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Abwägungstabelle Offenlage und Brief Marco Peter vom 27.08.2010

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Lfd. Nr. 1<br />

Anregungsgeber:<br />

Deutsche Steinkohle AG<br />

Datum: 29.01.2010<br />

Einwendung:<br />

Keine Bedenken.<br />

Wir regen an, in den Bebauungsplan die Information aufzunehmen, dass im Bereich des<br />

Plangebietes in der Vergangenheit bergbauliche Einwirkungen aufgetreten sind.<br />

Abwägung:<br />

Es wird eine entsprechende Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB aufgenommen.<br />

Beschluss:<br />

Der Anregung wird gefolgt. Es wird folgende Kennzeichnung vorgenommen: "Flächen,<br />

unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind."<br />

Lfd. Nr. 2<br />

Anregungsgeber:<br />

Herrn<br />

<strong>Marco</strong> <strong>Peter</strong><br />

<strong>und</strong> weitere 16 Anwohner der Antoniusstraße<br />

Antoniusstraße 7<br />

47506 Neukirchen-Vluyn<br />

Datum: 10.02.2010<br />

Einwendung:<br />

Zur Sitzung des BGU am 08.02.2010 wurde durch Herrn <strong>Peter</strong> ein <strong>Brief</strong> an den<br />

Bürgermeister eingereicht. Da es sich hauptsächlich um Themen der Bauleitplanung<br />

handelt, werden die Inhalte im Rahmen der <strong>Offenlage</strong> im Stadtentwicklungsausschuss<br />

abgewogen. In dem <strong>Brief</strong> äußerte sich Herr <strong>Peter</strong> u.a. folgendermaßen (der Auszug aus<br />

dem <strong>Brief</strong> bezieht sich auf die bauleitplanerisch relevanten Aspekte):<br />

"Als Vater <strong>und</strong> Hausbesitzer habe ich zum einen Sorge um die Verkehrssicherheit meiner<br />

Kinder <strong>und</strong> der Schüler, zum anderen weiß ich aus meiner beruflichen Tätigkeit um den<br />

Wertverlust meiner Immobilie aufgr<strong>und</strong> der objektiven Verschlechterung umserer<br />

Wohnqualität <strong>und</strong> der wohnwirtschaftlichen Lage, zudem empfinde ich das Bauvorhaben<br />

aufgr<strong>und</strong> seiner Dimension als einen nicht vertretbaren Eingriff in das Stadt- <strong>und</strong><br />

Landschaftsbild."<br />

Fragen <strong>und</strong> Anregungen der Bürgerinitiative gegen die 75. Änderung des FNP <strong>und</strong> des BP<br />

123 sowie des Kombi-Standortes zur STEA Sitzungsvorlage für den 10.02.2010<br />

1. Gutachten/Umweltbilanz, Landschaftsentwicklungskonzept:<br />

1


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

- Die Frage im Einspruch zur Fertigstellung <strong>und</strong> den möglichen daraus resultierenden<br />

Zusatzkosten wurde quasi verneint (es sind keine kostenrelevanten Maßnahmen zu<br />

erwarten).<br />

- D.h. der Stadtverwaltung liegen also zeitnähere Informationen vor, ich bitte uns diese<br />

zu kostenrelevanten Maßnahmen mit hinreichender Sicherheit ableiten kann, bitte ich die<br />

Ausschussmitglieder zu beachten, dass die Abwägung der Stadtverwaltung zu diesem<br />

Punkt für eine Beschlussfassung nicht herangezogen werden kann, sondern weiterer<br />

Klärungsbedarf besteht <strong>und</strong> diesen sollte man nicht auf die abschließende Ratssitzung<br />

vertagen!<br />

2. Lärmschutzgutachten:<br />

- Lt. Gutachten (Anlage 5 Seite 5) ist das Baugebiet Antoniusstraße nicht<br />

eingezeichnet <strong>und</strong> wird folglich nicht als schallschutzbedürftig erkannt.<br />

- Die Lage der Aufbauten waren bei Beauftragung des Gutachtens noch nicht bekannt,<br />

weshalb der TÜV NORD auch abschließend zu dem Urteil gelangt, dass eine detaillierte<br />

Prognose erst möglich ist, wenn der Standort des Betriebshofes sowie die Lage <strong>und</strong> Größe<br />

der Gebäude weitgehend feststehen <strong>und</strong> dass diese Prognose dem abschließenden<br />

Gutachten vorbehalten ist.<br />

- Liegt dieses abschließende Gutachten inzwischen vor? Wurde unser Wohngebiet<br />

darin berücksichtigt? Und sind weiterhin demnach keine Maßnahmen für Lärmschutz<br />

erforderlich? Wenn doch, wurden die Mehrkosten bereits ermittelt <strong>und</strong> in die<br />

Gesamtkostenberechnung mit aufgenommen <strong>und</strong> dem Baubetriebshof zugerechnet? Wenn<br />

noch kein abschließendes Gutachten beauftragt wurde, stellt sich die Frage warum noch<br />

nicht, obwohl es für die Beurteilung der Gesamt- <strong>und</strong> Folgekosten <strong>und</strong> der Synergieeffekte<br />

des Baubetriebshofs von Belang ist? Die Baupläne liegen seit längerem vor, die Anordnung<br />

der Gebäude steht also fest, eine rechtzeitige Beauftragung hätte demnach erfolgen<br />

können, um jegliche Ungewissheit zum Lärmschutzbedarf zu beseitigen.<br />

- Wenn noch kein Schallschutzgutachten vorliegt, bitte ich zu berücksichtigen, dass<br />

aufgr<strong>und</strong> der Anordnung der parallel stehenden Gebäude ein Schalltrichter/Schallkanal in<br />

Richtung Baugebiet Antoniusstraße <strong>und</strong> Roosenstraße entsteht?<br />

- Kann die Stadtverwaltung das Thema Lärmschutz beschlussfähig in dieses<br />

Verfahren einbringen? Meines Erachtens nein, d.h. auch in diesem Fall kann die Abwägung<br />

der Stadt nicht wertend für eine Beschlussfassung herangezogen werden. Es besteht auch<br />

hier weiterer Klärungsbedarf im Hinblick auf Standortfrage, Mehrkosten <strong>und</strong> deren<br />

Auswirkungen auf Synergieeffekte aus dem Kombi-Standort.<br />

3. Verkehrssituation, Verkehrszählung:<br />

- Wir haben im Einspruch angeführt, dass es regelmäßig, im wesentlichen in den<br />

Morgenst<strong>und</strong>en in Richtung Lintforter Straße aber auch Nachmittags in Richtung<br />

Verteilerkreis zu Rückstausituationen kommt. Jeder der die Tersteegenstraße nutzt, um zur<br />

A 40/42 oder zum Schulzentrum zu gelangen oder zurück kann dies bestätigen. Dieser<br />

Aussage wird seitens der Stadtverwaltung eine Verkehrszählung aus dem Jahre 2001<br />

sowie der Verkehrsentwicklungsplan aus 2004 entgegen gehalten. Auch hier bitte ich um<br />

Aushändigung der entsprechenden Unterlagen. Hierzu haben wir zwei Kritikpunkte, erstens<br />

war unser Baugebiet 2001 noch nicht vollständig erschlossen <strong>und</strong> zweitens wurde der<br />

Anschluss von der Fritz-Baum-Allee an die A 42 erst im Jahr 2006 errichtet. Folglich kann<br />

die deutliche Zunahme der Verkehrsbelastung seither, weder in der Verkehrszählung noch<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

im Verkehrsentwicklungsplan aus 2004 berücksichtigt worden sein. Insbesondere die<br />

Verkehrszunahme durch den Anschluss an die A 42 trägt aber zu den vorgenannten<br />

Rückstau bei.<br />

- Die zuvor genannten Rückstaus werden zu einem Problem für die Einsatzkräfte der<br />

Feuerwehr, zu Einen, wenn die Retter auf das Gelände der Feuerwehr anrücken wollen, zu<br />

Anderen aber auch beim Ausrücken, wenn sie in Richtung Neukirchen z.B. mit der<br />

Drehleiter fahren müssen oder in Richtung Vluyn, wenn es am Verteilerkreis zu Rückstaus<br />

kommt. Es gibt bessere Standorte für alle Verkehrsteilnehmer <strong>und</strong> da muss gelten<br />

Sicherheit vor Synergie!<br />

- Da der Fahrradweg mehrfach gekreuzt wird durch Einsatzkräfte <strong>und</strong>/oder den<br />

Fahrzeugen des BBH erhöht dies die latente Gefahr eines Unfalls mit Schülern <strong>und</strong><br />

Kindern.<br />

- Dass die Stadtverwaltung gerade in dem Punkt zur Sicherheit von Schülern so<br />

gelassen umgeht, hat bei uns die Vermutung aufkommen lassen, dass sie sich für die<br />

beschriebene Verkehrssituation bereits etwas anderes überlegt hat. Wenn wir aus Sicht der<br />

Verwaltung nach einer alternativen Lösung suchen würden, ist uns aufgefallen, dass es sich<br />

anbietet die Döpperstraße zu verlängern <strong>und</strong> an den Verteilerkreis Vluyner<br />

Nordring/Tersteegenstraße anzuschließen, so dass die Schulkinder die Unterführung unter<br />

die Lintforterstraße nutzen könnten <strong>und</strong> über die Roosenstraße zum Schulzentrum<br />

gelangen. Diese Lösung wäre unter dem Sicherheitsaspekt absolut zu begrüßen. Frage: Ist<br />

diese Umgehung der Tersteegenstraße vorgesehen? Und sollte diese erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt realisiert werden (zeitliche Kostenverschiebung zur Entlastung der<br />

Gesamtkosten Kombi-Standort)? Wenn ja, wurden die Kosten für den erforderlichen Erwerb<br />

des privaten Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> den Ausbau der Straße bereits ermittelt? Sofern eine solche<br />

Lösung geplant ist, muss dies bei der Ermittlung der Gesamtkosten <strong>und</strong> Folgekosten für<br />

den Kombi-Standort, aber auch allein betrachtet für die Feuerwehr berücksichtigt werden!<br />

Solch eine Maßnahme wäre für die FWW beispielsweise ebenso wie der erforderliche<br />

Kanalbau bei einer Ansiedlung am Flohweg nicht erforderlich!<br />

Fazit: Die von der Stadtverwaltung vorgenommenen Abwägungen unserer Bedenken sind<br />

nicht stichhaltig. Die Umweltbilanz wurde bislang nicht vorgelegt, das Lärmgutachten ist nur<br />

vorläufig <strong>und</strong> inhaltlich unvollständig, die Verkehrszählung ist veraltet <strong>und</strong> berücksichtigt<br />

nicht den wesentlichen Faktor Verlängerung der A 42 über die B 528 an die Friedrich-<br />

Heinrich-Allee, die eine deutliche Verkehrszunahme mit sich gebracht hat. Die seinerzeitige<br />

Beschlussfassung zur Standortwahl des Kombi-Standortes ging unter Verkehrs- <strong>und</strong><br />

Sicherheitsaspekten demnach von unvollständigen Annahmen aus.<br />

Ähnlich wie bei den Sitzungsunterlagen für den BGU-Ausschuss <strong>vom</strong> 08.02.2010 ergeben<br />

sich zu viele offene Fragen <strong>und</strong> erheblichen Klärungsbedarf, so dass unseres Erachtens<br />

eine Beschlussreife nicht erlangt wird.<br />

Wir bitten deshalb den Beschlussentwurf derVerwaltung lediglich als 1. Lesefassung zu<br />

betrachten <strong>und</strong> die Tagesordnungspunkte von der Beschlussfassung auszuklammern.<br />

Anmerkung:<br />

Bei einem Projekt in einer Größenordnung von rd. 10 Mio. EUR <strong>und</strong> einem<br />

unausgeglichenen Haushalt, darf der Bürger erwarten, dass die Stadtverwaltung mit aller<br />

größter Sorgfalt Beschlussvorlagen erarbeitet <strong>und</strong> den Ausschussmitgliedern alle<br />

relevanten Informationen in der Gestalt zusammengestellt, dass der Ausschuss eine auf<br />

objektive Daten basierende Beschlussfassung herbei führen kann. Dies stellt sich für einen<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Außenstehenden angesichts der offenk<strong>und</strong>igen Kritikpunkte zunächst anders dar (vgl. auch<br />

unsere Fragen <strong>und</strong> Hinweise zur Sitzungsvorlage BGU).<br />

Abwägung:<br />

Zu dem <strong>Brief</strong>, der in der BGU-Sitzung am 08.02.2010 vorgelegt wurde, nimmt die Stadt wie<br />

folgt Stellung:<br />

1. Wertverlust<br />

Die Stadtplanung hat den Gr<strong>und</strong>satz zu befolgen, dass die verschiedenen Nutzungen in<br />

ihren gegenseitigen Beeinflussungen verträglich <strong>und</strong> damit zulässig sein müssen. Dies leitet<br />

sich aus der im Gr<strong>und</strong>gesetz verankerten Eigentumsgarantie ab. Die vorliegenden<br />

Gutachten, insbesondere das Schallschutzgutachten, belegen, dass die Nutzungen<br />

Baubetriebshof <strong>und</strong> Feuerwehr objektiv keine nachteiligen Auswirkungen auf das<br />

Wohngebiet an der Antoniusstraße haben. Es mag sein, dass das Projekt subjektiv als<br />

Wohnwertminderung empf<strong>und</strong>en wird, so bewirkt es jedoch keine nachweisliche<br />

Wertveränderung der Immobilie. Für die behaupteten Vermögensschäden <strong>und</strong><br />

Wertminderungen im Sinne von §§ 39 - 44 BauGB gibt es keine objektiven Belege <strong>und</strong><br />

wurden auch nicht vorgetragen.<br />

2. Verkehrsaufkommen <strong>und</strong> -sicherheit<br />

Im Verkehrsentwicklungsplan von 2004 wurden die Konfliktpunkte <strong>und</strong> Problemstellen<br />

bezüglich des Verkehrs im Stadtgebiet flächendeckend erhoben. Die Tersteegenstraße wird<br />

in ihrer Funktion als Haupterschließungsstraße nicht in der Mängelliste erfasst. Die<br />

Behauptung, dass die Tersteegenstraße verkehrlich überlastet wäre, kann somit nicht<br />

nachvollzogen werden. Bei einer täglichen durchschnittlichen Verkehrsstärke von<br />

annähernd 6.000 Fahrzeugen <strong>und</strong> dem geringen Verkehrsanteil von Feuerwehr <strong>und</strong><br />

Baubetriebshof ist durch das Projekt nicht mit einer Verschlechterung dieser<br />

unproblematischen Verkehrsbelastungssituation zu rechnen. Die Fahrzeugbewegungen<br />

werden sich über mehrere St<strong>und</strong>en verteilen <strong>und</strong> sich dadurch relativieren. Es wurde ein<br />

Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben, das auch den Aspekt der Verkehrssicherheit<br />

untersucht <strong>und</strong> bewertet. Das Gutachten liegt mittlerweile vor. Darin wurde ermittelt, dass<br />

selbst bei einer Überlagerung der verkehrlichen Spitzenst<strong>und</strong>e der Tersteegenstraße mit<br />

den maximalen Zu- <strong>und</strong> Abflüssen jeder der geplanten Zufahrten, in allen Fällen eine<br />

unproblematische Leistungsfähigkeit gegeben ist. Der Verkehr auf der Tersteegenstraße<br />

wird nicht negativ beeinflusst. Die Situation wird mit "Qualitätsstufe A" (= Die Mehrzahl der<br />

Verkehrsteilnehmer kann nahezu ungehindert den Knotenpunkt passieren. Die Wartezeiten<br />

sind sehr gering.) beurteilt. Auf für die ausfahrenden Fahrzeuge ergibt sich Qualitätsstufe A.<br />

Die Verträglichkeit des Vorhabens ist damit nachgewiesen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 10.02.2010 von Herrn<br />

<strong>Marco</strong> <strong>Peter</strong> verteilten Schreibens (von Herrn <strong>Peter</strong> sog. "Tischvorlage", verteilt zum TOP<br />

Einwohnerfragen) entstand zum Thema Bauleitplanung für den Kombi-Standort Feuerwehr<br />

<strong>und</strong> Baubetriebshof in der Sitzung weiterer Beratungsbedarf. In der Zwischenzeit gibt es<br />

durch weitere Gutachten neue Erkenntnisse, die in die Abwägung einfließen. Die Punkte<br />

werden nun im Rahmen der <strong>Offenlage</strong> abgewogen.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

1. Umweltbilanz<br />

Gemäß § 2 Baugesetzbuch "Aufstellung der Bauleitpläne" ist für die Belange des<br />

Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen<br />

erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Diese sollen in einem Umweltbericht<br />

beschrieben <strong>und</strong> bewertet werden (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB). Gem. § 2a BauGB hat die<br />

Gemeinde beim Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung<br />

beizufügen. Der genannte Umweltbericht bildet einen Teil der Begründung. In dem<br />

Umweltbericht sind die aus der Umweltprüfung heraus ermittelten <strong>und</strong> bewerteten Belange<br />

des Umweltschutzes darzulegen.<br />

Die Umweltprüfung ist demnach gr<strong>und</strong>sätzlicher Bestandteil eines Bauleitplanverfahrens,<br />

die <strong>vom</strong> Gesetz her abgearbeitet werden muss. Die Kosten für diese Umweltprüfung gehen<br />

also in die Planungskosten des Verfahrens ein. Diese Planungskosten sind in der<br />

Kostengruppe 700, die dem Vorplanungsbeschluss des BGU zugr<strong>und</strong>e liegt, enthalten. Es<br />

entstehen dadurch keine außergewöhnlichen Kosten.<br />

Der Umweltbericht ist in der Zeit zwischen der frühzeitigen Beteiligungsphase <strong>und</strong> der<br />

Planoffenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu erarbeiten. Gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist der<br />

Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung <strong>und</strong> den nach Einschätzung der Gemeinde<br />

wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich<br />

auszulegen. Die Gemeinde ist gleichzeitig verpflichtet, Angaben darüber zu machen,<br />

welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Diese Angaben gehen in der<br />

Regel in den Umweltbericht ein. Dieser wird dann in der öffentlichen Auslegung zusammen<br />

mit der Begründung veröffentlicht.<br />

Der Umweltbericht liegt mittlerweile vor. Nähere Informationen dazu finden sich in der<br />

Abwägung zum <strong>Brief</strong> von Herrn <strong>Peter</strong> <strong>vom</strong> 11.05.2010. Der Umweltbericht lag während der<br />

<strong>Offenlage</strong> im Rathaus aus <strong>und</strong> kann auch weiterhin eingesehen werden.<br />

Die Überplanung eines Außenbereichs stellt in der Regel einen Eingriff in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft dar. Zunächst ist zu prüfen, ob der Eingriff vermeidbar ist. Dies geschah<br />

dadurch, dass mehrere Standorte für den Kombi-Standort Baubetriebshof <strong>und</strong> Feuerwehr<br />

untersucht wurden. Damit zum einen die Hilfsfristen der Feuerwehr für die Bevölkerung<br />

eingehalten werden können <strong>und</strong> zum anderen die flächensparende <strong>und</strong> damit auch<br />

eingriffsminimierende Kombination mit dem Baubetriebshof realisiert werden kann, ist<br />

ausschließlich der Standort südlich der Tersteegenstraße geeignet.<br />

Gem. § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung <strong>und</strong> der Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- <strong>und</strong><br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen einzelnen Bestandteilen<br />

(Eingriffsregelung nach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu<br />

berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Flächen oder Maßnahmen zum<br />

Ausgleich.<br />

Der Ausgleich wird in einem so genannten landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt.<br />

Dabei wird der Wert der Fläche in ihrem jetzigen Zustand mit der späteren Nutzung nach<br />

einem Punktesystem (Adam/Nohl/Valentin) gegenübergestellt. In diese Berechnung geht<br />

der jetzige landschaftliche <strong>und</strong> ökologische Wert der Fläche <strong>und</strong> der Versiegelungsgrad<br />

durch die zukünftige Nutzung ein. Die Differenz ist dann in Form von<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Ausgleichsmaßnahmen (z.B. durch Anpflanzungen) vor Ort oder an anderer Stelle<br />

auszugleichen. Bei diesem Vorgehen handelt es sich um das übliche Procedere wie es in<br />

jedem Planverfahren durchgeführt wird (außer bei baulichen Entwicklungen im<br />

Innenbereich). Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten (für Anpflanzung <strong>und</strong><br />

Pflege) gehen in die Kosten für die Gesamtmaßnahme ein <strong>und</strong> wurden bereits<br />

berücksichtigt. Der landschaftspflegerische Begleitplan wurde ebenfalls zur öffentlichen<br />

Auslegung vorgelegt. Somit entstehen weder durch die Erstellung des Umweltberichts noch<br />

durch die Ausgleichsmaßnahmen "Zusatzkosten". Es handelt sich um die regulären<br />

Bestandteile eines Planverfahrens, die bereits berücksichtigt wurden. Auch die zeitliche<br />

Abfolge der Erarbeitung dieser Unterlagen entspricht der üblichen Vorgehensweise.<br />

2. Lärmgutachten<br />

In dem Gutachten <strong>vom</strong> 18.06.2007 (als Anlage zur Vorlage des StEA <strong>vom</strong> 10.02.2010 zur<br />

75. FNP-Änderung) heißt es auf Seite 3: "Die Bilder 1 bis 4 im Anhang zeigen die<br />

Geräuschimmissionen in der Umgebung des Betriebshofes für eine wohngebietsnahe<br />

Anordnung beider Flächenformen an den beiden möglichen Standorten. Aus den Bildern<br />

kann abgeleitet werden, dass die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von<br />

55 dB(A)/40 dB(A) (tags/nachts) in einem Abstand von 50 m zur Grenze des Betriebshofes<br />

eingehalten werden können.(...) Die Bilder zeigen auch, dass am Standort<br />

"Tersteegenstraße" die erforderlichen Abstände leichter realisiert werden können, da sich<br />

hier schutzbedürftige Bebauung lediglich an einer Seite befindet. Der alternative Standort<br />

"Flohweg" wird an zwei gegebenenfalls auch an drei Stellen durch schutzbedürftige<br />

Bebauung mit Wohnnutzung beschränkt."<br />

Auch wenn das Wohngebiet Antoniusstraße nicht in der <strong>vom</strong> Gutachter benutzten<br />

Katastergr<strong>und</strong>lage eingezeichnet ist, so wird aus dem Zitat erkennbar, dass er Kenntnis<br />

über das Wohngebiet hatte <strong>und</strong> dies auch in seiner Bewertung berücksichtigt hat.<br />

Bei dem Bereich Antoniusstraße handelt es sich gemäß Bebauungsplan (VBP Nr. 60) um<br />

ein Allgemeines Wohngebiet. Um die Verträglichkeit des Kombi-Standortes Baubetriebshof<br />

<strong>und</strong> Feuerwehr mit diesem Wohngebiet anfänglich zu prüfen, könnte der Abstandserlass<br />

des Landes NRW (2007) herangezogen werden. Er gibt Empfehlungen für die Abstände<br />

zwischen den verschiedenen Nutzungen <strong>und</strong> einem Reinen Wohngebiet (WR) im Sinne der<br />

Baunutzungsverordnung (Abstandserlass 2007: Kapitel 2.2.1). Unter der Voraussetzung der<br />

Schutzbedürftigkeit eines WR nennt der Abstandserlass bei Bauhöfen (lfd. Nr. 218) einen<br />

Abstand von 100 m. Der Abstand des nächstgelegenen Wohnhauses zum Baubetriebshof<br />

beträgt 106 m. Die Beschreibung der Anlagenart "Bauhöfe" lässt erkennen, dass der<br />

Abstandserlass bei gewerblichen Bauhöfen von höheren Emissionswerten ausgeht.<br />

Zwischen der Situation vor Ort <strong>und</strong> dem Abstanderlass sind somit zwei Abweichungen<br />

festzuhalten: Zum einen ist das Wohngebiet an der Antoniusstraße nicht als WR (Reines<br />

Wohngebiet), sondern als WA (Allgemeines Wohngebiet) festgesetzt, welches einen<br />

geringeren Schallschutz beanspruchen kann <strong>und</strong> somit geringere Abstände zuließe. Zum<br />

anderen entspricht der städtische Bauhof nicht der Art von Bauhöfen, wie sie im<br />

Abstandserlass 2007, lfd. Nr. 218, beschrieben sind. Die pauschale Annäherung <strong>und</strong><br />

Abwägung der Problematik Lärm mit Hilfe des Abstandserlasses scheidet somit aus. Es<br />

wurde daher ein Schallschutzgutachten erstellt, das die konkrete Situation vor Ort<br />

berücksichtigt. Hierbei wurden alle konkreten Abläufe <strong>und</strong> Aktivitäten erfasst <strong>und</strong> die von<br />

ihnen erzeugten Emissionen <strong>und</strong> Immissionen berechnet.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Zur Beurteilung von Geräuschen gibt es unterschiedliche lärmtechnische Regelwerke. Für<br />

die hier vorliegende Situation ist die TA Lärm heranzuziehen, da es sich um die Geräusche<br />

von Betrieben (= städtischer Bauhof) handelt. Dabei ist unmaßgeblich, ob es sich um<br />

genehmigungs- oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen handelt. In der TA Lärm wird<br />

für Allgemeine Wohngebiete ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) (tags) <strong>und</strong> 40 dB(A)<br />

(nachts) genannt. Dies bedeutet, dass durch die betrieblichen Anlagen (also den<br />

Lärmverursacher) bei den schutzbedürftigen benachbarten Wohngebäuden tags 55 dB(A)<br />

<strong>und</strong> nachts 40 dB(A) an Schall ankommen darf. In der betreffenden Grafik des o.g.<br />

Gutachtens von 2007 ist ersichtlich, dass sich der ockerfarbene Radius, der einem<br />

Schallwert von 55 dB(A) entspricht, nicht den Bereich der Wohnbebauung tangiert (tags).<br />

Das gleiche gilt für die Nachtzeit. Hier berührt der dunkelgrüne Radius, der für 40 dB(A)<br />

steht, ebenfalls nicht das Wohngebiet. Somit ist das Vorhaben an der Tersteegenstraße mit<br />

der nahegelegenen Wohnnutzung verträglich.<br />

Es ist zutreffend, dass die Lage der Baukörper zum Zeitpunkt des Gutachtens noch nicht<br />

bekannt war, da es sich um ein Gutachten handelt, das sich mit der Frage befasst, welcher<br />

Standort gr<strong>und</strong>sätzlich für die Nutzung von Baubetriebshof/Feuerwehr in Frage kommt.<br />

Daher wird in dem Gutachten die Aussage getroffen, dass, um eine Auswahl des<br />

Standortes <strong>und</strong> eine Festlegung der Gebäudeanordnung zu erleichtern, die Emissionen<br />

aufgr<strong>und</strong> erster Annahmen zur Nutzung prognostiziert wurden <strong>und</strong> eine<br />

Ausbreitungsberechnung für ungehinderte Schallausbreitung durchgeführt wurde. Dabei<br />

wurde, wie oben geschildert, erwiesen, dass das Vorhaben an dem Standort<br />

Tersteegenstraße gr<strong>und</strong>sätzlich möglich ist. Diese Auffassung wird von allen beteiligten<br />

Trägern öffentlicher Belange geteilt, die andernfalls nach Abstandserlass eventuelle<br />

Bedenken mitgeteilt <strong>und</strong> eine weitere Untersuchung gefordert hätten.<br />

Zwischenzeitlich liegt ein detaillierteres Gutachten vor, welches sich mit dem gemeinsamen<br />

Komplex der Feuerwehr <strong>und</strong> des Baubetriebshofs befasst. Das Gutachten hat differenziert<br />

die Lärmemissionen von Baubetriebshof <strong>und</strong> Feuerwehr betrachtet, die Immissionen an den<br />

nächstgelegenen Wohngebäuden berechnet <strong>und</strong> diese Werte in Beziehung zu den<br />

Immissionsrichtwerten gesetzt. Das differenzierte Schallschutzgutachten konnte im<br />

Rahmen der öffentlichen Auslegung eingesehen werden. Näheres siehe Abwägung zum<br />

<strong>Brief</strong> von Herrn <strong>Peter</strong> <strong>vom</strong> 11.05.2010. Da keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind,<br />

ergeben sich für den Lärmschutz keine Mehrkosten.<br />

3. Verkehrssituation<br />

Hierzu sei auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen (Punkt 2 der Stellungnahme<br />

zum <strong>Brief</strong> von Herrn <strong>Peter</strong> <strong>vom</strong> 08.02.2010), die hier ergänzt werden sollen. Die<br />

Tersteegenstraße ist eine der Haupterschließungsstraßen der Stadt. Sie wird auch von<br />

Eltern <strong>und</strong> Schülern genutzt, um beispielsweise zum Schulzentrum zu kommen. Die<br />

Fahrzeuge des Baubetriebshofes <strong>und</strong> der Feuerwehr werden wie in vielen anderen Städten<br />

auch, den Fuß- <strong>und</strong> Radweg queren. Unstrittig ist, dass sich durch Querungen die<br />

Wahrscheinlichkeit von Konfliktsituationen erhöhen wird. Das von Baubetriebshof <strong>und</strong><br />

Feuerwehr erzeugte Verkehrsaufkommen wird jedoch nicht zu einer problematischen<br />

Verkehrssituation führen, sondern die für die Feuerwehr kritischere Lage im Ortskern Vluyn<br />

beheben. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Löschzug Neukirchen sein<br />

Gerätehaus an der Lindenstraße stehen hat <strong>und</strong> die Feuerwehr- <strong>und</strong> Privatfahrzeuge<br />

ebenfalls den Fuß- <strong>und</strong> Radweg bzw. Schulweg queren müssen. Die gegenseitige<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Rücksichtnahme von Feuerwehrleuten, Kindern, Jugendlichen <strong>und</strong> Passanten hat zur<br />

Folge, dass dies seit Jahrzehnten unfallfrei geschieht.<br />

Die Schulwegplanung sieht seit Jahren vor, die Döpperstraße stärker als bisher als<br />

Schulweg zu etablieren. Die Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen der Wohngebiete an der<br />

Döpperstraße <strong>und</strong> auch des Baugebietes "Antoniusstraße" haben ohnehin die direkte<br />

Anbindung <strong>und</strong> damit die Möglichkeit, diesen Schulweg zu nutzen. Die Akzeptanz würde<br />

sicherlich steigen, wenn die Döpperstraße selbst oder ein Fußweg an den Bereich<br />

Tersteegenstraße, Vluyner Nordring <strong>und</strong> Springenweg angeb<strong>und</strong>en wäre. Damit würde sich<br />

dann die Frequenz auf dem Schulweg entlang der Tersteegenstraße verringern.<br />

Um die gegenwärtige Verkehrssituation noch genauer zu erfassen <strong>und</strong> die<br />

Verkehrsentwicklung im Bauleitverfahren noch umfassender berücksichtigen zu können,<br />

wurde ein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben. Näheres zu den Ergebnissen des<br />

Gutachtes siehe Abwägung zum <strong>Brief</strong> von Herrn <strong>Peter</strong> <strong>vom</strong> 11.05.2010.<br />

Beschluss:<br />

Den Bedenken kann fachlich nicht gefolgt werden.<br />

Lfd. Nr. 3<br />

Anregungsgeber:<br />

Herrn<br />

Tobias Pohl<br />

Antoniusstr. 14<br />

47506 Neukirchen-Vluyn<br />

Datum: 10.05.2010<br />

Einwendung:<br />

Hiermit erhebe ich Einwände gegen die o.g. geplante Änderung <strong>und</strong> Bebauung.<br />

Die bereits im Vorfeld dargestellten Bedenken, Einwände <strong>und</strong> Gründe gegen eine<br />

Bebauung wurden von Ihnen stehts als unbeachtlich zurückgewiesen.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass Sie einen zu geringen Abstand zwischen Wohngebiet<br />

<strong>und</strong> Baubetriebshof einplanen.<br />

Hiermit fordere ich den gebotenen Abstand von 100 Metern für einen Baubetriebshof zu<br />

unserem Wohngebiet gemäß Abstandserlass NRW <strong>und</strong> erhebe Einwand gegen Ihre<br />

Begründung, dass in Kombination mit einer Feuerwehr kein Abstand einzuhalten sei.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass Sie gegen die Bodenschutzklauseln des<br />

Baugesetzbuches verstoßen indem Sie mit der Ressource Boden nicht schonend <strong>und</strong><br />

sparsam umgehen. Mit dem ehemaligen Zechengelände Niederberg stehen Ihnen 850.000<br />

qm zur Verfügung die bereits wirtschaftlich genutzt worden sind <strong>und</strong> nun auch wieder für<br />

Gewerbe <strong>und</strong> Wohnungsbau vorgesehen sind. Es ist nicht nötig weiteres, als Agrarfläche<br />

genutztes, Gebiet gegenüber eines Landschaftsschutzgebietes zu zerstören.<br />

8


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass an dieser Stelle keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

stattgef<strong>und</strong>en hat. Zahlreiche Tierarten wie Fledermäuse, Reiher <strong>und</strong> andere sind hier<br />

beheimatet.<br />

Lärm-, Licht- <strong>und</strong> Schmutzemissionen sowie die Zerschneidung von Teillebensräumen<br />

vermindert zahlreiche Tierpopulationen. Zusätzlich sorgt der unnötige Flächenverbrauch<br />

<strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Versiegelung des Bodens für eine hohe Belastung für an<br />

versiegelte Flächen grenzende Naturräume.<br />

Ich erhebe Einwand gegen eine Lärm-, Licht- <strong>und</strong> Schmutzbelästigung unseres<br />

Wohngebietes durch die Kombination Feuerwehr <strong>und</strong> Baubetriebshof.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass es kein Lärmschutzgutachten gibt <strong>und</strong> es heißt, dass<br />

man ein Lärmschutzgutachten erst erstellen könne wenn alles steht. Man bezog sich bis<br />

jetzt auf ein vorläufiges Gutachten welches die Existenz unseres Wohngebietes nicht<br />

berücksichtigt hat.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass man sich bei der Entscheidungsfindung auf ein<br />

fehlerhaftes Verkehrsgutachten gestützt hat.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass überhaupt nicht geprüft wurde wie teuer eine Sanierung<br />

der beiden separaten Standorte Feuerwehr <strong>und</strong> Baubetriebshof wäre. Es wird einfach<br />

behauptet, dass ein Neubau auf jeden Fall günstiger ist. Zahlen liegen hierfür nicht vor.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass keine alternativen Standorte für separate Feuerwehr<br />

<strong>und</strong> Baubetriebshof geprüft wurden.<br />

Ich Erhebe Einwand dagegen, dass wir nicht darauf vertrauen können, dass angrenzend an<br />

unser Wohngebiet lediglich weitere Wohnbebauung vorgesehen war.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass ein Bauvorhaben in er Größenordnung von circa 10<br />

Millionen € mit Daseinfürsorge begründet wird.<br />

Von dem Bemühen einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben wie es die<br />

Finanzverfassung NRW vorsieht kann wohl kaum die Rede sein.<br />

Ich erhebe Einwand gegen Ihr Vorgehen die bisherigen Eigentümer unter Androhung von<br />

Zwangsenteignung dazu gebracht zu haben Ihr Gr<strong>und</strong>stück an die Stadt zu verkaufen.<br />

Abwägung:<br />

Abstandserlass<br />

Bei dem Bereich Antoniusstraße handelt es sich gemäß Bebauungsplan (VBP Nr. 60) um<br />

ein Allgemeines Wohngebiet. Um die Verträglichkeit des Kombi-Standortes Baubetriebshof<br />

<strong>und</strong> Feuerwehr mit diesem Wohngebiet anfänglich zu prüfen, könnte der Abstandserlass<br />

des Landes NRW (2007) herangezogen werden. Er gibt Empfehlungen für die Abstände<br />

zwischen den verschiedenen Nutzungen <strong>und</strong> einem Reinen Wohngebiet (WR) im Sinne der<br />

Baunutzungsverordnung (Abstandserlass 2007: Kapitel 2.2.1). Unter der Voraussetzung der<br />

Schutzbedürftigkeit eines WR nennt der Abstandserlass bei Bauhöfen (lfd. Nr. 218) einen<br />

9


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Abstand von 100 m. Der Abstand des nächstgelegenen Wohnhauses zum Baubetriebshof<br />

beträgt 106 m. Die Beschreibung der Anlagenart "Bauhöfe" lässt erkennen, dass der<br />

Abstandserlass bei gewerblichen Bauhöfen von höheren Emissionswerten ausgeht.<br />

Zwischen der Situation vor Ort <strong>und</strong> dem Abstanderlass sind somit zwei Abweichungen<br />

festzuhalten: Zum einen ist das Wohngebiet an der Antoniusstraße nicht als WR (Reines<br />

Wohngebiet), sondern als WA (Allgemeines Wohngebiet) festgesetzt, welches einen<br />

geringeren Schallschutz beanspruchen kann <strong>und</strong> somit geringere Abstände zuließe. Zum<br />

anderen entspricht der städtische Bauhof nicht der Art von Bauhöfen, wie sie im<br />

Abstandserlass 2007, lfd. Nr. 218, beschrieben sind. Die pauschale Annäherung <strong>und</strong><br />

Abwägung der Problematik Lärm mit Hilfe des Abstandserlasses scheidet somit aus. Es<br />

wurde daher ein Schallschutzgutachten erstellt, das die konkrete Situation vor Ort<br />

berücksichtigt. Hierbei wurden alle konkreten Abläufe <strong>und</strong> Aktivitäten erfasst <strong>und</strong> die von<br />

ihnen erzeugten Emissionen <strong>und</strong> Immissionen berechnet.<br />

Das aktuelle Schallgutachten (TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Geschäftsstelle Essen:<br />

Geräuschemissionen <strong>und</strong> -immissionen des gemeinsamen Komplexes von Städtischem<br />

Bauhof <strong>und</strong> Freiwilliger Feuerwehr an der Tersteegenstraße in Neukirchen-Vluyn,<br />

18.05.2010) hat sowohl die Nutzungen als auch die Ausdehnungen der Nutzungen auf die<br />

Gebäude <strong>und</strong> Außenflächen genau beschrieben (siehe Gutachten S. 6 - 8). Dort werden die<br />

Nutzungsarten <strong>und</strong> -zeiten beider Funktionen, u.a. auch Übungen der Feuerwehr, genannt.<br />

Die Angaben entsprechen den Erfahrungswerten bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

<strong>und</strong> wurden mit der Feuerwehr, der Stadtverwaltung <strong>und</strong> dem Lärmgutachter auf<br />

Plausibilität geprüft. Um dem möglichen Vorwurf des absichtlichen "Herunterrechnens" der<br />

Arbeiten entgegenzuwirken, wurde bei Aktivitäten wie z.B. dem Anliefern von Schüttgütern<br />

eher von überdurchschnittlich hohen Häufigkeiten ausgegangen. Das o.g. Gutachten<br />

kommt zu der Aussage, dass die Immissionsrichtwerte an allen untersuchten<br />

Immissionsorten zur Tages- <strong>und</strong> Nachtzeit eingehalten werden. Die schalltechnischen<br />

