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Ortsrecht Online - Gemeinde Nottuln

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reichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der<br />

hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.<br />

§ 11 Gebührensatz<br />

Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt:<br />

a) Ausfuhr von Kleinkläranlagen (Klärschlamm)<br />

Grundgebühr je Ausfuhr 33,25 Euro<br />

je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 16,15 Euro<br />

b) Ausfuhr von abflusslosen Entwässerungsanlagen<br />

Grundgebühr je Ausfuhr 33,25 Euro<br />

je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 7,50 Euro<br />

§ 12 Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen.<br />

(2) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksentwässe-<br />

rungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(3) Die laufenden Benutzungsgebühren sind als Vorauszahlung in vierteljährlichen Betragen zum<br />

15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.<br />

Zum Schluss des Wirtschaftsjahres erfolgt die Berechnung und Nacherhebung der Restbeträ-<br />

ge über den tatsächlichen Verbrauch des abgelaufenen Jahres. Etwa zuviel gezahlte Beträge<br />

sind mit den Abschlagszahlungen des neuen Jahres zu verrechnen.<br />

§ 13 Andere Berechtigte und Verpflichtete<br />

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer gelten ent-<br />

sprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher und alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks<br />

dinglich Berechtigten sowie für Pächter von gärtnerisch, land- und forstwirtschaftlich genutzten<br />

Grundstücken und Inhaber und Pächter von Tankstellen und Gewerbebetrieben. Der Grundstücks-<br />

eigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere An-<br />

schluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuld-<br />

ner.<br />

§ 14 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, unbeschadet § 41 WHG und § 18 AbfG, wer vorsätzlich oder fahr-<br />

lässig entgegen<br />

a) § 4 Stoffe einleitet,<br />

b) § 5 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,<br />

c) § 6 Abs. 5 die Entwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,<br />

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