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Der begehbare Leitungsgang - Nodig-Bau.de

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Kanalbau<br />

Infrastrukturkanal<br />

4 Notausstieg <strong>de</strong>s <strong>begehbare</strong>n <strong>Leitungsgang</strong>es in Lauchheim 5 Stützkonstruktionen <strong>de</strong>r Stromleitungen in Zürich<br />

Sicherheit im<br />

<strong>begehbare</strong>n <strong>Leitungsgang</strong><br />

Begehbare Leitungsgänge sind auf einen<br />

sicheren Betrieb nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r<br />

Gefährdungsminimierung auszulegen.<br />

Zum einen sind konstruktive Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

bei <strong>de</strong>r Planung eines <strong>begehbare</strong>n<br />

<strong>Leitungsgang</strong>es zu beachten. Hierzu gehören<br />

u. a. die regelmäßige Anordnung von<br />

Notausstiegen, die ausreichen<strong>de</strong> Breite <strong>de</strong>s<br />

Bediengangs, die ausreichen<strong>de</strong> Belüftung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Leitungsgang</strong>es sowie notwendige<br />

Brandschutz- und Entwässerungsmaßnahmen.<br />

Grundsätzlich sind die Standsicherheit<br />

und die Dichtheit <strong>de</strong>r baulichen<br />

Hülle sicherzustellen. Zum an<strong>de</strong>ren regelt<br />

die Betriebsanweisung <strong>de</strong>n Zutritt und<br />

das Verhalten von Personen innerhalb <strong>de</strong>s<br />

<strong>begehbare</strong>n <strong>Leitungsgang</strong>es, um Schä<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r Unfälle zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>r Betrachtung <strong>de</strong>r sicherheitstechnischen<br />

Einrichtungen sind die Stützkonstruktionen<br />

nicht zu vernachlässigen.<br />

Von <strong>de</strong>n Stützkonstruktionen kann eine<br />

Gefahr ausgehen, wenn sie nicht ausreichend<br />

groß dimensioniert sind o<strong>de</strong>r durch<br />

Verschleiß versagen, so dass Leitungen<br />

durch die zusätzlich einwirken<strong>de</strong> Belastung<br />

versagen können. Die Stützkonstruktionen<br />

sind daher nicht nur auf die Versorgungsleitungsquerschnitte<br />

auszulegen, die beim<br />

<strong>Bau</strong> <strong>de</strong>s <strong>Leitungsgang</strong>s errechnet wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Vielmehr müssen sie auch auf eine<br />

nachträgliche Erweiterung <strong>de</strong>r Leitungsanzahl<br />

dimensioniert wer<strong>de</strong>n.<br />

Wichtig ist zu<strong>de</strong>m, dass nur ein begrenzter<br />

Personenkreis <strong>de</strong>n <strong>begehbare</strong>n<br />

<strong>Leitungsgang</strong> betreten darf und dass dokumentiert<br />

wird, wer zu welchen Zeiten <strong>de</strong>n<br />

<strong>Leitungsgang</strong> begeht. Unabhängig, welche<br />

Arbeiten im <strong>begehbare</strong>n <strong>Leitungsgang</strong><br />

36 tis 6/2006<br />

erfolgen, müssen sie koordiniert und mit<br />

<strong>de</strong>n Hauptverantwortlichen besprochen<br />

wer<strong>de</strong>n. Ein unbefugtes Betreten <strong>de</strong>r Leitungsgänge<br />

ist zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />

Die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung für<br />

ein nachhaltiges Planen und <strong>Bau</strong>en sollte<br />

neben <strong>de</strong>n Investitionskosten auch die Nutzungskosten,<br />

d. h. Kapital-, Verwaltungs-,<br />

Betriebs und Instandsetzungskosten (DIN<br />

18960) eines <strong>begehbare</strong>n <strong>Leitungsgang</strong>es<br />

über einen Zeitraum von 80 Jahren berücksichtigen.<br />

Eine Lebenszyklusbetrachtung<br />

<strong>de</strong>r <strong>begehbare</strong>n Leitungsgänge ist<br />

theoretisch möglich, jedoch wegen <strong>de</strong>r<br />

unsicheren Lebensdauervorausschau <strong>de</strong>r<br />

<strong>Bau</strong>stoffe und <strong>de</strong>r Leitungen unsicher.<br />

<strong>Der</strong> Betrieb eines <strong>begehbare</strong>n <strong>Leitungsgang</strong>es<br />

verursacht hauptsächlich Personalkosten,<br />

die durch die vorgeschriebenen<br />

Begehungen entstehen. Dem gegenüber<br />

steht im Fall einer Leckage eine weitaus<br />

Die wichtigsten einschlägigen Vorschriften<br />

§ 5 <strong>Bau</strong>GB<br />

Inhalt <strong>de</strong>s Flächennutzungsplans<br />

§ 9 <strong>Bau</strong>GB<br />

Inhalt <strong>de</strong>s Bebauungsplans<br />

§ 9 Abs. Nr. 21 <strong>Bau</strong>GB<br />

günstigere Reparaturmöglichkeit, da hier<br />

lediglich Leitungen ausgetauscht wer<strong>de</strong>n<br />

und keine Erdarbeiten, wie bei <strong>de</strong>r herkömmlichen<br />

Verlegung, anfallen. Zu<strong>de</strong>m<br />

können in erster Linie durch die regelmäßigen<br />

Begehungen Undichtigkeiten o<strong>de</strong>r<br />

Leckagestellen frühzeitig erkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Alleine nach einer Erhebung <strong>de</strong>r ATV-DVWK<br />

vom April 1998 wird <strong>de</strong>r Anteil schadhafter<br />

Abwasserkanäle <strong>de</strong>r herkömmlichen Verlegung<br />

bezogen auf die Gesamtlänge aller<br />

öffentlichen Kanäle in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland mit etwa 16 % beziffert. Das<br />

be<strong>de</strong>utet alleine durch die Abwasserkanäle<br />

eine nicht bezifferbare Verunreinigung<br />

<strong>de</strong>s Grundwassers und <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns durch<br />

die Schadstoffe <strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>n Kanälen versickern<strong>de</strong>n<br />

Abwassers.<br />

Public Private Partnership<br />

als Lösungsansatz?<br />

Die PPP-I<strong>de</strong>e folgt einem pragmatischen Finanzierungsansatz.<br />

Kapital und Know-how<br />

Notwendigkeit <strong>de</strong>r dinglichen Sicherung, soweil <strong>de</strong>r <strong>Leitungsgang</strong> für Versorgungsleitungen nicht über ge-<br />

mein<strong>de</strong>eigene o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versorgungsträger gehören<strong>de</strong> Grundstücke geführt wird.<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 13 <strong>Bau</strong>GB<br />

Festlegung <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>r Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen durch die Gemein<strong>de</strong><br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 14 <strong>Bau</strong>GB<br />

Festsetzung <strong>de</strong>r Flächen für Anlagen, die <strong>de</strong>r Beseitigung von Abwasser o<strong>de</strong>r Entsorgung von festen Abfall-<br />

stoffen dienen.<br />

§ 4 <strong>Bau</strong>GB<br />

Beteiligung <strong>de</strong>r Träger öffentlicher Belange<br />

6 Die wichtigsten einschlägigen Vorschriften Quelle: RA Gerhard Steyer, VHV Versicherungen

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