.<br />

1.3.3 Tiefgaragen sind im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet zulässig.<br />

1.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)<br />

Im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 (1) BauNVO nur<br />

innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen (Baufenster)<br />

zulässig. Nebenanlagen bis 25 m³ Brutto-Rauminhalt, ebenerdige Nebenanlagen<br />

(wie z.B. Schwimmbäder und Terrassen, die nicht mehr als 0,5 m gegenüber<br />

dem Straßenniveau erhöht sind) sind auch außerhalb der Baufenster zulässig.<br />

Nebenanlagen müssen von den Erschließungsstraßen einen Abstand von<br />

mindestens 2,50 m einhalten. Dies gilt auch für Nebenräume die im Zus<strong>am</strong>menhang<br />

mit einer Garage oder einem Carport errichtet werden.<br />

1.5 Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23<br />

BauNVO)<br />

1.5.1 Untergeordnete Bauteile wie Balkone, Erker und dürfen die Baugrenzen auf<br />

maximal 5 m Länge um bis zu 1,50 m überschreiten. Dachvorsprünge dürfen die<br />

Baugrenzen auf der ges<strong>am</strong>ten Länge um bis zu 1,00 m überschreiten.<br />

1.5.2 In den Allgemeinen Wohngebieten sind bei Baugrenzen nach Süd<strong>ost</strong>en, Süden,<br />

Südwesten und Westen Überschreitungen mit Bauteilen, deren Oberflächen zu<br />

mehr als 70% verglast sind und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen<br />

(Wintergarten) um bis zu 2,0 m zulässig. Die Breite der Bauteile darf dabei<br />

maximal 50 % der jeweiligen Gebäudeseite betragen.<br />

1.6 Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)<br />

Die Zahl der Wohnungen wird auf maximal 3 je Einzelhaus und maximal 2 je Doppelhaushälfte<br />

festgesetzt.<br />

1.7 Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 9 (1) Nr. 17 BauGB)<br />

1.7.1 In den Allgemeinen Wohngebieten dürfen Aufschüttungen eine Höhe von max.<br />

0,50 m gegenüber dem Straßenniveau nicht überschreiten.<br />

1.7.2 Zur Belichtung von Räumen in Untergeschossen sind Abgrabungen bis zu 1,5 m<br />

unter Straßenoberkante auf einer maximalen Länge von 30% der jeweiligen Gebäudeseite<br />

und bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m ab Hauskante zulässig.<br />

1.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)<br />

1.8.1 Wege- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind in einer wasserdurch-


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von 8<br />

lässigen Oberflächenbefestigung (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen<br />

Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke) auszuführen.<br />

1.8.2 Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind im Bebauungsplangebiet nur zulässig,<br />

wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass<br />

keine Kont<strong>am</strong>ination des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist.<br />

1.9 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie<br />

Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern<br />

und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25a und b, BauGB)<br />

1.9.1 In den Allgemeinen Wohngebieten ist pro angefangener 500 m² Grundstücksfläche<br />

mindestens ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum (2.Ordnung)<br />

oder hochstämmiger Obstbaum und fünf standortheimische Sträucher zu pflanzen<br />

und dauerhaft zu pflegen. Die zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzgebote<br />

(1.Ordnung) nach Ziffer 1.9.2 sind dabei anzurechnen.<br />

Größe und Art siehe Pflanzenliste im Anhang.<br />

1.9.2 Entlang der öffentlichen Erschließungsstraße sind entsprechend den Festsetzungen<br />

im zeichnerischen Teil, standortheimische, hochstämmige Laubbäume<br />

(1. Ordnung) zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.<br />

Größe und Art siehe Pflanzenliste im Anhang.<br />

1.9.3 Auf der öffentlichen Grünfläche im Norden entlang des landwirtschaftlichen Weges<br />

befindet sich eine Feldgehölzhecke die gem. § 32 Abs. 1 Ziff. 6 NatSchG als<br />

Biotop geschützt ist. Dieses Biotop ist dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und durch<br />

standortheimische Bäume und Sträucher zu ergänzen.<br />

1.9.4 Die bestehende Feldgehölzhecke entlang der Johanniterallee ist dauerhaft zu<br />

pflegen, zu erhalten und durch standortheimische Bäume und Sträucher zu ergänzen.<br />

Größe und Art siehe Pflanzenliste im Anhang.<br />

1.9.5 Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass geringfügige<br />

Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen (Zufahrt,<br />

Leitungstrassen etc.) zugelassen werden können.<br />

1.9.6 Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Baumes<br />

als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum gemäß den Pflanzempfehlungen im Anhang<br />

nachzupflanzen ist.


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von 8<br />

2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

Rechtsgrundlage:<br />

• § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl.<br />

S. 357), berichtigt <strong>am</strong> 05.03.2010 (GBl S. 416).<br />

• § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />

vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />

des Gesetzes vom 29.07.2010 (GBl. S. 555, 558)<br />

2.1 Stellplatzverpflichtung (§ 74 (2) Nr. 2 LBO)<br />

Die Anzahl der auf dem Grundstück nachzuweisenden notwendigen Stellplätze für<br />

Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze je Wohneinheit festgesetzt. Bruchteile einer<br />

Stellplatzzahl sind auf die nächste volle Stellplatzzahl aufzurunden.<br />

2.2 Dächer (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />

2.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind die Hauptdächer als Sattel- oder Walmdächer<br />

mit einer Dachneigung zwischen 30 und 45° he rzustellen. Im allgemeinen<br />

Wohngebiet WA 1 sind zusätzlich auch Zeltdächer mit einer Dachneigung von 20-<br />

25° zulässig.<br />

2.2.2 Die Dächer sind mit Ziegeleindeckung aus Ton oder Beton in roter bis brauner<br />

Tönung herzustellen.<br />

2.2.3 Die Dächer der Garagen, Carports und Nebengebäude sind als Sattel- oder<br />

Walmdächer mit einer Dachneigung von 20-45° oder al s Zeltdächer mit einer<br />

Dachneigung von 20-25° herzustellen. Flachdächer un d flachgeneigte Dächer<br />

unter 7° sind nur mit Begrünung zulässig.<br />

2.2.4 Dachaufbauten sind erst an einer Dachneigung von 30° zulässig. Die Breite der<br />

Dachaufbauten darf insges<strong>am</strong>t zwei Drittel der Länge der jeweils zugehörigen<br />

Trauflänge nicht überschreiten.<br />

2.2.5 Der Abstand der Dachaufbauten zu den Ortgängen muss, gemessen von der jeweiligen<br />

Außenkante Dach, mindestens 1,50 m und zum Hauptfirst, gemessen parallel<br />

zur Dachfläche mindestens 1,00 m betragen.<br />

2.2.6 Anlagen, die der Energiegewinnung dienen, sind bei allen Dachneigungen gestattet<br />

und aus blendfreiem Material herzustellen.<br />

2.2.7 Die Dächer von Doppelhäusern müssen die gleiche Dachform aufweisen. Die<br />

Dachneigung benachbarter Doppelhaushälften ist anzugleichen, d.h. es ist<br />

maximal eine Abweichung von 3° zulässig.<br />

2.3 Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

2.3.1 In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Einfriedungen, bezogen auf die Straßenoberkante,<br />

zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht höher als 0,80 m und zu<br />

den übrigen Grundstücksgrenzen nicht höher als 1,80 m sein. Maschendraht und<br />

Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung zulässig.<br />

2.3.2 Bei Grundstücken die nicht direkt an einen Gehweg grenzen, müssen Einfriedungen<br />

einen Abstand von mindestens 0,50 m vom Fahrbahnrand als Schutzstreifen<br />

einhalten.


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von 8<br />

2.4 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke (§ 74 (1)<br />

Nr. 3 LBO)<br />

Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen bzw. gärtnerisch<br />

anzulegen.<br />

2.5 Außenantennen (§74 (1) Nr. 4 LBO)<br />

Pro Gebäude ist nur eine sichtbare Antenne bzw. Satellitenantenne zugelassen.<br />

Satellitenantennen müssen den gleichen Farbton wie die dahinterliegende Gebäudefläche<br />

aufweisen.<br />

2.6 Niederspannungsfreileitungen (§ 74 (1) Nr. 5 LBO)<br />

Niederspannungsfreileitungen sind im Plangebiet nicht zugelassen. Das Niederspannungsnetz<br />

ist als Kabelnetz auszuführen.<br />

3 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME<br />

3.1 Wasserschutzgebiet<br />

Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzgebietszone III A im Wasserschutzgebiet<br />

- Zweckverband Gruppenwasserversorgung Hohlebach-Kandertal, TB 1 + TB 2,<br />

<strong>Neuenburg</strong> LfU-Nr.315135. Die einschlägigen Bestimmungen sind zu beachten.<br />

3.2 Archäologisches Denkmal<br />

Unmittelbar östlich des Plangebiets liegt eine römische Siedlung im Gewann „Unter<br />

den Vierzehn Jauchert“ § 2 DSchG, unbekannter Ausdehnung.<br />

Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 –Denkmalpflege, Fachbereich<br />

Archäologische Denkmalpflege, 79083 Freiburg (Fax: 0761/208-3599) ist mindestens<br />

8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten (dies gilt auch für das Abschieben<br />

des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten. Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in<br />

erster Linie für Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr die ausführende<br />

Firma vertraglich zu verpflichten, rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen,<br />

d<strong>am</strong>it diese, sofern notwendig, überwacht werden können. Auf welche<br />

Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf welche Tiefe der<br />

Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der archäologischen Denkmalpflege abzustimmen.<br />

Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung der beteiligten Partner<br />

(Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und ausführende Baufirma) notwendig.<br />

Sollten bei den Kontrollbegehungen oder bei der Durchführung der Arbeiten Funde<br />

zu Tage treten, behält sich die Archäologische Denkmalpflege eine Untersuchung<br />

des fraglichen Areals vor. In diesem Fall muss die notwendige Zeit für<br />

eine ordnungsgemäße Dokumentation und Bergung eingeräumt werden.<br />

Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />

unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 zu melden.<br />

Das Ref. 26 ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren<br />

zu beteiligen.


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von 8<br />

4 HINWEISE<br />

4.1 Landwirtschaft<br />

Um das Plangebiet herum liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen, durch deren<br />

Bewirtschaftung landwirtschaftliche Emissionen wie z.B. Lärm, Geruch und Staub<br />

hervorgerufen werden können. Diese Emissionen sind von den Anrainern daher<br />

zu erwarten und als ortsüblich hinzunehmen.<br />

4.2 Bodenschutz<br />

Die folgenden Hinweise sollen dazu dienen, die Erhaltung des Bodens und seiner<br />

Funktion zu sichern. Gesetzliche Grundlage ist das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz<br />

(LBodSchAG) Baden-Württemberg vom 14.12.2004 zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809). Nach § 2 (1) dieses Gesetzes ist<br />

insbesondere bei Baumaßnahmen auf einen spars<strong>am</strong>en und schonenden Umgang<br />

mit dem Boden zu achten.<br />

4.2.1 Allgemeine Bestimmungen:<br />

4.2.1.1 Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Mutterboden abgeschoben<br />

wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist.<br />

Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen<br />

ist nicht zulässig.<br />

4.2.1.2 Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt<br />

beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen.<br />

4.2.1.3 Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von<br />

Mutterboden und Unterboden durchzuführen.<br />

4.2.1.4 Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z.B. zum Zwecke des<br />

Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des Urgeländes<br />

nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung<br />

ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.<br />

4.2.1.5 Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; Er darf nicht als An- bzw.<br />

Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben usw.) benutzt werden.<br />

4.2.1.6 Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder<br />

erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden<br />

können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.<br />

4.2.2 Bestimmungen zur Verwendung und Behandlung von Mutterboden<br />

4.2.2.1 Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch<br />

genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden<br />

(Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf<br />

geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern.<br />

4.2.2.2 Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m hoch<br />

locker aufzuschütten, d<strong>am</strong>it die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist.<br />

4.2.2.3 Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung<br />

bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, d<strong>am</strong>it ein aus-


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von 8<br />

reichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung<br />

von Oberflächenwasser gewährleistet sind.<br />

4.2.2.4 Die Auftragshöhe soll 20 cm bei Grünanlagen und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten.<br />

4.3 Fernmeldetechnische Versorgung<br />

Für den rechtzeitigen Ausbau des Fernmeldenetzes sowie zur Koordinierung mit<br />

dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sind Beginn<br />

und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der<br />

Deutschen Telekom AG, T-Com Ressort Produktion Technische Infrastruktur Offenburg<br />

(PTI 31), P<strong>ost</strong>fach 1140, 77601 Offenburg so früh wie möglich, mindestens<br />

aber 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen.<br />

4.4 Versorgung mit Erdgas<br />

Für den rechtzeitigen Ausbau des Erdgasleitungsnetzes sowie die Koordinierung<br />

mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass<br />

Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der<br />

badenova AG & Co. KG, Wiesenweg 4, 79539 Lörrach, so früh wie möglich<br />

schriftlich angezeigt werden.<br />

4.5 Regenwassernutzungsanlagen<br />

Das Landrats<strong>am</strong>t Breisgau-Hochschwarzwald, Gesundheits<strong>am</strong>t, Freiburg weist<br />

darauf hin, dass die Installation einer Regenwassernutzungsanlage gemäß § 13<br />