Vorgaben der TA Lärm werden damit erfüllt. Damit wird die Verträglichkeit des Vorhabens<br />

in Nachbarschaft zu dem Allgemeinen Wohngebiet Antoniusstraße nachgewiesen.<br />

Bodenschutzklausel<br />

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sparsam <strong>und</strong> schonend umgegangen<br />

werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für<br />

bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung <strong>und</strong> andere Maßnahmen der<br />

Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu<br />

begrenzen. Nach dieser Vorgabe handelt auch die Stadt Neukirchen-Vluyn. Es wurden in<br />

einer Untersuchung für einen möglichen Standort des Feuerwehrgerätehauses Vluyn<br />

mehrere Flächen, unter anderem auch das Niederberg-Gelände untersucht (untersucht<br />

wurden zwei Standorte auf dem Niederberg-Gelände: südlich der Niederrheinalle/nördlich<br />

der Fritz-Baum-Allee bzw. nördlich der Niederrheinallee). Dabei wurde ermittelt, dass durch<br />

die eher dezentrale Lage dieser beiden Flächen mit einer Verlängerung der<br />

durchschnittlichen Ausrückzeit um mindestens 1 bzw. 1,5 Minuten zu rechnen ist. Daher<br />

können weite Bereiche des Ortsteils Vluyn nicht mehr fristgerecht erreicht werden (siehe<br />

Gutachten: Rinke Unternehmensberatung: Standortfrage Feuerwehrhaus Vluyn,<br />

14.12.2006). Auf Gr<strong>und</strong> dieser Ausgangssituation ergab sich die Tersteegenstraße als<br />

einziger Standort, der die Eintreffzeit von 8 Minuten erfüllt. Zur Minderung des notwendigen<br />

Eingriffs (siehe Begründung Punkt 8) soll der Baubetriebshof gemeinsam mit dem<br />

Feuerwehrgerätehaus errichtet werden, um Synergieeffekte sowohl städtebaulich<br />

(Immissionen <strong>und</strong> Eingriff minimieren), aber auch beim Bau sowie im Betrieb zu<br />

10


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

gewährleisten. Der Flächenverbrauch wurde auf das Notwendige reduziert. Der<br />

Brandschutzbedarfsplan (Rinke Unternehmensberatung: Brandschutzbedarfsplan der Stadt<br />

Neukirchen-Vluyn, verabschiedet durch den Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am<br />

18.03.2009) trifft zum Standort folgende Aussage: "Die 4 vorhandenen Standorte reichen<br />

zur Abdeckung der bebauten Gebiete aus. Die Gerätehäuser befinden sich an<br />

einsatztaktisch sinnvollen Stellen." Jedoch war zum Zeitpunkt der Erstellung des<br />

Brandschutzbedarfsplans bereits durch das o.g. Gutachten der Standort Tersteegenstraße<br />

als neuer Standort angedacht, da das derzeitige Feuerwehrgerätehaus in Vluyn nicht mehr<br />

den heutigen Anforderungen entspricht. Der Brandschutzbedarfsplan erwähnt keine<br />

anderen Standortalternativen.<br />

Sofern keine Flächenalternativen in Frage kommen, ist die Neuentwicklung <strong>und</strong><br />

Neuversiegelung von Flächen planungsrechtlich möglich. Dies wird auch durch die sog.<br />

landesplanerische Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 32<br />

Abs. 1 Landesplanungsgesetz des Landes NRW <strong>vom</strong> 3. Mai 2005 der Bezirksregierung als<br />

übergeordneter Planungsbehörde bestätigt. In dieser Genehmigung der Bezirksregierung<br />

für die Änderung des Flächennutzungsplans heißt es: "Die besondere Nutzung der Flächen<br />

als neuer Feuerwehrstandort, der insbesondere den Anforderungen des<br />

Brandschutzbedarfsplans entspricht, sowie als zentraler Baubetriebshof, der aufgr<strong>und</strong><br />

wirtschaftlicher <strong>und</strong> organisatorischer Aspekte (wirtschaftlichere Bauweise, tlw.<br />

gemeinsames Raumkonzept) räumlich mit dem neuen Feuerwehrstandort<br />

zusammengeführt werden soll, kann aus landesplanerischer Sicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nachvollzogen werden. (...) Daher bestehen gegen die von Ihnen gemäß § 32 Abs. 1 LPlG<br />

vorgelegte o.g. FNP-Änderung nunmehr keine landesplanerischen Bedenken." Somit hat<br />

eine Abwägung hinsichtlich der Neuerschließung von Flächen stattgef<strong>und</strong>en. Die Fläche<br />

Niederberg kam auf Gr<strong>und</strong> des Nicht-Erfüllens der notwendigen Hilfsfristen nicht in Frage.<br />

Das Gelände befindet sich gegenüber einem Landschaftsschutzgebiet. Es gilt ein<br />

Schutzstatus für das Landschaftsschutzgebiet selbst, nicht jedoch für nahegelegene<br />

Flächen. Dann müsste man diese ebenfalls dem Schutzstatus des Landschaftsschutzes<br />

unterstellen. Die Verträglichkeit der geplanten Nutzung mit dem benachbarten<br />

Landschaftsschutzgebiet wurde im Umweltbericht untersucht <strong>und</strong> nachgewiesen.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Da die Planung als Parallelverfahren zur 75. Änderung des Flächennutzungsplans <strong>und</strong> zum<br />

Bebauungsplan Nr. 123, Gebiet südlich der Tersteegenstraße in Vluyn, begonnen hat, <strong>und</strong><br />

sich beide Pläne auf das konkrete Projekt des Kombistandorts beziehen, wurde ein<br />

gemeinsamer Umweltbericht für beide Planverfahren erstellt. Auf Gr<strong>und</strong> notwendiger<br />

Detailplanungen für das Bebauungsplanverfahren lag zum Zeitpunkt der ersten <strong>Offenlage</strong><br />

der 75. Änderung des Flächennutzungsplans der Umweltbericht noch nicht vor, da diese<br />

Inhalte ebenfalls in den Umweltbericht einfließen. Es kann seitens der Verwaltung<br />

nachvollzogen werden, dass der Umweltbericht für Beurteilung der Gesamtmaßnahme<br />

erforderlich ist. Daher fand <strong>vom</strong> 30.07. bis 30.08.2010 parallel zur <strong>Offenlage</strong> des<br />

Bebauungsplans Nr. 123 eine erneute <strong>Offenlage</strong> der 75. Änderung des<br />

Flächennutzungsplans mit dem Umweltbericht statt. In dem Umweltbericht werden die<br />

Auswirkungen des Vorhabens u.a. auf die Fauna behandelt.<br />

Lärm-, Licht- <strong>und</strong> Schmutzemissionen<br />

In dem Lärmgutachten des TÜV Nord <strong>vom</strong> 18.05.2010 wurde ermittelt, dass die<br />

schalltechnischen Vorgaben der TA Lärm durch das Vorhaben erfüllt werden.<br />

11


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf Mensch, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Bevölkerung wurden im<br />

Umweltbericht untersucht (Kapitel 3.1.7). Ergebnis der Betrachtung ist, dass die<br />

zusätzlichen Belastungen der Luft durch Schadstoffe <strong>und</strong> Feinstäube nur lokal auftreten<br />

<strong>und</strong> in ihrer Auswirkung nicht als umweltrelevant einzustufen sind. Die Planung ist für den<br />

Menschen als geringe Verschlechterung vor Ort anzusehen, da die Mehrbelastung<br />

innerhalb der festgesetzten Richtwerte bleibt. Insgesamt verringert sich die Anzahl der von<br />

den Emissionen der Feuerwehr betroffenen Bürger durch die Aufgabe der zentralen Lage<br />

zugunsten einer Randlage.<br />

Der Betrieb des Kombistandortes hat somit nur in geringem Umfang nachteilige<br />

Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung <strong>und</strong> deren Anwohner.<br />

Lärmgutachten<br />

Die Aussage, dass in dem Gutachten des TÜV Nord <strong>vom</strong> 09.10.2009 das Wohngebiet<br />

Antoniusstraße nicht berücksichtigt wurde ist nicht korrekt. Dies lässt sich insbesondere<br />

daran erkennen, dass unter Kapitel 5 die Immissionspunkte Wohnhaus Antoniusstraße 4a<br />

<strong>und</strong> 8 sowie Döpperstraße 65, 69 unf 75 mit den dort ankommenden Immissionen<br />

aufgelistet werden. In Kapitel 6 erfolgt die Beurteilung bezogen auf diese Immissionspunkte.<br />

Dabei wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten zur Tags-<br />

<strong>und</strong> Nachtzeit eingehalten werden. Auch in den angehängten Plänen (Bild 1 <strong>und</strong> 2) ist das<br />

Baugebiet Antoniusstraße mit den genannten Immissionspunkten enthalten.<br />

In dem Gutachten des TÜV Nord <strong>vom</strong> 18.06.2007 wurden die beiden Standorte<br />

Tersteegenstraße <strong>und</strong> Flohweg für die Unterbringung des Kombistandortes aus<br />

Feuerwehrgerätehaus <strong>und</strong> Baubetriebshof miteinander verglichen. Ziel dieses Gutachtens<br />

war es zu ermitteln, welcher der beiden Standorte für die geplante Nutzung bei<br />

ungehinderter Schallausbreitung in Frage kommt. Hier ist zwar das Wohngebiet<br />

Antoniusstraße nicht in den angehängten Karten dargestellt, jedoch ist aus der textlichen<br />

Erläuterung die Berücksichtigung der umgebenden Wohnnutzung erkennbar. Hier heißt es<br />

u.a. :"Aus den Bildern kann abgeleitet werden, dass die Immissionsrichtwerte für ein<br />

allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A)/40dB(A) (tags/nachts) in einem Abstand von 50 m<br />

zur Grenze des Betriebshofs eingehalten werden können."<br />

fehlerhaftes Verkehrsgutachten<br />

Es wurden über mehrere Tage Zählungen des motorisierten <strong>und</strong> des nicht motorisierten<br />

Verkehrs vorgenommen. Die Zählungen fanden an Werk- <strong>und</strong> Schultagen statt. Die<br />

Erhebung genügt den Anforderungen an die Repräsentativität. Ebenso wurden die <strong>vom</strong><br />

Kombistandort verursachten Fahrten voll umfänglich im Verkehrsgutachten berücksichtigt.<br />

Das Verkehrsgutachten hält den methodischen Anforderungen stand. Es kann daher nicht<br />

nachvollzogen werden, weswegen das Verkehrsgutachten fehlerhaft sein sollte. Die<br />

Entscheidungsfindung fußt somit auf korrekten Untersuchungsergebnissen.<br />

Kosten der Sanierung separater Standorte der freiwilligen Feuerwehr <strong>und</strong> des<br />

Baubetriebshofs<br />

Am jetzigen Standort des Gerätehauses Vluyn ist der im Brandschutzbedarfsplan<br />

geforderte Bedarf wie Erweiterung des Schulungsraums, Erweiterung der Sanitäranlagen,<br />

separate Umkleide statt Unterbringung der Einsatzkleidung in der Fahrzeughalle, weitere<br />

Lagerräume, Fahrzeugstellplätze an das Fahrzeug-Sollkonzept anpassen, zusätzliche<br />

Parkplätze für die Einsatzkräfte aus Platzgründen nicht umsetzbar. Der Standort kam also<br />

nicht für eine Weiternutzung in Frage.<br />

12


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Die drei Standorte des Baubetriebshofs sind sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich<br />

nicht optimal <strong>und</strong> technisch nicht auf dem neuesten Stand. Die Zusammenführung der drei<br />

Standorte zu einem zentralen Baubetriebshof wurde in einem Gutachten (Kothes, Sauter<br />

<strong>und</strong> Partner Organisationsberatung: Wirtschaftlichkeit einer gemeinsamen Unterbringung<br />

der Bauhofkolonnen an einem "Kombi-Standort" mit der Feuerwehr, Düsseldorf,<br />

17.08.2007) empfohlen. Eine Studie des Büros starkarchitekten hat nachgewiesen, dass<br />

durch eine Zusammenlegung von Feuerwehrgerätehaus <strong>und</strong> Baubetriebshof eine<br />

wirtschaftlichere Bauweise möglich ist als bei zwei getrennten Baukomplexen.<br />

Einsparungen ergeben sich bei den Gr<strong>und</strong>stückskosten (geringerer Flächenverbrauch,<br />

optimierte Außenanlagen), bei den Bauwerkskosten (u.a. geringerer Nutzflächenbedarf,<br />

reduzierte Bauvolumina, haustechnische Synergien) sowie bei den sonstigen<br />

Kostengruppen (Planung, Herrichtung). Es eignen sich insbesondere die vier Bereiche<br />

Werkstatt <strong>und</strong> Waschhalle, Lagerbereiche, allgemeine Technikräume sowie<br />

Eingangsbereiche <strong>und</strong> Verkehrswege für eine gemeinsame Nutzung durch den<br />

Baubetriebshof <strong>und</strong> die Feuerwehr. Weiterhin lassen sich Einsparungen bei den laufenden<br />

Bewirtschaftungskosten (u.a. Energie, Reinigung) erzielen. Auf Gr<strong>und</strong> dieser<br />

prognostizierten Synergieeffekte hat der Hauptausschuss am 12.09.2007 die Realisierung<br />

der Vorhaben "Neubau des Feuerwehrgerätehauses Vluyn" <strong>und</strong> "Neubau eines zentralen<br />

Baubetriebshofs" an einem gemeinsamen Standort mehrheitlich beschlossen. Damit war<br />

die Weiterverfolgung der Einzelstandorte hinfällig <strong>und</strong> es mussten auch keine<br />

Kostenuntersuchungen für Einzelstandorte erhoben werden. Die Kosten des Bauherren<br />

sind jedoch kein städtebaulicher Belang, der in diesem Verfahren für die Entscheidung <strong>und</strong><br />

Abwägung maßgeblich ist.<br />

alternative Standorte für separate Feuerwehr <strong>und</strong> Baubetriebshof<br />

Mit dem oben genannten Beschluss für die Zusammenlegung der beiden Funktionen aus<br />

dem Jahr 2007 war es Aufgabe der Verwaltung, einen geeigneten Standort zu finden, an<br />

dem beide Funktionen untergebracht werden können. Es wird in der Begründung unter<br />

Punkt 8 beschrieben , warum dieser Standort am geeignetsten ist. Dabei spielen die<br />

Baukosten fiktiver Alternativen außerhalb des Verfahrensgebietes keine Rolle.<br />

angrenzend an Wohngebiet nur weitere Wohnbebauung<br />

Derzeit wird der Bereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplans überwiegend als<br />

gemischte Baufläche, ein kleiner Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Diese Darstellung<br />

existierte bereits, als das Baugebiet Antoniusstraße entwickelt wurde. Hier hätte demnach<br />

ein Mischgebiet entstehen können. Mischgebiete dienen gem. § 6 Baunutzungsverordnung<br />

dem Wohnen <strong>und</strong> der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht<br />

wesentlich stören. In einem Mischgebiet sind u.a. Wohngebäude, Bürogebäude,<br />

Gastwirtschaften, Hotels, Einzelhandelsbetriebe, Sportanlagen, Gartenbaubetriebe,<br />

Tankstellen, Vergnügungsstätten <strong>und</strong> sonstige Gewerbebetriebe zulässig. Diese Betriebe<br />

dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören. Das heißt, dass die von diesen Nutzungen<br />

verursachten Immissionen im benachbarten Wohngebiet die schalltechnischen<br />

Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nicht überschreiten dürfen. Dies wird auch<br />

bei dem nun geplanten Vorhaben gewährleistet (siehe Lärmgutachten des TÜV Nord <strong>vom</strong><br />

18.05.2010). Die Darstellung der gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan trägt<br />

demnach nicht zu einer immissionstechnisch besseren Situation für die nahegelegene<br />

Wohnbebauung bei als dies durch die aktuelle Änderung der Fall ist. Weder konnte bei der<br />

Darstellung Mischgebiet auf eine "lediglich weitere Wohnbebauung" vertraut werden, noch<br />

ist mit der Planung eine Verschlechterung der Rechtslage verb<strong>und</strong>en.<br />

13


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Daseinsfürsorge <strong>und</strong> ausgeglichener Haushalt<br />

In § 1 des Feuerschutz- <strong>und</strong> Hilfeleistungsgesetzes NRW heißt es, dass die Gemeinden<br />

den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren unterhalten.<br />

Gemäß § 4 des Feuerschutz- <strong>und</strong> Hilfeleistungsgesetzes NRW nehmen die Gemeinden<br />

<strong>und</strong> Kreise die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Stadt<br />

hat somit den Brandschutz als Pflichtaufgabe zu leisten. Die Kosten sind trotz der<br />

Haushaltssituation daher zunächst zweitrangig. In der Kostenkalkulation wurden jedoch<br />

sehr detailliert Einsparpotentiale dargelegt.<br />

Androhung von Zwangsenteignung<br />

Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit den damaligen Eigentümern der Flächen wurde<br />

neben dem direkten Verkauf auch das Mittel der Bodenordnung angesprochen. Dabei hätte<br />

es sich um ein Umlegungsverfahren gehandelt. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, da alle<br />

ursprünglichen Eigentümer an die Stadt verkauft haben. Der Vorwurf der Androhung einer<br />

Zwangsenteignung entbehrt somit jeglichem Bezug zum tatsächlichen Ablauf des<br />

Flächenankaufs durch die Stadt.<br />

Beschluss:<br />

Den Bedenken kann fachlich nicht gefolgt werden.<br />

Lfd. Nr. 4<br />

Anregungsgeber:<br />

Mingas-Power GmbH<br />

Datum: 23.07.2010<br />

Einwendung:<br />

Mingas-Power GmbH ist Inhaberin der Bewilligung auf Kohlenwasserstoffe "Neukirchen-<br />

Gas" <strong>und</strong> der Erlaubnis auf Erdwärme "Erdwärme Neukirchen", über denen sich der <strong>vom</strong><br />

Bebauungsplan 123 betroffene Bereich erstreckt. Gegen das Planverfahren bestehen<br />

seitens Mingas-Power GmbH keine Einwände. Die Aufsuchung des Bodenschatzes<br />

Kohlenwasserstoffe in Form von Grubengas aus die-sem Bewilligungsfeld bzw. die<br />

Aufsuchung von Erdwärme aus dem Erlaubnisfeld hat keine erkennbaren Auswirkungen auf<br />

die Tagesoberfläche. Insofern ergibt sich aus unserer Tätigkeit keine Notwendigkeit zu<br />

baulichen Anpassungen oder Sicherungsmaßnahmen auf der Planfläche.<br />

Zu evtl. bestehenden oder zukünftigen Einwirkungen auf die Planflächen durch<br />

bergbauliche Tätigkeiten Dritter kann seitens Mingas-Power GmbH keine Aussage gemacht<br />

werden.<br />

Abwägung:<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Einwirkungen auf die<br />

Fläche durch bergbauliche Tätigkeiten wurde die Eigentümerin der Fläche beteiligt.<br />

Beschluss:<br />

Nur zur Information.<br />

14


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Lfd. Nr. 5<br />

Anregungsgeber:<br />

Geologischer Dienst NRW<br />

Landesbetrieb<br />

Datum: 27.07.2010<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Einwendung:<br />

Zur Beachtung in DIN 4149 (Fassung April 2005):<br />

Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 0 mit der Untergr<strong>und</strong>klasse T¹ (Quelle: Karte<br />

der Erdbebenzonen <strong>und</strong> geologischen Untergr<strong>und</strong>klassen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

1 : 350.000, B<strong>und</strong>esland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006)².<br />

Erdbebenzone 0 bedeutet, dass hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen<br />

hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem<br />

höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z.B. Krankenhäuser, Schulen,<br />

Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen, davon abzuweichen <strong>und</strong> die<br />

Bemessungswerte der Zone 1 zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Siehe auch: SCHWARZ, J. & GRÜNTAL, G. (2005): Bauten in deutschen<br />

Erdbebengebieten - zur Einführung der DIN 4149: 2005. Bautechnik 82, H. 8, S. 486 - 499.<br />

Abwägung:<br />

Der Hinweis wird der Hochbauplanung zur Kenntnis gegeben.<br />

Beschluss:<br />

Der Hinweis wird der Hochbauplanung zur Kenntnis gegeben.<br />

Lfd. Nr. 6<br />

Anregungsgeber:<br />

Herrn<br />

<strong>Marco</strong> <strong>Peter</strong><br />

Antoniusstraße 7<br />

47506 Neukirchen-Vluyn<br />

Datum: 11.05.2010<br />

Einwendung:<br />

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Lenßen,<br />

bei der Auswertung, Abwägung <strong>und</strong> Beschlussfassung im Rahmen der ersten Offenlegung<br />

wurde seitens der Stadtverwaltung keinem der von der Bürgerinitiative vorgetragenen<br />

Einwände, Bedenken <strong>und</strong> Anregungen gefolgt, allesamt wurden als unbeachtlich<br />

angesehen.<br />

Da wir nach wie vor der Auffassung sind, dass unsere Hinweise sachgerecht <strong>und</strong> berechtigt<br />

sind <strong>und</strong> der Abwägungsprozess der Stadtverwaltung nach unserem Verständnis nicht<br />

unter hinreichender Berücksichtigung <strong>und</strong> Würdigung der von den<br />

Anwohnernvorgetragenen Belange erfolgt ist, tragen wir diese <strong>und</strong> weitere Einwände,<br />

Bedenken <strong>und</strong> Anregungen erneut vor <strong>und</strong> verweisen zudem auf den seinerzeitigen<br />

15


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Einspruch <strong>vom</strong> 18.01.2010 <strong>und</strong> die weiteren in der STEA-Sitzung am 10.02.2010<br />

ausgehändigten Unterlagen.<br />

Unter anderem aber auch deshalb, damit kein Argument unter den Tisch fällt <strong>und</strong> um in<br />

einem sich ggf. anschließenden Normenkontrollverfahren den ordnungsgemäßen<br />

Abwägungsprozess der Stadtverwaltung in Bezug auf unsere Einwände, Bedenken <strong>und</strong><br />

Anregungen prüfen lassen zu können.<br />

Ein Teil unserer Hinweise wurden in Bezug auf die Änderungen des FNP als unbeachtlich<br />

angesehen, da es sich hierbei um eine Änderung zur Gemeindebedarfsfläche handelt,<br />

ebenso wird im Hinblick auf den Umweltbericht argumentiert <strong>und</strong> auf das Parallelverfahren<br />

zum Bebauungsplan verwiesen. Diese Argumentation ist u.E. nicht schlüssig, da gerade<br />

durch das Parallelverfahren <strong>und</strong> mit Blick auf das konkrete Bauvorhaben ein enger<br />

Zusammenhang zwischen FNP <strong>und</strong> BP vorliegt. Der FNP wird ja gerade <strong>und</strong> ausschließlich<br />

wegen der geplanten Errichtung des Kombi-Standortes geändert. Im Rahmen des<br />

Bauleitplanverfahrens müssen die betroffenen Belange untereinander abgewogen werden.<br />

Diese Abwägung wird durch Verwaltung <strong>und</strong> Politik (diese beschließt ja die Planänderung)<br />

vorgenommen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses müssen der Politik somit alle<br />

abwägungsrelevanten Fakten bekannt sein. Ansonsten kann überhaupt nicht sachgerecht<br />

abgewogen werden. Insofern sollten sämtliche Stellungnahmen, die den Baubetriebshof<br />

<strong>und</strong> die Feuerwehr betreffen, insbesondere auch der Umweltbericht vorliegen <strong>und</strong> in beiden<br />

Verfahren seitens der Stadtverwaltung abgewogen werden.<br />

Ohne frühzeitiges Auslegen des Umweltberichtes, der artenschutzrechtlichen Prüfung, des<br />

aktuellen Verkehrsgutachtens <strong>und</strong> des Lärmschutzgutachtens fehlt den betroffenen Bürgern<br />

die Möglichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, ihre Bedenken <strong>und</strong> Anregungen<br />

einbringen zu können <strong>und</strong> die Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit der eingeflossenen Parameter<br />

prüfen bzw. nachvollziehen zu können.<br />

Die folgenden Einwände, Bedenken <strong>und</strong> Anregungen richten sich gegen die 75. Änderung<br />

des FNP <strong>und</strong> der Änderung des Bebauungsplans 123:<br />

I. Vertrauensschutz der Bürger<br />

· Mit dem Projekt Kombi-Standort an der Tersteegenstr. wurde seitens der Stadtverwaltung<br />

erst nach Planung <strong>und</strong> Bau des Wohngebiets an der Antoniusstr. begonnen. Nach<br />

Auskunft städtischer Angestellter des Bauplanungsamtes gegenüber Anwohnern <strong>und</strong> nach<br />

dem bis dato gültigen Stadtentwicklungsplan durften die Anwohner der Antoniusstr. auf eine<br />

weitere Wohnbebauung in Richtung Lintforter Str. vertrauen.<br />

· Es bestehen also ein gewisser Vertrauensschutz <strong>und</strong> eine besondere Verantwortung der<br />

Verwaltung <strong>und</strong> der verantwortlichen Politik gegenüber den betroffenen Anwohnern.<br />

Schließlich sind durch die Errichtung des Baubetriebshofs in unmittelbarerer Nähe des<br />

Wohngebietes Beeinträchtigungen oder gar eine Wertminderung nicht auszuschließen.<br />

II. Rechtssicherheit des Verfahrens<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

· Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt <strong>und</strong> Standortvarianten<br />

nachvollziehbar geprüft, hat also eine ausreichende Variantenprüfung stattgef<strong>und</strong>en, auf die<br />

hin der Standort an der Lintforter-/Tersteegenstraße <strong>vom</strong> Rat beschlossen wurde. Da eine<br />

belastbarer Nachweis zur wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit des Kombi-Standortes unter<br />

Berücksichtigung sämtlicher Investitions- <strong>und</strong> Folgekosten bislang nicht erbracht wurde,<br />

wäre ein Neubau / Sanierung / Erweiterung des Baubetriebshof auf vorhandenen<br />

Industriebrachen <strong>und</strong> alten Bergbaustandorten im Umfeld der Niederrheinallee<br />

augenscheinlich besser geeigneten, anstelle der Inanspruchnahme von Freiraum. Unseres<br />

Erachtens wurden nicht sämtliche auch nach GemHVO unter<br />

Wirtschaftlichkeitsgesichtpunkten zu prüfende Varianten hinreichend untersucht (z.B.<br />

getrennter Bau von Feuerwehr/Flohweg <strong>und</strong> Neubau/Sanierung/Erweiterung auf<br />

städtischen Gr<strong>und</strong>stücken).<br />

· Die Belange des Bodenschutzes sind unseres Erachtens nicht angemessen berücksichtigt<br />

worden! Es werde großflächig hochwertige landwirtschaftliche Standorte in Anspruch<br />

genommen. Diese widerspricht der von CDU-Landwirtschafts-Minster Uhlenberg<br />

propagierten "Allianz-für-die-Fläche" (www.allianz-fuer-die-flaeche.de).<br />

- Die Belange des Artenschutzes sind vorab noch nicht geprüft worden. Mit Sicherheit ist<br />

der Bereich zumindest Teillebensraum sogenannter "planungsrelevanter Tierarten" die<br />

direkt <strong>und</strong> unmittelbar nach Europäischem Recht geschützt sind <strong>und</strong> nicht der Abwägung<br />

unterliegt. Nach dem Infosystem des Landesamtes für Natur Umwelt <strong>und</strong><br />

Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) treten im Bereich des zutreffenden<br />

Messtischblattes 4505 davon ca. 40 Arten auf, wovon einige wie Kiebitz, Steinkauz,<br />

Schleiereule, Fledermäuse (Zwerg- <strong>und</strong> Breitflügelfledermaus) sicherlich auch auf der<br />

betroffenen Fläche zu vermuten sind. Dieses ist im Rahmen einer Speziellen Artenschutzprüfung<br />

(SAP) zu verifizieren/widerlegen um geeignete Standorte/Maßnahmen zu<br />

ermitteln. Aufgr<strong>und</strong> der Lage des Bauhofes kann m. E. befürchtet werden, dass<br />

Teillebensräume verloren gehen, bzw. durch die Riegel-/Barrierewirkung des Bauhofes die<br />

südlich angrenzenden Freiräume als Lebensräume zusätzlich entwertet werden (Das heißt,<br />

die Arten erreichen die Räume z.B. als Nahrungshabitate nicht mehr).<br />

· In der bisherigen Abwägung wird in Punkto Schallemissionen auf das Gutachten des TÜV<br />

Nord verwiesen. Die gutachterlichen Aussagen reichen bei weitem nicht aus, da<br />

Nutzungsintensität (z-B. auch die geplanten Übungen der Feuerwehr auf dem Gelände des<br />

BBH), Standortgestaltung etc. zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht feststanden (vgl.<br />

abschließende Aussage TÜV Nord)! Ohne das abschließendes Gutachten ist eine<br />

sachgerechte Abwägung nicht möglich.<br />

· Mit einer planungsrechtlich relevanten Geruch- <strong>und</strong> Staubentwicklung wird seitens der<br />

Stadtverwaltung nicht gerechnet. Unseres Erachtens sind aufgr<strong>und</strong> der Funktionen des<br />

Bauhofs (z.B. Materiallager, ggf. auch Kompost, Staubaufwirbelungen durch Fuhrpark etc.)<br />

Geruch- <strong>und</strong> Staubimmissionen nicht per se zu verneinen. Dies dürfte auch in Anbetracht<br />

der Hauptwindrichtung relevant sein. Vorhaben dieser Art sind in der Regel auch nach dem<br />

B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig. Diese kann gr<strong>und</strong>sätzlich nach<br />

Rechtsgültigkeit des B-Planes passieren, wichtig ist aber natürlich, dass die materiellen<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Anforderungen bereits so im vorlaufenden Planverfahren berücksichtigt werden, dass auch<br />

tatsächlich eine Genehmigungsfähigkeit besteht.<br />

· Gr<strong>und</strong>lage ist nach unserer Auffassung der gültige Abstandserlass von 2007 (RdErl. d.<br />

Ministeriums für Umwelt <strong>und</strong> Naturschutz, Landwirtschaft <strong>und</strong> Verbraucherschutz): Dieser<br />

legt für Bauhöfe eine Mindestabstand von 100m von der Wohnbebauung fest. Dieser dürfte<br />

in den unten grob gekennzeichneten Bereich unterschritten werden!<br />

- Nach Aussage der Stadtverwaltung ist des Abstandserlass allein seitens der Unteren<br />

Immissionsschutzbehörde (Kreis Wesel) zu beachten, die diesen in Ihrer Stellungnahme zu<br />

berücksichtigen hat. Angabegemäß soll die durch den Kreises Wesel erfolgt sein <strong>und</strong> es<br />

wurden keine Bedenken vorgetragen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen<br />

Sachbearbeiter des Kreises wurde keine Stellungnahme abgegeben! Dies liegt wohl darin<br />

begründet, weil die Änderung des FNP für sich betrachtet allein nur die<br />

Gemeindebedarfsfläche betrifft, die ohne Bezug auf Lärm-, Staub- <strong>und</strong><br />

Geruchsemissionen/-immissionen abgeben zu können. Da eine Stellungnahme seitens der<br />

Unteren Immissionsschutzbehörde noch aussteht <strong>und</strong> spätestens für eine Änderung des BP<br />

vorliegen muss, kann eine Abwägung - anders als von der Stadtverwaltung bisher<br />

dargestellt - in Sachen Emission/Immission noch nicht erfolgt sein.<br />

III. Wirtschaftlichkeitsaspekte<br />

·Dem Gr<strong>und</strong>satz der Eingriffsregelung nach sind Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes<br />

zu vermeiden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu ersetzen. Die Gr<strong>und</strong>lagen<br />

dazu werden erst im Umweltbericht <strong>und</strong> landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt. Wie<br />

wird die zusätzliche Versiegelung <strong>und</strong> Inanspruchnahme des Freiraums kompensiert?<br />

Wenn das Ganze erst im Rahmen der Genehmigungsplanung ermittelt <strong>und</strong> bilanziert<br />

werden soll, ist sicherlich mit zusätzliche Kosten für Maßnahmen <strong>und</strong> Ersatzflächen zu<br />

rechnen, die die viel zitierten baulichen Synergie des Kombi-Standortes aufzehren,<br />

vielleicht sogar übersteigen werden.<br />

· Die von der Stadtverwaltung veröffentlichten Unterlagen zu Investitions- <strong>und</strong> Folgekosten<br />

lassen erkennen, dass bauliche Synergie bei Errichtung des Kombi-Standortes bestehen.<br />

Allerdings werden die Kosten, die erst dadurch entstehen bzw. bereits entstanden sind, weil<br />

eine Zentralisierung an dem geplanten Standort realisiert werden soll, nicht gegen<br />

gerechnet. Hierzu zählen nicht notwendige Kosten für den Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken, den<br />

Kanalbau, für die herzurichtenden Ersatzflächen aufgr<strong>und</strong> der Beeinträchtigung des<br />

Naturhaushalts, die Umlegung des Schuldradweges aus Sicherheitsgründen, die<br />

Herrichtung der Außenanlagen etc. Zudem fehlt es auch an einer sachgerechten <strong>und</strong><br />

vollständigen Darlegung der Bewirtschaftungskosten <strong>und</strong> des Vermögensverzehr<br />

(Abschreibung für Abnutzung), so dass die wesentliche Gr<strong>und</strong>lage für die Änderung der<br />

FNP <strong>und</strong> des BP - nämlich der wirtschaftliche Nachweis der Vorteilhaftigkeit des Kombi-<br />

Standort unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, nicht gegeben ist.<br />

IV. Stadtbild<br />

· Durch die geplante Bebauung wird das Landschaftsbild durch die zum Teil hoch<br />

aufragenden Gebäude deutlich negativ verändert. Das landschaftliche Bild wird nachhaltig<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

gestört, das Stadtbild des Ortsteil Vluyn unangemessen beeinträchtigt. Dies kann <strong>und</strong> ist<br />

nicht im Interesse der Bürger, da das Stadtbild an Attraktivität verliert.<br />

· Sofern die geplante Bebauung letztlich realisiert werden sollte, regen wir bereits jetzt<br />

schon an, sich um eine ausreichende Einfriedung zu bemühen, damit die Einsicht auf das<br />

Bauhofgelände soweit wie möglich eingeschränkt wird. Ebenso sollte in Richtung der<br />

Antoniusbebauung auf eine entsprechende auch winterfeste Begrünung hingewirkt werden.<br />

Hierzu sollte ein Wall von mindestens 2m, unter Schallschutzaspekten am besten von 3m<br />

Höhe errichtet werden.<br />

V. Verkehrs- <strong>und</strong> Gefahrensituation:<br />

· Die Verkehrsbelastung ist bereits heute, eben weil die Tersteegenstr. die Funktion einer<br />

örtlichen Haupterschließungsstraße erfüllt, zu bestimmten Zeiten sehr hoch. Besonders in<br />

der Winterzeit, morgens zu Zeiten des Schulanfangs <strong>und</strong> nachmittags durch den<br />

Feierabendverkehr verursacht, werden die Grenzen nicht nur erreicht, sondern temporär<br />

überschritten. Es kommt in beiden Fahrtrichtungen zu Rückstaus, die bis zur Ein-/Ausfahrt<br />

des Wohngebietes an der Antoniusstr. reichen. Hierdurch befürchten wir, dass die Tätigkeit<br />

der Feuerwehr behindert werden könnte.<br />

· Zudem zeichnen sich in der Hauptverkehrszeit durch das geplante Projekt <strong>und</strong> mit Blick<br />

auf die Einsätze der Feuerwehr schwierige Verkehrssituationen ab. Unter anderem auch<br />

wegen der überhöhten Geschwindigkeiten, die auf der Tersteegenstr. im Bereich der<br />

Antoniusbebauung gefahren werden. Auch wenn das Geschwindigkeitsverhalten der<br />

Verkehrsteilnehmer nicht Gegenstand des Bauleitverfahrens im engeren Sinne ist, so<br />

müssen doch aus unserer Sicht im Rahmen eines mehrstufigen Abwägungsprozesses auch<br />

solche verkehrstechnischen Belange mit Auswirkungen auf die Sicherheit der<br />

Verkehrsteilnehmer (insbesondere der Schüler / Radfahrer/Einsatzkräfte) untereinander<br />

abgewogen werden. Das Gefahrenpotenzial entlang des Schulradweges wird u.a. auch<br />

durch die zusätzlichen Ein-/Ausfahrt erhöht.<br />

· Wir regen deshalb an, die Ausfahrt aus der Antoniusstr. sowie den davor liegenden<br />

Fußgängerüberweg in das Gesamtkonzept zur verkehrstechnischen Planung verstärkt<br />

einzubeziehen. Es sollten geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen ergriffen werden, um<br />

ein sicheres Ein-/Ausfahren sowie ein Überqueren als Fußgänger zu gewährleisten.<br />

Abwägung:<br />

Vorliegen aller abwägungsrelevanten Fakten, insbes. Umweltbericht<br />

Da die Planung als Parallelverfahren zur 75. Änderung des Flächennutzungsplans <strong>und</strong> zum<br />

Bebauungsplan Nr. 123, Gebiet südlich der Tersteegenstraße in Vluyn, begonnen hat, <strong>und</strong><br />

sich beide Pläne auf das konkrete Projekt des Kombistandorts beziehen, wurde ein<br />

gemeinsamer Umweltbericht für beide Planverfahren erstellt. Auf Gr<strong>und</strong> notwendiger<br />

Detailplanungen für das Bebauungsplanverfahren lag zum Zeitpunkt der ersten <strong>Offenlage</strong><br />

der 75. Änderung des Flächennutzungsplans der Umweltbericht noch nicht vor, da diese<br />

Inhalte ebenfalls in den Umweltbericht einfließen. Es kann seitens der Verwaltung<br />

nachvollzogen werden, dass der Umweltbericht für Beurteilung der Gesamtmaßnahme<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

erforderlich ist. Daher fand <strong>vom</strong> 30.07. bis 30.08.2010 parallel zur <strong>Offenlage</strong> des<br />

Bebauungsplans Nr. 123 eine erneute <strong>Offenlage</strong> der 75. Änderung des<br />

Flächennutzungsplans mit dem Umweltbericht statt. Ebenfalls liegt mittlerweile die spezielle<br />

artenschutzrechtliche Prüfung vor, die im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

(Schlothmann, Büro für Landschaftsarchitektur: LBP - Textteil zum Bebauungsplan Nr. 123,<br />

Gebiet südlich der Tersteegenstraße in Vluyn, Neukirchen-Vluyn, 20.07.2010) abgehandelt<br />

wurde. Der landschaftspflegerische Begleitplan kann jederzeit eingesehen werden.<br />

I. Vertrauensschutz der Bürger - weitere Wohnbebauung in Richtung Lintforter Straße<br />

Derzeit wird der Bereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplans überwiegend als<br />

gemischte Baufläche, ein kleiner Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Diese Darstellung<br />

existierte bereits, als das Baugebiet Antoniusstraße entwickelt wurde. Hier hätte demnach<br />

ein Mischgebiet entstehen können. Mischgebiete dienen gem. § 6 Baunutzungsverordnung<br />

dem Wohnen <strong>und</strong> der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht<br />

wesentlich stören. In einem Mischgebiet sind u.a. Wohngebäude, Bürogebäude,<br />

