malzacker-ost - Stadt Neuenburg am Rhein
malzacker-ost - Stadt Neuenburg am Rhein
malzacker-ost - Stadt Neuenburg am Rhein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
STADTTEIL STEINENSTADT<br />
BEBAUUNGSPLAN UND ÖRTLICHE<br />
BAUVORSCHRIFTEN „MALZACKER-OST“<br />
Inhalt:<br />
1) Planzeichnung M 1:1000<br />
2) Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
und örtliche Bauvorschriften<br />
3) Begründung Teil I (Städtebau)<br />
4) Begründung Teil II (Umweltbericht)<br />
5) Bestandsplan<br />
6) Fotodokumentation<br />
FASSUNG: Offenlage<br />
(Stand: 31.01.2011)
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald<br />
S A T Z U N G E N<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> über<br />
a) den Bebauungsplan „Malzacker-Ost“<br />
b) die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Malzacker-Ost“<br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> hat <strong>am</strong> __.__.2011<br />
a) den Bebauungsplan „Malzacker-Ost“<br />
b) die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Malzacker-Ost“<br />
unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften als Satzung beschlossen:<br />
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009<br />
(BGBl. I S. 2585)<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs-<br />
und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)<br />
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357),<br />
berichtigt <strong>am</strong> 05.03.2010 (GBl S. 416)<br />
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom<br />
24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes<br />
vom 29.07.2010 (GBl. S. 555, 558)<br />
Der räumliche Geltungsbereich für<br />
a) den Bebauungsplan „Malzacker-Ost“<br />
§ 1<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
b) die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Malzacker-Ost“<br />
ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Planzeichnung vom<br />
31.01.2011). durch den Bebauungsplan „Malzacker-Ost“ wird ein Teilbereich (hauptsächlich<br />
die Belchenstraße) des Bebauungsplans „Malzacker“ vom 10.03.1995 überlagert.
§ 2<br />
Bestandteile<br />
1. Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen aus:<br />
a.) dem zeichnerischen Teil (M 1:1000) in der Fassung vom 31.01.2011<br />
b.) dem textlichen Teil - Bebauungsvorschriften -<br />
in der Fassung vom 31.01.2011<br />
2. Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus<br />
a.) dem gemeins<strong>am</strong>en zeichnerischen Teil (M 1:1000)<br />
in der Fassung vom 31.01.2011<br />
b.) den örtlichen Bauvorschriften (textlicher Teil)<br />
in der Fassung vom 31.01.2011<br />
3. Beigefügt ist die gemeins<strong>am</strong>e Begründung in der Fassung vom 31.01.2011<br />
§ 3<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer aufgrund von den in § 74 LBO<br />
ergangenen örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die<br />
Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Der Bebauungsplan „Malzacker-Ost“ sowie die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet<br />
„Malzacker-Ost“ treten mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 (3) BauGB in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt der überlagerte Bereich des Bebauungsplans „Malzacker“ vom 10.03.1995<br />
außer Kraft.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />
Der Bürgermeister
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 8<br />
Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen<br />
und örtlichen Bauvorschriften:<br />
1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September<br />
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.<br />
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3<br />
Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I<br />
S. 466)<br />
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)<br />
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.<br />
357), berichtigt <strong>am</strong> 05.03.2010 (GBl S. 416)<br />
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />
vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />
des Gesetzes vom 29.07.2010 (GBl. S. 555, 558)<br />
1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)<br />
1.1.1 Ausschluss von Nutzungen (§ 1 (5) BauNVO)<br />
1.1.1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind Nutzungen nach § 4 (2) Nr. 2 BauNVO<br />
(Schank- und Speisewirtschaften) nicht zulässig.<br />
1.1.2 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 (6) BauNVO)<br />
1.1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 (3) Nrn. 4 und 5<br />
BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig.<br />
1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)<br />
1.2.1 Gebäudehöhen (§ 9 (1) Nr. 1 und § 9 (2) BauGB, § 18 BauNVO)<br />
1.2.1.1 Als maximale Traufhöhe gemessen zwischen der Oberkante der zugehörigen Erschließungsstraße<br />
(Fahrbahnmitte) und dem Schnittpunkt Außenwand/äußere<br />
Dachhaut an der Mitte des Gebäudes werden festgesetzt:<br />
• 6,50 m im Allgemeinen Wohngebiet WA 1<br />
• 4,50 m im Allgemeinen Wohngebiet WA 2<br />
1.2.1.2 Als maximale Gebäudehöhe gemessen zwischen der Oberkante der zugehörigen<br />
Erschließungsstraße an der Mitte des Gebäudes und der oberen Dachbegrenzungskante<br />
(Dachfirst) werden festgesetzt:<br />
• 12,00 m im Allgemeinen Wohngebiet WA 1<br />
• 9,50 m im Allgemeinen Wohngebiet WA 2
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von 8<br />
1.3 Garagen, Carports und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO)<br />
1.3.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind Stellplätze, Carports und<br />
Garagen nur zulässig im Bereich zwischen Erschließungsstraße und rückwärtiger<br />
Gebäudeflucht. Bei Baugrundstücken, die an zwei Erschließungsstraßen liegen,<br />
ist die Erschließungsstraße maßgebend von der die Erschließung (Zufahrt) erfolgt.<br />
1.3.2 Im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet sind Garagen so zu errichten, dass vor der Garagenöffnung<br />
ein Stauraum von mindestens 5,0 m verbleibt. Carports müssen von den<br />
Erschließungsstraßen einen Abstand von mindestens 1,0 m einhalten.<br />
1.3.3 Tiefgaragen sind im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet zulässig.<br />
1.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)<br />
Im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 (1) BauNVO nur<br />
innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen (Baufenster)<br />
zulässig. Nebenanlagen bis 25 m³ Brutto-Rauminhalt, ebenerdige Nebenanlagen<br />
(wie z.B. Schwimmbäder und Terrassen, die nicht mehr als 0,5 m gegenüber<br />
dem Straßenniveau erhöht sind) sind auch außerhalb der Baufenster zulässig.<br />
Nebenanlagen müssen von den Erschließungsstraßen einen Abstand von<br />
mindestens 2,50 m einhalten. Dies gilt auch für Nebenräume die im Zus<strong>am</strong>menhang<br />
mit einer Garage oder einem Carport errichtet werden.<br />
1.5 Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23<br />
BauNVO)<br />
1.5.1 Untergeordnete Bauteile wie Balkone, Erker und dürfen die Baugrenzen auf<br />
maximal 5 m Länge um bis zu 1,50 m überschreiten. Dachvorsprünge dürfen die<br />
Baugrenzen auf der ges<strong>am</strong>ten Länge um bis zu 1,00 m überschreiten.<br />
1.5.2 In den Allgemeinen Wohngebieten sind bei Baugrenzen nach Süd<strong>ost</strong>en, Süden,<br />
Südwesten und Westen Überschreitungen mit Bauteilen, deren Oberflächen zu<br />
mehr als 70% verglast sind und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen<br />
(Wintergarten) um bis zu 2,0 m zulässig. Die Breite der Bauteile darf dabei<br />
maximal 50 % der jeweiligen Gebäudeseite betragen.<br />
1.6 Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)<br />
Die Zahl der Wohnungen wird auf maximal 3 je Einzelhaus und maximal 2 je Doppelhaushälfte<br />
festgesetzt.<br />
1.7 Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 9 (1) Nr. 17 BauGB)<br />
1.7.1 In den Allgemeinen Wohngebieten dürfen Aufschüttungen eine Höhe von max.<br />
0,50 m gegenüber dem Straßenniveau nicht überschreiten.<br />
1.7.2 Zur Belichtung von Räumen in Untergeschossen sind Abgrabungen bis zu 1,5 m<br />
unter Straßenoberkante auf einer maximalen Länge von 30% der jeweiligen Gebäudeseite<br />
und bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m ab Hauskante zulässig.<br />
1.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />
und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)<br />
1.8.1 Wege- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind in einer wasserdurch-
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von 8<br />
lässigen Oberflächenbefestigung (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen<br />
Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke) auszuführen.<br />
1.8.2 Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind im Bebauungsplangebiet nur zulässig,<br />
wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass<br />
keine Kont<strong>am</strong>ination des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist.<br />
1.9 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie<br />
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern<br />
und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25a und b, BauGB)<br />
1.9.1 In den Allgemeinen Wohngebieten ist pro angefangener 500 m² Grundstücksfläche<br />
mindestens ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum (2.Ordnung)<br />
oder hochstämmiger Obstbaum und fünf standortheimische Sträucher zu pflanzen<br />
und dauerhaft zu pflegen. Die zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzgebote<br />
(1.Ordnung) nach Ziffer 1.9.2 sind dabei anzurechnen.<br />
Größe und Art siehe Pflanzenliste im Anhang.<br />
1.9.2 Entlang der öffentlichen Erschließungsstraße sind entsprechend den Festsetzungen<br />
im zeichnerischen Teil, standortheimische, hochstämmige Laubbäume<br />
(1. Ordnung) zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.<br />
Größe und Art siehe Pflanzenliste im Anhang.<br />
1.9.3 Auf der öffentlichen Grünfläche im Norden entlang des landwirtschaftlichen Weges<br />
befindet sich eine Feldgehölzhecke die gem. § 32 Abs. 1 Ziff. 6 NatSchG als<br />
Biotop geschützt ist. Dieses Biotop ist dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und durch<br />
standortheimische Bäume und Sträucher zu ergänzen.<br />
1.9.4 Die bestehende Feldgehölzhecke entlang der Johanniterallee ist dauerhaft zu<br />
pflegen, zu erhalten und durch standortheimische Bäume und Sträucher zu ergänzen.<br />
Größe und Art siehe Pflanzenliste im Anhang.<br />
1.9.5 Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass geringfügige<br />
Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen (Zufahrt,<br />
Leitungstrassen etc.) zugelassen werden können.<br />
1.9.6 Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Baumes<br />
als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum gemäß den Pflanzempfehlungen im Anhang<br />
nachzupflanzen ist.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von 8<br />
2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
Rechtsgrundlage:<br />
• § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl.<br />
S. 357), berichtigt <strong>am</strong> 05.03.2010 (GBl S. 416).<br />
• § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />
vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />
des Gesetzes vom 29.07.2010 (GBl. S. 555, 558)<br />
2.1 Stellplatzverpflichtung (§ 74 (2) Nr. 2 LBO)<br />
Die Anzahl der auf dem Grundstück nachzuweisenden notwendigen Stellplätze für<br />
Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze je Wohneinheit festgesetzt. Bruchteile einer<br />
Stellplatzzahl sind auf die nächste volle Stellplatzzahl aufzurunden.<br />
2.2 Dächer (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />
2.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind die Hauptdächer als Sattel- oder Walmdächer<br />
mit einer Dachneigung zwischen 30 und 45° he rzustellen. Im allgemeinen<br />
Wohngebiet WA 1 sind zusätzlich auch Zeltdächer mit einer Dachneigung von 20-<br />
25° zulässig.<br />
2.2.2 Die Dächer sind mit Ziegeleindeckung aus Ton oder Beton in roter bis brauner<br />
Tönung herzustellen.<br />
2.2.3 Die Dächer der Garagen, Carports und Nebengebäude sind als Sattel- oder<br />
Walmdächer mit einer Dachneigung von 20-45° oder al s Zeltdächer mit einer<br />
Dachneigung von 20-25° herzustellen. Flachdächer un d flachgeneigte Dächer<br />
unter 7° sind nur mit Begrünung zulässig.<br />
2.2.4 Dachaufbauten sind erst an einer Dachneigung von 30° zulässig. Die Breite der<br />
Dachaufbauten darf insges<strong>am</strong>t zwei Drittel der Länge der jeweils zugehörigen<br />
Trauflänge nicht überschreiten.<br />
2.2.5 Der Abstand der Dachaufbauten zu den Ortgängen muss, gemessen von der jeweiligen<br />
Außenkante Dach, mindestens 1,50 m und zum Hauptfirst, gemessen parallel<br />
zur Dachfläche mindestens 1,00 m betragen.<br />
2.2.6 Anlagen, die der Energiegewinnung dienen, sind bei allen Dachneigungen gestattet<br />
und aus blendfreiem Material herzustellen.<br />
2.2.7 Die Dächer von Doppelhäusern müssen die gleiche Dachform aufweisen. Die<br />
Dachneigung benachbarter Doppelhaushälften ist anzugleichen, d.h. es ist<br />
maximal eine Abweichung von 3° zulässig.<br />
2.3 Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />
2.3.1 In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Einfriedungen, bezogen auf die Straßenoberkante,<br />
zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht höher als 0,80 m und zu<br />
den übrigen Grundstücksgrenzen nicht höher als 1,80 m sein. Maschendraht und<br />
Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung zulässig.<br />
2.3.2 Bei Grundstücken die nicht direkt an einen Gehweg grenzen, müssen Einfriedungen<br />
einen Abstand von mindestens 0,50 m vom Fahrbahnrand als Schutzstreifen<br />