Abs. 3 der Trinkwasserverordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.<br />

Regenwassernutzungsanlagen sind nach Stand der Technik (DIN 1988 und<br />

Arbeitsblatt DVGW 555) auszuführen und müssen entsprechend gekennzeichnet<br />

sein.<br />

4.6 Geotechnik<br />

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung oder von<br />

Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur<br />

Gründung, zum Grundwasser u.dgl.) wird eine geotechnische Beratung durch ein<br />

privates Ingenieurbüro empfohlen.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />

Der Bürgermeister Der Planverfasser


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 8 von 8<br />

Pflanzenliste für Pflanzgebote gem. LFU Baden-Württemberg<br />

Mindestgrößen zur Festsetzung der Baum- bzw. Strauchgrößen auf ökologischen<br />

Ausgleichs- und Privatflächen:<br />

• Bäume: 3 x verpflanzt, Hochstämme, St<strong>am</strong>mumfang 14 - 16 cm<br />

• Sträucher: 2 x verpflanzt, 60 - 100 cm<br />

Mindestgrößen zur Festsetzung der Straßen- und Parkplatzbäume:<br />

• Bäume: 3 x verpflanzt, Hochstämme, St<strong>am</strong>mumfang 16 - 18 cm<br />

Großkronige Bäume 1. Ordnung:<br />

Acer platanoides Spitz- Ahorn<br />

Fagus sylvatica Rotbuche<br />

Fraxinus excelsior Esche<br />

Populus alba Silber-Pappel<br />

Populus tremula Zitterpappel<br />

Prunus avium Wildkirsche<br />

Quercus robur Stieleiche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Ulmus minor Feldulme<br />

Klein- bis mittelkronige Bäume 2. und 3. Ordnung:<br />

Acer c<strong>am</strong>pestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Prunus padus Traubenkirsche<br />

Landschaftstypische Obst-Hochst<strong>am</strong>msorten<br />

Sträucher:<br />

Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />

Crataegus laevigata Weißdorn<br />

Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />

Frangula alnus Faulbaum<br />

Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster<br />

Lonicera xyl<strong>ost</strong>eum Heckenkirsche<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Rosa canina Hundsrose<br />

Rh<strong>am</strong>nus cathartica Kreuzdorn<br />

S<strong>am</strong>bucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

Bebauungsplan<br />

und örtliche Bauvorschriften<br />

„Malzacker-Ost“<br />

Begründung Teil I<br />

Städtebau<br />

Stand: 31.01.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 2 von 12<br />

INHALT<br />

1 Planungsanlass und -Ziel .........................................................................................................3<br />

2 Lage und Nutzung des Plangebiets..........................................................................................3<br />

3 Verfahren .................................................................................................................................4<br />

4 Flächennutzungsplan ...............................................................................................................4<br />

5 Inhalte der Planung ..................................................................................................................5<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung................................................................................................. 5<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6<br />

5.3 Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten .................................................................. 6<br />

5.4 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen........................................................... 6<br />

5.5 Überschreitungen der Baugrenzen ................................................................................... 7<br />

5.6 Aufschüttungen und Abgrabungen.................................................................................... 7<br />

6 Örtliche Bauvorschriften...........................................................................................................7<br />

6.1 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung................................................................................. 7<br />

6.2 Gestaltung von Hauptgebäuden ....................................................................................... 8<br />

6.3 Gestaltung von Nebengebäuden, Garagen und Carports ................................................. 9<br />

6.4 Gestaltung von Einfriedungen und unbebauter Flächen bebauter Grundstücke ............... 9<br />

6.5 Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen ......................................................... 9<br />

6.6 Niederspannungsfreileitungen .......................................................................................... 9<br />

7 Umweltbelange ......................................................................................................................10<br />

7.1 Allgemeines .................................................................................................................... 10<br />

8 Immissionen durch den Ausbau der <strong>Rhein</strong>talbahn .................................................................10<br />

9 Verkehrserschließung ............................................................................................................11<br />

10 Technische Ver- und Entsorgung...........................................................................................11<br />

11 Leitungsrechte .......................................................................................................................12<br />

12 Archäologisches Denkmal......................................................................................................12<br />

13 K<strong>ost</strong>en....................................................................................................................................12<br />

14 Städtebauliche Daten.............................................................................................................12


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 3 von 12<br />

1 PLANUNGSANLASS UND -ZIEL<br />

Nach dem das Plangebiet „Malzacker-Süd“ fast vollständig bebaut ist und weiterhin in<br />

Steinenstadt ein gesteigertes Interesse insbesondere nach Grundstücken für den Einf<strong>am</strong>ilienhausbau<br />

besteht, soll nun der Bereich „Malzacker-Ost“ im Nord<strong>ost</strong>en überplant<br />

werden.<br />

Der heutige Siedlungsrand im Süden ist durch eine für Steinenstadt nicht typische<br />

Wohnbebauung mit 4-geschossigen Mehrf<strong>am</strong>ilienhäusern aus den 70er Jahren geprägt,<br />

welcher durch das Plangebiet nach Norden hin, nun siedlungsharmonisch abgerundet<br />

werden soll.<br />

Die Haupterschließung erfolgt von der bestehenden Belchenstraße von Süden, über<br />

eine Ringstraße, die als Straße mit einseitigem Fußweg ausgebaut werden soll.<br />

Entlang des landwirtschaftlichen Weges im Norden befindet sich eine Feldgehölzhecke,<br />

die in das Konzept integriert wird und gleichzeitig als Eingrünung des geplanten<br />

Wohngebiets zur freien Landschaft dient.<br />

Nach gegenwärtiger Sicht werden mit der Planung folgende Einzelziele verfolgt:<br />

• Schaffung von Wohnraum in Form von Einzel- bzw. Doppelhäusern insbesondere<br />

für die ortsansässige Bevölkerung<br />

• Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung insbesondere unter<br />

Berücksichtigung der angrenzenden, bestehenden Bebauung<br />

• Verhinderung städtebaulicher Missstände durch ungeordnete Bebauung auf<br />

den einzelnen Grundstücken<br />

• Ökonomische Erschließung über die bestehenden Straßen<br />

• Festsetzung von gestalterischen Leitlinien für eine ortsbildgerechte Neubebauung<br />

• Planungsrechtliche Festsetzungen zur Sicherung und Gestaltung von Grünbereichen<br />

insbesondere auch im Übergang zur freien Landschaft<br />

Insges<strong>am</strong>t sollen mit Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen geschaffen werden, um den Bereich insbesondere unter<br />

städtebaulichen, ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten nach den<br />

aktuellen Randbedingungen und Erkenntnissen zu entwickeln.<br />

2 LAGE UND NUTZUNG DES PLANGEBIETS<br />

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 2,28 ha befindet sich <strong>am</strong> nordöstlichen Ortsrand<br />

von Steinenstadt. Im Westen und Süden schließt bestehende Wohnbebauung, im<br />

Osten und Norden freie Landschaft in Form von landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen<br />

an.<br />

Das Plangebiet selber wird derzeit intensiv als Ackerfläche bewirtschaftet. Entlang des<br />

bestehenden landwirtschaftlichen Weges, der zugleich die Grenze zum Plangebiet im<br />

Norden darstellt, sind hochwertige Biotopstrukturen in Form einer Feldgehölzhecke<br />

vorhanden. Weitere lückenhafte Gehölzstrukturen befinden sich entlang der<br />

Johanniterallee, die im Osten an das Plangebiet angrenzt. Die genaue Abgrenzung ergibt<br />

sich aus der Planzeichnung vom 31.01.2011. durch den Bebauungsplan<br />

„Malzacker-Ost“ wird ein Teilbereich des Bebauungsplans „Malzacker“ vom 10.03.1995


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örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 4 von 12<br />

im Bereich der Belchenstraße überlagert. Die Überlagerung wird im zeichnerischen<br />

Teil gekennzeichnet.<br />

3 VERFAHREN<br />

11.10.2005 Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> beschließt die<br />

Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften<br />

für das Gebiet „Malzacker-Ost“ im <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt.<br />

02.11.2009 Der Gemeinderat billigt den vorgelegten städtebaulichen Entwurf<br />

und beschließt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der<br />

Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.<br />

30.11. bis<br />

30.12.2009<br />

11.12.2009 bis<br />

29.01.2010<br />

Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3<br />

(1) BauGB<br />

Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und<br />

sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB.<br />

Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange aufgefordert, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der<br />

Umweltprüfung zu äußern (Scoping).<br />

__.__.____ Der Gemeinderat behandelt die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen<br />

Stellungnahmen, billigt den vorgelegten Entwurf des<br />

Bebauungsplans und der örtliche Bauvorschriften und beschließt<br />

die Durchführung der Offenlage und der Beteiligung der Behörden<br />

und sonstigen Träger öffentlicher Belange.<br />

__.__.____ bis<br />

__.__.____<br />

__.__.____ bis<br />

__.__.____<br />

Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB<br />

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />

gem. § 4 (2) BauGB.<br />

__.__.____ Der Gemeinderat behandelt die eingegangenen Anregungen aus<br />

der Offenlage und beschließt den Bebauungsplan und die örtlichen<br />

Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gem. § 10 BauGB als Satzung.<br />

4 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN<br />

Der wirks<strong>am</strong>e Flächennutzungsplan von 1999 stellt im Bereich des Bebauungsplangebietes<br />

im westlichen Teilbereich eine Wohnbaufläche und im östlichen Teilbereich<br />

eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Bebauungsplan setzt für den ges<strong>am</strong>ten Bereich<br />

ein Allgemeines Wohngebiet fest. D<strong>am</strong>it ist der östliche Teilbereich nicht unmittelbar<br />

aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> hat inzwischen die 4. punktuelle Änderung des<br />

Flächennutzungsplans durchgeführt und den Feststellungsbeschluss <strong>am</strong> 21.06.2010<br />

gefasst. D<strong>am</strong>it ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan aus den zukünftigen<br />

Darstellungen des Flächennutzungsplanes gem. § 8 (2) BauGB entwickelt sein wird<br />

bzw. dass die Flächennutzungsplanänderung noch vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans<br />

genehmigt sein wird.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 5 von 12<br />

Ausschnitt aus dem wirks<strong>am</strong>en Flächennutzungsplan mit Einarbeitung der 4. Änderung<br />

(o.M.)<br />

5 INHALTE DER PLANUNG<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Entsprechend der umgebenden Bestandsbebauung und der geplanten Gebietscharakteristik<br />

werden allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt.<br />

Aus Gründen der ges<strong>am</strong>törtlich gesehenen ungeeigneten Lage für diese Nutzung,<br />

hauptsächlich aber zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnruhe werden<br />

Schank- und Speisewirtschaften nicht zugelassen. Die Umgebung des Plangebietes ist<br />

durch Wohnnutzung geprägt. Bei Schank- und Speisewirtschaften ist immer auch mit<br />

einem gewissen, durch Kunden verursachten An- und Abfahrtsverkehr zu rechnen, wie<br />

auch Immissionen durch Kunden in den Abendstunden nicht auszuschließen sind.<br />

Diese Nutzungen sollen daher eher im Ortskern untergebracht werden, der vom Plangebiet<br />

aus in fußläufiger Erreichbarkeit liegt.<br />

Gartenbaubetriebe werden im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet ausgeschlossen, um eine für<br />

diesen Bereich nichttypische Nutzung mit großem Flächenbedarf zu verhindern. Tankstellen<br />

sind im Plangebiet wegen der mit diesen Nutzungen verbundenen Lärm- und<br />

Geruchsemissionen (Zu- und Abfahrtsverkehr) ausgeschlossen. Ohnehin wäre eine<br />

solche Nutzung in dieser Ortsrandlage städtebaulich ungünstig platziert und würde unnötig<br />

Verkehr in das Wohngebiet ziehen.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 6 von 12<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Im Spannungsfeld zwischen freier Landschaft im Norden und bestehender 4geschossiger<br />

Wohnbebauung im Süden, soll ein in der Höhe gestaffelter Übergang<br />

zum Ortsrand entstehen. Aus diesem Grund wurde das Plangebiet in zwei allgemeine<br />

Wohngebiete gegliedert. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1, der sich im Wesentlichen<br />

aus den ersten zwei Baureihen entlang der Belchenstraße zus<strong>am</strong>mensetzt, ist eine<br />

Bebauung mit zwei Vollgeschossen (II) und einer maximalen Traufhöhe von 6,50 m<br />

bzw. maximalen Gebäudehöhe von 12,00 m geplant. Für die übrige Bebauung zum<br />

Ortsrand, d.h. die Baureihe <strong>am</strong> nördlichen und östlichen Plangebietsrand (WA 2) sind<br />

ebenfalls zwei Vollgeschosse (II) vorgesehen, jedoch mit einer reduzierten Traufhöhe<br />

von maximal 4,50 m und einer Firsthöhe von maximal 9,50 m, so dass das zweite<br />

Vollgeschoss nur im Dachgeschoss untergebracht werden. Darauf wurde bereits in der<br />

Planzeichnung mit dem Einschrieb II (I+ID) hingewiesen.<br />

Als Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden Werte<br />

mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von<br />

0,8 für diesen Standort als angemessen angesehen. Entsprechend den dargestellten<br />