Gastwirtschaften, Hotels, Einzelhandelsbetriebe, Sportanlagen, Gartenbaubetriebe,<br />

Tankstellen, Vergnügungsstätten <strong>und</strong> sonstige Gewerbebetriebe zulässig. Diese Betriebe<br />

dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören. Das heißt, dass die von diesen Nutzungen<br />

verursachten Immissionen im benachbarten Wohngebiet die schalltechnischen<br />

Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nicht überschreiten dürfen. Dies wird auch<br />

bei dem nun geplanten Vorhaben gewährleistet (siehe Lärmgutachten des TÜV Nord <strong>vom</strong><br />

18.05.2010). Die Darstellung der gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan trägt<br />

demnach nicht zu einer immissionstechnisch besseren Situation für die nahegelegene<br />

Wohnbebauung bei als dies durch die aktuelle Änderung der Fall ist. Da die<br />

Immissionswerte im Wohngebiet Antoniusstraße erfüllt werden, kann das geplante<br />

Bauvorhaben auch nicht zu einer Wertminderung führen. Die Geräuschimmissionen<br />

gewährleisten nach wie vor die Qualitäten eines allgemeinen Wohngebiets.<br />

II.<br />

1. Untersuchung verschiedener Varianten <strong>und</strong> Belange des Bodenschutzes<br />

Am jetzigen Standort des Gerätehauses Vluyn ist der im Brandschutzbedarfsplan<br />

geforderte Bedarf wie Erweiterung des Schulungsraums, Erweiterung der Sanitäranlagen,<br />

separate Umkleide statt Unterbringung der Einsatzkleidung in der Fahrzeughalle, weitere<br />

Lagerräume, Fahrzeugstellplätze an das Fahrzeug-Sollkonzept anpassen, zusätzliche<br />

Parkplätze für die Einsatzkräfte aus Platzgründen nicht umsetzbar. Der Standort kam also<br />

nicht für eine Weiternutzung in Frage.<br />

Die drei Standorte des Baubetriebshofs sind sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich<br />

nicht optimal <strong>und</strong> technisch nicht auf dem neuesten Stand. Die Zusammenführung der drei<br />

Standorte zu einem zentralen Baubetriebshof wurde in einem Gutachten (Kothes, Sauter<br />

<strong>und</strong> Partner Organisationsberatung: Wirtschaftlichkeit einer gemeinsamen Unterbringung<br />

der Bauhofkolonnen an einem "Kombi-Standort" mit der Feuerwehr, Düsseldorf,<br />

17.08.2007) empfohlen. Eine Studie des Büros starkarchitekten hat nachgewiesen, dass<br />

durch eine Zusammenlegung von Feuerwehrgerätehaus <strong>und</strong> Baubetriebshof eine<br />

wirtschaftlichere Bauweise möglich ist als bei zwei getrennten Baukomplexen.<br />

Einsparungen ergeben sich bei den Gr<strong>und</strong>stückskosten (geringerer Flächenverbrauch,<br />

optimierte Außenanlagen), bei den Bauwerkskosten (u.a. geringerer Nutzflächenbedarf,<br />

reduzierte Bauvolumina, haustechnische Synergien) sowie bei den sonstigen<br />

Kostengruppen (Planung, Herrichtung). Es eignen sich insbesondere die vier Bereiche<br />

Werkstatt <strong>und</strong> Waschhalle, Lagerbereiche, allgemeine Technikräume sowie<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Eingangsbereiche <strong>und</strong> Verkehrswege für eine gemeinsame Nutzung durch den<br />

Baubetriebshof <strong>und</strong> die Feuerwehr. Weiterhin lassen sich Einsparungen bei den laufenden<br />

Bewirtschaftungskosten (u.a. Energie, Reinigung) erzielen. Auf Gr<strong>und</strong> dieser<br />

prognostizierten Synergieeffekte hat der Hauptausschuss am 12.09.2007 die Realisierung<br />

der Vorhaben "Neubau des Feuerwehrgerätehauses Vluyn" <strong>und</strong> "Neubau eines zentralen<br />

Baubetriebshofs" an einem gemeinsamen Standort beschlossen. Damit war die<br />

Weiterverfolgung der Einzelstandorte hinfällig. Die Stadt hat sich aus<br />

Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten für die Zusammenlegung der beiden Funktionen<br />

entschieden.<br />

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sparsam <strong>und</strong> schonend umgegangen<br />

werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für<br />

bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung <strong>und</strong> andere Maßnahmen der<br />

Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu<br />

begrenzen. Nach dieser Vorgabe handelt auch die Stadt Neukirchen-Vluyn. Es wurden in<br />

einer Untersuchung für einen möglichen Standort des Feuerwehrgerätehauses Vluyn<br />

mehrere Flächen, unter anderem auch das Niederberg-Gelände untersucht (untersucht<br />

wurden zwei Standorte auf dem Niederberg-Gelände: südlich der Niederrheinalle/nördlich<br />

der Fritz-Baum-Allee bzw. nördlich der Niederrheinallee). Dabei wurde ermittelt, dass durch<br />

die eher dezentrale Lage dieser beiden Flächen mit einer Verlängerung der<br />

durchschnittlichen Ausrückzeit um mindestens 1 bzw. 1,5 Minuten zu rechnen ist. Daher<br />

können weite Bereiche des Ortsteils Vluyn nicht mehr fristgerecht erreicht werden (siehe<br />

Gutachten: Rinke Unternehmensberatung: Standortfrage Feuerwehrhaus Vluyn,<br />

14.12.2006). Auf Gr<strong>und</strong> dieser Ausgangssituation ergab sich die Tersteegenstraße als<br />

einziger Standort, der die Eintreffzeit von 8 Minuten erfüllt. Zur Minderung des notwendigen<br />

Eingriffs (siehe Begründung Punkt 8) soll der Baubetriebshof gemeinsam mit dem<br />

Feuerwehrgerätehaus errichtet werden, um Synergieeffekte sowohl städtebaulich<br />

(Immissionen <strong>und</strong> Eingriff minimieren), aber auch beim Bau sowie im Betrieb zu<br />

gewährleisten. Der Flächenverbrauch wurde auf das Notwendige reduziert. Der<br />

Brandschutzbedarfsplan (Rinke Unternehmensberatung: Brandschutzbedarfsplan der Stadt<br />

Neukirchen-Vluyn, verabschiedet durch den Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am<br />

18.03.2009) trifft zum Standort folgende Aussage: "Die 4 vorhandenen Standorte reichen<br />

zur Abdeckung der bebauten Gebiete aus. Die Gerätehäuser befinden sich an<br />

einsatztaktisch sinnvollen Stellen." Jedoch war zum Zeitpunkt der Erstellung des<br />

Brandschutzbedarfsplans bereits durch das o.g. Gutachten der Standort Tersteegenstraße<br />

als neuer Standort angedacht, da das derzeitige Feuerwehrgerätehaus in Vluyn nicht mehr<br />

den heutigen Anforderungen entspricht. Der Brandschutzbedarfsplan erwähnt keine<br />

anderen Standortalternativen.<br />

Sofern keine Flächenalternativen in Frage kommen, ist die Neuentwicklung <strong>und</strong><br />

Neuversiegelung von Flächen planungsrechtlich möglich. Dies wird auch durch die sog.<br />

landesplanerische Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 32<br />

Abs. 1 Landesplanungsgesetz des Landes NRW <strong>vom</strong> 3. Mai 2005 der Bezirksregierung als<br />

übergeordneter Planungsbehörde bestätigt. In dieser Genehmigung der Bezirksregierung<br />

für die Änderung des Flächennutzungsplans heißt es: "Die besondere Nutzung der Flächen<br />

als neuer Feuerwehrstandort, der insbesondere den Anforderungen des<br />

Brandschutzbedarfsplans entspricht, sowie als zentraler Baubetriebshof, der aufgr<strong>und</strong><br />

wirtschaftlicher <strong>und</strong> organisatorischer Aspekte (wirtschaftlichere Bauweise, tlw.<br />

gemeinsames Raumkonzept) räumlich mit dem neuen Feuerwehrstandort<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

zusammengeführt werden soll, kann aus landesplanerischer Sicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nachvollzogen werden. (...) Daher bestehen gegen die von Ihnen gemäß § 32 Abs. 1 LPlG<br />

vorgelegte o.g. FNP-Änderung nunmehr keine landesplanerischen Bedenken."<br />

Somit hat eine Abwägung hinsichtlich der Neuerschließung von Flächen bzw. des<br />

Bodenschutzes stattgef<strong>und</strong>en.<br />

2. Belange des Artenschutzes<br />

Es liegt mittlerweile die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor, die im<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan (Schlothmann, Büro für Landschaftsarchitektur: LBP -<br />

Textteil zum Bebauungsplan Nr. 123, Gebiet südlich der Tersteegenstraße in Vluyn,<br />

Neukirchen-Vluyn, 20.07.2010) abgehandelt wurde. Darin heißt es, dass die<br />

entsprechenden Listen der planungsrelevanten streng geschützten Arten für den Bereich<br />

des Messtischblattes Moers gesichtet, ausgewertet <strong>und</strong> bewertet wurden. Von diesen für<br />

den hier relevanten Lebensraum nur bedingt zu erwartenden <strong>und</strong> entsprechend<br />

wertgebenden Arten konnten im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine nachgewiesen<br />

werden. Besonders gefährdete oder streng geschützte Arten fehlen aufgr<strong>und</strong> der intensiven<br />

Nutzung <strong>und</strong> der nicht vorhandenen wertvollen Biotopstrukturen. Es ist somit keine<br />

erhebliche Beeinträchtigung von Brut- oder Nisthabitaten zu erwarten. Für die Nutzung des<br />

Geltungsbereichs des Bebauungsplans als Nahrungs- <strong>und</strong> Jagdhabitat von beispielsweise<br />

Greifvögeln gilt, dass für die im Untersuchungsraum <strong>und</strong> der näheren Umgebung<br />

vorhandenen Populationen genügend Ausweichräume bestehen. Die notwendigen<br />

Kompensationsmaßnahmen sollen den entsprechenden Arten zusätzliche<br />

Nahrungsangebote bzw. auch Brut- <strong>und</strong> Nistmöglichkeiten bieten.<br />

Dadurch, dass östlich des Plangebiets ein Streifen entlang der Lintforter Straße von<br />

Bebauung freigehalten werden soll, kann dieser als Verknüpfungsast zwischen den<br />

verschiedenen Biotopen genutzt werden. Diese Netzstruktur wird auch im<br />

Kompensationskonzept als Freiflächen-Grünzug der Stadt dargestellt. Auch der<br />

Regionalverband Ruhr als übergeordnete Genehmigungsbehörde auf der Ebene der<br />

Regionalplanung hat angemerkt, dass für das erkennbare Ziel der Grünfinger (großräumige<br />

Vernetzung von Landschaftsräumen <strong>und</strong> Biotopen) ein Streifen entlang der Lintforter Straße<br />

freigehalten werden sollte, damit die Verknüpfung der Naturräume in Nord-Süd-Richtung<br />

aufrecht erhalten werden kann. Durch das Freihalten dieses Streifens wird dem<br />

großräumigen Vernetzungssystem der Stadt Rechnung getragen. Eine Riegel-<br />

/Barrierewirkung kann somit für die betroffene Fauna ausgeschlossen werden.<br />

Der landschaftspflegerische Begleitplan kann im Rathaus eingesehen werden.<br />

3. Schallgutachten<br />

Das aktuelle Schallgutachten (TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Geschäftsstelle Essen:<br />

Geräuschemissionen <strong>und</strong> -immissionen des gemeinsamen Komplexes von Städtischem<br />

Bauhof <strong>und</strong> Freiwilliger Feuerwehr an der Tersteegenstraße in Neukirchen-Vluyn,<br />

18.05.2010) hat sowohl die Nutzungen als auch die Ausdehnungen der Nutzungen auf die<br />

Gebäude <strong>und</strong> Außenflächen genau beschrieben (siehe Gutachten S. 6 - 8). Dort werden die<br />

Nutzungsarten <strong>und</strong> -zeiten beider Funktionen, u.a. auch Übungen der Feuerwehr, genannt.<br />

Die Angaben entsprechen den Erfahrungswerten bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

<strong>und</strong> wurden mit der Feuerwehr, der Stadtverwaltung <strong>und</strong> dem Lärmgutachter auf<br />

Plausibilität geprüft. Um dem möglichen Vorwurf des absichtlichen "Herunterrechnens" der<br />

Arbeiten entgegenzuwirken, wurde bei Aktivitäten wie z.B. dem Anliefern von Schüttgütern<br />

eher von überdurchschnittlich hohen Häufigkeiten ausgegangen. Das o.g. Gutachten<br />

kommt zu der Aussage, dass die Immissionsrichtwerte an allen untersuchten<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Immissionsorten zur Tages- <strong>und</strong> Nachtzeit eingehalten werden. Die schalltechnischen<br />

Vorgaben der TA Lärm werden damit erfüllt.<br />

Das Schallgutachten kann im Rathaus eingesehen werden.<br />

4. Geruchs- <strong>und</strong> Staubentwicklung<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf Mensch, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Bevölkerung wurden im<br />

Umweltbericht untersucht (Kapitel 3.1.7). Ergebnis der Betrachtung ist, dass die<br />

zusätzlichen Belastungen der Luft durch Schadstoffe <strong>und</strong> Feinstäube nur lokal auftreten<br />

<strong>und</strong> in ihrer Auswirkung nicht als umweltrelevant einzustufen sind. Die Planung ist für den<br />

Menschen als geringe Verschlechterung vor Ort anzusehen, da die Mehrbelastung<br />

innerhalb der festgesetzten Richtwerte bleibt. Insgesamt verringert sich die Anzahl der von<br />

den Emissionen der Feuerwehr betroffenen Bürger durch die Aufgabe der zentralen Lage<br />

zugunsten einer Randlage.<br />

Das Vorhaben ist nicht nach B<strong>und</strong>esimmissionschutzgesetz zu prüfen. Der Kombistandort,<br />

d.h. die Anlagen für Feuerwehr <strong>und</strong> Baubetriebshof, sind keine Vorhaben, die nach dem<br />

BImSchG zu genehmigen sind. Diese Anlagen sind nicht in der 4.<br />

B<strong>und</strong>esimmissionsschutzverordnung aufgeführt. Da das Plangebiet östlich des<br />

Wohngebiets liegt <strong>und</strong> Westwind die häufigste Windrichtung ist, dürfte sich allein daraus ein<br />

geringer Einfluss durch Geruchs- <strong>und</strong> Staubentwicklung auf die Wohnbebauung ableiten.<br />

5. Abstandserlass<br />

Bei dem Bereich Antoniusstraße handelt es sich gemäß Bebauungsplan (VBP Nr. 60) um<br />

ein Allgemeines Wohngebiet. Um die Verträglichkeit des Kombi-Standortes Baubetriebshof<br />

<strong>und</strong> Feuerwehr mit diesem Wohngebiet anfänglich zu prüfen, könnte der Abstandserlass<br />

des Landes NRW (2007) herangezogen werden. Er gibt Empfehlungen für die Abstände<br />

zwischen den verschiedenen Nutzungen <strong>und</strong> einem Reinen Wohngebiet (WR) im Sinne der<br />

Baunutzungsverordnung (Abstandserlass 2007: Kapitel 2.2.1). Unter der Voraussetzung der<br />

Schutzbedürftigkeit eines WR nennt der Abstandserlass bei Bauhöfen (lfd. Nr. 218) einen<br />

Abstand von 100 m. Der Abstand des nächstgelegenen Wohnhauses zum Baubetriebshof<br />

beträgt 106 m. Die Beschreibung der Anlagenart "Bauhöfe" lässt erkennen, dass der<br />

Abstandserlass bei gewerblichen Bauhöfen von höheren Emissionswerten ausgeht.<br />

Zwischen der Situation vor Ort <strong>und</strong> dem Abstanderlass sind somit zwei Abweichungen<br />

festzuhalten: Zum einen ist das Wohngebiet an der Antoniusstraße nicht als WR (Reines<br />

Wohngebiet), sondern als WA (Allgemeines Wohngebiet) festgesetzt, welches einen<br />

geringeren Schallschutz beanspruchen kann <strong>und</strong> somit geringere Abstände zuließe. Zum<br />

anderen entspricht der städtische Bauhof nicht der Art von Bauhöfen, wie sie im<br />

Abstandserlass 2007, lfd. Nr. 218, beschrieben sind. Die pauschale Annäherung <strong>und</strong><br />

Abwägung der Problematik Lärm mit Hilfe des Abstandserlasses scheidet aus. Es wurde<br />

daher ein Schallschutzgutachten erstellt, das die Situation vor Ort berücksichtigt. Hierbei<br />

wurden alle konkreten Abläufe <strong>und</strong> Aktivitäten erfasst <strong>und</strong> die von ihnen erzeugten<br />

Emissionen <strong>und</strong> Immissionen berechnet.<br />

Das aktuelle Schallgutachten (TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Geschäftsstelle Essen:<br />

Geräuschemissionen <strong>und</strong> -immissionen des gemeinsamen Komplexes von Städtischem<br />

Bauhof <strong>und</strong> Freiwilliger Feuerwehr an der Tersteegenstraße in Neukirchen-Vluyn,<br />

18.05.2010) hat sowohl die Nutzungen als auch die Ausdehnungen der Nutzungen auf die<br />

Gebäude <strong>und</strong> Außenflächen genau beschrieben (siehe Gutachten S. 6 - 8). Dort werden die<br />

Nutzungsarten <strong>und</strong> -zeiten beider Funktionen, u.a. auch Übungen der Feuerwehr, genannt.<br />

Die Angaben entsprechen den Erfahrungswerten bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

<strong>und</strong> wurden mit der Feuerwehr, der Stadtverwaltung <strong>und</strong> dem Lärmgutachter auf<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Plausibilität geprüft. Um dem möglichen Vorwurf des absichtlichen "Herunterrechnens" der<br />

Arbeiten entgegenzuwirken, wurde bei Aktivitäten wie z.B. dem Anliefern von Schüttgütern<br />

eher von überdurchschnittlich hohen Häufigkeiten ausgegangen. Das o.g. Gutachten<br />

kommt zu der Aussage, dass die Immissionsrichtwerte an allen untersuchten<br />

Immissionsorten zur Tages- <strong>und</strong> Nachtzeit eingehalten werden. Die schalltechnischen<br />

Vorgaben der TA Lärm werden damit erfüllt. Damit wurde die Verträglichkeit des Vorhabens<br />

in Nachbarschaft zu dem Allgemeinen Wohngebiet Antoniusstraße nachgewiesen.<br />

6. Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises<br />

Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises ist in allen Verfahrensschritten beteiligt<br />

worden. Die schriftliche Stellungnahme des Kreises aus der frühzeitigen Beteiligung sowohl<br />

zur Flächennutzungsplanänderung als auch zum Bebauungsplan enthielt keine<br />

Anmerkungen zu den Aussagen der Stadt bezüglich des Immissionsschutzes der<br />

umliegenden Wohnbebauung. Damit ist aus Sicht des Kreises der Umgang mit dem Thema<br />

Immissionen ausreichend behandelt.<br />

Zusätzlich gab es auf Nachfrage der Stadt eine weitere Stellungnahme des Kreises (E-Mail-<br />

Antwort <strong>vom</strong> 10.03.2010). Darin wurde bestätigt, dass der Kreis in seinem internen<br />

Abteilungsumlauf die Untere Immissionsschutzbehörde beteiligt hat, diese jedoch weder<br />

Anregungen noch Bedenken äußerte. Die E-Mail ist Herrn <strong>Peter</strong> bekannt.<br />

Im Rahmen der <strong>Offenlage</strong> des Flächennutzungsplans wurde in der Tat keine<br />

Stellungnahme durch den Kreis abgegeben. Die Aussage des Mitarbeiters ist somit korrekt.<br />

Dies resultiert daraus, dass der Kreis - wie auch andere Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong><br />

Bürger - das Nichtvorhandensein des Umweltberichts <strong>und</strong> des Lärmgutachtens monierten.<br />

Darauf hin wurde zwischen der Stadt <strong>und</strong> dem Kreis vereinbart, die Stellungnahme so lange<br />

auszusetzen, bis diese Gutachten vorgelegt werden können. Da in der Zwischenzeit eine<br />

erneute <strong>Offenlage</strong> des Flächennutzungsplans beschlossen wurde <strong>und</strong> diese parallel mit der<br />

<strong>Offenlage</strong> des Bebauungsplans erfolgte, hatte der Kreis während dieser Frist Gelegenheit<br />

zu einer Stellungnahme. Dadurch, dass es zu einer erneuten <strong>Offenlage</strong> gekommen ist,<br />

besteht nicht die Gefahr, dass Aspekte unberücksichtigt bleiben. Die entsprechenden<br />

Gutachten wurden fristgerecht im Internet veröffentlicht.<br />

In seiner Stellungnahme <strong>vom</strong> 12.08.2010 hat der Kreis als Untere Landschaftsbehörde<br />

keine Anregungen <strong>und</strong> Bedenken geäußert.<br />

III. Wirtschaftlichkeitsaspekte<br />

In Kapitel 4.3 des landschaftspflegerischen Begleitsplans (landschaftspflegerische<br />

Kompensationsmaßnahmen) ist von der "gesetzlichen Vermeidungs- <strong>und</strong><br />

Ausgleichsverpflichtung" die Rede. Der Planverursacher ist demnach bei einem Eingriff in<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft (Bebauung, Versiegelung) zu einem Ausgleich verpflichtet. Dies ist<br />

bei jedem Bauleitplanverfahren so, wenn "neue" Flächen erstmalig durch Bebauung <strong>und</strong><br />

Versiegelung beansprucht werden. Die sog. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgte im<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan. Darin wird geschildert, dass die<br />

Ausgleichsmaßnahmen überwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />

vorgenommen werden. Dazu werden große Teile des Geltungsbereichs als Grünfläche<br />

festgesetzt. Dort werden Pflanzmaßnahmen stattfinden. Ein verbleibendes Defizit an<br />

Werteinheiten, das aus Mangel an Fläche nicht vor Ort ausgeglichen werden kann, wird<br />

durch Pflanzmaßnahmen an anderer Stelle im Gemeindegebiet abgedeckt. Die Kosten für<br />

die Ausgleichsmaßnahmen sind in der Kostenkalkulation für die gesamte Maßnahme<br />

enthalten. Da offensichtlich war, dass durch die Maßnahme Ausgleichsmaßnahmen nötig<br />

werden, da es sich nicht z.B. um ein Flächenrecycling handelt, wurden die Kosten für die<br />

24


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Ausgleichsmaßnahmen bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Planung mit in die Kalkulation<br />

aufgenommen. Zu zusätzlichen Kosten für den Ausgleich wird es daher nicht kommen.<br />

Investitions- <strong>und</strong> Folgekosten, wirtschaftlicher Nachweis der Vorteilhaftigkeit des<br />

Kombistandorts<br />

Finanztechnische <strong>und</strong> haushaltswirtschaftliche Fragen, die im Vorfeld bzw. parallel zum<br />

Bauleitplanverfahren zu beantworten sind sind nicht Gegenstand einer städtebaulichen<br />

Abwägung.<br />

IV. Stadtbild<br />

1. Landschaftsbild<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich stellt insbesonderes jedes hoch aufragende Bauwerk eine Veränderung des<br />

Landschaftsbildes dar. Andererseits ist besiedelter Raum anthropogen überformt <strong>und</strong><br />

unterliegt einem ständigen Wandel. Hoch aufragende Anlagen sind aus verschiedensten<br />

Gründen notwendig oder gewollt. Dies wird in der Planungsphase abgewogen. In diesem<br />

Fall wird der Übungsturm durch die Ansiedlung der Feuerwehr notwendig. Die<br />

Auswirkungen auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild sind im Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan <strong>vom</strong> 20.07.2010 (Kapitel 3.3) untersucht worden. Es wurde in dem<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan die Wertigkeit, Empfindlichkeit <strong>und</strong> Schutzwürdigkeit<br />

der Landschaft im Untersuchungsraum sowie die Auswirkungen des Vorhabens nach der<br />

Methodik von Adam, Nohl, Valentin (1986) untersucht. Dabei wurde die<br />

landschaftsästhetische Wertigkeit mit Aspekten wie u.a. Vielfalt, Naturnähe, Eigenart, Lärm-<br />

<strong>und</strong> Geruchsbelästigung, visuelle Verletzlichkeit, Vegetationsdichte betrachtet <strong>und</strong><br />

bewertet. Mit dem Punktesystem von Adam, Nohl, Valentin wurde der<br />

landschaftsästhetische Eingriff bewertet. Zum Ausgleich der Auswirkungen auf das<br />

Landschaftsbild ergab sich ein Flächenerfordernis von 10.900 m². Zur Aufwertung des<br />

beeinträchtigten Landschaftsbildes werden daher Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen in<br />

einer Größenordnung von 10.900 m² oder in vergleichbaren ökologischen Werteinheiten<br />

empfohlen. Der Gutachter empfiehlt, die Maßnahmen möglichst im nördlichen<br />

Betrachtungsraum oder auf nahe gelegenen Flächen durchzuführen, da dort die<br />

Fernwirkung der Baukörper besonders weit in die Landschaft hinein reicht <strong>und</strong> keine<br />

sichtverschattenden Eingrünungsmaßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Bauwerk möglich<br />

sind. Die aufgr<strong>und</strong> ihrer Bedeutung für das Landschaftbild sowohl ökologisch als auch<br />

landschaftsästhetisch wirksamen Kompensationsmaßnahmen innerhalb des<br />

Untersuchungsraums, wie die Anlage einer baumbestandenen Mähwiese oder das<br />

Anpflanzen von Strauchhecken mit Baumreihen, können in ihrer Fläche mit 7.250 m² auch<br />

in der landschaftsästhetischen Eingriffsbilanzierung angerechnet werden. Demnach bleiben<br />

Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen in einer Größenordnung von 3.650 m² übrig. Dieses<br />

Defizit ging in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ein. Dieses Defizit muss an geeigneter<br />

Stelle im Stadtgebiet ausgeglichen werden. Der Nachweis wird gegenüber der Unteren<br />

Landschaftsbehörde erbracht. Der Gutachter kommt abschließend zu der Aussage, dass<br />

die durch die Maßnahme zu erwartenden Umweltauswirkungen in Anbetracht der geplanten<br />

Kompensationsmaßnahmen bzw. weiterer notwendiger Pflege- <strong>und</strong><br />

Entwicklungsmaßnahmen als kompensierbar beurteilt werden. Die ausführlichen<br />

Untersuchungsergebnisse können im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kapitel 3.3)<br />

nachgelesen werden.<br />

Mittlerweile steht fest, dass die hoch aufragenden Silos nicht an den neuen Standort<br />

verlagert werden. Sie verbleiben am Altstandort Rathaus. Somit fallen diese hoch<br />

aufragenden Anlagen als mögliche Beeinträchtigung auf das Landschaftsbild weg. Dies<br />

25


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

wurde in der Untersuchung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild bereits<br />

berücksichtigt.<br />

2. Einfriedung der Anlage, Wall<br />

In Kapitel 4.3 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Landschaftspflegerische<br />

Kompensationsmaßnahmen) werden die einzelnen Pflanzmaßnahmen aufgeführt, die zum<br />

Ausgleich für das Vorhaben geplant sind. Dazu gehört u.a. die Anlage einer Baumreihe II.<br />

Ordnung, die als Hecken angelegt werden sollen. Dabei sollen schmale Gehölzstreifen zur<br />

Abschirmung zum Freiraum entstehen. Weiterhin wird die Anlage einer Baumreihe I.<br />

Ordnung in Form von mehrreihigen Hecken empfohlen. Diese dient ebenfalls zur<br />

Abschirmung zum Freiraum. Auf dem angehängten Plan 1.5 "Kompensations- <strong>und</strong><br />

Gestaltungsmaßnahmen" kann der Standort der Pflanzmaßnahmen nachvollzogen werden.<br />

Eine Abpflanzung zum Baugebiet Antoniusstraße soll demnach erfolgen.<br />

Aus dem Schallgutachten geht hervor, dass die Orientierungswerte für ein allgemeines<br />

Wohngebiet ohne (aktive) Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. Ein Wall ist somit<br />

aus sachlich-planerischen Gründen nicht erforderlich. Es wird daher auf die Anlage eines<br />

Schallschutzwalls verzichtet, jedoch wird im Rahmen der Anlage der Außenanlagen <strong>vom</strong><br />

Wohngebiet aus hinter dem Lineg-Graben eine sanfte Geländeerhöhung angelegt.<br />

Außerdem finden Pflanzmaßnahmen zur optischen Abschirmung statt. Diese zählen<br />

gleichzeitig als Ausgleichsmaßnahmen.<br />

V. Verkehrs- <strong>und</strong> Gefahrensituation<br />

1. Rückstaus an der Antoniusstraße<br />

Der Feuerwehrverkehr (sowohl durch die Mitglieder als auch bei Einsätzen) wird über die<br />

Tersteegenstraße stattfinden. Da es sich bei der Antoniusstraße um eine verkehrsrechtlich<br />

untergeordnete Straße handelt, hat der Verkehr zu warten, bis die Zufahrt möglich ist. Bei<br />

einem Feuerwehreinsatz ist die Tersteegenstraße ohnehin freizumachen. Dies funktioniert<br />

auch bei deutlich höher frequentierten Orten (Innenstädte). Die potentielle Behinderung der<br />

Feuerwehr aufgr<strong>und</strong> der Verkehrsbelastung der Tersteegenstraße kann nicht<br />

nachvollzogen werden.<br />

2. Hauptverkehrszeit<br />

Sicherlich kommt es durch die Feuerwehr <strong>und</strong> den Baubetriebshof zu einer höheren<br />

Fahrzeugfrequenz an der Tersteegenstraße im Vergleich zur jetzigen Situation. Jedoch<br />

wurde in dem Verkehrsgutachten (Büro für Verkehrs- <strong>und</strong> Stadtplanung Rödel & Pachan:<br />

Ansiedlung Baubetriebshof/Feuerwehr Neukirchen-Vluyn, Tersteegenstraße, Kamp-Lintfort,<br />

Februar 2010) ermittelt, dass selbst bei einer Überlagerung der verkehrlichen<br />

Spitzenst<strong>und</strong>e der Tersteegenstraße mit den maximalen Zu- <strong>und</strong> Abflüssen jeder der<br />

geplanten Zufahrten, in allen Fällen eine unproblematische Leistungsfähigkeit gegeben ist.<br />

Der Verkehr auf der Tersteegenstraße wird nicht negativ beeinflusst. Die Situation wird mit<br />

"Qualitätsstufe A" (= Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer kann nahezu ungehindert den<br />

Knotenpunkt passieren. Die Wartezeiten sind sehr gering.) beurteilt. Auch für die<br />

ausfahrenden Fahrzeuge ergibt sich Qualitätsstufe A.<br />

Die zusätzlichen Ein-/Ausfahrten tragen eher zu einer Verlangsamung der Geschwindigkeit<br />

auf der Tersteegenstraße (durch die abbiegenden Fahrzeuge) bei.<br />

3. geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen<br />

26


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Für eine Tempo-30-Zone auf der Tersteegenstrraße liegen die Voraussetzungen nicht vor.<br />

Die Tersteegenstraße ist eine lokale Haupterschließungsstraße. Es würde ihrer Funktion<br />

nicht entsprechen, sie als 30-km-Zone auszuweisen.<br />

Die <strong>vom</strong> Gutachter empfohlenen Maßnahmen (Sichtfelder an den Zufahrten freihalten <strong>und</strong><br />

rechtwinkeliger Ausbau der Zufahrt zum Alarmparkplatz) wurden in der Planung<br />

berücksichtigt.<br />

Beschluss:<br />

Den Bedenken kann fachlich nicht gefolgt werden.<br />

Lfd. Nr. 7<br />

Anregungsgeber:<br />

Firma<br />

Rienow-Pohl Immobilien<br />

Inhaberin Ulrike Rienow-Pohl<br />

Dellplatz 12<br />

47051 Duisburg<br />

Datum: 13.05.2010<br />

Einwendung:<br />

Hiermit erhebe ich Einwände gegen die o. g. geplante Änderung <strong>und</strong> Bebauung.<br />

Ich erhebe insbesondere Einwand gegen die Nichteinhaltung des Mindestabstandes von<br />

100 Metern gemäß Abstandserlass NRW von einem Baubetriebshof zu unserem<br />

Wohngebiet.<br />

Dadurch dass jetzt duch die Zusammenlegung von Feuerwehr <strong>und</strong> Baubetriebshof versucht<br />

wird den Mindestabstand zu umgehen, wäre auch bei einer späteren Privatisierung des<br />

Baubetriebshofes der erforderliche Abstand nicht eingehalten <strong>und</strong> unser Wohngebiet<br />

unzumutbar belastet, wogegen ich schon jetzt rein vorsorglich ebenfalls Einwand erhebe.<br />

Sollte der gebotene Mindestabstand von 100 Metern zwischen unserem Wohngebiet <strong>und</strong><br />

eines Baubetriebshofes nicht eingehalten werden, sehe ich mich veranlasst schon während<br />

der Bauphase umgehend eine Einstweilige Verfügung bzw. gerichtliche Schritte in die<br />

Wege zu leiten.<br />

Des weiteren erhebe ich Einwand gegen Ihren groben Verstoß bzgl. der<br />

Bodenschutzklauseln des Baugesetzbuches.<br />

Abwägung:<br />

Abstandserlass<br />

Bei dem Bereich Antoniusstraße handelt es sich gemäß Bebauungsplan (VBP Nr. 60) um<br />

ein Allgemeines Wohngebiet. Um die Verträglichkeit des Kombi-Standortes Baubetriebshof<br />

<strong>und</strong> Feuerwehr mit diesem Wohngebiet anfänglich zu prüfen, könnte der Abstandserlass<br />

des Landes NRW (2007) herangezogen werden. Er gibt Empfehlungen für die Abstände<br />

zwischen den verschiedenen Nutzungen <strong>und</strong> einem Reinen Wohngebiet (WR) im Sinne der<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Baunutzungsverordnung (Abstandserlass 2007: Kapitel 2.2.1). Unter der Voraussetzung der<br />

Schutzbedürftigkeit eines WR nennt der Abstandserlass bei Bauhöfen (lfd. Nr. 218) einen<br />

Abstand von 100 m. Der Abstand des nächstgelegenen Wohnhauses zum Baubetriebshof<br />

beträgt 106 m. Die Beschreibung der Anlagenart "Bauhöfe" lässt erkennen, dass der<br />

Abstandserlass bei gewerblichen Bauhöfen von höheren Emissionswerten ausgeht.<br />

Zwischen der Situation vor Ort <strong>und</strong> dem Abstanderlass sind somit zwei Abweichungen<br />

festzuhalten: Zum einen ist das Wohngebiet an der Antoniusstraße nicht als WR (Reines<br />

Wohngebiet), sondern als WA (Allgemeines Wohngebiet) festgesetzt, welches einen<br />

geringeren Schallschutz beanspruchen kann <strong>und</strong> somit geringere Abstände zuließe. Zum<br />

anderen entspricht der städtische Bauhof nicht der Art von Bauhöfen, wie sie im<br />

Abstandserlass 2007, lfd. Nr. 218, beschrieben sind. Die pauschale Annäherung <strong>und</strong><br />

Abwägung der Problematik Lärm mit Hilfe des Abstandserlasses scheidet somit aus. Es<br />

wurde daher ein Schallschutzgutachten erstellt, das die konkrete Situation vor Ort<br />

berücksichtigt. Hierbei wurden alle konkreten Abläufe <strong>und</strong> Aktivitäten erfasst <strong>und</strong> die von<br />

ihnen erzeugten Emissionen <strong>und</strong> Immissionen berechnet.<br />

Das aktuelle Schallgutachten (TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Geschäftsstelle Essen:<br />

Geräuschemissionen <strong>und</strong> -immissionen des gemeinsamen Komplexes von Städtischem<br />

Bauhof <strong>und</strong> Freiwilliger Feuerwehr an der Tersteegenstraße in Neukirchen-Vluyn,<br />

18.05.2010) hat sowohl die Nutzungen als auch die Ausdehnungen der Nutzungen auf die<br />

Gebäude <strong>und</strong> Außenflächen genau beschrieben (siehe Gutachten S. 6 - 8). Dort werden die<br />

Nutzungsarten <strong>und</strong> -zeiten beider Funktionen, u.a. auch Übungen der Feuerwehr, genannt.<br />

Die Angaben entsprechen den Erfahrungswerten bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

<strong>und</strong> wurden mit der Feuerwehr, der Stadtverwaltung <strong>und</strong> dem Lärmgutachter auf<br />

Plausibilität geprüft. Um dem möglichen Vorwurf des absichtlichen "Herunterrechnens" der<br />

Arbeiten entgegenzuwirken, wurde bei Aktivitäten wie z.B. dem Anliefern von Schüttgütern<br />

eher von überdurchschnittlich hohen Häufigkeiten ausgegangen. Das o.g. Gutachten<br />

kommt zu der Aussage, dass die Immissionsrichtwerte an allen untersuchten<br />

Immissionsorten zur Tages- <strong>und</strong> Nachtzeit eingehalten werden. Die schalltechnischen<br />

Vorgaben der TA Lärm werden damit erfüllt. Damit wird die Verträglichkeit des Vorhabens<br />

in Nachbarschaft zu dem Allgemeinen Wohngebiet Antoniusstraße nachgewiesen.<br />

Bodenschutzklausel<br />

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sparsam <strong>und</strong> schonend umgegangen<br />

werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für<br />

bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung <strong>und</strong> andere Maßnahmen der<br />

Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu<br />

begrenzen. Nach dieser Vorgabe handelt auch die Stadt Neukirchen-Vluyn. Es wurden in<br />

einer Untersuchung für einen möglichen Standort des Feuerwehrgerätehauses Vluyn<br />

mehrere Flächen, unter anderem auch das Niederberg-Gelände untersucht (untersucht<br />

wurden zwei Standorte auf dem Niederberg-Gelände: südlich der Niederrheinalle/nördlich<br />

der Fritz-Baum-Allee bzw. nördlich der Niederrheinallee). Dabei wurde ermittelt, dass durch<br />

die eher dezentrale Lage dieser beiden Flächen mit einer Verlängerung der<br />

durchschnittlichen Ausrückzeit um mindestens 1 bzw. 1,5 Minuten zu rechnen ist. Daher<br />

können weite Bereiche des Ortsteils Vluyn nicht mehr fristgerecht erreicht werden (siehe<br />

Gutachten: Rinke Unternehmensberatung: Standortfrage Feuerwehrhaus Vluyn,<br />

14.12.2006). Auf Gr<strong>und</strong> dieser Ausgangssituation ergab sich die Tersteegenstraße als<br />

einziger Standort, der die Eintreffzeit von 8 Minuten erfüllt. Zur Minderung des notwendigen<br />

Eingriffs (siehe Begründung Punkt 8) soll der Baubetriebshof gemeinsam mit dem<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Feuerwehrgerätehaus errichtet werden, um Synergieeffekte sowohl städtebaulich<br />

(Immissionen <strong>und</strong> Eingriff minimieren), aber auch beim Bau sowie im Betrieb zu<br />

gewährleisten. Der Flächenverbrauch wurde auf das Notwendige reduziert. Der<br />