einhalten.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von 8<br />
2.4 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke (§ 74 (1)<br />
Nr. 3 LBO)<br />
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen bzw. gärtnerisch<br />
anzulegen.<br />
2.5 Außenantennen (§74 (1) Nr. 4 LBO)<br />
Pro Gebäude ist nur eine sichtbare Antenne bzw. Satellitenantenne zugelassen.<br />
Satellitenantennen müssen den gleichen Farbton wie die dahinterliegende Gebäudefläche<br />
aufweisen.<br />
2.6 Niederspannungsfreileitungen (§ 74 (1) Nr. 5 LBO)<br />
Niederspannungsfreileitungen sind im Plangebiet nicht zugelassen. Das Niederspannungsnetz<br />
ist als Kabelnetz auszuführen.<br />
3 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME<br />
3.1 Wasserschutzgebiet<br />
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzgebietszone III A im Wasserschutzgebiet<br />
- Zweckverband Gruppenwasserversorgung Hohlebach-Kandertal, TB 1 + TB 2,<br />
<strong>Neuenburg</strong> LfU-Nr.315135. Die einschlägigen Bestimmungen sind zu beachten.<br />
3.2 Archäologisches Denkmal<br />
Unmittelbar östlich des Plangebiets liegt eine römische Siedlung im Gewann „Unter<br />
den Vierzehn Jauchert“ § 2 DSchG, unbekannter Ausdehnung.<br />
Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 –Denkmalpflege, Fachbereich<br />
Archäologische Denkmalpflege, 79083 Freiburg (Fax: 0761/208-3599) ist mindestens<br />
8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten (dies gilt auch für das Abschieben<br />
des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten. Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in<br />
erster Linie für Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr die ausführende<br />
Firma vertraglich zu verpflichten, rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen,<br />
d<strong>am</strong>it diese, sofern notwendig, überwacht werden können. Auf welche<br />
Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf welche Tiefe der<br />
Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der archäologischen Denkmalpflege abzustimmen.<br />
Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung der beteiligten Partner<br />
(Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und ausführende Baufirma) notwendig.<br />
Sollten bei den Kontrollbegehungen oder bei der Durchführung der Arbeiten Funde<br />
zu Tage treten, behält sich die Archäologische Denkmalpflege eine Untersuchung<br />
des fraglichen Areals vor. In diesem Fall muss die notwendige Zeit für<br />
eine ordnungsgemäße Dokumentation und Bergung eingeräumt werden.<br />
Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />
unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 zu melden.<br />
Das Ref. 26 ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren<br />
zu beteiligen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von 8<br />
4 HINWEISE<br />
4.1 Landwirtschaft<br />
Um das Plangebiet herum liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen, durch deren<br />
Bewirtschaftung landwirtschaftliche Emissionen wie z.B. Lärm, Geruch und Staub<br />
hervorgerufen werden können. Diese Emissionen sind von den Anrainern daher<br />
zu erwarten und als ortsüblich hinzunehmen.<br />
4.2 Bodenschutz<br />
Die folgenden Hinweise sollen dazu dienen, die Erhaltung des Bodens und seiner<br />
Funktion zu sichern. Gesetzliche Grundlage ist das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz<br />
(LBodSchAG) Baden-Württemberg vom 14.12.2004 zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809). Nach § 2 (1) dieses Gesetzes ist<br />
insbesondere bei Baumaßnahmen auf einen spars<strong>am</strong>en und schonenden Umgang<br />
mit dem Boden zu achten.<br />
4.2.1 Allgemeine Bestimmungen:<br />
4.2.1.1 Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Mutterboden abgeschoben<br />
wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist.<br />
Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen<br />
ist nicht zulässig.<br />
4.2.1.2 Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt<br />
beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen.<br />
4.2.1.3 Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von<br />
Mutterboden und Unterboden durchzuführen.<br />
4.2.1.4 Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z.B. zum Zwecke des<br />
Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des Urgeländes<br />
nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung<br />
ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.<br />
4.2.1.5 Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; Er darf nicht als An- bzw.<br />
Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben usw.) benutzt werden.<br />
4.2.1.6 Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder<br />
erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden<br />
können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.<br />
4.2.2 Bestimmungen zur Verwendung und Behandlung von Mutterboden<br />
4.2.2.1 Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch<br />
genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden<br />
(Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf<br />
geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern.<br />
4.2.2.2 Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m hoch<br />
locker aufzuschütten, d<strong>am</strong>it die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist.<br />
4.2.2.3 Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung<br />
bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, d<strong>am</strong>it ein aus-
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von 8<br />
reichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung<br />
von Oberflächenwasser gewährleistet sind.<br />
4.2.2.4 Die Auftragshöhe soll 20 cm bei Grünanlagen und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten.<br />
4.3 Fernmeldetechnische Versorgung<br />
Für den rechtzeitigen Ausbau des Fernmeldenetzes sowie zur Koordinierung mit<br />
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sind Beginn<br />
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der<br />
Deutschen Telekom AG, T-Com Ressort Produktion Technische Infrastruktur Offenburg<br />
(PTI 31), P<strong>ost</strong>fach 1140, 77601 Offenburg so früh wie möglich, mindestens<br />
aber 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen.<br />
4.4 Versorgung mit Erdgas<br />
Für den rechtzeitigen Ausbau des Erdgasleitungsnetzes sowie die Koordinierung<br />
mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass<br />
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der<br />
badenova AG & Co. KG, Wiesenweg 4, 79539 Lörrach, so früh wie möglich<br />
schriftlich angezeigt werden.<br />
4.5 Regenwassernutzungsanlagen<br />
Das Landrats<strong>am</strong>t Breisgau-Hochschwarzwald, Gesundheits<strong>am</strong>t, Freiburg weist<br />
darauf hin, dass die Installation einer Regenwassernutzungsanlage gemäß § 13<br />
Abs. 3 der Trinkwasserverordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.<br />
Regenwassernutzungsanlagen sind nach Stand der Technik (DIN 1988 und<br />
Arbeitsblatt DVGW 555) auszuführen und müssen entsprechend gekennzeichnet<br />
sein.<br />
4.6 Geotechnik<br />
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung oder von<br />
Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur<br />
Gründung, zum Grundwasser u.dgl.) wird eine geotechnische Beratung durch ein<br />
privates Ingenieurbüro empfohlen.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />
Der Bürgermeister Der Planverfasser
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> - <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 8 von 8<br />
Pflanzenliste für Pflanzgebote gem. LFU Baden-Württemberg<br />
Mindestgrößen zur Festsetzung der Baum- bzw. Strauchgrößen auf ökologischen<br />
Ausgleichs- und Privatflächen:<br />
• Bäume: 3 x verpflanzt, Hochstämme, St<strong>am</strong>mumfang 14 - 16 cm<br />
• Sträucher: 2 x verpflanzt, 60 - 100 cm<br />
Mindestgrößen zur Festsetzung der Straßen- und Parkplatzbäume:<br />
• Bäume: 3 x verpflanzt, Hochstämme, St<strong>am</strong>mumfang 16 - 18 cm<br />
Großkronige Bäume 1. Ordnung:<br />
Acer platanoides Spitz- Ahorn<br />
Fagus sylvatica Rotbuche<br />
Fraxinus excelsior Esche<br />
Populus alba Silber-Pappel<br />
Populus tremula Zitterpappel<br />
Prunus avium Wildkirsche<br />
Quercus robur Stieleiche<br />
Tilia cordata Winterlinde<br />
Ulmus minor Feldulme<br />
Klein- bis mittelkronige Bäume 2. und 3. Ordnung:<br />
Acer c<strong>am</strong>pestre Feldahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Prunus padus Traubenkirsche<br />
Landschaftstypische Obst-Hochst<strong>am</strong>msorten<br />
Sträucher:<br />
Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />
Crataegus laevigata Weißdorn<br />
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />
Frangula alnus Faulbaum<br />
Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster<br />
Lonicera xyl<strong>ost</strong>eum Heckenkirsche<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Rosa canina Hundsrose<br />
Rh<strong>am</strong>nus cathartica Kreuzdorn<br />
S<strong>am</strong>bucus nigra Schwarzer Holunder<br />
Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />
Bebauungsplan<br />
und örtliche Bauvorschriften<br />
„Malzacker-Ost“<br />
Begründung Teil I<br />
Städtebau<br />
Stand: 31.01.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 2 von 12<br />
INHALT<br />
1 Planungsanlass und -Ziel .........................................................................................................3<br />
2 Lage und Nutzung des Plangebiets..........................................................................................3<br />
3 Verfahren .................................................................................................................................4<br />
4 Flächennutzungsplan ...............................................................................................................4<br />
5 Inhalte der Planung ..................................................................................................................5<br />
5.1 Art der baulichen Nutzung................................................................................................. 5<br />
5.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6<br />
5.3 Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten .................................................................. 6<br />
5.4 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen........................................................... 6<br />
5.5 Überschreitungen der Baugrenzen ................................................................................... 7<br />
5.6 Aufschüttungen und Abgrabungen.................................................................................... 7<br />
6 Örtliche Bauvorschriften...........................................................................................................7<br />
6.1 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung................................................................................. 7<br />
6.2 Gestaltung von Hauptgebäuden ....................................................................................... 8<br />
6.3 Gestaltung von Nebengebäuden, Garagen und Carports ................................................. 9<br />
6.4 Gestaltung von Einfriedungen und unbebauter Flächen bebauter Grundstücke ............... 9<br />
6.5 Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen ......................................................... 9<br />
6.6 Niederspannungsfreileitungen .......................................................................................... 9<br />
7 Umweltbelange ......................................................................................................................10<br />
7.1 Allgemeines .................................................................................................................... 10<br />
8 Immissionen durch den Ausbau der <strong>Rhein</strong>talbahn .................................................................10<br />
9 Verkehrserschließung ............................................................................................................11<br />
10 Technische Ver- und Entsorgung...........................................................................................11<br />
11 Leitungsrechte .......................................................................................................................12<br />
12 Archäologisches Denkmal......................................................................................................12<br />
13 K<strong>ost</strong>en....................................................................................................................................12<br />
14 Städtebauliche Daten.............................................................................................................12
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 3 von 12<br />
1 PLANUNGSANLASS UND -ZIEL<br />
Nach dem das Plangebiet „Malzacker-Süd“ fast vollständig bebaut ist und weiterhin in<br />
Steinenstadt ein gesteigertes Interesse insbesondere nach Grundstücken für den Einf<strong>am</strong>ilienhausbau<br />
besteht, soll nun der Bereich „Malzacker-Ost“ im Nord<strong>ost</strong>en überplant<br />
werden.<br />
Der heutige Siedlungsrand im Süden ist durch eine für Steinenstadt nicht typische<br />
Wohnbebauung mit 4-geschossigen Mehrf<strong>am</strong>ilienhäusern aus den 70er Jahren geprägt,<br />
welcher durch das Plangebiet nach Norden hin, nun siedlungsharmonisch abgerundet<br />
werden soll.<br />
Die Haupterschließung erfolgt von der bestehenden Belchenstraße von Süden, über<br />
eine Ringstraße, die als Straße mit einseitigem Fußweg ausgebaut werden soll.<br />