Planungszielen wird auf die Ausweisung großer Baufenster verzichtet. Stattdessen<br />

werden grundstücksbezogene Einzelbaufenster festgesetzt. Der dem bestehenden Ort<br />

zugewandete Bereich des allgemeinen Wohngebiets (WA 1) soll eine höhere Dichte<br />

aufweisen als der Bereich <strong>am</strong> Ortsrand. Neben einer höheren Trauf- und Gebäudehöhe<br />

sind hier deshalb auch eine Einzel- und Doppelhausbebauung zugelassen,<br />

während <strong>am</strong> Ortsrand im WA 2 nur Einzelhäuser errichtet werden dürfen.<br />

Insges<strong>am</strong>t berücksichtigen die festgesetzten Obergrenzen für Grund- und Geschossflächenzahlen<br />

im Plangebiet einerseits die Forderung des BauGB nach spars<strong>am</strong>em<br />

Umgang mit Grund und Boden, und ermöglichen andererseits eine angemessene Verdichtung,<br />

sowie die Sicherung ausreichender, nicht versiegelter und möglichst begrünter<br />

Freiflächenanteile.<br />

5.3 Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten<br />

Um die Ausnutzung des Grundstücks mit zu vielen kleinen Wohnungen zu verhindern<br />

und um die Zahl der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück unterbringen zu können,<br />

wurde die Zahl der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude beschränkt.<br />

Daher sind in Einzelhäusern max. 3 Wohnungen, in Doppelhaushälften max. 2<br />

Wohnungen zugelassen.<br />

5.4 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen<br />

Zur Sicherung unversiegelter Gartenflächen und der Wohnruhe in den rückwärtigen<br />

Grundstücksbereichen im Wohngebiet wird festgesetzt, dass Stellplätze, Carports und<br />

Garagen nur im Bereich zwischen Erschließungsstraße und rückwärtiger Gebäudeflucht<br />

zulässig sind, wobei diejenige Erschließungsstraße maßgebend ist, von der aus<br />

die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt. Um die Erschließungsstraßen von Verkehr<br />

freizuhalten, wird weiter festgelegt, dass Garagen die außerhalb der Baufenster errichtet<br />

werden, einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straße einhalten müssen.<br />

Dadurch soll gewährleistet werden, dass in der Regel vor jeder Garage ein Stellplatz<br />

bzw. eine ausreichende Garagenzufahrt vorhanden ist.<br />

Diese Regelung gilt nicht für Carports. Diese müssen von der jeweiligen Erschließungsstraße<br />

jedoch einen Sicherheitsabstand von mind. 1,0 m einhalten.<br />

Durch eine textliche Festsetzung wird darüber hinaus verdeutlicht, dass im ges<strong>am</strong>ten<br />

Plangebiet Tiefgaragen zulässig sind.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 7 von 12<br />

Ebenfalls zum Schutz vor zu großer Versiegelung der Grünbereiche wird festgesetzt,<br />

dass Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen (Baufenster) zulässig<br />

sind. Um jedoch Geräteschuppen oder Gartenlauben zuzulassen, wird bestimmt, dass<br />

Nebenanlagen bis 25 m³ Brutto-Rauminhalt auch außerhalb der Baufenster zulässig<br />

sind. Des Weiteren dürfen auch ebenerdige Nebenanlagen (wie z.B. Schwimmbäder<br />

und Terrassen, die nicht mehr als 0,5 m über Straßenniveau liegen), außerhalb der<br />

Baufenster errichtet werden.<br />

D<strong>am</strong>it der Straßenraum optisch nicht zu sehr durch Nebenanlagen eingeschränkt wird,<br />

müssen Nebenanlagen einen Abstand von mindestens 2,50 m von den Erschließungsstraßen<br />

einhalten. Da es öfter vorkommt, dass Nebenräume (z.B. als Schuppen, oder<br />

Holzlagerraum) in Garagenbauten integriert werden, wurde festgesetzt, dass diese<br />

Abstandsregel auch für Nebenräume gilt, die im Zus<strong>am</strong>menhang mit einer Garage errichtet<br />

werden.<br />

5.5 Überschreitungen der Baugrenzen<br />

Um Überschreitungsmöglichkeiten der Baugrenzen definitiv zu regeln und um unterschiedliche<br />

Interpretationsmöglichkeiten zu vermeiden, sind Überschreitungen der<br />

Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, wie Balkone und Erker auf einer<br />

maximalen Länge von 5,0 m um bis zu 1,50 m festgesetzt. Dachvorsprünge dürfen<br />

dagegen die Baugrenzen auf der ges<strong>am</strong>ten Länge um bis zu 1,0 m überschreiten.<br />

Um den solaren Energieeintrag zu fördern und auch um die Wohnqualität zu verbessern<br />

wird das sog. „Wintergartenprivileg“ in die Bebauungsvorschriften aufgenommen.<br />

Dadurch wird bestimmt, dass Baugrenzen nach Süd<strong>ost</strong>en, Süden, Südwesten<br />

und Westen mit Bauteilen, deren Oberflächen zu mehr als 70 % verglast sind<br />

und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen, um bis zu 2,0 m überschritten<br />

werden dürfen. Um zu verhindern, dass die dadurch privilegierten Bauteile über die<br />

komplette Gebäudeseite errichtet werden, wurde festgesetzt, dass die Breite der Bauteile<br />

maximal 50% der jeweiligen Gebäudeseite betragen darf.<br />

5.6 Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

Um zu verhindern, dass die Gebäude auf Erdhügeln errichtet werden und da das Gelände<br />

weitgehend eben verläuft wird festgesetzt, dass Aufschüttungen eine Höhe von<br />

max. 0,50 m über der Oberkante der geplanten Straße erreichen dürfen. Zur Belichtung<br />

von Aufenthaltsräumen in Untergeschossen wird weiter bestimmt, dass Abgrabungen<br />

nur bis zu 1,50 m unter Straßenoberkante auf einer maximalen Länge von<br />

30% der Fassadenges<strong>am</strong>tlänge und bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m ab<br />

Hauskante zulässig sind. Dadurch wird das komplette „Freigraben“ von Untergeschossen<br />

wirks<strong>am</strong> verhindert und dennoch die Belichtung von Aufenthaltsräumen in<br />

den Untergeschossen ermöglicht.<br />

6 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

6.1 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung<br />

Baumaßnahmen sind regelmäßig mit einer erhöhten Anzahl von Wohnungen und<br />

einem zusätzlichen Stellplatzbedarf verbunden, der auf den Grundstücken nachgewiesen<br />

werden muss. Unter Berücksichtigung des Bedarfs für Zweitwagen und Besucherparkplätze<br />

reicht ein Stellplatz je Wohnung nicht aus. Aufgrund verkehrlicher<br />

und städtebaulicher Gründe wird im Bereich „Malzacker-Ost“ gegenüber den Vorschriften<br />

der Landesbauordnung eine Erhöhung der Stellplatzverpflichtung auf 1,5<br />

Stellplätze pro Wohnung festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl sind dabei auf die


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 8 von 12<br />

nächste volle Stellplatzzahl aufzurunden, so dass bei nur einer Wohneinheit pro<br />

Grundstück zwei Stellplätze erforderlich sind, wobei ein Stellplatz in einer Garage bzw.<br />

einem Carport und der zweite im betreffenden Stauraum (Zufahrt) untergebracht werden<br />

kann.<br />

Verkehrliche Gründe<br />

Die anhaltende Zunahme der Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erfordert die Unterbringung<br />

der Kraftfahrzeuge auf den privaten Grundstücken, um die öffentlichen Verkehrsflächen<br />

für den fließenden Verkehr freizuhalten und nicht durch fehlende Stellplätze<br />

zusätzlich zu belasten. Es zeigt sich außerdem, dass die Zahl der Haushalte mit<br />

zwei oder mehr Kraftfahrzeugen kontinuierlich anwächst, was auch bei der städtebaulichen<br />

Planung berücksichtigt werden muss. Auch wenn im Bereich des Öffentlichen<br />

Personennahverkehrs in letzter Zeit Verbesserungen erreicht wurden so ist der ÖPNV<br />

nach Ausbauzustand und Leistungsfähigkeit hier im ländlichen Raum nicht in der Lage<br />

das eigene Auto ganz zu ersetzen. Insofern erscheint es gerechtfertigt, die Unterbringung<br />

der privaten Stellplätze auf den privaten Grundstücken in ausreichender Zahl<br />

zu fordern.<br />

Städtebauliche Gründe<br />

Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen soll den zukünftigen Bewohnern eine angemessene<br />

Aufenthaltsqualität garantiert werden. Die Straßenflächen sollen daher<br />

nicht „öffentliche Parkzonen“ sein.<br />

6.2 Gestaltung von Hauptgebäuden<br />

Entsprechend dem Ortsbild, sind im Plangebiet die Hauptdächer überwiegend als<br />

Sattel- und/oder Walmdächer mit einer Dachneigung zwischen 30° und 45° auszubilden.<br />

Da als etwas modernerer Bauweise immer öfter auch flachgeneigte Zeltdächer<br />

von den Bauherren nachgefragt werden, wurden zumindest im allgemeinen Wohngebiet<br />

WA 1 auch Zeltdächer mit einer Dachneigung zwischen 20 und 25° zugelassen.<br />

Im allgemeinen Wohngebiet WA 2, das den Ortsrand markiert ist dies ausdrücklich<br />

nicht gewollt um das Erscheinungsbild harmonisch zu gestalten.<br />

Um der zurzeit in Mode gekommenen „Farbenflut“ bei den Dacheindeckungen, die das<br />

Orts- und Landschaftsbild negativ beeinträchtigen können, zu begegnen, wird geregelt,<br />

dass alle Dacheindeckungen mit Ziegel aus Ton oder Beton in roter bis brauner<br />

Tönung auszuführen sind. Dadurch soll, bei einer Vielzahl von zulässigen Fassadenfarben,<br />

wenigstens die Dachlandschaft das Baugebiet optisch ruhig und als Einheit erscheinen<br />

lassen.<br />

Die Errichtung von Dachaufbauten ist erst ab einer Dachneigung von 30° sinnvoll,<br />

weshalb hierfür diese Mindestdachneigung festgesetzt wird. Um Verunstaltungen der<br />

Dachlandschaft zu verhindern, müssen Dachaufbauten einen Abstand zu den Ortgängen<br />

von mindestens 1,50 m und zum First von mindestens 1,0 m einhalten.<br />

Um die Harmonie der Dachfläche und die Proportion der Gebäude nicht zu verunstalten,<br />

wird die Ges<strong>am</strong>tbreite der Dachaufbauten auf max. 2/3 der zugehörigen<br />

Trauflänge beschränkt, sowie Mindestabstände zu Ortgängen, First und Traufe festgesetzt.<br />

Zwecks eines einheitlichen Erscheinungsbildes wurde geregelt, dass die Dächer von<br />

Doppelhäusern die gleiche Dachform aufweisen müssen und die Dachneigung anzugleichen<br />

ist. Um diesen unbestimmten Rechtsbegriff zu erläutern wurde geregelt, dass<br />

eine Angleichung eine Abweichung der Dachneigung von maximal 3° zulässt.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 9 von 12<br />

Zur Verdeutlichung, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> den Einsatz von Solartechnik<br />

befürwortet, wurde ausdrücklich aufgenommen, dass Anlagen, die der Energiegewinnung<br />

dienen bei allen Dachneigungen gestattet sind, jedoch zum Schutz der umliegenden<br />

Gebäude aus blendfreien Materialien herzustellen sind.<br />

6.3 Gestaltung von Nebengebäuden, Garagen und Carports<br />

Um ein homogenes Ortsbild zu gewährleisten, gelten für Dächer von Nebengebäuden,<br />

Garagen und Carports weitgehend die gleichen Dachformen und –neigungen wie für<br />

Hauptgebäude. Diese sind als Sattel- oder Walmdächer mit einer Dachneigung von<br />

20° bis 45° oder als Zeltdächer mit einer Dachneigu ng von 20-25° herzustellen. Die<br />

etwas geringeren Dachneigungen werden bei Garagen und Nebenanlagen zugelassen,<br />

da diese Gebäude keinen nutzbaren Dachraum benötigen. Aus diesem<br />

Grund werden Garagen, Carports und Nebengebäude auch Flachdächer und flachgeneigte<br />

Dächer unter 7° Dachneigung zugelassen, al lerdings nur mit Begrünung.<br />

6.4 Gestaltung von Einfriedungen und unbebauter Flächen bebauter Grundstücke<br />

Zur Gestaltung des Straßenraumes und zur Verhinderung zu hoher und dadurch im<br />

Straßenraum „tunnelartig“ wirkender Einfriedungen werden Höhenbeschränkungen für<br />

Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen von 0,8 m und zu den anderen<br />

Grundstücksgrenzen von 2,0 m, bezogen auf die Straßenoberkante, aufgenommen.<br />

Maschendraht und Drahtzäune werden nur mit Heckenhinterpflanzung zugelassen.<br />

Stacheldraht wurde als wohngebietsuntypisches Material und aus gestalterischen<br />

Gründen ausgeschlossen.<br />

Da aus Gründen einer spars<strong>am</strong>en Erschließung im Plangebiet weitgehend nur ein einseitiger<br />

Gehweg vorgesehen ist, wurde festgesetzt, dass bei Grundstücken, die nicht<br />

direkt an einen Gehweg grenzen, die Einfriedigungen einen Abstand von mindestens<br />