Brandschutzbedarfsplan (Rinke Unternehmensberatung: Brandschutzbedarfsplan der Stadt<br />

Neukirchen-Vluyn, verabschiedet durch den Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am<br />

18.03.2009) trifft zum Standort folgende Aussage: "Die 4 vorhandenen Standorte reichen<br />

zur Abdeckung der bebauten Gebiete aus. Die Gerätehäuser befinden sich an<br />

einsatztaktisch sinnvollen Stellen." Jedoch war zum Zeitpunkt der Erstellung des<br />

Brandschutzbedarfsplans bereits durch das o.g. Gutachten der Standort Tersteegenstraße<br />

als neuer Standort angedacht, da das derzeitige Feuerwehrgerätehaus in Vluyn nicht mehr<br />

den heutigen Anforderungen entspricht. Der Brandschutzbedarfsplan erwähnt keine<br />

anderen Standortalternativen.<br />

Sofern keine Flächenalternativen in Frage kommen, ist die Neuentwicklung <strong>und</strong><br />

Neuversiegelung von Flächen planungsrechtlich möglich. Dies wird auch durch die sog.<br />

landesplanerische Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 32<br />

Abs. 1 Landesplanungsgesetz des Landes NRW <strong>vom</strong> 3. Mai 2005 der Bezirksregierung als<br />

übergeordneter Planungsbehörde bestätigt. In dieser Genehmigung der Bezirksregierung<br />

für die Änderung des Flächennutzungsplans heißt es: "Die besondere Nutzung der Flächen<br />

als neuer Feuerwehrstandort, der insbesondere den Anforderungen des<br />

Brandschutzbedarfsplans entspricht, sowie als zentraler Baubetriebshof, der aufgr<strong>und</strong><br />

wirtschaftlicher <strong>und</strong> organisatorischer Aspekte (wirtschaftlichere Bauweise, tlw.<br />

gemeinsames Raumkonzept) räumlich mit dem neuen Feuerwehrstandort<br />

zusammengeführt werden soll, kann aus landesplanerischer Sicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nachvollzogen werden. (...) Daher bestehen gegen die von Ihnen gemäß § 32 Abs. 1 LPlG<br />

vorgelegte o.g. FNP-Änderung nunmehr keine landesplanerischen Bedenken." Somit hat<br />

eine Abwägung hinsichtlich der Neuerschließung von Flächen stattgef<strong>und</strong>en.<br />

Beschluss:<br />

Die Anregungen bezüglich Lärm- <strong>und</strong> Bodenschutz wurden bereits berücksichtigt.<br />

Lfd. Nr. 8<br />

Anregungsgeber:<br />

Firma<br />

Straßen.NRW<br />

Außenstelle Wesel<br />

Frau Georgi<br />

Schillstr. 46<br />

46483 Wesel<br />

Datum: 04.08.2010<br />

Einwendung:<br />

Durch die vorgenommene Ausweitung des Plangebietes sind die Belange der in meiner<br />

Baulast stehenden Landesstraße 476 im Abschnitt 12 nun unmittelbar betroffen.<br />

Unter folgenden Bedingungen bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken:<br />

- Entlang der L476 ist das Gebiet in der Plandarstellung als "Bereich ohne Zugänge<br />

<strong>und</strong> Zufahrten" nach PlanzV zu kennzeichnen.<br />

29


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

- Die Sichtdreiecke "L476/Tersteegenstraße" sind im Bebauungsplan darzustellen. Sie<br />

sind von sichtbehindernden Anlagen jeglicher Art sowie Aufwuchs ab einer Höhe von 80 cm<br />

dauerhaft freizuhalten.<br />

Abwägung:<br />

Die Festsetzung von "Bereichen ohne Zugänge <strong>und</strong> Zufahrten" entlang der L 476 ist nicht<br />

erforderlich, da hier eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong> zur<br />

Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft festgesetzt wird. Hier sollen Pflanzmaßnahmen<br />

vorgenommen werden, die dem Ausgleich des Eingriffs in Natur <strong>und</strong> Landschaft durch das<br />

Bauvorhaben dienen. Diese Nutzung macht Zufahrten nicht erforderlich. Der Zugang zur<br />

Pflege erfolgt über das Gelände des Baubetriebshofs. Ein Ausschluss von Zufahrten über<br />

eine Festsetzung ist daher nicht notwendig.<br />

Das Sichtdreieck im Kreuzungsbereich Tersteegenstraße/L 476 wird im Bebauungsplan<br />

dargestellt. Der Bereich wird von sichtbehindernden Anlagen jeglicher Art sowie von<br />

Aufwuchs ab einer Höhe von 80 cm dauerhaft freigehalten.<br />

Beschluss:<br />

Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Die Festsetzung von Bereichen ohne Zugänge <strong>und</strong><br />

Zufahrten wird nicht in den Bebauungsplan aufgenommen. Das geforderte Sichtdreieck<br />

wurde im Bebauungsplan informativ ergänzt.<br />

Lfd. Nr. 9<br />

Anregungsgeber:<br />

Firma<br />

ENNI<br />

Herr Nöfer / Herr Barten<br />

Niederrheinallee 42<br />

47506 Neukirchen-Vluyn<br />

Datum: 13.08.2010<br />

Einwendung:<br />

Gegen den Bebauungsplan Nr. 123 <strong>und</strong> die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

bestehen seitens der Energie Wasser Niederrhein GmbH keine Einwände oder Bedenken.<br />

Wir verweisen ansonsten auf unsere Stellungnahem <strong>vom</strong> 05.01.2010.<br />

Abwägung:<br />

In der Stellungnahme <strong>vom</strong> 05.01.2010 wurde Folgendes geäußert:<br />

Die Versorgung des Gebietes mit Gas <strong>und</strong> Wasser ist durch Erweiterung der vorhandenen<br />

Netze gewährleistet. Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist die Einrichtung einer<br />

k<strong>und</strong>eneigenen Trafocompaktstation erforderlich. Für diese Station ist eine entsprechende<br />

Fläche im Bebauungsplan (ca. 3,0 x 6,0 m) vorzusehen.<br />

Hierzu wurde bereits im April 2008 über die Hausanschlussabteilung der ENNI dem<br />

Ingenieurbüro Bohne eine Kostenschätzung für die seinerzeitig beantragten Gas-, Wasser<br />

<strong>und</strong> Stromanschlüsse übermittelt. Diese Schätzungen müssten nach Vorlage einer<br />

aktualisierten Planung natürlich angepasst werden.<br />

30


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Dazu wurde durch die Stadt folgendermaßen abgewogen:<br />

Der Bebauungsplan weist einen großzügigen überbaubaren Bereich auf. Die erforderliche<br />

Trafocompaktstation kann innerhalb dieser Fläche untergebracht werden, daher muss keine<br />

eigene Fläche dafür festgesetzt werden. Die genaue Lage ist zu einem späteren Zeitpunkt<br />

abzuklären.<br />

Da die überbaubare Fläche mittlerweile eng an den Hochbauentwurf angelehnt wurde, ist<br />

der überbaubare Bereich nicht mehr so groß wie noch im Bebauungsplanvorentwurf (Stand<br />

frühzeitige Beteiligung). Dennoch bietet der Planbereich ausreichend Raum, die<br />

Trafocompaktstation dort unterzubringen. Der genaue Standort wird mit der Enni<br />

abgestimmt.<br />

Beschluss:<br />

Der Anregung, eine Fläche für eine Trafostation festzusetzen, wird nicht gefolgt. Dennoch<br />

ist das Aufstellen der Station in Absprache mit der Stadt möglich.<br />

Lfd. Nr. 10<br />

Anregungsgeber:<br />

Firma<br />

Kreis Wesel<br />

Der Landrat<br />

Fachbereich 60<br />

FG 60-1 Kreisplanung, GRas<br />

Datum: 12.08.2010<br />

Einwendung:<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der vorgelegten Unterlagen bestehen aus der Sicht des Kreises Wesel<br />

keine gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedenken gegen die beantragten Bauleitplanungen.<br />

Fachlich nehme ich wie folgt Stellung:<br />

Wasserrecht;<br />

Zwischen der Grenze des Plangebietes <strong>und</strong> dem Gewässer "Spuyengraben" ist ein<br />

Abstand von 7,00m, gemessen ab Böschungsoberkante des Gewässers, freizuhalten.<br />

Eingriffsregelung:<br />

Der Nachweis der Kompensationsdefizite (2.560 ÖWE <strong>und</strong> 3.650m² landschaftsästhetisch<br />

aufzuwertende Fläche) kann über Ökokontomaßnahmen erfolgen. Die<br />

landschaftsästhetischen Kompensationsmaßnahmen sollen jedoch vorrangig im nördlichen<br />

Betrachtungsraum realisiert werden. (vgl. USV, Kap. 6.3). Entsprechende Nachweise sind<br />

im weiteren Verfahren vorzulegen.<br />

Artenschutz:<br />

Hinsichtlich der Eignung des zu betrachtenden Planungsraumes als Lebensraum für<br />

planungsrelevante Tierarten liegt nur eine zusammenfassende Gesamnteinschätzung vor<br />

(vgl. UVS, Kap. 5). Gr<strong>und</strong>sätzlich ist diese Einschätzung aus meiner Kenntnis des<br />

Bereiches aber plausibel.<br />

31


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Immissionsschutz <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge:<br />

Es gibt weder Hinweise noch Anregungen.<br />

Abwägung:<br />

Zwischen dem Spuyengraben <strong>und</strong> dem Plangebiet wird ein 7,00 m breiter Streifen von<br />

Bebauung/Versiegelung freigehalten. Dieser wird im Bebauungsplan als Fläche für<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong> zur Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

festgesetzt. Somit finden dort Pflanzmaßnahmen statt.<br />

Der Eingriff in das Landschaftsbild ist in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung eingegangen.<br />

Der erforderliche Ausgleich ist in den notwendigen Ausgleich für die gesamte<br />

Baumaßnahme eingegangen. Eine Eingrünung des Bauvorhabens in nördliche Richtung<br />

(nördliche Seite der Tersteegenstraße) soll nicht stattfinden, da die Stadt dort zum einen<br />

keine Flächen besitzt <strong>und</strong> zum anderen eine Anpflanzung hier vermutlich nicht den<br />

gewollten Effekt erzielen würde (ein dreigeschossiges Gebäude ist trotz Baum- oder<br />

Heckenpflanzungen nach wie vor von Weitem wahrnehmbar). Die Eingrünungsmaßnahmen<br />

sollen sich daher auf die westliche, südliche <strong>und</strong> östliche Seite beschränken. Diese dienen<br />

gleichzeitig als Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Die Ersatzmaßnahmen sollen im Stadtgebiet Neukirchen-Vluyns, voraussichtlich auf einer<br />

Fläche südlich des Bendschenwegs vorgenommen werden. Der Nachweis darüber erfolgt<br />

im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren <strong>und</strong> gegenüber der ULB.<br />

Beschluss:<br />

Der Anregung, die Baumaßnahme in nördliche Richtung abzupflanzen, wird nicht gefolgt.<br />

Lfd. Nr. 11<br />

Anregungsgeber:<br />

Herrn<br />

Tobias Pohl<br />

Antoniusstr. 14<br />

47506 Neukirchen-Vluyn<br />

Datum: 22.08.2010<br />

Einwendung:<br />

Hiermit erhebe ich Einwände gegen die o. g. geplante Änderung <strong>und</strong> Bebauung.<br />

Ergänzend zu meiner Einwendung <strong>vom</strong> 10.05.2010 erhebe ich insbesondere Einwand<br />

gegen Ihre Darstellung (namentlich durch Herrn Eccarius im Rahmen des R<strong>und</strong>es Tisches)<br />

<strong>vom</strong> 08.07.2010, dass 40 Meter Abstand zur übergeordneten Straße Lintforter Straße<br />

eingehalten werden müssen <strong>und</strong> daher, entgegen früherer Zusagen im Rahmen des<br />

R<strong>und</strong>en Tisches nicht weiter von unserem Wohngebiet abgerückt werden kann mit dem<br />

Baubetriebshof.<br />

Laut Aussagen von Herrn Eccarius halten ähnlich Bauprojekte aus der jüngeren<br />

Vergangenheit, wie z.Bsp. der toom Baumarkt oder auch die schon länger existierende<br />

Shell Tankstelle an der Lintforter Str. diesen Abstand von 40m ein.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Dem ist keineswegs so. Der toom Baumarkt hat keine 40 m Abstand zu der Lintforter Str.<br />

<strong>und</strong> die Tankstelle ebenso wenig.<br />

Wenn dort der Abstand von 40m zur Lintforter Str. nicht eingehalten worden ist, so muß<br />

dies auch für den Baubetriebshof gelten können.<br />

Hier findet eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Anwohner statt.<br />

Auf der einen Seite dürfen Sie angeblich mit dem Baubetriebshof nicht näher als 40m an<br />

die Lintforter Straße aus rechtlichen Gründen heranrücken, auf der anderen Seite werden<br />

die <strong>vom</strong> Abstandserlass NRW geforderten 100m Abstand zum Wohngebiet unterschritten.<br />

Gesetze <strong>und</strong> Erlässe, welche in diesem Zusammenhang gleiche rechtliche Wirkung<br />

entfalten, dürfen nicht zu Lasten der Bevölkerung verbogen werden.<br />

Sie müssen den Schutz der Anwohner ebenso berücksichtigen wie die Interessen der Stadt<br />

für einen Teil der freiwilligen Feuerwehr <strong>und</strong> des Baubetriebshofes neue Räumlichkeiten zu<br />

schaffen.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass Sie einen zu geringen Abstand zwischen Wohngebiet<br />

<strong>und</strong> Baubetriebshof einplanen.<br />

Hiermit fordere ich den gebotenen Abstand von 100 Metern für einen Baubetriebshof zu<br />

unserem Wohngebiet gemäß Abstandserlass NRW <strong>und</strong> erhebe Einwand gegen Ihre<br />

Begründung, dass die Kombination mit einer Feuerwehr kein Abstand einzuhalten sei.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass Sie gegen die Bodenschutzklauseln des<br />

Baugesetzbuches verstoßen indem Sie mit der Ressource Boden nicht schonend <strong>und</strong><br />

sparsam umgehen. Mit dem ehemaligen Zechengelände Niederberg stehen Ihnen 850.000<br />

qm zur Verfügung die bereits wirtschaftlich genutzt worden sind <strong>und</strong> nun auch wieder für<br />

Gewerbe <strong>und</strong> Wohnungsbau vorgesehen sind. Es ist nicht nötig weiteres, als Agrarfläche<br />

genutztes, Gebiet gegenüber eines Landschaftsschutzgebietes zu zerstören.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung von derselben<br />

Firma vorgenommen wird die im Falle einer positiven Begutachtung von Folgeaufträgen Im<br />

Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans profitiert.<br />

Eine Interessenkollision ist hier ja wohl kaum zu verneinen.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass Sie sich aus den nunmehr vorliegenden Gutachten<br />

jeweils nur den Teil für Ihre Entscheidungen heraussuchen die für die Verfolgung Ihrer<br />

Interessen dienlich sind <strong>und</strong> diejenigen Teile der Gutachten die manche Dinge in einem<br />

anderen Licht erscheinen lassen außer Acht lassen <strong>und</strong> im Rahmen unseres Austausches<br />

des R<strong>und</strong>en Tisches als unbegründet zurückweisen.<br />

33


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Lärm-, Licht- <strong>und</strong> Schmutzemissionen sowie die Zerschneidung von Teillebensräumen<br />

vermindern zahlreiche Tierpopulationen. Zusätzlich sorgt der unnötige Flächenverbrauch<br />

<strong>und</strong> die damit versiegelte Flächen grenzende Naturräume.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass der Kreis Wesel als untere Emissionschutzbehörde<br />

keine Stellungnahme zu dem aktuellen Planungsstand abgegeben hat.<br />

Ich erhebe Einwand gegen eine Lärm-, Licht- <strong>und</strong> Schmutzbelästigung unseren<br />

Wohngebietes durch die Kombination Feuerwehr <strong>und</strong> Baubetriebshof.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass überhaupt nicht geprüft wurde wie teuer eine Sanierung<br />

der seperaten Teilstandorte freiwillige Feuerwehr Vluyn <strong>und</strong> Baubetriebshof wäre. Es wird<br />

einfach behauptet, dass ein Neubau auf jeden fall günstiger ist.<br />

Zahlen liegen hierfür nicht vor.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass keine alternativen Standorte für seperate Feuerwehr<br />

<strong>und</strong> Baubetriebshof geprüft wurden.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass wir nicht darauf vertrauen können, dass angrenzend an<br />

unser Wohngebiet lediglich weitere Wohnbebauung vorgesehen war.<br />

Ich erhebe Einwand dagegen, dass ein Bauvorhaben in der Größenordnung von circa 10<br />

Millionen € mit Daseinsfürsorge begründet wird. Neben dem Standort freiwillige Feuerwehr<br />

Vluyn gibt es noch die freiwillige Feuerwehr Niep, freiwillige Feuerwehr Rayen <strong>und</strong> die<br />

freiwillige Feuerwehr in Neukirchen, welche demnächst auch wieder renoviert werden muß.<br />

Die Stadt Moers schafft es für ca. 3Mio.€ eine Hauptwache zu bauen, von Ihnen (Herrn<br />

Reinmann) abwertend als Schuhkarton bezeichnet.<br />

Von dem Bemühen einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben wie es die<br />

Finanzverfassung NRW vorsieht kann wohl kaum die Rede sein.<br />

Ich erhebe Einwand gegen Ihr Vorgehen die bisherigen Eigentümer unter Androhung von<br />

Zwangsenteignung dazu gebracht zu haben Ihr Gr<strong>und</strong>stück an die Stadt zu verkaufen.<br />

Abwägung:<br />

40 m Abstand zur Lintforter Straße<br />

Eine Verlagerung des Baufeldes in Richtung Lintforter Straße kommt nicht in Betracht, da<br />

der Regionalverband Ruhr als übergeordnete Genehmigungsbehörde auf der Ebene der<br />

Regionalplanung angemerkt hat, dass wegen des erkennbaren Ziels der Grünfinger<br />

(großräumige Vernetzung von Landschaftsräumen <strong>und</strong> Biotopen) unbedingt ein Streifen<br />

entlang der Lintforter Straße freigehalten werden sollte, damit die Verknüpfung der<br />

Naturräume in Nord-Süd-Richtung aufrecht erhalten werden kann. Dies entspricht auch<br />

dem Freiflächenplan der Stadt, in dem an dieser Stelle ein Grünzug <strong>und</strong> eine<br />

Biotopvernetzungsstruktur dargestellt sind. Dieser Streifen kann als Verknüpfungsast<br />

zwischen den verschiedenen Biotopen genutzt werden. Durch das Freihalten dieses<br />

Streifens wird dem großräumigen Vernetzungssystem der Stadt Rechnung getragen.<br />

34


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Es existierte laut Auskunft des Landesbetriebs Straßenbau bis vor einigen Jahren eine<br />

Anbauverbotszone von 40 Metern Tiefe zu Landesstraßen. Diese gibt es nicht mehr. Daher<br />

weisen die Bauten des toom-Baumarkts <strong>und</strong> der Tankstelle diesen Abstand nicht mehr auf.<br />

Aus den o.g. Gründen ist ein Heranrücken an die Lintforter Straße jedoch nicht möglich.<br />

Abstandserlass<br />

Bei dem Bereich Antoniusstraße handelt es sich gemäß Bebauungsplan (VBP Nr. 60) um<br />

ein Allgemeines Wohngebiet. Um die Verträglichkeit des Kombi-Standortes Baubetriebshof<br />

<strong>und</strong> Feuerwehr mit diesem Wohngebiet anfänglich zu prüfen, könnte der Abstandserlass<br />

des Landes NRW (2007) herangezogen werden. Er gibt Empfehlungen für die Abstände<br />

zwischen den verschiedenen Nutzungen <strong>und</strong> einem Reinen Wohngebiet (WR) im Sinne der<br />

Baunutzungsverordnung (Abstandserlass 2007: Kapitel 2.2.1). Unter der Voraussetzung der<br />

Schutzbedürftigkeit eines WR nennt der Abstandserlass bei Bauhöfen (lfd. Nr. 218) einen<br />

Abstand von 100 m. Der Abstand des nächstgelegenen Wohnhauses zum Baubetriebshof<br />

beträgt 106 m. Die Beschreibung der Anlagenart "Bauhöfe" lässt erkennen, dass der<br />

Abstandserlass bei gewerblichen Bauhöfen von höheren Emissionswerten ausgeht.<br />

Zwischen der Situation vor Ort <strong>und</strong> dem Abstanderlass sind somit zwei Abweichungen<br />

festzuhalten: Zum einen ist das Wohngebiet an der Antoniusstraße nicht als WR (Reines<br />

Wohngebiet), sondern als WA (Allgemeines Wohngebiet) festgesetzt, welches einen<br />

geringeren Schallschutz beanspruchen kann <strong>und</strong> somit geringere Abstände zuließe. Zum<br />

anderen entspricht der städtische Bauhof nicht der Art von Bauhöfen, wie sie im<br />

Abstandserlass 2007, lfd. Nr. 218, beschrieben sind. Die pauschale Annäherung <strong>und</strong><br />

Abwägung der Problematik Lärm mit Hilfe des Abstandserlasses scheidet somit aus. Es<br />

wurde daher ein Schallschutzgutachten erstellt, das die konkrete Situation vor Ort<br />

berücksichtigt. Hierbei wurden alle konkreten Abläufe <strong>und</strong> Aktivitäten erfasst <strong>und</strong> die von<br />

ihnen erzeugten Emissionen <strong>und</strong> Immissionen berechnet.<br />

Das aktuelle Schallgutachten (TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Geschäftsstelle Essen:<br />

Geräuschemissionen <strong>und</strong> -immissionen des gemeinsamen Komplexes von Städtischem<br />

Bauhof <strong>und</strong> Freiwilliger Feuerwehr an der Tersteegenstraße in Neukirchen-Vluyn,<br />

18.05.2010) hat sowohl die Nutzungen als auch die Ausdehnungen der Nutzungen auf die<br />

Gebäude <strong>und</strong> Außenflächen genau beschrieben (siehe Gutachten S. 6 - 8). Dort werden die<br />

Nutzungsarten <strong>und</strong> -zeiten beider Funktionen, u.a. auch Übungen der Feuerwehr, genannt.<br />

Die Angaben entsprechen den Erfahrungswerten bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

<strong>und</strong> wurden mit der Feuerwehr, der Stadtverwaltung <strong>und</strong> dem Lärmgutachter auf<br />

Plausibilität geprüft. Um dem möglichen Vorwurf des absichtlichen "Herunterrechnens" der<br />

Arbeiten entgegenzuwirken, wurde bei Aktivitäten wie z.B. dem Anliefern von Schüttgütern<br />

eher von überdurchschnittlich hohen Häufigkeiten ausgegangen. Das o.g. Gutachten<br />

kommt zu der Aussage, dass die Immissionsrichtwerte an allen untersuchten<br />

Immissionsorten zur Tages- <strong>und</strong> Nachtzeit eingehalten werden. Die schalltechnischen<br />

Vorgaben der TA Lärm werden damit erfüllt. Damit wird die Verträglichkeit des Vorhabens<br />

in Nachbarschaft zu dem Allgemeinen Wohngebiet Antoniusstraße nachgewiesen.<br />

Bodenschutzklausel/Bodenversiegelung/Flächenverbrauch, Standortwahl<br />

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sparsam <strong>und</strong> schonend umgegangen<br />

werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für<br />

bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung <strong>und</strong> andere Maßnahmen der<br />

Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu<br />

begrenzen. Nach dieser Vorgabe handelt auch die Stadt Neukirchen-Vluyn. Es wurden in<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

einer Untersuchung für einen möglichen Standort des Feuerwehrgerätehauses Vluyn<br />

mehrere Flächen, unter anderem auch das Niederberg-Gelände untersucht (untersucht<br />

wurden zwei Standorte auf dem Niederberg-Gelände: südlich der Niederrheinalle/nördlich<br />

der Fritz-Baum-Allee bzw. nördlich der Niederrheinallee). Dabei wurde ermittelt, dass durch<br />

die eher dezentrale Lage dieser beiden Flächen mit einer Verlängerung der<br />

durchschnittlichen Ausrückzeit um mindestens 1 bzw. 1,5 Minuten zu rechnen ist. Daher<br />

können weite Bereiche des Ortsteils Vluyn nicht mehr fristgerecht erreicht werden (siehe<br />

Gutachten: Rinke Unternehmensberatung: Standortfrage Feuerwehrhaus Vluyn,<br />

14.12.2006). Auf Gr<strong>und</strong> dieser Ausgangssituation ergab sich die Tersteegenstraße als<br />

einziger Standort, der die Eintreffzeit von 8 Minuten erfüllt. Zur Minderung des notwendigen<br />

Eingriffs (siehe Begründung Punkt 8) soll der Baubetriebshof gemeinsam mit dem<br />

Feuerwehrgerätehaus errichtet werden, um Synergieeffekte sowohl städtebaulich<br />

(Immissionen <strong>und</strong> Eingriff minimieren), aber auch beim Bau sowie im Betrieb zu<br />

gewährleisten. Der Flächenverbrauch wurde auf das Notwendige reduziert. Der<br />

Brandschutzbedarfsplan (Rinke Unternehmensberatung: Brandschutzbedarfsplan der Stadt<br />

Neukirchen-Vluyn, verabschiedet durch den Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am<br />

18.03.2009) trifft zum Standort folgende Aussage: "Die 4 vorhandenen Standorte reichen<br />

zur Abdeckung der bebauten Gebiete aus. Die Gerätehäuser befinden sich an<br />

einsatztaktisch sinnvollen Stellen." Jedoch war zum Zeitpunkt der Erstellung des<br />

Brandschutzbedarfsplans bereits durch das o.g. Gutachten der Standort Tersteegenstraße<br />

als neuer Standort angedacht, da das derzeitige Feuerwehrgerätehaus in Vluyn nicht mehr<br />

den heutigen Anforderungen entspricht. Der Brandschutzbedarfsplan erwähnt keine<br />

anderen Standortalternativen.<br />

Sofern keine Flächenalternativen in Frage kommen, ist die Neuentwicklung <strong>und</strong><br />

Neuversiegelung von Flächen planungsrechtlich möglich. Dies wird auch durch die sog.<br />

landesplanerische Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 32<br />

Abs. 1 Landesplanungsgesetz des Landes NRW <strong>vom</strong> 3. Mai 2005 der Bezirksregierung als<br />

übergeordneter Planungsbehörde bestätigt. In dieser Genehmigung der Bezirksregierung<br />

für die Änderung des Flächennutzungsplans heißt es: "Die besondere Nutzung der Flächen<br />

als neuer Feuerwehrstandort, der insbesondere den Anforderungen des<br />

Brandschutzbedarfsplans entspricht, sowie als zentraler Baubetriebshof, der aufgr<strong>und</strong><br />

wirtschaftlicher <strong>und</strong> organisatorischer Aspekte (wirtschaftlichere Bauweise, tlw.<br />

gemeinsames Raumkonzept) räumlich mit dem neuen Feuerwehrstandort<br />

zusammengeführt werden soll, kann aus landesplanerischer Sicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nachvollzogen werden. (...) Daher bestehen gegen die von Ihnen gemäß § 32 Abs. 1 LPlG<br />

vorgelegte o.g. FNP-Änderung nunmehr keine landesplanerischen Bedenken." Somit hat<br />

eine Abwägung hinsichtlich der Neuerschließung von Flächen stattgef<strong>und</strong>en. Die Fläche<br />

Niederberg kam auf Gr<strong>und</strong> des Nicht-Erfüllens der notwendigen Hilfsfristen nicht in Frage.<br />

Das Gelände befindet sich gegenüber einem Landschaftsschutzgebiet. Es gilt ein<br />

Schutzstatus für das Landschaftsschutzgebiet selbst, nicht jedoch für nahegelegene<br />

Flächen. Dann müsste man diese ebenfalls dem Schutzstatus des Landschaftsschutzes<br />

unterstellen. Die Verträglichkeit der geplanten Nutzung mit dem benachbarten<br />

Landschaftsschutzgebiet wurde im Umweltbericht untersucht <strong>und</strong> nachgewiesen.<br />

Gutachter Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch ist bei der Aufstellung eines Bauleitplans (Änderung des<br />

Flächennutzungsplans, Bebauungsplan) eine Umweltprüfung durchzuführen. In dieser sind<br />

die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens zu<br />

ermitteln. Diese sind in einem Umweltbericht zu beschreiben <strong>und</strong> zu bewerten. Das<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber gibt<br />

demnach vor, dass bei der Aufstellung eines Bauleitplans gr<strong>und</strong>sätzlich eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muss (abgesehen von bestimmten<br />

Sonderfällen, in denen auf eine derartige Prüfung verzichtet werden kann; die<br />

Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor). Der Umweltbericht bildet gem. § 2a<br />

Baugesetzbuch einen gesonderten Teil der Begründung. Es ist also nicht so, dass das<br />

Ingenieurbüro, das die Umweltprüfung durchgeführt hat, bei einer "positive Begutachtung"<br />

des Vorhabens von weiteren Aufträgen profitiert. Die Umweltprüfung ist gesetzliche Pflicht.<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch sind die Vermeidung <strong>und</strong> der Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- <strong>und</strong><br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen Bestandteilen (Eingriffsregelung nach<br />

dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen. Gemäß § 4<br />

Landschaftsgesetz (LG NW) stellen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von<br />

Gr<strong>und</strong>flächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung<br />

stehenden Gr<strong>und</strong>wasserspiegels, die die Leistungs- <strong>und</strong> Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, einen Eingriff in<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft dar. Der Verursacher dieses Eingriffs ist nach § 4a Abs. 1<br />

Landschaftsgesetz verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

zu unterlassen sowie nach § 4a Abs. 2 Landschaftsgesetz unvermeidbare<br />

Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />

vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Die ökologischen <strong>und</strong><br />

landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope, der<br />

Darstellung des Eingriffs sowie der Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur<br />

Verminderung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der Eingriffsfolgen sind gem. § 6 Abs. 2<br />

Landschaftsgesetz <strong>vom</strong> Planungsträger im Fachplan oder in einem<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, darzulegen. Der<br />

landschaftspflegerische Begleitplan ist demnach unumgänglich, um den Eingriff <strong>und</strong> den<br />

notwendigen Ausgleich zu bestimmen. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist somit<br />

kein "Folgeauftrag" aus dem Umweltbericht, sondern ebenfalls gesetzliche Notwendigkeit.<br />

Es ist in der Praxis sinnvoll, dass diese beiden Berichte von einem Ingenieurbüro erarbeitet<br />

werden, da die Gr<strong>und</strong>lagenermittlung für beide Berichte ähnlich ist. Weder hat der<br />

Gutachter davon Vorteile, noch hat es Auswirkungen auf die Ergebnisse, dass es sich um<br />

den selben Gutachter für beide Berichte handelt, da beide Berichte ohnehin gemacht<br />

werden müssen. Einziger Vorteil ist, dass sich der Arbeitsaufwand verringert, was sich<br />

wiederum in geringeren Kosten für die Stadt niederschlägt. Bei der Auswahl des Büros ist<br />

entscheidend, dass es sich um einen anerkannten Fachplaner mit entsprechenden<br />

Erfahrungen in dem Bereich handelt. Dies ist hier gegeben. Der Vorwurf der<br />

Interessenskollision ist daher klar von der Hand zu weisen.<br />

Ohnehin arbeitet der Gutachter in beiden Fällen im Auftrag der Stadt; diese dürfte - hätte<br />

sie dafür genug Personal - die Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> den<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan auch selbst fertigen. Wäre somit die "Befangenheit"<br />

ein Thema, dürfte keine Stadt für ihre eigenen öffentlichen Belange arbeiten. Dass dieser<br />

Gedanke fehl geht ist damit deutlich erkennbar. Wesentlich sind die sachliche Richtigkeit<br />

von Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> landschaftspflegerischem Begleitplan. Daran hat<br />

auch der die Unterlagen prüfende Kreis Wesel keine Zweifel geäußert.<br />

"Ergebnisauswahl" aus den Gutachten<br />

Die Behauptung kann nicht nachvollzogen werden, dass bei Themen aus den Gutachten<br />

das herausgenommen wird, was den Interessen der Stadt dienlich sein soll.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Lärm-, Licht- <strong>und</strong> Schmutzemissionen<br />

In dem Lärmgutachten des TÜV Nord <strong>vom</strong> 18.05.2010 wurde ermittelt, dass die<br />

schalltechnischen Vorgaben der TA Lärm durch das Vorhaben erfüllt werden (siehe Punkt<br />

Abstandserlass).<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf Mensch, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Bevölkerung wurden im<br />

Umweltbericht untersucht (Kapitel 3.1.7). Ergebnis der Betrachtung ist, dass die<br />

zusätzlichen Belastungen der Luft durch Schadstoffe <strong>und</strong> Feinstäube nur lokal auftreten<br />

<strong>und</strong> in ihrer Auswirkung nicht als umweltrelevant einzustufen sind. Die Planung ist für den<br />

Menschen als geringe Verschlechterung vor Ort anzusehen, da die Mehrbelastung<br />

innerhalb der festgesetzten Richtwerte bleibt. Insgesamt verringert sich die Anzahl der von<br />

den Emissionen der Feuerwehr betroffenen Bürger durch die Aufgabe der zentralen Lage<br />

zugunsten einer Randlage.<br />

Der Betrieb des Kombistandortes hat somit nur in geringem Umfang nachteilige<br />

Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung <strong>und</strong> deren Anwohner.<br />

Zerschneidung von Teillebensräumen für Tierpopulationen<br />

In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die im landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan (Schlothmann, Büro für Landschaftsarchitektur: LBP - Textteil zum<br />

Bebauungsplan Nr. 123, Gebiet südlich der Tersteegenstraße in Vluyn, Neukirchen-Vluyn,<br />

20.07.2010) abgehandelt wurde heißt es, dass die entsprechenden Listen der<br />

planungsrelevanten streng geschützten Arten für den Bereich des Messtischblattes Moers<br />

gesichtet, ausgewertet <strong>und</strong> bewertet wurden. Von diesen für den hier relevanten<br />

Lebensraum nur bedingt zu erwartenden <strong>und</strong> entsprechend wertgebenden Arten konnten<br />

im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine nachgewiesen werden. Besonders<br />

gefährdete oder streng geschützte Arten fehlen aufgr<strong>und</strong> der intensiven Nutzung <strong>und</strong> der<br />

nicht vorhandenen wertvollen Biotopstrukturen. Es ist somit keine erhebliche<br />

Beeinträchtigung von Brut- oder Nisthabitaten zu erwarten. Für die Nutzung des<br />

Geltungsbereichs des Bebauungsplans als Nahrungs- <strong>und</strong> Jagdhabitat von beispielsweise<br />

Greifvögeln gilt, dass für die im Untersuchungsraum <strong>und</strong> der näheren Umgebung<br />

vorhandenen Populationen genügend Ausweichräume bestehen. Die notwendigen<br />

Kompensationsmaßnahmen sollen den entsprechenden Arten zusätzliche<br />

Nahrungsangebote bzw. auch Brut- <strong>und</strong> Nistmöglichkeiten bieten.<br />

Dadurch, dass östlich des Plangebiets ein Streifen entlang der Lintforter Straße von<br />

Bebauung freigehalten wird, kann dieser als Verknüpfungsast zwischen den verschiedenen<br />

Biotopen genutzt werden. Durch das Freihalten dieses Streifens wird dem großräumigen<br />

Vernetzungssystem der Stadt Rechnung getragen. Eine Riegel-/Barrierewirkung kann somit<br />

für die betroffene Fauna ausgeschlossen werden.<br />

Beteiligung der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises<br />

Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises ist in allen Verfahrensschritten beteiligt<br />

worden. Die schriftliche Stellungnahme des Kreises aus der frühzeitigen Beteiligung sowohl<br />

zur Flächennutzungsplanänderung als auch zum Bebauungsplan enthielt keine<br />

Anmerkungen zu den Aussagen der Stadt bezüglich des Immissionsschutzes der<br />

umliegenden Wohnbebauung.<br />

Zusätzlich gab es auf Nachfrage der Stadt bezüglich der Beteiligung der Unteren<br />

Immissionsschutzbehörde eine weitere Stellungnahme des Kreises (E-Mail-Antwort <strong>vom</strong><br />

10.03.2010). Darin wurde bestätigt, dass der Kreis in seinem internen Abteilungsumlauf die<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Untere Immissionsschutzbehörde beteiligt hat, diese jedoch weder Anregungen noch<br />

Bedenken äußerte.<br />

Im Rahmen der <strong>Offenlage</strong> des Flächennutzungsplans wurde keine Stellungnahme durch<br />

den Kreis abgegeben. Dies resultiert daraus, dass der Kreis - wie auch andere Träger<br />

öffentlicher Belange <strong>und</strong> Bürger - das Nichtvorhandensein des Umweltberichts <strong>und</strong> des<br />

Lärmgutachtens monierten. Darauf hin wurde zwischen der Stadt <strong>und</strong> dem Kreis vereinbart,<br />

die Stellungnahme so lange auszusetzen, bis diese Gutachten vorgelegt werden können.<br />

Da in der Zwischenzeit eine erneute <strong>Offenlage</strong> des Flächennutzungsplans beschlossen<br />

wurde <strong>und</strong> diese parallel mit der <strong>Offenlage</strong> des Bebauungsplans erfolgte, hatte der Kreis<br />

während dieser Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme. In dieser nun vorliegenden<br />

Stellungnahme des Kreises zur <strong>Offenlage</strong> des Bebauungsplans <strong>und</strong> zur erneuten <strong>Offenlage</strong><br />

der 75. FNP-Änderung mit Datum <strong>vom</strong> 12.08.2010 äußerte die Untere<br />

Immissionsschutzbehörde weder Anregungen noch Bedenken. Damit ist aus Sicht des<br />

Kreises der Umgang mit dem Thema Immissionen ausreichend behandelt worden. Die<br />

Stellungnahmen sind in die <strong>Abwägungstabelle</strong>n eingeflossen.<br />

Kosten der Sanierung separater Standorte der freiwilligen Feuerwehr <strong>und</strong> des<br />

Baubetriebshofs<br />

Am jetzigen Standort des Gerätehauses Vluyn ist der im Brandschutzbedarfsplan<br />

geforderte Bedarf wie Erweiterung des Schulungsraums, Erweiterung der Sanitäranlagen,<br />

separate Umkleide statt Unterbringung der Einsatzkleidung in der Fahrzeughalle, weitere<br />

Lagerräume, Fahrzeugstellplätze an das Fahrzeug-Sollkonzept anpassen, zusätzliche<br />

Parkplätze für die Einsatzkräfte aus Platzgründen nicht umsetzbar. Der Standort kam also<br />

nicht für eine Weiternutzung in Frage.<br />

Die drei Standorte des Baubetriebshofs sind sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich<br />

nicht optimal <strong>und</strong> technisch nicht auf dem neuesten Stand. Die Zusammenführung der drei<br />

Standorte zu einem zentralen Baubetriebshof wurde in einem Gutachten (Kothes, Sauter<br />