Entlang des landwirtschaftlichen Weges im Norden befindet sich eine Feldgehölzhecke,<br />
die in das Konzept integriert wird und gleichzeitig als Eingrünung des geplanten<br />
Wohngebiets zur freien Landschaft dient.<br />
Nach gegenwärtiger Sicht werden mit der Planung folgende Einzelziele verfolgt:<br />
• Schaffung von Wohnraum in Form von Einzel- bzw. Doppelhäusern insbesondere<br />
für die ortsansässige Bevölkerung<br />
• Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung insbesondere unter<br />
Berücksichtigung der angrenzenden, bestehenden Bebauung<br />
• Verhinderung städtebaulicher Missstände durch ungeordnete Bebauung auf<br />
den einzelnen Grundstücken<br />
• Ökonomische Erschließung über die bestehenden Straßen<br />
• Festsetzung von gestalterischen Leitlinien für eine ortsbildgerechte Neubebauung<br />
• Planungsrechtliche Festsetzungen zur Sicherung und Gestaltung von Grünbereichen<br />
insbesondere auch im Übergang zur freien Landschaft<br />
Insges<strong>am</strong>t sollen mit Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen geschaffen werden, um den Bereich insbesondere unter<br />
städtebaulichen, ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten nach den<br />
aktuellen Randbedingungen und Erkenntnissen zu entwickeln.<br />
2 LAGE UND NUTZUNG DES PLANGEBIETS<br />
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 2,28 ha befindet sich <strong>am</strong> nordöstlichen Ortsrand<br />
von Steinenstadt. Im Westen und Süden schließt bestehende Wohnbebauung, im<br />
Osten und Norden freie Landschaft in Form von landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen<br />
an.<br />
Das Plangebiet selber wird derzeit intensiv als Ackerfläche bewirtschaftet. Entlang des<br />
bestehenden landwirtschaftlichen Weges, der zugleich die Grenze zum Plangebiet im<br />
Norden darstellt, sind hochwertige Biotopstrukturen in Form einer Feldgehölzhecke<br />
vorhanden. Weitere lückenhafte Gehölzstrukturen befinden sich entlang der<br />
Johanniterallee, die im Osten an das Plangebiet angrenzt. Die genaue Abgrenzung ergibt<br />
sich aus der Planzeichnung vom 31.01.2011. durch den Bebauungsplan<br />
„Malzacker-Ost“ wird ein Teilbereich des Bebauungsplans „Malzacker“ vom 10.03.1995
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 4 von 12<br />
im Bereich der Belchenstraße überlagert. Die Überlagerung wird im zeichnerischen<br />
Teil gekennzeichnet.<br />
3 VERFAHREN<br />
11.10.2005 Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> beschließt die<br />
Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften<br />
für das Gebiet „Malzacker-Ost“ im <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt.<br />
02.11.2009 Der Gemeinderat billigt den vorgelegten städtebaulichen Entwurf<br />
und beschließt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der<br />
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.<br />
30.11. bis<br />
30.12.2009<br />
11.12.2009 bis<br />
29.01.2010<br />
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3<br />
(1) BauGB<br />
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und<br />
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB.<br />
Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange aufgefordert, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der<br />
Umweltprüfung zu äußern (Scoping).<br />
__.__.____ Der Gemeinderat behandelt die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen<br />
Stellungnahmen, billigt den vorgelegten Entwurf des<br />
Bebauungsplans und der örtliche Bauvorschriften und beschließt<br />
die Durchführung der Offenlage und der Beteiligung der Behörden<br />
und sonstigen Träger öffentlicher Belange.<br />
__.__.____ bis<br />
__.__.____<br />
__.__.____ bis<br />
__.__.____<br />
Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB<br />
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />
gem. § 4 (2) BauGB.<br />
__.__.____ Der Gemeinderat behandelt die eingegangenen Anregungen aus<br />
der Offenlage und beschließt den Bebauungsplan und die örtlichen<br />
Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gem. § 10 BauGB als Satzung.<br />
4 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN<br />
Der wirks<strong>am</strong>e Flächennutzungsplan von 1999 stellt im Bereich des Bebauungsplangebietes<br />
im westlichen Teilbereich eine Wohnbaufläche und im östlichen Teilbereich<br />
eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Bebauungsplan setzt für den ges<strong>am</strong>ten Bereich<br />
ein Allgemeines Wohngebiet fest. D<strong>am</strong>it ist der östliche Teilbereich nicht unmittelbar<br />
aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> hat inzwischen die 4. punktuelle Änderung des<br />
Flächennutzungsplans durchgeführt und den Feststellungsbeschluss <strong>am</strong> 21.06.2010<br />
gefasst. D<strong>am</strong>it ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan aus den zukünftigen<br />
Darstellungen des Flächennutzungsplanes gem. § 8 (2) BauGB entwickelt sein wird<br />
bzw. dass die Flächennutzungsplanänderung noch vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans<br />
genehmigt sein wird.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 5 von 12<br />
Ausschnitt aus dem wirks<strong>am</strong>en Flächennutzungsplan mit Einarbeitung der 4. Änderung<br />
(o.M.)<br />
5 INHALTE DER PLANUNG<br />
5.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Entsprechend der umgebenden Bestandsbebauung und der geplanten Gebietscharakteristik<br />
werden allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt.<br />
Aus Gründen der ges<strong>am</strong>törtlich gesehenen ungeeigneten Lage für diese Nutzung,<br />
hauptsächlich aber zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnruhe werden<br />
Schank- und Speisewirtschaften nicht zugelassen. Die Umgebung des Plangebietes ist<br />
durch Wohnnutzung geprägt. Bei Schank- und Speisewirtschaften ist immer auch mit<br />
einem gewissen, durch Kunden verursachten An- und Abfahrtsverkehr zu rechnen, wie<br />
auch Immissionen durch Kunden in den Abendstunden nicht auszuschließen sind.<br />
Diese Nutzungen sollen daher eher im Ortskern untergebracht werden, der vom Plangebiet<br />
aus in fußläufiger Erreichbarkeit liegt.<br />
Gartenbaubetriebe werden im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet ausgeschlossen, um eine für<br />
diesen Bereich nichttypische Nutzung mit großem Flächenbedarf zu verhindern. Tankstellen<br />
sind im Plangebiet wegen der mit diesen Nutzungen verbundenen Lärm- und<br />
Geruchsemissionen (Zu- und Abfahrtsverkehr) ausgeschlossen. Ohnehin wäre eine<br />
solche Nutzung in dieser Ortsrandlage städtebaulich ungünstig platziert und würde unnötig<br />
Verkehr in das Wohngebiet ziehen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 6 von 12<br />
5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Im Spannungsfeld zwischen freier Landschaft im Norden und bestehender 4geschossiger<br />
Wohnbebauung im Süden, soll ein in der Höhe gestaffelter Übergang<br />
zum Ortsrand entstehen. Aus diesem Grund wurde das Plangebiet in zwei allgemeine<br />
Wohngebiete gegliedert. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1, der sich im Wesentlichen<br />
aus den ersten zwei Baureihen entlang der Belchenstraße zus<strong>am</strong>mensetzt, ist eine<br />
Bebauung mit zwei Vollgeschossen (II) und einer maximalen Traufhöhe von 6,50 m<br />
bzw. maximalen Gebäudehöhe von 12,00 m geplant. Für die übrige Bebauung zum<br />
Ortsrand, d.h. die Baureihe <strong>am</strong> nördlichen und östlichen Plangebietsrand (WA 2) sind<br />
ebenfalls zwei Vollgeschosse (II) vorgesehen, jedoch mit einer reduzierten Traufhöhe<br />
von maximal 4,50 m und einer Firsthöhe von maximal 9,50 m, so dass das zweite<br />
Vollgeschoss nur im Dachgeschoss untergebracht werden. Darauf wurde bereits in der<br />
Planzeichnung mit dem Einschrieb II (I+ID) hingewiesen.<br />
Als Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden Werte<br />
mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von<br />
0,8 für diesen Standort als angemessen angesehen. Entsprechend den dargestellten<br />
Planungszielen wird auf die Ausweisung großer Baufenster verzichtet. Stattdessen<br />
werden grundstücksbezogene Einzelbaufenster festgesetzt. Der dem bestehenden Ort<br />
zugewandete Bereich des allgemeinen Wohngebiets (WA 1) soll eine höhere Dichte<br />
aufweisen als der Bereich <strong>am</strong> Ortsrand. Neben einer höheren Trauf- und Gebäudehöhe<br />
sind hier deshalb auch eine Einzel- und Doppelhausbebauung zugelassen,<br />
während <strong>am</strong> Ortsrand im WA 2 nur Einzelhäuser errichtet werden dürfen.<br />
Insges<strong>am</strong>t berücksichtigen die festgesetzten Obergrenzen für Grund- und Geschossflächenzahlen<br />
im Plangebiet einerseits die Forderung des BauGB nach spars<strong>am</strong>em<br />
Umgang mit Grund und Boden, und ermöglichen andererseits eine angemessene Verdichtung,<br />
sowie die Sicherung ausreichender, nicht versiegelter und möglichst begrünter<br />
Freiflächenanteile.<br />
5.3 Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten<br />
Um die Ausnutzung des Grundstücks mit zu vielen kleinen Wohnungen zu verhindern<br />
und um die Zahl der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück unterbringen zu können,<br />
wurde die Zahl der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude beschränkt.<br />
Daher sind in Einzelhäusern max. 3 Wohnungen, in Doppelhaushälften max. 2<br />
Wohnungen zugelassen.<br />
5.4 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen<br />
Zur Sicherung unversiegelter Gartenflächen und der Wohnruhe in den rückwärtigen<br />
Grundstücksbereichen im Wohngebiet wird festgesetzt, dass Stellplätze, Carports und<br />
Garagen nur im Bereich zwischen Erschließungsstraße und rückwärtiger Gebäudeflucht<br />
zulässig sind, wobei diejenige Erschließungsstraße maßgebend ist, von der aus<br />
die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt. Um die Erschließungsstraßen von Verkehr<br />
freizuhalten, wird weiter festgelegt, dass Garagen die außerhalb der Baufenster errichtet<br />
werden, einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straße einhalten müssen.<br />
Dadurch soll gewährleistet werden, dass in der Regel vor jeder Garage ein Stellplatz<br />
bzw. eine ausreichende Garagenzufahrt vorhanden ist.<br />
Diese Regelung gilt nicht für Carports. Diese müssen von der jeweiligen Erschließungsstraße<br />
jedoch einen Sicherheitsabstand von mind. 1,0 m einhalten.<br />
Durch eine textliche Festsetzung wird darüber hinaus verdeutlicht, dass im ges<strong>am</strong>ten<br />
Plangebiet Tiefgaragen zulässig sind.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 7 von 12<br />
Ebenfalls zum Schutz vor zu großer Versiegelung der Grünbereiche wird festgesetzt,<br />
dass Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen (Baufenster) zulässig<br />
sind. Um jedoch Geräteschuppen oder Gartenlauben zuzulassen, wird bestimmt, dass<br />
Nebenanlagen bis 25 m³ Brutto-Rauminhalt auch außerhalb der Baufenster zulässig<br />
sind. Des Weiteren dürfen auch ebenerdige Nebenanlagen (wie z.B. Schwimmbäder<br />
und Terrassen, die nicht mehr als 0,5 m über Straßenniveau liegen), außerhalb der<br />
Baufenster errichtet werden.<br />
D<strong>am</strong>it der Straßenraum optisch nicht zu sehr durch Nebenanlagen eingeschränkt wird,<br />
müssen Nebenanlagen einen Abstand von mindestens 2,50 m von den Erschließungsstraßen<br />
einhalten. Da es öfter vorkommt, dass Nebenräume (z.B. als Schuppen, oder<br />
Holzlagerraum) in Garagenbauten integriert werden, wurde festgesetzt, dass diese<br />
Abstandsregel auch für Nebenräume gilt, die im Zus<strong>am</strong>menhang mit einer Garage errichtet<br />
werden.<br />
5.5 Überschreitungen der Baugrenzen<br />
Um Überschreitungsmöglichkeiten der Baugrenzen definitiv zu regeln und um unterschiedliche<br />
Interpretationsmöglichkeiten zu vermeiden, sind Überschreitungen der<br />
Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, wie Balkone und Erker auf einer<br />
maximalen Länge von 5,0 m um bis zu 1,50 m festgesetzt. Dachvorsprünge dürfen<br />
dagegen die Baugrenzen auf der ges<strong>am</strong>ten Länge um bis zu 1,0 m überschreiten.<br />
Um den solaren Energieeintrag zu fördern und auch um die Wohnqualität zu verbessern<br />
wird das sog. „Wintergartenprivileg“ in die Bebauungsvorschriften aufgenommen.<br />
Dadurch wird bestimmt, dass Baugrenzen nach Süd<strong>ost</strong>en, Süden, Südwesten<br />
und Westen mit Bauteilen, deren Oberflächen zu mehr als 70 % verglast sind<br />
und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen, um bis zu 2,0 m überschritten<br />
werden dürfen. Um zu verhindern, dass die dadurch privilegierten Bauteile über die<br />
komplette Gebäudeseite errichtet werden, wurde festgesetzt, dass die Breite der Bauteile<br />
maximal 50% der jeweiligen Gebäudeseite betragen darf.<br />
5.6 Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
Um zu verhindern, dass die Gebäude auf Erdhügeln errichtet werden und da das Gelände<br />
weitgehend eben verläuft wird festgesetzt, dass Aufschüttungen eine Höhe von<br />
max. 0,50 m über der Oberkante der geplanten Straße erreichen dürfen. Zur Belichtung<br />
von Aufenthaltsräumen in Untergeschossen wird weiter bestimmt, dass Abgrabungen<br />
nur bis zu 1,50 m unter Straßenoberkante auf einer maximalen Länge von<br />
30% der Fassadenges<strong>am</strong>tlänge und bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m ab<br />
Hauskante zulässig sind. Dadurch wird das komplette „Freigraben“ von Untergeschossen<br />
wirks<strong>am</strong> verhindert und dennoch die Belichtung von Aufenthaltsräumen in<br />
den Untergeschossen ermöglicht.<br />
6 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