0,5 m vom Fahrbahnrand als Schutzstreifen (Schr<strong>am</strong>mbord) einhalten müssen.<br />

Weiter wird aus gestalterischen und ökologischen Gründen bestimmt, dass die unbebauten<br />

Flächen bebauter Grundstücke zu begrünen oder gärtnerisch anzulegen<br />

sind.<br />

6.5 Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen<br />

Um die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch zu viele Antennen oder Satellitenanlagen<br />

zu verhindern, ist pro Gebäude jeweils nur eine sichtbare Antenne oder<br />

Satellitenantenne zulässig, wobei die sog. „Satellitenschüsseln“ farblich an die<br />

dahinterliegende Gebäudefläche bzw. Dachfläche anzupassen sind. Dadurch wird erreicht,<br />

dass sich die eher als gestalterisch störend empfundenen „Satellitenschüsseln“<br />

in ihrer Erscheinung dem Hauptgebäude unterordnen.<br />

6.6 Niederspannungsfreileitungen<br />

Die <strong>Stadt</strong> strebt aus städtebaulichen Gründen in sämtlichen neuen Baugebieten eine<br />

unterirdische Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen an, um die städtebaulich<br />

unattraktive Erscheinung von oberirdischen Leitungen und Masten sowie die hiermit<br />

verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu vermeiden. Die <strong>Stadt</strong> verkennt<br />

zwar nicht, dass eine unterirdische Verlegung von Versorgungsanlagen und -<br />

leitungen für die zuständigen Versorgungsträger mit Mehrk<strong>ost</strong>en verbunden ist.<br />

Zugleich berücksichtigt die <strong>Stadt</strong> aber die in § 68 Abs. 3 TKG zum Ausdruck<br />

kommende Wertung, wonach die unterirdische Verlegung von Versorgungsanlagen<br />

und -leitungen dem zuständigen Versorgungsträger in Neubaugebieten in der Regel


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 10 von 12<br />

zumutbar ist. Dies gilt nach dem Wortlaut von § 68 Abs. 3 TKG unterschiedslos für<br />

sämtliche Neubaugebiete. Unter Bezugnahme auf diese Wertung will die <strong>Stadt</strong> auch<br />

im hier zu entwickelnden Wohnbaugebiet eine städtebaulich attraktive Gestaltung erreichen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> verkennt außerdem nicht, dass der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB es<br />

auf den ersten Blick nur erlaubt, die unterirdische Führung von Versorgungsanlagen<br />

und -leitungen festzusetzen. Eine Festsetzung der exakten Lage der Leitungstrassen<br />

ist jedoch städtebaulich nicht erforderlich. Zwar sind die Versorgungsträger nicht<br />

Eigentümer sämtlicher für die Verlegung von Versorgungsanlagen und -leitungen in<br />

Betracht kommender Trassen. Neue Versorgungsanlagen und -leitungen werden<br />

jedoch üblicherweise unter den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt. Hierfür bestehen<br />

außerdem gesetzliche Nutzungsrechte der Versorgungsträger (z.B. § 68 Abs. 1 TKG).<br />

7 UMWELTBELANGE<br />

7.1 Allgemeines<br />

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist, wenn bei der Aufstellung von<br />

Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung,<br />

den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />

zu entscheiden. Die Belange von Natur und Landschaft sind hierbei in die Abwägung<br />

nach § 1 Abs. 6 BauGB einzustellen.<br />

Grundsätzlich sind unvermeidbare Beeinträchtigungen möglich in den Bereichen:<br />

- Boden<br />

- Wasser<br />

- Arten- und Lebensgemeinschaften<br />

- Luft und Geländeklima<br />

- Landschaftsbild/Erholungsfunktion/Wohnfunktion<br />

Nach § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) ist für Vorhaben bzw. Bebauungspläne ein<br />

Umweltbericht zu erstellen, in welchem aufgrund der Umweltprüfung (UP) nach § 2<br />

Abs. 4 BauGB die zu ermittelnden und bewertenden Belange des Umweltschutzes<br />

darzulegen sind. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.<br />

Ein nach den rechtlichen Vorgaben vollständiger Umweltbericht sowie ein integrierter<br />

grünordnerischer Beitrag mit einer detaillierten Eingriffs- Ausgleichsbilanz wurde für<br />

den Entwurf der Offenlagefassung erarbeitet. Der Umweltbericht stellt Teil II dieser<br />

Bebauungsplanbegründung dar.<br />

8 IMMISSIONEN DURCH DEN AUSBAU DER RHEINTALBAHN<br />

Im Rahmen der Planfeststellung für den Aus- und Neubau der Bahnstrecke Karlsruhe<br />

– Basel Planfeststellungsabschnitt 9.1 Schliengen- Eimeldingen (Anlage 20 Blatt 1b<br />

von 3 „Schallsituation Prognose Nacht mit Lärmschutzmaßnahmen“) wurde festgestellt,<br />

dass im östlichen Teilbereich des Bebauungsplangebiets „Malzacker-Ost“ die<br />

Nachtisophone von 49 db(A) überschritten wird und daher Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen<br />

nach der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung bestehen.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 11 von 12<br />

(Ausbau und Neubaustrecke Karlsruhe-Basel, PfA 9.1 Schliengen-Eimeldingen, Anlage 20, Blatt 1b von<br />

3)<br />

9 VERKEHRSERSCHLIESSUNG<br />

Das Plangebiet befindet sich im nordöstlichen Bereich von Steinenstadt. Die überörtliche<br />

Verkehrsanbindung erfolgt über die L 134 und von dort aus über die Hauptstraße<br />

und die Schwarzwaldstraße, welche die Haupts<strong>am</strong>melstraße bildet. Die innere Erschließung<br />

des Wohngebietes erfolgt direkt über die Belchenstraße über eine Ringstraße<br />

mit Gehweg. Diese Straße mit einer Breite von 5,80 m soll verkehrsberuhigt<br />

ausgebaut werden.<br />

10 TECHNISCHE VER- UND ENTSORGUNG<br />

Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung kann durch Anschluss an das bestehende<br />

Leitungsnetz erfolgen.<br />

Die Entwässerung des Gebiets ist im modifizierten Trennsystem vorgesehen. Eine<br />

Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser wurde geprüft. Es sind<br />

jedoch bindige Deckschichten vorhanden deren Durchdringung aufgrund der Lage im<br />

Wasserschutzgebiet (Zone IIIa) nicht zulässig ist. Daher wurde eine erneute Kanalnetzberechnung<br />

für Steinenstadt unter Berücksichtigung des geplanten Baugebiets<br />

Malzacker-Ost durchgeführt. Die Berechnung hat ergeben, dass die zusätzliche Belastung<br />

der bestehenden Kanalisation so gering ist, dass keine Aufdimensionierungen<br />

der bestehenden Kanäle und keine Retentionszisternen im Baugebiet erforderlich sind.<br />

Das Niederschlagswasser wird außerhalb des Ortes Steinenstadt in einer zentralen<br />

Anlage zur Versickerung gebracht.<br />

Die elektrische Versorgung des Baugebiets kann aus den bestehenden Traf<strong>ost</strong>ationen<br />

„Malzacker“ und „Schwarzwaldstraße“ erfolgen.<br />

Eine Versorgung mit Erdgas ist aus dem bestehenden Leitungsnetz heraus über die<br />

Belchenstraße und die Schwarzwaldstraße bei entsprechender Nachfrage möglich.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 12 von 12<br />

11 LEITUNGSRECHTE<br />

In der öffentlichen Grünfläche entlang des nördlichen Plangebietsrandes verläuft eine<br />

vom Zweckverband Gruppenwasserversorgung Hohlebach-Kandertal und dem Zweckverband<br />

Südliches Markgräflerland gemeins<strong>am</strong> genutzte Förderleitung DN 300 sowie<br />

ein Steuerkabel. Für die vorhandene Leitung wurde in der Planzeichnung ein entsprechendes<br />

Leitungsrecht eingetragen, das den Bestand der Leitung sichern soll.<br />

12 ARCHÄOLOGISCHES DENKMAL<br />

Unmittelbar östlich des Planungsgebietes liegt eine römische Siedlung im Gewann<br />

„Unter den vierzehn Jauchert“, § 2 DSchG, die Ausdehnung ist unbekannt. Der vom<br />

Denkmal<strong>am</strong>t definierte Bereich in dem die Siedlung liegt wurde als archäologisches<br />

Kulturdenkmal in den Plan nachrichtlich übernommen.<br />

In die Bebauungsvorschriften wurde aufgenommen, dass das Regierungspräsidium,<br />

Referat 26, Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, mind. 8<br />

Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten schriftlich zu unterrichten ist. Bei der Vergabe<br />

der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr<br />

die ausführenden Firmen vertraglich zu verpflichten, rechtzeitig den<br />

Beginn der Arbeiten anzuzeigen, d<strong>am</strong>it diese, sofern notwendig, überwacht werden<br />

können. Auf welche Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf<br />

welche Tiefe der Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der Archäologischen<br />

Denkmalpflege abzustimmen.<br />

Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr,<br />

Denkmalpflege und ausführende Baufirma) notwendig.<br />

13 KOSTEN<br />

Verkehrsanlagen (inkl. Beleuchtung) ca. 600.000<br />

Schmutzwasserkanal inkl. Hausanschlüsse ca. 240.000<br />

Wasserversorgung ca. 122.000<br />

14 STÄDTEBAULICHE DATEN<br />

Fläche des räumlichen Geltungsbereichs ca. 22.823 m²<br />

davon:<br />

• Allgemeines Wohngebiet WA ca. 16.167 m²<br />

• Straßenverkehrsflächen (Bestand) ca. 2.415 m²<br />

• Straßenverkehrsflächen incl. Gehwege (Planung) ca. 2.105 m²<br />

• öffentliche Grünflächen ca. 2.094 m²<br />

• Fläche für Versorgung (Traf<strong>ost</strong>ation) ca. 42 m²<br />

<strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />

Der Bürgermeister Der Planverfasser


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

Bebauungsplan<br />

und örtliche Bauvorschriften<br />

„Malzacker-Ost“<br />

Begründung Teil II<br />

Umweltbericht<br />

Stand: 31.01.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 2 von 23<br />

Inhalt<br />

1 UMWELTBERICHT ........................................................................................................... 3<br />

1.1 Allgemeines.............................................................................................................. 3<br />

1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplans............................... 3<br />

1.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des<br />

Umweltschutzes....................................................................................................... 3<br />

1.4 Untersuchungsraum ................................................................................................. 4<br />

1.5 Standortalternativen.................................................................................................. 5<br />

1.6 Städtebauliche Alternativen ...................................................................................... 5<br />

1.7 Bestandsanalyse Biotope ......................................................................................... 5<br />

1.8 Bestand und Auswirkungen auf die Umwelt.............................................................. 5<br />

1.8.1 Schutzgut Boden .................................................................................................. 5<br />

1.8.2 Schutzgut Wasser ................................................................................................ 6<br />

1.8.3 Schutzgut Pflanzen/Tiere...................................................................................... 7<br />

1.8.4 Schutzgut Klima/Luft............................................................................................. 8<br />

1.8.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung .............................................................. 8<br />

1.8.6 Schutzgut Mensch ................................................................................................ 9<br />

1.8.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter.......................................................... 10<br />

1.9 Spars<strong>am</strong>e Energienutzung ..................................................................................... 10<br />

1.10 Umweltgerechte Ver- und Entsorgung.................................................................... 10<br />

1.11 Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ..................................................................... 10<br />

1.12 Relevanzmatrix....................................................................................................... 10<br />

1.13 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ..................................... 11<br />

1.14 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der<br />

Planung.................................................................................................................. 12<br />

1.15 Prognose über die Auswirkungen auf den Umweltzustand bei Durchführung der<br />

Planung.................................................................................................................. 12<br />

1.16 Technisches Verfahren sowie mögliche Schwierigkeiten bei der Zus<strong>am</strong>menstellung<br />

der Umweltbericht-relevanten Angaben ................................................................. 13<br />

2 EINGRIFFS- AUSGLEICHSBILANZ ............................................................................... 13<br />

2.1 Eingriffssituation ..................................................................................................... 13<br />

2.2 Allgemeines............................................................................................................ 13<br />

2.3 Bilanzierung - Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für die Schutzgüter Flora /Fauna 14<br />

2.4 Bilanzierung - Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut Boden ............ 15<br />

2.5 Grünplanerische Festsetzungen innerhalb des Plangebiets ................................... 20<br />

3 FFH-ERHEBLICHKEIT.................................................................................................... 21<br />

4 MONITORING ................................................................................................................. 21<br />

5 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG .............................................. 21<br />

6 VORHANDENE INFORMATIONEN/PLANGRUNDLAGEN............................................. 22


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 3 von 23<br />

1 UMWELTBERICHT<br />

1.1 Allgemeines<br />

Umweltschützende Belange sind in die Abwägung einzubeziehen. Seit der Einführung<br />

des EAG-Bau ist für diese Belange, die in § 1a (6) Nr. 7 BauGB ausführlich definiert<br />

werden, eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchzuführen. In der Umweltprüfung<br />

werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und<br />

in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist entsprechend<br />

§ 2a BauGB als gesonderter Teil der Begründung dem Bebauungsplan<br />

beizufügen.<br />

Grundsätzlich sind unvermeidbare Beeinträchtigungen möglich in den Bereichen:<br />