<strong>und</strong> Partner Organisationsberatung: Wirtschaftlichkeit einer gemeinsamen Unterbringung<br />

der Bauhofkolonnen an einem "Kombi-Standort" mit der Feuerwehr, Düsseldorf,<br />

17.08.2007) empfohlen. Eine Studie des Büros starkarchitekten hat nachgewiesen, dass<br />

durch eine Zusammenlegung von Feuerwehrgerätehaus <strong>und</strong> Baubetriebshof eine<br />

wirtschaftlichere Bauweise möglich ist als bei zwei getrennten Baukomplexen.<br />

Einsparungen ergeben sich bei den Gr<strong>und</strong>stückskosten (geringerer Flächenverbrauch,<br />

optimierte Außenanlagen), bei den Bauwerkskosten (u.a. geringerer Nutzflächenbedarf,<br />

reduzierte Bauvolumina, haustechnische Synergien) sowie bei den sonstigen<br />

Kostengruppen (Planung, Herrichtung). Es eignen sich insbesondere die vier Bereiche<br />

Werkstatt <strong>und</strong> Waschhalle, Lagerbereiche, allgemeine Technikräume sowie<br />

Eingangsbereiche <strong>und</strong> Verkehrswege für eine gemeinsame Nutzung durch den<br />

Baubetriebshof <strong>und</strong> die Feuerwehr. Weiterhin lassen sich Einsparungen bei den laufenden<br />

Bewirtschaftungskosten (u.a. Energie, Reinigung) erzielen. Auf Gr<strong>und</strong> dieser<br />

prognostizierten Synergieeffekte hat der Hauptausschuss am 12.09.2007 die Realisierung<br />

der Vorhaben "Neubau des Feuerwehrgerätehauses Vluyn" <strong>und</strong> "Neubau eines zentralen<br />

Baubetriebshofs" an einem gemeinsamen Standort mehrheitlich beschlossen. Damit war<br />

die Weiterverfolgung der Einzelstandorte hinfällig <strong>und</strong> es mussten auch keine<br />

Kostenuntersuchungen für Einzelstandorte erhoben werden. Die Kosten des Bauherren<br />

sind jedoch kein städtebaulicher Belang, der in diesem Verfahren für die Entscheidung <strong>und</strong><br />

Abwägung maßgeblich ist.<br />

Prüfen alternativer Standorte für separate Feuerwehr <strong>und</strong> Baubetriebshof<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Mit dem oben genannten Beschluss für die Zusammenlegung der beiden Funktionen aus<br />

dem Jahr 2007 war es Aufgabe der Verwaltung, einen geeigneten Standort zu finden, an<br />

dem beide Funktionen untergebracht werden können. Es wird in der Begründung unter<br />

Punkt 8 beschrieben , warum dieser Standort am geeignetsten ist. Dabei spielen die<br />

Baukosten fiktiver Alternativen außerhalb des Verfahrensgebietes keine Rolle.<br />

Angrenzend an Baugebiet Antoniusstraße weitere Wohnbebauung<br />

Derzeit wird der Bereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplans überwiegend als<br />

gemischte Baufläche, ein kleiner Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Diese Darstellung<br />

existierte bereits, als das Baugebiet Antoniusstraße entwickelt wurde. Hier hätte demnach<br />

ein Mischgebiet entstehen können. Mischgebiete dienen gem. § 6 Baunutzungsverordnung<br />

dem Wohnen <strong>und</strong> der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht<br />

wesentlich stören. In einem Mischgebiet sind u.a. Wohngebäude, Bürogebäude,<br />

Gastwirtschaften, Hotels, Einzelhandelsbetriebe, Sportanlagen, Gartenbaubetriebe,<br />

Tankstellen, Vergnügungsstätten <strong>und</strong> sonstige Gewerbebetriebe zulässig. Diese Betriebe<br />

dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören. Das heißt, dass die von diesen Nutzungen<br />

verursachten Immissionen im benachbarten Wohngebiet die schalltechnischen<br />

Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nicht überschreiten dürfen. Dies wird auch<br />

bei dem nun geplanten Vorhaben gewährleistet (siehe Lärmgutachten des TÜV Nord <strong>vom</strong><br />

18.05.2010). Die Darstellung der gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan trägt<br />

demnach nicht zu einer immissionstechnisch besseren Situation für die nahegelegene<br />

Wohnbebauung bei als dies durch die aktuelle Änderung der Fall ist. Weder konnte bei der<br />

Darstellung Mischgebiet auf eine "lediglich weitere Wohnbebauung" vertraut werden, noch<br />

ist mit der Planung eine Verschlechterung der Rechtslage verb<strong>und</strong>en.<br />

Daseinsfürsorge <strong>und</strong> ausgeglichener Haushalt<br />

In § 1 des Feuerschutz- <strong>und</strong> Hilfeleistungsgesetzes NRW heißt es, dass die Gemeinden<br />

den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren unterhalten.<br />

Gemäß § 4 des Feuerschutz- <strong>und</strong> Hilfeleistungsgesetzes NRW nehmen die Gemeinden<br />

<strong>und</strong> Kreise die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Stadt<br />

hat somit den Brandschutz als Pflichtaufgabe zu leisten. Die Kosten sind trotz der<br />

Haushaltssituation daher zunächst zweitrangig. In der Kostenkalkulation wurden jedoch<br />

sehr detailliert Einsparpotentiale dargelegt.<br />

Hauptwache in Moers (3 Mio. Euro Kosten)<br />

Hier handelt es sich nicht um ein Feuerwehrgerätehaus mit vergleichbaren zentralen<br />

Funktionen wie bei der freiwilligen Feuerwehr in Neukirchen-Vluyn. Zudem sind die Kosten<br />

des Bauherren kein in diesem Verfahren beachtlicher Belang.<br />

Androhung von Zwangsenteignung<br />

Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit den damaligen Eigentümern der Flächen wurde<br />

neben dem direkten Verkauf auch das Mittel der Bodenordnung angesprochen. Dabei hätte<br />

es sich um ein Umlegungsverfahren gehandelt. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, da alle<br />

ursprünglichen Eigentümer an die Stadt verkauft haben. Der Vorwurf der Androhung einer<br />

Zwangsenteignung entbehrt somit jeglichem Bezug zum tatsächlichen Ablauf des<br />

Flächenankaufs durch die Stadt.<br />

Beschluss:<br />

Den Bedenken kann fachlich nicht gefolgt werden.<br />

40


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Lfd. Nr. 12<br />

Anregungsgeber:<br />

Landwirtschaftskammer NRW<br />

Kreisstelle Wesel - Arbeitsber. 1<br />

Datum: 04.08.2010<br />

Einwendung:<br />

Aus hiesiger Sicht muss eine Überplanung von landwirtschaftlicher Nutzfläche abgelehnt<br />

werden. Wie aus den Planungsunerlagen zu ersehen ist, fallen andere Standorte für die<br />

Feuerwehr / den Baubetriebshof aus. So sollte wenigstens bei der Umsetzung von<br />

anfallenden Ausgleichsmaßnahmen darauf geachtet werden, dass nicht zusätzliche<br />

landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen wird.<br />

Abwägung:<br />

Wie die Standortuntersuchung gezeigt hat, ist der Standort Tersteegenstraße der einzig<br />

praktikable Standort für den Kombistandort Feuerwehr <strong>und</strong> Baubetriebshof (siehe Punkt 8<br />

der Begründung). Die Ausgleichsmaßnahmen sollen überwiegend innerhalb des<br />

Plangebiets untergebracht werden. Dadurch tragen die Pflanzmaßnahmen gleichzeitig zu<br />

einer optischen Abschirmung der Gebäude gegenüber dem offenen Landschaftsraum <strong>und</strong><br />

der westlich angrenzenden Wohnsiedlung bei <strong>und</strong> verringern die Notwendigkeit, zusätzliche<br />

landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen. Der Ausgleich kann nicht zu h<strong>und</strong>ert<br />

Prozent innerhalb des Plangebiets stattfinden. Das verbleibende Defizit wird an anderer<br />

Stelle im Gemeindegebiet ausgeglichen. Dafür werden keine zusätzlichen<br />

landwirtschaftlichen Nutzflächen in Anspruch genommen.<br />

Beschluss:<br />

Der Anregung wird bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen teilweise<br />

gefolgt.<br />

Lfd. Nr. 13<br />

13.1<br />

Anregungsgeber:<br />

Herrn<br />

<strong>Marco</strong> <strong>Peter</strong><br />

<strong>und</strong> weitere 16 Anwohner der Antoniusstraße<br />

Antoniusstraße 7<br />

47506 Neukirchen-Vluyn<br />

Datum: <strong>27.08.2010</strong><br />

1. Teil<br />

Einwendung:<br />

Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplans 123 <strong>und</strong><br />

die 75. Änderung des Flächennutzungsplans, Bereich südlich der Tersteegenstr.<br />

(siehe Anlage: Schreiben <strong>vom</strong> <strong>27.08.2010</strong>)<br />

41


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Schreiben <strong>Marco</strong> <strong>Peter</strong><br />

An die Neukirchen-Vluyn, <strong>27.08.2010</strong><br />

Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

z. Hd. Herrn<br />

Bürgermeister Harald Lenßen<br />

- Rathaus -<br />

Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplans 123 <strong>und</strong><br />

die 75. Änderung des Flächennutzungsplans, Bereich südlich der Tersteegenstr.<br />

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Lenßen,<br />

anknüpfend an die Ihnen vorliegenden Einsprüche <strong>vom</strong> 18.01.2010 <strong>und</strong> <strong>vom</strong> 11.05.2010<br />

trage ich nach öffentlicher Auslegung der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans, des<br />

Begründungstextes sowie der Umweltbilanz <strong>und</strong> des Landschaftspflegerischen Begleitplans<br />

folgende weitere Bedenken <strong>und</strong> Einwände gegen die 75. Änderung des FNP <strong>und</strong> der<br />

Änderung des Bebauungsplans 123 vor bzw. weise auf folgende Mängel in den<br />

veröffentlichten Unterlagen hin. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Darlegung unserer<br />

Einwände <strong>und</strong> Bedenken bzw. der Hinweis auf einen bestehenden Mangel unter Angabe<br />

der entsprechenden Bezugsquellen in tabellarischer Form:<br />

Basis<br />

Bebauungsplan textliche<br />

Festsetzungen<br />

Art der baulichen Nutzung gem. § 9<br />

Abs. 1 Nr. 20 BauGB<br />

Die im landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan beschriebenen Ausgleichs-<br />

<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind im<br />

bauordnungsrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren<br />

nachzuweisen. Die<br />

Ausgleichsmaßnahmen finden<br />

innerhalb der Flächen zum Schutz, zur<br />

Pflege <strong>und</strong> zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft statt. Die<br />

Ersatzmaßnahmen sind an anderer<br />

Stelle im Gemeindegebiet<br />

nachzuweisen.<br />

Bemerkungen / Bedenken / Mängel<br />

Die Beschreibung ist falsch da das BauGB<br />

keine Differenzierung zwischen<br />

Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen kennt.<br />

Der landschaftspflegerische Begleitplan als<br />

notwendiger Bestandteil des Verfahrens<br />

liegt derzeit noch nicht vor. Entsprechend<br />

ist für die Abwägung derzeit nicht<br />

erkennbar, wo welche<br />

Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden<br />

können <strong>und</strong> welcher wirtschaftliche<br />

Aufwand <strong>und</strong> welche<br />

Flächenbeschränkungen damit verb<strong>und</strong>en<br />

sind. Da die Eingriffsregelung im Rahmen<br />

des Bebauungsplanverfahrens<br />

abschließend zu behandeln ist <strong>und</strong> die<br />

Umsetzung <strong>und</strong> die langfristige Sicherung<br />

<strong>und</strong> Pflege der Maßnahmen zu<br />

gewährleisten ist widerspricht die textlich<br />

festgesetzte Verlagerung auf das<br />

bauordnungsrechtliche<br />

Genehmigungsverfahren der aktuellen<br />

Rechtslage.<br />

42


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Bebauungsplan Begründungstext<br />

4 Übergeordnete Planungen<br />

„Der Geltungsbereich ist im<br />

Gebietsentwicklungsplan (31.<br />

Änderung des<br />

Gebietsentwicklungsplans) als<br />

Allgemeiner Freiraum- <strong>und</strong><br />

Agrarbereich dargestellt. In<br />

Abstimmung mit der Bezirksregierung<br />

Düsseldorf ist die Nutzung der Fläche<br />

für den Baubetriebshof <strong>und</strong> die<br />

Feuerwehr aufgr<strong>und</strong> deren besonderer<br />

Standortanforderungen außerhalb des<br />

allgemeinen Siedlungsbereichs<br />

möglich.“<br />

9 Planungsinhalte<br />

Die Randbereiche in Richtung<br />

Südwesten, Südosten <strong>und</strong> Osten<br />

werden als Flächen zum Schutz, zur<br />

Pflege <strong>und</strong> zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft gem. § 9 Abs. 1<br />

Nr. 20 BauGB festgesetzt. Diese<br />

Pflanzmaßnahmen dienen zum<br />

Ausgleich des Eingriffs in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft. Zugleich sollen sie die<br />

Anlage eingrünen <strong>und</strong> zur<br />

Wohnbebauung, zum offenen<br />

Landschaftsraum <strong>und</strong> zur Lintforter<br />

Straße hin optisch abschirmen.<br />

Ebenfalls werden die<br />

Die Darstellung des<br />

Flächennutzungsplanes <strong>und</strong> des<br />

Bauungsplanes weicht von der Darstellung<br />

der Gebietsentwicklungsplanes<br />

(Allgemeiner Freiraum- <strong>und</strong> Agrarbereich)<br />

an dieser Stelle ab.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht eine<br />

Anpassungspflicht an die Regionalplanung,<br />

die im Rahmen dieses Parallelverfahrens<br />

nicht erfüllt wird. Die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Aussage, dass „in Abstimmung mit der<br />

Bezirksregierung eine entsprechende<br />

Nutzung außerhalb des allgemeinen<br />

Siedlungsbereichs möglich sei, suggeriert<br />

eine gr<strong>und</strong>sätzliche Zulässigkeit des<br />

Vorhabens an dieser Stelle.<br />

Dieses ist eine falsche Darstellung <strong>und</strong><br />

widerspricht der Anpassungspflicht an die<br />

Regionalplanung an dieser Stelle.<br />

Die Umweltverträglichkeit als Gr<strong>und</strong>lage für<br />

die Zulässigkeit der Abweichungen <strong>vom</strong><br />

GEP der geplanten Nutzung als<br />

Feuergerätehaus/ Baubetriebshof<br />

innerhalb des Allgemeinen Freiraum- <strong>und</strong><br />

Agrarbereiches in unmittelbarer Grenze<br />

zum Wohngebiet ist auf Gr<strong>und</strong> der Mängel<br />

in Gutachten <strong>und</strong> Verfahren nicht<br />

nachgewiesen.<br />

Die Umpflanzung des Bauhofes ist nicht<br />

als Ausgleichsmaßnahme anrechenbar,<br />

sondern dient der Vermeidung von<br />

Beeinträchtigungen insbesondere des<br />

Landschaftsbildes.<br />

Die Integration von, primär<br />

entwässerungstechnisch Funktionen<br />

erfüllenden Entwässerungsmulden<br />

widerspricht den an dieser Stelle im<br />

Bebauungsplanentwurf grün dargestellten<br />

Festsetzungen als „Fläche für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong> zur<br />

Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft“.<br />

43


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Versickerungsmulden <strong>und</strong> das<br />

Regenrückhaltebecken zur Aufnahme<br />

des Niederschlagswassers in das<br />

Grünkonzept integriert.<br />

24.6.1 Vermeidung von Emissionen<br />

Von den geplanten Nutzungen gehen<br />

Emissionen aus, die sich nicht<br />

vermeiden lassen.<br />

Es ist jedoch in einem Lärmgutachten<br />

erwiesen worden, dass die neuen<br />

Nutzungen mit dem nahegelegenen<br />

Wohnen verträglich sind (siehe Punkt<br />

14).<br />

Bezüglich der Staubbelastung findet<br />

eine Verbesserung durch die Planung<br />

im Vergleich zur derzeit möglichen<br />

Nutzung (Acker) statt. Die Flächen<br />

werden durch die Planung weitgehend<br />

versiegelt <strong>und</strong> regelmäßig gepflegt.<br />

Somit wird deutlich weniger Staub<br />

aufgewirbelt als dies bei einer<br />

ackerbaulichen Nutzung der Fall sein<br />

kann.<br />

Stellungsnahme<br />

Die Darstellung im Bebauungsplanentwurf<br />

ist an dieser Stelle fehlerhaft oder<br />

unvollständig.<br />

Dieses widerspricht dem Umweltbericht der<br />

unter Pkt.3.1.7 feststellt, dass das „die<br />

visuellen Veränderungen <strong>und</strong> sonstigen<br />

wahrnehmbaren Auswirkungen eines<br />

Kombistandortes in unmittelbarer Nähe zu<br />

einem Wohnbaugebiet in den<br />

Randbereichen eine Minderung der<br />

Wohnqualität darstellen.“<br />

Die Aussage zum Staub wirkt hypothetisch,<br />

zumal in den Gutachten verifizierte<br />

Aussagen dazu fehlen. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind<br />

landwirtschaftlich bedingte, bei bestimmten<br />

Witterungsverhältnissen auftretende<br />

Staubemissionen nicht mit betriebsbedingt<br />

entstehenden Stäuben der versiegelten<br />

Flächen eines Kombibauhofes<br />

vergleichbar.<br />

Die Darstellung ist daher nicht belegt <strong>und</strong><br />

fachlich fehlerhaft.<br />

8 Ziel <strong>und</strong> Zweck der Planung<br />

Feuerwehr Eine Variantenbewertung unter<br />

Umweltgesichtspunkten fand nicht statt.<br />

Die Bewertung der Varianten bezieht<br />

ausschließlich sich auf die Einsatzzeiten<br />

<strong>und</strong> baurechtliche Vorgaben <strong>und</strong> ist formal<br />

unvollständig.<br />

Baubetriebshof Eine Variantenbewertung unter<br />

Umweltgesichtspunkten fand nicht statt.<br />

Als Gr<strong>und</strong> für die Darstellung des<br />

gewählten Standortes werden primär<br />

wirtschaftliche Gründe angegeben. Vor<br />

dem Hintergr<strong>und</strong> der noch nicht<br />

benennbaren bzw. benannten Folgekosten<br />

(Bewirtschaftungskosten), belastbarer<br />

Nachweis der angeführten Synergieeffekte<br />

bzw. erkennbarer Überschreitung der<br />

Kosten für Ausgleichsmaßnahmen über die<br />

baulichen Synergien hinaus, insbesondere<br />

falscher Darstellung der<br />

Abschreibungsaufwendungen gemäß<br />

44


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

GemHVO, ist das ein formaler Fehler: zu<br />

früh wurden alternative Standorte<br />

verworfen.<br />

Zusammenlegung beider Funktionen Eine Variantenbewertung unter<br />

Umweltgesichtspunkten fand nicht statt.<br />

Als Gr<strong>und</strong> für die Darstellung des<br />

gewählten Standortes werden primär<br />

wirtschaftliche Gründe angegeben. Vor<br />

dem Hintergr<strong>und</strong> der noch nicht<br />

benennbaren bzw. benannten Folgekosten<br />

(Bewirtschaftungskosten), belastbarer<br />

Nachweis der angeführten Synergieeffekte<br />

bzw. erkennbarer Überschreitung der<br />

Kosten für Ausgleichsmaßnahmen über die<br />

baulichen Synergien hinaus, insbesondere<br />

falscher Darstellung der<br />

Abschreibungsaufwendungen gemäß<br />

GemHVO, ist das ein formaler Fehler: zu<br />

früh wurden alternative Standorte<br />

verworfen.<br />

14 Anforderungen an ges<strong>und</strong>e<br />

Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsverhältnisse<br />

16 Eigentumsbildung<br />

Das Planverfahren hat keine<br />

Auswirkungen auf die<br />

Eigentumsbildung.<br />

Im Hinblick auf Emissionen wird lediglich<br />

auf ein Lärmgutachten verwiesen. Sonstige<br />

Belastungen z.B. Feinstaubemissionen,<br />

Belastungen durch Änderung des<br />

Kleinklimas wurden nicht untersucht. Der<br />

Umweltbericht spricht in Kapitel 3.4. zwar<br />

von einer Verschiebung der Emissionen<br />

auf lokaler Ebene, leitet dieses aber nur<br />

allgemein <strong>und</strong> hypothetisch ab. Ein<br />

Klimagutachten liegt nicht vor. Im Hinblick<br />

auf die deutliche Unterschreitung der im<br />

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt <strong>und</strong><br />

Naturschutz, Landwirtschaft <strong>und</strong><br />

Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen v. 6. 6. 2007 – V – 3 – 8804.25.1<br />

– (MBl. NRW. S. 659) SMBl. NRW 283<br />

(Abstandserlass) vorgegebenen Abstände<br />

zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten<br />

<strong>und</strong> Wohngebieten ist dieses ein<br />

inhaltlicher Mangel.<br />

Die Einschätzung ist unzutreffend.<br />

Entsprechend Seite 25 des<br />

Umweltberichtes bleibt insgesamt auch<br />

„festzuhalten, dass die (…) Auswirkungen<br />

eines Kombistandortes (..) eine<br />

45


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Minderung der Wohnqualität darstellen.“<br />

17 Kostensparendes Bauen<br />

Durch das Planverfahren wird die<br />

Möglichkeit zu kostensparendem<br />

Bauen eröffnet (Kombistandort<br />

Feuerwehr / Baubetriebshof).<br />

24.3.1 Auswirkungen auf die Tiere<br />

Die Auswirkungen wurden im<br />

Umweltbericht bzw. in der Speziellen<br />

Arten-schutzrechtlichen Prüfung<br />

ermittelt<br />

Dadurch findet eine erhebliche<br />

Wertminderung des Eigentums an dieser<br />

Stelle statt, da der Wert einer Immobilie im<br />

Besonderen auch von der Lage <strong>und</strong> der<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Wohnqualität bestimmt<br />

wird.<br />

Durch die Inanspruchnahme von Freiraum<br />

mit erheblichen<br />

Kompensationserfordernissen (Erwerb von<br />

Ausgleichsflächen, Durchführung von<br />

Maßnahmen, 30-jährige Pflege) entstehen<br />

erhebliche zusätzliche Kosten, die die<br />

baulichen Synergien überschreiten, damit<br />

können die Möglichkeiten des<br />

kostensparenden Bauen alleine betrachtet<br />

nicht unter dem Aspekt der<br />

Wirtschaftlichkeit des Kombistandortes in<br />

die Abwägung eingestellt werden.<br />

Da keine Variantendiskussion unter<br />

Betrachtung aller Folgekosten erfolgt ist,<br />

ist dieser Passus zudem falsch.<br />

Die Fläche ist nachgewiesenermaßen<br />

zumindest potenzieller Teillebensraum von<br />

Vogelarten der Agrarlandschaft wie Kiebitz,<br />

Schleiereule, etc. Flugbeobachtungen<br />

von Fledermäusen liegen vor.<br />

Die „spezielle artenschutzrechtliche<br />

Prüfung wurde zwar im Umweltbericht<br />

erwähnt“, allerdings steht an dieser Stelle<br />

lediglich ein Querverweis auf die LANUV-<br />

Daten des entsprechenden<br />

großmaßstäblichen Messtischblattes.<br />

Die örtliche Überprüfung des Vorkommens<br />

potenziell betroffenen Arten der LANUV-<br />

Liste wurde nicht durchgeführt. Im<br />

Ergebnis wurde eine artenschutzrechtliche<br />

Prüfung in der erforderlichen Form auf<br />

Basis aktueller Daten nicht durchgeführt.<br />

Ein Protokoll einer Artenschutzprüfung<br />

oder die notwendige Art-für-Art-Prüfung<br />

46


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

fehlen im Umweltbericht <strong>und</strong> in der<br />

Begründung zum Bebauungsplan. Dieses<br />

ist ein als erheblicher fachlicher Mangel zu<br />

werten.<br />

24.3.5 Auswirkungen auf die Luft<br />

Die Auswirkungen wurden im<br />

Umweltbericht ermittelt.<br />

24.3.6 Auswirkungen auf das Klima<br />

Die Auswirkungen wurden im<br />

Umweltbericht ermittelt.<br />

24.3.7 Auswirkungen auf den<br />

Naturhaushalt (Wirkungsgefüge)<br />

Die Auswirkungen wurden im<br />

Umweltbericht ermittelt.<br />

24.3.8 Auswirkungen auf die<br />

biologische Vielfalt<br />

Die Auswirkungen wurden im<br />

Umweltbericht bzw. in der Speziellen<br />

Arten-schutzrechtlichen Prüfung<br />

ermittelt.<br />

24.6.1 Vermeidung von Emissionen<br />

Bezüglich der Staubbelastung findet<br />

eine Verbesserung durch die Planung<br />

im Vergleich zur derzeit möglichen<br />

Nutzung (Acker) statt. Die Flächen<br />

werden durch die Planung weitgehend<br />

versiegelt <strong>und</strong> regelmäßig gepflegt.<br />

Somit wird deutlich weniger Staub<br />

aufgewirbelt als dies bei einer<br />

ackerbaulichen Nutzung der Fall sein<br />

kann.<br />

Eine Ermittlung auf der Basis belastbarer<br />

Daten fehlt. Klimauntersuchungen <strong>und</strong><br />

Lufthygienische Untersuchungen wurden<br />

nicht durchgeführt sondern lediglich<br />

hypothetische Annahmen formuliert. Diese<br />

reichen wegen der Nähe zur<br />

Wohnbebauung nicht aus.<br />

Die Auswirkungen wurden lediglich verbalargumentativ<br />

grob darstellt. Eine<br />

entsprechende Kompensationsbilanz fehlt.<br />

Ein entsprechender Querverweis in der<br />

Begründung auf ein Gutachten, in dem<br />

wiederum auf den noch zu erstellenden<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

verwiesen wird reicht für eine rechtssichere<br />

Abwägung nicht aus <strong>und</strong> ist als formaler<br />

Mangel zu werten.<br />

Die „Spezielle artenschutzrechtliche<br />

Prüfung wurde zwar im Umweltbericht<br />

erwähnt“. Es ist dort aber nicht erkennbar,<br />

dass diese überhaupt durchgeführt wurde.<br />

Bestandsüberprüfungen von potenziell<br />

betroffenen Arten der LANUV- Liste<br />

wurden nicht durchgeführt. Ein Protokoll<br />

einer Artenschutzprüfung oder die sog. Artfür-Art-Prüfung<br />

wurden nicht durchgeführt.<br />

Dieses ist ein als fachlicher Mangel zu<br />

werten.<br />

Diese Theorie ist unbelegt <strong>und</strong> fachlich<br />

falsch. In der Regel ist auf<br />

Landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

bewuchsbedingt bei ordnungsgemäßer<br />

Landwirtschaft allenfalls temporär bei<br />

bestimmten Witterungen mit einer<br />

gewissen Staubentwicklung (Aufwirbelung<br />

von Humusanteilen) zu rechnen. Dieses ist<br />

aber nicht mit der betriebsbedingten<br />

Staubentwicklung dauerhaft versiegelter<br />

unbewachsener Betriebsflächen<br />

vergleichbar.<br />

47


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

24.6.2 Sachgerechter Umgang mit<br />

Abfällen <strong>und</strong> Abwässern .<br />

„Für die<br />

Niederschlagswasserbeseitigung gibt<br />

es mehrere Entwässerungsmulden <strong>und</strong><br />

ein Regenrückhaltebecken innerhalb<br />

des Bebauungsplans. „<br />

24.6.7 Erhaltung der bestmöglichen<br />

Luftqualität<br />

Die Auswirkungen werden im<br />

Umweltbericht ermittelt.<br />

24.6.8 Wechselwirkungen zwischen<br />

den Belangen<br />

Die Auswirkungen wurden im<br />

Umweltbericht ermittelt.<br />

Im Entwurf des Bebauungsplanes sind<br />

keine Flächen für die Wasserwirtschaft<br />

festgesetzt. Die Integration von, primär<br />

entwässerungstechnische Funktionen<br />

erfüllenden Entwässerungsmulden (unter<br />

anderem zur Aufnahme des schwach<br />

vorbelasteten Oberflächenwassers in die<br />

Grünfläche widerspricht an dieser Stelle<br />

der Festsetzungen von Flächen „für<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong><br />

zur Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft“<br />

im Bebauungsplanentwurf. Die Darstellung<br />

im Bebbauungsplanentwurf ist an dieser<br />

Stelle fehlerhaft oder unvollständig.<br />

Der Umweltbericht stellt untere 3.1.4 „eine<br />

zusätzliche Belastung für das Schutzgut<br />

Luft“ fest, die aber durch allgemeine<br />

begründete Vermutungen <strong>vom</strong> Gutachter<br />

relativiert wird. Ein Klimagutachten liegt<br />

nicht vor. Da die Zusammenhänge <strong>und</strong><br />

Synergien zwischen zusätzlicher<br />

Luftbelastung einerseits <strong>und</strong> der Änderung<br />

der Klimatischen Verhältnisse durch<br />

Veränderung des Freilandklimas hin zum<br />

Belastungsklima für die angrenzende<br />

Wohnbebauung nicht untersucht worden<br />

sind liegt hier ein fachlicher Mangel vor.<br />

Der Umweltbericht trifft unter diesem<br />

Kapitel keine weiteren Aussagen. Es fehlen<br />

die Aussagen <strong>und</strong> Darlegung der<br />

Wechselwirkungen, die insbesondere<br />

Auswirkungen auf die lufthygienische<br />

Situation der Anwohner mit sich bringen<br />

können: zusätzliche Emissionen, Änderung<br />

des Freilandklimas zum Belastungsklima,<br />

Barriereeffekte durch die Eingrünung des<br />

Bauhofes etc.<br />

Zusätzlich zur Inanspruchnahme von<br />

landwirtschaftlichem Freiraum ist durch die<br />

Kompensationserfordernis z.B. für das<br />

Landschaftsbild mit einer weiteren<br />

Einschränkung landwirtschaftlicher Fläche<br />

48


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

zu rechnen. Die Folgen dieser<br />

Wechselwirkungen wurden nicht<br />

dargestellt. Dieses ist als inhaltlicher<br />

Mangel zu werten.<br />

24.7.3 Begrenzung der<br />

Bodenversiegelung<br />

Eine Begrenzung der<br />

Bodenversiegelung ist soweit wie<br />

möglich erfolgt (z.B. durch Verbleib der<br />

Winterdienstfunktion am Rathaus). Bei<br />

der hier geplanten Flächennutzung<br />

stehen folgende Aspekte im<br />

Vordergr<strong>und</strong>: Sicherheit,<br />

Gewährleistung einer optimalen<br />

Nutzung, Verhinderung von<br />

Stoffeinträgen in den Boden. Die<br />

notwendige Versiegelung geht in die<br />

Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ein.<br />

Es finden Ausgleichsmaßnahmen statt.<br />

Form <strong>und</strong> Inhalt des<br />

Begründungstextes<br />

Der Passus suggeriert, dass für den<br />

Belang des Bodenschutzes<br />

Ausgleichsmaßnahmen über die<br />

naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

stattfinden. Dieses erfolgt in der Regel<br />

nicht, da verschiedenen Bodenfunktionen,<br />

die wirtschaftliche Nutzbarkeit oder die<br />

Bodenfruchtbarkeit nicht in die<br />

einschlägigen Kompensationsverfahren<br />

einfließen.<br />

Der Verbleib der Winterdienstfunktion am<br />

Rathaus erfolgt ausschließlich zur<br />

Vermeidung von weiteren Kosten für<br />

Ausgleichsmaßnahmen (Höhe der<br />

Aufbauten) <strong>und</strong> Umsiedlung der Silos<br />

(Transport <strong>und</strong> F<strong>und</strong>amente etc.).<br />

Bei der Variantenprüfung wurde der<br />

Aspekt des Bodenschutzes nicht<br />

mitbetrachtet, sondern die Variante<br />

gewählt, die mit 1,2 ha das Maximum an<br />

natürlichen Böden (Braunerden /<br />

Parabraunerden) verbraucht. Diese stellt<br />

auch der Umweltbericht unter Pkt. 3.1.2<br />

dar: „Das Schutzgut Boden wird durch die<br />

Umwandlung bisher landwirtschaftlich<br />

genutzter Flächen in versiegelte <strong>und</strong> z.T.<br />

überbaute Flächen teilweise stark<br />

beeinträchtigt, was somit einen<br />

unwiederbringlichen Wertverlust darstellt.“<br />

Ein Hinweis auf schutzgutbezogene<br />

Vermeidungsmaßnahmen wie Sicherung<br />

des Oberbodens oder Entsiegelungen als<br />

Ausgleich fehlen im Umweltbericht. Dieses<br />

ist als fachlicher Mangel zu werten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es unglücklich, die<br />

einzelnen Punkte der Auswirkungen<br />

verwaltungsseitig lediglich durch<br />

Querverweise auf den Umweltbericht zu<br />

füllen. Es ist nicht erkennbar, ob eine<br />

verwaltungsseitige Prüfung oder<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Aufbereitung der gutachterlichen Angaben<br />

stattgef<strong>und</strong>en hat. Die Begründung zum<br />

Bebauungsplan stützt sich wesentlich auf<br />

den Umweltbericht des Büros Schlothmann<br />

<strong>vom</strong> 08.06.2010. Planungsseitig<br />

weitergehende Bewertungen,<br />

Zusammenfassungen oder Interpretationen<br />

im Sinne einer Umweltprüfung sind dazu<br />

im Begründungstext nicht erkennbar. Es<br />

entsteht der Eindruck, dass sämtliche<br />

umweltrelevante Bewertungen<br />

entsprechend <strong>vom</strong> Gutachterbüro erstellt<br />

<strong>und</strong> weitgehend so unkommentiert<br />

übernommen wurden.<br />

Zum Umweltbericht<br />

Planungsziel:<br />

„Durch den Umweltbericht wird<br />

sichergestellt, dass die Eingriffe in<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft im<br />

Geltungsbereich sowie im<br />

Untersuchungsraum möglichst<br />

vermieden, minimiert oder kompensiert<br />

Eine intensive eigene Prüfung der<br />

Verwaltung ist aus der knappen<br />

Übernahme der Querverweise in den<br />

Begründungstext nicht erkennbar.<br />

Diese ist jedoch eine wesentliche<br />

Voraussetzung, da Bedenken hinsichtlich<br />

der Unbefangenheit des mit den<br />

Umweltfragen betrauten Gutachters im<br />

Raume stehen. Da das Büro wohl im<br />

weiteren Verfahren noch weitere<br />

Planungsaufträge erhalten soll / hat (z.B.<br />

Ausführungsplanung) besteht hier der<br />

Eindruck der Befangenheit,<br />

da die Firma Schlothmann ein erhebliches<br />

wirtschaftliches Eigeninteresse an der<br />

Durchführung des Projektes hat.<br />

Dieses steht einem objektiven Abhandeln<br />

der Umweltbelange im Gr<strong>und</strong>satz<br />

entgegen.<br />

(s. auch Urteil des<br />

Oberverwaltungsgerichtes NW <strong>vom</strong><br />

3.009.2009 zum Bebbauungsplan Nr.105<br />

E.On Kraftwerk Datteln Seite 97)<br />

Dieses ist im Rahmen des Verfahrens<br />

abschließend <strong>und</strong> rechtsverbindlich zu<br />

regeln. Der Umweltbericht enthält weder<br />

eine abschließende Bilanz noch Aussagen<br />

über Größe, Qualität <strong>und</strong> Lage der<br />

Kompensationsflächen <strong>und</strong> -maßnahmen<br />

noch über die rechtliche Absicherung oder<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

werden“. deren Kosten.<br />

1.2 Gesetzesgr<strong>und</strong>lagen für die<br />

Aufstellung des Umweltberichtes<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist<br />

bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />

für die Belange des Umweltschutzes<br />

eine Umweltprüfung durchzuführen, in<br />

der die voraussichtlichen erheblichen<br />

Umweltauswirkungen ermittelt werden,<br />

die dann in einem Umweltbericht<br />

beschrieben <strong>und</strong> bewertet werden<br />

müssen. Der Umweltbericht soll den<br />

aktuellen Planungsstand, Inhalt <strong>und</strong><br />

Detaillierungsgrad berücksichtigen,<br />

ermitteln <strong>und</strong> bewerten.<br />

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne<br />

sind die öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />

Belange gegeneinander <strong>und</strong><br />

untereinander gerecht abzuwägen (§ 1<br />

(6) BauGB). Hierbei ist auch die<br />

Vermeidung <strong>und</strong> der Ausgleich der zu<br />

erwartenden Eingriffe in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft (Eingriffsregelung nach<br />

dem BNatSchG) zu berücksichtigen (§<br />

1a (2) 2<br />

BauGB).<br />

1.3 Schutzgutbezogene Darstellung<br />

einschlägiger Fachgesetze:<br />

Da die notwendigen Angaben fehlen ist der<br />

Umweltbericht für eine rechtssichere<br />

Abwägung nicht ausreichend.<br />

Größe der Vermeidungs-, Ausgleichs <strong>und</strong><br />

Kompensationsmaßnahmen <strong>und</strong> ihre Lage<br />

gehen nicht aus dem Gutachten hervor. Da<br />

der wirtschaftliche Aufwand u.a in die<br />

Abwägung eingestellt werden muss kann<br />

auf Basis dieser Angeben keine<br />

mängelfreie Abwägung durchgeführt<br />

werden<br />

Bei der schutzgutbezogenen Darstellung<br />

einschlägiger Fachgesetze fehlen<br />

wesentliche, das Artenschutzrecht<br />

darstellende Rechtsgr<strong>und</strong>lagen wie die<br />

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)<br />

<strong>und</strong> die Vogelschutzrichtlinie. Wegen des<br />

Vorkommens planungsrelevanter Arten im<br />

Plangebiet sind diese EU-<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen von Relevanz.<br />