6.1 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung<br />
Baumaßnahmen sind regelmäßig mit einer erhöhten Anzahl von Wohnungen und<br />
einem zusätzlichen Stellplatzbedarf verbunden, der auf den Grundstücken nachgewiesen<br />
werden muss. Unter Berücksichtigung des Bedarfs für Zweitwagen und Besucherparkplätze<br />
reicht ein Stellplatz je Wohnung nicht aus. Aufgrund verkehrlicher<br />
und städtebaulicher Gründe wird im Bereich „Malzacker-Ost“ gegenüber den Vorschriften<br />
der Landesbauordnung eine Erhöhung der Stellplatzverpflichtung auf 1,5<br />
Stellplätze pro Wohnung festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl sind dabei auf die
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 8 von 12<br />
nächste volle Stellplatzzahl aufzurunden, so dass bei nur einer Wohneinheit pro<br />
Grundstück zwei Stellplätze erforderlich sind, wobei ein Stellplatz in einer Garage bzw.<br />
einem Carport und der zweite im betreffenden Stauraum (Zufahrt) untergebracht werden<br />
kann.<br />
Verkehrliche Gründe<br />
Die anhaltende Zunahme der Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erfordert die Unterbringung<br />
der Kraftfahrzeuge auf den privaten Grundstücken, um die öffentlichen Verkehrsflächen<br />
für den fließenden Verkehr freizuhalten und nicht durch fehlende Stellplätze<br />
zusätzlich zu belasten. Es zeigt sich außerdem, dass die Zahl der Haushalte mit<br />
zwei oder mehr Kraftfahrzeugen kontinuierlich anwächst, was auch bei der städtebaulichen<br />
Planung berücksichtigt werden muss. Auch wenn im Bereich des Öffentlichen<br />
Personennahverkehrs in letzter Zeit Verbesserungen erreicht wurden so ist der ÖPNV<br />
nach Ausbauzustand und Leistungsfähigkeit hier im ländlichen Raum nicht in der Lage<br />
das eigene Auto ganz zu ersetzen. Insofern erscheint es gerechtfertigt, die Unterbringung<br />
der privaten Stellplätze auf den privaten Grundstücken in ausreichender Zahl<br />
zu fordern.<br />
Städtebauliche Gründe<br />
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen soll den zukünftigen Bewohnern eine angemessene<br />
Aufenthaltsqualität garantiert werden. Die Straßenflächen sollen daher<br />
nicht „öffentliche Parkzonen“ sein.<br />
6.2 Gestaltung von Hauptgebäuden<br />
Entsprechend dem Ortsbild, sind im Plangebiet die Hauptdächer überwiegend als<br />
Sattel- und/oder Walmdächer mit einer Dachneigung zwischen 30° und 45° auszubilden.<br />
Da als etwas modernerer Bauweise immer öfter auch flachgeneigte Zeltdächer<br />
von den Bauherren nachgefragt werden, wurden zumindest im allgemeinen Wohngebiet<br />
WA 1 auch Zeltdächer mit einer Dachneigung zwischen 20 und 25° zugelassen.<br />
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2, das den Ortsrand markiert ist dies ausdrücklich<br />
nicht gewollt um das Erscheinungsbild harmonisch zu gestalten.<br />
Um der zurzeit in Mode gekommenen „Farbenflut“ bei den Dacheindeckungen, die das<br />
Orts- und Landschaftsbild negativ beeinträchtigen können, zu begegnen, wird geregelt,<br />
dass alle Dacheindeckungen mit Ziegel aus Ton oder Beton in roter bis brauner<br />
Tönung auszuführen sind. Dadurch soll, bei einer Vielzahl von zulässigen Fassadenfarben,<br />
wenigstens die Dachlandschaft das Baugebiet optisch ruhig und als Einheit erscheinen<br />
lassen.<br />
Die Errichtung von Dachaufbauten ist erst ab einer Dachneigung von 30° sinnvoll,<br />
weshalb hierfür diese Mindestdachneigung festgesetzt wird. Um Verunstaltungen der<br />
Dachlandschaft zu verhindern, müssen Dachaufbauten einen Abstand zu den Ortgängen<br />
von mindestens 1,50 m und zum First von mindestens 1,0 m einhalten.<br />
Um die Harmonie der Dachfläche und die Proportion der Gebäude nicht zu verunstalten,<br />
wird die Ges<strong>am</strong>tbreite der Dachaufbauten auf max. 2/3 der zugehörigen<br />
Trauflänge beschränkt, sowie Mindestabstände zu Ortgängen, First und Traufe festgesetzt.<br />
Zwecks eines einheitlichen Erscheinungsbildes wurde geregelt, dass die Dächer von<br />
Doppelhäusern die gleiche Dachform aufweisen müssen und die Dachneigung anzugleichen<br />
ist. Um diesen unbestimmten Rechtsbegriff zu erläutern wurde geregelt, dass<br />
eine Angleichung eine Abweichung der Dachneigung von maximal 3° zulässt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 9 von 12<br />
Zur Verdeutlichung, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> den Einsatz von Solartechnik<br />
befürwortet, wurde ausdrücklich aufgenommen, dass Anlagen, die der Energiegewinnung<br />
dienen bei allen Dachneigungen gestattet sind, jedoch zum Schutz der umliegenden<br />
Gebäude aus blendfreien Materialien herzustellen sind.<br />
6.3 Gestaltung von Nebengebäuden, Garagen und Carports<br />
Um ein homogenes Ortsbild zu gewährleisten, gelten für Dächer von Nebengebäuden,<br />
Garagen und Carports weitgehend die gleichen Dachformen und –neigungen wie für<br />
Hauptgebäude. Diese sind als Sattel- oder Walmdächer mit einer Dachneigung von<br />
20° bis 45° oder als Zeltdächer mit einer Dachneigu ng von 20-25° herzustellen. Die<br />
etwas geringeren Dachneigungen werden bei Garagen und Nebenanlagen zugelassen,<br />
da diese Gebäude keinen nutzbaren Dachraum benötigen. Aus diesem<br />
Grund werden Garagen, Carports und Nebengebäude auch Flachdächer und flachgeneigte<br />
Dächer unter 7° Dachneigung zugelassen, al lerdings nur mit Begrünung.<br />
6.4 Gestaltung von Einfriedungen und unbebauter Flächen bebauter Grundstücke<br />
Zur Gestaltung des Straßenraumes und zur Verhinderung zu hoher und dadurch im<br />
Straßenraum „tunnelartig“ wirkender Einfriedungen werden Höhenbeschränkungen für<br />
Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen von 0,8 m und zu den anderen<br />
Grundstücksgrenzen von 2,0 m, bezogen auf die Straßenoberkante, aufgenommen.<br />
Maschendraht und Drahtzäune werden nur mit Heckenhinterpflanzung zugelassen.<br />
Stacheldraht wurde als wohngebietsuntypisches Material und aus gestalterischen<br />
Gründen ausgeschlossen.<br />
Da aus Gründen einer spars<strong>am</strong>en Erschließung im Plangebiet weitgehend nur ein einseitiger<br />
Gehweg vorgesehen ist, wurde festgesetzt, dass bei Grundstücken, die nicht<br />
direkt an einen Gehweg grenzen, die Einfriedigungen einen Abstand von mindestens<br />
0,5 m vom Fahrbahnrand als Schutzstreifen (Schr<strong>am</strong>mbord) einhalten müssen.<br />
Weiter wird aus gestalterischen und ökologischen Gründen bestimmt, dass die unbebauten<br />
Flächen bebauter Grundstücke zu begrünen oder gärtnerisch anzulegen<br />
sind.<br />
6.5 Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen<br />
Um die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch zu viele Antennen oder Satellitenanlagen<br />
zu verhindern, ist pro Gebäude jeweils nur eine sichtbare Antenne oder<br />
Satellitenantenne zulässig, wobei die sog. „Satellitenschüsseln“ farblich an die<br />
dahinterliegende Gebäudefläche bzw. Dachfläche anzupassen sind. Dadurch wird erreicht,<br />
dass sich die eher als gestalterisch störend empfundenen „Satellitenschüsseln“<br />
in ihrer Erscheinung dem Hauptgebäude unterordnen.<br />
6.6 Niederspannungsfreileitungen<br />
Die <strong>Stadt</strong> strebt aus städtebaulichen Gründen in sämtlichen neuen Baugebieten eine<br />
unterirdische Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen an, um die städtebaulich<br />
unattraktive Erscheinung von oberirdischen Leitungen und Masten sowie die hiermit<br />
verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu vermeiden. Die <strong>Stadt</strong> verkennt<br />
zwar nicht, dass eine unterirdische Verlegung von Versorgungsanlagen und -<br />
leitungen für die zuständigen Versorgungsträger mit Mehrk<strong>ost</strong>en verbunden ist.<br />
Zugleich berücksichtigt die <strong>Stadt</strong> aber die in § 68 Abs. 3 TKG zum Ausdruck<br />
kommende Wertung, wonach die unterirdische Verlegung von Versorgungsanlagen<br />
und -leitungen dem zuständigen Versorgungsträger in Neubaugebieten in der Regel
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 10 von 12<br />
zumutbar ist. Dies gilt nach dem Wortlaut von § 68 Abs. 3 TKG unterschiedslos für<br />
sämtliche Neubaugebiete. Unter Bezugnahme auf diese Wertung will die <strong>Stadt</strong> auch<br />
im hier zu entwickelnden Wohnbaugebiet eine städtebaulich attraktive Gestaltung erreichen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> verkennt außerdem nicht, dass der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB es<br />
auf den ersten Blick nur erlaubt, die unterirdische Führung von Versorgungsanlagen<br />
und -leitungen festzusetzen. Eine Festsetzung der exakten Lage der Leitungstrassen<br />
ist jedoch städtebaulich nicht erforderlich. Zwar sind die Versorgungsträger nicht<br />
Eigentümer sämtlicher für die Verlegung von Versorgungsanlagen und -leitungen in<br />
Betracht kommender Trassen. Neue Versorgungsanlagen und -leitungen werden<br />
jedoch üblicherweise unter den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt. Hierfür bestehen<br />
außerdem gesetzliche Nutzungsrechte der Versorgungsträger (z.B. § 68 Abs. 1 TKG).<br />
7 UMWELTBELANGE<br />
7.1 Allgemeines<br />
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist, wenn bei der Aufstellung von<br />
Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung,<br />
den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />
zu entscheiden. Die Belange von Natur und Landschaft sind hierbei in die Abwägung<br />
nach § 1 Abs. 6 BauGB einzustellen.<br />
Grundsätzlich sind unvermeidbare Beeinträchtigungen möglich in den Bereichen:<br />
- Boden<br />
- Wasser<br />
- Arten- und Lebensgemeinschaften<br />
- Luft und Geländeklima<br />
- Landschaftsbild/Erholungsfunktion/Wohnfunktion<br />
Nach § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) ist für Vorhaben bzw. Bebauungspläne ein<br />
Umweltbericht zu erstellen, in welchem aufgrund der Umweltprüfung (UP) nach § 2<br />
Abs. 4 BauGB die zu ermittelnden und bewertenden Belange des Umweltschutzes<br />
darzulegen sind. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.<br />
Ein nach den rechtlichen Vorgaben vollständiger Umweltbericht sowie ein integrierter<br />
grünordnerischer Beitrag mit einer detaillierten Eingriffs- Ausgleichsbilanz wurde für<br />
den Entwurf der Offenlagefassung erarbeitet. Der Umweltbericht stellt Teil II dieser<br />
Bebauungsplanbegründung dar.<br />
8 IMMISSIONEN DURCH DEN AUSBAU DER RHEINTALBAHN<br />
Im Rahmen der Planfeststellung für den Aus- und Neubau der Bahnstrecke Karlsruhe<br />
– Basel Planfeststellungsabschnitt 9.1 Schliengen- Eimeldingen (Anlage 20 Blatt 1b<br />
von 3 „Schallsituation Prognose Nacht mit Lärmschutzmaßnahmen“) wurde festgestellt,<br />
dass im östlichen Teilbereich des Bebauungsplangebiets „Malzacker-Ost“ die<br />
Nachtisophone von 49 db(A) überschritten wird und daher Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen<br />
nach der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung bestehen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 11 von 12<br />
(Ausbau und Neubaustrecke Karlsruhe-Basel, PfA 9.1 Schliengen-Eimeldingen, Anlage 20, Blatt 1b von<br />
3)<br />
9 VERKEHRSERSCHLIESSUNG<br />
Das Plangebiet befindet sich im nordöstlichen Bereich von Steinenstadt. Die überörtliche<br />
Verkehrsanbindung erfolgt über die L 134 und von dort aus über die Hauptstraße<br />
und die Schwarzwaldstraße, welche die Haupts<strong>am</strong>melstraße bildet. Die innere Erschließung<br />
des Wohngebietes erfolgt direkt über die Belchenstraße über eine Ringstraße<br />
mit Gehweg. Diese Straße mit einer Breite von 5,80 m soll verkehrsberuhigt<br />
ausgebaut werden.<br />
10 TECHNISCHE VER- UND ENTSORGUNG<br />
Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung kann durch Anschluss an das bestehende<br />
Leitungsnetz erfolgen.<br />
Die Entwässerung des Gebiets ist im modifizierten Trennsystem vorgesehen. Eine<br />
Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser wurde geprüft. Es sind<br />
jedoch bindige Deckschichten vorhanden deren Durchdringung aufgrund der Lage im<br />
Wasserschutzgebiet (Zone IIIa) nicht zulässig ist. Daher wurde eine erneute Kanalnetzberechnung<br />
für Steinenstadt unter Berücksichtigung des geplanten Baugebiets<br />
Malzacker-Ost durchgeführt. Die Berechnung hat ergeben, dass die zusätzliche Belastung<br />
der bestehenden Kanalisation so gering ist, dass keine Aufdimensionierungen<br />
der bestehenden Kanäle und keine Retentionszisternen im Baugebiet erforderlich sind.<br />
Das Niederschlagswasser wird außerhalb des Ortes Steinenstadt in einer zentralen<br />
Anlage zur Versickerung gebracht.<br />
Die elektrische Versorgung des Baugebiets kann aus den bestehenden Traf<strong>ost</strong>ationen<br />
„Malzacker“ und „Schwarzwaldstraße“ erfolgen.<br />
Eine Versorgung mit Erdgas ist aus dem bestehenden Leitungsnetz heraus über die<br />
Belchenstraße und die Schwarzwaldstraße bei entsprechender Nachfrage möglich.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I (STÄDTEBAU) 12 von 12<br />
11 LEITUNGSRECHTE<br />
In der öffentlichen Grünfläche entlang des nördlichen Plangebietsrandes verläuft eine<br />
vom Zweckverband Gruppenwasserversorgung Hohlebach-Kandertal und dem Zweckverband<br />
Südliches Markgräflerland gemeins<strong>am</strong> genutzte Förderleitung DN 300 sowie<br />
ein Steuerkabel. Für die vorhandene Leitung wurde in der Planzeichnung ein entsprechendes<br />
Leitungsrecht eingetragen, das den Bestand der Leitung sichern soll.<br />
12 ARCHÄOLOGISCHES DENKMAL<br />
Unmittelbar östlich des Planungsgebietes liegt eine römische Siedlung im Gewann<br />
„Unter den vierzehn Jauchert“, § 2 DSchG, die Ausdehnung ist unbekannt. Der vom<br />
Denkmal<strong>am</strong>t definierte Bereich in dem die Siedlung liegt wurde als archäologisches<br />
Kulturdenkmal in den Plan nachrichtlich übernommen.<br />