Boden<br />

Wasser<br />

Arten- und Lebensgemeinschaften<br />

Luft und Geländeklima<br />

Landschaftsbild/Erholungsfunktion/Wohnfunktion<br />

Der Umweltbericht wird den Behörden und der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt.<br />

In einer „zus<strong>am</strong>menfassenden Erklärung“ nach § 10 (4) BauGB wird erläutert,<br />

wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden. Nach § 4c BauGB ist eine<br />

Überwachung der erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt<br />

durchzuführen.<br />

Der Grünordnungsplan mit dem Grünordnungskonzept und der Eingriffs-/Ausgleichs-<br />

Bilanzierung nach § 1a (3) BauGB wird sinnvollerweise in den Umweltbericht integriert.<br />

Nach § 2 (4) BauGB wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung das sogenannte<br />

Scoping durchgeführt und ein Vorschlag, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad<br />

die Ermittlung der umweltschützenden Belange für die Abwägung zu erfolgen hat, vorgelegt.<br />

Mit dieser Unterlage wurden die Behörden aufgefordert, innerhalb einer angemessenen<br />

Frist zur geplanten Umweltprüfung eine Stellungnahme abzugeben<br />

sowie Informationen, die für die Umweltprüfung zweckdienlich sind, zur Verfügung zu<br />

stellen. Die Ergebnisse des Scopings wurden in den Umweltbericht integriert.<br />

1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplans<br />

Der Bebauungsplan „Malzacker-Ost“ sieht ein Allgemeines Wohngebiet mit einer<br />

Größe von insges<strong>am</strong>t ca. 2,28 ha vor. Das Gebiet befindet sich <strong>am</strong> nordöstlichen Ortsrand<br />

von Steinenstadt.<br />

Ziele des Bauleitplans: Siehe Begründung Ziffer 1.<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans: Siehe Planzeichnung und textliche Festsetzungen.<br />

1.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes<br />

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange<br />

des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu<br />

berücksichtigen. Daneben sind in § 1a BauGB ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz<br />

zus<strong>am</strong>mengefasst. Als wichtige Vorgaben sind beispielhaft die sog. Boden-


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 4 von 23<br />

schutzklausel (§ 1a Abs. 2 BauGB) sowie die Vorgaben zur Vermeidung und zum<br />

Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu nennen.<br />

Im rechtskräftigen Regionalplan ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> als Siedlungsbereich<br />

auf der Entwicklungsachse Offenburg-Freiburg-Müllheim/<strong>Neuenburg</strong> ausgewiesen<br />

und soll somit vorrangig neue Bevölkerung aufnehmen. Der Regionalplan<br />

fordert darüber hinaus, dass Veränderungen vermieden werden, die das Landschaftsbild,<br />

die Bodenfruchtbarkeit, das Grundwasser, die klimatischen Verhältnisse oder die<br />

Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen. Bei allen Baumaßnahmen soll auf die<br />

regionale Eigenart und Empfindlichkeit der Landschaft Rücksicht genommen und eine<br />

Beeinträchtigung der Orts- und Landschaftsbilder vermieden werden. Für die freilebende<br />

Tier- und Pflanzenwelt sind die Lebensräume zu erhalten oder neu zu<br />

schaffen und zu sichern. Dabei soll das Ziel einer Biotopvernetzung beachtet werden.<br />

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> wurden die<br />

einzelnen Entwicklungsflächen hinsichtlich ihrer Eignung für eine mögliche Bebauung<br />

aus landschaftsökologischer und städtebaulicher Sicht anhand von sogenannten<br />

„Steckbriefen“ beurteilt. Die städtebaulichen und landschaftsplanerischen Vorgaben<br />

dieser Steckbriefe dienen der Bebauungsplanung als Grundlage.<br />

1.4 Untersuchungsraum<br />

Den Untersuchungsraum bildet im Wesentlichen der Geltungsbereich des vorliegenden<br />

Bebauungsplanes. Der weitere Untersuchungsraum bezieht sich auf mögliche<br />

umweltrelevante Auswirkungen wie das Landschaftsbild und die Biotopvernetzung<br />

welche über die direkten Eingriffe, d.h. über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

hinausgehen.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 5 von 23<br />

1.5 Standortalternativen<br />

Im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>Rhein</strong> von 1999 wurden unter städtebaulichen und ökologischen Gesichtspunkten<br />

bereits Standortuntersuchungen geeigneter Flächen für eine mögliche Bebauung<br />

durchgeführt. Ergebnis der Untersuchung war, dass der westliche Teil bereits als<br />

potentielle Wohnbaufläche in den Flächennutzungsplan entsprechend aufgenommen<br />

wurde. Zwischenzeitlich hat sich unter weiterer Prüfung herausgestellt, dass eine Erweiterung<br />

der Fläche nach Osten hin dahingehend von Vorteil ist, dass der Siedlungsbereich<br />

an dieser Stelle sinnvoll abgerundet werden kann. In diesem Zus<strong>am</strong>menhang<br />

wurde als „Flächentausch“ auf die ursprünglich im Süd<strong>ost</strong>en dargestellte Entwicklungsfläche<br />

für Wohnen verzichtet.<br />

1.6 Städtebauliche Alternativen<br />

Im Vorfeld wurden unterschiedliche Erschließungs- und Bebauungsvarianten geprüft.<br />

Ergebnis dieser Überprüfung war, dass das vorliegende Konzept unter Berücksichtigung<br />

verkehrlicher, grünordnerischer, städtebaulicher und ökonomischer Sicht<br />

<strong>am</strong> geeignetsten erschien. Die Feldgehölzhecke im Norden wird dabei in das Konzept<br />

integriert, aufgewertet und entsprechend geschützt.<br />

1.7 Bestandsanalyse Biotope<br />

Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich, intensiv als Ackerfläche<br />

genutzt. Eingestreut ist im östlichen Bereich lediglich ein Obstbaum (Süßkirsche) der<br />

bereits abgängig ist. Im Norden, entlang des bestehenden landwirtschaftlichen<br />

Weges, schließt eine Feldgehölzhecke an, die als Biotop Nr. 8211-315-0063 mit ökologischer<br />

Ausgleichsfunktion geschützt ist. Eine weitere, lineare Feldgehölzstruktur befindet<br />

sich entlang der Johanniterallee im Osten. Während die Ackerfläche eine<br />

geringe Bedeutung für den Biotopschutz aufweist, haben die Feldgehölzhecken eine<br />

hohe Bedeutung für dieses Schutzgut.<br />

1.8 Bestand und Auswirkungen auf die Umwelt<br />

Bei der Bewertung der einzelnen Schutzgüter wird nach insges<strong>am</strong>t fünf Bewertungsstufen<br />

unterschieden:<br />

• sehr geringe<br />

• geringe<br />

• mittlere<br />

• hohe<br />

• sehr hohe Bedeutung der jeweiligen Funktion.<br />

1.8.1 Schutzgut Boden<br />

Bestand<br />

Das Plangebiet liegt im Bereich der Niederterrasse. Die Schotter der Niederterrasse<br />

sind bis in eine Tiefe von 60-80 cm entkalkt. Hier sind überwiegend rötliche Parabraunerden<br />

und Parabraunerde- Braunerden zu finden (lehmiger Sand, stark lehmiger<br />

Sand, sandiger Lehm und Lehmboden). Die Bodenwertzahl beträgt 38-60. Das Gebiet<br />

wird überwiegend ackerbaulich genutzt.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 6 von 23<br />

Bewertung<br />

Auf Grundlage des Leitfadens „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“<br />

besitzen diese Parabraunerden als Standort für die natürliche Vegetation eine geringe<br />

und als Standort für Kulturpflanzen eine geringe bis mittlere Funktion. Als Ausgleichskörper<br />

im Wasserkreislauf ist ihre Funktion sehr hoch. Die Filter- und Puffereigenschaften<br />

gegenüber anorganischen und organischen Schadstoffen sind als mittel gegenüber<br />

Säuren jedoch als hoch einzustufen. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit ist<br />

vorherrschend mittel, die Wasserdurchlässigkeit gering.<br />

Insges<strong>am</strong>t weisen diese Böden eine hohe Bedeutung für die ökologische Leistungsfähigkeit<br />

hinsichtlich der Bodenfunktionen auf.<br />

Durch die Planung entsteht gegenüber der bisherigen Situation durch Gebäude und<br />

Erschließungsflächen eine zusätzliche Versiegelung von ca. 1,18 ha. D<strong>am</strong>it ist ein<br />

Eingriff und zugleich ein unwiederbringlicher Verlust der Bodenfunktionen verbunden.<br />

Verdichtungen des Bodens aufgrund von Befahrungen mit Baufahrzeugen während<br />

der Bauphase sind temporär und lassen sich durch geeignete Maßnahmen vermeiden<br />

bzw. minimieren. Daher ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.<br />

Prognose Nullfall<br />

Für den Prognose-Nullfall sind keine Veränderungen hinsichtlich des Schutzguts<br />

Boden zu erwarten, da die ackerbauliche Nutzung voraussichtlich fortgesetzt würde.<br />

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />

• Die Versiegelung kann durch Entsiegelungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb<br />

des Plangebiets nicht ausgeglichen werden.<br />

• Pflanzmaßnahmen (Baum- und Strauchpflanzungen)<br />

• Verbot kupfer-, zink- und bleigedeckter Dächer<br />

• Hinweise zur Erhaltung des Bodens und der Sicherung der Bodenfunktionen<br />

(Massenausgleich etc.)<br />

1.8.2 Schutzgut Wasser<br />

Bestand<br />

Die Oberrheinebene stellt das größte Grundwasserreservoir des Landes Baden-<br />

Württemberg dar. Das Plangebiet liegt im regionalen Grundwasserschonbereich und<br />

zugleich in der Wasserschutzgebietszone III A. Die mittlere Grundwasserfließgeschwindigkeit<br />

im oberen Aquiferabschnitt beträgt im Bereich der Niederterrasse 4-6<br />

m <strong>am</strong> Tag. Die Mächtigkeit des Kieskörpers zwischen 35 und 40 m. Der Flurabstand<br />

(Abstand zwischen Grundwasseroberfläche und Geländehöhe) liegt bei ca. 20 m. Die<br />

Grundwasserfließrichtung ist Nord. Die Entfernung zum <strong>Rhein</strong> beträgt ca. 1.750 bis<br />

1.950 m.<br />

Oberflächengewässer sind im Plangebiet und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden.<br />

Bewertung<br />

Die Empfindlichkeit des Grundwassers auch im Hinblick auf den regionalen<br />

Grundwasserschonbereich und der Wasserschutzgebietszone III A infolge von möglichem<br />

Schadstoffeintrag und direkte Eingriffe z.B. während der Bauphase werden als<br />

gering bis mittel eingestuft.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 7 von 23<br />

Geplant ist das anfallende Oberflächenwasser von Dächern, Straßen etc. im Plangebiet<br />

zu s<strong>am</strong>meln und in räumlicher Nähe („Steinenstädter Wald“) über Mulden vollständig<br />

zur Versickerung zu bringen. Dadurch kann das Oberflächenwasser dem<br />

natürlichen Kreislauf wieder zugeführt werden.<br />

Prognose Nullfall<br />

Für den Prognose-Nullfall sind keine Veränderungen hinsichtlich des Schutzguts<br />

Wasser zu erwarten.<br />

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />

• Verbot von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern<br />

• Festsetzung von wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigungen<br />

• Vollständige Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers über Mulden in<br />

räumlicher Nähe des Plangebiets<br />

1.8.3 Schutzgut Pflanzen/Tiere<br />

Bestand<br />

Das Plangebiet wird zu großen Teilen landwirtschaftlich intensiv als Ackerland genutzt.<br />

Gehölzstrukturen sind auf diesen Flächen mit Ausnahme eines Obstbaumes (Süßkirsche),<br />

der bereits abgängig ist, nicht vorhanden. Im Norden besteht eine Feldgehölzhecke,<br />

die sich entlang des Ortsrandes von Osten nach Westen, entlang des<br />

landwirtschaftlichen Weges erstreckt und als § 32 a Biotop geschützt ist. Eine weitere<br />

einreihige Feldgehölzhecke ist im Süd<strong>ost</strong>en des Plangebiets entlang der Johanniterallee<br />

vorhanden. Diese Hecken bieten insbesondere für Vögel und Kleinsäuger Unterschlupf,<br />

Brut- und Nahrungsmöglichkeiten.<br />

Bewertung<br />

Durch die geplante Bebauung gehen Ackerflächen verloren, die aufgrund ihrer<br />

Strukturarmut eine geringe Bedeutung für Tiere und Pflanzen aufweisen. Die Feldgehölzhecken<br />

weisen dagegen eine hohe Bedeutung für dieses Schutzgut auf und<br />

werden durch ein Erhaltungsgebot geschützt bzw. ergänzt. Während der<br />

Erschließungs- und Bauphase ist mit einer erhöhten Störungsintensität durch Lärm<br />

und Staub zu rechnen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten.<br />

Prognose Nullfall<br />

Für den Prognose-Nullfall sind keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich des<br />

Schutzguts Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume sowie biologische Vielfalt zu erwarten.<br />

