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Landesuntersuchungsanstalt Sachsen Fachgebiet ...

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Maßnahmen für erkrankte Beschäftigte im Lebensmittelverkehr<br />

• Tätigkeitsverbot für Beschäftigte im Lebensmittelverkehr nach<br />

§ 42 für mindestens 48 h nach Abklingen der klinischen Symptome<br />

In Ausnahmefällen für 10 Tage bzw. nach Vorliegen einer<br />

negativen Stuhlkontrolle (PCR)<br />

• konsequente Hände-und Toilettenhygiene für 2 Wochen<br />

nach Abklingen der klinischen Symptome<br />

G. Höll – <strong>Landesuntersuchungsanstalt</strong> <strong>Sachsen</strong>

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