In die Bebauungsvorschriften wurde aufgenommen, dass das Regierungspräsidium,<br />
Referat 26, Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, mind. 8<br />
Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten schriftlich zu unterrichten ist. Bei der Vergabe<br />
der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr<br />
die ausführenden Firmen vertraglich zu verpflichten, rechtzeitig den<br />
Beginn der Arbeiten anzuzeigen, d<strong>am</strong>it diese, sofern notwendig, überwacht werden<br />
können. Auf welche Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf<br />
welche Tiefe der Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der Archäologischen<br />
Denkmalpflege abzustimmen.<br />
Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr,<br />
Denkmalpflege und ausführende Baufirma) notwendig.<br />
13 KOSTEN<br />
Verkehrsanlagen (inkl. Beleuchtung) ca. 600.000<br />
Schmutzwasserkanal inkl. Hausanschlüsse ca. 240.000<br />
Wasserversorgung ca. 122.000<br />
14 STÄDTEBAULICHE DATEN<br />
Fläche des räumlichen Geltungsbereichs ca. 22.823 m²<br />
davon:<br />
• Allgemeines Wohngebiet WA ca. 16.167 m²<br />
• Straßenverkehrsflächen (Bestand) ca. 2.415 m²<br />
• Straßenverkehrsflächen incl. Gehwege (Planung) ca. 2.105 m²<br />
• öffentliche Grünflächen ca. 2.094 m²<br />
• Fläche für Versorgung (Traf<strong>ost</strong>ation) ca. 42 m²<br />
<strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />
Der Bürgermeister Der Planverfasser
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />
Bebauungsplan<br />
und örtliche Bauvorschriften<br />
„Malzacker-Ost“<br />
Begründung Teil II<br />
Umweltbericht<br />
Stand: 31.01.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 2 von 23<br />
Inhalt<br />
1 UMWELTBERICHT ........................................................................................................... 3<br />
1.1 Allgemeines.............................................................................................................. 3<br />
1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplans............................... 3<br />
1.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des<br />
Umweltschutzes....................................................................................................... 3<br />
1.4 Untersuchungsraum ................................................................................................. 4<br />
1.5 Standortalternativen.................................................................................................. 5<br />
1.6 Städtebauliche Alternativen ...................................................................................... 5<br />
1.7 Bestandsanalyse Biotope ......................................................................................... 5<br />
1.8 Bestand und Auswirkungen auf die Umwelt.............................................................. 5<br />
1.8.1 Schutzgut Boden .................................................................................................. 5<br />
1.8.2 Schutzgut Wasser ................................................................................................ 6<br />
1.8.3 Schutzgut Pflanzen/Tiere...................................................................................... 7<br />
1.8.4 Schutzgut Klima/Luft............................................................................................. 8<br />
1.8.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung .............................................................. 8<br />
1.8.6 Schutzgut Mensch ................................................................................................ 9<br />
1.8.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter.......................................................... 10<br />
1.9 Spars<strong>am</strong>e Energienutzung ..................................................................................... 10<br />
1.10 Umweltgerechte Ver- und Entsorgung.................................................................... 10<br />
1.11 Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ..................................................................... 10<br />
1.12 Relevanzmatrix....................................................................................................... 10<br />
1.13 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ..................................... 11<br />
1.14 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der<br />
Planung.................................................................................................................. 12<br />
1.15 Prognose über die Auswirkungen auf den Umweltzustand bei Durchführung der<br />
Planung.................................................................................................................. 12<br />
1.16 Technisches Verfahren sowie mögliche Schwierigkeiten bei der Zus<strong>am</strong>menstellung<br />
der Umweltbericht-relevanten Angaben ................................................................. 13<br />
2 EINGRIFFS- AUSGLEICHSBILANZ ............................................................................... 13<br />
2.1 Eingriffssituation ..................................................................................................... 13<br />
2.2 Allgemeines............................................................................................................ 13<br />
2.3 Bilanzierung - Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für die Schutzgüter Flora /Fauna 14<br />
2.4 Bilanzierung - Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut Boden ............ 15<br />
2.5 Grünplanerische Festsetzungen innerhalb des Plangebiets ................................... 20<br />
3 FFH-ERHEBLICHKEIT.................................................................................................... 21<br />
4 MONITORING ................................................................................................................. 21<br />
5 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG .............................................. 21<br />
6 VORHANDENE INFORMATIONEN/PLANGRUNDLAGEN............................................. 22
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 3 von 23<br />
1 UMWELTBERICHT<br />
1.1 Allgemeines<br />
Umweltschützende Belange sind in die Abwägung einzubeziehen. Seit der Einführung<br />
des EAG-Bau ist für diese Belange, die in § 1a (6) Nr. 7 BauGB ausführlich definiert<br />
werden, eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchzuführen. In der Umweltprüfung<br />
werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und<br />
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist entsprechend<br />
§ 2a BauGB als gesonderter Teil der Begründung dem Bebauungsplan<br />
beizufügen.<br />
Grundsätzlich sind unvermeidbare Beeinträchtigungen möglich in den Bereichen:<br />
Boden<br />
Wasser<br />
Arten- und Lebensgemeinschaften<br />
Luft und Geländeklima<br />
Landschaftsbild/Erholungsfunktion/Wohnfunktion<br />
Der Umweltbericht wird den Behörden und der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt.<br />
In einer „zus<strong>am</strong>menfassenden Erklärung“ nach § 10 (4) BauGB wird erläutert,<br />
wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden. Nach § 4c BauGB ist eine<br />
Überwachung der erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt<br />
durchzuführen.<br />
Der Grünordnungsplan mit dem Grünordnungskonzept und der Eingriffs-/Ausgleichs-<br />
Bilanzierung nach § 1a (3) BauGB wird sinnvollerweise in den Umweltbericht integriert.<br />
Nach § 2 (4) BauGB wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung das sogenannte<br />
Scoping durchgeführt und ein Vorschlag, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad<br />
die Ermittlung der umweltschützenden Belange für die Abwägung zu erfolgen hat, vorgelegt.<br />
Mit dieser Unterlage wurden die Behörden aufgefordert, innerhalb einer angemessenen<br />
Frist zur geplanten Umweltprüfung eine Stellungnahme abzugeben<br />
sowie Informationen, die für die Umweltprüfung zweckdienlich sind, zur Verfügung zu<br />
stellen. Die Ergebnisse des Scopings wurden in den Umweltbericht integriert.<br />
1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplans<br />
Der Bebauungsplan „Malzacker-Ost“ sieht ein Allgemeines Wohngebiet mit einer<br />
Größe von insges<strong>am</strong>t ca. 2,28 ha vor. Das Gebiet befindet sich <strong>am</strong> nordöstlichen Ortsrand<br />
von Steinenstadt.<br />
Ziele des Bauleitplans: Siehe Begründung Ziffer 1.<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans: Siehe Planzeichnung und textliche Festsetzungen.<br />
1.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes<br />
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange<br />
des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu<br />
berücksichtigen. Daneben sind in § 1a BauGB ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz<br />
zus<strong>am</strong>mengefasst. Als wichtige Vorgaben sind beispielhaft die sog. Boden-
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 4 von 23<br />
schutzklausel (§ 1a Abs. 2 BauGB) sowie die Vorgaben zur Vermeidung und zum<br />
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu nennen.<br />
Im rechtskräftigen Regionalplan ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> als Siedlungsbereich<br />
auf der Entwicklungsachse Offenburg-Freiburg-Müllheim/<strong>Neuenburg</strong> ausgewiesen<br />
und soll somit vorrangig neue Bevölkerung aufnehmen. Der Regionalplan<br />
fordert darüber hinaus, dass Veränderungen vermieden werden, die das Landschaftsbild,<br />
die Bodenfruchtbarkeit, das Grundwasser, die klimatischen Verhältnisse oder die<br />
Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen. Bei allen Baumaßnahmen soll auf die<br />
regionale Eigenart und Empfindlichkeit der Landschaft Rücksicht genommen und eine<br />
Beeinträchtigung der Orts- und Landschaftsbilder vermieden werden. Für die freilebende<br />
Tier- und Pflanzenwelt sind die Lebensräume zu erhalten oder neu zu<br />
schaffen und zu sichern. Dabei soll das Ziel einer Biotopvernetzung beachtet werden.<br />
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> wurden die<br />
einzelnen Entwicklungsflächen hinsichtlich ihrer Eignung für eine mögliche Bebauung<br />
aus landschaftsökologischer und städtebaulicher Sicht anhand von sogenannten<br />
„Steckbriefen“ beurteilt. Die städtebaulichen und landschaftsplanerischen Vorgaben<br />
dieser Steckbriefe dienen der Bebauungsplanung als Grundlage.<br />
1.4 Untersuchungsraum<br />
Den Untersuchungsraum bildet im Wesentlichen der Geltungsbereich des vorliegenden<br />
Bebauungsplanes. Der weitere Untersuchungsraum bezieht sich auf mögliche<br />
umweltrelevante Auswirkungen wie das Landschaftsbild und die Biotopvernetzung<br />
welche über die direkten Eingriffe, d.h. über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
hinausgehen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 5 von 23<br />
1.5 Standortalternativen<br />
Im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong><br />
<strong>Rhein</strong> von 1999 wurden unter städtebaulichen und ökologischen Gesichtspunkten<br />
bereits Standortuntersuchungen geeigneter Flächen für eine mögliche Bebauung<br />
durchgeführt. Ergebnis der Untersuchung war, dass der westliche Teil bereits als<br />
potentielle Wohnbaufläche in den Flächennutzungsplan entsprechend aufgenommen<br />
wurde. Zwischenzeitlich hat sich unter weiterer Prüfung herausgestellt, dass eine Erweiterung<br />
der Fläche nach Osten hin dahingehend von Vorteil ist, dass der Siedlungsbereich<br />
an dieser Stelle sinnvoll abgerundet werden kann. In diesem Zus<strong>am</strong>menhang<br />
wurde als „Flächentausch“ auf die ursprünglich im Süd<strong>ost</strong>en dargestellte Entwicklungsfläche<br />
für Wohnen verzichtet.<br />
1.6 Städtebauliche Alternativen<br />
Im Vorfeld wurden unterschiedliche Erschließungs- und Bebauungsvarianten geprüft.<br />
Ergebnis dieser Überprüfung war, dass das vorliegende Konzept unter Berücksichtigung<br />
verkehrlicher, grünordnerischer, städtebaulicher und ökonomischer Sicht<br />
<strong>am</strong> geeignetsten erschien. Die Feldgehölzhecke im Norden wird dabei in das Konzept<br />
integriert, aufgewertet und entsprechend geschützt.<br />
1.7 Bestandsanalyse Biotope<br />
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich, intensiv als Ackerfläche<br />
genutzt. Eingestreut ist im östlichen Bereich lediglich ein Obstbaum (Süßkirsche) der<br />
bereits abgängig ist. Im Norden, entlang des bestehenden landwirtschaftlichen<br />
Weges, schließt eine Feldgehölzhecke an, die als Biotop Nr. 8211-315-0063 mit ökologischer<br />
Ausgleichsfunktion geschützt ist. Eine weitere, lineare Feldgehölzstruktur befindet<br />
sich entlang der Johanniterallee im Osten. Während die Ackerfläche eine<br />
geringe Bedeutung für den Biotopschutz aufweist, haben die Feldgehölzhecken eine<br />
hohe Bedeutung für dieses Schutzgut.<br />
1.8 Bestand und Auswirkungen auf die Umwelt<br />
Bei der Bewertung der einzelnen Schutzgüter wird nach insges<strong>am</strong>t fünf Bewertungsstufen<br />
unterschieden:<br />
• sehr geringe<br />
• geringe<br />
• mittlere<br />
• hohe<br />
• sehr hohe Bedeutung der jeweiligen Funktion.<br />
1.8.1 Schutzgut Boden<br />
Bestand<br />
Das Plangebiet liegt im Bereich der Niederterrasse. Die Schotter der Niederterrasse<br />
sind bis in eine Tiefe von 60-80 cm entkalkt. Hier sind überwiegend rötliche Parabraunerden<br />
und Parabraunerde- Braunerden zu finden (lehmiger Sand, stark lehmiger<br />
Sand, sandiger Lehm und Lehmboden). Die Bodenwertzahl beträgt 38-60. Das Gebiet<br />
wird überwiegend ackerbaulich genutzt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 6 von 23<br />
Bewertung<br />