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />

• Erhalt bzw. Schutz der bestehenden § 32 a Feldgehölzhecke und der teilweise bestehenden<br />

Feldgehölzhecke entlang der Johanniterallee im Osten<br />

• Pflanzmaßnahmen zur Durch- und Eingrünung des Plangebiets mit standortheimischen<br />

Bäumen und Sträuchern<br />

• Anlage von Grünflächen auf den privaten Grundstücksflächen


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 8 von 23<br />

1.8.4 Schutzgut Klima/Luft<br />

Bestand<br />

Das Planungsgebiet liegt im wärmebegünstigten Klima der Oberrheinebene und gehört<br />

mit einer mittleren Jahrestemperatur zwischen 9° und 10°C zu den wärmebelastendsten<br />

Gebieten in Deutschland. Die mittlere Niederschlagssumme beträgt<br />

700-750 mm im Jahr. Die Sonnenscheindauer im langjährigen Mittel 1800- 1860<br />

Stunden/Jahr. Die Hauptwindrichtung ist Süd-Südwest.<br />

Eine Besonderheit bilden im Winterhalbjahr die häufig auftretenden Inversionen, deren<br />

Obergrenzen in der Regel zwischen 500 m und 800 m ü.NN liegen. Diese<br />

Temperaturumkehr bewirkt aufgrund der herabgesetzten atmosphärischen Durchmischung<br />

eine Anreicherung von Luftschadstoffen in den unteren Schichten bis zur<br />

Bodennähe.<br />

Bewertung<br />

Die sommerliche Wärmebelastung, sowie die lufthygienische Belastung während austauscharmer<br />

Wetterlagen sind in Steinenstadt als hoch einzuschätzen. Die Wärmebelastung<br />

kann durch die Versiegelung der Flächen durch Gebäude und Straßen etc.<br />

kleinräumig noch erhöht werden.<br />

Die Zunahme von Luftschadstoffen durch Verkehr und Heizungen ist als gering einzuschätzen.<br />

Prognose Nullfall<br />

Für den Prognose-Nullfall sind keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich des<br />

Schutzguts Klima und Luft zu erwarten.<br />

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />

• Durchgrünung des Plangebiets mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern<br />

• Ergänzende Eingrünung des Ortsrandes im Nord<strong>ost</strong>en<br />

• Festsetzung von wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigungen<br />

• Anlage von nicht bebauten Flächen bebauter Grundstücke als Grünflächen oder<br />

Garten<br />

• Begrünung von flach geneigten Dächern und Flachdächern<br />

• Aufgelockerte Bebauung mit grundstücksbezogenen Baufenstern<br />

1.8.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung<br />

Bestand<br />

Mit dem Begriff Landschaft sind neben seiner Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen<br />

und Tiere die ästhetischen Qualitäten des Untersuchungsraumes zu verstehen.<br />

Zus<strong>am</strong>menfassend werden diese Qualitäten mit dem Begriff Landschaftsbild beschrieben,<br />

in dem das Ortsbild miteinbezogen ist.<br />

Das Plangebiet liegt auf der Niederterrasse <strong>am</strong> nordöstlichen Ortsrand von<br />

Steinenstadt und wird zu großen Teilen landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Im<br />

Süden und Westen schließt bestehende Bebauung an; Im Norden und Süd<strong>ost</strong>en (Teil)<br />

ist das Plangebiet durch bereits bestehende Feldgehölzhecken bereits gut eingegrünt.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 9 von 23<br />

Bewertung<br />

Grundsätzlich wird sich der Siedlungskörper nach Norden zur freien Landschaft hin<br />

ausdehnen.<br />

Durch die monotone Nutzung und Strukturarmut stellt die Ackerfläche selber eine sehr<br />

geringe, jedoch die Feldgehölzstrukturen im Norden bzw. Süd<strong>ost</strong>en eine hohe Bereicherung<br />

des Landschaftsbildes dar.<br />

Als Freiraum und für die Erholung hat der Bereich aufgrund der Nutzung als intensiv<br />

genutzte, landwirtschaftliche Fläche eine geringe Bedeutung.<br />

Prognose Nullfall<br />

Für den Prognose-Nullfall sind keine wesentlichen negativen Veränderungen hinsichtlich<br />

des Schutzguts Landschaftsbild/Erholung zu erwarten.<br />

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />

• Erhalt der vorhandenen Feldgehölzhecken<br />

• Ergänzung der vorhandenen Feldgehölzhecke im Nord<strong>ost</strong>en entlang der<br />

Johanniterallee<br />

• Höhenbeschränkung der Baukörper<br />

• Gestaltung und Begrenzung von Einfriedigungen<br />

• Gestalterische Festsetzungen zur Dachneigung, Dacheindeckung sowie Dachaufbauten<br />

der Hauptgebäude<br />

• Gestalterische Festsetzungen zu Garagen, Carports und Nebengebäuden<br />

• Beschränkung von Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

1.8.6 Schutzgut Mensch<br />

Bestand<br />

Das Plangebiet liegt <strong>am</strong> Ortsrand und grenzt im Süden und Westen an ein bestehendes<br />

Wohngebiet, sowie im Osten und Norden an bestehende landwirtschaftliche<br />

Flächen an. Vorgesehen ist diesen Bereich als Allgemeines Wohngebiet zu entwickeln.<br />

Die Erschließung ist durch die bereits vorhandene, untergeordnete Wohnstraße<br />

(Belchenstraße) von Süden her gesichert.<br />

Bewertung<br />

Emissionen, die von der bestehenden Wohnnutzung und der im Süden und Osten angrenzenden<br />

Straßen auf den Menschen ausgehen können, sind nicht zu erwarten.<br />

Von den im Norden und Osten angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist von<br />

ortsüblichen Emissionen wie Staub, Geruch, Lärm etc. auszugehen.<br />

Während der Bauphase ist insbesondere mit Lärm- und ggf. Staubemissionen (Baufahrzeuge<br />

etc.) insbesondere auf die benachbarten Wohngebiete zu rechnen. Da dieser<br />

Zustand jedoch nur temporär und durch geeignete Maßnahmen minimierbar ist,<br />

wird nicht von erheblichen Auswirkungen ausgegangen.<br />

Prognose Nullfall<br />

Für den Prognose-Nullfall ergeben sich für das Schutzgut Mensch keine Veränderungen.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 10 von 23<br />

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />

Durch den Erhalt der Feldgehölzhecke und der zusätzlichen Anlage einer Feldgehölzhecke<br />

entlang der östlich verlaufenden Johanniterallee können mögliche landwirtschaftliche<br />

Emissionen auf das Plangebiet gemindert werden.<br />

1.8.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Bestand<br />

Unmittelbar östlich des Plangebiets liegt eine römische Siedlung im Gewann „Unter<br />

den Vierzehn Jauchert“ § 2 DSchG, unbekannter Ausdehnung.<br />

Daher ist das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 –Denkmalpflege, Fachbereich<br />

Archäologische Denkmalpflege mindestens 8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten<br />

(dies gilt auch für das Abschieben des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten.<br />

Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />

unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 zu melden.<br />

Das Ref. 26 ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren<br />

zu beteiligen.<br />

1.9 Spars<strong>am</strong>e Energienutzung<br />

Anlagen, die zur regenerativen Energiegewinnung dienen (Solaranlagen/ Fotovoltaik),<br />

sind im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet zulässig. Die Gestaltung der Gebäude lässt grundsätzlich<br />

eine Nutzung regenerativer Energien zu. Die Nutzung anderer regenerativer Energien<br />

wie Biogas oder Erdwärme ist prinzipiell möglich kann jedoch im Rahmen der Bebauungsplanung<br />

nicht explizit festgesetzt werden.<br />

1.10 Umweltgerechte Ver- und Entsorgung<br />

Die Ver- und Entsorgung ist über den Anschluss an das bestehende Leitungssystem<br />

möglich. Die Abwasserentsorgung erfolgt durch das vorhandene örtliche Trennsystem.<br />

Der umweltgerechte Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird dadurch<br />

gewährleistet, dass dieses in räumlicher Nähe zum Plangebiet über Mulden versickert<br />

wird und so dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt werden kann.<br />

1.11 Erheblichkeit der Beeinträchtigungen<br />

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ausweisung eines Baugebietes auf bisher<br />

unverbautem Gelände <strong>am</strong> nordöstlichen Ortsrand von Steinenstadt. Erhebliche Beeinträchtigungen<br />

sind insbesondere bei dem Schutzgut Boden zu erwarten. Andere auftretende<br />

Auswirkungen sind im vorliegenden Fall entweder durch entsprechende<br />

Maßnahmen (z.B. gestalterischer Art) vermeid- bzw. minimierbar oder aufgrund der<br />

momentanen ungünstigen Ausprägung von Schutzguteigenschaften (Vorbelastung)<br />

nicht erheblich.<br />

1.12 Relevanzmatrix<br />

Die nachfolgend dargestellte Tabelle (Relevanzmatrix) zeigt die möglichen Wirkungszus<strong>am</strong>menhänge<br />

zwischen den Wirkfaktoren des Vorhabens und den Schutzgütern


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 11 von 23<br />

auf. Potentiell erhebliche Beeinträchtigungen werden als abwägungsrelevante Auswirkungen<br />

dargestellt.<br />

Boden<br />

Wasser<br />

Bauphase - - -<br />

Flächenverbrauch, Bebauung/ Neuversiegelung<br />

- -<br />

Trennwirkung - - - - - -<br />

Schallemissionen außerhalb des Plangebiets<br />

(Verkehr)<br />

- - - - - - -<br />

Schallemissionen im Plangebiet (Verkehr)<br />

- - - - - - -<br />

Luftschadstoffe (Verkehr) - - - - - - -<br />

Landwirtschaftliche Emissionen - - - - - -<br />

relevante, potenziell abwägungserhebliche nachteilige Auswirkungen<br />

Tiere/Pflanzen<br />

Luft/Klima<br />

Landschaftsbild/<br />

Erholung<br />

nachteilige Auswirkungen evtl. gegeben, jedoch voraussichtlich nicht abwägungserheblich<br />

- nicht relevant, keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

1.13 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern<br />

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem<br />

Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Verlagerungseffekte<br />

und Wirkungszus<strong>am</strong>menhänge des Naturhaushaltes, der Landschaft und der<br />

Menschen zu betrachten.<br />

Die Wechselbeziehungen der einzelnen Schutzgüter und ihre Beziehungen untereinander<br />

werden ermittelt und in folgender Tabelle (nach Schrödter 2004) dargestellt.<br />

Boden Wasser Pflanzen/<br />

Tiere<br />

Boden Einflussfaktor<br />

für die<br />

Bodengenese<br />

Wasser Grundwasserfilter<br />

und Wasserspeicher<br />

Pflanzen/<br />

Tiere<br />

Standort und<br />

Standortfaktor<br />

für<br />

Pflanzen,<br />

Standort und<br />

Lebensmedium<br />

für<br />

höhere Tiere<br />

Standortfaktor<br />

für<br />

Pflanzen und<br />

Tiere<br />

Zus<strong>am</strong>mensetzung<br />

der<br />

Bodenfauna,<br />

Einfluss auf<br />

die Bodengenese<br />

Vegetation<br />

als Wasserspeicher<br />

Mensch<br />

(Bewohner, Nachbarn,)<br />

Klima/Luft Landschaftsbild/<br />

Erholung<br />

Einflussfaktor<br />

für die<br />

Bodengenese<br />

Steuerung<br />

der Grundwasserneubildung<br />

Luftqualität<br />

und<br />

Standortfaktor <br />

Grundstruktur<br />

für unterschiedliche<br />

Böden<br />

Einflussfaktor<br />

für das<br />

Mikroklima<br />

Grundstruktur<br />

für unterschiedliche<br />

Biotope<br />

Sach-/Kulturgüter<br />

Mensch<br />

Trittbelastung,VerdichtungStrukturveränderung,<br />

Veränderung<br />

der Bodeneigenschaften <br />

Eutrophierung<br />

und<br />

Stoffeinträge,<br />

Gefährdung<br />

durch Verschmutzung<br />

Störungen<br />

und<br />

Verdrängungen<br />

von<br />

Arten, Trittbelastung<br />

und Eutrophierung,


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 12 von 23<br />

Boden Wasser Pflanzen/<br />

Tiere<br />

und Bodenlebewesen<br />

Klima/ Luft Einfluss auf<br />

das Mikroklima <br />

Landschaftsbild/Erholung<br />

Bodenrelief<br />

z.B. verbliebene<br />

Schluten als<br />

charakteristischeLandschaftselemente <br />

Einflussfaktor<br />

für die<br />

Verdunstungsrate<br />

Mensch - Grundwasser<br />

als<br />

Brauchwasserlieferant<br />

und ggf. zur<br />

Trinkwassersicherung<br />

Steuerung<br />

des Mikroklimas<br />

z.B.<br />

durch Beschattung<br />

- Vegetation<br />

als<br />

charakteristischesLandschaftselement<br />

Störungen<br />

und Verdrängen<br />

von<br />

Arten,<br />

Trittbelastung<br />

und<br />

Eutrophierung,Artenverschiebung<br />

Klima/Luft Landschaftsbild/<br />

Erholung<br />

Landschaftsbildend<br />

z.B.<br />

durch die Ablagerung<br />

von<br />

Löss<br />

Steuerung<br />

der Luftqualität<br />

und des<br />

Mikroklimas.<br />

Beeinflussung<br />

des<br />

Wohnumfeldes<br />

und<br />

des Wohlbefindens <br />

Einflussfaktor<br />

für die<br />

Ausbildung<br />

des Mikroklimas <br />

Erholungsraum<br />

Mensch<br />

Artenverschiebung <br />

Neubaustrukturen,Nutzungsänderung,<br />

Veränderung<br />

der Eigenart<br />

Wechselwirkungen der Umweltbelange untereinander sind, soweit sie erkennbar oder<br />

von Belang sind, in der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgütern<br />

bereits enthalten. Die Wechselwirkungen im Zuge von Baumaßnahmen, die durch den<br />

