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Ortsrecht Online - Gemeinde Nottuln

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§ 18 Unterbrechung der Abfallentsorgung<br />

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(1) Unterbleibt die der <strong>Gemeinde</strong> obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Ein-<br />

schränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks,<br />

betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder der Verlegung des Zeit-<br />

punkts der Abfuhr, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr oder auf<br />

Schadenersatz<br />

(3) Wird ein Grundstück vorübergehend nicht bewohnt (z. B. bei Mieterwechsel, längerem Aus-<br />

landsaufenthalt) und ist eine Ermäßigung der Gebühr beantragt worden, so kann diese nur<br />

in den Fällen gewährt werden, in denen durch Abholung der Gefäße die Nichtbenutzung<br />

gewährleistet wird. Dieser vorübergehenden Abmeldung muss ein Zeitraum von mindestens<br />

drei Monaten zugrunde liegen.<br />

§ 19 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle<br />

(1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn den an-<br />

schluss- und benutzungspflichtigen Personen, die Abfall erzeugen oder besitzen, die nach<br />

dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die<br />

kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen<br />

zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.<br />

(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen<br />

des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu<br />

lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.<br />

(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu<br />

durchsuchen oder wegzunehmen.<br />

§ 20 Abfallentsorgungsgebühren<br />

Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> und die<br />

sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die <strong>Gemeinde</strong> werden Abfallentsor-<br />

gungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> erhoben.<br />

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