Auf Grundlage des Leitfadens „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“<br />
besitzen diese Parabraunerden als Standort für die natürliche Vegetation eine geringe<br />
und als Standort für Kulturpflanzen eine geringe bis mittlere Funktion. Als Ausgleichskörper<br />
im Wasserkreislauf ist ihre Funktion sehr hoch. Die Filter- und Puffereigenschaften<br />
gegenüber anorganischen und organischen Schadstoffen sind als mittel gegenüber<br />
Säuren jedoch als hoch einzustufen. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit ist<br />
vorherrschend mittel, die Wasserdurchlässigkeit gering.<br />
Insges<strong>am</strong>t weisen diese Böden eine hohe Bedeutung für die ökologische Leistungsfähigkeit<br />
hinsichtlich der Bodenfunktionen auf.<br />
Durch die Planung entsteht gegenüber der bisherigen Situation durch Gebäude und<br />
Erschließungsflächen eine zusätzliche Versiegelung von ca. 1,18 ha. D<strong>am</strong>it ist ein<br />
Eingriff und zugleich ein unwiederbringlicher Verlust der Bodenfunktionen verbunden.<br />
Verdichtungen des Bodens aufgrund von Befahrungen mit Baufahrzeugen während<br />
der Bauphase sind temporär und lassen sich durch geeignete Maßnahmen vermeiden<br />
bzw. minimieren. Daher ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.<br />
Prognose Nullfall<br />
Für den Prognose-Nullfall sind keine Veränderungen hinsichtlich des Schutzguts<br />
Boden zu erwarten, da die ackerbauliche Nutzung voraussichtlich fortgesetzt würde.<br />
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />
• Die Versiegelung kann durch Entsiegelungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb<br />
des Plangebiets nicht ausgeglichen werden.<br />
• Pflanzmaßnahmen (Baum- und Strauchpflanzungen)<br />
• Verbot kupfer-, zink- und bleigedeckter Dächer<br />
• Hinweise zur Erhaltung des Bodens und der Sicherung der Bodenfunktionen<br />
(Massenausgleich etc.)<br />
1.8.2 Schutzgut Wasser<br />
Bestand<br />
Die Oberrheinebene stellt das größte Grundwasserreservoir des Landes Baden-<br />
Württemberg dar. Das Plangebiet liegt im regionalen Grundwasserschonbereich und<br />
zugleich in der Wasserschutzgebietszone III A. Die mittlere Grundwasserfließgeschwindigkeit<br />
im oberen Aquiferabschnitt beträgt im Bereich der Niederterrasse 4-6<br />
m <strong>am</strong> Tag. Die Mächtigkeit des Kieskörpers zwischen 35 und 40 m. Der Flurabstand<br />
(Abstand zwischen Grundwasseroberfläche und Geländehöhe) liegt bei ca. 20 m. Die<br />
Grundwasserfließrichtung ist Nord. Die Entfernung zum <strong>Rhein</strong> beträgt ca. 1.750 bis<br />
1.950 m.<br />
Oberflächengewässer sind im Plangebiet und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden.<br />
Bewertung<br />
Die Empfindlichkeit des Grundwassers auch im Hinblick auf den regionalen<br />
Grundwasserschonbereich und der Wasserschutzgebietszone III A infolge von möglichem<br />
Schadstoffeintrag und direkte Eingriffe z.B. während der Bauphase werden als<br />
gering bis mittel eingestuft.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 7 von 23<br />
Geplant ist das anfallende Oberflächenwasser von Dächern, Straßen etc. im Plangebiet<br />
zu s<strong>am</strong>meln und in räumlicher Nähe („Steinenstädter Wald“) über Mulden vollständig<br />
zur Versickerung zu bringen. Dadurch kann das Oberflächenwasser dem<br />
natürlichen Kreislauf wieder zugeführt werden.<br />
Prognose Nullfall<br />
Für den Prognose-Nullfall sind keine Veränderungen hinsichtlich des Schutzguts<br />
Wasser zu erwarten.<br />
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />
• Verbot von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern<br />
• Festsetzung von wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigungen<br />
• Vollständige Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers über Mulden in<br />
räumlicher Nähe des Plangebiets<br />
1.8.3 Schutzgut Pflanzen/Tiere<br />
Bestand<br />
Das Plangebiet wird zu großen Teilen landwirtschaftlich intensiv als Ackerland genutzt.<br />
Gehölzstrukturen sind auf diesen Flächen mit Ausnahme eines Obstbaumes (Süßkirsche),<br />
der bereits abgängig ist, nicht vorhanden. Im Norden besteht eine Feldgehölzhecke,<br />
die sich entlang des Ortsrandes von Osten nach Westen, entlang des<br />
landwirtschaftlichen Weges erstreckt und als § 32 a Biotop geschützt ist. Eine weitere<br />
einreihige Feldgehölzhecke ist im Süd<strong>ost</strong>en des Plangebiets entlang der Johanniterallee<br />
vorhanden. Diese Hecken bieten insbesondere für Vögel und Kleinsäuger Unterschlupf,<br />
Brut- und Nahrungsmöglichkeiten.<br />
Bewertung<br />
Durch die geplante Bebauung gehen Ackerflächen verloren, die aufgrund ihrer<br />
Strukturarmut eine geringe Bedeutung für Tiere und Pflanzen aufweisen. Die Feldgehölzhecken<br />
weisen dagegen eine hohe Bedeutung für dieses Schutzgut auf und<br />
werden durch ein Erhaltungsgebot geschützt bzw. ergänzt. Während der<br />
Erschließungs- und Bauphase ist mit einer erhöhten Störungsintensität durch Lärm<br />
und Staub zu rechnen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten.<br />
Prognose Nullfall<br />
Für den Prognose-Nullfall sind keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich des<br />
Schutzguts Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume sowie biologische Vielfalt zu erwarten.<br />
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />
• Erhalt bzw. Schutz der bestehenden § 32 a Feldgehölzhecke und der teilweise bestehenden<br />
Feldgehölzhecke entlang der Johanniterallee im Osten<br />
• Pflanzmaßnahmen zur Durch- und Eingrünung des Plangebiets mit standortheimischen<br />
Bäumen und Sträuchern<br />
• Anlage von Grünflächen auf den privaten Grundstücksflächen
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 8 von 23<br />
1.8.4 Schutzgut Klima/Luft<br />
Bestand<br />
Das Planungsgebiet liegt im wärmebegünstigten Klima der Oberrheinebene und gehört<br />
mit einer mittleren Jahrestemperatur zwischen 9° und 10°C zu den wärmebelastendsten<br />
Gebieten in Deutschland. Die mittlere Niederschlagssumme beträgt<br />
700-750 mm im Jahr. Die Sonnenscheindauer im langjährigen Mittel 1800- 1860<br />
Stunden/Jahr. Die Hauptwindrichtung ist Süd-Südwest.<br />
Eine Besonderheit bilden im Winterhalbjahr die häufig auftretenden Inversionen, deren<br />
Obergrenzen in der Regel zwischen 500 m und 800 m ü.NN liegen. Diese<br />
Temperaturumkehr bewirkt aufgrund der herabgesetzten atmosphärischen Durchmischung<br />
eine Anreicherung von Luftschadstoffen in den unteren Schichten bis zur<br />
Bodennähe.<br />
Bewertung<br />
Die sommerliche Wärmebelastung, sowie die lufthygienische Belastung während austauscharmer<br />
Wetterlagen sind in Steinenstadt als hoch einzuschätzen. Die Wärmebelastung<br />
kann durch die Versiegelung der Flächen durch Gebäude und Straßen etc.<br />
kleinräumig noch erhöht werden.<br />
Die Zunahme von Luftschadstoffen durch Verkehr und Heizungen ist als gering einzuschätzen.<br />
Prognose Nullfall<br />
Für den Prognose-Nullfall sind keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich des<br />
Schutzguts Klima und Luft zu erwarten.<br />
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />
• Durchgrünung des Plangebiets mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern<br />
• Ergänzende Eingrünung des Ortsrandes im Nord<strong>ost</strong>en<br />
• Festsetzung von wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigungen<br />
• Anlage von nicht bebauten Flächen bebauter Grundstücke als Grünflächen oder<br />
Garten<br />
• Begrünung von flach geneigten Dächern und Flachdächern<br />
• Aufgelockerte Bebauung mit grundstücksbezogenen Baufenstern<br />
1.8.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung<br />
Bestand<br />
Mit dem Begriff Landschaft sind neben seiner Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen<br />
und Tiere die ästhetischen Qualitäten des Untersuchungsraumes zu verstehen.<br />
Zus<strong>am</strong>menfassend werden diese Qualitäten mit dem Begriff Landschaftsbild beschrieben,<br />
in dem das Ortsbild miteinbezogen ist.<br />
Das Plangebiet liegt auf der Niederterrasse <strong>am</strong> nordöstlichen Ortsrand von<br />
Steinenstadt und wird zu großen Teilen landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Im<br />
Süden und Westen schließt bestehende Bebauung an; Im Norden und Süd<strong>ost</strong>en (Teil)<br />
ist das Plangebiet durch bereits bestehende Feldgehölzhecken bereits gut eingegrünt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 9 von 23<br />
Bewertung<br />
Grundsätzlich wird sich der Siedlungskörper nach Norden zur freien Landschaft hin<br />
ausdehnen.<br />
Durch die monotone Nutzung und Strukturarmut stellt die Ackerfläche selber eine sehr<br />
geringe, jedoch die Feldgehölzstrukturen im Norden bzw. Süd<strong>ost</strong>en eine hohe Bereicherung<br />
des Landschaftsbildes dar.<br />
Als Freiraum und für die Erholung hat der Bereich aufgrund der Nutzung als intensiv<br />
genutzte, landwirtschaftliche Fläche eine geringe Bedeutung.<br />
Prognose Nullfall<br />
Für den Prognose-Nullfall sind keine wesentlichen negativen Veränderungen hinsichtlich<br />
des Schutzguts Landschaftsbild/Erholung zu erwarten.<br />
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />
• Erhalt der vorhandenen Feldgehölzhecken<br />
• Ergänzung der vorhandenen Feldgehölzhecke im Nord<strong>ost</strong>en entlang der<br />
Johanniterallee<br />
• Höhenbeschränkung der Baukörper<br />
• Gestaltung und Begrenzung von Einfriedigungen<br />
• Gestalterische Festsetzungen zur Dachneigung, Dacheindeckung sowie Dachaufbauten<br />
der Hauptgebäude<br />
• Gestalterische Festsetzungen zu Garagen, Carports und Nebengebäuden<br />
• Beschränkung von Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
1.8.6 Schutzgut Mensch<br />
Bestand<br />
Das Plangebiet liegt <strong>am</strong> Ortsrand und grenzt im Süden und Westen an ein bestehendes<br />
Wohngebiet, sowie im Osten und Norden an bestehende landwirtschaftliche<br />
Flächen an. Vorgesehen ist diesen Bereich als Allgemeines Wohngebiet zu entwickeln.<br />
Die Erschließung ist durch die bereits vorhandene, untergeordnete Wohnstraße<br />
(Belchenstraße) von Süden her gesichert.<br />
Bewertung<br />
Emissionen, die von der bestehenden Wohnnutzung und der im Süden und Osten angrenzenden<br />
Straßen auf den Menschen ausgehen können, sind nicht zu erwarten.<br />
Von den im Norden und Osten angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist von<br />
ortsüblichen Emissionen wie Staub, Geruch, Lärm etc. auszugehen.<br />
Während der Bauphase ist insbesondere mit Lärm- und ggf. Staubemissionen (Baufahrzeuge<br />
etc.) insbesondere auf die benachbarten Wohngebiete zu rechnen. Da dieser<br />
Zustand jedoch nur temporär und durch geeignete Maßnahmen minimierbar ist,<br />
wird nicht von erheblichen Auswirkungen ausgegangen.<br />
Prognose Nullfall<br />
Für den Prognose-Nullfall ergeben sich für das Schutzgut Mensch keine Veränderungen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 10 von 23<br />
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />
Durch den Erhalt der Feldgehölzhecke und der zusätzlichen Anlage einer Feldgehölzhecke<br />
entlang der östlich verlaufenden Johanniterallee können mögliche landwirtschaftliche<br />
Emissionen auf das Plangebiet gemindert werden.<br />
1.8.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Bestand<br />
Unmittelbar östlich des Plangebiets liegt eine römische Siedlung im Gewann „Unter<br />
den Vierzehn Jauchert“ § 2 DSchG, unbekannter Ausdehnung.<br />
Daher ist das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 –Denkmalpflege, Fachbereich<br />
Archäologische Denkmalpflege mindestens 8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten<br />
(dies gilt auch für das Abschieben des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten.<br />
Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />
unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 zu melden.<br />
Das Ref. 26 ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren<br />
zu beteiligen.<br />
1.9 Spars<strong>am</strong>e Energienutzung<br />
Anlagen, die zur regenerativen Energiegewinnung dienen (Solaranlagen/ Fotovoltaik),<br />
sind im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet zulässig. Die Gestaltung der Gebäude lässt grundsätzlich<br />
eine Nutzung regenerativer Energien zu. Die Nutzung anderer regenerativer Energien<br />
wie Biogas oder Erdwärme ist prinzipiell möglich kann jedoch im Rahmen der Bebauungsplanung<br />
nicht explizit festgesetzt werden.<br />
1.10 Umweltgerechte Ver- und Entsorgung<br />
Die Ver- und Entsorgung ist über den Anschluss an das bestehende Leitungssystem<br />
möglich. Die Abwasserentsorgung erfolgt durch das vorhandene örtliche Trennsystem.<br />
Der umweltgerechte Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird dadurch<br />
gewährleistet, dass dieses in räumlicher Nähe zum Plangebiet über Mulden versickert<br />
wird und so dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt werden kann.<br />
1.11 Erheblichkeit der Beeinträchtigungen<br />
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ausweisung eines Baugebietes auf bisher<br />
unverbautem Gelände <strong>am</strong> nordöstlichen Ortsrand von Steinenstadt. Erhebliche Beeinträchtigungen<br />
sind insbesondere bei dem Schutzgut Boden zu erwarten. Andere auftretende<br />
Auswirkungen sind im vorliegenden Fall entweder durch entsprechende<br />
Maßnahmen (z.B. gestalterischer Art) vermeid- bzw. minimierbar oder aufgrund der<br />
momentanen ungünstigen Ausprägung von Schutzguteigenschaften (Vorbelastung)<br />
nicht erheblich.<br />
1.12 Relevanzmatrix<br />
Die nachfolgend dargestellte Tabelle (Relevanzmatrix) zeigt die möglichen Wirkungszus<strong>am</strong>menhänge<br />
zwischen den Wirkfaktoren des Vorhabens und den Schutzgütern