Bebauungsplan verursacht werden, beziehen sich im Wesentlichen auf die Flächeninanspruchnahme<br />

bzw. Versiegelung und d<strong>am</strong>it auf das Schutzgut Boden/Wasser und<br />

das Landschaftsbild. Dadurch werden gleichzeitig Wirkungen insbesondere auf die<br />

Schutzgüter Wasser, Pflanzen/Tiere, Klima/Luft und den Menschen indiziert. Sonstige<br />

größere Beeinträchtigungen der Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen<br />

Schutzgütern sind durch die Planung nicht zu erwarten.<br />

1.14 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung<br />

der Planung<br />

Insbesondere für die Schutzgüter Boden würde sich bei Nichtdurchführung der<br />

Planung ein günstigerer Zustand ergeben. Als Grund hierfür sind nicht stattfindende<br />

Eingriffe in den Boden (Versiegelung) zu nennen (Prognose Nullfall siehe auch einzelne<br />

Schutzgüter).<br />

1.15 Prognose über die Auswirkungen auf den Umweltzustand bei Durchführung der<br />

Planung<br />

Die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung als Wohngebiet erzeugt unterschiedliche<br />

Auswirkungen, die bau-, anlage- und betriebsbedingter Art sein können, mit teilweise<br />

Folgewirkungen variabler Reichweite und Intensität für die einzelnen Schutzgüter.<br />

Beeinträchtigungen, welche die bestehende Situation voraussichtlich erheblich verschlechtern<br />

können (potentiell erhebliche Beeinträchtigungen) sind bei dem Schutzgut


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 13 von 23<br />

Boden durch die Versiegelung und d<strong>am</strong>it dem unwiederbringlichen Verlust der Bodenfunktionen<br />

gegeben. Alle anderen Beeinträchtigungen können durch entsprechende<br />

Maßnahmen minimiert, kompensiert oder ausgeglichen werden.<br />

1.16 Technisches Verfahren sowie mögliche Schwierigkeiten bei der Zus<strong>am</strong>menstellung<br />

der Umweltbericht-relevanten Angaben<br />

Bei den bei der Umweltprüfung verwendeten technischen Verfahren handelt es sich<br />

um Ortsbegehungen von Fachplanern und Gutachtern, Einholung von Stellungnahmen<br />

der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Erstellung<br />

eines Bestandsplans mit Analyse der einzelnen Biotopbereiche. Aufgrund der<br />

Übersichtlichkeit des Gebiets und der guten Zus<strong>am</strong>menarbeit mit den Behörden traten<br />

keine größeren Schwierigkeiten auf.<br />

2 EINGRIFFS- AUSGLEICHSBILANZ<br />

2.1 Eingriffssituation<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Malzacker-Ost“ wird ein Eingriff in Natur<br />

und Landschaft vorbereitet. Entscheidend dabei ist die Neuversiegelung auf bisher<br />

unverbautem Gelände in einem Umfang von ca. 1,18 ha durch Gebäude, sowie Erschließungsflächen.<br />

Hiermit ist vor allem ein Eingriff in die Schutzgüter Boden und<br />

Wasser verbunden.<br />

Für das Plangebiet werden landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen von geringer Bedeutung<br />

für den Arten und Biotopschutz in Anspruch genommen. Die bestehende<br />

Feldgehölzhecke mit hoher Bedeutung für dieses Schutzgut wird erhalten und in das<br />

Plankonzept integriert.<br />

Durch die Planung wird sich der Siedlungskörper weiter in die Landschaft hin ausdehnen.<br />

D<strong>am</strong>it ist ein Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Dieser Eingriff wird<br />

jedoch dadurch relativiert, dass es sich bei der Planung um eine sinnvolle Abrundung<br />

des bestehenden Siedlungskörpers handelt. Daher ist von einem mittleren Eingriff in<br />

dieses Schutzgut auszugehen.<br />

Für die Erholung hat das Gebiet aufgrund der Größe, Lage und Nutzung, eine<br />

geringe bis mittlere Bedeutung.<br />

Für das Klima weist das Plangebiet aufgrund der Größe und Vorbelastung durch bestehende<br />

Gebäude eine geringe Bedeutung auf.<br />

2.2 Allgemeines<br />

Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erfolgt nach dem Bewertungsverfahren der<br />

Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LFU). Die LFU bietet mit<br />

diesem Verfahren eine Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen im Rahmen der<br />

Landschaftsplanung und des Naturschutzes. Wesentlicher Bestandteil ist eine<br />

standardisierte Bewertung auf der Basis einer 64- Punkte Skala (eingeteilt in 5 Stufen)<br />

die jedem Biotoptyp einen Grundwert zuweist. Diesem Grundwert können je nach Zustand<br />

des Biotoptyps, Zu- und Abschläge angerechnet werden.<br />

Die Bilanzierung der Eingriffe in den Boden wird nach dem Heft 31 UM Baden-<br />

Württemberg, Reihe: Luft, Boden, Abfall „Bewertung der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“<br />

durchgeführt. Dieses Heft bietet bezogen auf die einzelnen Eigenschaften<br />

des Bodens Bewertungskriterien und Skalen, die für eine detaillierte Bewertung herangezogen<br />

werden können. Die Arbeitshilfe „Das Schutzgut Boden in der natur-


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 14 von 23<br />

schutzrechtlichen Eingriffsregelung“ des Umweltministeriums Baden-Württemberg gibt<br />

zusätzlich eine praktische Anleitung die Bodeneigenschaften zu klassifizieren und zu<br />

bewerten.<br />

Eine detaillierte Bewertung des Bestandes und der Planung erfolgte bereits im<br />

Rahmen der frühzeitigen Beteiligung.<br />

2.3 Bilanzierung - Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für die Schutzgüter Flora<br />

/Fauna<br />

Bewertung des Bestandes<br />

Nr. Nutzung Fläche in m² Biotoptyp Punkte Ges<strong>am</strong>tpunkte<br />

1 Nitrophytische Saumvegetation<br />

93 35.11 12 1.116<br />

2 Acker 18.340 37.10 4 73.360<br />

3 Feldhecke 1.289 41.20 19 24.491<br />

4 Von Bauwerk bestandene<br />

Fläche<br />

15 60.10 1 15<br />

5 Völlige versiegelte Straße 2.415 60.21 1 2.415<br />

6 Grasweg 671 60.25 6 4.026<br />

Ges<strong>am</strong>t 22.823 - - 105.423<br />

Bewertung der Planung<br />

Nr. Nutzung Fläche in m² Biotoptyp Punkte Ges<strong>am</strong>tpunkte<br />

1a Feldhecke Bestand 1.289 41.20 19 24.491<br />

1b Feldhecke Planung 804 41.20 15 12.060<br />

2 Allgemeines Wohngebiet GRZ<br />

0,4+50% Versiegelung = 0,6<br />

(Ges<strong>am</strong>tfläche = 16.167 m²)<br />

3 Private Gärten mit Gehölzpflanzungen<br />

4 Von Bauwerk bestandene<br />

Fläche (Traf<strong>ost</strong>ation)<br />

5 Völlig versiegelte Straßen und<br />

Gehwege<br />

9.701 60.10 1 9.701<br />

6.467 60.60 6 38.802<br />

42 60.10 1 42<br />

4.520 60.21 1 4.520<br />

Ges<strong>am</strong>t 22.823 - - 89.616


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 15 von 23<br />

Defizit nach Punkten 15.807<br />

Ergebnis<br />

Durch die Ausweisung öffentlicher und privater Ausgleichsflächen können die Eingriffe<br />

im Plangebiet nur teilweise ausgeglichen werden. Es entsteht ein Defizit von insges<strong>am</strong>t<br />

15.807 Punkten. Daher ist eine externe Ausgleichsmaßnahme durchzuführen,<br />

die vom bestehenden Ökokonto der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> abgebucht wird. Es<br />

handelt sich um folgende Maßnahme:<br />

St 2962 Bereich „Wäldeleacker“ in Steinenstadt<br />

Maßnahmen:<br />

• Umwandlung eines 5 m breiten Ackerrandstreifens zum Krautsaum an der nördlichen<br />

Flustücksgrenze auf einer Fläche von 650 m²<br />

• Umwandlung von Acker in eine Feldgehölzhecke auf einer Fläche von insges<strong>am</strong>t<br />

4.382 m².<br />

Bewertung des Bestandes nach Breunig<br />

Nr. Nutzung Fläche in m² Biotoptyp Punkte Ges<strong>am</strong>tpunkte<br />

1 Acker 1.496 37.10 4 5.984<br />

Bewertung der Planung nach Breunig<br />

Nr. Nutzung Fläche in m² Biotoptyp Punkte Ges<strong>am</strong>tpunkte<br />

1 Mesophytische Saumvegetation<br />

650 35.12 14 9.100<br />

2 Feldgehölz 846 41.10 15 12.690<br />

Ges<strong>am</strong>t 1.496 21.790<br />

Differenz (Ges<strong>am</strong>tpunkte) 15.807<br />

Durch die o.g. Maßnahmen entsteht ein Plus von 15.807 Punkten. Somit kann der Eingriff<br />

in das Schutzgut Arten und Biotope ausgeglichen werden.<br />

Da die Ges<strong>am</strong>tfläche insges<strong>am</strong>t 5.039 m² beträgt und durch den Ausgleich in das<br />

Schutzgut Arten und Biotope nur 1.496 m² in Anspruch genommen werden, kann ein<br />

Teil der restlichen 3.543 m² schutzgutübergreifend dem Schutzgut Boden angerechnet<br />

werden (siehe Ziffer 2.4).<br />

2.4 Bilanzierung - Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut Boden


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 16 von 23<br />

Durch das geplante Wohngebiet wird der Oberboden zusätzlich auf einer Fläche von<br />

ca. 1,18 ha abgetragen und durch Gebäude und Verkehrsflächen vollständig versiegelt.<br />

Der übrige Bereich wird mit Ausnahme der Grünflächen (Feldgehölzhecken) in<br />

einer Größenordnung von 0,64 ha modelliert.<br />

Gemäß den Vorgaben der Arbeitshilfe des Umweltministeriums Baden-Württemberg<br />

mit dem Titel „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“<br />

vom Juni 2006, müssen die einzelnen Bodenfunktionen getrennt voneinander<br />

bilanziert werden.<br />

Für die einzelnen Funktionen wird dabei der Kompensationsbedarf anhand der in der<br />

Arbeitshilfe vorgegebenen Formel errechnet. Der Kompensationsbedarf (KB) wird in<br />

Hektarwerteinheiten (haWe) berechnet. Die Berechnung erfolgt nach dem derzeitigen<br />

Planungsstand und ist nicht endgültig.<br />

KB (haWe) = F (ha) x (BvE-BnE)<br />

KB (haWe) = Kompensationsbedarf in Hektarwerteinheiten<br />

F (ha) = Eingriffsfläche in ha<br />

BvE = Bewertungsklasse vor dem Eingriff<br />

BnE = Bewertungsklasse nach dem Eingriff<br />

Ausgleichskörper im Wasserkreislauf (sehr hohe Bedeutung)<br />

F (ha) BvE BnE KB<br />

Modellierung 0,64 5 5 -<br />

Versiegelung 1,18 5 1 4,72<br />

Summe 4,72<br />

Standort für Kulturpflanzen (geringe bis mittlere Bedeutung)<br />

F (ha) BvE BnE KB<br />

Modellierung 0,64 2,5 2,5 -<br />

Versiegelung 1,18 2,5 1 1,77<br />

Summe 1,77<br />

Filter und Puffer (mittlere bis hohe Bedeutung)<br />

Ergebnis<br />

F (ha) BvE BnE KB<br />

Modellierung 0,64 3,5 3,5 -<br />

Versiegelung 1,18 3,5 1 2,95<br />

Summe 2,95


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 17 von 23<br />

Gemäß der oben durchgeführten Berechnung entsteht für die Bodenfunktionen Ausgleichskörper<br />

im Wasserkreislauf, Standort für Kulturpflanzen sowie Filter und Puffer<br />

ein zusätzliches Kompensationsdefizit in einer Größenordnung von insges<strong>am</strong>t 9,44<br />

Hektarwerteinheiten (haWe). Für die Kompensation stehen innerhalb des Plangebietes<br />

verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. So wird das anfallende Niederschlagswasser<br />

in räumlicher Nähe von Steinenstadt über Mulden vollständig zur Versickerung<br />

gebracht. Somit bleibt das ges<strong>am</strong>te anfallende Niederschlagswasser dem Wasserkreislauf<br />

erhalten. D<strong>am</strong>it kann der Eingriff in diese Bodenfunktion ausgeglichen<br />

werden.<br />

Es entsteht ein Kompensationsdefizit von insges<strong>am</strong>t 4,72 haWE.<br />