Die ansonsten zitierten „Fachgesetze,<br />

Fachpläne“ entsprechen zumindest zum<br />

Teil nicht mehr der aktuellen Rechtslage.<br />

So beziehen sich die zitierten Paragrafen<br />

des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes –<br />

BNatSchG auf den Stand alten Fassung<br />

<strong>und</strong> nicht auf den derzeit gültige Fassung<br />

51


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

<strong>vom</strong> 29. Juli 2009. Die zitierten Paragrafen<br />

39-43 BNatschG in der gültigen Fassung<br />

von Juli 2009 regeln u.a. die Genehmigung<br />

von Zoos oder Tiergehegen <strong>und</strong> sind an<br />

dieser Stelle irrelevant. Wesentliche Flora<br />

<strong>und</strong> Fauna regelnde Paragrafen wie z.B.<br />

der §44 BNatSchG wurde dagegen als<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage des Umweltberichtes<br />

nicht genannt. Andere zitierte Paragrafen<br />

sind nicht mehr aktuell nicht mehr gültig<br />

wie z.B. der genannte §2(1)LG.<br />

1.4 Untersuchungsmethoden<br />

Kartierung der Biotop- <strong>und</strong><br />

Nutzungstypen:<br />

2.3.1 Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung<br />

von Flora, Fauna <strong>und</strong> biologischer<br />

Vielfalt<br />

Die im Geltungsbereich liegenden <strong>und</strong><br />

unmittelbar <strong>vom</strong> Eingriff betroffenen<br />

Flächen weisen nur wenige<br />

Biotoptypen <strong>und</strong> eine entsprechend<br />

geringe biologische Vielfalt auf. Die<br />

Ackerfläche hat eine niedrige<br />

ökologische Wertigkeit. Das<br />

vorhandene Intensivgrünland hat in<br />

seiner Bedeutung für die bodenständig<br />

Flora <strong>und</strong> Fauna einen etwas höheren<br />

ökologischen Wert. Den Insekten<br />

bieten die größtenteils bodenständigen<br />

Das Gutachten weist an - im Ergebnis -<br />

dieser Stelle beim Bezug auf die<br />

einschlägigen Fachgesetze formale<br />

Mängel auf. Da sich die weiteren Inhalte<br />

auch darauf beziehen, können auch<br />

inhaltliche Fehler angenommen werden.<br />

Dies wurde von der Verwaltung nicht<br />

erkannt <strong>und</strong> weist auf eine unzureichende<br />

Auseinandersetzung mit den rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> den gutachterlichen<br />

Aussagen hin.<br />

Bei Ortsbegehung wurden lediglich die<br />

Biotop- <strong>und</strong> Nutzungstypen erfasst. Eine<br />

Überprüfung der faunistischen Angaben<br />

der LANUV-Daten fand nicht statt. Dieses<br />

ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> des nachgewiesen<br />

Vorkommens von planungsrelevanten<br />

Arten ist diesem Bereich (z.B.<br />

Fledermäuse) ein fachlicher Mangel.<br />

Diese Aussagen sind ohne faunistische<br />

Bestandsaufnahmen als „Allgemeinplätze“<br />

zu werten, die weder das reale<br />

Arteninventar noch die<br />

Teillebensraumfunktion von<br />

Landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

berücksichtigen. Ohne konkreten<br />

Artenbezug weist das Gutachten hier<br />

fachliche Mängel auf, zumal nach den<br />

LANUV Listen an dieser Stelle auch<br />

bedrohte Arten der Feldfluren auftreten<br />

können.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Pflanzen, die auf der Weide <strong>und</strong> an<br />

Nutzungsgrenzen wachsen <strong>und</strong><br />

eine niedrige bis mittlere Artenvielfalt<br />

aufweisen, wichtigen Lebensraum.<br />

Dadurch erweitert sich auch für Vögel<br />

<strong>und</strong> Kleintiere das Nahrungsangebot.<br />

2.3.4 Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung<br />

der Luftverhältnisse<br />

2.3.5 Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung<br />

des Klimas<br />

3.1 Prognose über die Entwicklung<br />

des Umweltzustandes der<br />

Schutzgüter<br />

3.1.4 Bei Durchführung der Planung<br />

3.1.4 Luft<br />

Die Luft im Untersuchungsraum wird<br />

weiteren Belastungen durch den<br />

zusätzlichen<br />

Quell- <strong>und</strong> Zielverkehr ausgesetzt,<br />

welche durch die Vorbelastung durch<br />

die Emissionen des Straßenverkehrs<br />

jedoch z. T. relativiert werden.<br />

Außerdem findet insgesamt betrachtet<br />

lediglich eine Verschiebung der<br />

Emissionen auf lokaler Ebene statt, da<br />

die Feuerwehr <strong>und</strong> der<br />

Baubetriebshofes von ihren derzeitigen<br />

Standorten zur Entlastung der<br />

Bei der Erläuterung der beiden Punkte<br />

handelt es sich um allgemeine Angaben<br />

ohne Bezug auf Fachdaten oder<br />

Erhebungen. Es wird allerdings an dieser<br />

Stelle bereits auf eine bestehende<br />

Vorbelastung unterstellt: „Die Luft im<br />

Geltungsbereich ist durch den Verkehr auf<br />

der Lintforter Straße <strong>und</strong> durch die<br />

Tersteegenstraße durch Schadstoffe<br />

entsprechend vorbelastet.<br />

Hinzu kommen von Kraftfahrzeugen<br />

verursachte Staubemissionen“ ebenso wie<br />

eine Bedeutung des Raumes für die<br />

Frischluftzufuhr: Außerdem „fällt dem<br />

Raum die Funktion einer Frischluftschneise<br />

zwischen der Siedlungsbebauung von<br />

Vluyn <strong>und</strong> dem nördlichen LSG zu“. Dass<br />

u.a. auf die Funktion als Frischluftschneise<br />

bei der weiteren Umweltprüfung nicht<br />

eingegangen wurde stellt einen fachlichen<br />

Mangel dar.<br />

Die erfolgte theoretische Herleitung ohne<br />

zugr<strong>und</strong>eliegende Messungen der<br />

Vorbelastung <strong>und</strong> der Kleinklimatischen<br />

Situation ist unzulässig, zumal es gerade<br />

im Siedlungsrandbereich mit ausgeprägten<br />

Freilandklima bei Inversionswetterlage zur<br />

Akkumulation von Schadstoffen kommen<br />

kann.<br />

Durch die Zusammenlegung der<br />

Betriebshöfe ist nicht nur die zitierte<br />

Verschiebung einer Belastungssituation zu<br />

erwarten, sondern durch die Konzentration<br />

beider Emittenten auf einen kleineren<br />

Raum auch eine Erhöhung zu erwarten.<br />

Diese entspricht auch dem lt. Kapitel 1.7 zu<br />

erwartenden betriebsbedingten Wirkungen:<br />

„Erhöhung der Verkehrsbelastung durch<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Stadtmitte in eine besser durchlüftete<br />

Ortsrandlage mit weniger betroffenen<br />

Anwohnern verlegt werden. Von den<br />

betriebsbedingt erzeugten Feinstäuben<br />

sind aufgr<strong>und</strong> des lokal begrenzten<br />

Aufkommens <strong>und</strong> der wiederum<br />

erfolgten Verlagerung keine<br />

erheblichen Umweltauswirkungen zu<br />

erwarten. Unter Berücksichtigung der<br />

Hauptwindrichtung aus West bis<br />

Südwest ist auch für die westlich<br />

angrenzende Wohnbebauung keine<br />

erhöhte Staubbelastung anzunehmen.<br />

3.1 Prognose über die Entwicklung<br />

des Umweltzustandes der<br />

Schutzgüter<br />

3.1.1 Fauna, Flora <strong>und</strong> biologische<br />

Vielfalt<br />

„Durch das Bauvorhaben werden ca.<br />

12.000 m² Fläche versiegelt <strong>und</strong> damit<br />

Pflanzen <strong>und</strong> Tieren als Lebensraum<br />

vollständig entzogen. Die betroffenen<br />

Flächen stellen keinen hochwertigen<br />

oder seltenen Lebensraum dar, da sie<br />

intensiv bewirtschaftet werden <strong>und</strong><br />

direkt an zwei Straßen mit mittlerem bis<br />

hohem Verkehrsaufkommen<br />

angrenzen. Gegenwärtig werden sie<br />

von Tieren der Acker- <strong>und</strong><br />

Weidenstandorte als Nahrungshabitat<br />

genutzt.“„Insgesamt wird mit der<br />

Durchführung der Planung die<br />

Wertigkeit des vorhandenen<br />

Lebensraumes verschlechtert“<br />

3.1 Prognose über die Entwicklung<br />

des Umweltzustandes der<br />

Schutzgüter<br />

3.1.7 Mensch, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

Bevölkerung<br />

Bei Durchführung der Planung<br />

„Dennoch bleibt insgesamt auch<br />

festzuhalten, dass die visuellen<br />

Veränderungen <strong>und</strong> sonstigen<br />

wahrnehmbaren Auswirkungen eines<br />

Kombistandortes in unmittelbarer Nähe<br />

zusätzlichen Quell- <strong>und</strong> Zielverkehr“,<br />

„Lärm-, Abgas <strong>und</strong> Staubemissionen“.<br />

Entsprechend ist es unverständlich, dass<br />

diesbezüglich keine vertiefenden<br />

Messungen <strong>und</strong> Untersuchungen<br />

durchgeführt wurden. Dieses ist als<br />

fachlicher Mangel zu bewerten.<br />

Diese Aussagen sind ohne faunistische<br />

Bestandsaufnahmen als „Allgemeinplätze“<br />

zu werten, die weder das reale<br />

Arteninventar noch die<br />

Teillebensraumfunktion von<br />

Landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

berücksichtigen.<br />

Ohne konkreten Artenbezug weist das<br />

Gutacht hier fachliche Mängel auf, zumal<br />

nach den LANUV Listen an dieser Stelle<br />

auch bedrohte Arten der Feldfluren<br />

auftreten können <strong>und</strong> die prognostizierte<br />

Verschlechterung der Wertigkeit des<br />

vorhandenen Lebensraumes<br />

Verbotstatbestände nach den<br />

Artenschutzrechtlichen Bestimmungen mit<br />

sich bringen kann.<br />

Da dazu keine konkreten Aussagen<br />

getroffen werden, ist das Gutachten an<br />

dieser Stelle mangelhaft<br />

Die festgestellte Minderung der<br />

Wohnqualität widerspricht dem Ziel der<br />

Erhaltung der Wohnqualität insbesondere<br />

in den angrenzenden jüngeren<br />

Neubaugebieten <strong>und</strong> stellt darüber hinaus<br />

einen Wertverlust dar.<br />

Dagegen bestehen erhebliche Bedenken.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

zu einem Wohnbaugebiet in den<br />

Randbereichen eine Minderung der<br />

Wohnqualität darstellen“<br />

4. Zusammenfassende Bewertung<br />

der Auswirkungen des Eingriffs<br />

4.1 Bewertung der Auswirkungen auf<br />

den Naturhaushalt<br />

Insgesamt findet innerhalb des<br />

Geltungsbereiches eine<br />

Verschlechterung des Naturhaushaltes<br />

durch Bauwerke <strong>und</strong> Versiegelungen<br />

oder die eingeschränkte<br />

Querungsmöglichkeit für Wildtiere <strong>und</strong><br />

die Verbauung einer Frischluftschneise<br />

statt. Das Anpflanzen von<br />

Gehölzstrukturen schafft jedoch eine<br />

Erhöhung der ökologischen Wertigkeit<br />

<strong>und</strong> minimiert somit die negativen<br />

Beeinträchtigungen durch den Eingriff.<br />

5. Spezielle artenschutzrechtliche<br />

Prüfung<br />

6.1 Vermeidungs-, Minimierungs-<br />

<strong>und</strong> Ausgleichmaßnahmen<br />

Die Ausgleichsmaßnahmen werden<br />

über Empfehlungen im LBP dargestellt<br />

<strong>und</strong> über die Festsetzungen im B-Plan<br />

Das Gutachten wirft auf, dass als Folge der<br />

Bebauung stadtklimatische<br />

Beeinträchtigungen durch die Verbauung<br />

einer Frischluftschneise erwartet werden<br />

können <strong>und</strong> die Biotopverb<strong>und</strong>funktion für<br />

Wildtiere beeinträchtigt wird.<br />

Trotz dieser Annahmen wurden keine<br />

vertiefenden Untersuchungen<br />

(Klimamessungen, Arterhebungen,<br />

Analyse der Biotopverb<strong>und</strong>korridore etc,)<br />

als Basis für eine f<strong>und</strong>ierte Umweltprüfung<br />

durchgeführt. Dieses ist als fachlicher<br />

Mangel zu werten.<br />

Die sich möglicherweise aus einem<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan im<br />

Rahmen der Eingriffsregelung ergebende<br />

Sinnhaftigkeit von Gehölzpflanzungen<br />

kann eine fachlich differenzierte Darlegung<br />

an dieser Stelle nicht ersetzen. Die<br />

Bewertung ist fachlich fehlerhaft.<br />

Die pauschale Abhandlung auf Basis einer<br />

reinen Auswertung von LANUV- Daten ist<br />

formal fehlerhaft <strong>und</strong> ersetzt bei der<br />

Größenordnung des Vorhabens keine<br />

Bestandserhebungen <strong>und</strong> -überprüfungen<br />

(z.B. der nachgewiesenen<br />

Fledermausvorkommen) vor Ort.<br />

Es fehlt die in den einschlägigen<br />

Handlungsempfehlungen vorgesehene<br />

Vorprüfung des Artenspektrums mit<br />

Auflistung der potenziell betroffenen Arten<br />

<strong>und</strong> die Vorprüfung der Wirkfaktoren.<br />

Die Abhandlung ist insofern fachlich<br />

fehlerhaft.<br />

Da das Vorhaben im Parallelverfahren<br />

durchgeführt wird, ist ein Verweis auf noch<br />

zu erbringende Unterlagen an dieser Stelle<br />

unzulässig. Da die Eingriffsregelung im<br />

Rahmen des Bauleitplanverfahrens<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

planungsrechtlich gesichert. Eine<br />

detaillierte Festlegung der Maßnahmen<br />

erfolgt in Abstimmung mit der Stadt<br />

Neukirchen-Vluyn <strong>und</strong> der Unteren<br />

Landschaftsbehörde<br />

6.2 Ökologische Eingriffs- /<br />

Ausgleichsbilanzierung<br />

Sollte sich herausstellen, dass bei der<br />

Gegenüberstellung der ermittelten<br />

ökologischen Werteinheiten in der<br />

Bilanz, der Eingriff mittels der<br />

entsprechenden Minimierungs- <strong>und</strong><br />

Ausgleichmaßnahmen nicht vollständig<br />

innerhalb des Geltungsbereiches<br />

kompensiert werden kann (s. LBP), so<br />

sind geeignete Ausgleichsmaßen<br />

erforderlich. Zur vollständigen<br />

Kompensierung des Wertverlustes<br />

sind weitere Maßnahmen auf<br />

außerhalb des Geltungsbereichs<br />

liegenden Flächen möglich. Alternativ<br />

ist ein Rückgriff auf bestehende<br />

Ökokontopunkte möglich, die<br />

beispielsweise durch<br />

Extensivierungsmaßnahmen<br />

erwirtschaftet worden sind.<br />

6.3 Landschaftsästhetische<br />

Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung<br />

Der ermittelte landschaftsästhetische<br />

Wert des Betrachtungsraumes wird<br />

durch den Eingriff gemindert. Es ist<br />

damit zurechnen, dass der<br />

Werteverlust nicht allein mittels<br />

landschaftsbildwirksamer<br />

Minimierungs- <strong>und</strong><br />

Ausgleichmaßnahmen innerhalb des<br />

Geltungsbereiches kompensiert werden<br />

kann (s. LBP). Zur vollständigen<br />

Kompensierung sollten nach<br />

Möglichkeit innerhalb des nördlichen<br />

Betrachtungsraumes Maßnahmen<br />

durchgeführt werden. Hier reicht zum<br />

einen die Fernwirkung der Baukörper<br />

besonders weit in die Landschaft hinein<br />

<strong>und</strong> zum anderen sind keine<br />

sichtverschattenden<br />

Eingrünungsmaßnahmen in<br />

abschließend zu regeln ist, müssen die<br />

Unterlagen in diesem Verfahren als<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Abwägung vorliegen.<br />

Ein Verweis auf spätere Abstimmungen<br />

stellt einen formalen Mangel dar.<br />

Eine hypothetische Annahme widerspricht<br />

dem Bestimmtheitsgr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> stellt<br />

einen formalen Mangel dar, da<br />

Flächengröße, Maßnahmen <strong>und</strong> Kosten als<br />

Abwägungsgr<strong>und</strong>lage bekannt sein<br />

müssen <strong>und</strong> die Umsetzung zum<br />

Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />

öffentlich-rechtlich gesichert sein muss.<br />

Eine hypothetische Annahme widerspricht<br />

dem Bestimmtheitsgr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> stellt<br />

einen formalen Mangel dar, da<br />

Flächengröße, Maßnahmen <strong>und</strong> Kosten als<br />

Abwägungsgr<strong>und</strong>lage bekannt sein<br />

müssen <strong>und</strong> die Umsetzung zum<br />

Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />

öffentlich-rechtlich gesichert sein muss.<br />

Dieses betrifft insbesondere die<br />

Verfügbarkeit der, für die visuellen<br />

Beeinträchtigung erforderlichen<br />

Kompensationsflächen, die voraussichtlich<br />

der Landwirtschaftlichen Nutzung<br />

zusätzlich entzogen werden müssen.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

unmittelbarer Nähe zum Bauwerk<br />

möglich.<br />

9. Zusammenfassung <strong>und</strong> Fazit<br />

Für das in der landschaftsästhetischen<br />

Eingriffsbewertung ermittelte Defizit<br />

bzw. Kompensationserfordernis muss<br />

eine geeignete Ausgleichsfläche in<br />

entsprechender Größe <strong>und</strong><br />

Wirksamkeit gef<strong>und</strong>en werden. Da sich<br />

im nördlichen Landschaftsraum keine in<br />

Frage kommenden Flächen im Besitz<br />

der Stadt Neukirchen-Vluyn befinden,<br />

könnte beispielsweise eine Fläche<br />

südlich des Bendschenweges<br />

(ehemaliges Zechenwasserwerk für<br />

entsprechende Maßnahmen<br />

herangezogen werden. Solche<br />

landschaftsästhetisch wirksamen<br />

Maßnahmen entfalten gleichzeitig eine<br />

positive ökologische Wirkung.<br />

Insgesamt kann man die<br />

voraussichtlich zu erwartenden<br />

Umweltauswirkungen in Anbetracht der<br />

benötigten Ausgleichsmaßnahmen als<br />

kompensierbar zusammenfassen. Es<br />

bleiben demnach keine erheblichen<br />

<strong>und</strong> nicht vertretbaren<br />

Beeinträchtigungen zurück (vgl.<br />

Umweltbericht zur 75. Änderung des<br />

FNP <strong>und</strong> B-Plan Nr. 123 Seite 32 von<br />

34).<br />

LBP-Textteil<br />

1.4 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Gemäß § 4 Landschaftsgesetz (LGNW)<br />

stellen Veränderungen der Gestalt oder<br />

Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen oder<br />

Veränderungen des mit der belebten<br />

Bodenschicht in Verbindung stehenden<br />

Gr<strong>und</strong>wasserspiegels, die die<br />

Leistungs- <strong>und</strong> Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts oder das<br />

Landschaftsbild erheblich<br />

beeinträchtigen können, einen Eingriff in<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft dar. Der<br />

Die Zusammenfassung soll vermutlich das<br />

Ergebnis der Umweltprüfung als Essenz<br />

des Umweltberichtes darstellen. Sie<br />

bezieht sich inhaltlich allerdings primär auf<br />

die noch offene Darstellung der Umsetzung<br />

der Naturschutz-rechtlichen<br />

Eingriffsregelung. Verfügbarkeit <strong>und</strong> der<br />

Kostenaufwand der<br />

Kompensationsmaßnahmen sind allerdings<br />

noch unklar.<br />

Die Auswirkungen, Empfehlungen etc. für<br />

die einzelnen Schutzgüter (z.B. Klima, Luft)<br />

fehlen.<br />

In Anbetracht der festgestellten formalen<br />

Mängel ist der letzte Abschnitt in Frage zu<br />

stellen <strong>und</strong> als Ergebnis des<br />

Umweltberichtes ungenügend.<br />

Bemerkungen / Bedenken / Mängel<br />

Da es sich um einen Bebauungsplan nach<br />

BauGB als B<strong>und</strong>esrecht handelt, gilt die<br />

Eingriffregelung nach dem<br />

B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz <strong>und</strong> nicht nach<br />

dem Landesrecht.<br />

Die Eingriffsregelung ist entsprechend<br />

nach dem BNatSchG abzuarbeiten <strong>und</strong><br />

nach § 1a (3) BauGB in der Abwägung zu<br />

berücksichtigen.<br />

→Inhaltlich o.K., aber formal ein falscher<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Verursacher dieses Eingriffs ist nach §<br />

4a (1) LG verpflichtet, vermeidbare<br />

Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft zu unterlassen sowie nach §<br />

4a (2) LG unvermeidbare<br />

Beeinträchtigungen innerhalb einer von<br />

der zuständigen Behörde zu<br />

bestimmenden Frist durch Maßnahmen<br />

des Naturschutzes <strong>und</strong> der<br />

Landschaftspflege vorrangig<br />

auszugleichen oder in sonstiger Weise<br />

zu kompensieren. Die ökologischen <strong>und</strong><br />

landschaftlichen Gegebenheiten unter<br />

besonderer Hervorhebung wertvoller<br />

Biotope, der Darstellung des Eingriffs<br />

sowie der Darstellung der erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Verminderung, zum<br />

Ausgleich oder zum Ersatz der<br />

Eingriffsfolgen sind gem. § 6 (2) LG<br />

<strong>vom</strong> Planungsträger im Fachplan oder<br />

in einem landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan, der Bestandteil des<br />

Fachplanes ist, darzulegen.<br />

2.3 Abiotische Verhältnisse<br />

Das Klima ist in der Region stark<br />

ozeanisch geprägt. Es ist vorwiegend<br />

mit recht milden Wintern <strong>und</strong> mäßig<br />

warmen Sommern <strong>und</strong> damit mit einer<br />

langen Vegetationszeit zu rechnen. Die<br />

Jahresdurchschnittstemperaturen liegen<br />

bei etwa 10°C, wobei die mittlere<br />

Jahresschwankung noch unter 16°C<br />

bleibt. Jährlich treten durchschnittlich 75<br />

Frosttage mit einem Tagesminimum<br />

unter dem Gefrierpunkt <strong>und</strong> etwa 30<br />

Sommertage mit einem Tagesmaximum<br />

von über 25°C auf. Die<br />

Jahresniederschlagssummen belaufen<br />

sich durchschnittlich auf 750 – 800<br />

Millimeter.<br />

Bezug im Gutachten. Dieses trifft auch auf<br />

die zitierte Rechtsgr<strong>und</strong>lage bei 3.1 <strong>und</strong><br />

4.1 zu.<br />

Sorgfalt des Gutachters <strong>und</strong> der Stadt als<br />

Auftraggeber?<br />

Derartige Allgemeinplätze werden in<br />

Gutachten gerne eingefügt, sind aber<br />

bezogen auf die reale Ermittlung<br />

funktionsbezogener Vermeidungs- <strong>und</strong><br />

Kompensationsmaßnahmen wenig Ziel<br />

führend.<br />

Es fehlen konkrete Aussagen zur<br />

stadtklimatischen Funktion der betroffenen<br />

Fläche z.B. als Frischluftschneise.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

8.2 Allgemeine Ziele des<br />

Bodenschutzes<br />

Aus der Bodenschutzklausel des<br />

BauGB, sowie aus dem<br />

B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz <strong>und</strong> dem<br />

B<strong>und</strong>es-Bodenschutzgesetzes ergeben<br />

sich folgende Hauptziele des<br />

Bodenschutzes:<br />

• Die Inanspruchnahme von Böden<br />

ist auf das unerlässliche Maß zu<br />

beschränken.<br />

• Die Inanspruchnahme von Böden<br />

ist auf Flächen zu lenken, die<br />

vergleichsweise von geringer<br />

Bedeutung für die<br />

Bodenfunktionen sind.<br />

• Beeinträchtigungen von<br />

Bodenfunktionen sind soweit wie<br />

möglich zu vermeiden.<br />

Darüber hinaus sind weitere<br />

bodenschutzrelevante Ziele aus der<br />

Landes-, Regional <strong>und</strong><br />

Landschaftsplanung abzuleiten.<br />

2.5 Artenschutzrechtliche Prüfung<br />

Das Prüfungsverfahren zur Einhaltung<br />

des Artenschutzrechts gemäß § 44<br />

BNatSchG zur Feststellung des<br />

Vorhandenseins planungsrelevanter<br />

Arten orientiert sich an dem durch das<br />

LANUV NRW vorgegebenen<br />

Artenspektrum.<br />

Dazu wurden die entsprechenden<br />

Listen der planungsrelevanten streng<br />

geschützten<br />

Arten für den Bereich des<br />

Messtischblattes Moers (MTB: 4505)<br />

gesichtet,<br />

ausgewertet <strong>und</strong> bewertet.<br />

Von diesen für diesen Lebensraum nur<br />

bedingt zu erwartenden <strong>und</strong><br />

entsprechend wertgebenden Arten<br />

konnten im Geltungsbereich des B-<br />

Planes keine nachgewiesen werden.<br />

Besonders gefährdete oder streng<br />

Die Errichtung des Bauhofs auf der<br />

Ackerfläche widerspricht diesen Zielen.<br />

Die zitierten Datengr<strong>und</strong>lagen der LÖBF<br />

stammen aus dem Jahr 1996 (S.33) <strong>und</strong><br />

sind daher als ausschließliche<br />

Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage mit 14 Jahren<br />

deutlich zu alt. Aktuelle Überprüfungen<br />

fehlen. Hinweise auf aktuelle<br />

Fledermausvorkommen oder<br />

Teillebensraumfunktionen wurden nicht<br />

berücksichtigt. Die notwendige „Art-zu-Art-<br />

Prüfung“ (Als Tabelle: welche Arten<br />

könnten vorkommen? Welche kommen<br />

real vor? Welche Auswirkungen hat das<br />

Vorhaben auf jede dieser Arten? Wie<br />

können Beeinträchtigungen vermieden<br />

oder ausgeglichen werden?) fehlt.<br />

Es wurden keine faunistischen<br />

Bestandserbebungen durchgeführt. Die<br />

Schlüsse basieren auf überalterten Daten<br />

<strong>und</strong> sind unzulässig.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

geschützte Arten fehlen aufgr<strong>und</strong> der<br />

intensiven Nutzung <strong>und</strong> der nicht<br />

vorhandenen wertvollen<br />

Biotopstrukturen. Es ist somit keine<br />

erhebliche Beeinträchtigung von Brutoder<br />

Nisthabitaten zu erwarten.<br />

Für die Nutzung des Geltungsbereiches<br />

des B-Planes als Nahrungs- <strong>und</strong><br />

Jagdhabitat von beispielsweise<br />

Greifvögeln gilt, dass für die im<br />

Untersuchungsraum <strong>und</strong> der näheren<br />

Umgebung vorhandenen Populationen<br />

genügend Ausweichräume bestehen.<br />

Die notwendigen<br />

Kompensationsmaßnahmen sollen den<br />

entsprechenden Arten zusätzliche<br />

Nahrungsangebote bzw. auch Brut-<br />

oder Nistmöglichkeiten bieten.<br />

2.7 Beeinträchtigungen <strong>und</strong><br />

Vorbelastungen<br />

(…)<br />

Die Flora <strong>und</strong> Fauna wird zudem durch<br />

die intensive landwirtschaftliche<br />

Nutzung<br />

beeinträchtigt <strong>und</strong> gestört<br />

3.2 Auswirkungen auf den<br />

Naturhaushalt<br />

(…)<br />

Insgesamt gehen im Geltungsbereich<br />

des B-Planes Flächen als Lebensraum<br />

für Pflanzen <strong>und</strong> Tiere verloren oder<br />

werden voneinander getrennt. Es kann<br />

jedoch ein Ausweichen auf<br />

angrenzende Nahrungshabitate<br />

stattfinden. Der regionale<br />

Biotopverb<strong>und</strong> wird durch eine<br />

strukturelle Stärkung des linear<br />

vernetzenden Spuyengrabens<br />

gefördert. Die ökologische Vielfalt wird<br />

durch neue naturnah ausgeprägte<br />

Gehölzstrukturen in einer zuvor stark<br />

ausgeräumten Ackerlandschaft<br />

stellenweise sogar erhöht.<br />

Die Anlage von Einzelbäumen <strong>und</strong><br />

„Allgemeinplätze“ ohne Art-zu-Art Prüfung.<br />

Ein Großteil der bedrohten Tierarten<br />

benötigt zusammenhängende<br />

landwirtschaftliche Räume oder die im<br />

Plangebiet vorhanden Randstreifen <strong>und</strong><br />

Säume als Lebensraum. Ohne konkrete<br />

Erhebung (Artenlisten) ist diese pauschale<br />

Negativ-Bewertung landwirtschaftlicher<br />

Flächen unzulässig.<br />

Dieses ist eine theoretische Behauptung,<br />

die ohne aktuelle Bestandsdaten das real<br />

vorkommende Arteninventar der jetzigen<br />

offenen Wiesen <strong>und</strong> Ackerlandschaft nicht<br />

berücksichtigt.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Sträuchern angrenzend an die weiterhin<br />

landwirtschaftlich genutzten Freiflächen<br />

schafft Lebens-, Nahrungs- <strong>und</strong><br />

Brutmöglichkeiten für zahlreiche<br />

Insekten, Kleintiere <strong>und</strong> Vögel, die<br />

einen kombinierten Lebensraum aus<br />

Offenland <strong>und</strong> Gehölzstrukturen<br />

benötigen.<br />

Auch eine Verbindung der umgebenden<br />

Flächen im Sinne der Biotopvernetzung<br />

wird durch lineare Heckenstrukturen<br />

weiter ermöglicht. Die<br />

Beeinträchtigungen für Pflanzen <strong>und</strong><br />

Tiere werden durch strukturelle<br />

Verbesserungen im Geltungsbereich<br />

des B-Planes abgeschwächt.<br />

Der Eingriff bringt durch die erhöhte<br />

Staub- <strong>und</strong> Abgasbelastung potentiell<br />

auch Beeinträchtigungen des<br />

Kleinklimas mit sich. Die Belaubung der<br />

angepflanzten Bäume <strong>und</strong> Sträucher<br />

kann Feinstäube binden <strong>und</strong> somit<br />

Auswirkungen auf das Kleinklima<br />

vermindern.<br />

3.2.3 Ökologische<br />

Eingriffsbewertung <strong>und</strong> -bilanzierung<br />

Die Gegenüberstellung der ermittelten<br />

ökologischen Werteinheiten von<br />

Bestand <strong>und</strong> den als MSPE-Fläche<br />

zusammengefassten<br />

Kompensationsmaßnahmen ergeben in<br />

der Bilanz, dass der Eingriff nicht<br />

vollständig innerhalb des<br />

Geltungsbereiches des BPlanes<br />

kompensiert werden kann (s. Anlage;<br />

Tab. 2.1).<br />

Dabei ist für die Flächen für<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />

<strong>und</strong> zur Entwicklung von Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft (MSPE) ein Wert von 4,0<br />

Die feinstaubbindende Wirkung von<br />

Gehölzen ist im Einzelfall umstritten <strong>und</strong><br />

wird in der Literatur mit zwischen 1-30%<br />

der lokalen Zusatzbelastung angegeben.<br />

Dieses natürlich aber nur in Abhängigkeit<br />

von der Bewuchshöhe <strong>und</strong> –dichte <strong>und</strong><br />

auch nur im belaubten Zustand <strong>und</strong> nicht<br />

im Winter.<br />

Die Aussagen zur Staub- <strong>und</strong><br />

Abgasbelastung sind daher <strong>und</strong> mangels<br />

kleinklimatischer Untersuchungen nicht<br />

belastbar.<br />

Die generelle Anrechnung der<br />

Maßnahmenfläche mit dem Mittelwert 4 ist<br />

nicht ganz nachvollziehbar, zumal die<br />

Bewertung der angestrebten<br />

Einzelbiotoptypen nicht nachvollzogen<br />

werden kann. So ist die Anrechnung der<br />

mindestes zweimal pro Jahr gemähten<br />

Regenwasseranlagen mit der Wertstufe 4<br />

sicherlich deutlich zu hoch.<br />

Es fehlt die im Rahmen des Verfahrens<br />

erforderliche Angabe, wo der externe<br />

Ausgleich stattfinden soll.<br />

61


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

festgesetzt worden. Zur vollständigen<br />

Kompensierung des Wertverlustes sind<br />

weitere Ersatzmaßnahmen auf<br />

außerhalb des Geltungsbereiches des<br />

B-Planes liegenden Flächen nötig.<br />

Alternativ ist ein Rückgriff auf<br />

bestehende Ökokontopunkte möglich,<br />

die beispielsweise durch<br />

Extensivierungsmaßnahmen<br />

erwirtschaftet worden sind.<br />

3.3.3 Methodik der<br />

landschaftsästhetischen<br />

Eingriffsbewertung Möglichkeiten<br />

der Kompensation<br />

Als Kompensationsmaßnahmen für eine<br />

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

durch moderne Bauwerke könnten die<br />

Beseitigung möglichst ähnlicher<br />

Beeinträchtigungen, die Minderung<br />

solcher Beeinträchtigungen durch<br />

Eingrünung oder eine adäquate<br />

andersartige Aufwertung des<br />

Landschaftsbildes in Betracht kommen.<br />

Dazu gehören Maßnahmen, wie z. B.<br />

die Anpflanzung naturraumtypischer<br />

Gehölze in ausgeräumten Bereichen.<br />

Darunter versteht man die Anlage von<br />

Feldhecken, flächigen<br />

Gehölzbeständen, Streuobstwiesen<br />

oder Alleen, die Anlage von<br />

Gewässerrandstreifen,<br />

Fließgewässerrenaturierungen oder<br />

auch die Extensivierung der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung.<br />

3.3.4 Landschaftsästhetische<br />

Eingriffsbewertung <strong>und</strong> -bilanzierung<br />

Bei der Berechnung der<br />

Kompensationsfläche für den<br />

landschaftsästhetischen Bereich ergibt<br />

sich ein Flächenerfordernis von 10.900<br />

m² (s. Anlage; Tab. 2.2). Zur<br />

Aufwertung des beeinträchtigten<br />

Landschaftsbildes werden daher Pflege-<br />

<strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen in einer<br />

Größenordnung von 10.900 m² oder in<br />

vergleichbaren ökologischen<br />

Werteinheiten empfohlen. Die<br />

Es fehlt die im Rahmen des Verfahrens<br />

erforderliche Angabe, wo der externe<br />

Ausgleich stattfinden soll.<br />

Es ist unklar, ob diese<br />

landschaftsästhetisch erforderliche<br />

Kompensation überhaupt durchgeführt<br />

werden kann. Stehen Flächen zur<br />

Verfügung? Was ist vorgesehen? Kosten?<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Maßnamen sollten möglichst im<br />

nördlichen Betrachtungsraum oder auf<br />

nahe gelegen Flächen erfolgen, da dort<br />

zum einen die Fernwirkung der<br />

Baukörper besonders weit in die<br />

Landschaft hinein reicht <strong>und</strong> zum<br />

anderen keine sichtverschattenden<br />

Eingrünungsmaßnahmen in<br />

unmittelbarer Nähe zum Bauwerk<br />

möglich sind. Die aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

Bedeutung für das Landschaftsbild<br />

sowohl ökologisch als auch<br />

landschaftsästhetisch wirksamen<br />

Kompensationsmaßnahmen innerhalb<br />

des Untersuchungsraumes, wie die<br />

Anlage einer baumbestandenen<br />

Mähwiese oder das Anpflanzen von<br />

Strauchhecken mit Baumreihen, können<br />

in ihrer Fläche mit 7.250 m² auch in der<br />

landschaftsästhetischen<br />

Eingriffsbilanzierung angerechnet<br />

werden. Demnach bleiben Pflege- <strong>und</strong><br />

Entwicklungsmaßnahmen in einer<br />

Größenordnung von 3.650m² für den<br />

nördlichen Betrachtungsraum übrig.<br />

Als Fazit lassen sich aus den dargestellten Bemerkungen, Bedenken <strong>und</strong> Mängeln folgende<br />

Punkte zusammen fassen:<br />

1. Der doch sehr theoretische Ansatz gerade auch zu den artschutzrechtlichen Punkten<br />

ohne fachlich f<strong>und</strong>ierte faunistische Bestandsüberprüfung <strong>und</strong> „Spezielle<br />

Artenschutzprüfung“.<br />

2. Das Offenlassen, welche konkreten Maßnahmen <strong>und</strong> Flächen das berechnete<br />

landschaftsästhetische Defizit im Wirkungsraum kompensieren. Sprich: es ist derzeit zu<br />

erwarten, dass der Bau nach Westen <strong>und</strong> Norden hin das Landschaftsbild erheblich<br />

beeinträchtigen wird, zumal im „Plan Kompensations- <strong>und</strong> Gestaltungsmaßnahmen“<br />

keinerlei wirksame Eingrünung nach Norden dargestellt ist (dafür wäre bei dieser<br />

Planung auch kein Platz mehr da).<br />

3. Die Nichtberücksichtigung des Klimaschutzes. Für eine f<strong>und</strong>ierte stadtklimatische<br />

Untersuchung muss man 1 Jahr messen, um gerade auch die sogenannten<br />

austauscharmen Wetterlagen (meist im Winter) zu erwischen.<br />

4. Inhaltlich ungenügender Umweltbericht <strong>und</strong> daraus folgend fehlerhafte Umweltprüfung.<br />

5. Die mangelhafte <strong>und</strong> untransparente Variantendiskussion. Im Begründungstext wird nur<br />

kurz darauf verwiesen. Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen gehört eine solche<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Anlage in ein Gewerbegebiet. Da nicht alle Auswirkungen transparent verglichen<br />

wurden, kann auch im Rahmen der politischen Diskussion die Wirtschaftlichkeit des<br />

Standortes massiv in Frage gestellt werden.<br />

6. Die objektive Besorgnis der Befangenheit des Gutachters wegen seiner Abhängigkeit<br />

aufgr<strong>und</strong> von wirtschaftlichen Eigeninteressen.<br />

7. Unvollständige, falsche Begründung des B-Planes bzw. fehlerhafte Festsetzungen im B-<br />

Planentwurf.<br />

Im Hinblick auf das vorliegende Verkehrsgutachten erheben wir folgende Bedenken:<br />

- zu Punkt 2.1: Jahreszeit, Zeitpunkt (Karnevalswoche, ab Aschermittwoch) <strong>und</strong> Dauer<br />

erfüllen nicht die Voraussetzung einer repräsentativen Verkehrserhebung <strong>und</strong> stellen<br />

eher eine Stichtagsaufnahme dar.<br />

- zu Punkt 2.2: Die Aussage, dass es auf der Tersteegenstr. nicht zu Rückstaus<br />

kommt mag temporär aufgr<strong>und</strong> des nicht repräsentativen Zeitraums oder anderer<br />

Besonderheiten seitens des Gutachters vertretbar sein, steht aber im Widerspruch<br />

zu eigenen Beobachtungen während der Winterzeit, wonach Rückstaus in beiden<br />

Richtungen auf der Tersteegenstr. auftreten <strong>und</strong> temporär die Ein- <strong>und</strong> Ausfahrt der<br />

Einsatzkräfte behindern können (denkbare Folge: Verlängerung der<br />

Ausrückzeit/Überschreitung der Hilfsfristen).<br />

- zu Punkt 3.6: Die Sicherheit des Schülerverkehrs wird lediglich im Verhältnis zum<br />

Baubetriebshof dargestellt. Auf das latente Gefährdungspotenzial bei<br />

Feuerwehreinsätzen mit zügig heraneilenden Einsatzkräften bzw. ausrückenden<br />

Einsatzfahrzeugen die den Hauptschulweg kreuzen wird nicht eingegangen.<br />

- Aufgr<strong>und</strong> der Biegung der Tersteegenstr. mit einer schwierigen Einsicht (u. a. auch<br />

wegen des Alleecharakters durch die Baumbepflanzung) in den weiteren Verlauf der<br />