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 11 von 23<br />
auf. Potentiell erhebliche Beeinträchtigungen werden als abwägungsrelevante Auswirkungen<br />
dargestellt.<br />
Boden<br />
Wasser<br />
Bauphase - - -<br />
Flächenverbrauch, Bebauung/ Neuversiegelung<br />
- -<br />
Trennwirkung - - - - - -<br />
Schallemissionen außerhalb des Plangebiets<br />
(Verkehr)<br />
- - - - - - -<br />
Schallemissionen im Plangebiet (Verkehr)<br />
- - - - - - -<br />
Luftschadstoffe (Verkehr) - - - - - - -<br />
Landwirtschaftliche Emissionen - - - - - -<br />
relevante, potenziell abwägungserhebliche nachteilige Auswirkungen<br />
Tiere/Pflanzen<br />
Luft/Klima<br />
Landschaftsbild/<br />
Erholung<br />
nachteilige Auswirkungen evtl. gegeben, jedoch voraussichtlich nicht abwägungserheblich<br />
- nicht relevant, keine erhebliche Beeinträchtigung<br />
1.13 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern<br />
Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem<br />
Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Verlagerungseffekte<br />
und Wirkungszus<strong>am</strong>menhänge des Naturhaushaltes, der Landschaft und der<br />
Menschen zu betrachten.<br />
Die Wechselbeziehungen der einzelnen Schutzgüter und ihre Beziehungen untereinander<br />
werden ermittelt und in folgender Tabelle (nach Schrödter 2004) dargestellt.<br />
Boden Wasser Pflanzen/<br />
Tiere<br />
Boden Einflussfaktor<br />
für die<br />
Bodengenese<br />
Wasser Grundwasserfilter<br />
und Wasserspeicher<br />
Pflanzen/<br />
Tiere<br />
Standort und<br />
Standortfaktor<br />
für<br />
Pflanzen,<br />
Standort und<br />
Lebensmedium<br />
für<br />
höhere Tiere<br />
Standortfaktor<br />
für<br />
Pflanzen und<br />
Tiere<br />
Zus<strong>am</strong>mensetzung<br />
der<br />
Bodenfauna,<br />
Einfluss auf<br />
die Bodengenese<br />
Vegetation<br />
als Wasserspeicher<br />
Mensch<br />
(Bewohner, Nachbarn,)<br />
Klima/Luft Landschaftsbild/<br />
Erholung<br />
Einflussfaktor<br />
für die<br />
Bodengenese<br />
Steuerung<br />
der Grundwasserneubildung<br />
Luftqualität<br />
und<br />
Standortfaktor <br />
Grundstruktur<br />
für unterschiedliche<br />
Böden<br />
Einflussfaktor<br />
für das<br />
Mikroklima<br />
Grundstruktur<br />
für unterschiedliche<br />
Biotope<br />
Sach-/Kulturgüter<br />
Mensch<br />
Trittbelastung,VerdichtungStrukturveränderung,<br />
Veränderung<br />
der Bodeneigenschaften <br />
Eutrophierung<br />
und<br />
Stoffeinträge,<br />
Gefährdung<br />
durch Verschmutzung<br />
Störungen<br />
und<br />
Verdrängungen<br />
von<br />
Arten, Trittbelastung<br />
und Eutrophierung,
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 12 von 23<br />
Boden Wasser Pflanzen/<br />
Tiere<br />
und Bodenlebewesen<br />
Klima/ Luft Einfluss auf<br />
das Mikroklima <br />
Landschaftsbild/Erholung<br />
Bodenrelief<br />
z.B. verbliebene<br />
Schluten als<br />
charakteristischeLandschaftselemente <br />
Einflussfaktor<br />
für die<br />
Verdunstungsrate<br />
Mensch - Grundwasser<br />
als<br />
Brauchwasserlieferant<br />
und ggf. zur<br />
Trinkwassersicherung<br />
Steuerung<br />
des Mikroklimas<br />
z.B.<br />
durch Beschattung<br />
- Vegetation<br />
als<br />
charakteristischesLandschaftselement<br />
Störungen<br />
und Verdrängen<br />
von<br />
Arten,<br />
Trittbelastung<br />
und<br />
Eutrophierung,Artenverschiebung<br />
Klima/Luft Landschaftsbild/<br />
Erholung<br />
Landschaftsbildend<br />
z.B.<br />
durch die Ablagerung<br />
von<br />
Löss<br />
Steuerung<br />
der Luftqualität<br />
und des<br />
Mikroklimas.<br />
Beeinflussung<br />
des<br />
Wohnumfeldes<br />
und<br />
des Wohlbefindens <br />
Einflussfaktor<br />
für die<br />
Ausbildung<br />
des Mikroklimas <br />
Erholungsraum<br />
Mensch<br />
Artenverschiebung <br />
Neubaustrukturen,Nutzungsänderung,<br />
Veränderung<br />
der Eigenart<br />
Wechselwirkungen der Umweltbelange untereinander sind, soweit sie erkennbar oder<br />
von Belang sind, in der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgütern<br />
bereits enthalten. Die Wechselwirkungen im Zuge von Baumaßnahmen, die durch den<br />
Bebauungsplan verursacht werden, beziehen sich im Wesentlichen auf die Flächeninanspruchnahme<br />
bzw. Versiegelung und d<strong>am</strong>it auf das Schutzgut Boden/Wasser und<br />
das Landschaftsbild. Dadurch werden gleichzeitig Wirkungen insbesondere auf die<br />
Schutzgüter Wasser, Pflanzen/Tiere, Klima/Luft und den Menschen indiziert. Sonstige<br />
größere Beeinträchtigungen der Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen<br />
Schutzgütern sind durch die Planung nicht zu erwarten.<br />
1.14 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung<br />
der Planung<br />
Insbesondere für die Schutzgüter Boden würde sich bei Nichtdurchführung der<br />
Planung ein günstigerer Zustand ergeben. Als Grund hierfür sind nicht stattfindende<br />
Eingriffe in den Boden (Versiegelung) zu nennen (Prognose Nullfall siehe auch einzelne<br />
Schutzgüter).<br />
1.15 Prognose über die Auswirkungen auf den Umweltzustand bei Durchführung der<br />
Planung<br />
Die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung als Wohngebiet erzeugt unterschiedliche<br />
Auswirkungen, die bau-, anlage- und betriebsbedingter Art sein können, mit teilweise<br />
Folgewirkungen variabler Reichweite und Intensität für die einzelnen Schutzgüter.<br />
Beeinträchtigungen, welche die bestehende Situation voraussichtlich erheblich verschlechtern<br />
können (potentiell erhebliche Beeinträchtigungen) sind bei dem Schutzgut
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 13 von 23<br />
Boden durch die Versiegelung und d<strong>am</strong>it dem unwiederbringlichen Verlust der Bodenfunktionen<br />
gegeben. Alle anderen Beeinträchtigungen können durch entsprechende<br />
Maßnahmen minimiert, kompensiert oder ausgeglichen werden.<br />
1.16 Technisches Verfahren sowie mögliche Schwierigkeiten bei der Zus<strong>am</strong>menstellung<br />
der Umweltbericht-relevanten Angaben<br />
Bei den bei der Umweltprüfung verwendeten technischen Verfahren handelt es sich<br />
um Ortsbegehungen von Fachplanern und Gutachtern, Einholung von Stellungnahmen<br />
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Erstellung<br />
eines Bestandsplans mit Analyse der einzelnen Biotopbereiche. Aufgrund der<br />
Übersichtlichkeit des Gebiets und der guten Zus<strong>am</strong>menarbeit mit den Behörden traten<br />
keine größeren Schwierigkeiten auf.<br />
2 EINGRIFFS- AUSGLEICHSBILANZ<br />
2.1 Eingriffssituation<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Malzacker-Ost“ wird ein Eingriff in Natur<br />
und Landschaft vorbereitet. Entscheidend dabei ist die Neuversiegelung auf bisher<br />
unverbautem Gelände in einem Umfang von ca. 1,18 ha durch Gebäude, sowie Erschließungsflächen.<br />
Hiermit ist vor allem ein Eingriff in die Schutzgüter Boden und<br />
Wasser verbunden.<br />
Für das Plangebiet werden landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen von geringer Bedeutung<br />
für den Arten und Biotopschutz in Anspruch genommen. Die bestehende<br />
Feldgehölzhecke mit hoher Bedeutung für dieses Schutzgut wird erhalten und in das<br />
Plankonzept integriert.<br />
Durch die Planung wird sich der Siedlungskörper weiter in die Landschaft hin ausdehnen.<br />
D<strong>am</strong>it ist ein Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Dieser Eingriff wird<br />
jedoch dadurch relativiert, dass es sich bei der Planung um eine sinnvolle Abrundung<br />
des bestehenden Siedlungskörpers handelt. Daher ist von einem mittleren Eingriff in<br />
dieses Schutzgut auszugehen.<br />
Für die Erholung hat das Gebiet aufgrund der Größe, Lage und Nutzung, eine<br />
geringe bis mittlere Bedeutung.<br />
Für das Klima weist das Plangebiet aufgrund der Größe und Vorbelastung durch bestehende<br />
Gebäude eine geringe Bedeutung auf.<br />
2.2 Allgemeines<br />
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erfolgt nach dem Bewertungsverfahren der<br />
Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LFU). Die LFU bietet mit<br />
diesem Verfahren eine Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen im Rahmen der<br />
Landschaftsplanung und des Naturschutzes. Wesentlicher Bestandteil ist eine<br />
standardisierte Bewertung auf der Basis einer 64- Punkte Skala (eingeteilt in 5 Stufen)<br />
die jedem Biotoptyp einen Grundwert zuweist. Diesem Grundwert können je nach Zustand<br />
des Biotoptyps, Zu- und Abschläge angerechnet werden.<br />
Die Bilanzierung der Eingriffe in den Boden wird nach dem Heft 31 UM Baden-<br />
Württemberg, Reihe: Luft, Boden, Abfall „Bewertung der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“<br />
durchgeführt. Dieses Heft bietet bezogen auf die einzelnen Eigenschaften<br />
des Bodens Bewertungskriterien und Skalen, die für eine detaillierte Bewertung herangezogen<br />
werden können. Die Arbeitshilfe „Das Schutzgut Boden in der natur-
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 14 von 23<br />
schutzrechtlichen Eingriffsregelung“ des Umweltministeriums Baden-Württemberg gibt<br />
zusätzlich eine praktische Anleitung die Bodeneigenschaften zu klassifizieren und zu<br />
bewerten.<br />
Eine detaillierte Bewertung des Bestandes und der Planung erfolgte bereits im<br />
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung.<br />
2.3 Bilanzierung - Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für die Schutzgüter Flora<br />
/Fauna<br />
Bewertung des Bestandes<br />
Nr. Nutzung Fläche in m² Biotoptyp Punkte Ges<strong>am</strong>tpunkte<br />
1 Nitrophytische Saumvegetation<br />
93 35.11 12 1.116<br />
2 Acker 18.340 37.10 4 73.360<br />
3 Feldhecke 1.289 41.20 19 24.491<br />
4 Von Bauwerk bestandene<br />
Fläche<br />
15 60.10 1 15<br />
5 Völlige versiegelte Straße 2.415 60.21 1 2.415<br />
6 Grasweg 671 60.25 6 4.026<br />
Ges<strong>am</strong>t 22.823 - - 105.423<br />
Bewertung der Planung<br />
Nr. Nutzung Fläche in m² Biotoptyp Punkte Ges<strong>am</strong>tpunkte<br />
1a Feldhecke Bestand 1.289 41.20 19 24.491<br />
1b Feldhecke Planung 804 41.20 15 12.060<br />
2 Allgemeines Wohngebiet GRZ<br />
0,4+50% Versiegelung = 0,6<br />
(Ges<strong>am</strong>tfläche = 16.167 m²)<br />
3 Private Gärten mit Gehölzpflanzungen<br />
4 Von Bauwerk bestandene<br />
Fläche (Traf<strong>ost</strong>ation)<br />
5 Völlig versiegelte Straßen und<br />
Gehwege<br />
9.701 60.10 1 9.701<br />
6.467 60.60 6 38.802<br />
42 60.10 1 42<br />
4.520 60.21 1 4.520<br />
Ges<strong>am</strong>t 22.823 - - 89.616
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 15 von 23<br />
Defizit nach Punkten 15.807<br />
Ergebnis<br />
Durch die Ausweisung öffentlicher und privater Ausgleichsflächen können die Eingriffe<br />
im Plangebiet nur teilweise ausgeglichen werden. Es entsteht ein Defizit von insges<strong>am</strong>t<br />
15.807 Punkten. Daher ist eine externe Ausgleichsmaßnahme durchzuführen,<br />
die vom bestehenden Ökokonto der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> abgebucht wird. Es<br />
handelt sich um folgende Maßnahme:<br />
St 2962 Bereich „Wäldeleacker“ in Steinenstadt<br />
Maßnahmen:<br />
• Umwandlung eines 5 m breiten Ackerrandstreifens zum Krautsaum an der nördlichen<br />
Flustücksgrenze auf einer Fläche von 650 m²<br />
• Umwandlung von Acker in eine Feldgehölzhecke auf einer Fläche von insges<strong>am</strong>t<br />
4.382 m².<br />
Bewertung des Bestandes nach Breunig<br />
Nr. Nutzung Fläche in m² Biotoptyp Punkte Ges<strong>am</strong>tpunkte<br />
1 Acker 1.496 37.10 4 5.984<br />
Bewertung der Planung nach Breunig<br />
Nr. Nutzung Fläche in m² Biotoptyp Punkte Ges<strong>am</strong>tpunkte<br />
1 Mesophytische Saumvegetation<br />
650 35.12 14 9.100<br />
2 Feldgehölz 846 41.10 15 12.690<br />
Ges<strong>am</strong>t 1.496 21.790<br />
Differenz (Ges<strong>am</strong>tpunkte) 15.807<br />
Durch die o.g. Maßnahmen entsteht ein Plus von 15.807 Punkten. Somit kann der Eingriff<br />
in das Schutzgut Arten und Biotope ausgeglichen werden.<br />
Da die Ges<strong>am</strong>tfläche insges<strong>am</strong>t 5.039 m² beträgt und durch den Ausgleich in das<br />
Schutzgut Arten und Biotope nur 1.496 m² in Anspruch genommen werden, kann ein<br />
Teil der restlichen 3.543 m² schutzgutübergreifend dem Schutzgut Boden angerechnet<br />
werden (siehe Ziffer 2.4).<br />
2.4 Bilanzierung - Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut Boden
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 16 von 23<br />
Durch das geplante Wohngebiet wird der Oberboden zusätzlich auf einer Fläche von<br />
ca. 1,18 ha abgetragen und durch Gebäude und Verkehrsflächen vollständig versiegelt.<br />
Der übrige Bereich wird mit Ausnahme der Grünflächen (Feldgehölzhecken) in<br />
einer Größenordnung von 0,64 ha modelliert.<br />
Gemäß den Vorgaben der Arbeitshilfe des Umweltministeriums Baden-Württemberg<br />
mit dem Titel „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“<br />
vom Juni 2006, müssen die einzelnen Bodenfunktionen getrennt voneinander<br />
bilanziert werden.<br />
Für die einzelnen Funktionen wird dabei der Kompensationsbedarf anhand der in der<br />
Arbeitshilfe vorgegebenen Formel errechnet. Der Kompensationsbedarf (KB) wird in<br />
Hektarwerteinheiten (haWe) berechnet. Die Berechnung erfolgt nach dem derzeitigen<br />
Planungsstand und ist nicht endgültig.<br />
KB (haWe) = F (ha) x (BvE-BnE)<br />
KB (haWe) = Kompensationsbedarf in Hektarwerteinheiten<br />
F (ha) = Eingriffsfläche in ha<br />
BvE = Bewertungsklasse vor dem Eingriff<br />
BnE = Bewertungsklasse nach dem Eingriff<br />
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf (sehr hohe Bedeutung)<br />
F (ha) BvE BnE KB<br />
Modellierung 0,64 5 5 -<br />
Versiegelung 1,18 5 1 4,72<br />
Summe 4,72<br />
Standort für Kulturpflanzen (geringe bis mittlere Bedeutung)<br />
F (ha) BvE BnE KB<br />