Weitere mögliche Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets wie<br />

Flächenentsiegelung, Rekultivierung von Deponien, Rohstoffabbaustätten, Maßnahmen<br />

zum Erosionsschutz und Dachbegrünung wurden geprüft. Die Prüfung hat ergeben,<br />

dass keine derartigen Maßnahmen auf der Gemarkung <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

derzeit nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund wird der zusätzliche Eingriff<br />

schutzgutübergreifend ausgeglichen.<br />

Nach der Arbeitshilfe des Umweltministeriums wird ein monetärer Wert (4,72 haWE x<br />

4.166 € /ha WE) für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ermittelt.<br />

Monetärer Wert für Beeinträchtigungen in das Schutzgut Boden 19.663 €<br />

Für den schutzgutübergreifenden Ausgleich steht die Fläche St 2962 „Wäldeleäcker“<br />

in Steinenstadt zur Verfügung, die in das bestehende Ökokonto bereits eingebucht ist.<br />

Diese Fläche wurde <strong>am</strong> 02.04.2004 mit der unteren Naturschutzbehörde bereits abgestimmt.<br />

Es handelt sich hierbei um einen ehem. Acker mit einer Größe von insges<strong>am</strong>t 5.039<br />

m² auf dem eine Feldgehölzhecke mit 4.389 m² (800 Sträucher) und eine Saumvegetation<br />

mit 650 m² angelegt wurden. Nach Abzug der Flächengröße von 1.496 m²<br />

die als Ausgleich für das Schutzgut Arten/Biotope in Anspruch genommen werden,<br />

verbleibt eine Restfläche von 3.543 m² die als Feldgehölzhecke angelegt ist. Ein Teil<br />

dieser Fläche mit 2.244 m² wird schutzgutübergreifend dem Schutzgut Boden monetär<br />

angerechnet.<br />

K<strong>ost</strong>en<br />

Pos. Arbeiten Einzelk<strong>ost</strong>en Fläche/Stück Ges<strong>am</strong>tk<strong>ost</strong>en<br />

1 Grunderwerb 1,30 € 2.244 m² 2.917 €<br />

2 Sträucher incl. Pflanzung 8,0 € 409 Stck 3.272 €<br />

3 Ansaat incl. Bodenvorbereitung<br />

abz. 360 m² für<br />

Sträucher<br />

4 Pflege Gehölze (0,50 € für 2<br />

Jahre) bei 4 Pflegegängen/Jahr<br />

5 Wiese mähen (incl. Abfahren)<br />

pro Mähgang 0,10<br />

1,50 € 1.835 m² 2.752 €<br />

2,0 € 409 Stck 818 €<br />

0,10 € 1.835 m² 7.340 €


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 18 von 23<br />

€/m² bei 2 Pflegegängen/Jahr<br />

in 20 Jahren<br />

Zwischensumme 17.099 €<br />

6 Ing. K<strong>ost</strong>en für Ausschreibung<br />

etc. 15%<br />

2.564 €<br />

Ges<strong>am</strong>tk<strong>ost</strong>en 19.663 €<br />

Durch o.g. Maßnahme kann der Eingriff in das Schutzgut Boden nach dem errechneten<br />

monetären Wert schutzgutübergreifend ausgeglichen werden. Weitergehende<br />

Maßnahmen sind deshalb nicht erforderlich. Es verbleibt eine Restfläche<br />

(Feldgehölze) von insges<strong>am</strong>t 2.145 m², die im Ökokonto verbleibt.<br />

Externe Ausgleichsmaßnahme Grundstück Flst. Nr. 2962 Gemarkung Steinenstadt<br />

Gewann Wäldeleäcker<br />

Lageplan ohne Maßstab


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 19 von 23


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 20 von 23<br />

2.5 Grünplanerische Festsetzungen innerhalb des Plangebiets<br />

Innerhalb des Plangebiets werden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, um die zusätzlichen<br />

Eingriffe insbesondere in die Schutzgüter Boden, Wasser und das Landschaftsbild<br />

zu vermeiden, zu mindern oder auszugleichen. Als Maßnahmen werden<br />

festgesetzt:<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

(§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)<br />

• Wege- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind in einer wasserdurchlässigen<br />

Oberflächenbefestigung (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen<br />

Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke) auszuführen.<br />

• Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind im Bebauungsplangebiet nur zulässig,<br />

wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine<br />

Kont<strong>am</strong>ination des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist.<br />

Pflanzbindung und Pflanzgebote (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)<br />

• In den Allgemeinen Wohngebieten ist pro angefangener 500 m² Grundstücksfläche<br />

mindestens ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum (2.Ordnung) oder<br />

hochstämmiger Obstbaum und fünf standortheimische Sträucher zu pflanzen und<br />

dauerhaft zu pflegen.<br />

• Entlang der öffentlichen Erschließungsstraße sind entsprechend den Festsetzungen<br />

im zeichnerischen Teil, standortheimische, hochstämmige Laubbäume<br />

(1. Ordnung) zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.<br />

• Auf der öffentlichen Grünfläche im Norden entlang des landwirtschaftlichen Weges<br />

befindet sich eine Feldgehölzhecke die gem. § 32 Abs. 1 Ziff. 6 NatSchG als Biotop<br />

geschützt ist. Dieses Biotop ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und durch<br />

standortheimische Sträucher zu ergänzen.<br />

• Die bestehende Feldgehölzhecke entlang der Johanniterallee ist dauerhaft zu<br />

pflegen, zu erhalten und durch standortheimische Bäume und Sträucher zu ergänzen.<br />

Dächer (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />

• In den Allgemeinen Wohngebieten sind die Hauptdächer als Sattel- oder Walmdächer<br />

mit einer Dachneigung zwischen 30 und 45° he rzustellen. Im allgemeinen<br />

Wohngebiet WA 1 sind zusätzlich auch Zeltdächer mit einer Dachneigung von 20-<br />

25° zulässig.<br />

• Die Dächer sind mit Ziegeleindeckung aus Ton oder Beton in roter bis brauner<br />

Tönung herzustellen.<br />

• Die Dächer der Garagen, Carports und Nebengebäude sind als Sattel- oder<br />

Walmdächer mit einer Dachneigung von 20-45° oder al s Zeltdächer mit einer<br />

Dachneigung von 20-25° herzustellen. Flachdächer un d flachgeneigte Dächer<br />

unter 7° sind nur mit Begrünung zulässig.


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„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 21 von 23<br />

Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

• In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Einfriedungen, bezogen auf die<br />

Straßenoberkante, zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht höher als 0,80 m und<br />

zu den übrigen Grundstücksgrenzen nicht höher als 1,80 m sein. Maschendraht<br />

und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung zulässig.<br />

Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

• Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen anzulegen<br />

und zu unterhalten.<br />

3 FFH-ERHEBLICHKEIT<br />

Die zum Plangebiet nächstgelegenen Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiet Nr. 8311342<br />

„“Markgräfler <strong>Rhein</strong>ebene von Weil bis <strong>Neuenburg</strong>“ und Vogelschutzgebiet Nr.<br />

8211401 „<strong>Rhein</strong>niederung Haltingen–<strong>Neuenburg</strong> mit Vorbergzone“) liegen westlich<br />

des Plangebiets in einer Entfernung von ca. 400 m (<strong>Rhein</strong>aue).<br />

Aufgrund der Entfernung, des dazwischenliegenden Siedlungskörpers und der vorhandenen<br />

Biotopstruktur (intensiv genutzte Ackerflächen) sind durch die Planung keine<br />

Auswirkungen auf o.g. Natura 2000-Gebiete zu erwarten.<br />

4 MONITORING<br />

Ziel der Umweltüberwachung ist die Prüfung, ob bei der Durchführung von Plänen<br />

Umweltauswirkungen eintreten, die bei den Prognosen der Umweltauswirkungen in<br />

der Erstellung des Umweltberichts nicht, bzw. nicht in der entsprechenden Ausprägung<br />

ermittelt worden sind. Gegenstand der Umweltüberwachung sind erhebliche<br />

progn<strong>ost</strong>izierte Umweltauswirkungen im Hinblick darauf, ob sie z.B. in progn<strong>ost</strong>izierter<br />

Intensität, räumlicher Ausbreitung und zeitlichem Verlauf auftreten, sowie unvorhergesehene<br />

Umweltauswirkungen.<br />

Aus Sicht der Umweltvorsorge, liegt das Hauptaugenmerk beim Verschlechterungsgebot<br />

insbesondere für die Schutzgüter Boden/Wasser und dem Landschaftsbild.<br />

Folgende Monitoring-Maßnahmen sind durchzuführen:<br />

• Dauerhafte Pflege und Schutz der zum Erhalt festgesetzten Gehölze (§ 32 Biotop)<br />

<strong>am</strong> nördlichen Siedlungsrand, die zur Eingrünung des Plangebiets dienen<br />

• Die zusätzlichen Pflanzmaßnahmen zur Eingrünung des Plangebiets auf den<br />

öffentlichen Grünflächen gekennzeichneten Flächen sind hinsichtlich ihrer<br />

Wirkung nach 5 Jahren zu prüfen<br />

5 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG<br />

Im vorliegenden Umweltbericht werden der derzeitige Umweltzustand des Plangebietes<br />

und seiner Umgebung sowie die Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen<br />

Schutzgüter dargestellt. Im Umweltbericht sind entsprechende grünordnerische<br />

Maßnahmen integriert.<br />

Durch die Realisierung des Bebauungsplans „Malzacker-Ost“ werden ca. 1,18 ha bisher<br />

landwirtschaftlich genutzte Flächen neu versiegelt. Dies hat in erster Linie Auswirkungen<br />

auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser, da die belebte Bodenschicht


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 22 von 23<br />

in diesem Bereich versiegelt wird und die Grundwasseranreicherung nicht mehr über<br />

die ges<strong>am</strong>te Fläche gewährleistet ist. Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist nicht vermeidbar<br />

und wird durch interne und externe Maßnahmen z.T. schutzgutübergreifend<br />

kompensiert.<br />

Der Eingriff in das Schutzgut Wasser wird dadurch kompensiert, dass das anfallende<br />

Niederschlagswasser in räumlicher Nähe zum Plangebiet zur Versickerung gebracht<br />

wird.<br />

Der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere wird dadurch kompensiert, dass die<br />

bestehenden Feldgehölzstrukturen geschützt und ergänzt werden und private Gartenbereiche<br />

mit Gehölzpflanzungen geschaffen werden. Durch zusätzliche externe Ausgleichsmaßnahmen<br />

können auch der verbleibende Rest der Eingriffe in das Schutzgut<br />

Tiere und Pflanzen vollständig ausgeglichen werden.<br />

Hinsichtlich des Artenschutzes sind keine negativen Auswirkungen auf die in einer<br />

Entfernung von ca. 400 m westlich gelegenen Natura 2000-Gebiete zu erwarten.<br />

Die geplante Bebauung stellt zusätzlich einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.<br />

Dieser Eingriff wird minimiert, indem eine dem Landschaftsbild angepasste Bauweise<br />

und Freiraumgestaltung vorgenommen wird. Zusätzlich dienen die Pflanzerhaltungsgebote<br />

(Feldgehölzhecken) gleichzeitig der Eingrünung des Plangebiets nach Norden<br />

und Osten.<br />

Als Freiraum und für die Naherholung hat das Plangebiet durch die Nutzung als landwirtschaftliche<br />

Fläche nur eine untergeordnete Bedeutung, so dass der Eingriff in<br />

dieses Schutzgut als gering zu bewerten ist.<br />

Die Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima / Luft ist nicht erheblich und wird ebenfalls<br />

durch geeignete Maßnahmen gemindert bzw. ausgeglichen.<br />

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch den zusätzlichen<br />

Verkehr im Plangebiet und auf den bestehenden Straßen ist aufgrund der Größe des<br />

Gebiets und dessen Ausprägung nicht zu erwarten.<br />

Nach Abwägung geht die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> davon aus, dass durch die dargestellten<br />

internen und externen Ausgleichsmaßnahmen der Eingriff in den Naturhaushalt<br />

insges<strong>am</strong>t ausgeglichen wird.<br />

6 VORHANDENE INFORMATIONEN/PLANGRUNDLAGEN<br />

• Landes<strong>am</strong>t für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden- Württemberg; Bodenkarte<br />

von Baden-Württemberg 1:25.000<br />

• Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> vom Oktober 1998; Büro Landschaftsökologie<br />

und Planung Prof. Dr. Ing. D. Bruns<br />

• Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> von 1999<br />

• Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg<br />

(LFUBW) Umweltdatenbank


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />

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BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 23 von 23<br />

• Regionalverband südlicher Oberrhein; Regionalplan 1995<br />

• Bewertung nach Heft 31 UM Baden-Württemberg, Reihe: Luft, Boden, Abfall „Bewertung<br />

der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“.<br />

• Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg Karlsruhe, Bewertung der<br />

Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in<br />

der Eingriffsregelung Abgestimmte Fassung August 2005<br />

<strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />

Der Bürgermeister Der Planverfasser


Fotodokumentation<br />

Bild 1<br />

Bild 2


Fotodokumentation<br />

Bild 3<br />

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