Straße <strong>und</strong> in Hinblick auf die überhöht gefahrenen Geschwindigkeiten ist die<br />

Ausfahrt aus der Antoniussiedlung <strong>und</strong> das Queren des Fußgängerüberwegs auf der<br />

Tersteegenstr. bereits in der aktuellen Verkehrssituation problematisch (siehe<br />

Abbildung). Bei Einsätzen der Feuerwehr erhöht sich das latente<br />

Gefährdungspotenzial aufgr<strong>und</strong> der beschriebenen Verkehrsführung sowohl für die<br />

Einsatzkräfte der Feuerwehr, als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Eine<br />

Würdigung hat im Gutachten nicht stattgef<strong>und</strong>en, Maßnahmen werden nicht<br />

empfohlen. Wir halten Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen im Bereich des<br />

Fußgängerüberwegs <strong>und</strong> der Ausfahrt aus der Antoniussiedlung für zwingend<br />

erforderlich.<br />

64


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Abbildung Straßenverlauf Tersteegenstr.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen Schreiben persönlich im Rathaus<br />

am 30.08.2010 übergeben<br />

<strong>Marco</strong> <strong>Peter</strong> persönlich Erhalten: ______________<br />

<strong>und</strong> als Sprecher der Bürgerinitiative<br />

Abwägung:<br />

Die Nummerierung in der Abwägung bezieht sich auf den jeweiligen Absatz des<br />

Originalschreibens<br />

Bebauungsplan textliche Festsetzungen<br />

In § 1a Abs. 3 BauGB verweist der Gesetzgeber auf die Eingriffsregelung nach dem<br />

B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz. In § 14 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 BNatSchG wird zwischen Ausgleichs- <strong>und</strong><br />

Ersatzmaßnahmen unterschieden. Dort heißt es: Der Verursacher ist verpflichtet,<br />

unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der<br />

Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen<br />

(Ersatzmaßnahmen). Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen<br />

Zeitraum zu unterhalten <strong>und</strong> rechtlich zu sichern. Somit unterscheidet der Gesetzgeber<br />

durchaus zwischen Maßnahmen, die am Ort des Eingriffs erfolgen <strong>und</strong> Maßnahmen, die<br />

anderenorts erfolgen. Dafür sind die Begriffe Ausgleich (am Ort des Eingriffs) <strong>und</strong> Ersatz<br />

(an anderer Stelle) üblich. Die Begriffe werden in der Begründung nachvollziehbar<br />

verwendet.<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erfolgt der Ausgleich durch geeignete Darstellungen <strong>und</strong><br />

Festsetzungen. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung <strong>und</strong> den<br />

Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege vereinbar ist,<br />

können die Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des<br />

Eingriffs erfolgen. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB können anstelle von Darstellungen <strong>und</strong><br />

Festsetzungen auch vertragliche Regelungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete<br />

Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen<br />

werden. Damit wird <strong>vom</strong> Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Ausgleichs- <strong>und</strong><br />

Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu regeln.<br />

Der landschaftspflegerischen Begleitplan (Schlothmann, Büro für Landschaftsarchitektur:<br />

LBP - Textteil zum Bebauungsplan Nr. 123, Gebiet südlich der Tersteegenstraße in Vluyn,<br />

Neukirchen-Vluyn, 20.07.2010) wurde vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans<br />

65


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Nr. 123 <strong>und</strong> der erneuten öffentlichen Auslegung der 75. FNP-Änderung durch den<br />

Gutachter vorgelegt <strong>und</strong> fristgerecht im Internet veröffentlicht. Die Aussage, dass er nicht<br />

vorliege ist somit nicht zutreffend.<br />

Der landschaftspflegerische Begleitplan enthält unter Kapitel 4.3.1 eine Auflistung der<br />

Ausgleichsmaßnahmen, die innerhalb des Plangebiets stattfinden sollen. Diese werden in<br />

dem angehängten Plan 1.5 "Kompensations- <strong>und</strong> Gestaltungsmaßnahmen" zeichnerisch<br />

dargestellt. Der Bebauungsplan setzt Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong> zur<br />

Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft fest. Hier sollen die Ausgleichsmaßnahmen<br />

stattfinden.<br />

Die Ausgleichsmaßnahmenregelung kann in das nachfolgende Verfahren des Bauantrags<br />

verschoben werden. Dies sieht der Gesetzgeber vor (s.o.).<br />

Bebauungsplan Begründungstext<br />

4 Übergeordnete Planungen<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 20.03.2009 der Bezirksregierung Düsseldorf wurde die<br />

landesplanerische Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 32<br />

Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW bestätigt. Der Regionalverband Ruhr gab mit<br />

Schreiben <strong>vom</strong> 27.04.2010 ebenfalls die Zustimmung zur Anpassung der Bauleitplanung an<br />

die Ziele der Raumordnung gem. § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz. Da damit die<br />

landesplanerische Zustimmung vorliegt, besteht kein Widerspruch zur Darstellung im GEP.<br />

Die Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan sind ungenau, also nicht parzellenscharf.<br />

Damit ist, auch auf den GEP bezogen, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens<br />

abschließend geklärt.<br />

9 Planungsinhalte<br />

Die Aussage, dass die Umpflanzung nicht als Ausgleichsmaßnahme anrechenbar ist, ist<br />

nicht zutreffend. Für die Kompensationsmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung des<br />

Gebäudes wurde sowohl eine landschaftsökologische wie auch eine landschaftsästhetische<br />

Bilanzierung nach Adam/Nohl/Valentin (1986, Bewertungsgr<strong>und</strong>lagen für<br />

Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft, HRSG: MUNLV) durchgeführt.<br />

Hierbei können ökologische Maßnahmen auch gleichzeitig positive Wirkung in Bezug auf<br />

das Landschaftsbild entfalten.<br />

Die Ausgestaltung der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong> Entwicklung von<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft <strong>und</strong> die entsprechende Belegung mit einer ökologischen Werteinheit<br />

wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.<br />

Die Versickerungsmulden werden landschaftsnah gestaltet <strong>und</strong> fügen sich in das<br />

Grünkonzept ein. Es handelt sich nicht um technische Anlagen, sondern um<br />

Geländevertiefungen. Daher dienen sie - neben der Aufnahme von Niederschlagswasser -<br />

auch der Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft. Die positive Stellungnahme der Unteren<br />

Landschaftsbehörde des Kreises im Rahmen der <strong>Offenlage</strong> des Bebauungsplans belegt,<br />

dass eine Festsetzung als Fläche für die Wasserwirtschaft nicht erforderlich ist.<br />

24.6.1 Vermeidung von Emissionen<br />

Eine visuelle Veränderung stellt keine Emission dar. Dass eine Minderung der Wohnqualität<br />

festgestellt wird, ist kein Argument gegen eine Baumaßnahme, da unsere Umwelt<br />

permanenten Änderungen unterliegt. Dass der Blick in die freie Landschaft eingeschränkt<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

wird, wird zwar als subjektive Minderung der Wohnqualität empf<strong>und</strong>en, es besteht jedoch<br />

kein rechtlicher Anspruch auf einen freien Blick. Da die Verträglichkeit der Nutzung mit dem<br />

Wohnen nachgewiesen wurde, hat eine ausreichende Abwägung zu diesem Punkt<br />

stattgef<strong>und</strong>en.<br />

Es kann nicht nachvollzogen werden, wie <strong>vom</strong> Einwender zwischen betriebsbedingten <strong>und</strong><br />

landwirtschaftlichen Stäuben unterschieden werden kann. Außerdem ist ein<br />

landwirtschaftlicher Hof ebenfalls ein Betrieb, der Stäube bei der Feldbearbeitung in<br />

mehrfacher Weise emittiert. So entstehen Stäube bei der Bodenbearbeitung, der Heu- <strong>und</strong><br />

Getreideernte <strong>und</strong> nicht zuletzt durch die eingesetzten Schlepper <strong>und</strong> andere Maschinen.<br />

Die regelmäßige betriebsbedingte Belastung durch Stäube wird voraussichtlich schon die<br />

temporären Staubaufkommen durch die Landwirtschaft übertreffen oder zumindest<br />

vergleichbar sein. (siehe auch Umweltbericht) Die Umpflanzung der Anlage kann dies<br />

jedoch mildern.<br />

8 Ziel <strong>und</strong> Zweck der Planung<br />

Feuerwehr<br />

Im Flächennutzungsplanverfahren gab es eine Variantenuntersuchung unter dem Aspekt<br />

der Daseinsfürsorge <strong>und</strong> der Gefahrenabwehr. Das entscheidende Kriterium für die<br />

Standortwahl ist die Einhaltung der Rettungsfrist. Die bei dieser Prüfung ausgeschiedenen<br />

Standorte brauchen nicht mehr unter Umweltgesichtspunkten untersucht werden, da sie<br />

ausscheiden. Die Renovierung des Altstandorts kam ebenfalls nicht in Frage (die Gründe<br />

dafür wurden in der Begründung beschrieben).<br />

Im Umweltbericht erfolgte die Untersuchung der Nullvariante.<br />

Baubetriebshof<br />

Die Standortfrage wurde bereits im Flächennutzungsplanverfahren beantwortet. Die<br />

Synergieeffekte wurden in einem Gutachten nachgewiesen. Folgekosten sind kein<br />

bauleitplanerischer Belang; sie werden im Rahmen der Kostenbetrachtung beleuchtet. Eine<br />

Variantenbewertung des Standorts fand statt (Nullvariante, Bewertung des jetzigen<br />

Standorts). Eine vergleichbare Variante mit den benannten Synergieeffekten gab es nicht.<br />

Daher konnte auch keine Variante unter Umweltgesichtspunkten geprüft werden.<br />

Zusammenlegung beider Funktionen<br />

Zur Minderung des notwendigen Eingriffs (siehe Begründungen Flächennutzungsplan <strong>und</strong><br />

Bebauungsplan Punkt 8) soll der Baubetriebshof gemeinsam mit dem<br />

Feuerwehrgerätehaus errichtet werden, um Synergieeffekte sowohl städtebaulich<br />

(Immissionen <strong>und</strong> Eingriff minimieren), aber auch beim Bau sowie im Betrieb zu<br />

gewährleisten. Der Flächenverbrauch wurde auf das Notwendige reduziert.<br />

14 Anforderungen an ges<strong>und</strong>e Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsverhältnisse<br />

Während des gesamten Verfahrens wurden von keiner Behörde Nachweise zu weiteren<br />

Belastungen gefordert. Es wird daher seitens der Stadt davon ausgegangen, dass die<br />

Abwägung dieser Belange ausreichend ist.<br />

Auf das Kleinklima hat die Anlage keine Auswirkungen, durch die die benachbarte<br />

Wohnnutzung nachteilig betroffen wäre.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Ein Klimagutachten war daher zur Beurteilung der klimatischen Auswirkungen nicht<br />

erforderlich.<br />

Bei dem Bereich Antoniusstraße handelt es sich gemäß Bebauungsplan (VBP Nr. 60) um<br />

ein Allgemeines Wohngebiet. Um die Verträglichkeit des Kombi-Standortes Baubetriebshof<br />

<strong>und</strong> Feuerwehr mit diesem Wohngebiet anfänglich zu prüfen, könnte der Abstandserlass<br />

des Landes NRW (2007) herangezogen werden. Er gibt Empfehlungen für die Abstände<br />

zwischen den verschiedenen Nutzungen <strong>und</strong> einem Reinen Wohngebiet (WR) im Sinne der<br />

Baunutzungsverordnung (Abstandserlass 2007: Kapitel 2.2.1). Unter der Voraussetzung der<br />

Schutzbedürftigkeit eines WR nennt der Abstandserlass bei Bauhöfen (lfd. Nr. 218) einen<br />

Abstand von 100 m. Der Abstand des nächstgelegenen Wohnhauses zum Baubetriebshof<br />

beträgt 106 m. Die Beschreibung der Anlagenart "Bauhöfe" lässt erkennen, dass der<br />

Abstandserlass bei gewerblichen Bauhöfen von höheren Emissionswerten ausgeht. Der<br />

Abstandserlass gibt Abstände zwischen Reinen Wohngebieten <strong>und</strong> Industrie- bzw.<br />

Gewerbegebieten an. Bei dem Kombistandort aus Feuerwehrgerätehaus <strong>und</strong><br />

Baubetriebshof handelt es sich weder um einen Gewerbe- noch um einen Industriebetrieb.<br />

Zwischen der Situation vor Ort <strong>und</strong> dem Abstanderlass sind somit zwei Abweichungen<br />

festzuhalten: Zum einen ist das Wohngebiet an der Antoniusstraße nicht als WR (Reines<br />

Wohngebiet), sondern als WA (Allgemeines Wohngebiet) festgesetzt, welches einen<br />

geringeren Schallschutz beanspruchen kann <strong>und</strong> somit geringere Abstände zuließe. Zum<br />

anderen entspricht der städtische Bauhof nicht der Art von Bauhöfen, wie sie im<br />

Abstandserlass 2007, lfd. Nr. 218, beschrieben sind. Die pauschale Annäherung <strong>und</strong><br />

Abwägung der Problematik Lärm mit Hilfe des Abstandserlasses scheidet somit aus. Es<br />

wurde daher ein Schallschutzgutachten erstellt, das die konkrete Situation vor Ort<br />

berücksichtigt. Hierbei wurden alle konkreten Abläufe <strong>und</strong> Aktivitäten erfasst <strong>und</strong> die von<br />

ihnen erzeugten Emissionen <strong>und</strong> Immissionen berechnet.<br />

Das aktuelle Schallgutachten (TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Geschäftsstelle Essen:<br />

Geräuschemissionen <strong>und</strong> -immissionen des gemeinsamen Komplexes von Städtischem<br />

Bauhof <strong>und</strong> Freiwilliger Feuerwehr an der Tersteegenstraße in Neukirchen-Vluyn,<br />

18.05.2010) hat sowohl die Nutzungen als auch die Ausdehnungen der Nutzungen auf die<br />

Gebäude <strong>und</strong> Außenflächen genau beschrieben (siehe Gutachten S. 6 - 8). Dort werden die<br />

Nutzungsarten <strong>und</strong> -zeiten beider Funktionen, u.a. auch Übungen der Feuerwehr, genannt.<br />

Die Angaben entsprechen den Erfahrungswerten bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

<strong>und</strong> wurden mit der Feuerwehr, der Stadtverwaltung <strong>und</strong> dem Lärmgutachter auf<br />

Plausibilität geprüft. Um dem möglichen Vorwurf des absichtlichen "Herunterrechnens" der<br />

Arbeiten entgegenzuwirken, wurde bei Aktivitäten wie z.B. dem Anliefern von Schüttgütern<br />

eher von überdurchschnittlich hohen Häufigkeiten ausgegangen. Das o.g. Gutachten<br />

kommt zu der Aussage, dass die Immissionsrichtwerte an allen untersuchten<br />

Immissionsorten zur Tages- <strong>und</strong> Nachtzeit eingehalten werden. Die schalltechnischen<br />

Vorgaben der TA Lärm werden damit erfüllt. Damit wird die Verträglichkeit des Vorhabens<br />

in Nachbarschaft zu dem Allgemeinen Wohngebiet Antoniusstraße nachgewiesen.<br />

Eigentumsbildung<br />

Auch wenn das Projekt subjektiv als Wohnwertminderung empf<strong>und</strong>en wird, so bewirkt es<br />

jedoch keine Wertveränderung der Immobilie. Für die behauptete Wertminderung im Sinne<br />

von §§ 39 - 44 BauGB gibt es keine objektiven Belege.<br />

17 Kostensparendes Bauen<br />

68


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Wie bereits geschildert ist vorrangiges Ziel des Vorhabens die Daseinsfürsorge <strong>und</strong> die<br />

Gefahrenabwehr. Dabei ist die Freirauminanspruchnahme als Belang von geringerem<br />

Gewicht. Dies wurde auch durch die landesplanerische Zustimmung bestätigt. Auch bei<br />

einer Ansiedlung der Funktionen an anderer Stelle wären Ausgleichsmaßnahmen<br />

erforderlich geworden.<br />

Eine Variantendiskussion unter Betrachtung aller Folgekosten war nicht erforderlich, da der<br />

Aspekt der Einhaltung der Hilfsfrist sowie die Minimierung von Eingriff <strong>und</strong> Immissionen für<br />

den Standort entscheidend waren. Andere Standorte scheiden daher aus.<br />

24.3.1 Auswirkungen auf die Tiere<br />

Es ist bekannt, dass Ackerflächen gr<strong>und</strong>sätzlich als Jagdreviere von Fledermäusen genutzt<br />

werden. Auf Gr<strong>und</strong> der vielfältigeren Ausgestaltung der Fläche durch den Bau des<br />

Kombistandorts (im Vergleich zum Acker) können Fledermäusen in Zukunft mehr<br />

Lebensräume angeboten werden.<br />

Innerhalb der Behördenbeteiligungen wurden weder <strong>vom</strong> NABU noch von der ULB Zweifel<br />

an den angewendeten Untersuchungsmethoden geäußert. Wäre dies der Fall gewesen,<br />

wäre ein Protokoll der Artenschutzprüfung nachgereicht worden.<br />

Die lokalen Populationen der in Frage kommenden Arten werden nicht erheblich<br />

beeinträchtigt, da die Fläche als Jagdhabitat nach wie vor genutzt werden kann. Eine<br />

Bruthabitatnutzung von planungsrelevanten Arten konnte nicht nachgewiesen werden.<br />

Somit ist die detaillierte Untersuchung gemäß der zweiten Stufe einer SAP, in der<br />

vollständige Prüfprotokolle der planungsrelevanten Arten erstellt werden, nicht erforderlich.<br />

24.3.5 Auswirkungen auf die Luft<br />

24.3.6 Auswirkungen auf das Klima<br />

Die Gebäude <strong>und</strong> die versiegelten Flächen des Kombistandort werden sich stärker<br />

erwärmen als die Umgebung. Diese Erwärmung hat keine Auswirkungen auf die<br />

umliegende Wohnnutzung, denn dafür ist sie zu gering <strong>und</strong> die Fläche zu klein.<br />

Überdies ist der Kombistandort nach wie vor von kaltluftproduzierenden Flächen umgeben,<br />

die einen Luftaustausch <strong>und</strong> eine Abkühlung der bebauten Bereiche ermöglichen.<br />

Der Kombistandort bzw. dessen Nutzungen gehen auch nur mit unerheblicher<br />

Schadstoffproduktion einher. Insgesamt ist somit die Erarbeitung eines Klimagutachtens<br />

<strong>und</strong> einer lufthygienischen Untersuchung entbehrlich.<br />

24.3.7 Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Wirkungsgefüge)<br />

Im Umweltbericht wurden die Auswirkungen auf den Naturhaushalt untersucht <strong>und</strong> auch<br />

Aussagen zur Wechselwirkung der biotischen <strong>und</strong> abiotischen Größen gemacht. Das<br />

Vorhaben hat jedoch nicht den Umfang <strong>und</strong> die Eingriffsintensität, dass dafür eine<br />

umfangreiche geoökologische Untersuchung vorgenommen werden müsste.<br />

Der landschaftspflegerische Begleitplan liegt vor <strong>und</strong> weist die rechnerische Eingriffs-<br />

/Ausgleichsbilanzierung auf. Diese Inhalte sind für eine rechtssichere Abwägung<br />

ausreichend.<br />

24.3.8 Auswirkungen auf die biologische Vielfalt<br />

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist in der vorliegenden Form ausreichend. Die<br />

lokalen Populationen der in Frage kommenden Arten werden nicht erheblich beeinträchtigt,<br />

da bezüglich der Nutzung der Fläche als Jagdhabitat ein Ausweichen auf umliegende<br />

Flächen nicht notwendig ist. Eine Bruthabitatnutzung von planungsrelevanten Arten konnte<br />

69


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

nicht nachgewiesen werden. Somit ist die detaillierte Untersuchung gemäß der zweiten<br />

Stufe einer SAP, in der vollständige Prüfprotokolle der planungsrelevanten Arten erstellt<br />

werden, nicht erforderlich.<br />

Die Vorgehensweise entspricht einer Handlungsanleitung der Unteren Landschaftsbehörde<br />

des Kreises an die Kommunen. Sowohl der NABU als auch der Kreis äußerten keine<br />

Anregungen zu der Vorgehensweise bzw. dem Ergebnis der speziellen<br />

artenschutzrechtlichen Prüfung.<br />

24.6.1 Vermeidung von Emissionen<br />

Eine deutlichere Staubentwicklung als bei einer landwirtschaftlichen Ernte ist bei keiner<br />

vergleichbaren Nutzung vorhanden. Die Staubentwicklung wurde im Umweltbericht<br />

ausreichend untersucht (siehe Punkt 24.6.1 unter 9 Planungsinhalte).<br />

24.6.2 Sachgerechter Umgang mit Abfällen <strong>und</strong> Abwässern<br />

Die Versickerungsmulden werden landschaftsnah gestaltet <strong>und</strong> fügen sich in das<br />

Grünkonzept ein. Es handelt sich nicht um technische Anlagen, sondern um<br />

Geländevertiefungen. Daher dienen sie - neben der Aufnahme von Niederschlagswasser -<br />

auch der Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft. Dies entspricht auch der Forderung des<br />

Landeswassergesetzes NRW, naturnah zu versickern.<br />

Ein Regenrückhaltebecken als einziges technisches Bauwerk in diesem Zusammenhang ist<br />

zum jetzigen Zeitpunkt der Planung nicht mehr vorgesehen.<br />

Die positive Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises im Rahmen der<br />

<strong>Offenlage</strong> des Bebauungsplans belegt, dass eine Festsetzung als Flächen für die<br />

Wasserwirtschaft nicht erforderlich ist bzw. dem Planungsziel widerspricht.<br />

Die MSPE-Flächen sind mit der ULB abgestimmt worden.<br />

24.6.7 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität<br />

Klimatisches Verhalten kann nur großräumig betrachtet werden. Ein derart kleines<br />

Vorhaben hat auf das Klima keine Auswirkungen (siehe Punkt 24.3.6).<br />

24.6.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen<br />

Im Bereich der Gebäude <strong>und</strong> versiegelten Flächen des Kombistandorts kann nicht von<br />

einem freilandtypischen Kleinklima gesprochen werden. Weitergehende Auswirkungen wie<br />

etwa das Entstehen eines Belastungsklimas für z.B. den Geltungsbereich des VBP Nr. 60<br />

sind nicht zu erwarten <strong>und</strong> auch nicht nachweisbar.<br />

Von Ersatzmaßnahmen im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen an anderer Stelle<br />

ist eine positive Wirkung zu erwarten.<br />

Die seitens Herrn <strong>Peter</strong> angeregte Eingrünung des Bauhofs wird nunmehr als Barriere<br />

angesehen. Die Eingrünung ist kaltluftproduzierend <strong>und</strong> dient dem Temperaturausgleich<br />

während der Nachtst<strong>und</strong>en. Sie hat keinen Barriereeffekt.<br />

Es sind alle Kompensationserfordernisse berücksichtigt worden. Weitere Aussagen zu den<br />

Wechselwirkungen bedarf es daher nicht.<br />

24.7.3 Begrenzung der Bodenversiegelung<br />

Eingriffe in das natürliche Bodengefüge sind gr<strong>und</strong>sätzlich an der Stelle des Eingriffs nicht<br />

ausgleichbar. Dies liegt in der Natur der Sache. Durch die Verkleinerung des Projekts (u.a.<br />

Belassen des Winterdienstes am Altstandort) wurden Eingriffe so weit wie möglich<br />

vermieden.<br />

70


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Der Bodenverlust ist nicht von der Hand zu weisen, wird jedoch durch die einzuhaltende<br />

Hilfsfrist erforderlich. Ein Bodenverlust hätte auch an anderer Stelle durch die<br />

Baumaßnahme stattgef<strong>und</strong>en. Da entsprechende Ausgleichsmaßnahmen stattfinden,<br />

wurde der Abwägung zwischen diesen Belangen Rechnung getragen.<br />

Die Sicherung des Oberbodens im Sinne eines Verbleibens am Ort des Eingriffs oder die<br />

Entsiegelung als Ausgleich werden durch den Gesetzgeber nicht gefordert <strong>und</strong> kommen<br />

hier nicht in Betracht.<br />

Aussagen zu Vermeidungsmaßnahmen werden im LBP getroffen.<br />

Form <strong>und</strong> Inhalt des Begründungstextes<br />

Die Tatsache, dass die Verwaltung auf das Gutachten verweist bedeutet, dass das<br />

Gutachten nach Auffassung der Verwaltung den Anforderungen entspricht. Sämtliche bei<br />

der Verwaltung eingehenden Gutachten werden auf ihre Plausibilität <strong>und</strong> ihre Ergebnisse<br />

geprüft. Dies fordert schon der Anspruch auf einen fachlich <strong>und</strong> rechtssicher zustande<br />

kommenden Bebauungsplan. Nachfragen bzw. Klärungen zwischen der Verwaltung <strong>und</strong><br />

dem jeweiligen Gutachter finden bedürfen nicht der Dokumentation in den<br />

Verfahrensunterlagen. Bei dem Umweltbericht - wie auch bei jedem anderen Gutachten,<br />

welches zu den Verfahrensunterlagen gehört - handelt es sich um die Endfassung, die in<br />

einem vorherigen Prozess zwischen Verwaltung <strong>und</strong> Gutachter abgestimmt wurde.<br />

Planungsseitig weitergehende Bewertungen oder Interpretationen sind der Begründung<br />

entnehmbar. Die Umweltprüfung wurde im Umweltbericht abgearbeitet. Dieser ist<br />

Bestandteil der Begründung.<br />

Dass eine intensive eigene Prüfung für Außenstehende nicht erkennbar ist, heißt nicht,<br />

dass sie nicht stattgef<strong>und</strong>en hätte. Dies gehört zum Arbeitsalltag einer Stadtverwaltung. Die<br />

Endfassung des Gutachtens ist immer das Ergebnis einer intensiven Abstimmung.<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch ist bei der Aufstellung eines Bauleitplans (Änderung des<br />

Flächennutzungsplans, Bebauungsplan) eine Umweltprüfung durchzuführen. In dieser sind<br />

die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens zu<br />

ermitteln. Diese sind in einem Umweltbericht zu beschreiben <strong>und</strong> zu bewerten. Das<br />

Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber gibt<br />

demnach vor, dass bei der Aufstellung eines Bauleitplans gr<strong>und</strong>sätzlich eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muss (abgesehen von bestimmten<br />

Sonderfällen, in denen auf eine derartige Prüfung verzichtet werden kann; die<br />

Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor). Der Umweltbericht bildet gem. § 2a<br />

Baugesetzbuch einen gesonderten Teil der Begründung. Die Umweltprüfung ist gesetzliche<br />

Pflicht.<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch sind die Vermeidung <strong>und</strong> der Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- <strong>und</strong><br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen Bestandteilen (Eingriffsregelung nach<br />

dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen. Gemäß § 4<br />

Landschaftsgesetz (LG NW) stellen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von<br />

Gr<strong>und</strong>flächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung<br />

stehenden Gr<strong>und</strong>wasserspiegels, die die Leistungs- <strong>und</strong> Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, einen Eingriff in<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft dar. Der Verursacher dieses Eingriffs ist nach § 4a Abs. 1<br />

Landschaftsgesetz verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

zu unterlassen sowie nach § 4a Abs. 2 Landschaftsgesetz unvermeidbare<br />

Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />

71


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Die ökologischen <strong>und</strong><br />

landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope, der<br />

Darstellung des Eingriffs sowie der Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur<br />

Verminderung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der Eingriffsfolgen sind gem. § 6 Abs. 2<br />

Landschaftsgesetz <strong>vom</strong> Planungsträger im Fachplan oder in einem<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, darzulegen. Der<br />

landschaftspflegerische Begleitplan ist demnach unumgänglich, um den Eingriff <strong>und</strong> den<br />

notwendigen Ausgleich zu bestimmen. Damit sind sowohl der Umweltbericht als auch der<br />

landschaftspflegerische Begleitplan gesetzliche Notwendigkeit.<br />

Es ist in der Praxis sinnvoll, dass diese beiden Berichte von einem Ingenieurbüro erarbeitet<br />

werden, da die Gr<strong>und</strong>lagenermittlung für beide Berichte ähnlich ist. Weder hat der<br />

Gutachter davon Vorteile, noch hat es Auswirkungen auf die Ergebnisse, dass es sich um<br />

den selben Gutachter für beide Berichte handelt, da beide Berichte ohnehin gemacht<br />

werden müssen. Einziger Vorteil ist, dass sich der Arbeitsaufwand verringert, was sich<br />

wiederum in geringeren Kosten für die Stadt niederschlägt. Bei der Auswahl des Büros ist<br />

entscheidend, dass es sich um einen anerkannten Fachplaner mit entsprechenden<br />

Erfahrungen in dem Bereich handelt. Dies ist hier gegeben. Der Vorwurf der<br />

Interessenskollision ist daher klar von der Hand zu weisen.<br />

Ohnehin arbeitet der Gutachter in beiden Fällen im Auftrag der Stadt; diese dürfte - hätte<br />

sie dafür genug Personal - die Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> den<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan auch selbst fertigen. Wäre somit die "Befangenheit"<br />

ein Thema, dürfte keine Stadt für ihre eigenen öffentlichen Belange arbeiten. Dass dieser<br />

Gedanke fehl geht ist damit deutlich erkennbar. Wesentlich sind die sachliche Richtigkeit<br />

von Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> landschaftspflegerischem Begleitplan. Daran hat<br />

auch der die Unterlagen prüfende Kreis Wesel keine Zweifel geäußert.<br />

Zum Umweltbericht<br />

Planungsziel<br />

Für die abschließende Bilanz, die Größe, die Qualität <strong>und</strong> Lage der<br />

Kompensationsmaßnahmen wurde der landschaftspflegerische Begleitplan erstellt. Dort<br />

sind diese Angaben als Defizit an ökologischen Werteinheiten zu finden. Die rechtliche<br />

Absicherung der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen könnte gr<strong>und</strong>sätzlich über<br />

einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Da die Stadt selbst Bauherr ist, entfällt<br />

diese Möglichkeit auf Gr<strong>und</strong> des Selbstkontraktionsverbots. Daher wird der Ausgleich auf<br />

die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens verlagert, er wird gegenüber der ULB<br />

nachgewiesen.<br />

1.2 Gesetzesgr<strong>und</strong>lagen für die Aufstellung des Umweltberichts<br />

Für die abschließende Bilanz, die Größe, die Qualität <strong>und</strong> Lage der<br />

Kompensationsmaßnahmen wurde der landschaftspflegerische Begleitplan erstellt. Dort<br />

sind diese Angaben als Defizit an ökologischen Werteinheiten zu finden. Die rechtliche<br />

Absicherung der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen könnte gr<strong>und</strong>sätzlich über<br />

einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Da die Stadt selbst Bauherr ist, entfällt<br />

diese Möglichkeit auf Gr<strong>und</strong> des Selbstkontraktionsverbots. Daher wird der Ausgleich auf<br />

die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens verlagert.<br />

Aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan gehen darüber hinaus die noch außerhalb<br />

des Plangebiets abzuleistenden Ökopunkte hervor. Der aufzubringende wirtschaftliche<br />

Aufwand dafür ist jedoch nicht Gegenstand der städtebaulichen Abwägung.<br />

72


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

1.3 Schutzbezogene Darstellung einschlägiger Fachgesetze<br />

Auf Seite 14 des Umweltberichts steht, dass Vogelschutzgebiete, Flächen für Natura 2000<br />

oder FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat) von der Planung nicht betroffen sind. Die das<br />

Artenschutzrecht betreffenden Rechtsgr<strong>und</strong>lagen sind damit ausreichend behandelt<br />

worden.<br />

Bei der erwähnten Fassung des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes wurde in der Tat nicht die<br />

aktuelle Fassung genannt. Daher passen auch die genannten Paragrafen nicht zu den hier<br />

relevanten Inhalten. Dies wird im weiteren Verfahren korrigiert Dies hat jedoch keine<br />

inhaltlichen Auswirkungen, da die relevanten Paragrafen herangezogen wurden.<br />

1.4 Untersuchungsmethoden<br />

Die Untersuchungsergebnisse wurden sowohl <strong>vom</strong> NABU als auch von der Unteren<br />

Naturschutzbehörde des Kreises akzeptiert. Es gab keine Äußerungen zu fehlenden Daten.<br />

Die lokalen Populationen der in Frage kommenden Arten werden nicht erheblich<br />

beeinträchtigt, da bezüglich der Nutzung der Fläche als Jagdhabitat ein Ausweichen auf<br />

umliegende Flächen nicht notwendig ist. Eine Bruthabitatnutzung von planungsrelevanten<br />

Arten konnte nicht nachgewiesen werden. Somit ist die detaillierte Untersuchung gemäß<br />

der zweiten Stufe einer SAP, in der vollständige Prüfprotokolle der planungsrelevanten<br />

Arten erstellt werden, nicht erforderlich.<br />

2.3.1 Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung von Flora, Fauna <strong>und</strong> biologischer Vielfalt<br />

Die lokalen Populationen der in Frage kommenden Arten werden nicht erheblich<br />

beeinträchtigt, da bezüglich der Nutzung der Fläche als Jagdhabitat ein Ausweichen auf<br />

umliegende Flächen nicht notwendig ist. Eine Bruthabitatnutzung von planungsrelevanten<br />

Arten konnte nicht nachgewiesen werden. Somit ist die detaillierte Untersuchung gemäß<br />

der zweiten Stufe einer SAP, in der vollständige Prüfprotokolle der planungsrelevanten<br />

Arten erstellt werden, nicht erforderlich (siehe Kap. 2.3.1).<br />

2.3.4 Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung der Luftverhältnisse<br />

2.3.5 Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung des Klimas<br />

Der Bereich hat eine Bedeutung als Frischluftschneise, jedoch fällt das Plangebiet im<br />

Gesamtraum nicht so sehr ins Gewicht als dass die Kaltluftproduktion dadurch<br />

beeinträchtigt würde.<br />

Zu einer Akkumulation von Schadstoffen in diesem städtischen Randbereich fehlt es an<br />

Emittenten <strong>und</strong> auch an entsprechenden natürlichen oder baulichen Gegebenheiten.<br />

3.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes der Schutzgüter<br />

3.1.4 Bei Durchführung der Planung<br />

3.1.4 Luft<br />

Es fehlen die Voraussetzungen, damit es zu einer Akkumulation von Schadstoffen kommen<br />

kann. Die geringe Verkehrsbelastung emittiert wenig Schadstoffe, Gewerbe- <strong>und</strong><br />

Industriebetriebe als Emittenten fehlen gänzlich. Des weiteren gibt es keine derart<br />

geformten baulichen Strukturen, dass sich Schadstoffe sammeln <strong>und</strong> über längere Zeit<br />

verweilen. Dem Hinweis auf Inversion könnte nur dann gefolgt werden, wenn eine Tallage<br />

gegeben wäre. Diese würde zu einer Verstärkung der mit einer Inversion einhergehenden<br />

Abläufe führen. Da dies nicht der Fall ist, bedarf es keiner Messungen.<br />

73


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Es ist nicht zutreffend, dass keine Untersuchungen zu den genannten Aspekten<br />

durchgeführt wurden. Die Verkehrsbelastung wurde in dem Gutachten<br />

"Verkehrsuntersuchung Ansiedlung Baubetriebshof/Feuerwehr Neukirchen-Vluyn,<br />

Tersteegenstraße" <strong>vom</strong> Büro für Verkehrs- <strong>und</strong> Stadtplanung Rödel & Pachan, Kamp-<br />

Lintfort <strong>vom</strong> Februar 2010 untersucht. Zum Thema Lärm wurde <strong>vom</strong> TÜV Nord das<br />

Gutachten "Geräuschemissionen <strong>und</strong> -immissionen des gemeinsamen Komplexes von<br />

Städtischem Bauhof <strong>und</strong> Freiwilliger Feuerwehr an der Tersteegenstraße in Neukirchen-<br />

Vluyn" <strong>vom</strong> 18.05.2010 erstellt.<br />

3.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes der Schutzgüter<br />

3.1.1 Fauna, Flora <strong>und</strong> biologische Vielfalt<br />

Im landschaftspflegerischen Begleitplan fand eine Bewertung der faunistischen<br />

Betroffenheit statt. Die Fachbehörde <strong>und</strong> der NABU hatten keine Einwände gegen die<br />

Untersuchungsergebnisse.<br />

Die lokalen Populationen der in Frage kommenden Arten werden nicht erheblich<br />

beeinträchtigt, da bezüglich der Nutzung der Fläche als Jagdhabitat ein Ausweichen auf<br />

umliegende Flächen nicht notwendig ist. Eine Bruthabitatnutzung von planungsrelevanten<br />

Arten konnte nicht nachgewiesen werden. Somit ist die detaillierte Untersuchung gemäß<br />

der zweiten Stufe einer SAP, in der vollständige Prüfprotokolle der planungsrelevanten<br />

Arten erstellt werden, nicht erforderlich (siehe Kap. 2.3.1).<br />

3.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes der Schutzgüter<br />

3.1.7 Mensch, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Bevölkerung<br />

Bei Durchführung der Planung<br />

Die Minderung der Wohnqualität (Blick in die freie Landschaft) ist nicht gravierend, ein<br />

Anspruch auf freie Sicht besteht nicht. Darüber hat eine Abwägung stattgef<strong>und</strong>en. Auch<br />

wenn das Projekt subjektiv als Wohnwertminderung empf<strong>und</strong>en wird, bewirkt es jedoch<br />

keine Wertveränderung der Immobilie. Für die behauptete Wertminderung im Sinne von §§<br />

39 - 44 BauGB gibt es keine objektiven Belege.<br />

4. Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs<br />

4.1 Bewertung der Auswirkungen auf den Naturhaushalt<br />

Die Erhebungen im Umweltbericht wurden sowohl intern als auch von der übergeordneten<br />

Fachbehörde als ausreichend angesehen.<br />

Die vorgesehenen Pflanzungen sind im landschaftspflegerischen Begleitplan ausführlich<br />

fachlich dargelegt. Die Biotopverb<strong>und</strong>funktion für Wildtiere bleibt durch das Freihalten einer<br />

Schneise westlich der Lintforter Straße erhalten. Entlang des Spuyengrabens wird die<br />

Funktion durch begleitende Neupflanzungen deutlich gestärkt.<br />

5. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung<br />

Die Prüfung wurde nach einer allgemeinen Handlungsanleitung der Unteren<br />

Naturschutzbehörde des Kreises für die Kommunen durchgeführt. Das Ergebnis wurde von<br />

dieser Behörde akzeptiert. Die Abhandlung ist daher fachlich ausreichend.<br />

Die lokalen Populationen der in Frage kommenden Arten werden nicht erheblich<br />

beeinträchtigt, da bezüglich der Nutzung der Fläche als Jagdhabitat ein Ausweichen auf<br />

umliegende Flächen nicht notwendig ist. Eine Bruthabitatnutzung von planungsrelevanten<br />

Arten konnte nicht nachgewiesen werden. Somit ist die detaillierte Untersuchung gemäß<br />

der zweiten Stufe einer SAP, in der vollständige Prüfprotokolle der planungsrelevanten<br />