Modellierung 0,64 2,5 2,5 -<br />
Versiegelung 1,18 2,5 1 1,77<br />
Summe 1,77<br />
Filter und Puffer (mittlere bis hohe Bedeutung)<br />
Ergebnis<br />
F (ha) BvE BnE KB<br />
Modellierung 0,64 3,5 3,5 -<br />
Versiegelung 1,18 3,5 1 2,95<br />
Summe 2,95
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 17 von 23<br />
Gemäß der oben durchgeführten Berechnung entsteht für die Bodenfunktionen Ausgleichskörper<br />
im Wasserkreislauf, Standort für Kulturpflanzen sowie Filter und Puffer<br />
ein zusätzliches Kompensationsdefizit in einer Größenordnung von insges<strong>am</strong>t 9,44<br />
Hektarwerteinheiten (haWe). Für die Kompensation stehen innerhalb des Plangebietes<br />
verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. So wird das anfallende Niederschlagswasser<br />
in räumlicher Nähe von Steinenstadt über Mulden vollständig zur Versickerung<br />
gebracht. Somit bleibt das ges<strong>am</strong>te anfallende Niederschlagswasser dem Wasserkreislauf<br />
erhalten. D<strong>am</strong>it kann der Eingriff in diese Bodenfunktion ausgeglichen<br />
werden.<br />
Es entsteht ein Kompensationsdefizit von insges<strong>am</strong>t 4,72 haWE.<br />
Weitere mögliche Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets wie<br />
Flächenentsiegelung, Rekultivierung von Deponien, Rohstoffabbaustätten, Maßnahmen<br />
zum Erosionsschutz und Dachbegrünung wurden geprüft. Die Prüfung hat ergeben,<br />
dass keine derartigen Maßnahmen auf der Gemarkung <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />
derzeit nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund wird der zusätzliche Eingriff<br />
schutzgutübergreifend ausgeglichen.<br />
Nach der Arbeitshilfe des Umweltministeriums wird ein monetärer Wert (4,72 haWE x<br />
4.166 € /ha WE) für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ermittelt.<br />
Monetärer Wert für Beeinträchtigungen in das Schutzgut Boden 19.663 €<br />
Für den schutzgutübergreifenden Ausgleich steht die Fläche St 2962 „Wäldeleäcker“<br />
in Steinenstadt zur Verfügung, die in das bestehende Ökokonto bereits eingebucht ist.<br />
Diese Fläche wurde <strong>am</strong> 02.04.2004 mit der unteren Naturschutzbehörde bereits abgestimmt.<br />
Es handelt sich hierbei um einen ehem. Acker mit einer Größe von insges<strong>am</strong>t 5.039<br />
m² auf dem eine Feldgehölzhecke mit 4.389 m² (800 Sträucher) und eine Saumvegetation<br />
mit 650 m² angelegt wurden. Nach Abzug der Flächengröße von 1.496 m²<br />
die als Ausgleich für das Schutzgut Arten/Biotope in Anspruch genommen werden,<br />
verbleibt eine Restfläche von 3.543 m² die als Feldgehölzhecke angelegt ist. Ein Teil<br />
dieser Fläche mit 2.244 m² wird schutzgutübergreifend dem Schutzgut Boden monetär<br />
angerechnet.<br />
K<strong>ost</strong>en<br />
Pos. Arbeiten Einzelk<strong>ost</strong>en Fläche/Stück Ges<strong>am</strong>tk<strong>ost</strong>en<br />
1 Grunderwerb 1,30 € 2.244 m² 2.917 €<br />
2 Sträucher incl. Pflanzung 8,0 € 409 Stck 3.272 €<br />
3 Ansaat incl. Bodenvorbereitung<br />
abz. 360 m² für<br />
Sträucher<br />
4 Pflege Gehölze (0,50 € für 2<br />
Jahre) bei 4 Pflegegängen/Jahr<br />
5 Wiese mähen (incl. Abfahren)<br />
pro Mähgang 0,10<br />
1,50 € 1.835 m² 2.752 €<br />
2,0 € 409 Stck 818 €<br />
0,10 € 1.835 m² 7.340 €
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 18 von 23<br />
€/m² bei 2 Pflegegängen/Jahr<br />
in 20 Jahren<br />
Zwischensumme 17.099 €<br />
6 Ing. K<strong>ost</strong>en für Ausschreibung<br />
etc. 15%<br />
2.564 €<br />
Ges<strong>am</strong>tk<strong>ost</strong>en 19.663 €<br />
Durch o.g. Maßnahme kann der Eingriff in das Schutzgut Boden nach dem errechneten<br />
monetären Wert schutzgutübergreifend ausgeglichen werden. Weitergehende<br />
Maßnahmen sind deshalb nicht erforderlich. Es verbleibt eine Restfläche<br />
(Feldgehölze) von insges<strong>am</strong>t 2.145 m², die im Ökokonto verbleibt.<br />
Externe Ausgleichsmaßnahme Grundstück Flst. Nr. 2962 Gemarkung Steinenstadt<br />
Gewann Wäldeleäcker<br />
Lageplan ohne Maßstab
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 19 von 23
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 20 von 23<br />
2.5 Grünplanerische Festsetzungen innerhalb des Plangebiets<br />
Innerhalb des Plangebiets werden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, um die zusätzlichen<br />
Eingriffe insbesondere in die Schutzgüter Boden, Wasser und das Landschaftsbild<br />
zu vermeiden, zu mindern oder auszugleichen. Als Maßnahmen werden<br />
festgesetzt:<br />
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />
(§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)<br />
• Wege- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind in einer wasserdurchlässigen<br />
Oberflächenbefestigung (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen<br />
Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke) auszuführen.<br />
• Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind im Bebauungsplangebiet nur zulässig,<br />
wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine<br />
Kont<strong>am</strong>ination des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist.<br />
Pflanzbindung und Pflanzgebote (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)<br />
• In den Allgemeinen Wohngebieten ist pro angefangener 500 m² Grundstücksfläche<br />
mindestens ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum (2.Ordnung) oder<br />
hochstämmiger Obstbaum und fünf standortheimische Sträucher zu pflanzen und<br />
dauerhaft zu pflegen.<br />
• Entlang der öffentlichen Erschließungsstraße sind entsprechend den Festsetzungen<br />
im zeichnerischen Teil, standortheimische, hochstämmige Laubbäume<br />
(1. Ordnung) zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.<br />
• Auf der öffentlichen Grünfläche im Norden entlang des landwirtschaftlichen Weges<br />
befindet sich eine Feldgehölzhecke die gem. § 32 Abs. 1 Ziff. 6 NatSchG als Biotop<br />
geschützt ist. Dieses Biotop ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und durch<br />
standortheimische Sträucher zu ergänzen.<br />
• Die bestehende Feldgehölzhecke entlang der Johanniterallee ist dauerhaft zu<br />
pflegen, zu erhalten und durch standortheimische Bäume und Sträucher zu ergänzen.<br />
Dächer (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />
• In den Allgemeinen Wohngebieten sind die Hauptdächer als Sattel- oder Walmdächer<br />
mit einer Dachneigung zwischen 30 und 45° he rzustellen. Im allgemeinen<br />
Wohngebiet WA 1 sind zusätzlich auch Zeltdächer mit einer Dachneigung von 20-<br />
25° zulässig.<br />
• Die Dächer sind mit Ziegeleindeckung aus Ton oder Beton in roter bis brauner<br />
Tönung herzustellen.<br />
• Die Dächer der Garagen, Carports und Nebengebäude sind als Sattel- oder<br />
Walmdächer mit einer Dachneigung von 20-45° oder al s Zeltdächer mit einer<br />
Dachneigung von 20-25° herzustellen. Flachdächer un d flachgeneigte Dächer<br />
unter 7° sind nur mit Begrünung zulässig.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 21 von 23<br />
Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />
• In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Einfriedungen, bezogen auf die<br />
Straßenoberkante, zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht höher als 0,80 m und<br />
zu den übrigen Grundstücksgrenzen nicht höher als 1,80 m sein. Maschendraht<br />
und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung zulässig.<br />
Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />
• Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen anzulegen<br />
und zu unterhalten.<br />
3 FFH-ERHEBLICHKEIT<br />
Die zum Plangebiet nächstgelegenen Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiet Nr. 8311342<br />
„“Markgräfler <strong>Rhein</strong>ebene von Weil bis <strong>Neuenburg</strong>“ und Vogelschutzgebiet Nr.<br />
8211401 „<strong>Rhein</strong>niederung Haltingen–<strong>Neuenburg</strong> mit Vorbergzone“) liegen westlich<br />
des Plangebiets in einer Entfernung von ca. 400 m (<strong>Rhein</strong>aue).<br />
Aufgrund der Entfernung, des dazwischenliegenden Siedlungskörpers und der vorhandenen<br />
Biotopstruktur (intensiv genutzte Ackerflächen) sind durch die Planung keine<br />
Auswirkungen auf o.g. Natura 2000-Gebiete zu erwarten.<br />
4 MONITORING<br />
Ziel der Umweltüberwachung ist die Prüfung, ob bei der Durchführung von Plänen<br />
Umweltauswirkungen eintreten, die bei den Prognosen der Umweltauswirkungen in<br />
der Erstellung des Umweltberichts nicht, bzw. nicht in der entsprechenden Ausprägung<br />
ermittelt worden sind. Gegenstand der Umweltüberwachung sind erhebliche<br />
progn<strong>ost</strong>izierte Umweltauswirkungen im Hinblick darauf, ob sie z.B. in progn<strong>ost</strong>izierter<br />
Intensität, räumlicher Ausbreitung und zeitlichem Verlauf auftreten, sowie unvorhergesehene<br />
Umweltauswirkungen.<br />
Aus Sicht der Umweltvorsorge, liegt das Hauptaugenmerk beim Verschlechterungsgebot<br />
insbesondere für die Schutzgüter Boden/Wasser und dem Landschaftsbild.<br />
Folgende Monitoring-Maßnahmen sind durchzuführen:<br />
• Dauerhafte Pflege und Schutz der zum Erhalt festgesetzten Gehölze (§ 32 Biotop)<br />
<strong>am</strong> nördlichen Siedlungsrand, die zur Eingrünung des Plangebiets dienen<br />
• Die zusätzlichen Pflanzmaßnahmen zur Eingrünung des Plangebiets auf den<br />
öffentlichen Grünflächen gekennzeichneten Flächen sind hinsichtlich ihrer<br />
Wirkung nach 5 Jahren zu prüfen<br />
5 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG<br />
Im vorliegenden Umweltbericht werden der derzeitige Umweltzustand des Plangebietes<br />
und seiner Umgebung sowie die Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen<br />
Schutzgüter dargestellt. Im Umweltbericht sind entsprechende grünordnerische<br />
Maßnahmen integriert.<br />
Durch die Realisierung des Bebauungsplans „Malzacker-Ost“ werden ca. 1,18 ha bisher<br />
landwirtschaftlich genutzte Flächen neu versiegelt. Dies hat in erster Linie Auswirkungen<br />
auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser, da die belebte Bodenschicht
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 22 von 23<br />
in diesem Bereich versiegelt wird und die Grundwasseranreicherung nicht mehr über<br />
die ges<strong>am</strong>te Fläche gewährleistet ist. Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist nicht vermeidbar<br />
und wird durch interne und externe Maßnahmen z.T. schutzgutübergreifend<br />
kompensiert.<br />
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser wird dadurch kompensiert, dass das anfallende<br />
Niederschlagswasser in räumlicher Nähe zum Plangebiet zur Versickerung gebracht<br />
wird.<br />
Der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere wird dadurch kompensiert, dass die<br />
bestehenden Feldgehölzstrukturen geschützt und ergänzt werden und private Gartenbereiche<br />
mit Gehölzpflanzungen geschaffen werden. Durch zusätzliche externe Ausgleichsmaßnahmen<br />
können auch der verbleibende Rest der Eingriffe in das Schutzgut<br />
Tiere und Pflanzen vollständig ausgeglichen werden.<br />
Hinsichtlich des Artenschutzes sind keine negativen Auswirkungen auf die in einer<br />
Entfernung von ca. 400 m westlich gelegenen Natura 2000-Gebiete zu erwarten.<br />
Die geplante Bebauung stellt zusätzlich einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.<br />
Dieser Eingriff wird minimiert, indem eine dem Landschaftsbild angepasste Bauweise<br />
und Freiraumgestaltung vorgenommen wird. Zusätzlich dienen die Pflanzerhaltungsgebote<br />
(Feldgehölzhecken) gleichzeitig der Eingrünung des Plangebiets nach Norden<br />
und Osten.<br />
Als Freiraum und für die Naherholung hat das Plangebiet durch die Nutzung als landwirtschaftliche<br />
Fläche nur eine untergeordnete Bedeutung, so dass der Eingriff in<br />
dieses Schutzgut als gering zu bewerten ist.<br />
Die Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima / Luft ist nicht erheblich und wird ebenfalls<br />
durch geeignete Maßnahmen gemindert bzw. ausgeglichen.<br />
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch den zusätzlichen<br />
Verkehr im Plangebiet und auf den bestehenden Straßen ist aufgrund der Größe des<br />
Gebiets und dessen Ausprägung nicht zu erwarten.<br />
Nach Abwägung geht die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> davon aus, dass durch die dargestellten<br />
internen und externen Ausgleichsmaßnahmen der Eingriff in den Naturhaushalt<br />
insges<strong>am</strong>t ausgeglichen wird.<br />
6 VORHANDENE INFORMATIONEN/PLANGRUNDLAGEN<br />
• Landes<strong>am</strong>t für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden- Württemberg; Bodenkarte<br />
von Baden-Württemberg 1:25.000<br />
• Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> vom Oktober 1998; Büro Landschaftsökologie<br />
und Planung Prof. Dr. Ing. D. Bruns<br />
• Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> von 1999<br />
• Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg<br />
(LFUBW) Umweltdatenbank
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Steinenstadt Stand: 31.01.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage<br />
„Malzacker-Ost“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL II UMWELTBERICHT 23 von 23<br />
• Regionalverband südlicher Oberrhein; Regionalplan 1995<br />
• Bewertung nach Heft 31 UM Baden-Württemberg, Reihe: Luft, Boden, Abfall „Bewertung<br />
der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“.<br />
• Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg Karlsruhe, Bewertung der<br />
Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in<br />
der Eingriffsregelung Abgestimmte Fassung August 2005<br />
<strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />
Der Bürgermeister Der Planverfasser
Fotodokumentation<br />
Bild 1<br />
Bild 2
Fotodokumentation<br />
Bild 3<br />
Bild 4