Landesuntersuchungsanstalt Sachsen Fachgebiet ...
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Maßnahmen für erkrankte Beschäftigte im Lebensmittelverkehr<br />
• Tätigkeitsverbot für Beschäftigte im Lebensmittelverkehr nach<br />
§ 42 für mindestens 48 h nach Abklingen der klinischen Symptome<br />
In Ausnahmefällen für 10 Tage bzw. nach Vorliegen einer<br />
negativen Stuhlkontrolle (PCR)<br />
• konsequente Hände-und Toilettenhygiene für 2 Wochen<br />
nach Abklingen der klinischen Symptome<br />
G. Höll – <strong>Landesuntersuchungsanstalt</strong> <strong>Sachsen</strong>