Arten erstellt werden, nicht erforderlich (siehe Kap. 2.3.1).<br />

74


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

6.1 Vermeidungs-, Minimierungs- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen<br />

Hier erfolgt eine zulässige Übertragung auf das bauordnungsrechtliche<br />

Genehmigungsverfahren. Darin werden die Kompensationsmaßnahmen der ULB detailliert<br />

nachgewiesen. Die Übertragung ist zulässig, da damit der erforderliche Ausgleich <strong>und</strong><br />

Ersatz nicht auf einen unbestimmten Zeitpunkt mit geringer Wahrscheinlichkeit der<br />

Umsetzung verschoben wird. Die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen werden zeitnah mit<br />

dem Bau des Kombistandorts realisiert <strong>und</strong> die Verwirklichung der Maßnahmen ist<br />

flächenmäßig über die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 123 <strong>und</strong> z.B. über den<br />

Zugriff auf Ökokontos/-flächen sichergestellt. Ferner sind dafür die Kosten in der Kalkulation<br />

berücksichtigt, was aber nicht Gegenstand der städtebaulichen Betrachtung ist.<br />

6.2 Ökologische Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />

Die zu leistenden Kompensationsmaßnahmen sind im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

in Form von Ökopunkten nach der Bewertungsmethode Adam/Nohl/Valentin nachgewiesen<br />

worden. Die Umsetzung wird im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

gewährleistet <strong>und</strong> durch die ULB als Fachbehörde begutachtet <strong>und</strong> überwacht (siehe 6.1).<br />

Beschluss:<br />

Den Bedenken kann fachlich nicht gefolgt werden.<br />

Lfd. Nr. 14<br />

13.2<br />

Anregungsgeber:<br />

Herrn<br />

<strong>Marco</strong> <strong>Peter</strong><br />

Antoniusstraße 7<br />

47506 Neukirchen-Vluyn<br />

Datum: <strong>27.08.2010</strong><br />

2. Teil<br />

Einwendung:<br />

siehe Gliederungsziffer 13.1<br />

Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplans 123 <strong>und</strong><br />

die 75. Änderung des Flächennutzungsplans, Bereich südlich der Tersteegenstr.<br />

(siehe Anlage: Schreiben <strong>vom</strong> <strong>27.08.2010</strong>)<br />

Abwägung:<br />

2. Teil der Abwägung<br />

6.3 Landschaftsästhetische Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />

Der durch den Eingriff in das Landschaftsbild erforderlich werdende Ausgleich wurde im<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt. Die notwendigen Ökopunkte für den<br />

75


Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild sind in die Gesamtbilanzierung des Eingriffs<br />

eingeflossen. Die für die Kompensationsmaßnahmen notwendigen Flächen sind<br />

ausnahmslos verfügbar. Die Kompensation findet überwiegend im Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplans Nr. 123 statt. Der externe Ausgleich (Ersatz) wird voraussichtlich auf einer<br />

Fläche südlich des Bendschenwegs stattfinden. Hier ist ein geringer Teil der Gesamtfläche<br />

für die Ersatzmaßnahmen notwendig. Die Fläche wird derzeit als extensives Grünland<br />

genutzt. Eine Bewirtschaftung als Ackerfläche findet nicht statt. Daher kommt es nicht zu<br />

einer zusätzlichen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen.<br />

9. Zusammenfassung <strong>und</strong> Fazit<br />

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

abgehandelt. Die Verfügbarkeit der Flächen für die Kompensation ist gegeben (siehe oben).<br />

Alle Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt. Der Kostenaufwand der Maßnahmen ist<br />

in die Gesamtkalkulation eingegangen, ist jedoch für die bauleitplanerische Abwägung nicht<br />

von Belang.<br />

Da es sich um eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse handelt, sind die<br />

Aussagen zu den einzelnen Schutzgütern in den jeweiligen Kapiteln zu finden. Die<br />

zuständige Fachbehörde hat den Umweltbericht nicht beanstandet.<br />

LBP-Textteil<br />

1.4 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch ist bei der Aufstellung eines Bauleitplans (Änderung des<br />

Flächennutzungsplans, Bebauungsplan) eine Umweltprüfung durchzuführen. In dieser sind<br />

die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens zu<br />

ermitteln. Diese sind in einem Umweltbericht zu beschreiben <strong>und</strong> zu bewerten. Gemäß § 1a<br />

Abs. 3 Baugesetzbuch sind die Vermeidung <strong>und</strong> der Ausgleich voraussichtlich erheblicher<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- <strong>und</strong> Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes in seinen Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem<br />

B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen. § 3 BNatSchG sieht<br />

ausdrücklich die Gesetzgebungskompetenz der Länder vor. Der Landesgesetzgeber gibt<br />

dazu in Form des Landschaftsgesetzes nähere Angaben. So stellen gemäß § 4<br />

Landschaftsgesetz (LG NW) Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen<br />

oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden<br />

Gr<strong>und</strong>wasserspiegels, die die Leistungs- <strong>und</strong> Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder<br />

das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, einen Eingriff in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft dar. Der Verursacher dieses Eingriffs ist nach § 4a Abs. 1 Landschaftsgesetz<br />

verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft zu unterlassen<br />

sowie nach § 4a Abs. 2 Landschaftsgesetz unvermeidbare Beeinträchtigungen durch<br />

Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen oder in<br />

sonstiger Weise zu kompensieren. Die ökologischen <strong>und</strong> landschaftlichen Gegebenheiten<br />

unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope, der Darstellung des Eingriffs sowie der<br />

Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich oder zum<br />

Ersatz der Eingriffsfolgen sind gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsgesetz <strong>vom</strong> Planungsträger im<br />

Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des<br />

Fachplans ist, darzulegen. Das B<strong>und</strong>esgesetz ist somit dem Landesgesetz vorgeschaltet.<br />

Das Land NRW konkretisiert die Vorgaben des B<strong>und</strong>esgesetzgebers. Die Verweise des<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Gutachters auf das Landschaftsgesetz sind daher korrekt. Das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz<br />

wird dadurch beachtet.<br />

Die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen unter 1.4 <strong>und</strong> unter 3.1 sind korrekt. Unter 4.1 muss es § 4a heißen.<br />

Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit des landschaftspflegerischen<br />

Begleitplans <strong>und</strong> wird redaktionell berichtigt.<br />

2.3 Abiotische Verhältnisse<br />

Das Vorhaben hat keine Auswirkung auf die Funktion des Bereichs als Frischluftschneise<br />

(siehe oben).<br />

Die Aussagen zur stadtklimatischen Funktion der Fläche als Frischluftschneise werden im<br />

Umweltbericht gemacht.<br />

8.2 Allgemeine Ziele des Bodenschutzes<br />

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sparsam <strong>und</strong> schonend umgegangen<br />

werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für<br />

bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung <strong>und</strong> andere Maßnahmen der<br />

Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu<br />

begrenzen. Nach dieser Vorgabe handelt auch die Stadt Neukirchen-Vluyn. Es wurden in<br />

einer Untersuchung für einen möglichen Standort des Feuerwehrgerätehauses Vluyn<br />

mehrere Flächen, unter anderem auch das Niederberg-Gelände untersucht (untersucht<br />

wurden zwei Standorte auf dem Niederberg-Gelände: südlich der Niederrheinalle/nördlich<br />

der Fritz-Baum-Allee bzw. nördlich der Niederrheinallee). Dabei wurde ermittelt, dass durch<br />

die eher dezentrale Lage dieser beiden Flächen mit einer Verlängerung der<br />

durchschnittlichen Ausrückzeit um mindestens 1 bzw. 1,5 Minuten zu rechnen ist. Daher<br />

können weite Bereiche des Ortsteils Vluyn nicht mehr fristgerecht erreicht werden (siehe<br />

Gutachten: Rinke Unternehmensberatung: Standortfrage Feuerwehrhaus Vluyn,<br />

14.12.2006). Auf Gr<strong>und</strong> dieser Ausgangssituation ergab sich die Tersteegenstraße als<br />

einziger Standort, der die Eintreffzeit von 8 Minuten erfüllt. Auf Gr<strong>und</strong> eines politischen<br />

Beschlusses soll der Baubetriebshof gemeinsam mit dem Feuerwehrgerätehaus errichtet<br />

werden, um Synergieeffekte sowohl beim Bau als auch im Betrieb zu gewährleisten. Der<br />

Flächenverbrauch steht somit nicht zur Disposition. Der Brandschutzbedarfsplan (Rinke<br />

Unternehmensberatung: Brandschutzbedarfsplan der Stadt Neukirchen-Vluyn,<br />

verabschiedet durch den Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am 18.03.2009) trifft zum<br />

Standort folgende Aussage: "Die 4 vorhandenen Standorte reichen zur Abdeckung der<br />

bebauten Gebiete aus. Die Gerätehäuser befinden sich an einsatztaktisch sinnvollen<br />

Stellen." Jedoch war zum Zeitpunkt der Erstellung des Brandschutzbedarfsplans bereits<br />

durch das o.g. Gutachten der Standort Tersteegenstraße als neuer Standort angedacht, da<br />

das derzeitige Feuerwehrgerätehaus in Vluyn nicht mehr den heutigen Anforderungen<br />

entspricht. Der Brandschutzbedarfsplan erwähnt keine anderen Standortalternativen.<br />

Sofern keine Flächenalternativen in Frage kommen, ist die Neuentwicklung <strong>und</strong><br />

Neuversiegelung von Flächen planungsrechtlich möglich. Dies wird auch durch die sog.<br />

landesplanerische Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 32<br />

Abs. 1 Landesplanungsgesetz des Landes NRW <strong>vom</strong> 3. Mai 2005 der Bezirksregierung als<br />

übergeordneter Planungsbehörde bestätigt. In dieser Genehmigung der Bezirksregierung<br />

für die Änderung des Flächennutzungsplans heißt es: "Die besondere Nutzung der Flächen<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

als neuer Feuerwehrstandort, der insbesondere den Anforderungen des<br />

Brandschutzbedarfsplans entspricht, sowie als zentraler Baubetriebshof, der aufgr<strong>und</strong><br />

wirtschaftlicher <strong>und</strong> organisatorischer Aspekte (wirtschaftlichere Bauweise, tlw.<br />

gemeinsames Raumkonzept) räumlich mit dem neuen Feuerwehrstandort<br />

zusammengeführt werden soll, kann aus landesplanerischer Sicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nachvollzogen werden. (...) Daher bestehen gegen die von Ihnen gemäß § 32 Abs. 1 LPlG<br />

vorgelegte o.g. FNP-Änderung nunmehr keine landesplanerischen Bedenken." Somit hat<br />

eine Abwägung hinsichtlich der Neuerschließung von Ackerflächen stattgef<strong>und</strong>en.<br />

2.5 Artenschutzrechtliche Prüfung<br />

Die Datengr<strong>und</strong>lagen des LÖBF sind im Quellenverzeichnis als EINE Quelle aufgeführt<br />

worden. Die aktuelle Überprüfung fand anhand des Messtischblattes Moers auf der<br />

Internetseite der LANUV-NRW-Internetseite statt. Dies wurde auch unter Kapitel 2.5<br />

beschreiben. Die Quelle aus dem Jahr 1996 diente einem Vergleich mit den aktuellen<br />

Informationen. Die Behauptung, dass es sich bei der LÖBF-Quelle um die einzig<br />

verwendete Quelle zur Überprüfung der Arten handeln soll, kann nicht nachvollzogen<br />

werden. Auf der LANUV-Seite gibt es keine Hinweise auf Fledermausvorkommen oder<br />

Teillebensraumfunktionen. Die vorgenommene Untersuchungsmethode wurde seitens der<br />

ULNB nicht beanstandet. Weitere Hinweise seitens der Träger öffentlicher Belange sind<br />

nicht eingegangen.<br />

Es kann nicht nachvollzogen werden, woraus auf eine ausschließliche Auswertung<br />

veralteter Daten geschlossen wird. Die Schlussfolgerungen im landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan basieren auf den o.g. aktuellen Gr<strong>und</strong>lagen.<br />

Die lokalen Populationen der in Frage kommenden Arten werden nicht erheblich<br />

beeinträchtigt, da bezüglich der Nutzung der Fläche als Jagdhabitat ein Ausweichen auf<br />

umliegende Flächen nicht notwendig ist. Eine Bruthabitatnutzung von planungsrelevanten<br />

Arten konnte nicht nachgewiesen werden. Somit ist die detaillierte Untersuchung gemäß<br />

der zweiten Stufe einer SAP, in der vollständige Prüfprotokolle der planungsrelevanten<br />

Arten erstellt werden, nicht erforderlich (siehe Kap. 2.3.1).<br />

2.7 Beeinträchtigungen <strong>und</strong> Vorbelastungen<br />

Laut Erhebung des Gutachters sind im Plangebiet keine bedrohten Tierarten vorhanden. Es<br />

gab auch keine Hinweise der UNB ULB oder des NABU zu bedrohten Tierarten.<br />

Die erwähnten Kulturfolgerarten benötigen zwar landwirtschaftlich geprägte Flächen, sie<br />

werden in der Regel jedoch meist durch die moderne intensiv <strong>und</strong> industriell betriebene<br />

Landwirtschaft gestört bzw. ihrer Teillebensräume beraubt. Im Gegensatz zu der<br />

kulturhistorisch überlieferten Form einer bäuerlichen Nutzung kann man also vielfach von<br />

Beeinträchtigungen sprechen.<br />

3.2 Auswirkungen auf den Naturhaushalt<br />

Es handelt sich um bekannte wissenschaftlich f<strong>und</strong>ierte Gr<strong>und</strong>lagen, die auch ohne<br />

konkrete Erhebung bestehen.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Es wurde festgestellt, dass es auf Gr<strong>und</strong> der geringen (zusätzlichen) Verkehrsbelastung<br />

<strong>und</strong> der baulichen Situation nicht zu einer relevanten Feinstaubentwicklung kommt. Die<br />

Auswirkungen bezüglich der Stauberzeugung sind mangels der kleinklimatischen Belastung<br />

nicht weiter zu untersuchen.<br />

3.2.3 Ökologische Eingriffsbewertung <strong>und</strong> -bilanzierung<br />

Bei der Wertstufe 4 handelt es sich um einen Mittelwert. Dieser wurde mit den externen<br />

Fachbehörden im Planungsprozess aus den ermittelten Einzelwerten der verschiedenen<br />

Biotoptypen bzw. -strukturen externen Fachbehörden haben den Wert<br />

akzeptiertabgestimmt.<br />

Der externe Ausgleich muss im Naturraum nachgewiesen werden. Neukirchen-Vluyn liegt<br />

im Naturraum Niederrheinische Bucht. Nach Gesetzeslage könnte daher der Ersatz<br />

irgendwo zwischen Köln <strong>und</strong> Kleve, der deutsch-niederländischen Grenze <strong>und</strong> den<br />

Rheinauen vorgenommen werden. Die Ersatzmaßnahmen sollen im Stadtgebiet<br />

Neukirchen-Vluyns, voraussichtlich auf einer Fläche südlich des Bendschenwegs<br />

vorgenommen werden. Der Nachweis darüber erfolgt im bauordnungsrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren <strong>und</strong> gegenüber der ULB.<br />

3.3.3 Methodik der landschaftsästhetischen Eingriffsbewertung<br />

Möglichkeiten der Kompensation<br />

Siehe oben<br />

3.3.4 Landschaftsästhetische Eingriffsbewertung <strong>und</strong> -bilanzierung<br />

Die Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen von 3.650 m² sollen voraussichtlich auf einer<br />

Fläche südlich des Bendschenwegs stattfinden. Die Fläche befindet sich im Eigentum der<br />

Stadt. Die Stadt wird im Baugenehmigungsverfahren die Ökopunkte der Unteren<br />

Naturschutzbehörde nachweisen. Die Kosten sind in die Kalkulation der Gesamtmaßnahme<br />

eingegangen, stellen jedoch keinen bauleitplanerisch relevanten Abwägungsgesichtspunkt<br />

dar.<br />

Fazit<br />

zu 1. Bei der Vorgehensweise zur Erhebung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung<br />

handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren, das von der Unteren<br />

Naturschutzbehörde des Kreises den Kommunen als Handlungsanleitung mitgegeben<br />

wurde. Da es in der (erneuten) <strong>Offenlage</strong> keine Beanstandung seitens der Fachbehörde<br />

gab, wird von der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise ausgegangen.<br />

zu 2. Im landschaftspflegerischen Begleitplan wurde unter Kapitel 3.3 der durch den Eingriff<br />

in das Landschaftsbild notwendig werdende Ausgleich errechnet. Dieses Defizit ging in die<br />

Gesamtbilanzierung der Eingriffs-/Ausgleichsbewertung ein. In Kapitel 4.3.1<br />

Kompensationsmaßnahmen steht, dass schmale Gehölzstreifen zur Einbindung des<br />

Bauvorhabens angelegt werden sollen. Diese schirmen den Kombistandort zu den<br />

angrenzenden Freiräumen ab. Eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu dem<br />

jeweiligen Defizit (also z.B. Versiegelung oder Landschaftsbild) findet nicht statt. Dies ist<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

nicht erforderlich. Es geht darum, das Gesamtdefizit auszugleichen. Die Kompensation des<br />

Eingriffs in das Landschaftsbildes erfolgt qualitativ <strong>und</strong> nicht quantitativ.<br />

Eine Abpflanzung nach Norden wird es in der Tat nicht geben. Zum einen sind die<br />

geeigneten Flächen nicht im Eigentum der Stadt, zum anderen könnte eine Abpflanzung<br />

nach Norden nicht den gewünschten Effekt erreichen.<br />

zu 3. Das Vorhaben ist zu klein, um Auswirkungen auf das Klima zu haben. Seitens des<br />

Gesetzgebers ist eine derartige Untersuchung nicht vorgeschrieben. Das<br />

Nichtvorhandensein einer stadtklimatischen Untersuchung wurde seitens der Fachbehörden<br />

nicht moniert.<br />

zu 4. Der Umweltbericht ist inhaltlich genügend. Es gab keine Beanstandung seitens der<br />

Fachbehörden.<br />

zu 5. Die Variantendiskussion wurde über einen längeren Zeitraum unter Zuhilfenahme von<br />

Fachgutachten geführt <strong>und</strong> in der Begründung nachvollziehbar wiedergegeben. Die<br />

Verträglichkeit der Anlage an dem Standort wurde durch mehrere Gutachten<br />

nachgewiesen. Die Wirtschaftlichkeit wurde ebenfalls ausführlich nachgewiesen, sie stellt<br />

jedoch kein Abwägungskriterium im Bauleitplanverfahren dar.<br />

zu 6. Die Durchführung eines Umweltberichts <strong>und</strong> eines landschaftspflegerischen<br />

Begleitplans sind gesetzliche Pflicht. Der Vorwurf des wirtschaftlichen Eigeninteresses des<br />

Gutachters kann daher nicht nachvollzogen werden.<br />

zu 7. Weder die Begründung noch die textlichen Festsetzungen wurden in den<br />

Beteiligungsverfahren durch die Fachbehörden auf Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit<br />

bemängelt.<br />

Verkehrsgutachten<br />

zu Punkt 2.1<br />

Es wurden folgende Erhebungsschritte durchgeführt:<br />

Vollerfassung des Verkehrs r<strong>und</strong> um die Uhr <strong>vom</strong> 17.02. - 19.02.2010 mittels Radargerät<br />

SR4 der Firma Sierzega. Verkehrsbeobachtungen in den bei der Radarzählung<br />

festgestellten Verkehrsspitzen zwischen 7.25 - 8.25 <strong>und</strong> 12.45 - 13.45 Uhr mittels<br />

Videoaufzeichnung <strong>und</strong> durch örtliche Begehung.<br />

Die erfassten Werktage liegen außerhalb der Schulferien oder schulfreier Tage. Es ist<br />

außerdem festzustellen, das die Verkehrsmengen im Monat Februar über dem jährlichen<br />

Mittel liegen. Die Tatsache, dass am Wochenanfang ein Brauchtumstag lag, hatte keine<br />

relevanten Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen am Donnerstag, den 18.02.2010.<br />

Die Verkehrsbeobachtung wurde zusätzlich durchgeführt, um einen Eindruck von der<br />

Zusammensetzung des Verkehrs <strong>und</strong> der Situation vor Ort zu gewinnen sowie<br />

insbesondere die Verkehrsabläufe an der Ampelkreuzung zu überprüfen. Es wurden<br />

keinerlei Unregelmäßigkeiten festgestellt.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verkehrserhebungen die Anforderungen der<br />

EVE91 (Empfehlungen für Verkehrserhebungen) voll erfüllen. Die Erhebungen wurden mit<br />

einer hohen Sorgfalt unter Einhaltung aller anerkannten Richtlinien <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

durchgeführt.<br />

zu Punkt 2.2<br />

Die gewählten Zählungs- <strong>und</strong> Beobachtungstage waren repräsentativ. Das<br />

Verkehrsaufkommen führte an der signalgesteuerten Kreuzung mit der Lintforter Straße zu<br />

keinerlei Rückstaubildung. Somit ist davon auszugehen, dass in der Regel staufreie<br />

Zustände vorherrschen.<br />

Dass es möglicherweise an Tagen mit außergewöhnlichen Wetterlagen (Schnee,<br />

Starkregen) zu Verkehrsbehinderungen kommt, ist nicht auszuschließen. Da es sich hierbei<br />

aber um Ausnahmefälle handeln dürfte, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung der<br />

Situation. Verkehrsplanerisch von Relevanz ist die Verkehrsspitze an einem<br />

Normalwerktag.<br />

zu Punkt 3.6<br />

Die Sicherheit an allen vier geplanten Zufahrten wurde in Kapitel 3.4 sowie 3.5 des<br />

Gutachtens behandelt. So wurde beispielsweise empfohlen, Sichtdreiecke freizuhalten <strong>und</strong><br />

für ausfahrenden Verkehr Verkehrszeichen aufzustellen, die auf Radverkehr in beiden<br />

Fahrtrichtungen hinweisen. Auf diese Weise soll der z.T. widerrechtlich entgegen der<br />

zulässigen Fahrtrichtung fahrende Radverkehr geschützt werden.<br />

"Zügig heraneilende Einsatzkräfte" haben keine Sonderrechte <strong>und</strong> müssen<br />

vorfahrtberechtigtem Radverkehr den Vorrang lassen, so dass hiervon keine besondere<br />

Gefährdung ausgeht. "Ausrückende Einsatzfahrzeuge" haben zwar Sonderrechte, müssen<br />

den Hof aber mit der gebotenen Sorgfalt insbesondere schwächeren Verkehrsteilnehmern<br />

gegenüber verlassen, so dass sich auch hier eine gesonderte Betrachtung durch den<br />

Verkehrsgutachter erübrigt hat.<br />

Beschluss:<br />

Lfd. Nr. 15<br />

Anregungsgeber:<br />

LINEG<br />

Linksniederrheinische Entwässerungsgen.<br />

Datum: <strong>27.08.2010</strong><br />

Einwendung:<br />

Gegen die o. g. Bauleitplanung haben wir keine Bedenken.<br />

Abwägung:<br />

Nur zur Kenntnis<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Beschluss:<br />

Nur zur Information.<br />

Lfd. Nr. 16<br />

Anregungsgeber:<br />

Naturschutzb<strong>und</strong> Deutschland e. V.<br />

Datum: 13.04.2010<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Einwendung:<br />

a) Flächenumwandlung im Rahmen der Siedlungsflächenbevorratung<br />

Im Rahmen der 66. FNP-Änderung wurde das Gebiet (Bereich südl. der Tersteegenstr.) als<br />

Vorratsfläche aus dem Flächennutzungsplan gestrichen zugunsten der Wohnbebauung<br />

Bereich ehemaliges Bergwerk Niederberg. Damit wurde diese Fläche wieder als<br />

Landwirtschaftsfläche geführt.<br />

In einer jetzt anstehenden weiteren Änderung des Flächennutzungsplanes soll dieser<br />

Bereich für den Bau des Baubetriebshofs <strong>und</strong> Feuerwehr genutzt werden.<br />

Der NABU bedauert diese Planung, da hierdurch wieder kostbare Freiflächen versiegelt<br />

werden, obwohl ca. 80 ha Brachfläche (ehemaliges Bergbaugebiet) im Stadtgebiet<br />

vorhanden sind. Die Begründung, dass eine nicht hinzunehmende Überschreitung der<br />

einsatztaktischen 8-Minuten-Vorgabe den Ausschlag gegeben hat <strong>und</strong> meines Wissens<br />

die Überschreitung nur eine Minute ergab, ist meines Erachtens nicht nachvollziehbar, da<br />

in der heutigen, hoch technisierten Zeit <strong>und</strong> bei gutem Willen allerseits dieser Mangel sicher<br />

überbrückbar <strong>und</strong> beherrschbar ist.<br />

Diese acht Minuten Hürde kann sicher nicht für den Baubetriebshof gelten. Den<br />

Baubetriebshof u.a. aus Lärmschutzgründen für den Standort zu begründen ist nicht<br />

nachvollziehbar, da auch von diesem Betrieb Lärm ausgehen wird, insbesondere wenn der<br />

Baubetriebshof auch für die Einrichtung eines Recyclinghofs bzw. Annahmestelle für<br />

Wertstoffe vorgesehen ist (An- <strong>und</strong> Abtransport von Gefahrgut; Annahmeverkehr durch<br />

PrivatPKW usw.).<br />

b) Auswirkung auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild<br />

Das Landschaftsbild zeigt bisher den allmählichen Übergang von Freifläche in bebaute<br />

Fläche. Die geplanten großen dreigeschossigen Baukörper mit zum Teil hoch aufragenden<br />

Anlagen sind erhebliche Störobjekte, die ein harmonisches Landschaftsbild stark<br />

beeinträchtigen <strong>und</strong> wie ein Fremdkörper empf<strong>und</strong>en werden müssen.<br />

c) Belange des Umweltschutzes<br />

Es handelt sich hier um eine 2,8 ha große Acker- <strong>und</strong> Weidefläche, die zum großen Teil<br />

versiegelt werden wird <strong>und</strong> diese dann für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen verloren gehen. Der konkrete<br />

Hinweis auf eine Ausgleichsfläche fehlt. Des Weiteren wird mehrfach verwiesen auf<br />

Aussagen, die im Umweltbericht behandelt werden, den es aber, gemäß Nachfragen bei<br />

der Stadt, derzeit nicht gibt.<br />

d) Begrenzung der Bodenversiegelung<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Parteiübergreifend besteht mitlerweile in der B<strong>und</strong>esrepublik Einigkeit, dass der<br />

Flächenverbrauch (z.Zeit in der B<strong>und</strong>esrepublik ca. 130 ha täglich, davon allein in NRW ca.<br />

30 ha täglich) erheblich eingeschränkt werden soll.<br />

Die anstehende Maßnahme passt daher nicht mehr zu dem heutigen allgemein gültigen<br />

Strategiewechsel: Vermeidung von unnötig neuem Flächenverbrauch.<br />

Fazit: Aus den vorgenannten Gründen hat der NABU Bedenken für den vorgesehen<br />

Standort für Feuerwehr <strong>und</strong> Baubetriebshof, zumal erhebliche Brachflächen im Stadtgebiet<br />

ungenutzt vorhanden sind <strong>und</strong> den eine Minute Mangel der Fläche "Zeche Niederberg"<br />

durch Technik <strong>und</strong> guten Willen allerseits überw<strong>und</strong>en werden könnte.<br />

Abwägung:<br />

zu a) Flächenumwandlung im Rahmen der Siedlungsflächenbevorratung<br />

Die Aussage, dass die Fläche wieder als Fläche für die Landwirtschaft im<br />

Flächennutzungsplan dargestellt <strong>und</strong> nun erneut geändert wird, ist nicht korrekt. Mit der 75.<br />

Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt eine Änderung der Darstellung von gemischter<br />

Baufläche <strong>und</strong> einem kleinen Teil Wohnbaufläche hin zur Darstellung als Fläche für den<br />

Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Baubetriebshof/Feuerwehr. Damit wird auf einer kleinen<br />

Teilfläche der Vorgabe der Bezirksregierung zur Reduzierung von Wohnbauflächen<br />

nachgekommen. Die Bezirksregierung bezieht sich in ihrer Forderung nach einer<br />

Zurücknahme von Vorratsflächen aus dem Flächennutzungsplan ausschließlich auf den<br />

Bereich des Wohnens. Damit soll die Ausweisung von ca. 17 ha Wohnbauflächen auf der<br />

Niederbergfläche begründet werden. Da durch die 75. Änderung des Flächennutzungsplans<br />

die Zurücknahme von Wohnbauflächenpotential erfolgt, wird damit dennoch der<br />

Zielsetzung der Bezirksregierung entsprochen, die mit dieser Änderung einverstanden ist<br />

(siehe Begründung zur 75. Änderung des Flächennutzungsplans, Kapitel 8).<br />

In der Untersuchung "Standortfrage Feuerwehrhaus Vluyn" <strong>vom</strong> 14.12.2006 wurden zwei<br />

Standorte auf Niederberg als mögliche Fläche für die Feuerwehr untersucht. Bei beiden<br />

wurde die Eintriffzeit von 8 Minuten leicht überschritten. Diese Eintreffzeit ist deshalb<br />

vorgeschrieben, da Menschen danach an einer Kohlenmonoxidvergiftung sterben. Diese<br />

Situation ist planerisch nicht zu verhindern.<br />

Die 8-Minuten-Hürde gilt nicht für den Baubetriebshof, jedoch soll zur Minderung des<br />

notwendigen Eingriffs (siehe Begründung Punkt 8) der Baubetriebshof gemeinsam mit dem<br />

Feuerwehrgerätehaus errichtet werden, um Synergieeffekte sowohl städtebaulich<br />

(Immissionen <strong>und</strong> Eingriff minimieren), aber auch beim Bau sowie im Betrieb zu<br />

gewährleisten. Der Flächenverbrauch wurde auf das Notwendige reduziert. Somit ergibt<br />

sich damit auch die Notwendigkeit, den Baubetriebshof an das Feuerwehrgerätehaus<br />

anzusiedeln. Von den Überlegungen, einen Wertstoffhof aufzubauen, ist mittlerweile<br />

Abstand genommen worden. Somit sind dadurch keine weiteren Lärmemissionen zu<br />

erwarten.<br />

zu b) Auswirkungen auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild<br />

Die Auswirkungen auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild sind im Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan <strong>vom</strong> 20.07.2010 (Kapitel 3.3) untersucht worden. Es wurde in dem<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan die Wertigkeit, Empfindlichkeit <strong>und</strong> Schutzwürdigkeit<br />

der Landschaft im Untersuchungsraum sowie die Auswirkungen des Vorhabens nach der<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

Methodik von Adam, Nohl, Valentin (1986) untersucht. Dabei wurde die<br />

landschaftsästhetische Wertigkeit mit Aspekten wie u.a. Vielfalt, Naturnähe, Eigenart, Lärm<strong>und</strong><br />

Geruchsbelästigung, visuelle Verletzlichkeit, Vegetationsdichte betrachtet <strong>und</strong><br />

bewertet. Mit dem Punktesystem von Adam, Nohl, Valentin wurde der<br />

landschaftsästhetische Eingriff bewertet. Zum Ausgleich der Auswirkungen auf das<br />

Landschaftsbild ergab sich ein Flächenerfordernis von 10.900 m². Zur Aufwertung des<br />

beeinträchtigten Landschaftsbildes werden daher Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen in<br />

einer Größenordnung von 10.900 m² oder in vergleichbaren ökologischen Werteinheiten<br />

empfohlen. Der Gutachter empfiehlt, die Maßnahmen möglichst im nördlichen<br />

Betrachtungsraum oder auf nahe gelegenen Flächen durchzuführen, da dort die<br />

Fernwirkung der Baukörper besonders weit in die Landschaft hinein reicht <strong>und</strong> keine<br />

sichtverschattenden Eingrünungsmaßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Bauwerk möglich<br />

sind. Die aufgr<strong>und</strong> ihrer Bedeutung für das Landschaftbild sowohl ökologisch als auch<br />

landschaftsästhetisch wirksamen Kompensationsmaßnahmen innerhalb des<br />

Untersuchungsraums, wie die Anlage einer baumbestandenen Mähwiese oder das<br />

Anpflanzen von Strauchhecken mit Baumreihen, können in ihrer Fläche mit 7.250 m² auch<br />

in der landschaftsästhetischen Eingriffsbilanzierung angerechnet werden. Demnach bleiben<br />

Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen in einer Größenordnung von 3.650 m² übrig. Dieses<br />

Defizit ging in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ein. Dieses Defizit muss an geeigneter<br />

Stelle im Stadtgebiet ausgeglichen <strong>und</strong> gegenüber der ULB nachgewiesen werden. Der<br />

Gutachter kommt abschließend zu der Aussage, dass die durch die Maßnahme zu<br />

erwartenden Umweltauswirkungen in Anbetracht der geplanten Kompensationsmaßnahmen<br />

bzw. weiterer notwendiger Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen als kompensierbar<br />

beurteilt werden. Die ausführlichen Untersuchungsergebnisse können im<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kapitel 3.3) nachgelesen werden.<br />

Mittlerweile steht fest, dass die hoch aufragenden Silos nicht an den neuen Standort<br />

verlagert werden. Sie verbleiben am Altstandort Rathaus. Somit fallen diese hoch<br />

aufragenden Anlagen als mögliche Beeinträchtigung auf das Landschaftsbild weg. Dies<br />

wurde in der Untersuchung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild bereits<br />

berücksichtigt.<br />

zu c) Belange des Umweltschutzes<br />

Aussagen zum Ausgleich finden sich sowohl im Umweltbericht als auch im<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan, die mittlerweile vorliegen <strong>und</strong> im Rahmen der<br />

<strong>Offenlage</strong> des Bebauungsplans bzw. der erneuten <strong>Offenlage</strong> der 75. Änderung des<br />

Flächennutzungsplans (<strong>vom</strong> 30.07. bis 30.08.2010) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt<br />

werden. Der Ausgleich soll hauptsächlich auf der Fläche des Kombistandortes stattfinden.<br />

Das verbleibende Defizit soll auf einer anderen Fläche im Stadtgebiet erfolgen.<br />

zu d) Begrenzung der Bodenversiegelung<br />

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sparsam <strong>und</strong> schonend umgegangen<br />

werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für<br />

bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung <strong>und</strong> andere Maßnahmen der<br />

Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu<br />

begrenzen. Nach dieser Vorgabe handelt auch die Stadt Neukirchen-Vluyn. Es wurden in<br />

einer Untersuchung für einen möglichen Standort des Feuerwehrgerätehauses Vluyn<br />

mehrere Flächen, unter anderem auch das Niederberg-Gelände untersucht (untersucht<br />

wurden zwei Standorte auf dem Niederberg-Gelände: südlich der Niederrheinalle/nördlich<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

der Fritz-Baum-Allee bzw. nördlich der Niederrheinallee). Dabei wurde ermittelt, dass durch<br />

die eher dezentrale Lage dieser beiden Flächen in Bezug auf die Wohnorte der<br />

Feuerwehrkräfte mit einer Verlängerung der durchschnittlichen Ausrückzeit um mindestens<br />

1 bzw. 1,5 Minuten zu rechnen ist. Daher können weite Bereiche des Ortsteils Vluyn nicht<br />

mehr fristgerecht erreicht werden (siehe Gutachten: Rinke Unternehmensberatung:<br />

Standortfrage Feuerwehrhaus Vluyn, 14.12.2006). Auf Gr<strong>und</strong> dieser Ausgangssituation<br />

ergab sich die Tersteegenstraße als einziger Standort, der die Eintreffzeit von 8 Minuten<br />

erfüllt. Der Baubetriebshof soll gemeinsam mit dem Feuerwehrgerätehaus errichtet werden,<br />

um Synergieeffekte sowohl städtebaulich (Immissionen <strong>und</strong> Eingriff minimieren) als auch<br />

beim Bau <strong>und</strong> im Betrieb zu gewährleisten. Der Flächenverbrauch wurde auf das<br />

Notwendige reduziert. Der Brandschutzbedarfsplan (Rinke Unternehmensberatung:<br />

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Neukirchen-Vluyn, verabschiedet durch den Rat der<br />

Stadt Neukirchen-Vluyn am 18.03.2009) trifft zum Standort folgende Aussage: "Die 4<br />

vorhandenen Standorte reichen zur Abdeckung der bebauten Gebiete aus. Die<br />

Gerätehäuser befinden sich an einsatztaktisch sinnvollen Stellen." Jedoch war zum<br />

Zeitpunkt der Erstellung des Brandschutzbedarfsplans bereits durch das o.g. Gutachten der<br />

Standort Tersteegenstraße als neuer Standort angedacht, da das derzeitige<br />

Feuerwehrgerätehaus in Vluyn nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. Der<br />

Brandschutzbedarfsplan erwähnt keine anderen Standortalternativen.<br />

Sofern keine Flächenalternativen in Frage kommen, ist die Neuentwicklung <strong>und</strong><br />

Neuversiegelung von Flächen planungsrechtlich möglich. Dies wird auch durch die sog.<br />

landesplanerische Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 32<br />

Abs. 1 Landesplanungsgesetz des Landes NRW <strong>vom</strong> 3. Mai 2005 der Bezirksregierung als<br />

übergeordneter Planungsbehörde bestätigt. In dieser Genehmigung der Bezirksregierung<br />

für die Änderung des Flächennutzungsplans heißt es: "Die besondere Nutzung der Flächen<br />

als neuer Feuerwehrstandort, der insbesondere den Anforderungen des<br />

Brandschutzebedarfsplans entspricht, sowie als zentraler Baubetriebshof, der aufgr<strong>und</strong><br />

wirtschaftlicher <strong>und</strong> organisatorischer Aspekte (wirtschaftlichere Bauweise, tlw.<br />

gemeinsames Raumkonzept) räumlich mit dem neuen Feuerwehrstandort<br />

zusammengeführt werden soll, kann aus landesplanerischer Sicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nachvollzogen werden. ... Daher bestehen gegen die von Ihnen gemäß § 32 Abs. 1 LPlG<br />

vorgelegte o.g. FNP-Änderung nunmehr keine landesplanerischen Bedenken."<br />

Somit hat eine Abwägung hinsichtlich der Neuerschließung von Flächen stattgef<strong>und</strong>en.<br />

Beschluss:<br />

Folgenden Einwänden wird nicht gefolgt:<br />

Es findet eine Versiegelung von Freiflächen statt.<br />

Der Standort kann auf Gr<strong>und</strong> der 8-Minuten-Vorgabe nicht geändert werden.<br />

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird nicht als Kriterium für einen anderen<br />

Standort herangezogen. Sie wird in Kauf genommen. Sie wird im Rahmen der Eingriffs-<br />

/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.<br />

Das Thema Bodenschutz kann nicht als Kriterium für einen anderen Standort<br />

herangezogen werden.<br />

Folgende Anregung wurde berücksichtigt:<br />

Es wurde ein Umweltbericht vorgelegt.<br />

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Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

<strong>Abwägungstabelle</strong> zum Verfahren: Bebauungsplan Nr. BP 123, Gebiet südl. der<br />

Tersteegenstraße in Vluyn<br />

Verfahrensstand: öffentliche Auslegung<br />

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